STEUERN STATT DRIFTEN

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1 ty - Fotolia.com STEUERN STATT DRIFTEN Geprüfter Industriefachwirt Lehrgang zur Vorbereitung auf die öffentlich-rechtliche IHK-Prüfung IHK. DIE WEITERBILDUNG

2 Geprüfter Industriefachwirt Inhaltsverzeichnis Ziele und Zielgruppen... 2 Studienkonzept... 2 Weiterqualifikation... 2 IHK-Fortbildungsprüfung... 2 Zugangsvoraussetzungen für die IHK-Fortbildungsprüfung... 3 für den Kompakt-Studiengang... 3 Termine und Dauer... 4 Preise Studiengebühr... 4 Gebühr für die IHK-Fortbildungsprüfung... 4 Fachliteratur... 4 Finanzielle Förderung... 5 Meister-Bafög... 5 Information und Anmeldung... 5 Auszug aus dem DIHK - Rahmenlehrplan... 6 Anmeldeformular Formular Einzugsermächtigung Teilnahme- und Zahlungsbedingungen Anhang Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt / Geprüfte Industriefachwirtin Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen ifw2017.doc/rev. 3.0/ /Ramona Knopp/Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 1

3 Geprüfter Industriefachwirt Ziele und Zielgruppen Als Industriefachwirt(in) kennen Sie die Probleme auf den Beschaffungs- und Absatzmärkten, verstehen es, Mitarbeiter effektiv einzusetzen, durch gezielte Produkt- und Preispolitik den Absatz zu steuern und sind in der Lage, die Wirtschaftlichkeit zu überwachen und die kurzfristige Erfolgskontrolle als betriebliches Steuerungsinstrument einzusetzen. Damit verfügen Sie über die Voraussetzungen, auf der mittleren Managementebene planerisch und unternehmerisch tätig zu werden. Mit Ihrer Berufspraxis und der praxisnahen Fortbildung erfüllen Sie die Anforderungen, die an den Führungsnachwuchs in den Unternehmen der Fertigungswirtschaft gestellt werden und die Sie in die Lage versetzen, qualifizierte Sachaufgaben zu übernehmen, die den Grundstein für den Aufstieg in Führungsfunktionen legen. Studienkonzept Der Studiengang ist inhaltlich am DIHK-Rahmenstoffplan Geprüfter Industriefachwirt IHK / Geprüfte Industriefachwirtin IHK ausgerichtet. Sie können den Rahmenstoffplan unter bestellen. Angemeldeten Teilnehmern stellt die IHK-Akademie Koblenz nach Lehrgangsbeginn ein Exemplar zur Verfügung. Das Konzept dieses Kompakt-Studiengangs bleibt deutlich unter den empfohlenen Stundensätzen. Aus diesem Grunde ist der Studienerfolg in starkem Maße von den in der vorausgegangenen Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten sowie dem Selbststudium außerhalb des Unterrichts abhängig. Weiterqualifikation Wer den Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach Ausbilder-Eignungsverordnung ( AdA-Prüfung ) befreit. Nach erfolgreichem Abschluss zum/zur Industriefachwirt(in) besteht die Möglichkeit der Weiterqualifikation zum/zur Betriebswirt(in) IHK. IHK-Fortbildungsprüfung Der anerkannte Abschluss Industriefachwirt / Industriefachwirtin wird durch eine Prüfung erlangt, die von der Industrie- und Handelskammer als zuständige Stelle durchgeführt wird. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt / Geprüfte Industriefachwirtin nach 53 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz. Die Prüfung wird von einem unabhängigen Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer abgenommen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt / sowie der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen. ifw2017.doc/rev. 3.0/ /Ramona Knopp/Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 2

