Bauten in Holz Brandschutz Anforderungen
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- Manfred Jan Linden
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1 Fachveranstaltung Brandsicherheit und Holz Bauten in Holz Brandschutz Anforderungen Lignum, Holzwirtschaft Schweiz
2 Inhalt Flucht- und Rettungswege Tragwerke und Brandabschnitte Schutzabstände Brandmauern Gebäude mit geringen Abmessungen
3 Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Fluchtwege Metrisch Anzahl / Abmessung Anzahl Fluchttreppenhäuser Fluchtweglängen / - breiten usw. Baulich Feuerwiderstand / Materialisierung Feuerwiderstand von Bauteilen Materialisierung von Bauteilen Anforderung an Oberflächen Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
4 Allgemeine Anforderungen 2.2 Freihaltung Flucht- und Rettungswege können als Verkehrswege genutzt werden. Sie sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen ausserhalb der Nutzungseinheit keinen anderen Zwecken dienen. 2.3 Messweise 1 Die gesamte Fluchtweglänge setzt sich zusammen aus der Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit, gemessen in der Luftlinie der Räume, und der Fluchtweglänge im Korridor, gemessen in der Gehweglinie. Raumtrennende Wände innerhalb der Nutzungseinheit sind zu berücksichtigen. 2 Treppen in Nutzungseinheiten werden entsprechend der Gehweglinie horizontal gemessen.
5 Allgemeine Anforderungen Messweise
6 Allgemeine Anforderungen Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit 1 In der Nutzungseinheit beträgt die maximale Fluchtweglänge 35 m. 2 Soweit die Ausgänge nicht innerhalb von 35 m direkt an einen sicheren Ort im Freien führen oder in einen vertikalen Fluchtweg münden, ist als Verbindung ein horizontaler Fluchtweg (z. B. Korridor mit Feuerwiderstand oder Laubengang) notwendig.
7 BSV 2003 Fluchtweglänge im Raum BSV 2015: Fluchtweglänge im Raum 35 m Fluchtweglänge Raum: maximal 35 m bei einem, zwei oder mehr Ausgängen Ausnahme: Nutzungsbezogen gelten 20 m nur noch bei: Kindertagesstätten (Ziffer Abs. 1) Verkehrswege in Verkaufs-geschäften (Ziffer 3.5.4, Abs. 4) Räumen mit nur einem in die Fluchtstrasse mündenden Fluchtweg. Beherbergung [a] / Wohngruppen (Ziffer 3.6.1)
8 Allgemeine Anforderungen Gesamtlänge von Fluchtwegen 1 Führen Fluchtwege nur zu einem vertikalen Fluchtweg oder einem Ausgang an einen sicheren Ort im Freien, darf deren Gesamtlänge 35 m nicht übersteigen. 2 Führen sie zu mindestens zwei voneinander entfernten vertikalen Fluchtwegen oder Ausgängen an einen sicheren Ort im Freien, darf die Gesamtlänge des Fluchtwegs 50 m nicht übersteigen.
9 Allgemeine Anforderungen Anzahl vertikale Fluchtwege 1 Bauten und Anlagen mit einer Geschossfläche von mehr als 900 m 2 sind durch mindestens zwei vertikale Fluchtwege zu erschliessen. 2 Räume mit einer Personenbelegung von mehr als 100 Personen sind durch mindestens zwei vertikale Fluchtwege zu erschliessen. 3 In Beherbergungsbetrieben [a] mit 3 oder mehr Geschossen sind die Bereiche, welche der horizontalen Evakuierung dienen mit mindestens je einem unabhängigen vertikalen Fluchtweg zu erschliessen.
10 Anzahl vertikale Fluchtwege BSV 2015 bis 900 m 2 = 1 Treppenhaus und anschliessend Anzahl Treppenhäuser unabhängig der Fläche - abhängig der maximalen Fluchtweglänge 900 m 2
11 Allgemeine Anforderungen Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit Im Wohnbereich werden Fluchtwege über Nutzungseinheiten schon immer ohne Einschränkungen toleriert.
