B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idf BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl EAST Ost, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idf BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG) und 61 FPG 2005, BGBl Nr. I 100/2005 idf BGBl I Nr. 144/2013 (FPG), als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idf BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig. Text Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Verfahren vor dem Bundesasylamt Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, wurde am in Begleitung seiner Schwägerin im Zug von Mailand nach Wien bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen und stellte vor Beamten der Polizeiinspektion Burgplatz, Wiener Neustadt, einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11). Die am selben Tag durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am in Italien erkennungsdienstlich erfasst worden war (AS 7). Weiters wurde die Erstbefragung durch ein Organ des besagten Sicherheitsdienstes, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer ua. angab, von Syrien aus schlepperunterstützt auf dem Wasserweg nach Italien eingereist und von dort aus mit dem Zug nach Österreich gekommen zu sein (AS 13). Am stellte das damals zuständige Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Italien ein Aufnahmeersuchen gemäß der damals geltenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom "zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist", ABl. L 50, 1, (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 41). Seite 1 von 12

2 Am wurde dem Beschwerdeführer gemäß 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß 5 AsylG zurückzuweisen und zu diesem Zwecke seit dem Konsultationen mit Italien gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 69). Mit Schreiben vom , eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, erklärte sich Italien gemäß Art. 10 Abs. 1 Abs. 1 Dublin II-VO zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 73). Am wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt-EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen, wobei ihm die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu Italien übersetzt und zur Stellungnahme vorgehalten wurden, wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch machte (AS 101). 2. Angefochtener Bescheid Mit Bescheid vom , FZ EAST Ost (AS 109), zugestellt am (AS 161), wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß 5 Abs. 1 AsylG zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Italien zuständig ist (I.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien gemäß 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (II.). Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, die Zuständigkeit Italiens ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer - wie der Eurodac-Treffer, die eigenen Angaben des Beschwerdeführers und die Zustimmungserklärung Italiens übereinstimmend ergeben hätten - aus Syrien kommend dort am eingereist sei, bevor er nach Österreich kam. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal habe nicht festgestellt werden können, und es bestehe auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber in Italien einer Art. 3 EMRK widersprechenden systematischen Verfolgung oder Misshandlung unter Vorenthaltung behördlichen Schutzes ausgesetzt sein würde. Entsprechendes könne weder für die Vergangenheit noch für den Fall der Rückkehr nach Italien festgestellt werden. Dabei stützte sich das Bundesasylamt auf Länderfeststellungen zu Italien aus den Jahren 2010 bis 2012 (siehe unten II.1.2), aus denen sich ergebe, dass Asylwerbern dort im Falle einer Rückführung ein faires Verfahren sowie eine Versorgung mit Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls auch medizinische und psychologische Versorgung zur Verfügung stünden. Im Übrigen liege im Falle des Beschwerdeführers auch keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung vor, da er eine solche auch nach Befragung nicht vorgebracht habe und keine entsprechenden Hinweise hervorgekommen seien. Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK bedeute, da er in Österreich keine dauernd aufenthaltsberechtigten Verwandten habe und aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer auch keine verstärkte Integration stattgefunden haben könnte. Daher sei die Ausweisung nach Italien auch kein Eingriff in die Rechte auf Schutz des Familienbzw. Privatlebens des Beschwerdeführers. Da dem Beschwerdeführer somit kein Aufenthaltsrecht isd 10 Abs. 2 AsylG zukomme und auch keine Hinweise für die Notwendigkeit eines Aufschubs gemäß 10 Abs. 3 AsylG vorlägen, sei eine zielstaatsbezogene Ausweisung nach Italien zulässig. Zusammen mit dem Erlass des angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein näher bezeichneter Verein als Rechtsberater amtswegig zugeteilt (AS 151). 3. Beschwerde Seite 2 von 12