4 Geprüfter Industriefachwirt Zulassungsvoraussetzungen für die IHK-Fortbildungsprüfung Die Zulassungsvoraussetzungen für die IHK-Fortbildungsprüfung sind in 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt / definiert. Die Prüfung gliedert sich in zwei Teilprüfungen. Für die Zulassung zur Teilprüfung Wirtschaftsbezogene Qualifikationen muss der Prüfungsbewerber einschlägige Berufspraxis nachweisen, deren Dauer von der Art seines Ausbildungsabschlusses abhängig ist: Abschluss in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf: Abschluss in einem sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf: Abschluss in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf: Kein kaufmännischer Berufsabschluss: keine zusätzliche Berufspraxis erforderlich mindestens einjährige Berufspraxis mindestens zweijährige Berufspraxis mindestens dreijährige Berufspraxis Für die Zulassung zur Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikationen muss der Bewerber nachweisen, dass er die Teilprüfung Wirtschaftsbezogene Qualifikationen innerhalb der letzten fünf Jahre abgelegt sowie ein weiteres Jahr Berufspraxis erworben hat. Die Berufspraxis soll im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich absolviert sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriefachwirts haben. Der Nachweis der Berufspraxis muss zu Beginn der Prüfung vorliegen. Abweichend davon kann zur Prüfung zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Nähere Auskünfte zum Verfahren für die Zulassung zur IHK-Fortbildungsprüfung erteilt die Industrieund Handelskammer Koblenz, Schlossstraße 2, Koblenz (Michaela Nick, Telefon , nick@koblenz.ihk.de). Zugangsvoraussetzungen für den Kompakt-Studiengang Die Teilnahme am Studiengang setzt die Bereitschaft zu eigenverantwortlichem, selbständigem Lernen auch außerhalb des Unterrichts und zu aktiver Mitgestaltung des Studiums voraus. Das Studium baut auf dem Kenntnisstand einer kaufmännischen Ausbildung auf und setzt dieses Wissen zwingend voraus. Die Verwaltung des Kompakt-Studienganges erfolgt über eine Internet-Plattform. Aus diesem Grunde müssen die Teilnehmer über einen Internet-Zugang und Sicherheit im Umgang mit Internet- Anwendungen und gängiger Office-Software verfügen. ifw2017.doc/rev. 3.0/ /Ramona Knopp/Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 3

5 Geprüfter Industriefachwirt Termine und Dauer Studiengang bis ca. Mai 2019 freitags jeweils Uhr bis Uhr und samstags jeweils Uhr bis Uhr kein Unterricht während der rheinland-pfälzischen Schulferien Gesamtdauer 480 Unterrichtsstunden Termine IHK-Fortbildungsprüfung Schriftliche Prüfung Wirtschaftsbezogene Qualifikationen Volks- und Betriebswirtschaft Rechnungswesen Recht und Steuern Unternehmensführung Schriftliche Prüfung Handlungsspezifische Qualifikationen Situationsaufgabe Schriftliche Prüfung Handlungsspezifische Qualifikationen Situationsaufgabe 2 Der Termin für die mündliche IHK-Fortbildungsprüfung wird von der prüfenden Industrie- und Handelskammer festgelegt und bekannt gegeben. Alle Angaben von Prüfungsterminen ohne Gewähr. Preise Studiengebühr 3.800,-- (bei Ratenzahlung durch Lastschrifteinzug: 20 Monatsraten je 190,-- ) Umsatzsteuer fällt nicht an. Gebühr für die IHK-Fortbildungsprüfung Die Höhe der Gebühr für die IHK-Fortbildungsprüfung richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der prüfenden Industrie- und Handelskammer (bei der Industrie- und Handelskammer Koblenz derzeit 550,-- EUR - ohne berufs- und arbeitspädagogischen Teil). Die Prüfungsgebühr wird von der prüfenden Industrie- und Handelskammer in Rechnung gestellt. Fachliteratur Zusätzlich zu der im Lehrgangspreis enthaltenen Literatur fallen weitere Aufwendungen für Fachliteratur an (z.b. Gesetzestexte, vertiefende Werke zu einzelnen Themengebieten), deren Höhe sich nach den individuellen Bedürfnissen richtet. ifw2017.doc/rev. 3.0/ /Ramona Knopp/Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 4

6 Geprüfter Industriefachwirt Finanzielle Förderung Aufstiegs-Bafög Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen können Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ( Aufstiegs-Bafög ) gefördert werden. Die Förderung besteht aus einem Zuschuss und einem zinsverbilligten Darlehn. Die Förderung ist einkommens- und vermögensunabhängig. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Ämtern für Ausbildungsförderung der Landkreise oder kreisfreien Städte oder unter Informationen und Anmeldung Für Ihre Anmeldung nutzen Sie bitte das beigeheftete Anmeldeformular. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Posteingangs berücksichtigt. Bitte fügen Sie die zur Überprüfung Ihrer Zulassungsvoraussetzungen für die IHK-Fortbildungsprüfung notwendigen Unterlagen (Zeugniskopien, Bescheinigungen über die ausgeübte Berufstätigkeit) Ihrer Anmeldung bei. Wir reichen diese Unterlagen an die Industrie- und Handelskammer weiter. Von dort erhalten Sie anschließend einen Zulassungsbescheid. Die Anmeldung zur IHK-Fortbildungsprüfung muss gesondert erfolgen. Entsprechende Formulare halten wir für Sie bereit. Die IHK-Akademie Koblenz e.v. stellt für die angemeldeten Teilnehmer kostenlos eine Anmeldebescheinigung sowie - auf Wunsch - nach Abschluss des Studienganges eine Teilnahmebescheinigung aus. Darüber hinaus gehende Bescheinigungen sind gebührenpflichtig. Anwesenheitsbescheinigungen können leider nicht ausgestellt werden. Weitere Informationen erhalten Sie von Jutta Wiedemann: IHK-Akademie Koblenz e.v. Josef-Görres-Platz Koblenz Telefon Telefax wiedemann@koblenz.ihk.de ifw2017.doc/rev. 3.0/ /Ramona Knopp/Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 5

