Gemeindevertrag. zwischen. den Ortsbürgergemeinden Gränichen und Unterkulm. für die Bildung eines gemeinsamen Forstreviers
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- Pia Inge Gerhardt
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1 Gemeinde Gränichen Gemeinde Unterkulm Gemeindevertrag zwischen den Ortsbürgergemeinden Gränichen und Unterkulm für die Bildung eines gemeinsamen Forstreviers und eines gemeinsamen Forstbetriebes / 7
2 Die Ortsbürgergemeinden Gränichen und Unterkulm (nachfolgend Vertragspartner genannt) schliessen, gestützt auf 4, 7 und 15 des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden sowie auf 3, 7 du 73 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden einen Gemeindevertrag ab: Die in diesem Vertrag verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. I. Gründung des Forstbetriebes Gränichen-Unterkulm 1 Rechtspersönlichkeit und Zweck 1 Die Vertragspartner vereinbaren im Interesse einer rationellen Bewirtschaftung der Waldflächen der beiden Ortsbürgergemeinden die Bildung eines gemeinsamen Forstreviers Gränichen-Unterkulm. Die Vertragpartner schaffen und betreiben gemeinsam den Forstbetrieb Gränichen- Unterkulm mit Sitz in Gränichen (nachfolgend Forstbetrieb genannt) als unselbständige, öffentliche Anstalt im Sinne von 3 Gemeindegesetz und 15 Ortsbürgergemeindegesetz mit eigener Rechnungsführung, jedoch ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 3 Zweck des Forstbetriebes ist die Pflege und Nutzung der Wälder der beiden Ortsbürgergemeinden. Die Waldflächen in den beiden Gemeinden Gränichen und Unterkulm betragen: Gemeinde Waldfläche Fläche Waldfläche Ortsbürgergemeinde übrige Waldungen gesamthaft Gränichen 761 ha 77.6% 194 ha 955 ha Unterkulm 0 ha.4% 104 ha 34 ha Total 981 ha 100.0% 98 ha 179 ha 4 Der Forstbetrieb kann im Rahmen seiner personellen Ressourcen und Infrastruktur Nebenbetriebe führen und Zusatzaufgaben übernehmen, wie Leistungsaufträge der beiden Ortsbürger- und Einwohnergemeinden für nichtforstliche Aufgaben, wie Winterdienst, usw. Arbeiten für Dritte, insbesondere die Beförsterung oder Bewirtschaftung weiterer Wälder im Auftragsverhältnis. Art und Umfang der Nebenbetriebe werden im Betriebsreglement geregelt. Eigentumsverhältnisse 1 Die Ortsbürgergemeinden bleiben Eigentümerinnen ihrer Waldgrundstücke, Strassen und Gebäude. Die Forstreserven und deren Zinsen bleiben im Eigentum der beiden Ortsbürgergemeinden. / 7
3 3 Die Gebäude der beiden bisherigen Forstbetriebe werden dem neuen Forstbetrieb vermietet. Der Mietzins wird in der Regel auf die Dauer einer Amtsperiode festgelegt. Die Berechnung wird im Betriebsreglement geregelt. 4 Die Mobilien (Maschinen, Geräte, Büromobiliar, usw.) werden zum Zeitwert als Betriebsmittel in den neuen Forstbetrieb eingebracht. Wenn der Wert der eingebrachten Mobilien betragsmässig vom Verhältnis der Waldflächen abweicht, so hat der betreffende Vertragspartner den finanziellen Ausgleich zu erbringen. Im Betriebsreglement werden die Details zur Finanzierung geregelt. 