3 Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Fax vom Beschwerde beim damals zuständigen Bundesasylamt (AS 165). Der Beschwerdeführer war eine handschriftliche Begründung in arabischer Sprache beigefügt, deren beauftrage Übersatzung am beim Bundesasylamt einlangte (AS 171, 173). In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Italien die menschenrechtswidrige Behandlung, welche ihm dort bereits wiederfahren sei, wiederholen werde. Er werde dort keine existenzsichernde Hilfe erhalten. Unter einem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. 4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Die Beschwerde langte am beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein. Gemäß 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des (hier nicht einschlägigen) Abs. 20 zu Ende zu führen. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idf. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt. Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt. Gemäß 6 BVwGG und 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idf BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idf BGBl. I Nr. 144/2013, (BFA-VG). Gemäß 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß 17 Abs. Abs. 1 Z. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung Art. 2, 3 oder 8 EMKR, oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Abs. 3 ist bei der Entscheidung, ob die Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e) der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde konnte angesichts des Inhalts des Spruchpunktes A) entfallen. Seite 3 von 12

4 Gemäß 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat; 2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; 3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder 4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Gemäß Abs. 2 ist über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise im Erkenntnis zu entscheiden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblich sind. Gemäß 21 Abs. 7 BFA-VG kann in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt 24 VwGVG. Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Fall konnte im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt gemäß 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben I.2.). II. Sachverhalt 1. Beweismittel 1.1. Aussagen des Beschwerdeführers a) Zur Person hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines syrischen Personalausweises und eines syrischen Militärausweises, beide in arabischer Sprache, (AS 23 und 33, keine Kopien im Akt) im Wesentlichen angegeben, er heiße XXXX, geb. XXXX, und er sei StA. Syriens. Dort habe er eine HTL absolviert und er sei von Beruf Elektriker. Seine namentlich näher bezeichneten Verwandten würden sich teils noch in Syrien (Mutter und drei Schwestern), teils in Ägypten (Vater, Bruder und eine weitere Schwester) und Schweden (drei Cousins mütterlicherseits) befinden. Die Frau seines Bruder habe ihn nach Österreich begleitet. Zu seinem Gesundheitszustand befragt hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Zum Familien- und Privatleben in Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, hier lebe nur die ihn begleitende Schwägerin. Er lebe auch nicht mit anderen Personen in einer familienähnlichen Gemeinschaft. b) Zum Reiseweg nach Österreich hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, er habe Syrien schlepperunterstützt mit einem Boot verlassen. Auf hoher See sei er mit anderen Flüchtlingen nach einer Panne schließlich von einem Schiff des Roten Kreuzes aufgenommen und am an die italienische Küste gebracht worden. Nach einer Übernachtung dort habe er den Küstenort verlassen und sei mit einem Bus nach Catania und weiter mit dem Zug nach Mailand gefahren. Von dort aus sei er mit einem Ticket für Hamburg (über Wien) am nach Österreich eingereist, wo er bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen worden sei. Sein eigentliches Reiseziel sei Schweden gewesen, er habe zusammen mit seiner Schwägerin zu den dort lebenden Verwandten gewollt. Seite 4 von 12

