SPRINKLERANLAGEN WEISUNG Januar 2015

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1 SPRINKLERANLAGEN WEISUNG Januar 05 Gebäudeversicherung Kanton Zürich Thurgauerstrasse 56 Postfach 8050 Zürich T F info@gvz.ch

2 INHALTSVERZEICHNIS GELTUNGSBEREICH 5 BEGRIFFE 5. Brandschutzbehörde Fachplaner für Sprinkleranlagen 6.4 Fachfirmen (für Sprinkleranlagen) 6.5 Einsatzleitzentrale (ELZ) 6.6 Vorgeschriebene Sprinkleranlagen 6.7 Subventionierte Sprinkleranlagen 6.8 Freiwillige Sprinkleranlagen 7.9 Tailendanlagen 7.0 Stand der Technik 7. SES-RL 7. Installations-Attest 7.3 Akustische Alarmierungseinrichtungen 7.4 Brandfallsteuerungen 8 3 NOTWENDIGKEIT 8 4 ANFORDERUNGEN 8 4. Allgemeines 8 4. Schutzumfang Grundsatz Anlagebegrenzung Ausgenommene Bereiche Sprinklerzentrale 4.4 Wasserversorgung 4.5 Alarmierung 4.5. Allgemein 4.5. Alarmierungs- und Steuereinrichtungen 4.6 Material Absperrorgane Sonderanwendungen 3

3 4.9 Besondere Anforderungen Allgemein Hochhäuser Pumpenanlagen zur Druckerhöhung Anlageteile mit Sicherheitsstromversorgung Einlagen von Sprinklerleitungen in Beton Zonenprüfstationen Planung, Einbau und Betrieb 7 4. Betriebsbereitschaft und Wartung Allgemein Wartung Sprinklerwart Kontrollbuch Eigendeklaration in Wohnhochhäusern 8 4. Ausfall und vorübergehende Ausserbetriebsetzung Stilllegung und Rückbau Generalüberholungen 0 5 INSPEKTIONSSTELLEN 5. Zuständigkeit 5. Anforderungen 6 ANLAGENVERZEICHNIS 7 PROJEKTBEGUTACHTUNGEN, ABNAHMEN UND KONTROLLEN 7. Projektbegutachtung 7. Abnahmekontrollen 7.. Umfang Dokumentation Periodische Kontrollen Umfang Risikogruppen Kontrollturnus Gewährleistung Wohnungszugang für Kontrollen Ausserordentliche Kontrollen Mängelbehebung, Nachkontrollen Abnahme-/Kontrollbericht Kosten 6 3

4 8 WEITERE BESTIMMUNGEN / ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK 6 9 AUSNAHMEN 6 0 INKRAFTTRETEN 7 ANHANG 8 4

5 Gestützt auf und 4 Abs. des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) vom 4. September 978, und 7 bis 0, lit. a bis c und der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) vom 8. Dezember 004, Art. 39 bis 43 der VKF-Brandschutznorm -5 vom. Januar 05 und der VKF-Brandschutzrichtlinie 9-5 Sprinkleranlagen vom. Januar 05 e r l ä s s t die GVZ (Gebäudeversicherung Kanton Zürich) folgende Weisung: GELTUNGSBEREICH Diese Weisung legt fest, welche Anforderungen an Sprinkleranlagen gestellt, wie sie projektiert, abgenommen und kontrolliert werden, sowie wer Projektbegutachtungen, Abnahmen und Kontrollen durchführt. Sie gilt auch für Generalüberholungen von Sprinkleranlagen. Weiter werden Detailanforderungen beschrieben, die zusammen mit dem jeweils verwendeten Stand der Technik umgesetzt werden müssen. Sie richtet sich an die Anlageeigentümerschaft sowie die Fachplaner und Fachfirmen von Sprinkleranlagen sowie die n. 3 Sie gilt für vorgeschriebene, durch die GVZ subventionierte sowie alle übrigen auf die öffentliche Feuermeldestelle aufgeschaltete Sprinkleranlagen. 4 Freiwillig erstellte und nicht auf die öffentliche Feuermeldestelle aufgeschaltete Sprinkleranlagen sind nicht Gegenstand dieser Weisung. 5 Nicht Gegenstand dieser Weisung sind Detailanforderungen, die bei der Planung, Erstellung, Prüfung, Unterhalt, Betrieb und Wartung von Sprinkleranlagen im verwendeten Stand der Technik definiert sind. 6 Für Sprinkleranlagen in Bauten und Anlagen, die nicht als Dauereinrichtungen erstellt werden (so genannte Fahrnisbauten), gelten die Bestimmungen sinngemäss. BEGRIFFE. Brandschutzbehörde Im Kanton Zürich ist die GVZ gemäss 5 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) für die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe als Brandschutzbehörde beauftragt. 5

6 . Die führt Projektbegutachtungen, Abnahmen und Kontrollen an Sprinkleranlagen durch. Im Kanton Zürich ist die GVZ / für technische Brandschutzanlagen zuständig..3 Fachplaner für Sprinkleranlagen Fachplaner für Sprinkleranlagen sind VKF-anerkannte Fachfirmen für die Planung (Projekt- und Ausführungsplanung) sowie die Fachbauleitung von Sprinkleranlagen. Diese Fachfirmen müssen die Anforderungen gemäss der VKF- Brandschutzrichtlinie 8-5 Anerkennungsverfahren vom. Januar 05 erfüllen..4 Fachfirmen (für Sprinkleranlagen) Fachfirmen für Sprinkleranlagen sind VKF-anerkannte Fachfirmen für die Planung (Projekt- und Ausführungsplanung), Erstellung und Instandhaltung von Sprinkleranlagen. Diese Fachfirmen müssen die Anforderungen gemäss der VKF-Brandschutzrichtlinie 8-5 Anerkennungsverfahren vom. Januar 05 erfüllen..5 Einsatzleitzentrale (ELZ) Die Einsatzleitzentrale (ELZ) ist im Kanton Zürich die öffentliche Feuermeldestelle. Sie ist eine Einrichtung von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bei Schadensereignissen. Die ELZ ermöglicht ein schnelles und zielgerichtetes Aufgebot der Einsatzkräfte..6 Vorgeschriebene Sprinkleranlagen Sind Sprinkleranlagen, welche aufgrund der geltenden Brandschutzvorschriften oder aufgrund von Konzepten oder Nachweisen vorgeschrieben sind..7 Subventionierte Sprinkleranlagen Sind Sprinkleranlagen, welche von der GVZ subventioniert und durch die Anlageeigentümerschaft in bestehenden Bauten und Anlagen freiwillig (ohne rekursfähige Verfügung) nachgerüstet werden, da die geltenden Brandschutzvorschriften einen Sprinklerschutz vorschreiben. 6

7 .8 Freiwillige Sprinkleranlagen Sind Sprinkleranlagen, welche von der Anlageeigentümerschaft freiwillig erstellt werden, obwohl die geltenden Brandschutzvorschriften keinen Sprinklerschutz vorschreiben. Sofern Sprinkleranlagen auf die ELZ aufgeschaltet werden, müssen diese Anlagen dem Stand der Technik entsprechen..9 Tailendanlagen Als Tailendanlagen bezeichnet man Teilbereiche von Sprinkleranlagen, welche an Nassanlagen angeschlossen werden, jedoch einer anderen Anlageart angehören (z.b. Trockenteilbereich, Teilbereich mit Frostschutzbeimischung). Tailendanlagen sind mit einem Alarmventil und elektrisch überwachten Absperrschiebern gegen die Nassanlage abgetrennt..0 Stand der Technik Als Stand der Technik gelten technische Normen und Publikationen von Fachverbänden und Normenorganisationen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen der Brandschutzvorschriften zu konkretisieren und den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. Die Sprinkleranlagen in der Schweiz werden mehrheitlich entsprechend der SES-RL geplant, erstellt und instand gehalten. Es besteht die Möglichkeit ausländische Standards zu verwenden.. SES-RL Technische Richtlinie Sprinkleranlagen (Planung, Einbau, Betrieb) des Verbandes Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen (SES).. Installations-Attest Mit dem Installations-Attest bestätigt die Fachfirma, dass die Sprinkleranlage entsprechend den geltenden Brandschutzvorschriften und dem Stand der Technik ausgeführt wurde und betriebsbereit ist..3 Akustische Alarmierungseinrichtungen Das sind Apparate (wie Alarmhörner) oder ganze Systeme (wie elektroakustische Notfallwarnsysteme nach SN EN 60849), welche dazu dienen, gefährdete Personen mittels Signalen oder Sprachmitteilungen vor bedrohlichen Situationen zu warnen. 7

8 .4 Brandfallsteuerungen Eine von einer technischen Brandschutzeinrichtung (Brandmelde-, Sprinkleranlage usw.) im Brandfall automatisch angesteuerte oder in Betrieb gesetzte Brandschutzeinrichtung, welche zur Erreichung eines sicheren Zustandes im Brandfall bewegt werden muss wie: Schliessen von Brandschutzabschlüssen; Öffnen von Entrauchungsöffnungen; Einschalten von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; Ausserbetriebsetzungen von Beförderungsanlagen; Auslösen von Evakuationssystemen; Ausserbetriebsetzungen von haustechnischen Anlagen; Ansteuerungen von Druckerhöhungspumpen und weitere Ansteuerungen. 3 NOTWENDIGKEIT Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Sprinkleranlagen auszurüsten. (Ziffer. Abs., VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). Bauten und Anlagen sowie Brandabschnitte, die mit Sprinkleranlagen geschützt werden, sind in Ziffer der VKF-Brandschutzrichtlinie 9-5 Sprinkleranlagen vom. Januar 05 aufgeführt. 3 In Zweifelsfällen entscheidet die Brandschutzbehörde, ob Bauten und Anlagen oder Brandabschnitte mit Sprinkleranlagen zu schützen sind. 4 ANFORDERUNGEN Sprinkleranlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind. (Art. 43 Abs., VKF-Norm -5 und Ziffer 3, VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 4. Allgemeines Sprinkleranlagen haben im Brandfall zu alarmieren, selbsttätig Löschwasser zu den zu schützenden Räumen zu führen und den Brand zu löschen oder bis zum Eintreffen der Feuerwehr unter Kontrolle zu halten. Sie können zur Ansteuerung und Inbetriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen, die nicht dem Personenschutz dienen, eingesetzt werden. (Ziffer 3. Abs., VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 8