12 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten / Büro, Gewerbe, Industrie Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit (Büro, Gewerbe und Industrie)
13 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten / Schulen Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit (Schulen)
14 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten / Schulen Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit (Schulen)
15 Anforderungen an Tragwerke und Brandabschnitte Tragwerk oder Brandabschnitt Feuerwiderstand Materialisierung Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
16 Feuerwiderstand von Bauteilen 3.1 Klassifikation von Bauteilen nach EN Feuerwiderstand 1 Bauteile werden nach ihrem Brandverhalten, insbesondere nach der Dauer ihres Feuerwiderstands beurteilt. 2 Massgebende Anforderungen sind: a Tragfähigkeit = R; b Raumabschluss = E; c Wärmedämmung = I. 3 Die Brandschutzfunktion K gibt die Fähigkeit einer Wand- oder Deckenbekleidung wieder, das direkt dahinter liegende Material vor Entzündung, Verkohlung und anderen Schäden für die festgelegte Zeit zu schützen.
17 Feuerwiderstandsfähige Holzbauteile REI 30 bis REI 240 Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
18 Bauteile «-RF1» BSR Ziffer ) Je nach Sicherheitserfordernis müssen Bauteile aus Baustoffen der Brandverhaltensgruppe RF1 bestehen. 2) Wenn Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen, wird in den Anwendungsvorschriften die Darstellung der Klassierung durch den Hinweis RF1 ergänzt. 3) Mehrschichtige, feuerwiderstandsfähige Bauteile mit brennbaren Anteilen entsprechen als gesamte Konstruktion der RF1, wenn das Bauteil mit Baustoffen der RF1 gekapselt ist. Der minimale Feuerwiderstand K der Kapselung beträgt 30 Minuten weniger als der Feuerwiderstand des gesamten Bauteils jedoch mindestens K 30 RF1. Zwischenräume sind mit Baustoffen der RF1 hohlraumfrei zu füllen.
19 Brandschutzkonzepte Brandschutzvorschriften Schutzziele, Rahmenbedingungen, Grundlagen Bauliches Konzept Norm Artikel 10 Norm Artikel 11 oder 12 Löschanlagenkonzept (Sprinkler) Abweichungen (Art. 11) Nachweisverfahren (Art. 12) Technisch Baulich Organisatorisch Baulich Organisatorisch Technisch (Sprinkler) Baulich Technisch Organisatorisch Standardkonzepte Detailliert vorgeschriebene Brandschutzmassnahmen in den Brandschutzvorschriften Objektbezogene Konzepte Rahmenbedingungen in den Brandschutzvorschriften Brandsichere Gebäude Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
20 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Brandschutzkonzept Tabelle 2; Gebäude mittlerer Höhe (bis 30 m Gesamthöhe) Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
21 Wasserlöschanlagen (Sprinkler) Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
22 Feuerwiderstand und Brennbarkeit Innerhalb der Richtlinien erfolgt eine konsequente Trennung zwischen: Feuerwiderstand von Bauteilen BSR Brandverhalten von Baustoffen BSR 14-15
23 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Brandschutzkonzept Tabelle 2; Gebäude mittlerer Höhe (bis 30 m Gesamthöhe) Beispiel: Wohnungsbau Bauliches Konzept Fragen zu Feuerwiderstand Frage 1: Tragwerk Antwort: Frage 2: vertikaler Fluchtweg Antwort: Frage 3: Geschossdecke Antwort: Frage 4: Wohnungstrennwand Antwort:
24 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Brandschutzkonzept Tabelle 2; Gebäude mittlerer Höhe (bis 30 m Gesamthöhe) Beispiel: Wohnungsbau Bauliches Konzept Fragen zu Feuerwiderstand Frage 1: Tragwerk Antwort: R 60 Frage 2: vertikaler Fluchtweg Antwort: REI 60 Frage 3: Geschossdecke Antwort: REI 60 Frage 4: Wohnungstrennwand Antwort: EI 30
25 Ziffer 4.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen und Innenräumen Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
26 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Brandschutzkonzept Tabelle 2; Gebäude mittlerer Höhe (bis 30 m Gesamthöhe) Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
27 Installationsschacht Brandschutzkonzept Tabelle 2; Gebäude mittlerer Höhe (bis 30 m Gesamthöhe) Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
28 Tragwerke Feuerwiderstand 3 Tragwerke in Untergeschossen müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie die über dem gewachsenen Terrain liegenden Geschosse. Der Feuerwiderstand beträgt aber mindestens R 60. (siehe auch Ziffer Abs. 2 Feuerwiderstand Brandabschnitt) R 60 (nbb) EI 60 (nbb) REI 60 (nbb) R 60 EI 60 REI 60
29 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Wohnen 1 Bei Einfamilienhäusern (inkl. deren Untergeschosse und zugehörige Einlegerwohnung) werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken, Wänden und Decken gestellt. 2 Wohnungen sind als separate Brandabschnitte zu erstellen.
