Vertrag über eine Fusion

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1 Gemeinde Mühlethal Stadt Zofingen Vertrag über eine Fusion zwischen der Einwohnergemeinde Zofingen und der Einwohnergemeinde Mühlethal

2 Seite 2 / Grundlagen und Bezeichnungen Die Gemeinderäte Mühlethal und Zofingen befürworten eine Fusion der beiden Gemeinden. Beiden Parteien standen alle Unterlagen zur Verfügung, die für einen Entscheid ausschlaggebend waren. Darüber hinaus sind die Verhältnisse bekannt. Wenn von Gemeinderat gesprochen wird, ist der Gemeinderat von Mühlethal gemeint, wenn von Stadtrat gesprochen wird, der Stadtrat von Zofingen. Wenn Zofingen resp. Mühlethal erwähnt werden, entscheidet der entsprechende Rat über die gemeindeinterne Zuständigkeit. Wenn in diesem Vertrag von der Stadt Zofingen gesprochen wird, ist die Einwohnergemeinde Zofingen gemeint. 2. Gründe für die Fusion Die Anforderungen an die öffentlichen Gemeinwesen steigen, die Veränderungen auf allen Ebenen beeinflussen die Ansprüche an die Gemeinwesen. Finanzmiseren auf den übergelagerten Stufen des Staates führen zu Sparpaketen zu Lasten der untersten Ebene. In Beurteilung des Umfeldes und der möglichen Zukunftsszenarien beschliessen zwei gesunde Partner, sich freiwillig zusammenzuschliessen. Aussagen für Zofingen Aussagen für Mühlethal Mühlethal ist heute ein finanziell gesunder Partner Die finanzielle Sicherheit ist aus heutiger Sicht für die Zukunft gegeben Die bei Zofingen vorhandenen Fixkosten lassen sich auf mehr Einwohner verteilen Zofingen kann ein qualitativ hochstehendes Dienstleistungsangebot anbieten Der Verwaltungsaufwand von Mühlethal kann grösstenteils ohne Mehrkosten aufgefangen werden. Weitere Wege werden durch höhere Qualität der Dienstleistungen aufgewogen Positiver Einfluss auf die Bevölkerungsstruktur Die Beziehungen zu Zofingen sind bereits heute sehr intensiv und freundschaftlich Es stehen Baulandreserven zur Verfügung Der Unterhalt der Infrastrukturanlagen ist auf einem hohen Standard sichergestellt Zusätzliche Infrastruktur- und Unterhaltsarbeiten sind abschätzbar Steuer- und Gebührenentlastung für jeden Steuerzahler und jede Steuerzahlerin in erheblichem Masse Das Steuerpotential wird mittelfristig gestärkt Aufgabe der Gemeindeautonomie Der Steuersatz von Zofingen muss infolge der Fusion aus heutiger Sicht nicht erhöht werden

3 Seite 3 / Zeitpunkt der Fusion - Genehmigung Die Fusion wird rechtskräftig mit der mehrheitlichen Zustimmung der Stimmberechtigten an unabhängigen Urnenabstimmungen, nach vorgängigen Beschlüssen des Einwohnerrates Zofingen, der Gemeindeversammlung Mühlethal sowie der Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Aargau gemäss 6 des Gemeindegesetzes. In Kraft gesetzt wird der Fusionsvertrag per 1. Januar Die Gemeinde Mühlethal behält bis zur Inkraftsetzung am 1. Januar 2002 ihre Eigenständigkeit. Vorbehalten bleibt Ziffer 8 dieses Vertrages. Zofingen verpflichtet sich, nach Rechtskraft der Beschlüsse der beiden Gemeinden, diejenigen Bereiche im Auftragsverhältnis zu übernehmen und die Funktionsfähigkeit zu garantieren, die durch Mühlethal nicht mehr angeboten und gewährleistet werden können. 4. Allgemeine Vertragsbestimmungen a) Mit der Vereinigung der Stadt Zofingen und der Einwohnergemeinde Mühlethal gehen sämtliche Pflichten und Rechte öffentlicher und privatrechtlicher Art von der Einwohnergemeinde Mühlethal auf die Stadt Zofingen über. b) Ab 1. Januar 2002 wird die heute geltende Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Mühlethal auch weiterhin für diesen Ortsteil ihre Gültigkeit behalten. In allen anderen Bereichen sind ausnahmslos die Reglemente und Verordnungen der Stadt Zofingen anwendbar. Bei einer Revision der Zofinger Bau- und Nutzungsordnung wird der Ortsteil Mühlethal integriert. c) Die Ortsbürgergemeinde Mühlethal ist formell nie aufgehoben worden. Sie hat aber im Jahre 1982 die Aktiven und Passiven an die Einwohnergemeinde übertragen. Ihre Aufgaben vermag die Ortsbürgergemeinde Mühlethal daher nicht mehr zu erfüllen. Sie ist demnach gestützt auf 7 Abs. 3 des Gemeindegesetzes durch den Grossen Rat vor der Vereinigung der beiden Einwohnergemeinden mit der Einwohnergemeinde Mühlethal zusammenzuschliessen. d) Dieser Fusionsvertrag hat auf die Ortsbürgergemeinde Zofingen keine direkten Auswirkungen. Im Ortsteil Mühlethal wohnhafte Ortsbürgerinnen und Ortsbürger von Zofingen werden neu aber ortsansässige Ortsbürgerinnen und Ortsbürger. 5. Projektorganisation für die Umsetzung der Fusion Für die Umsetzung der Fusion wird eine Projektorganisation gebildet, in deren Leitungsgremium Zofingen und Mühlethal mit je 2 Personen vertreten sind.