9 4. Schutzumfang 4.. Grundsatz Sprinkleranlagen für Vollschutz umfassen gesamte Bauten und Anlagen. Ausgenommen sind davon befreite, feuerwiderstandsfähig abgetrennte Räume und Bereiche. Ein Teilschutz muss mindestens einen gesamten Brandabschnitt umfassen. (Ziffer 3.. Abs. +, VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). In den Sprinklerschutz sind Anbauten und Überdachungen einzubeziehen, sofern diese als Lager genutzt oder Motorfahrzeuge, Anhänger, Wechselcontainer usw. abgestellt werden und die Brandabschnittsbildung gegenüber angrenzenden Nutzungen einen ungenügenden Feuerwiderstand aufweist. (Ziffer 3.. Abs. 3, VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 3 Ausgenommen davon sind Bereiche, die ausschliesslich zum Umschlag genutzt werden. Für diese Bereiche ist eine schriftliche Bestätigung der Anlageeigentümerschaft erforderlich. 4 In Bereichen, in welchen der Sprinkler aus technischen Gründen nicht eingesetzt werden kann (z.b. hohe Räume), sind in Absprache mit der Brandschutzbehörde alternative Massnahmen zur treffen. (Ziffer 3.. Abs. 4, VKF- RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 5 In Fällen, in denen Wasser kein geeignetes Löschmittel ist und somit keine Sprinkleranlage eingesetzt werden kann, sind im Einvernehmen mit der Brandschutzbehörde, im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes, Ersatzmassnahmen zu treffen, die einen gleichwertigen Schutz ergeben (Inertisierung, Objektschutz mit Gaslöschanlage, Schutzhaube, Abtrennung als separater Brandabschnitt usw.). (Ziffer 3..3 VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 6 Zusätzliche Sprinkler sind erforderlich, wenn die Wasserverteilung der Deckensprinkler durch betriebliche und bauliche Einrichtungen beeinträchtigt wird (hochgelegene Arbeitsbühnen, Galerien, Zwischendecken, Lagergestelle, Hohlböden, Laufstege, Klimakanäle, Abzugshauben und dergleichen). 7 In besonderen Fällen sind bestimmte Maschinen oder Apparate durch andere geeignete Löscheinrichtungen wie Sprühwasser-, Gas-, Schaum- oder Pulverlöschanlagen zu schützen. 4.. Anlagebegrenzung Der von einem Alarmventil versorgte Bereich ist unabhängig von der Brandgefahr flächenmässig wie folgt begrenzt: a Nassanlagen mit oder ohne Frostschutz 0'000 m ; b Trockenanlagen mit oder ohne Vorsteuerung 5'000 m (sofern die Zeiten bis zum Ausströmen des Wassers eingehalten werden können); c Anlagen mit Löschmittelzusatz: Nassanlagen mit Premix 0'000 m Nassanlagen ohne Premix '000 m Trockenanlagen '000 m 9

10 Bei Regallagerung mit Sprinklern in Zwischenebenen sind die vorgenannten Flächen durch die Zahl der Zwischenebenen zu teilen. 3 Tailendanlagen dürfen eine maximale Fläche von 00 m oder maximal 00 Sprinklerdüsen umfassen Ausgenommene Bereiche Auf den Einbau von Sprinklern kann verzichtet werden in: a feuerwiderstandsfähig abgetrennten Räumen, in denen Arbeiten mit Nassverfahren durchgeführt werden; b Nassräumen wie Waschräume und Toiletten, wenn darin keine brennbaren Vorräte oder Abfälle gelagert werden; c technischen Räumen mit geringer Brandgefahr wie Lüftungszentralen, Kältemaschinen-, Dampfaufbereitungs- und Aufzugsmaschinenräumen sowie Verteilerstationen für Wasser und Dampf. Weiter in Räumen, in denen ausschliesslich Heizöl gelagert wird, in denen ausschliesslich Klein-, Nieder-, Hochspannungsanlagen eingebaut sind. Die Räume müssen als eigener Brandabschnitt ausgebildet sein; d einzelnen Kleinräumen oder Kabinen bis 4 m Bodenfläche; e Kühlräumen und Tiefkühlräumen mit Bodenflächen bis: 50 m ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand; 00 m für Kühl- und Tiefkühlräume als eigenem Brandabschnitt mit brennbarer Wärmedämmung; 600 m für Kühl- und Tiefkühlräume als eigenem Brandabschnitt mit nicht brennbarer Wärmedämmung; f Kriechkellern ohne Brandbelastung, sofern diese zu den Nachbarbereichen mit feuerwiderstandsfähigen Bauteilen aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennt sind; g feuerwiderstandsfähig abgetrennten vertikalen Fluchtwegen; h Aufzugsschächten; i Zwischenräumen oberhalb Unterdecken und unterhalb Doppelböden mit einer Brandbelastung von weniger als 50 MJ/m oder mehr als 50 MJ/m ohne Aktivierungsgefahr wie Transformatoren, Vorschaltgeräten oder Motoren für Lüftungsklappen (in die Berechnung der Brandbelastung sind auch die den Zwischenraum begrenzenden Bauteile mit Ausnahme der Bodenund Deckenkonstruktionen mit einzubeziehen). Wenn eine örtlich begrenzte Brandbelastung von weniger als 00 MJ/m oder weniger als 00 MJ/Laufmeter und keine Aktivierungsgefahr vorhanden ist; j Zwischenräumen oberhalb Unterdecken mit einer Höhe von Unterkant Unterdecke bis Unterkant Rohdecke von weniger als 30 cm und unterhalb Doppelböden mit einer Höhe von Oberkant Doppelboden bis Oberkant Rohboden von weniger als 35 cm; k Zwischenklimazonen von Doppelfassaden. (Ziffer 3.. VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 0

11 4.3 Sprinklerzentrale Sprinklerzentralen sind in separaten Brandabschnitten mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30 zu erstellen. Sie müssen einen sicheren und geschützten Zugang (z.b. vom Freien her oder von einem vertikalen Fluchtweg) aufweisen und im. Obergeschoss, Erdgeschoss oder. Untergeschoss angeordnet sein. Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 zu erstellen. Zugänge und Wege zu Sprinklerzentralen sind zu kennzeichnen. (Ziffer 3.4 Abs., VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). Für den ungehinderten Zugang durch die Feuerwehr ist ein geeignetes Zugangssystem vorzusehen. (Ziffer 3.4 Abs., VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 3 In der Sprinklerzentrale ist eine Anlagedokumentation zu deponieren. (Ziffer 4. Abs., VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 4 In der Sprinklerzentrale ist von der Fachfirma ein Anlageschema über die gesamte Anlage anzubringen. Das Anlageschema muss alle funktionsrelevanten Anlageteile (wie schematischer Gebäudeschnitt, Steigzonen, Alarmventile, Schieber, Strömungsmelder) enthalten. 5 In der Sprinklerzentrale ist von der Fachfirma eine anlagespezifische Bedienungsanleitung anzubringen. Die Bedienungsanleitung muss alle Tätigkeiten des Sprinklerwartes darstellen. Nicht vorhandene Bedienungsanleitungen sind im Rahmen der Wartungsarbeiten von der Fachfirma nachzurüsten. 4.4 Wasserversorgung Die Installation einer Sprinkleranlage setzt eine leistungsfähige Wasserversorgung voraus, welche: a zuverlässig ist; b die verlangte Anschlussleistung während einer bestimmten Nennwirkzeit t N erbringt; c über die erforderlichen Druckverhältnisse verfügt. Sprinkleranlagen sind an die öffentliche Wasserversorgung anzuschliessen. Genügt deren Leistungsfähigkeit zur Versorgung der Sprinkleranlagen samt Reserve für den Feuerwehreinsatz nicht, muss eine betriebseigene, kombinierte oder unabhängige Wasserversorgung eingerichtet werden. (Ziffer 3.5 Abs., VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 3 Die Bestimmungen der Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gasund Wasserfaches (SVGW) für den Anschluss von Sprinkleranlagen an das Trinkwasserversorgungsnetz sind einzuhalten.

12 4.5 Alarmierung 4.5. Allgemein Jedes Ansprechen der Sprinkleranlage muss unverzögert einen internen und externen Alarm auslösen. Der externe Alarm ist direkt auf die öffentliche Feuermeldestelle zu übermitteln. (Ziffer 3.6. Abs., VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). Anlageeigentümerschaft/ -betreiber haben eine auf die Verhältnisse abgestimmte Alarmorganisation zu erstellen. Es muss gewährleistet sein, dass gefährdete Personen alarmiert werden. (Ziffer 3.6. Abs. 4, VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 3 Das Verhalten im Brandfall und die Alarmierung sind zu planen und wo es die Situation erfordert, schriftlich festzuhalten und an geeigneten Orten anzuschlagen. Die Rettungskräfte sind in die Planung mit einzubeziehen. (Ziffer 6., VKF-RL -5 Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz ). 4 Die Übermittlung von Alarm- und Störungsmeldungen von Sprinkleranlagen muss über eine VKF-anerkannte Brandmeldeanlage erfolgen. Deren Installation, Inbetriebnahme und Wartung muss von einer VKF-anerkannten Fachfirma für Brandmeldeanlagen vorgenommen werden. 5 Die Bedingungen der GVZ Weisung 0.7 Brandmeldeanlagen vom. Januar 05 sind einzuhalten Alarmierungs- und Steuereinrichtungen Akustische und optische Alarmierungseinrichtungen müssen gefährdete Personen im geschützten Bereich alarmieren und der Feuerwehr das rasche Auffinden der Brandstelle erleichtern. (Ziffer 3.6. Abs., VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). Bei selektiven Brandfallsteuerungen sollte deren Auslösung in der Regel nicht über Handfeuermelder erfolgen (ist im Brandschutzkonzept zu berücksichtigen). (Ziffer 3.6. Abs. 5, VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 3 Strömungsmelder dürfen nur für die Signalisation, jedoch nicht für die Auslösung von Brandfallsteuerungen verwendet werden. (Ziffer 3.6. Abs. 6, VKF- RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 4 Brandfallsteuerungen sind zu dokumentieren und zu prüfen. (Ziffer 3.6. Abs. 7, VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 5 Im Weiteren gelten die Bestimmungen der VKF-BE 08-5 Gewährleistung der Betriebsbereitschaft von Brandfallsteuerungen (BFS).

