Brandschutz-Normen, Begriffe. Thomas Häcki Leiter Technische Inspektorate Obwalden Brandschutzexperte VKF
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- Franka Bieber
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1 Brandschutz-Normen, Begriffe Thomas Häcki Leiter Technische Inspektorate Obwalden Brandschutzexperte VKF
2 Inhalt Inhalt: Rechtsgrundlagen / Aufbau Brandschutzvorschriften Wesentliche Änderungen Ziele und Grundsätze Definitionen Gebäudegeometrie Anwendung von Bauprodukte Begriffe und Definitionen Informationsveranstaltung für Planer
3 Kant. Gesetzgebung Rechtsgrundlagen / Aufbau Brandschutzvorschriften Interkant. Vereinbarung zum Abbau Techn. Handelshemmnisse (IVTH) Normen 1 BS Normen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien 19 BS-Richtlinien Stand der Technik Papiere Informationsveranstaltung für Planer
4 Rechtsgrundlagen / Aufbau Brandschutzvorschriften Die Brandschutznorm legt die Grundsätze für den Brandschutz fest. Norm Die Brandschutzrichtlinien definieren die geeigneten Massnahmen. Richtlinien Arbeitshilfen In den Stand der Technik Papieren wird aufgezeigt wie die Massnahmen umzusetzen sind. Erläuterungen Informationsveranstaltung für Planer
5 Rechtsgrundlagen / Aufbau Brandschutzvorschriften Aufbau der Brandschutzrichtlinien (Ordner A) Begriffe und Definitionen Qualitätssicherung im Brandschutz Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz Baustoffe und Bauteile Verwendung von Baustoffen Brandschutzabstände Tragwerk Brandabschnitte Flucht- und Rettungswege Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung Löscheinrichtungen Sprinkleranlagen Brandmeldeanlagen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Blitzschutzsysteme Beförderungsanlagen Wärmetechnische Anlagen Lufttechnische Anlagen Gefährliche Stoffe Nachweisverfahren im Brandschutz Anerkennungsverfahren Informationsveranstaltung für Planer
6 Rechtsgrundlagen / Aufbau Brandschutzvorschriften (Ordner B) Brandschutzerläuterungen Brandmauern Bauten mit Atrien und Innenhöfen Cheminées Spänefeuerungen Schnitzelfeuerungen Pelletsfeuerungen Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen Gewährleistung der Betriebsbereitschaft von Brandfallsteuerungen (BFS) Arbeitshilfen Gebäude geringer Abmessungen Wohnbauten Schulbauten Informationsveranstaltung für Planer
7 Wesentliche Änderungen Die Norm wurde den heutigen Bedürfnissen und der steigenden Komplexität der Bauwerke angepasst. Die technischen Brandschutzmassnahmen wurden verstärkt. Bei speziellen Projekten können die Schutzziele auf dem risikobasierten Ansatz nachgewiesen werden. Durch die Abhängigkeit der verschiedenen Brandschutzeinrichtungen wird eine Qualitätssicherung erforderlich. Die meisten Brandschutzmassnahmen werden aufgrund der Gebäudehöhe bestimmt. Informationsveranstaltung für Planer
8 Brandschutznormen: Ziele und Grundsätze Bei Baugesuche sollten die Brandschutzmassnahmen mehrheitlich mit Standardkonzeptlösungen definiert werden können. Artikel 10, Standardkonzepte In Standardkonzepten werden die Schutzziele mit vorgeschriebenen Massnahmen erreicht. a. Bauliches Konzept: die Schutzziele werden durch bauliche Brandschutzmassnahmen erreicht. Nutzungsbezogen können zusätzlich technische Brandschutzmassnahmen erforderlich sein; b. Löschanlagenkonzept: bei einem Löschanlagenkonzept werden zu den baulichen Brandschutzmassnahmen VKF-anerkannte, stationäre Löschanlagen berücksichtigt. Informationsveranstaltung für Planer
9 Brandschutznormen: Ziele und Grundsätze Artikel 11, Abs. 1 Abweichungen von Standardkonzepten 1. Im Rahmen von Standardkonzepten können anstelle vorgeschriebener Brandschutzmassnahmen alternative Brandschutzmassnahmen als Einzellösungen treten, soweit für das Einzelobjekt die Schutzziele gleichwertig erreicht werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Brandschutzbehörde. Informationsveranstaltung für Planer
10 Brandschutznormen: Ziele und Grundsätze Informationsveranstaltung für Planer
11 Brandschutznormen: Ziele und Grundsätze Artikel 12, Nachweisverfahren 1. Die Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz zur Beurteilung von Brandgefahr, Brandrisiko oder zur Nachweisführung konzeptioneller Ansätze ist bei der Erfüllung der Schutzziele der Brandschutznorm und bei einer ganzheitlichen Betrachtungsweise zulässig. 2. Die Brandschutzbehörde prüft die brandschutzrelevanten Konzepte und Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität. Informationsveranstaltung für Planer