4 Seite 4 / Besondere Bestimmungen 6.1 Gesamterneuerungswahlen Amtsperiode 2002 bis 2005 Die Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsperiode 2002 bis 2005 werden, unter Einschluss der Stimmberechtigten der Gemeinde Mühlethal, durch die Stadt Zofingen durchgeführt. 6.2 Politische Vertretung von Mühlethal in der Schulpflege Gemäss 18 Abs. 2 lit. d des Gemeindegesetzes wird durch diesen Vertrag für die Schulpflegewahl der Amtsperiode 2002 bis 2005 ein spezieller Wahlkreis Mühlethal errichtet. Dies bedeutet, dass der Gemeinde Mühlethal mit nachstehender Anordnung ein Sitz in der Schulpflege garantiert wird: Wahlkreis 1 Zofingen = 10 Sitze Wahlkreis 2 Ortsteil Mühlethal = 1 Sitz Damit soll in einem sensiblen Bereich die Information und die Mitsprache der Bevölkerung des Ortsteiles Mühlethal sichergestellt werden. 6.3 Name Der Name Mühlethal soll insofern beibehalten werden, als vom Ortsteil Mühlethal gesprochen wird. Das Ortsschild ist entsprechend zu gestalten (Mühlethal / Gemeinde Zofingen). 6.4 Bürgerrecht Für das Bürgerrecht gilt 8 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, welcher wie folgt lautet: Die bisherigen Bürgerrechte werden durch dasjenige der aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Gemeinde ersetzt. Bei Vereinigung einer Ortsbürgergemeinde mit der betreffenden Einwohnergemeinde entfällt das bisherige Ortsbürgerrecht.

5 Seite 5 / Personal der Gemeinde Mühlethal Kindergärtnerinnen (125 Stellenprozente) und Schulhauswart (100 Stellenprozente) sowie der heutige Bauamtsmitarbeiter (100 Stellenprozente) werden von Zofingen vorbehaltlos übernommen. Weiteres Personal von Mühlethal kann nur im Rahmen des Stellenplanes von Zofingen, wobei dessen kurzfristige Überschreitung grundsätzlich möglich ist, übernommen werden. Weitere Voraussetzungen sind die gleiche Qualifikation wie andere Mitbewerberinnen und -bewerber sowie die Bereitschaft, eine andere als die bisherige Funktion auszuüben. Personalmutationen in Mühlethal vor dem 1. Januar 2002 können dazu führen, dass Zofingen eine Aufgabe vor dem 1. Januar 2002 im Auftragsverhältnis (Ziffer 3) zu übernehmen hat. 6.6 Gemeindeverwaltung Mit dem Inkrafttreten des Vertrages wird die Gemeindeverwaltung in Mühlethal aufgehoben. 6.7 Abstimmungslokal Im Ortsteil Mühlethal bleibt auch weiterhin ein Abstimmungslokal bestehen. Dessen Öffnungszeiten liegen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und werden vom Stadtrat Zofingen festgesetzt. 6.8 Lokalitäten Ortsteil Mühlethal Die Lokalitäten im Ortsteil Mühlethal werden, neben ihrer primären Zweckbestimmung, prioritär den Vereinen des Ortsteiles zur Verfügung gestellt. Diese Bestimmung gilt auch für das Schützenhaus. 6.9 Öffentliche Verkehrsmittel Mühlethal ist auch weiterhin, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, so optimal wie möglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erschliessen Schulen Unter Vorbehalt der kantonalen Richtlinien und Bedingungen wird im Ortsteil Mühlethal auch weiterhin ein Kindergarten sowie erste bis fünfte Klasse Primarschule mit einem Rektorat geführt.