5 c) Zur Situation in Italien hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei dort nach der Landung von der Polizei mit Gewalt gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Man habe ihn geschlagen, dasselbe sei auch einer Frau passiert, der habe man sogar die Zähne ausgeschlagen. Man habe ihm nicht erklärt, wozu er Fingerabdrücke hinterlassen und eine Unterschrift habe leisten müssen. Als er gefragt habe, habe man ihm eine Ohrfeige gegeben. Es habe keinen Dolmetscher gegeben und er wisse nicht, was er unterschrieben habe. Der Beschwerdeführer habe seine Schwägerin schützen wollen und daher schließlich nachgegeben und die Fingerabdrücke hinterlassen. Einen Asylantrag habe er in Italien nicht stellen wollen, weil sein Zielland Schweden gewesen sei und man wisse, dass es in Italien keine Menschenrechte gebe. Aufgefordert, die Gewalttätigkeit genauer zu schildern, hat der Beschwerdeführer erklärt, sie seien ungefähr 15 Flüchtlinge gewesen, die zunächst zu einer Polizeistation und dann zu einer anderen gebracht worden seien. Bei der letztgenannten seien zwei Stunden danach fast 15 Polizisten gekommen und hätten den Beschwerdeführer geschlagen, um ihn zu zwingen, die Fingerabdrücke abzugeben. Auf Vorhalt, es sei unverständlich, dass die Polizisten plötzlich und ohne Grund begonnen hätten, die Flüchtlinge zu schlagen, hat der Beschwerdeführer entgegnet, das sei aber so gewesen. Nach der Fingerabdruckabnahme hätten die Flüchtlinge duschen dürfen, sie hätten eine Mahlzeit bekommen und man habe ihnen eine Schlafgelegenheit in einem großen Saal zur Verfügung gestellt. Am nächsten Morgen habe es noch eine Mahlzeit gegeben. Danach habe man ihnen ihre Sachen zurückgegeben und sie des Lagers verwiesen. Dem Beschwerdeführer sei nur mitgeteilt worden, dass er Italien zu verlassen habe. Dann sei er mit seiner Schwägerin auf der Straße gelandet. Auf Vorhalt der Länderinformationen, wonach das Asylsystem in Italien funktioniere und für Unterkunft, Verpflegung sowie medizinische Betreuung gesorgt werde und Erklärung, dass sich die Mitgliedstaaten der EU gegenseitig als sichere Staaten für Asylwerber ansehen, weshalb dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Behörde auch keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohe, hat dieser erklärt, das seien nur "schöne Worte", er habe etwas anderes erlebt: Nachdem man ihm die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen habe, sei er einfach weggeschickt worden und auf der Straße gelandet. Es habe keine Unterkunft gegeben. Wenn er nach Italien zurück müsse, würde er wieder mit seiner Schwägerin auf der Straße landen. Abschließend hat der Beschwerdeführer erklärt, er wolle wegen der besagten Zustände dort auf keinen Fall zurück nach Italien. Lieber würde er in den Bürgerkrieg nach Syrien, vor dem er geflohen sei, geschickt werden als nach Italien. Er habe Unmenschlichkeit in Syrien und in Italien erlebt, er wünsche sich, nach Schweden weiterreisen zu dürfen Länderberichte zu Italien Im angefochtenen Bescheid stützte sich die Behörde auf folgende Quellen zur entscheidungsrelevanten Situation in Italien: Bundesasylamt, Dublin-Büro Auskunft ( ) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) - Hintergrundnotizen Italien Asylverfahren ( ) - Notiz MILA, Italien: Unbegleitete minderjährige Dublin-Rückkehrer ( ) - Entscheiderbrief 6/2012 ( ) Bundesministerium für Inneres, Auskünfte des Verbindungsbeamten in Italien Diverse Anfragebeantwortungen vom bis Council of Europe: Commissioner for Human Rights - Report by Nils Miznieks, Commissioner for Human Rights Following his Visit to Italy from ( ) Seite 5 von 12

6 - Comments by the Italian Authorities on the Commissioner for Human Rights' Report on Italy ( ) - Report by the Special Rapporteur on the Human d Rights of Migrants, François Crépeau, Addendum Mission to Italy ( ) - Comments by the Italian Authorities on the Special Rapporteur for Human Rights' Report on Italy ( ) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Urteil in der Rechtssache Mohammed Hussein ua vs. Niederlande und Italien ( ) European Council for Refugees and Exiles (ECRE) - Weekly Bulletin ( ) EU Observer: Italy Slammed by Court Over Forced Return of Migrants to Libya ( ) European Asylum Support Office (EASO): Pressemeldung - EASO und Italien unterzeichnen Special Support Plan ( ) Human Rights Watch: Turned AWAY - Summary Return of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece (Jänner 2013) International Boundaries Research, University of Durham - Italy and Libya Reach Agreement on Border Security an Migration ( ) Jesuit Refugee Service (JRS Italien): Protection Interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection (Juni 2013) Medici per i Diriti Umani (MEDU, Italien): The CIE Archipelago. Inquiry into the Italian Centers for Identification and Expulsion ( ) Ministerio dell' Interno (Italien): The Dublin Regulation and the Asylum Procedure in Italy - Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers (März 2012) Ministerio des Salute / Ministerio dell' Interno (Italien): Informasalute - Access to the National Health Service by Foreign Citizens (Oktober 2010) Norwegian Organization for Asylum Seekers (NOAS, Norwegen): The Italian Approach to Asylum - System and Core Problems (April 2011) Pro Asyl / Greek Council of Refugees: Human Cargo - Arbitrary Readmission form Italian Sea Ports to Greece (Juli 2012) Protezione Civile (Italien): Humanitarian Emergency - Reception of Immigrants (Webseite, undatiert) Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien (Mai 2011) UN Human Rights: UN Special Rapporteur on the Human Rights of Migrants Concludes his Third Country Visit in his Regional Study on the Human Rights of Migrants at the Borders of the EU - Italy ( ) Addendum - Mission to Italy ( ) Comments by the Member State on the Report ( ) UNHCR: Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy (Juli 2012) US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for Italy ( ) Seite 6 von 12