7 Geprüfter Industriefachwirt Auszug aus dem DIHK - Rahmenlehrplan Wirtschaftsbezogene Qualifikationen 1 Volks- und Betriebswirtschaft 1.1 Volkswirtschaftliche Grundlagen Markt, Preis und Wettbewerb Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung Konjunktur und Wirtschaftswachstum Außenwirtschaft 1.2 Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken Ziele und Aufgaben der betrieblichen Funktionen Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen 1.3 Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen Gründungsphasen Voraussetzungen der Existenzgründung Rechtsformen 1.4. Unternehmenszusammenschlüsse Formen der Kooperation Formen der Konzentration 2 Rechnungswesen 2.1 Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens Abgrenzung von Finanzbuchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Auswertungen und Planungsrechnung Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung GoB Buchführungspflichten nach Handels- und Steuerrecht Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze 2.2 Finanzbuchhaltung Grundlagen Jahresabschluss 2.3 Kosten- und Leistungsrechnung Einführung in die Kosten- und Leistungsrechnung Kostenstellenrechnung Kostenartenrechnung Kostenträgerzeit- und Kostenträgerstückrechnung Vergleich von Vollkosten- und Teilkostenrechnung 2.4 Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen Aufbereitung und Auswertung der Zahlen Rentabilitätsrechnungen 2.5 Planungsrechnung Inhalt der Planungsrechnung Zeitliche Ausgestaltung 3 Recht und Steuern 3.1 Rechtliche Zusammenhänge BGB Allgemeiner Teil BGB Schuldrecht BGB Sachenrecht Handelsgesetzbuch Arbeitsrecht Grundsätze des Wettbewerbsrechts Grundsätze des Gewerberechts und der Gewerbeordnung 3.2 Steuerrechtliche Bestimmungen ifw2017.doc/rev. 3.0/ /Ramona Knopp/Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 6

8 Geprüfter Industriefachwirt Grundbegriffe des Steuerrechts Unternehmensbezogene Steuern Abgabenordnung 4 Unternehmensführung 4.1 Betriebsorganisation Unternehmensleitbild, Unternehmensphilosophie, Unternehmenskultur und Corporate Identity Strategische und operative Planung Aufbauorganisation Ablauforganisation Analysemethoden 4.2 Personalführung Zusammenhang zwischen Unternehmenszielen, Führungsleitbild und Personalpolitik Arten von Führung Führungsstile Führen von Gruppen Personalplanung Personalbeschaffung Personalanpassungsmaßnahmen Entgeltformen 4.3 Personalentwicklung Arten der Personalentwicklung Potenzialanalyse Kosten- und Nutzenanalyse der Personalentwicklung Handlungsspezifische Qualifikationen 5. Finanzwirtschaft im Industrieunternehmen 5.1 Investition und Investitionsrechnung durchführen Investition als zentrale Fragestellung betriebswirtschaftlicher Entscheidungen Investitionsarten Investitionsplanung Investitionsrechnung 5.2 Finanzierung beurteilen Zusammenhänge und Abhängigkeiten zwischen Investition und Finanzierung Kapitalbedarfsplanung Finanzierungsplanung 5.3 Angewandte Kosten- und Leistungsrechnung überprüfen Kostenartenrechnung Kostenstellenrechnung Kostenträgerrechnung Deckungsbeitragsrechnung als Entscheidungsrechnung Starre und flexible Plankostenrechnung Weitere Kostenrechnungsverfahren 5.4 Controlling als Instrument der betriebswirtschaftlichen Steuerung anwenden Begriff des Controlling Aufgaben des Controlling Ablauf des Controlling Einordnung des Controllings in der Unternehmensorganisation Operatives Controlling Strategisches Controlling 6. Produktionsprozesse ifw2017.doc/rev. 3.0/ /Ramona Knopp/Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 7