6 Seite 6 / Steuern/Gebühren Ab 1. Januar 2002 gelten für die Bewohner/innen von Mühlethal der Steuersatz und alle Tarife und Gebühren der Stadt Zofingen Entsorgungssammelstelle Es wird in Mühlethal weiterhin eine Entsorgungssammelstelle betrieben Friedhof Der Friedhof steht weiterhin für Bestattungen aus Mühlethal zur Verfügung. 7. Einschränkungen für die Gemeinde Mühlethal Grundsatz: Der Gemeinderat behält bis zur Inkraftsetzung des Vertrages seine Verantwortung. Entscheide, die nachhaltig wirken, sollen aber nur mit Zustimmung des Stadtrates gefällt werden. 7.1 Einschränkungen ab 1. Januar Der Gemeinderat wird keine neuen Stellen schaffen. Personalmutationen werden in Absprache mit dem Stadtrat entschieden Steuersatz und Gebühren (Stand ) dürfen bis zur Inkraftsetzung dieses Vertrages nicht gesenkt werden. Ein gegenteiliger Gemeinderats- oder Gemeindeversammlungsbeschluss würde diesem Vertrage und dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen.

7 Seite 7 / Einschränkungen nach Genehmigung durch die beiden Bürgerschaften (Juni 1999) Neue Aufgaben, die im Voranschlag 1999 nicht enthalten sind, und Investitionen, die den Betrag von Fr. 50'000. überschreiten, dürfen nur mit Zustimmung des Stadtrates übernommen resp. getätigt werden Die Budgets ab 2000 sind mit dem Stadtrat zu besprechen. Der Stadtrat hat seine Zustimmung zu geben Die rollende Finanzplanung wird dem Stadtrat unterbreitet. 8. Übergangsbestimmungen 8.1 Personalfragen Der Gemeinderat nimmt Neuanstellungen und ausserordentliche Beförderungen nur noch mit Zustimmung des Stadtrates vor. 8.2 Abnahme der Rechnung 2001 der Gemeinde Mühlethal Für den Rechnungsabschluss des Jahres 2001 der Gemeinde Mühlethal ist die Einwohnergemeinde Zofingen zuständig. Ob dies die Stadtverwaltung Zofingen ausführt oder ob ein Treuhandbüro engagiert wird, ist dem Stadtrat Zofingen zu überlassen. Die Verantwortung für die in diesem Jahr getätigten Geschäfte und Ausgaben liegt bei den Mitgliedern des Gemeinderates Mühlethal Sinngemäss ergibt sich daraus, dass für die Prüfung der letzten abgeschlossenen Rechnung von Mühlethal die Finanzkommission Zofingen und für die Genehmigung im Sinne von 97 des Gemeindegesetzes der Einwohnerrat Zofingen zuständig ist Das kantonale Gemeindeinspektorat wird die Rechnung 2001 von Mühlethal formell prüfen und im Sinne von 99 des Gemeindegesetzes genehmigen. Die Schlussbilanz 2001 von Mühlethal kann nach erfolgter Prüfung durch die Gemeindeabteilung des Departementes des Innern, Sektion Gemeindeinspektorat in die Bilanz der Stadt Zofingen integriert werden.

8 Seite 8 / Bestehende Gemeindeverträge und Versicherungen Gemeinde Mühlethal Die Projektleitung hat die bestehenden Gemeindeverträge und Versicherungen zu beurteilen und dem Gemeinderat den Auftrag zur Kündigung zu erteilen. Der Gemeinderat hat auch Weiterführungen rechtzeitig zu kommunizieren. 8.4 Haftung Gemeinderat Der Gemeinderat haftet Zofingen gegenüber dafür, dass alle relevanten Fakten bekannt sind und dass dieser Vertrag korrekt umgesetzt werden kann. Eine bestehende Haftpflichtversicherung darf erst nach Zustimmung des Stadtrates aufgehoben werden. 9. Schiedsgericht Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen durch ein Schiedsgericht nach Möglichkeit abschliessend behandelt werden. Vorbehalten bleibt die verwaltungsgerichtliche Klage. Beide Seiten schlagen je einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin vor, die gemeinsam einen Obmann oder eine Obfrau wählen. Können sie sich nicht einigen, so wird der Chef oder die Chefin der Gemeindeabteilung Departement des Innern des Kantons Aargau zum Obmann oder zur Obfrau bestimmt. Das Verfahren richtet sich nach den Grundsätzen der Aargauer ZPO. Die Möglichkeit der Anrufung des Schiedsgerichtes entfällt per 1. Januar Nach diesem Zeitpunkt sind die ordentlichen Rechtsmittel gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar. 10. Vollzug der Fusion Ab Genehmigung durch die beiden Bürgerschaften setzen Stadt- und Gemeinderat gemeinsam eine Projektorganisation ein, welche die Fusion vollzieht. Die Übertragung der Aufgaben an die Stadt Zofingen ist in einem Zeit- und Ablaufplan so vorzusehen, dass die Fusion per 1. Januar 2002 vollzogen ist. Für vor dem 1. Januar 2002 übernommene Aufgaben ist Zofingen zu entschädigen. Es sind dabei die Instrumente des Leistungsvertrages und des Globalbudgets anzuwenden.