30 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Büro 1 Dem Bürobetrieb dienende und zuordenbare Nutzungen (z. B. Sitzungszimmer, Aufenthalts- und Ruheräume, Archive, Serverräume, Labors und Werkstätten ohne besondere Brandgefahr, Putzräume, Haushaltküchen) können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden. 2 Ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittsfläche nicht mehr als m 2 betragen.
31 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Gewerbe- und Industrie 1 Nutzungen wie Fabrikationen, Labors und Werkstätten ohne besondere Brandgefahr, Lager, Büros und Garderoben können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden. 2 Die Fläche eines Brandabschnittes richtet sich nach den Brandgefahren. Ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittsfläche nicht mehr als m 2 betragen.
32 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Schulen 1 Dem Schulbetrieb dienende und zuordenbare Nutzungen (z. B. Schulräume, Gruppenräume, Lehrerzimmer, Aufenthalts- und Ruheräume, Archive, Serverräume, Putzräume) können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden. 2 Der Turnhalle zuordenbare Nutzungen (z. B. Garderoben, Materialräume, Zuschauertribünen, Putzräume) können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden. 5 Spezialräume (z. B. Schulküche, Cafeteria, Werk-, Laborräume) sind als eigenständige Brandabschnitte zu erstellen.
33 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Landwirtschaft Landwirtschaftliche Liegenschaft > m 3 Zusammenhängender Brandabschnitt (Tierstall, Futterlager, Melkstand, Fressplatz, Laufhof) nicht mehr als 3600 m 2 Wohnungen als eigene Brandabschnitte Brandmauer REI 90 zwischen Wirtschaftsteil und Wohnbereich Räume für Motorfahrzeuge EI 60 abtrennen; mindestens K 60 bekleiden
34 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Landwirtschaft Landwirtschaftliche Liegenschaft < m 3 Wohnungen als eigene Brandabschnitte Trennung zwischen Wirtschaftsteil und Wohnbereich mindestens EI 30 Räume für Motorfahrzeuge EI 60 abtrennen; mindestens K 60 bekleiden
35 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Räume zum Einstellen von Motorfahrzeugen bis 600 m 2 1 Räume zum Einstellen von Motorfahrzeugen sind als Brandabschnitte zu erstellen. 2 In Einfamilienhäusern, Gebäuden geringer Abmessung und Nebenbauten werden keine Anforderungen an die Brandabschnittsbildung gestellt.
36 Brandschutzabstände Als Brandschutzabstand zwischen Bauten und Anlagen gilt der Abstand, der für einen ausreichenden Brandschutz mindestens einzuhalten ist. BSN Art. 28 Die Brandschutzabstände sind unabhängig eines allfälligen baurechtlichen Abstandes definiert.