12 Definitionen Artikel 13, Definitionen Nutzungen Beherbergungsbetriebe: a) insbesondere Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind; b) insbesondere Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind; c) insbesondere abgelegene, nicht vollständig erschlossene Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr berggängige Personen aufgenommen werden; Informationsveranstaltung für Planer
13 Definitionen Artikel 13, Definitionen Nutzungen: Räumen mit grosser Personenbelegung: in denen sich mehr als 300 Personen aufhalten können, insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Säle, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten sowie Verkaufsräume bis m2 Verkaufsfläche; Parking: solche mit einer Grundfläche von mehr als 600 m2; Informationsveranstaltung für Planer
14 Definitionen Artikel 13, Definitionen Hochregallager: Räume zur Lagerung von Gütern in Regalen, welche in Regalgassen angeordnet sind und mit einer Lagerhöhe über 7.50 m, gemessen ab Fussboden bis Oberkante Lagergut; Fahrnisbauten: provisorische Bauten deren Nutzung für eine begrenzte Zeit bestimmt ist (z. B. Baracken, Container, Zelte, Hütten, Buden). Informationsveranstaltung für Planer
15 Brandschutznormen: Gebäudegeometrie Die meisten Brandschutzmassnahmen werden aufgrund der Gebäudehöhe bestimmt. Geringer Höhe bis 11 m Gesamthöhe i.d.r. 1-3 Geschosse Mittlerer Höhe bis 30 m Gesamthöhe i.d.r. 4-8 Geschosse Hochhäuser mehr als 30 m Gesamthöhe i.d.r. 9 und mehr Geschosse Informationsveranstaltung für Planer
16 Brandschutznormen: Gebäudegeometrie Messweise der Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Informationsveranstaltung für Planer
17 Brandschutznormen: Gebäudegeometrie Artikel 13, Definitionen Gebäude mit geringen Abmessungen: Gebäude geringer Höhe max. 2 Geschosse über Terrain max. 1 Geschoss unter Terrain Summe aller Geschossflächen max. 600 m2 keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung; keine Nutzung als Kinderkrippe; Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss; Informationsveranstaltung für Planer
18 Brandschutznormen: Gebäudegeometrie Beispiel für ein Gebäude mit geringen Abmessungen Holzbearbeitung und Wohnatelier Informationsveranstaltung für Planer
19 Brandschutznormen: Gebäudegeometrie Artikel 13, Definitionen Gebäudegeometrie: e. Nebenbauten: eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden (z. B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager) wenn ihre Grundfläche 150 m2 nicht übersteigt. Informationsveranstaltung für Planer
20 Anwendung von Bauprodukte Artikel 14 Inverkehrbringen und anwenden von Brandschutzprodukten / Im Brandschutz tätige Fachfirmen und -personen 1. Der Bund ist zuständig für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihrer Bereitstellung auf dem Markt gemäss dem Bauproduktegesetz des Bundes und dessen Ausführungsbestimmungen. 2. Die Brandschutzbehörde entscheidet über: die Anwendung von Brandschutzprodukten in Bauten und Anlagen, Nachweisverfahren im Brandschutz die Genehmigung von im Brandschutz tätigen Fachfirmen und -personen. Informationsveranstaltung für Planer
21 Anwendung von Bauprodukte Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten stützt sich die Brandschutzbehörde auf folgende Nachweise: a) bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind oder für welche eine europäische technische Bewertung ausgestellt worden ist, auf Leistungserklärungen zur Grundanforderung Brandschutz gemäss Bauproduktegesetz; b) bei allen anderen Produkten auf Prüfnachweise, Zertifikate und Konformitätsnachweise akkreditierter Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie auf das VKF-Brandschutzregister. Informationsveranstaltung für Planer
22 Brandschutzrichtlinie: Begriffe und Definitionen Alle Begriffe und Definitionen aus den Brandschutzvorschriften wurden in einer eigenen Brandschutzrichtlinie zusammengefasst. In den einzelnen Richtlinien sind keine Begriffe mehr definiert. Informationsveranstaltung für Planer
23 Ende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Informationsveranstaltung für Planer
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