9 Seite 9 / Zustimmungen, Genehmigungen Für diesen Vertrag sind folgende Zustimmungen nötig: 19. April 1999 Gemeindeversammlung Mühlethal 13. Juni 1999 Urnenabstimmung in Mühlethal 15. März 1999 Einwohnerrat Zofingen 13. Juni 1999 Urnenabstimmung in Zofingen Für den Zusammenschluss und damit im Zusammenhang stehende öffentlich rechtliche Vereinbarungen ist die Genehmigung des Gossen Rates des Kantons Aargau nötig. 12. Anzahl Exemplare Der Vertrag ist dreifach auszufertigen, je ein Exemplar für die Vertragsparteien, ein Exemplar zu Handen des Grossen Rates des Kantons Aargau. Mühlethal, 13. Juni 1999 Zofingen, 13. Juni 1999 GEMEINDERAT MÜHLETHAL Der Gemeindeammann STADTRAT ZOFINGEN Der Stadtammann Heinz Gisler Urs Locher Der Gemeindeschreiber Der Stadtschreiber Marc Andreas Tschamper Arthur Senn Anhang Historischer Rückblick

10 Seite 10 / 10 Anhang zum Fusionsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Mühlethal und der Einwohnergemeinde Zofingen Historischer Rückblick Die Zusammenlegung von Mühlethal und Zofingen ist seit 125 Jahren ein Thema. Bereits 1874 erging von der Gemeinde Mühlethal ein erstmaliges Begehren für eine Verschmelzung mit Zofingen an den aargauischen Regierungsrat. Entgegen dem Gesuch der Gemeinde Mühlethal, beantragte der Regierungsrat eine Vereinigung von Mühlethal mit Oftringen, gehörte es doch früher dorthin und 1921 erfolgten wiederum Eingemeindungsbegehren. Oftringen und Zofingen erklärten sich zwar bereit, eine jährliche Unterstützung zu zahlen, lehnten jedoch die Eingemeindung ab. Dies tat auch der Grosse Rat 1921, mit der Begründung, die Lehrerbesoldung werde neuerdings vom Kanton übernommen. Zofingen forderte zudem als Gegenwert das Ruhbankquartier stellte Mühlethal erneut das Begehren, die Gemeinde mit Zofingen zu verschmelzen. Zofingen verlangte von neuem die Abtretung des Bündtengässli- und Ruhbankquartiers stellte sich die Frage der Eingemeindung ein weiteres mal. Mühlethal sollte ein neues Schulhaus bauen. Die vorbehandelnde Kommission beantragte Zustimmung; die Mehrheit des Stadtrates war dagegen. Man sah keinen Nutzen und keine Entwicklungsperspektiven für Zofingen, sondern nur zusätzliche Kosten. Widersprüchlich waren die Einschätzungen, ob wegen der Eingemeindung tatsächlich eine Steuerfusserhöhung nötig sei. In offener Abstimmung lehnte die Zofinger Gemeindeversammlung die Eingemeindung im Verhältnis 2 : 1 ab wurde die Eingemeindungsfrage im Zofinger Einwohnerrat durch eine Motion erneut aufgeworfen, ebenso durch ein Begehren von 70 Mühlethaler Bürgern lehnte die Gemeindeversammlung Mühlethal eine Eingemeindung ab. Die Thematik wurde in Zofingen nicht mehr weiter verfolgt. Eine Rezession in den 90er Jahren, der überall herrschende Zwang zu Synergien und Effizienzsteigerungen, die Abwälzung von Lasten auf die Gemeinden bewogen die Gemeinderäte von Mühlethal und Zofingen die Fusionsfrage erneut aufzunehmen und die nötigen Abklärungen zu treffen. Dies geschah zusammen mit einem externen Beraterbüro. Die Fakten zeigten ein positives Bild, Vorteile für beide Gemeinden.

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