7 Diese Länderinformations-Quellen kommen - soweit dies im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass es im Bereich der Aufnahme von Flüchtlingen an den Küsten Italien durchaus Probleme gibt. Auch die Haftbedingungen in den Abschiebezentren werden kritisiert. Der EGMR entschied 2013 in der oa. Rechtssache Mohammed Hussein vs. Niederlande und Italien unter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rechtssache MSS vs. Belgien (betreffend dies Situation in Griechenland), dass das italienische System insgesamt zwar gewisse Mängel aufweisen mag, es könne jedoch kein systemischer Fehler bei der Versorgung festgemacht werden. Wird ein Flüchtling im Rahmen eines Dublin-Verfahrens rücküberstellt, ist nach dem italienischen System jedenfalls keine Haft vorgesehen, er erhält dort die Gelegenheit, den Antrag direkt am Flughafen zu stellen, wo auch Hilfe bei der Ausstellung der notwendigen Steuernummer und der Gesundheitskarte gewährt wird. Im Dublin-Verfahren überstellte Antragsteller erwartet in Italien ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung, wenn auch die Verfahrensdauer, insbesondere zwischen Antragstellung und Registrierung, kritisiert wird. Weiters besteht Schutz vor einer Abschiebung in ein Land, in dem eine Person ein Refoulement zu befürchten hat. Außerdem wird jedem dieser Antragsteller, der nicht in der Lage ist, für seinen Aufenthalt in Italien selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt. Der Bedarf wird bei Dublin-Überstellten unmittelbar am Flughafen ermittelt. Zwar steht die Anzahl der Plätze in den Aufnahmezentren einer höheren Zahl an Antragstellern gegenüber. Es gibt jedoch auch Unterbringungsmöglichkeiten in staatliche finanzierten privaten Unterkünften. Den Antragstellern wird damit jedenfalls eine Unterbringung garantiert, wenn auch das Niveau der Versorgung in den verschiedenen Landesteilen unterschiedlich ist. Schließlich stehen ihnen falls erforderlich, medizinische Versorgung und psychologische Unterstützung zu. Dazu stehen den Antragstellern die Einrichtungen des Nationalen Gesundheitsdienstes offen. In den staatlichen Aufnahmezentren stehen diese vor Ort zur Verfügung. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, den entscheidungsrelevanten Inhalt der genannten Quellen in Frage zu stellen Sonstige Beweismittel a) Die zuständigen italienischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO" erklärt. b) Laut Eurodac-Abfrage war der Beschwerdeführer am in Italien erkennungsdienstlich erfasst worden. 2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung a) Zur Person wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig, verheiratet und Staatsangehöriger Syriens ist. Er leidet nicht an einer schweren oder gar lebensgefährlichen Erkrankung. Der Beschwerdeführer befindet sich in Begleitung seiner Schwägerin, deren Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom heutigen Tage ebenfalls zurückgewiesen und die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zuständigkeitshalber nach Italien ausgewiesen wird. Teile seiner Familie befinden sich in Syrien, in Ägypten und in Schweden. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten und er hat auch keine sonstigen besonderen Beziehungen zu Österreich. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde [siehe II.1.1.a)]. Die syrische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus seinem Vorbringen, dass von der Behörde insoweit nicht bezweifelt wurde. Dasselbe gilt für die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen guten Gesundheitszustand und den Aufenthalt sämtlicher Verwandten außerhalb Österreichs und der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO. b) Zum Reiseweg nach Österreich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am aus Syrien kommen in Italien eingereist war. Dort wurde er erkennungsdienstlich erfasst, stellte aber keinen Asylantrag, weil er nicht in Italien bleiben, sondern über Österreich und Deutschland nach Schweden wollte, wo sich bereits mehre Verwandte aus Syrien befinden. Der Beschwerdeführer reiste daher von Mailand aus mit dem Zug illegal nach Österreich ein, wo er am einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seite 7 von 12