9 Geprüfter Industriefachwirt 6.1 Produktionsplanung beurteilen Zusammenhänge/Gesamtprozess von der Idee zum fertigen Produkt Produktionsplanung 6.2 Produktionssteuerung analysieren Instrumente und Arten Zeitwirtschaft 6.3 Produktionstechnische Rahmenbedingungen bewerten Fertigungstechnische Rahmenbedingungen Qualitätsmanagement im Unternehmen Bedeutung des Umweltschutzes Arbeitsschutz Produkthaftung und Verbraucherschutz Innovationsmanagement 6.4 Logistik und Querschnittsfunktion beurteilen Logistik Ziele und Zielkonflikte 6.5 Bedarfsermittlung durchführen Analysen und Methoden Wertschöpfungskette Vorratspolitik Bedarfsarten Methoden der Bedarfsermittlung Dispositionsverfahren 6.6 Beschaffungsmarkt und Einkauf strukturieren Beschaffungsmarkt Einkauf 6.7 Lager und Transportwesen vergleichen Lagerwesen Transportwesen 6.8 Entsorgungslogistik erläutern Objekte der Entsorgungslogistik Entsorgungsmanagement 7. Marketing und Vertrieb 7.1 Marketingplanung durchführen Marketingprozesse Marketing-Ziele Marketingstrategien Marketingplan 7.2 Marketinginstrumentarium unterscheiden, Marketing-Mix einsetzen Marketinginstrumente Produktpolitik Preispolitik Distributionspolitik Kommunikationspolitik Marketing Mix 7.3 Vertriebsmanagement bewerten Vertriebsorganisation Vertriebscontrolling 7.4 Internationale Geschäftsbeziehungen und Geschäftsentwicklung, interkulturelle Kommunikation ableiten Einführung in den Außenhandel Kooperation im Außenhandel ifw2017.doc/rev. 3.0/ /Ramona Knopp/Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 8

10 Geprüfter Industriefachwirt Interkulturelle Kommunikationsdimensionen 7.5 Spezielle Rechtsaspekte einordnen Wettbewerbsrecht Markenrecht Verbraucherschutz 8. Wissens- und Transfermanagement im Industrieunternehmen 8.1 Betriebliche Organisation und Organisationsentwicklung sowie Personalentwicklung und Projektmanagement als Bestandteile der Unternehmensentwicklung begründen Betriebliches Zielsystem Bedeutung des Wissensmanagement für Unternehmen Betriebliche Organisation Organisationsentwicklung (OE) Personalentwicklung (PE) Projektmanagement 8.2 Instrumente und Methoden des Informations- und Wissensmanagement beurteilen Informationsmanagement Aufgaben und Methoden des Wissensmanagement 8.3 Zusammenhang von Unternehmensentwicklung und Wissensmanagement darstellen Wissenstransfer und -nutzung Grenzen des Wissensmanagements Transfer von Wissensmanagement auf ausgewählte Unternehmensbereiche Bedeutung der integrativen Managementsysteme 9. Führung und Zusammenarbeit 9.1 Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation Zusammenhang Persönlichkeit und berufliche Entwicklung Entwicklung des Sozialverhaltens Psychologische und soziologische Aspekte bestimmter Personengruppen Zielorientiertes Führen Grundsätze der Zusammenarbeit 9.2 Mitarbeitergespräche durchführen Anerkennungs- und Kritikgespräch Beurteilungsgespräch 9.3 Konfliktmanagement anwenden Konflikte und Ursachen Maßnahmen zur Vermeidung von Konflikten Maßnahmen im Umgang mit Konflikten Möglichkeiten zur Überwindung von Widerständen gegen Veränderungen 9.4 Mitarbeiterförderung umsetzen Personalentwicklung als Mittel der Steuerung und Förderung der personellen Ressourcen Potenzialanalyse von Mitarbeitern Personaleinschätzung 9.5 Ausbildung planen und durchführen Rechtliche Rahmenbedingungen Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung Ergänzende individuelle Bildungsmaßnahmen Prüfungsdurchführung Anforderungen an Ausstattung und Ergonomie der Arbeitsumgebung Unterweisung Außer- und überbetriebliche Ausbildung Maßnahmen der Personalentwicklung ifw2017.doc/rev. 3.0/ /Ramona Knopp/Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 9

11 Geprüfter Industriefachwirt 9.6 Moderation von Projektgruppen vorbereiten und durchführen Arbeitsgruppen, Teams und Projektgruppen Moderieren von Arbeits- und Projektgruppen Steuern von Arbeits- und Projektgruppen Projektabschluss durch Projektleitung 9.7 Präsentationstechniken einsetzen Ziel und Gegenstand einer Präsentation Voraussetzungen für eine erfolgreiche Präsentation Präsentation Präsentation ifw2017.doc/rev. 3.0/ /Ramona Knopp/Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 10

12 Geprüfter Industriefachwirt Anmeldeformular IHK-Akademie Koblenz e.v. Bildungsstätte Koblenz Josef-Görres-Platz Koblenz Hiermit melde ich mich verbindlich zum Studiengang Geprüfter Industriefachwirt / Geprüfte Industriefachwirtin ab an. Die Teilnahme- und Zahlungsbedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und erkenne diese als verbindlich an. die Zahlung erfolgt in Monatsraten per Lastschrifteinzug; Einzugsermächtigung ist beigefügt die Rechnung geht an den Arbeitgeber Unterlagen zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (Zeugniskopien, ggf. Bescheinigungen über Berufspraxis) für die IHK-Fortbildungsprüfung sind beigefügt Name Straße PLZ, Ort Tel. privat privat Arbeitgeber Straße PLZ, Ort Tel. dienstl. dienstl. Ort Datum Unterschrift (bei Firmenanmeldung Unterschrift der berechtigten Person und Firmenstempel) ifw2017.doc/rev. 3.0/ /Ramona Knopp/Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 11