13 4.6 Material Alle Anlagenteile müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen und so bemessen, verlegt und befestigt sein, dass sie den Beanspruchungen genügen und kontrolliert werden können. Es dürfen nur Sprinklerkomponenten (z.b. Alarmventile, Sprinklerdüsen, Strömungsmelder) verwendet werden, für die eine Leistungserklärung oder VKF-Technische Auskunft vorliegt. (Ziffer 3.7 Abs., VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 3 Für die Anwendung von Sondersprinklern ist eine Bewilligung der GVZ erforderlich. 4 Für den Einsatz von Zusatzmitteln im Löschwasser ist nebst der Bewilligung der Brandschutzbehörde auch eine Bewilligung der Gewässerschutzbehörde erforderlich. (Ziffer 3.7 Abs. 3, VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 4.7 Absperrorgane Absperrorgane ausserhalb der Sprinklerzentrale können mit Einwilligung der Brandschutzbehörde installiert werden, wenn Fehlmanipulationen ausgeschlossen sind und der geschlossene Zustand des Absperrorganes auf der Anzeige der Brandmeldeanlage ersichtlich ist. (Ziffer 3.8 Abs., VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). Die Absperrorgane müssen an einer gut zugänglichen Stelle, innerhalb des geschützten Bereiches, installiert und dauerhaft beschriftet werden. 4.8 Sonderanwendungen (siehe Anhang) Mit Einwilligung der Brandschutzbehörde können Sonderanwendungen (z.b. Ausführung nach ausländischen Standards, Wassernebellöschanlagen) eingesetzt werden. Die Einhaltung der Schutzzielanforderungen ist nachzuweisen. (Ziffer 4.3, VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). Bei Auslegung, Ausführung und Einbau von Sprinkleranlagen nach ausländischen Standards sind die Anforderungen dieser vollumfänglich zu erfüllen, mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen. 3 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde ist zur Gewährleistung der Qualitätssicherung bei Anlagen oder Sonderanwendungen, welche nach ausländischen Standards ausgeführt werden sollen, ein externer Fachexperte beizuziehen. Die Kosten für diesen Fachexperten gehen zulasten der Anlageeigentümerschaft. 3

14 4 Den Verhältnissen in der Schweiz mit weitgehend flächendeckender öffentlicher Wasserversorgung ist wie folgt Rechnung zu tragen: a Sprinkleranlagen sind grundsätzlich an die öffentliche Wasserversorgung anzuschliessen. b Die Zuverlässigkeit der Wasserversorgung hat den Anforderungen der SES- RL zu entsprechen. Genügt deren Leistungsfähigkeit nicht, ist eine betriebseigene, kombinierte oder unabhängige Wasserversorgung einzurichten. 5 Die Ausführung der Sprinklerzentrale, inkl. der Alarm- und Störungsmeldungen, hat vollumfänglich die Anforderungen der SES-RL zu erfüllen. 6 Wird durch die Brandschutzbehörde die Zumischung filmbildender Schaummittel vorgeschrieben, können nur Sprinkler, welche dafür geeignet sind, eingesetzt werden. 7 Es dürfen nur Sprinklerkomponenten eingesetzt werden, die von den entsprechenden Organisationen zugelassen sind, nach deren Standard die Sprinkleranlage gebaut wird. Davon ausgenommen sind Komponenten in der Sprinklerzentrale, für welche eine VKF-Anerkennung vorliegen muss. 8 Bei Sprinkleranlagen welche nach ausländischen Standards errichtet werden, kann die eine Konformitätsbestätigung einer anderen Organisation (z.b. VdS, FM Global) verlangen. 9 Die Gewährleistung der Betriebsbereitschaft hat den Anforderungen der SES-RL zu entsprechen. 4.9 Besondere Anforderungen 4.9. Allgemein Ergänzend zum verwendeten Stand der Technik (wie SES-RL oder ausländische Standards) für die Planung und Ausführung der Sprinkleranlagen, sind die nachfolgenden Anforderungen einzuhalten Hochhäuser (siehe Anhang) In Hochhäusern müssen die Steigleitungen der Sprinkleranlagen so erstellt werden, dass unmittelbar übereinander liegende Geschosse nicht an die gleiche Steigleitung angeschlossen werden. Die Hochhaus-Sprinkleranlagen sind so in Sprinklergruppen zu unterteilen, dass der Höhenunterschied zwischen dem höchsten und dem tiefsten Sprinkler in jeder Sprinklergruppe 45 m nicht überschreitet. 3 Hochhaus-Sprinkleranlagen sind in Zonen zu unterteilen. Keine Zone darf: a mehr als 50 Sprinkler enthalten; b mehr als ein Geschoss abdecken, das jedoch ein Halbgeschoss resp. Galerie von nicht mehr als 00 m² beinhalten darf. 4

15 4 Alle Geschosszuleitungen und Zonen müssen mit Absperrorganen gemäss Ziffer 4.7 dieser Weisung ausgerüstet werden. 5 Jede Zone ist entweder am Ende des Verteilrohrs, das hydraulisch am entferntesten von der Wasserversorgung ist, oder am Ende des Nebenverteilrohrs mit einem Spülventil mit mindestens 0 mm Nenndurchmesser auszurüsten. Der Ventilauslass ist mit einem Messingstopfen zu versehen. 6 In jeder Zone sind nach dem Absperrorgan Strömungsmelder zu installieren. Diese müssen bei einem Wasserfluss ansprechen, der höchstens dem eines einzelnen Sprinklers entspricht. 7 Unmittelbar hinter dem Strömungswächter jeder Zone sind festeingebaute Prüf- und Entwässerungseinrichtungen vorzusehen. Die Prüfeinrichtung muss den Betrieb eines einzelnen Sprinklers simulieren. Es ist für einen geeigneten Wasserablauf zu sorgen. 8 Die Alarmventilstation muss über einen Bypass mit demselben Durchmesser wie die Alarmventilstation ausgerüstet sein. Der Absperrschieber im Bypass muss elektrisch überwacht und signalisiert werden. 9 Rohrleitungen, Fittings, Ventile, Pumpen und andere Teile müssen in der Lage sein, dem maximal möglichen Druck standzuhalten. Der maximal zulässige Druck der verwendeten Komponenten ist für den maximalen Anlagedruck massgebend. 0 Bei Ausfall der Sprinkleranlage (infolge Revisionen, Reparaturen, Umbauten, Sanierungen etc.) in einer Geschossebene darf die Wirksamkeit der Sprinkleranlage in den anderen Geschossen nicht beeinträchtigt werden Pumpenanlagen zur Druckerhöhung Die Pumpenanlage muss in der Lage sein, mindestens die Durchflussrate und die Drücke zu liefern, die sowohl für die günstigsten als auch für die ungünstigsten Wirkflächen erforderlich sind. Sofern eine Druckerhöhung erforderlich ist, muss die Druckerhöhungsanlage redundant ausgeführt werden. 3 Sofern die Wasserversorgung beim Ausfall der Druckerhöhungsanlage mindestens 75% des erforderlichen Druckes und der Durchflussrate für die günstigsten als auch für die ungünstigsten Wirkflächen erbringt, kann in Absprache mit der auf die redundante Ausführung der Druckerhöhungsanlage verzichtet werden. 4 Bei Pumpenanlagen zur Druckerhöhung darf der maximale Druck nicht mehr als bar betragen. 5

16 4.9.4 Anlageteile mit Sicherheitsstromversorgung (siehe Anhang) Stromversorgungen für Sicherheitszwecke müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind. (Ziffer 3.3. Abs. VKF-RL 7-5 Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsstromversorgung Sicherheitsbeleuchtung ). Sie muss bei Störung der normalen Stromversorgung unverzüglich und während der vorgesehenen Betriebsdauer wirksam sein. Die Betriebsdauer richtet sich nach den erforderlichen Nennwirkzeiten gemäss Ziffer 3.5 Abs. 5, VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen. 3 Die Anforderungen der Niederspannungs-Installationsnorm SEV 000 (NIN) des electrosuisse sind zu beachten. 4 Pumpenanlagen sind an die Sicherheitsstromversorgung anzuschliessen. Sie dürfen während dem Betrieb auch nach dem Ansprechen einer Motorüberwachungseinrichtung, nur von Hand abschaltbar sein Einlagen von Sprinklerleitungen in Beton (siehe Anhang) Sprinkleranlagen deren Leitungen teilweise oder mehrheitlich in Beton eingelegt werden, müssen bezüglich Betriebsbereitschaft die gleichen Anforderungen erfüllen wie eine konventionell installierte Sprinkleranlage. Die Gleichwertigkeit ist von der Fachfirma oder dem Fachplaner nachzuweisen (Konzept). Einlagen von Sprinklerleitungen in Beton erfordern die vorgängige Genehmigung durch die. Von der Fachfirma oder dem Fachplaner sind der rechtzeitig vor Ausführungsbeginn ein schriftliches Gesuch und die Projektunterlagen zur Genehmigung einzureichen. 3 Hauptleitungen, Spül- und Entleeranschlüsse sowie Strömungsmelder müssen freiliegend angeordnet werden Zonenprüfstationen (siehe Anhang) Sofern bei Sprinkleranlagen mehr als 0 Strömungsmelder eingesetzt werden, sind Zonenprüfstationen einzubauen. Mittels Zirkulationspumpen wird durch den Strömungsmelder ein Wasserfluss erzeugt, welcher den Betrieb eines einzelnen Sprinklers simuliert. Zur Überprüfung der korrekten Funktion des Strömungsmelders, ist bei jedem Strömungsmelder eine Zonenprüfstation zu installieren. Diese ist so auszulegen, dass der Wasserfluss höchstens dem eines einzelnen Sprinklers (max. 60 l/min) entspricht. 6