8 Die erstmalige Einreise in Italien aus einen Drittstaat (Syrien) kommend ergibt sich aus einer Gesamtschau des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens [II.1.1.b)] mit dem Eurodac-Treffer [siehe II.1.3.a)] und der Zustimmungserklärung Italiens unter Verweis auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO [II.1.3.b)], aus der geschlossen werden kann, dass insoweit auch in Italien keine anderweitigen Information vorliegen. c) Zur entscheidungsrelevante Situation in Italien wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, wenn er als sogenannter Dublin-Rückkehrer nach Italien rücküberstellt wird, die Möglichkeit zur Verfügung steht, gleich am Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Ihn erwartet ein faires Verfahren, bei dem insbesondere keine Gefahr einer unrechtmäßigen Ausweisung in einen Drittstaat (Refoulement) besteht. Unterbringung und medizinische Versorgung im Bedarfsfall stehen zur Verfügung. Diese Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den unter II.1.2. angegebenen Quellen, die in dem Bundesverwaltungsgericht ihrer Gesamtheit hinreichend aktuell, ausgewogen und seriös erscheinen. Insoweit der Beschwerdeführer dazu vorgebracht hat, er habe erlebt, dass Flüchtlinge nach der Ankunft an der italienischen Küste geschlagen wurden, auch er selbst habe eine Ohrfeige bekommen, weil er gefragt habe, warum er seinen Fingerabdruck und eine Unterschrift abgeben solle, dass es keine Dolmetscher gegeben habe und dass er des Lagers verwiesen worden sei, nachdem er keinen Asylantrag habe stellen wollen, so kann aufgrund der genannten Länderinformationen nicht ausgeschlossen werden, dass solche oder ähnliche Vorgänge nach illegaler Einreise an den Küsten Italien tatsächlich vorkommen und der Beschwerdeführer dies erleben musste. Allerdings ist im vorliegenden Fall allein entscheidungsrelevant, wie die Behandlung von sogenannter "Dublin- Rückkehrer" in Italien erfolgt. Hier ergibt sich jedoch aus den Quellen, die sich auch auf NGO-Informationen, Berichten des Kommissars für Menschenrechte des Europarates und eines jüngeren Urteils des EGMR stützen, dass der Zugang zum Verfahren und die Versorgung der Betroffenen in dem festgestellten Umfang zur Verfügung stehen. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Rechtsgrundlagen AsylG Gemäß 5 Abs. 1 AsylG Satz 1 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Satz 2 ist mit der Zurückweisung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Nach Satz 3 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des 9 Abs. 2 BFA-VG (siehe unten) festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Gemäß 5 Abs. 2 AsylG ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin- Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, das der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Gemäß 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 5 AsylG zurückgewiesen wird. Dublin II-VO Mit "Dublin-Verordnung" ist gemäß 2 Abs. 1 Z. 8 AsylG die Dublin II-VO. Diese ist zwar gemäß Art. 48 der (unmittelbar anwendbaren und dem AsylG vorrangigen) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl. L 108, 31, (Dublin III-VO) mit außer Kraft getreten. Seite 8 von 12

9 Gemäß Art. 49 Dublin III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Staates für Anträge auf internationalen Schutz, welche vor dem gestellt wurden, noch nach der Dublin II-VO. Der gegenständliche Antrag wurde am gestellt, sodass insoweit diese Fassung anzuwenden ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist. Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird. FPG und BFA-VG Gemäß 61 Abs. 1 FPG (8. Hauptstück) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen eine Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn (Z. 1) dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß 5 AsylG zurückgewiesen wird oder er (Z. 2) in einem andern Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Gemäß 61 Abs. 3 FPG ist die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Entscheidung zur Außerlandesbringung unzulässig, wenn durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß 61 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Seite 9 von 12