13 Geprüfter Industriefachwirt Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats Name und Anschrift des Zahlungsempfängers Name und Anschrift des Kontoinhabers IHK-Akademie Koblenz e.v. Josef-Görres-Platz Koblenz Gläubiger-Identifikationsnummer: DE71ZZZ Hiermit ermächtige(n) ich/wir Sie widerruflich, die von mir/uns zu entrichtenden Zahlungen wegen Studiengebühr Geprüfter Industriefachwirt / bei Fälligkeit zu Lasten meines/unseres Kontos mit der IBAN des Zahlungspflichtigen: BIC: bei (genaue Bezeichnung des kontoführenden Kreditinstituts) durch Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise(n) ich mein / wir unser Kreditinstitut an, die vom Zahlungsempfänger auf mein / unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann / Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem / unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Teileinlösungen werden im Lastschriftverfahren nicht vorgenommen. Ort, Datum Unterschrift(en) Kontoinhaber(in) ifw2017.doc/rev. 3.0/ /Ramona Knopp/Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 12

14 Geprüfter Industriefachwirt Teilnahme- und Zahlungsbedingungen 1. Geltungsbereich 1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB ) gelten für sämtliche vom Kunden bei IHK- Akademie Koblenz e. V. gebuchten Veranstaltungen und werden Inhalt der mit IHK-Akademie Koblenz e. V. abgeschlossenen Verträge. 1.2 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, IHK-Akademie Koblenz e. V. hat ihnen im Einzelfall vor Vertragsschluss ausdrücklich zugestimmt. 2. Anmeldung und Vertragsschluss 2.1 Der Kunde gibt mit seiner Anmeldung gegenüber der IHK-Akademie Koblenz e. V. ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags ab. Ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Kunden und der IHK-Akademie Koblenz e. V. kommt erst dann zustande, wenn die IHK-Akademie Koblenz e. V. nach Prüfung der vorhandenen Kapazität und der Durchführbarkeit der Maßnahme die Durchführung der Veranstaltung ausdrücklich bestätigt. 2.2 Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die vorhandenen Kapazitäten, so werden diese Anmeldungen nach ihrem zeitlichen Eingang auf eine Warteliste gesetzt und rücken beim Freiwerden von Seminarplätzen nach. Kann eine Anmeldung nicht berücksichtigt werden, wird eine entsprechende Benachrichtigung zur Information umgehend versandt. 3. Begriffe 3.1 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist der Kunde bei jedem Vertrag, den er mit IHK-Akademie Koblenz e. V. zu einem Zweck schließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden kann. 3.2 Unternehmer im Sinne dieser AGB ist der Kunde bei jedem Vertrag, den er mit IHK-Akademie Koblenz e. V. zu einem Zweck schließt, der einer gewerblichen und/oder einer selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden kann. 3.3 Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Als Verbraucher haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns IHK-Akademie Koblenz e.v., Josef-Görres-Platz 19, Koblenz Telefax: service@ihk-biz-koblenz.de Telefon: mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder ) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. ifw2017.doc/rev. 3.0/ /Ramona Knopp/Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 13