17 3 Für die Bedienung der Zonenprüfstationen und Überprüfung der Strömungsmelder, ist in der Sprinklerzentrale ein Bedien- und Anzeigetableau zu installieren. In Absprache mit der können alternative Lösungen realisiert werden. 4.0 Planung, Einbau und Betrieb (siehe Anhang) Alle betroffenen Personen haben während dem gesamten Lebenszyklus der Baute oder Anlage eine wirkungsvolle Qualitätssicherung im Brandschutz sicherzustellen. (Ziffer. Abs., VKF-RL -5 Qualitätssicherung im Brandschutz ). Massgebend für Detailanforderungen (Planung, Erstellung, Prüfung, Unterhalt, Betrieb und Wartung) an Sprinkleranlagen ist insbesondere die SES-RL. Weitere Bestimmungen/anerkannte Regeln der Technik siehe unter Ziffer 8 dieser Weisung. 3 Sprinkleranlagen sind den neuen Verhältnissen anzupassen, wenn Bauten und Anlagen geändert, erweitert oder umgenutzt werden sowie bei Generalüberholungen. (Ziffer 4. Abs., VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 4 Sprinkleranlagen sind durch von der VKF anerkannten Fachfirmen für Sprinkleranlagen zu planen, einzubauen und in Stand zu halten. (Ziffer 3.8. Abs. 3 VKF-RL 0-5 Brandmeldeanlagen ). 5 Für die fachgerechte Planung (sofern nicht durch Fachplaner erfolgt), Ausführung und Instandhaltung der Sprinkleranlagen ist die Fachfirma verantwortlich. 6 Sofern die Planung von einem Fachplaner vorgenommen wurde, ist dieser für die Fachbauleitung (Qualitätssicherung) und die Durchführung einer Vorabnahme verantwortlich. 4. Betriebsbereitschaft und Wartung 4.. Allgemein Anlageneigentümer oder -betreiber sind dafür verantwortlich, dass die Sprinkleranlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind. (Ziffer 6, VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 4.. Wartung Die Wartungsarbeiten an der Sprinkleranlage müssen gemäss dem verwendeten Stand der Technik durchgeführt werden. Die vorgegebenen Wartungsintervalle sind einzuhalten. 7

18 Im Rahmen der Wartungsarbeiten ist die Betriebsbereitschaft der gesamten Sprinkleranlage durch die Fachfirma zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist zu protokollieren und der Anlageeigentümerschaft schriftlich zu übergeben Sprinklerwart Jeder Anlageeigentümer hat einen Sprinklerwart und dessen Stellvertreter zu bestimmen. Diese sind für die regelmässige Durchführung bestimmter Kontrollen verantwortlich. Die Ergebnisse dieser Kontrollen sind im Kontrollbuch einzutragen. Die Ausser- und Inbetriebnahme von Sprinklergruppen oder der ganzen Sprinkleranlage liegt in der Verantwortung des Sprinklerwartes oder dessen Stellvertreters. 3 Der Sprinklerwart und dessen Stellvertreter sind bei der Übergabe (vor der Behördenabnahme) der Anlage durch die Fachfirma zu instruieren. 4 Wird die Funktion des Sprinklerwartes oder dessen Stellvertreter einer anderen Person übertragen, ist die Anlageeigentümerschaft für dessen Instruktion durch die Fachfirma verantwortlich Kontrollbuch Für jede Sprinkleranlage ist ein Kontrollbuch zu führen und in der Sprinklerzentrale zu deponieren. (Ziffer 4. Abs. 3, VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). Sämtliche Ereignisse und deren Ursachen wie Störungen, Brandalarme, ungewollte Alarme, Betriebsunterbrüche, Ausserbetriebnahme (Alarmventil), Funktionskontrollen, Instandhaltungsarbeiten, Änderungen an der Anlage, Beurteilungen der Wirksamkeit, sind im Kontrollbuch lückenlos mit Datum, Uhrzeit sowie Ortsangabe und der verantwortlichen Person einzutragen. (Ziffer 4. Abs. 4, VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ) Eigendeklaration in Wohnhochhäusern In Wohnhochhäusern ist die Wirksamkeit der Sprinklerdüsen innerhalb der Wohneinheiten durch den jeweiligen Mieter resp. Eigentümer jederzeit zu gewährleisten. Die Wirksamkeit sämtlicher Sprinklerdüsen innerhalb der Wohneinheit ist dem Anlageeigentümer bzw. der Verwaltung vom Wohnungsmieter resp. -eigentümer jährlich schriftlich zu bestätigen. 3 Der Anlageeigentümer bzw. die Verwaltung ist verantwortlich, dass die jährliche Eigendeklaration durchgeführt und die schriftlichen Bestätigungen für mindestens 0 Jahre archiviert werden. Die Dokumente sind der Gebäudeversicherung Kanton Zürich auf Verlangen vorzuweisen. 8

19 4 Der Sprinklerwart ist für die erforderlichen Kontrollen in den allgemein zugänglichen Bereichen des Wohnhochhauses verantwortlich. 4. Ausfall und vorübergehende Ausserbetriebsetzung Sprinkleranlagen dürfen grundsätzlich nicht ausser Betrieb gesetzt werden. (Ziffer 4.4 Abs., VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). Während des Ausfalles des Sprinklerschutzes sind andere geeignete Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Diese müssen die Schutzziele, welche durch den Sprinklerschutz gewährleistet werden, auch während des Ausfalls sicherstellen. 3 Über voraussehbare, mehr als 4 Stunden dauernde Ausserbetriebsetzungen der Anlage ist die Brandschutzbehörde und die Feuerwehr durch die Anlageeigentümerschaft bis spätestens drei Tage vorher zu informieren. 4 Bei sämtlichen, voraussehbaren Ausserbetriebsetzungen (wie Wartungsund Anpassungsarbeiten) hat die Fachfirma die Anlageeigentümerschaft vorgängig schriftlich zu informieren. Dabei ist der betroffene Bereich zu benennen und die Dauer der Ausserbetriebsetzung bekannt zu geben. Im Weiteren ist die Anlageeigentümerschaft auf die Ergreifung der notwendigen Sicherheitsmassnahmen aufmerksam zu machen. 5 Bei sämtlichen, voraussehbaren Ausserbetriebsetzungen darf erst mit den Arbeiten begonnen werden, wenn: die Anlageeigentümerschaft schriftlich informiert wurde; die Rücksprache mit dem Sprinklerwart erfolgt ist; die Sicherheitsmassnahmen vorhanden sind; und, sofern die Ausserbetriebssetzung mehr als 4 Stunden dauert, zusätzlich die Genehmigung der Brandschutzbehörde vorliegt. 6 Unvorhergesehene, voraussichtlich länger als 4 Stunden dauernde Ausserbetriebsetzungen sind unter Angabe der voraussichtlichen Dauer des Unterbruches umgehend den gleichen Stellen zu melden. Die notwendigen Sicherheitsmassnahmen sind sofort zu ergreifen. 7 Änderungen, Generalüberholungen, Erweiterungen und Reparaturen der Anlage sind möglichst rasch durchzuführen. Notwendige vorübergehende Ausserbetriebsetzungen haben tagsüber zu erfolgen. 8 Die Wiederinbetriebnahme der Anlage ist der Brandschutzbehörde und der Feuerwehr durch die Anlageeigentümerschaft nach Abschluss der Arbeiten zu melden. 9 Die Meldungen betreffend der Ausserbetriebsetzungen und der Wiederinbetriebnahmen haben mittels VKF-Formular Ausser-/Inbetriebsetzung Sprinkleranlagen und Katasterplan mit Bezeichnung des betroffenen Bereiches sowie der GVZ-Nr. zu erfolgen. (Katasterplan siehe Anhang zu Ziffer 7.). 9

20 4.3 Stilllegung und Rückbau (siehe Anhang) Stilllegungen oder Rückbau von Sprinkleranlagen erfordern eine Bewilligung der Brandschutzbehörde. Diese ist vorgängig einzuholen. Durch die Anlageeigentümerschaft ist ein schriftliches Gesuch mit Katasterplan (mit Bezeichnung des betroffenen Bereiches) und GVZ-Nr. zur Genehmigung einzureichen. (Katasterplan siehe Anhang zu Ziffer 7.) Nach der Stilllegung muss in allen Bereichen klar erkennbar sein, dass die Sprinkleranlage nicht mehr betriebsbereit ist. (Ziffer 4.5 Abs., VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 4.4 Generalüberholungen (siehe Anhang) Nach 0 Jahren sind Sprinkleranlagen einer Generalüberholung zu unterziehen. (Ziffer 5.4 Abs., VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). Die Anlagen sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen, dem anerkannten Stand der Technik sowie allfälligen geänderten Brandgefahren anzupassen. 3 Die Projektunterlagen (gemäss Ziffer 7.) für die Generalüberholung sind der vor Ausführungsbeginn, durch eine Fachfirma oder einen Fachplaner für Sprinkleranlagen, zusammen mit dem VKF-Formular Vorabklärung Generalüberholung zur Beurteilung einzureichen. 4 Mit der Generalüberholung darf erst nach der Beurteilung des Rohrnetzes und der Sprinklerdüsen sowie nach Rücksprache mit der begonnen werden. 5 Auf Verlangen der ist eine eingehende Überprüfung betreffend dem Zustand des Rohrnetzes durchzuführen. 0