37 Brandschutzabstände Brandschutzabstände Normal Reduziert nicht brennbar nicht brennbar 5.0 m 4.0 m nicht brennbar - brennbar 7.5 m 5.0 m brennbar - brennbar 10.0 m 6.0 m Reduzierte Abstände gelten z.b: - zwischen Einfamilienhäusern sowie Bauten geringer Höhe (bis 30 m) (inkl. Gebäude mit geringen Abmessungen) - zwischen Bauten mittlerer Höhe (bis 30 m), wenn die Aussenwände einen Feuerwiderstand von mind. 30 Minuten aufweisen (ausgenommen öffenbare Fenster und Türen). Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
38 Brandschutzabstände Nebenbauten 3 Mehrere Nebenbauten können zu einer Arealfläche von 150 m 2 zusammengefasst werden.
39 Brandschutzabstände Büro-, Gewerbe- und Industriebauten Arealüberbauungen aus einzelnen eingeschossigen Bauten und Anlagen mit vergleichbarer Nutzung und Brandgefahr sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die zusammenhängende Arealfläche m 2 nicht übersteigt.
40 Brandschutzabstände Landwirtschaftliche Bauten Landwirtschaftlich genutzte, eingeschossige Mehrgebäudeställe sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die Arealfläche m 2 nicht übersteigt. Bei mehrgeschossigen Bauten (z. B. Galerien, Heubühnen) darf die zusammenhängende Areal- und Geschossfläche m 2 nicht übersteigen.
41 Brandschutzabstände 2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreiten der Brandschutzabstände Werden erforderliche Brandschutzabstände unterschritten, gelten an die Ausführung der Aussenwände hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen. Brandschutzabstände sind in der Projektion zu messen. Brandschutzabstand 2.0 m Brandschutzabstand < 2.0 m
42 Brandschutzabstände 2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreiten der Brandschutzabstände
43 Brandmauern Brandmauern sind neu in der Brandschutzerläuterung «Brandmauern » geregelt. Die Notwendigkeit zum erstellen einer Brandmauer (Landwirtschaft, Industrie, Baugesetzgebung, etc.) wird festgelegt und aufgezeigt. Zeichnungen im Anhang sind vereinfacht und farblich hinterlegt. Eine neue Klasse REI 60 für Brandmauern bei EFH und Nebenbauten wird eingeführt. Die Ausführung der Brandmauern im Bereich von Solaranlagen wird aufgezeigt.
44 Brandmauern Brandschutzanforderungen Tragwerk Brandabschnitt Schutzabstand Brandmauer Brandabschnittsbildende Wände und Decken Gebäudeabstand Gebäudetrennung Unterteilung innerhalb eines Gebäudes Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
45 Landwirtschaftliche Bauten Bei landwirtschaftlichen Bauten mit einem gesamthaften Gebäudevolumen > 3000 m 3 sind Wohn- und Wirtschaftsteil mit einer Brandmauer mit Feuerwiderstand REI 90 voneinander abzutrennen.
46 Aneinandergebaute und ausgedehnte Bauten und Anlagen 1 Werden aneinandergebaute und ausgedehnte Bauten und Anlagen, welche innerhalb des Gebäudes eine ungenügende Brandabschnittsbildung aufweisen, z. B. Häuserreihen in Altstädten, Industrieanlagen mit Brandmauern abgetrennt, sind die Brandmauern mit Feuerwiderstand REI 180 auszuführen. 2 Für Brandmauern zwischen eingeschossigen Bauten und Anlagen geringer Höhe genügt Feuerwiderstand REI 90.
47 Gewerbe- und Industriebauten 1 Werden Nutzungen mit sehr grosser Brandbelastung oder grossem Brandrisiko mit Brandmauern abgetrennt, sind diese mit Feuerwiderstand REI 180 auszuführen. 2 Für eingeschossige Bauten beliebiger Brandlast genügt ein Feuerwiderstand REI 90.