15 Geprüfter Industriefachwirt Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) An: IHK-Akademie Koblenz e.v., Josef-Görres-Platz 19, Koblenz Telefax: Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung: bestellt am: Name des/der Verbraucher(s): Anschrift des/der Verbraucher(s): Unterschrift des/der Verbraucher(s): (nur bei Mitteilung auf Papier) Datum: (*) Unzutreffendes streichen. 4. Leistungsumfang Der Leistungsumfang einer Bildungsmaßnahme ist in der Veranstaltungsbeschreibung spezifiziert. 5. Gebühren Die Teilnahmegebühr ist vom Teilnehmer / Anmelder unabhängig von Leistungen Dritter zu zahlen. Die Teilnahmegebühr ist nach Erhalt der entsprechenden Rechnung zu den in der Rechnung genannten Bedingungen und Terminen zu entrichten. Ist die Teilnahmegebühr in Teilbeträgen zu entrichten, so wird im Falle eines Zahlungsverzugs der Restbetrag in einer Summe fällig. Anfallende Gebühren für Prüfungen und Leistungen Dritter werden gesondert berechnet. 6. Stornierung Der Teilnehmer kann bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Maßnahme vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird statt der Teilnahmegebühr eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 50,-- berechnet. Bei späteren Stornierungen oder Nichterscheinen ist die gesamte Teilnahmegebühr zu zahlen. Der Rücktritt ist schriftlich oder per an service@ihk-biz-koblenz.de zu erklären. Teilnehmer, die sich nicht frist- und formgerecht abmelden, sind grundsätzlich zur Zahlung der vollen Lehrgangsgebühr verpflichtet. Dem Teilnehmer bleibt bezüglich der Verwaltungskostenpauschale bzw. Lehrgangsgebühr der Nachweis unbenommen, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger, beispielsweise bei Stellung eines Ersatzteilnehmers. 7. Kündigung von Lehrgängen 7.1 Eine Kündigung während der Vertragsdauer ist nur aus wichtigem Grund möglich. Darüber hinaus ist die Kündigung bei Lehrgängen mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten erstmals nach sechs Monaten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich. Der IHK-Akademie Koblenz e. V. steht eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug, Nichterfüllung von lehrgangsbezogenen Leistungen, Störung der Veranstaltung oder des Betriebsablaufs oder übler Nachrede zu. 7.2 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Im Falle einer Kündigung erfolgt eine anteilige Kostenberechnung bis zum Austritt aus dem Lehrgang. 8. Änderungen und Absagen von Bildungsveranstaltungen 8.1 Die IHK-Akademie Koblenz e. V. behält sich vor, fachliche Inhalte weiterzuentwickeln und die Veranstaltungsdauer geringfügig anzupassen, soweit dies dem Teilnehmer zumutbar ist. In diesem Fall ist die IHK-Akademie Koblenz e. V. bemüht, notwendige Änderungen des Programms rechtzeitig mitzuteilen. Ein Wechsel der Dozenten oder eine Änderung des Veranstaltungsortes berechtigen insofern nicht zum Rücktritt vom Vertrag. 8.2 Die IHK-Akademie Koblenz e. V. behält sich vor, Bildungsveranstaltungen oder Unterrichtseinheiten bei höherer Gewalt kurzfristig bis 12 Uhr mittags des Vortages der Veranstaltung abzusagen. Der Teilnehmer wird unverzüglich informiert. Bereits gezahlte Gebühren werden, sofern die ausgefallenen Einheiten nicht nachgeholt werden, zurückerstattet. Das Gleiche gilt, wenn eine Veranstaltung wegen zu geringer Teilnehmerzahl in zumutbarer Weise, also spätestens bis vier Werktage vor Veranstaltungsbeginn abgesagt wird. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit die IHK-Akademie Koblenz e. V. bzw. deren Angestellten oder Erfüllungsgehilfen weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. ifw2017.doc/rev. 3.0/ /Ramona Knopp/Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 14

16 Geprüfter Industriefachwirt 9. Haftung 9.1 Die IHK-Akademie Koblenz e. V. haftet nicht bei Unfällen und für Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl mitgebrachter Gegenstände und Kraftfahrzeuge, soweit die IHK-Akademie Koblenz e. V. bzw. deren Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. 9.2 Die IHK-Akademie Koblenz e. V. haftet auch nicht für sonstige Schäden oder Folgeschäden, insbesondere, aber nicht aus-schließlich, aufgrund fehlender Unterlagen oder Unterrichtsinhalte. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbegrenzung und der -ausschluss gelten nicht im Falle gesetzlich zwingender Haftung, insbesondere bei Personenschäden. Der Haftungsausschuss gilt weiter nicht bei einfacher Fahrlässigkeit, soweit die IHK-Akademie Koblenz e. V. verpflichtet ist, das Risiko durch eine Haftpflichtversicherung abzudecken. 9.3 Die IHK-Akademie Koblenz e. V. haftet nicht für das Verhalten von Teilnehmern am Online-Lernen. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, zwischen Teilnehmern ausgetauschte Daten auf ihre Vollständigkeit, Korrektheit und Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Die IHK-Akademie Koblenz e. V. behält sich das Recht vor, strafbare und unerwünschte Inhalte zu jedem Zeitpunkt und ohne Rücksprache mit dem Verursacher nach eigenem Ermessen zu entfernen. 10. Urheberrecht Die Veranstaltungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht, auch nicht auszugsweise, ohne Einwilligung der IHK-Akademie Koblenz e. V. vervielfältigt, bearbeitet oder verbreitet werden. 11. Schlussbestimmungen 11.1 Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten ist Koblenz Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung als Ganzes unberührt. Stand: Juli 2015 ifw2017.doc/rev. 3.0/ /Ramona Knopp/Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 15