21 5 INSPEKTIONSSTELLEN Projektbegutachtungen, Abnahmen und Kontrollen der Sprinkleranlagen werden durch die GVZ selbst oder durch eine von ihr bezeichneten n durchgeführt. 5. Zuständigkeit Die ist zuständig für: vorgeschriebene Sprinkleranlagen; durch die GVZ subventionierte Sprinkleranlagen; freiwillig erstellte, nicht subventionierte Sprinkleranlagen mit Aufschaltung auf die ELZ. 5. Anforderungen Die von der GVZ beauftragten n verfügen über eine gültige, von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS, nach ISO/IEC 700 ausgestellte Akkreditierung als für technische Brandschutzanlagen (Sprinkler- und automatische Wasserlöschanlagen). 6 ANLAGENVERZEICHNIS Die GVZ führt ein Verzeichnis über die vorgeschriebenen, durch die GVZ subventionierten und alle übrigen auf die öffentlichen Feuermeldestellen aufgeschalteten Sprinkleranlagen mit Angaben über die technischen Ausführungen und die durchgeführten Kontrollen. 7 PROJEKTBEGUTACHTUNGEN, ABNAHMEN UND KONTROLLEN 7. Projektbegutachtung (siehe Anhang) Projekte für Neuanlagen, Generalüberholungen und Erweiterungen von Sprinkleranlagen mit mehr als 0 Sprinklern oder 00 m Bodenfläche sowie für wesentliche Änderungen, sind vor Ausführungsbeginn durch die Fachfirma der zur Begutachtung einzureichen. Folgende Unterlagen müssen vorliegen: a Formular Vorabklärung ; b Formular Anmeldung ; c Katasterplan mit Kennzeichnung des geschützten Bereiches, Feuerwehrzugang, Standort Sprinklerzentrale;

22 d Nutzungsplan mit Angaben je Bereich über Alarmventil, Bereichsfläche, Nutzung, Brandgefahr, Warenkategorie, Löschmittel, Lagerart, zulässige Stapelhöhe; e p/q-diagramm; f Hydraulische Berechnungen mit Isometrien (günstigste und ungünstigste Wirkfläche); g massstäbliche Grundriss- und Schnittpläne; h Anlageschema; i bei Nutzung Lager : Lager- bzw. Gestellanordnungen; j Bewilligung Gewässerschutzbehörde bei Löschmittelzusatz (wie Schaum, Frostschutz). Wird die Planung von einem Fachplaner vorgenommen, sind der vom Fachplaner rechtzeitig vor Ausführungsbeginn sämtliche Unterlagen gemäss Abs. - mit Ausnahme von b) Formular Anmeldung - zur Begutachtung einzureichen. Die Fachfirma reicht der rechtzeitig vor Ausführungsbeginn das Formular Anmeldung ein. 3 Die vollständig eingereichten Unterlagen werden von der bezüglich Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität begutachtet. Die Projektverantwortung bleibt bei der Fachfirma bzw. dem Fachplaner. Das Ergebnis der Projektbegutachtung wird dem Fachplaner bzw. der Fachfirma schriftlich mitgeteilt. 4 Bei Bauten und Anlagen mit überdurchschnittlich hoher Bautätigkeit (z.b. Mieterumbauten) kann nach Rücksprache mit der objektspezifisch von der beschriebenen Vorgehensweise abgewichen werden. 7. Abnahmekontrollen Die Fertigstellung der Anlage ist der Brandschutzbehörde rechtzeitig vor der Abnahme mit dem VKF-Formular Installations-Attest Sprinkleranlagen zu melden. (Ziffer 5. Abs. 3, VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). Sprinkleranlagen werden nach Vorliegen des VKF-Formulars Installations- Attest Sprinkleranlagen einer Abnahmeprüfung unterzogen. (Ziffer 5., VKF- RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 3 Dies gilt für alle Projekte von Sprinkleranlagen, bei denen eine Projektbegutachtung durch die erforderlich ist (siehe Ziffer 7. Abs. ). 4 5 Installations-Atteste müssen über Originalunterschriften verfügen. Wurde die Planung von einem Fachplaner vorgenommen, führt dieser zusammen mit der Fachfirma eine Vorabnahme durch. Das Formular Installations-Attest wird vom Fachplaner mitunterzeichnet (Originalunterschrift). 6 Zur Abnahme muss die Sprinkleranlage entsprechend dem verwendeten Stand der Technik vollständig erstellt, ihre Betriebsbereitschaft gewährleistet und der Sprinklerwart instruiert sein.

23 7 Die erstellt über jede Abnahmekontrolle einen Kontrollbericht. 8 Durch die Abnahmekontrolle wird die Verantwortung der Fachfirma nicht aufgehoben. 7.. Umfang Die Abnahmekontrolle umfasst im Wesentlichen: a Überprüfung der Instruktion des Sprinklerwartes und seines Stellvertreters sowie der Führung des Kontrollbuches; b Funktionskontrolle der Anlage einschliesslich Melde- und Alarmeinrichtungen; c Stichprobenkontrolle der Dokumentation; d Überprüfung des vorschriftsgemässen Zustandes der Anlage, des Schutzumfanges, der Brandgefahren sowie der Warenkategorien und Stapelhöhen des Lagergutes. Dazu wird ein Inspektionsrundgang durchgeführt; e Nachprüfung der Wasserzufuhren (volumetrische Wassermessung); f Prüfung der Atteste für die Löschmittelzusätze; g Prüfung betreffend Einhaltung der Wartungsintervalle; 7.. Dokumentation Anlässlich der Abnahme von Sprinkleranlagen sind der Anlageeigentümerschaft durch die Fachfirma folgende Dokumente auszuhändigen: a Orientierungspläne für den Feuerwehreinsatz; b Nutzungsplan mit Angaben je Bereich über das Alarmventil, Absperrorgane, Strömungsmeder, Bereichsfläche, Nutzung, Brandgefahr, Warenkategorie, Löschmittel, Lagerart, zulässige Stapelhöhen und Erstellungsjahr; c Revisionspläne; d Anlageschema und Schema der Zentrale; e Bedienungsanleitung; f Kontrollbuch; g Weisungen für die Durchführung von Funktionskontrollen und über das Verhalten bei Ausfall der Anlage; h Alarmierungsplan (Ansteuerung Alarmierungs- und Steuereinrichtung); i weitere notwendige Unterlagen, wie z.b. Elektroschema bei Eigenversorgung; j Dokumentation allfälliger Ansteuerungen von technischen oder baulichen Brandschutzeinrichtungen. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Änderungen bestehender Sprinkleranlagen sowie bei Generalüberholungen sind diese Dokumente auf den neuen Stand nachzuführen. 3

24 7.3 Periodische Kontrollen Sprinkleranlagen sind periodisch zu kontrollieren. (Ziffer 5.3 Abs., VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). Der Kontrollturnus richtet sich nach Art, Grösse und Nutzung der durch die Sprinkleranlage geschützten Bauten, Anlagen und Brandabschnitte. (Ziffer 5.3 Abs., VKF-RL 9-5 Sprinkleranlagen ). 3 Der Kontrollturnus ist unter der Ziffer 0 definiert Umfang Die periodische Kontrolle umfasst im Wesentlichen: a Überprüfung der Instruktion des Sprinklerwartes und seines Stellvertreters sowie der Führung des Kontrollbuches; b Funktionskontrolle der Anlage einschliesslich Melde- und Alarmeinrichtungen; c Stichprobenkontrolle der Dokumentation; d Überprüfung des vorschriftsgemässen Zustandes der Anlage, des Schutzumfanges, der Brandgefahren sowie der Warenkategorien und Stapelhöhen des Lagergutes. Dazu wird ein Inspektionsrundgang durchgeführt; e Nachprüfung der Wasserzufuhren (volumetrische Wassermessung); f Prüfung der Atteste für die Löschmittelzusätze; g Prüfung betreffend Einhaltung der Wartungsintervalle; 7.3. Risikogruppen Risikogruppe Verkaufsgeschäfte; Beherbergungsbetriebe; Hochhäuser > 60 m. Risikogruppe Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung; Hochhäuser < 60 m; Atriumbauten, Bauten mit Doppelfassaden. 3 Risikogruppe 3 Industrie-, Gewerbe- und Bürobauten, Schulbauten ohne Räume mit grosser Personenbelegung; Besondere Bauten und Anlagen wie Hochregallager, Verkehrsanlagen und der gleichen; Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge. 4 Risikogruppe 4 Freiwillige, auf die ELZ aufgeschaltete Sprinkleranlagen. 4

25 7.3.3 Kontrollturnus Der Kontrollturnus beträgt für Sprinkleranlagen: Risikogruppe 3 Jahre; Risikogruppe 4 Jahre; Risikogruppe 3 5 Jahre; Risikogruppe 4 keine Kontrollen Gewährleistung Wohnungszugang für Kontrollen (siehe Anhang) Auf Verlangen der Gebäudeversicherung Kanton Zürich muss für die periodischen und ausserordentlichen Kontrollen von der Anlageeigentümerschaft bzw. der Verwaltung der Zugang zu allen Bereichen (inkl. der Wohneinheiten) gewährleistet werden. Der Zugang zu allen Bereichen im Rahmen der gleichen Kontrollbegehung muss von der Anlageeigentümerschaft bzw. der Verwaltung spätestens alle 0 Jahre zur Durchführung der periodischen Kontrolle durch die GVZ gewährleistet werden. 3 Die Anlageeigentümerschaft bzw. die Verwaltung wird von der GVZ rechtzeitig vor der Kontrolle schriftlich zur Gewährleistung des Zugangs zu allen Bereichen aufgefordert. 7.4 Ausserordentliche Kontrollen Die Brandschutzbehörde kann ausserordentliche Kontrollen von Sprinkleranlagen (z.b. nach Blitzschlag) anordnen. Besonders gefährdete oder komplexe Anlagen oder solche, die zu häufigen Beanstandungen Anlass geben, können auf Anordnung der Brandschutzbehörde ausserordentlichen Kontrollen unterzogen werden. 7.5 Mängelbehebung, Nachkontrollen Die Anlageeigentümerschaft meldet der die erfolgte Mängelbehebung schriftlich. Soweit erforderlich, wird eine. Nachkontrolle durchgeführt. Das Resultat der. Nachkontrolle wird der Anlageeigentümerschaft - mit einer allfälligen Fristansetzung für eine nochmalige Mängelbehebung - schriftlich mitgeteilt. Die Anlageeigentümerschaft meldet der die erfolgte Mängelbehebung nach der. Nachkontrolle schriftlich. Nach ungenutzter Frist zur Mängelbehebung erfolgt eine. Nachkontrolle. Das Resultat der. Nachkontrolle wird der Anlageeigentümerschaft - mit einer allfälligen Fristansetzung für eine weitere Mängelbehebung - schriftlich mitgeteilt. 5