48 Baugesetzgebung Für Brandmauern welche gemäss der kantonalen Baugesetzgebung, insbesondere auf der Parzellengrenze vorgeschrieben sind, gelten folgende Anforderungen an den Feuerwiderstand: a b c REI 180 für Bauten mittlerer Höhe und Hochhäuser; REI 90 für Bauten geringer Höhe; REI 60 für Einfamilienhäuser und Nebenbauten. Reihen-Einfamilienhäuser (sofern gemäss Baugesetzgebung notwendig)
49 Ausführung der Brandmauern 3.2 Feuerwiderstand und Materialisierung 1 Einschalige Brandmauern REI 180 aus Baustoffen der RF1. 2 Zweischalige Brandmauern REI Schalen mit REI 90 3 Zweischalige Brandmauern REI 90 2 Schalen mit REI 60 4 Zweischalige Brandmauern REI 60 2 Schalen mit REI 30 5 Bei zweischaligen Brandmauern ist der Bereich zwischen den Schalen mit Baustoffen der RF1 auszufüllen. Einschalig Zweischalig
50 Brandmauern REI 60 bei REFH bzw. 2 Schalen REI 30 Quelle: Michael Fontana Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
51
52 Anschluss an die Gebäudehülle 4.1 Anschluss an die Aussenwand Brennbare Aussenwandbekleidung / Dämmschutzschicht 20 mm
53 Quelle: MMJS Jauch-Stolz Architekten AG
54 Definition Gebäude mit geringen Abmessungen Gebäude mit geringen Abmessungen: Gebäude geringer Höhe (< 11 m) max. 2 Geschosse über Terrain max. 1 Geschoss unter Terrain Summe aller Geschossflächen bis 600 m 2 keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung keine Nutzung als Kinderkrippe Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss Ausstellung Wohnung Werkstatt
55 Tragwerke, Brandabschnitte Brandschutzkonzept 1 Für Gebäude mit geringen Abmessungen werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken und an die Brandabschnittsbildung gestellt. 2 Bereiche und Räume gemäss Ziffer und sind als Brandabschnitte abzutrennen Räume und Brandabschnitte mit erhöhten Anforderungen Für einzelne Räume und Brandabschnitte mit sehr grosser Brandbelastung oder grossem Brandrisiko ist der Feuerwiderstand der Tragwerke und brandabschnittsbildenden Wände und Decken angemessen zu erhöhen Räume für technische Brandschutzeinrichtungen und haustechnische Anlagen Die baulichen Anforderungen und Bedingungen an die Aufstellungsräume für Lufttechnische- und Wärmetechnische Anlagen sind in der jeweiligen Brandschutzrichtlinie geregelt.
56 Fluchtwege 7.1 Allgemeine Anforderungen 1 Die maximale Fluchtweglänge bis an einen sicheren Ort ins Freie beträgt 35 m. Fluchtwege dürfen innerhalb der Nutzungseinheit über mehrere Räume führen. 2 Die Geometrie der Treppen, welche mehrere Nutzungseinheiten erschliessen, kann bei den Nutzungen Wohnen, Büro, Schule, Gewerbe und Landwirtschaft wie folgt angepasst werden: a die Breite von geradläufigen Treppen kann auf 0.9 m b reduziert werden; gewendelte Treppen mit einer Breite von 1.2 m sind zulässig sofern die innere Auftrittsbreite mindestens 0.1 m aufweist. 3 Für Treppen innerhalb der Nutzungseinheit gelten die nutzungsbezogenen Anforderungen Gemäss BSR Flucht- und Rettungswege
57 Büro
58 Büro-, Schul- und Verkaufsgebäude Büro Schulung Verkauf Quellen: Casa Vita, Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Leuzinger, Schweiz Feldmann
59 Tipp Vorgehensweise für die Behandlung von Brandschutzprojekten Überprüfen, ob das Projekt einer der nachfolgenden Kategorie zugeordnet werden kann: Einfamilienhaus Gebäude mit geringen Abmessungen Solche Gebäude haben sehr geringe Brandschutzanforderungen Zu beachten sind in erster Linie die Vorgaben bezüglich: Fluchtweglängen bis ins Freie Verwendung von Baustoffen haustechnischer Anlagen Brandschutzabstände Zugang für die Feuerwehr und betrieblicher Brandschutz Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
60
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