10 2. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde wurde gemäß 16 Abs. 1 S. 1 BFA-VG fristgerecht beim seinerzeit noch zuständigen Bundesasylamt eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. 3. Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler beging, zu Recht festgestellte, dass nicht Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, sondern Italien zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Italien verfügte Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und ihre Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zur Person, zum Reiseweg und den entscheidungsrelevanten Umständen in Italien befragt wurde. Insbesondere wurden ihm auch die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegen Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Italiens nach der Dublin II-VO (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) Das Bundesasylamt beging keine Beurteilungsfehler als es feststellte, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers Italien zuständig und der Antrag daher gemäß 5 AsylG ivm der Dublin II-VO als unzulässig zurückzuweisen war Zur Zuständigkeit Italiens Was die Feststellung der Zuständigkeit Italiens betrifft, ergibt sich diese aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, weil gemäß dem oben unter II.2.b) festgestellten Sachverhalt der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Italiens betreten hatte und dieser Nachweis durch Daten der Eurodac erbracht wurde Zur Frage des Selbsteintritts Österreich Es besteht auch keine Pflicht Österreichs vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen. Nach der Judikatur ist das Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (zb. VfGH v , G 117/00 u.a.; VfGH , B 1541/00, v , G 237/03, v , B 336/05 sowie v , 2006/01/0949, alle mwn) Im vorliegenden Fall besteht kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Verfahren in Österreich und das Führen des entsprechenden Verfahrens in Italien im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt. Was, erstens, die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Italien betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Dublin II-VO in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH v , Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den Seite 10 von 12

11 betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die im konkreten Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH v , Zl 96/21/0499, v , Zl. 98/18/0317, und v , Zl. 2003/01/0059). Es liegt beim Antragsteller, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu ist es erforderlich, dass er ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Behörde davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt zumindest wahrscheinlich ist." (VwGH v , Zl. 2006/01/0949). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.c) (zur Situation in Italien) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, in Italien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein. Von Seiten Italiens liegen nämlich keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO vor. Auch etwaige geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH v , Zl. 2005/20/0095). Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle der Überstellung nach Italien betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (VfGH v , Zl: B 2400/07-9). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine solche Erkrankung gegeben ist. Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen unzulässigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur von EGMR und der Höchtsgerichte des öffentlichen Rechts, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das VfGH v , B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR sowie die ständige Judikatur seit VwGH v , 2002/20/0423). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten, außer seiner Schwägerin, deren Verfahren (gemäß Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom heutigen Tage) jedoch ebenfalls in Italien zu führen ist, sodass sie über kein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, hat. Somit kann durch Rücküberstellung des Beschwerdeführer zum Zwecke einer Antragstellung und Führung des Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes in Italien kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen und weiterer Ausführungen zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMKR bedarf es daher nicht. Was schließlich eine etwaige Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführer betrifft, so befasst sich die diesbezügliche Judikatur überwiegend mit der Frage der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, im Falle zb. eines längeren Aufenthalts und einer verstärkten Integration (va. VfGH v , B 1150/07; VwGH v , 2006/01/0954 bis 0956, jeweils mwn). Im gegenständlichen Fall, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde, weil schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich von nur fünf Monaten nicht Seite 11 von 12

12 von einer verfestigten Integration oder sonstigen Hinweisen für ein schützenswertes Privatleben ausgegangen werden muss Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) Die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers war gemäß 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß 5 AsylG zurückzuweisen wurde (siehe oben III.3 2.). Sie ist auch nicht gemäß 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wird. Insoweit darf - auch unter dem Gesichtspunkt, dass die einschlägige Judikatur des EGMR und der Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 8 Abs. 2 EMRK weitgehend in der Bestimmung des 9 BFA-VG eingeflossen sind - auf die Erörterungen zur Rechtslage, Auslegung und Anwendung des Selbsteintritts gemäß Art. 2 Abs. 3 Dublin II-VO im gegenständlichen Verfahren (siehe III ) verwiesen werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des Art. 2 Abs. 3 Dublin II-VO unter III erörtert, besteht im Fall der Rückführung (Außerlandesbringung) des Beschwerdeführers nach Italien kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK. Die Anordnung der Außerlandesbringung ist auch nicht gemäß 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführer liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Im Rahmen der Prüfung des Art. 2 Abs. 3 Dublin II-VO unter III wurde ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien kein unverhältnismäßiger Eingriff in seine Rechte aus Art. 3 EGMR darstellt. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen hat, bedarf es daher nicht. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Gemäß 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Begründung darf auf die Ausführungen zur hier entscheidungsrelevanten Rechtslage und deren Auslegung durch den EGMR sowie durch die österreichischen Höchstgerichte des öffentlichen Rechts unter III.3.1 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und unter II.3.2. (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) verwiesen werden. VI. Ergebnis Die Beschwerde ist zulässig, aber in allen Punkten abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:W Seite 12 von 12

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I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die am erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt. 13.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.03.2017 Geschäftszahl W232 2137284-1 Spruch W232 2137284-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER

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