26 3 Sind die Mängel auch nach der. Nachkontrolle nicht oder nur teilweise behoben, ordnet die die Mängelbehebung mittels rekursfähiger Verfügung an. 7.6 Abnahme-/Kontrollbericht Die Abnahme/Kontrolle der Sprinkleranlage wird der Anlageeigentümerschaft durch die mittels Abnahme-/Kontrollbericht schriftlich bestätigt. Der Abnahme-/Kontrollbericht enthält: Status der Anlage (vorgeschrieben subventioniert oder freiwillig erstellt und auf die öffentliche Feuermeldestelle aufgeschaltet); Zustand der Anlage; allfällige Mängel; Massnahmen zur Mängelbehebung; Termin zur Mängelbehebung. 7.7 Kosten Durch die werden keine Kosten erhoben für: a Projektbegutachtung; b Abnahme neu erstellter oder geänderter Anlagen; c periodische Kontrolle; d ausserordentliche Kontrolle; e erstmalige Nachkontrolle nach einer Mängelbehebung. Andere Massnahmen gehen zu Lasten der Anlageeigentümerschaft. Die Verrechnung erfolgt durch die GVZ. 8 WEITERE BESTIMMUNGEN / ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK Erlasse, Publikationen und Stand der Technik-Papiere von Fachverbänden und Normenorganisationen, die als anerkannte Regeln der Technik ergänzend zu dieser Weisung zu beachten sind, werden durch die GVZ im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie im periodisch aktualisierten Verzeichnis unter Brandschutz publiziert. 9 AUSNAHMEN Die GVZ kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Weisung gestatten. 6

27 0 INKRAFTTRETEN Diese Weisung tritt auf den 0. Januar 05 in Kraft. Die Bestimmungen dieser Weisung ersetzen die Bestimmungen der Weisung 0.8 Sprinkleranlagen der Kantonalen Feuerpolizei vom 0. Juni

28 ANHANG zu 4.8 Sonderanwendungen Sollen Sprinkleranlagen oder Sonderanwendungen nach ausländischen Standards ausgeführt werden, ist dies frühzeitig mit der zu besprechen. Beispiel für eine Sonderanwendung: Es soll eine Wassernebellöschanlage eingesetzt werden. Für diese Anlage besteht bereits eine VdS-Zulassung, welche zusammen mit dem Produktehandbuch die Gleichwertigkeit zur CEA400 bescheinigt. Die Wassernebellöschanlage kann eingesetzt werden, sofern vom Anlageersteller der folgende Dokumente vorgelegt werden können: Schriftliches Gesuch; VdS-Zulassung für die Wassernebellöschanlage; vom VdS genehmigtes Produktehandbuch. Die Wassernebellöschanlage darf nur entsprechend der VdS-Zulassung und gemäss den Anforderungen und Ausführungsbestimmungen im Produktehandbuch sowie der CEA400 ausgeführt werden. 8

29 zu 4.9. Hochhäuser Prinzipschema Sprinkleranlage in Hochhäusern max. 45 m max. 45 m Zuleitung ab öffentlicher Wasserversorgung Zonenentwässerung Legende: Zuleitung ab Wasserversorgung Sprinklerleitungen Zonenentwässerung Strömungsmelder Absperrarmatur Alarmventil Rückschlagklappe Druckerhöhungspumpe Steinfänger Sprinklerdüse Alarmventilstation mit Bypass 9

30 zu 0 Anlageteile mit Sicherheitsstromversorgung Beispiel einer zusätzlichen Einspeisung aus der Stromversorgung EI 60 abgetrennt F4 F5 F F Z F3 Anschlussleitung Niederspannung EW Z Sicherheitszuleitung von den übrigen Leitungen getrennt und gegen Brandeinwirkung geschützt (Funktionserhalt) nur für die Versorgung von Brandschutzeinrichtungen (siehe VKF-RL 7-5 Ziffer 3.3.) T T Ringleitung Mittelspannung EW Legende: F Anschlussüberstromunterbrecher F Bezügerüberstromunterbrecher Normalnetz F3 Bezügerüberstromunterbrecher Sicherheitsnetz F4 Verbraucherüberstromunterbrecher Normalnetz F5 Verbraucherüberstromunterbrecher Sicherheitsnetz (Feuerwehraufzug, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Sprinklerpumpen, etc.) èkeine Sicherheitsbeleuchtung T Transformator EW Z Zähler/Messeinrichtung Beschriftung: Im Brandfall nicht ausschalten Hinweis: siehe Ziffer 3.3. und Anhang der VKF-RL 7-5 Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung. 30

31 Anforderungen an die Energieversorgung für Druckerhöhungspumpen Redundante Druckerhöhungspumpen Druckerhöhungspumpe (Ausnahme) Gemäss Ziffer Abs. Gemäss Ziffer Abs. 3 Zuleitung mit Funktionserhalt Schaltschrank Sicherheitsstromversorgung Zuleitung mit Funktionserhalt Schaltschrank Sicherheitsstromversorgung Sofern die Mittel- oder Hochspannung EW nicht ab einer Ringleitung sichergestellt wird, ist eine Eigenstromversorgung (Notstromdiesel) erforderlich. Motorschutzeinrichtungen müssen im Brandfall automatisch überbrückt werden, so dass die Druckerhöhungspumpen nur von Hand abschaltbar sind 3

32 zu Einlagen von Sprinklerleitungen in Beton Hinweis Das Einlegen von Sprinklerleitungen sollte nur in Ausnahmesituationen in Erwägung gezogen werden. Anpassungen der Sprinkleranlage bei baulichen Veränderungen oder Nutzungsänderungen können nur mit erheblichem Aufwand vorgenommen werden. In der Regel nur mittels sichtbar verlegten Sprinklerleitungen. Grundsätze Hauptleitungen dürfen nicht eingelegt werden. Die Nennweite der einbetonierten Rohrleitungen muss mindestens DN5 betragen. Spül- und Entleeranschlüsse sowie Durchflussmelder sind freiliegend anzuordnen. Die Schutzfläche pro Sprinklerdüse darf maximal 9 m² betragen. Die Betonüberdeckung muss mindestens 60 mm betragen oder für das betroffene Betonbauteil ist ein Bohrverbot auszusprechen. Der Verlauf der im Beton eingelegten Rohrleitungen muss in den Planunterlagen genau vermasst sein. Der Verlauf der eingelegten Rohrleistungen ist so zu wählen, dass im Falle einer Beschädigung die Zugänglichkeit gewährleistet ist. Das Rohrleitungsnetz ist während dem Einbringen und Verdichten des Betons unter einen Abpressdruck von mindestens 6 bar zu setzen. Die Druckprobe vor und nach dem Betonieren ist zu protokollieren. Bei einer Beschädigung von eingelegten Rohrleitungen (z.b. infolge Bohrung) muss die vollständige, nachhaltige Betriebsbereitschaft innert 4 Stunden wieder erstellt werden können (à Nachweis / Konzept durch Fachfirma / Fachplaner erforderlich). Das Montagepersonal muss mit der Verarbeitung der verwendeten Materialien vertraut sein bzw. entsprechend ausgebildet sein. Die Qualitätssicherung muss durch die Fachfirma oder den Fachplaner sichergestellt sein. Einlegetermine sind der vor Ausführung schriftlich zu melden. Vorgehensweise 3 Schriftliches Gesuch an (vor Ausführungsbeginn): Gesuch mit Nachweis über die Gleichwertigkeit zu einer konventionellen Sprinkleranlage; Nutzungs- und Lagepläne (Bereiche für Einlagen bezeichnet); Anlageschema; Definitive Ausführungs- und Detailpläne; Hydraulische Berechnungen; Schnittpläne; Anschlussdetails / Schalungsdurchdringungen;

33 Terminplan (Einlageetappen); Materialangaben (Rohr, Verbindungen etc.); Reparaturkonzept; Konzept Qualitätssicherung. 3 Beurteilung und Genehmigung bzw. Ablehnung durch. Ausführung durch Fachfirma. Frühzeitige schriftliche Information der betreffend Einlegetermine. 33

34 zu Zonenprüfstation Sofern bei Sprinkleranlagen mehr als 0 Strömungsmelder eingesetzt werden, sind Zonenprüfstationen einzubauen. Das Bedien- und Anzeigetableau ist in der Sprinklerzentrale zu installieren. Die Zonenprüfstationen können mit handelsüblichen Pumpen und Armaturen erstellt werden. Diese müssen den Material- und Druckanforderungen der Sprinkleranlagen entsprechen. Der Wasserdurchfluss darf nicht mehr als 60 l/min betragen. Zirkulationspumpe max. 60 l/min. min. PN Schieber abschliessbar und elektrisch überwacht Kugelhahnen Kugelhahnen Strömungsmelder (Statusanzeige in Sprinklerzentrale) Kugelkesselhahnen für Zonenentleerung (im Hochhaus an Entleerleitung angeschlossen) Bedien- und Anzeigetableau Zonenprüfstation (Standort: in Sprinklerzentrale) Strömungsmelder Strömung Pumpe in Betrieb Pumpe Störung Pumpe Ein/Aus Strömungsmelder Strömung Pumpe in Betrieb Pumpe Störung Pumpe Ein/Aus Strömungsmelder 4. OG links Strömungsmelder 4. OG rechts Strömungsmelder 3. OG links Strömungsmelder 3. OG rechts Strömungsmelder. OG links Strömungsmelder. OG rechts 34