17 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Vom 25. Juni 2010 Auf Grund des 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Industriefachwirt und zur Geprüften Industriefachwirtin nach den 2 bis 10 durchführen. In den Fortbildungsprüfungen ist die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriefachwirt und zur Geprüften Industriefachwirtin, um in Industrieunternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und damit die Befähigung: 1. den Wertschöpfungsprozess und die damit verbundenen Aufgabenstellungen und Probleme zu erkennen, zu analysieren und einer zielorientierten Lösung zuzuführen, 2. Geschäftsprozesse und Projekte eigenverantwortlich und selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte sowie unter Anwendung eines adäquaten Methodeneinsatzes zu bewerten, zu planen und durchzuführen, 3. sich auf verändernde Methoden und Systeme in den Wertschöpfungs- und Geschäftsprozessen flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten, 4. anhand einer zielorientierten Führung, Kooperation und Kommunikation Geschäftsprozesse und Projekte nach innen und außen zu gestalten, zu moderieren und zu kontrollieren. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt oder. 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung in der Teilprüfung Wirtschaftsbezogene Qualifikationen ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis. (2) Zur Prüfung in der Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikationen ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. das Ablegen des Prüfungsteils Wirtschaftsbezogene Qualifikationen, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens ein Jahr Berufspraxis und in den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufspraxis. (3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 und 2 soll im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich absolviert sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriefachwirtes und einer Geprüften Industriefachwirtin nach 1 Absatz 2 haben. Das Bundesgesetzblatt im Internet: Ein Service des Bundesanzeiger Verlag

18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni (4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Teilprüfungen: 1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen, 2. Handlungsspezifische Qualifikationen. (2) Die Teilprüfung Wirtschaftsbezogene Qualifikationen gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1. Volks- und Betriebswirtschaft nach 4 Absatz 1, 2. Rechnungswesen nach 4 Absatz 2, 3. Recht und Steuern nach 4 Absatz 3, 4. Unternehmensführung nach 4 Absatz 4. (3) Die Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikationen gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: 1. Finanzwirtschaft im Industrieunternehmen nach 5 Absatz 1, 2. Produktionsprozesse nach 5 Absatz 2, 3. Marketing und Vertrieb nach 5 Absatz 3, 4. Wissens- und Transfermanagement im Industrieunternehmen nach 5 Absatz 4, 5. Führung und Zusammenarbeit nach 5 Absatz 5. (4) Die Teilprüfung Wirtschaftsbezogene Qualifikationen ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach 4 durchzuführen. (5) Die Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikationen ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach 5 sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation durchzuführen. (6) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 gliedert sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht mit Gesprächspartnern kommuniziert werden kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden können. (7) In der Präsentation nach Absatz 6 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf mindestens zwei Handlungsbereiche nach Absatz 3 beziehen. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein. (8) Das Thema der Präsentation nach Absatz 7 wird von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prü fungsleistung der Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikationen eingereicht. (9) Ausgehend von der Präsentation nach Absatz 7 und 8 soll in dem Fachgespräch nach Absatz 6 die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Berufswissen in betriebstypischen Situationen angewendet und sachgerechte Lösungen vorgeschlagen werden können. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten. (10) Die mündliche Prüfung ist nur durchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 4 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen (1) Im Qualifikationsbereich Volks- und Betriebswirtschaft sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. volkswirtschaftliche Grundlagen, 2. betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken, 3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen, 4. Unternehmenszusammenschlüsse. (2) Im Qualifikationsbereich Rechnungswesen soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen erarbeitete Kennzahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. grundlegende Aspekte des Rechnungswesens, 2. Finanzbuchhaltung, 3. Kosten- und Leistungsrechnung, 4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, 5. Planungsrechnung. (3) Im Qualifikationsbereich Recht und Steuern sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. rechtliche Zusammenhänge, 2. steuerrechtliche Bestimmungen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: Ein Service des Bundesanzeiger Verlag