35 zu 4.0 Planung, Einbau und Betrieb Prozess Neuanlagen, Erweiterungen und wesentliche Änderungen Der Prozess ohne Fachplaner ist sinngemäss umzusetzen. Anstelle des Fachplaners ist die Fachfirma für die entsprechenden Projektschritte zuständig. Start Tätigkeit Zuständigkeit Projektentwicklung Fachplaner Durchführung der Vorabklärung Erstellung des Nutzungsplanes Entwicklung des Projektes Projektunterlagen erstellen Fachplaner Projektunterlagen zur Beurteilung an Projektunterlagen VKF-Formular Vorabklärung SPA Projektunterlagen gemäss Ziffer 7. GVZ-Weisung 0.08 Sprinkleranlagen einreichen. Hinweis: Anmeldung wird durch die Fachfirma eingereicht. Fachplaner Unterlagen vollständig? Ja Nein Eingereichte Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen. Unvollständig eingereichte Projektunterlagen werden nicht begutachtet und zur Überarbeitung zurückgesandt. GVZ/ Projektbegutachtung Prüfung der Projektunterlagen auf gravierende Planungsfehler. GVZ/ Schreiben Projektbegutachtung Schreiben Projektbegutachtung Erstellung und Versand der Projektbegutachtung. GVZ/ Projektbereinigung von Prozess Generalüberholung Sprinkleranlagen mit Fachplaner (Anhang 4.4) Bereinigung der Projektunterlagen unter Berücksichtigung der Auflagen aus der Projektbegutachtung. Fachplaner Ausschreibung und Vergabe Ausschreibung und Vergabe des Auftrages auf der Basis des begutachteten Projektes. Fachplaner Übergabe Projektunterlagen an Fachfirma Übergabe der vollständigen Projektunterlagen an die Fachfirma. Fachplaner 35

36 Fortsetzung Tätigkeit Zuständigkeit Projektänderung? Nein Ja Bei wesentlichen Projektänderung Fachfirma (Unternehmervorschläge Fachfirma) sind die Projektunterlagen zusammen mit der Anmeldung via den Fachplaner zur Begutachtung einzureichen. Projektbereinigung Unternehmervorschläge werden vom Fachplaner geprüft. Sofern der Fachplaner dem Unternehmervorschlag zustimmt, werden die Projektunterlagen durch den Fachplaner bereinigt. Fachplaner Projektunterlagen zur Beurteilung an Projektunterlagen VKF-Formular Anmeldung SPA Projektunterlagen gemäss Ziffer 7. GVZ-Weisung 0.08 Sprinkleranlagen einreichen. Die Projektunterlagen werden zusammen mit dem VKF-Formular Anmeldung SPA der Fachfirma eingereicht. Fachplaner Unterlagen vollständig? Ja Nein Eingereichte Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen. Unvollständig eingereichte Projektunterlagen werden nicht begutachtet und zur Überarbeitung zurückgesandt. GVZ/ Projektbegutachtung Prüfung der Projektunterlagen auf gravierende Planungsfehler. GVZ/ Schreiben Projektbegutachtung Schreiben Projektbegutachtung Erstellung und Versand der Projektbegutachtung. GVZ/ Anmeldung zur Stellungnahme an VKF-Formular Anmeldung SPA Einreichung des VKF-Formulars Anmeldung SPA an die GVZ/. Fachfirma Stellungnahme zu Anmeldung Stellungnahme zu Anmeldung Erstellung und Versand Stellungnahme zu Anmeldung: Verweis auf durchgeführte Projektbegutachtung GVZ/ Bereinigung Projektunterlagen + Übergabe an Fachfirma Bereinigung der Projektunterlagen unter Berücksichtigung der Auflagen aus der Projektbegutachtung bzw. Stellungnahme zu Anmeldung. Fachplaner 36

37 Fortsetzung Tätigkeit Zuständigkeit SPA Ausführungsvorbereitung GVZ-Weisung 0. Alarmübertragung von Gefahrenmeldeanlagen GMA Vorbereitung der Ausführung: Prozess Aufschaltung Alarmübermittlung Prozess Ausserbetriebsetzung Fachfirma SPA Ausführung Erstellung der Anlage gemäss dem verwendeten Stand der Technik und gemäss genehmigten Projektunterlagen. Fachfirma SPA fertiggestellt VKF-Formular Installations- Attest SPA Anlage fertiggestellt und betriebsbereit: VKF-Formular Installations-Attest SPA an Fachplaner Fachfirma Vorabnahme Protokolle Vorabnahme Durchführung einer Vorabnahme durch den Fachplaner: Installationsattest vorhanden und korrekt ausgefüllt Anlage vollständig und korrekt ausgeführt und betriebsbereit (inkl. Abströmversuche etc.) Alarmübermittlung auf ELZ installiert und betreibsbereit (Probealarm durchgeführt) Brandfallsteuerungen dokumentiert und betriebsbereit Feuerwehrzugang gewährleistet gemäss Ziffer 4.3 GVZ-Weisung 0.08 Sprinkleranlagen Dokumentation gemäss Ziffer 7.. GVZ-Weisung 0.08 Sprinkleranlagen Protokoll über die Vorabnahme mit Mängelliste Fachplaner SPA betriebsbereit? Ja Nein Anlage ohne gravierende Mängel betriebsbereit. Fachplaner Instruktion Sprinklerwart Anlagekontrollheft Protokoll Betriebsunterlagen Der Fachplaner und die Fachfirma führen die Betriebsinstruktion für den Sprinklerwart der Eigentümerschaft durch: Übergabe Betriebsunterlagen Anlagekontrollheft Protokoll über die Instruktion Sprinklerwart und Stellvertreter/ Fachplaner/ Fachfirma Fertigmeldung an GVZ/ Protokolle Vorabnahme VKF-Formular Installations- Attest SPA Fertigmeldung durch Fachplaner: Protokoll Vorabnahme/Mängelliste VKF-Formular Installations-Attest SPA mit Originalunterschrift von Fachplaner und Fachfirma Terminvorschläge für die Abnahmekontrolle Fachplaner 37

38 Fortsetzung Tätigkeit Zuständigkeit Terminkoordination Einladung für Abnahmekontrolle Der Fachplaner koordiniert den Termin für die Abnahmekontrolle. Die GVZ/ erstellt die Einladung. Teilnehmer: Gemeindefeuerpolizei GVZ/ Ortsfeuerwehr Eigentümerschaft/Betreiber/in Fachfirma BMA Wasserversorgung Fachplaner GVZ/ Abnahmekontrolle GVZ-Weisung 0. Alarmübertragung von Gefahrenmeldeanlagen GMA Durchführung der Abnahmekontrolle: Sichtkontrolle der Anlage Funktionskontrolle Sprinklerzentrale Durchführung Probealarm Stichprobenkontrolle Dokumentation GVZ/ SPA betriebsbereit? Ja Nein Die SPA ist betriebsbereit, wenn bei der Abnahmekontrolle keine gravierenden Mängel festgestellt werden. GVZ/ Festlegung Sicherheitsmassnahmen Anordnung/Vollzug Sicherheitsmassnahmen Verfügung der Gemeinde Sofern das Objekt trotz gravierenden Mängeln an der SPA bezogen werden soll/ oder bereits bezogen ist: Festlegung der Sicherheitsmassnahmen durch GVZ/SB- Brandschutz Aufhebung der Sicherheitsmassnahmen erst nach Rücksprache mit GVZ/SB-Brandschutz Die Sicherheitsmassnahmen müssen von der Gemeinde sofort angeordnet und vollzogen werden: Verfügung der Sicherheitsmassnahmen durch die Gemeinde Vollzug durch die Gemeinde GVZ/SB- Brandschutz Gemeindefeuerpolizei Bericht über die Abnahme-/ oder Nachkontrolle Bericht über die Abnahme-/ oder Nachkontrolle Erstellung und Versand Bericht über die Abnahme-/ oder Nachkontrolle. Bericht geht immer an: Anlageerrichter Eigentümerschaft und Verwaltung Ortsfeuerwehr Gemeindefeuerpolizei weitere Teilnehmer GVZ/ 38

39 Fortsetzung Tätigkeit Zuständigkeit Mängelbehebung Behebung der gravierenden Mängel. Fachfirma Anlage fertiggestellt VKF-Formular Installations- Attest SPA Anlage fertiggestellt und betriebsbereit: VKF-Formular Installations- Attest SPA an Fachplaner Fachfirma Vorabnahme Protokolle Vorabnahme Durchführung einer Vorabnahme durch den Fachplaner: Installationsattest vorhanden und korrekt ausgefüllt Anlage vollständig und korrekt ausgeführt und betriebsbereit (inkl. Abströmversuche etc.) Alarmübermittlung auf ELZ installiert und betreibsbereit (Probealarm durchgeführt) Brandfallsteuerungen dokumentiert und betriebsbereit Feuerwehrzugang gewährleistet gemäss Ziffer 4.3 GVZ-Weisung 0.08 Sprinkleranlagen Dokumentation gemäss Ziffer 7.. GVZ-Weisung 0.08 Sprinkleranlagen Protokoll über die Vorabnahme mit Mängelliste Fachplaner SPA Nein betriebsbereit? Ja Fertigmeldung an GVZ/ Protokolle Vorabnahme VKF-Formular Installations- Attest SPA Anlage ohne gravierende Mängel betriebsbereit. Fertigmeldung durch Fachplaner: Protokoll Vorabnahme/Mängelliste VKF-Formular Installations-Attest SPA Terminvorschläge für die Nachkontrolle Fachplaner Fachplaner Terminkoordination Einladung für Nachkontrolle Der Fachplaner koordiniert den Termin für die Nachkontrolle. Die GVZ/ erstellt die Einladung. Teilnehmer: Gemeindefeuerpolizei GVZ/ Ortsfeuerwehr Eigentümerschaft/Betreiber/in Fachfirma SPA Wasserversorgung Fachplaner und GVZ/ 39