19 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni (4) Im Qualifikationsbereich Unternehmensführung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Betriebsorganisation, 2. Personalführung, 3. Personalentwicklung. (5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen: 1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten, 2. Rechnungswesen 90 Minuten, 3. Recht und Steuern 60 Minuten, 4. Unternehmensführung 90 Minuten. Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht überschreiten. (6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. 5 Handlungsspezifische Qualifikationen (1) Im Handlungsbereich Finanzwirtschaft im Industrieunternehmen soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Entscheidungen für das Management auf der Grundlage von Kenntnissen in der Finanzwirtschaft und im industriellen Rechnungswesen vorbereiten zu können. Weiterhin soll nachgewiesen werden, dass mithilfe des Controllings die steuerungsrelevanten Informationen zusammengestellt werden können und diese systematisch für das Management aufbereitet werden können. Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die notwendigen Informationen der Kostenund Leistungsrechnung für die Unternehmenssteuerung nutzen zu können. Als Informationsquelle für Investitionsentscheidungen dienen hierzu in erster Linie die Investitionsrechnungen. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Investitionen und Investitionsrechnung durchführen, 2. Finanzierung beurteilen, 3. angewandte Kosten- und Leistungsrechnung überprüfen, 4. Controlling als Instrument der betriebswirtschaftlichen Steuerung anwenden. (2) Im Handlungsbereich Produktionsprozesse soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Aufgaben der Produktionsplanung und -steuerung sowie die produk tionstechnischen Rahmenbedingungen beurteilen zu können. Des Weiteren ist nachzuweisen, dass die Abläufe von der Produktentwicklung bis zur Übergabe des Produktes an den Vertrieb verstanden und in produktionsspezifischen Situationen eingeordnet werden können. Hierfür ist nachzuweisen, dass die Querschnittsfunktion der Logistik eingeordnet und die für die Produktion notwendigen Teilprozesse der Logistik erläutert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Produktionsplanung beurteilen, 2. Produktionsteuerung analysieren, 3. Produktionstechnische Rahmenbedingungen bewerten, 4. Logistik als Querschnittsfunktion beurteilen, 5. Bedarfsermittlung durchführen, 6. Beschaffungsmarkt und Einkauf strukturieren, 7. Lager und Transportwesen vergleichen, 8. Entsorgungslogistik erläutern. (3) Im Handlungsbereich Marketing und Vertrieb soll der Einsatz von marketing- und vertriebspolitischen Instrumenten begründet werden. Dazu sind Kriterien der Marketingplanung zu beschreiben, den effektiven Einsatz des Marketinginstrumentariums aufzeigen, die Bedeutung der Distribution und die zentrale Funktion des Bereiches Marketing und Vertrieb innerhalb eines Unternehmens und unter Berücksichtigung außenwirtschaftlicher und interkultureller Kommunikationsaspekte darlegen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Marketingplanung durchführen, 2. Marketinginstrumentarium unterscheiden, Marketing-Mix einsetzen, 3. Vertriebsmanagement bewerten, 4. internationale Geschäftsbeziehungen und Geschäftsentwicklung, interkulturelle Kommunikation ableiten, 5. spezielle Rechtsaspekte einordnen. (4) Im Handlungsbereich Wissens- und Transfermanagement im Industrieunternehmen soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Organisation und Organisationsentwicklung in deren Bedeutung für das Unternehmen eingeordnet, Wechselbeziehungen zur Personalentwicklung erkannt und berücksichtigt sowie Projekte methodisch und effizient in der Gestaltung begleitet werden können. Dazu soll nachgewiesen werden, dass die Bedeutung einer effizienten unternehmensinternen Kommunikation über Sprache und Daten erkannt wird. In diesem Zusammenhang soll auch nachgewiesen werden, dass aufgabenbezogene Informationsquellen lokalisiert, bewertet und identifiziertes Wissen in kommunizierbarer Form zur Verfügung gestellt werden kann. Zusätzlich sollen Wissensbedürfnisse nachhaltig mit Wissensquellen verbunden sowie relevantes Wissen zur Bearbeitung und Lösung von Aufgaben und Problemen vorgehalten und eingesetzt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. betriebliche Organisation und Organisationsentwicklung sowie Personalentwicklung und Projektmana- Das Bundesgesetzblatt im Internet: Ein Service des Bundesanzeiger Verlag

20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni gement als Bestandteile der Unternehmensentwicklung begründen, 2. Instrumente und Methoden des Informations- und Wissensmanagement beurteilen, 3. Zusammenhang von Unternehmensentwicklung und Wissensmanagement darstellen. (5) Im Handlungsbereich Führung und Zusammenarbeit soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt und gefördert werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation erläutern, 2. Mitarbeitergespräche durchführen, 3. Konfliktmanagement anwenden, 4. Mitarbeiterförderung umsetzen, 5. Ausbildung planen und durchführen, 6. Moderation von Projektgruppen vorbereiten und durchführen, 7. Präsentationstechniken einsetzen. (6) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Handlungsbereichen wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 480 Minuten nicht unterschreiten und 510 Minuten nicht überschreiten. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist aus den beiden gleichgewichtigen schriftlichen Teilergebnissen zu bilden. 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. 7 Bewerten und Bestehen der Prüfung (1) Die Teilprüfungen Wirtschaftsbezogene Qualifikationen und Handlungsspezifische Qualifikationen sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (2) Für die Teilprüfung Wirtschaftsbezogene Qualifikationen ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden. (3) Für die Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikationen ist eine Note aus der Punktbewertung der schriftlichen Situationsaufgabe sowie eine Note aus den Punktbewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation zu bilden. (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (5) Über das Ergebnis der Teilprüfung nach 3 Absatz 1 Nummer 1 ist eine Bescheinigung auszustellen. (6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach 6 sind Ort, Datum, Abschlussbezeichnung der Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. 8 Wiederholung der Prüfung (1) Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Teilprüfungen können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung. 9 Ausbildereignung (1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, nach erfolgreichem Abschluss der Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikationen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. Diese besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht übersteigen. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden. Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. (2) Wer die Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikationen bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspäda- Das Bundesgesetzblatt im Internet: Ein Service des Bundesanzeiger Verlag gogische Qualifikation nach 30 des Berufsbildungs- gesetzes nachgewiesen wurde.

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