40 Fortsetzung Tätigkeit Zuständigkeit Nachkontrolle SPA Nein betriebsbereit? Ja Entscheid Aufhebung Sicherheitsmassnahmen Durchführung der Nachkontrolle: Sichtkontrolle der Anlage Funktionskontrolle Sprinklerzentrale Durchführung Probealarm Stichprobenkontrolle Dokumentation Die SPA ist betriebsbereit, wenn bei der Nachkontrolle keine gravierenden Mängel festgestellt werden. Wenn keine gravierenden Mängel festgestellt werden, können die Sicherheitsmassnahmen aufgehoben werden. Entscheid durch GVZ/SB- Brandschutz GVZ/ GVZ/ GVZ/SB- Brandschutz Aufhebung der Sicherheitsmassnahmen Schreiben Aufhebung Sicherheitsmassnahmen Aufhebung der Sicherheitsmassnahmen mittels Schreiben Gemeindefeuerpolizei Gemeindefeuerpolizei. Mängelbehebung Behebung von festgestellten Mängeln. Fachfirma Fertigmeldung an GVZ/ Fertigmeldung Mängelbehebung Überwachung der Mängelbehebung und Fertigmeldung der Mängelbehebung an GVZ/. Fachplaner Bereinigung der Dokumentation Ende Anlagedokumentation Bereinigung der Dokumentation. Einsatz der Anlagedokumentation wird bei der Sprinklerzentrale deponiert: Revisionspläne Anlagedokumentation Wartungspläne etc. Fachplaner Abkürzungen: BS-Konzept Brandschutzkonzept RDA-Konzept Konzept über die Rauchschutz-Druckanlage RDA Rauchschutz-Druckanlage BMA Brandmeldeanlage BFS Brandfallsteuerungen SPA Sprinkleranlage FWA Feuerwehraufzugsanlage QSS Qualitätssicherungsstufe GVZ/SB-Brandschutz Bezirksverantwortlicher Brandschutzexperte der GVZ GVZ/ für technische Brandschutzanlagen der GVZ 40

41 zu 4.3 Stilllegung und Rückbau Prozess Stilllegung und Rückbau Hinweis: Bestehende Brandfallsteuerungen (wie Brandschutztore, Türen, Lufttechnische Anlagen) müssen auch nach Stilllegung bzw. Rückbau betriebsbereit sein. Start Tätigkeit Zuständigkeit Kündigung Vertrag Kündigungsschreiben Kündigung der Verträge Kündigung Vetrag TUS Kündigung Vertrag ELZ Kündigung Vertrag Fachfirma Anlageeigentümerschaft Eingang Kündigung Eingang Kündigung bei TUS, ELZ oder Fachfirma. Keine Abschaltung bevor Bewilligung von GVZ/ vorliegt. ELZ, TUS oder Fachfirma BMA Antrag an GVZ/ Katasterplan Kündigung Eigentümerschaft Antrag für Stilllegung bzw. Rückbau Schriftlicher Antrag über die Stilllegung bzw. den Rückbau der Anlage an GVZ/ mit: Angabe von GVZ-Nr., Alarmnet-Nr., Alarmkriterien Katasterplan (gem. Ziff 7. Abs. c) Kündigungsschreiben Eigentümerschaft ELZ, TUS oder Fachfirma SPA Prüfung des Antrages Prüfung des Antrages: Freiwillige, vorgeschriebene oder von GVZ subventionierte Anlage Ev. vorgeschrieben infolge BSoder RWA-Konzept GVZ/SB- Brandschutz und GVZ/ Stilllegung möglich? Ja Nein Stilllegung bzw. Rückbau möglich wenn: Anlage aufgrund Nutzung freiwillig Objekt nicht mehr genutzt Abbruch des Objektes GVZ/SB- Brandschutz Freigabe für Stilllegung bzw. Rückbau Ablehnung des Antrages Stellungnahme zu Antrag Katasterplan Stellungnahme der GVZ/ : Stilllegung bzw. Rückbau möglich ja/nein Definition der Mindestanforderungen Information aller betroffenen Stellen GVZ/ Ende Stilllegung oder Rückbau nicht zulässig. 4

42 Fortsetzung Tätigkeit Zuständigkeit Auftragserteilung Stilllegung bzw. Rückbau Auftragserteilung Stilllegung bzw. Rückbau. Anlageeigentümerschaft Ausführungsvorbereitung GVZ-Weisung 0. Alarmübertragung von Gefahrenmeldeanlagen GMA Vorbereitung für Stilllegung bzw. Rückbau: Wasserversorgung Sprinkleranlage Brandmeldezentrale Alarmübermittlungsanlage etc. Anlageeigentümerschaft, Architekt, Planer Abschaltung Alarmübermittlungsanlage GVZ-Weisung 0. Alarmübertragung von Gefahrenmeldeanlagen GMA Abschaltung Alarmübermittlungsanlage durch Fachfirma SPA: Nach Abschaltung der Alarmübermittlung Information an ELZ, GVZ/ Fachfirma SPA Ausführungsarbeiten Ausführungsarbeiten für Stilllegung bzw. Rückbau durch verschiedene Fachleute. Anlageeigentümerschaft, Architekt, Planer Vollzugsmeldung Vollzugsmeldung Stilllegung bzw. Rückbau Vollzugsmeldung über Stilllegung bzw. Rückbau an GVZ/. Anlageeigentümerschaft, Architekt, Planer Ende Abkürzungen: BS-Konzept Brandschutzkonzept RDA-Konzept Konzept über die Rauchschutz-Druckanlage RDA Rauchschutz-Druckanlage BMA Brandmeldeanlage BFS Brandfallsteuerungen SPA Sprinkleranlage FWA Feuerwehraufzugsanlage QSS Qualitätssicherungsstufe GVZ/SB-Brandschutz Bezirksverantwortlicher Brandschutzexperte der GVZ GVZ/ für technische Brandschutzanlagen der GVZ 4

43 zu 4.4 Generalüberholung Damit eine Sprinkleranlage im Rahmen der Generalüberholung beurteilt und an den geltenden Stand der Technik angepasst werden kann, sind dieselben Projektunterlagen erforderlich, wie bei Neuanlagen, Erweiterungen oder wesentlichen Änderungen (siehe Ziffer 7.). Zusätzlich zu diesen Projektunterlagen sind das VKF-Formular Vorabklärung Generalüberholung sowie ein Zustandsbericht erforderlich. Im Zustandsbericht wird der Anlagezustand festgehalten, sowie der IST/SOLL-Vergleich zum geltenden Stand der Technik dargestellt. Sollen Abweichungen zum geltenden Stand der Technik vorgenommen werden, müssen diese aufgeführt und begründet werden. Der Zustandsbericht beinhaltet klare Empfehlungen (z.b. Rohrnetz muss ersetzt werden) des Fachplaners bzw. der Fachfirma und ist vom Verfasser unterzeichnet. 43

44 Prozess Generalüberholung Sprinkleranlagen mit Fachplaner Der Prozess ohne Fachplaner ist sinngemäss umzusetzen. Anstelle des Fachplaners ist die Fachfirma für die entsprechenden Projektschritte zuständig. Start Tätigkeit Zuständigkeit Auftrag für Generalüberholung Auftrag Der/die Eigentümer/in erteilt dem Fachplaner bzw. der Fachfirma den Auftrag für die Durchführung der Generalüberholung. Anlageeigentümerschaft Aufnahme der Anlage Projektunterlagen Fachplaner führt die Aufnahme der Anlage durch und erstellt die Projektunterlagen gemäss Ziffer 7. GVZ-Weisung 0.08 Sprinkleranlagen. Fachplaner Beurteilung Rohrnetz und Sprinklerdüsen Dokumentation Beurteilung Protokoll Sprinklerdüsentest Fachplaner und Fachfirma führen die Beurteilung des Rohrnetzes und der Sprinklerdüsen durch: Rohrschnitte in Isometrie eintragen Protokoll Sprinklerdüsentest Fachplaner und Fachfirma Beurteilungsbericht über die Sprinkleranlage Zustandsbericht Fachplaner erstellt einen Zustandsbericht über die Sprinkleranlage. Fachplaner Projektunterlagen zur Beurteilung an Projektunterlagen Zustandsbericht Vorabklärung Generalüberholung Fachplaner reicht die erforderlichen Unterlagen der zur Beurteilung ein: VKF-Formular Vorabklärung Generalüberholung Projektunterlagen gemäss Ziffer 7. GVZ-Weisung 0.08 Sprinkleranlagen Zustandsbericht über die Sprinkleranlage Fachplaner 44

45 Fortsetzung Tätigkeit Zuständigkeit GVZ/ Unterlagen vollstän- Nein dig? Ja Eingereichte Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen. Unvollständig eingereichte Projektunterlagen werden nicht begutachtet und zur Überarbeitung zurückgesandt. Begehung vor Ort Protokoll über die Begehung vor Ort Die Ergebnisse der Aufnahmen, Abweichungen zum Stand der Technik sowie das weitere Vorgehen werden vor Ort besprochen. Protokoll wird durch Fachplaner bzw. Fachfirma verfasst Fachplaner und GVZ/ GVZ/ Projektbegutachtung Prüfung der Projektunterlagen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Begehung vor Ort. Schreiben Projektbegutachtung Schreiben Projektbegutachtung Erstellung und Versand der Projektbegutachtung für die Generalüberholung. GVZ/ zu Prozess Neuanlagen, Erweiterungen und wesentliche Änderungen (Anhang: zu 4.0 Planung, Einbau und Betrieb) Abkürzungen: BS-Konzept Brandschutzkonzept RDA-Konzept Konzept über die Rauchschutz-Druckanlage RDA Rauchschutz-Druckanlage BMA Brandmeldeanlage BFS Brandfallsteuerungen SPA Sprinkleranlage FWA Feuerwehraufzugsanlage QSS Qualitätssicherungsstufe GVZ/SB-Brandschutz Bezirksverantwortlicher Brandschutzexperte der GVZ GVZ/ für technische Brandschutzanlagen der GVZ 45

46 zu 7. Projektbegutachtung Beispiel eines Katasterplans Kanton Zürich Amtliche Vermessung in Farbe GIS-ZH / GIS-Browser Rudolf-Maag-Strasse 5, 8888 Musterhausen Objektadresse Strasse, Nr. PLZ, PLT, Ort Versicherungs-Nr. (autom. aus GIS) Feuerwehrzugang Standort: FBA roter Pfeil + rotes F Hausnummer mit rotem Kreis markiert (autom. aus GIS) BMZ SPZ Sprinklerzentrale SPZ auf blauem Feld Geschützter Bereich SPA blau umrandet und schraffiert Information zum Schutzumfang und zum Standort der Sprinklerzentrale Teilschutz Hochregallager Sprinklerzentrale im EG GIS-Browser Kanton Zürich: Darstellung: Amtliche Vermessung farbig GVZ-Nr. wird erst ab Mst. kleiner :000 angezeigt Brandmeldezentrale für Alarmübermittlung der SPA Brandmeldezentrale im EG GIS-ZH, Kanton Zürich 46

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