5 Die Vertragspartner werden Gesamteigentümer der eingebrachten Mittel und der später erworbenen Sachen. Intern sind sie an Aktiven und Passiven im Verhältnis der Waldflächen anteilsberechtigt. II. Auftrag des Forstbetriebes 3 Waldbewirtschaftung 1 Die beiden Vertragspartner bringen ihre Waldflächen zur Pflege und Bewirtschaftung in das Forstrevier Gränichen-Unterkulm (nachfolgend Forstrevier genannt) ein. Diese sind für den Kostenteiler massgebend. Die Aufnahme weiterer Gemeinden mit ihren Waldungen in das Forstrevier Gränichen-Unterkulm bedarf der Zustimmung der beiden Ortsbürgergemeindeversammlungen. III. Organisation 4 Ortsbürgergemeindeversammlungen 1 Die Stimmberechtigten Ortsbürger entscheiden an der Ortsbürgergemeindeversammlung über die Geschäfte des Forstbetriebes, die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Der Ortsbürgergemeindeversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu: a) Änderungen an diesem Gemeindevertrag; b) Genehmigung von Budget und Rechnung des Forstbetriebes; c) Aufnahme weiterer Vertragspartner. 5 Gemeinderäte der Vertragspartner 1 Gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes liegt die Verantwortlichkeit für das Forstrevier bei den Gemeinderäten der Vertragspartner. Sie erlassen ein Betriebsreglement, welches in Ergänzung zu diesem Vertrag die notwendigen Vorschriften und Regelungen enthält. 3 / 7
4 3 Die Gemeinderäte legen den Stellenplan fest und genehmigen die Anstellung und Besoldung des Försters. 6 Betriebskommission 1 Die Betriebskommission setzt sich aus 3 Vertretern der Ortsbürgergemeinde Gränichen und Vertretern der Ortsbürgergemeinde Unterkulm zusammen. Die Amtsdauer entspricht derjenigen der Gemeindebehörden. Die Aufgaben und Kompetenzen werden im Betriebsreglement geregelt. IV. Personal 7 Forstpersonal 1 Das bei der Gründung des Forstbetriebes Gränichen-Unterkulm von den beiden Vertragspartnern angestellte Personal wird durch den neuen Forstbetrieb übernommen. Das Personal wird durch die Ortsbürgergemeinde Gränichen angestellt und nach dem Personalreglement und den dazugehörenden Verordnungen der Gemeinde Gränichen besoldet. V. Finanzielles 8 Kostenteiler 1 Der Forstbetrieb wird im Sinne eines Zuschussbetriebes gemäss Gemeindegesetzgebung geführt. Er ist grundsätzlich kostendeckend zu führen. Die Kosten für den Einsatz von Personal, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen für die beiden Ortsbürger- und Einwohnergemeinden (z.b. Winterdienst) werden gemäss Selbstkostenansätzen verrechnet. 3 Die Kosten für den Einsatz von Personal, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen für Dritte werden gemäss den Ansätzen des Schweiz. Verbandes für Waldwirtschaft oder gemäss eigener Kalkulation verrechnet. Dabei ist ein angemessener Gewinn zu kalkulieren. 4 Investitionen an Gebäuden, die über den normalen Unterhalt hinausgehen, sind von der jeweiligen Ortsbürgergemeinde selbst zu finanzieren. Diese Kosten werden nicht der Betriebsrechnung des Forstbetriebes belastet, sondern sind bei der Mietzinsberechnung zu berücksichtigen. Die Betriebs- und Unterhaltskosten für Gebäude (Werkhof, Holzschopf etc.) werden dem Forstbetrieb belastet. 4 / 7
5 5 Ständig wiederkehrende Leistungen in den Bereichen Erholungsraum, Naturschutz im Wald, Grundwasserschutzareale, Strassenunterhalt sowie Führungen und Öffentlichkeitsarbeiten werden im Verhältnis der Waldflächen durch jährliche Pauschalbeiträge in Franken pro Hektare durch die Vertragspartner abgegolten. Die Höhe des Ansatzes wird von den Gemeinderäten festgelegt. Die Beträge Sie werden den beiden Vertragspartnern in Rechnung gestellt und sind Ende Juni zur Zahlung fällig. 6 Die erwirtschafteten Gewinne werden im Verhältnis der Waldflächen der Ortsbürgergemeinden den Forstreserven der beiden Vertragspartner gutgeschrieben. 7 Budgetierte oder erwirtschaftete Fehlbeträge werden im Verhältnis der Waldflächen der Ortsbürgergemeinden von den beiden Vertragspartnern übernommen und soweit vorhanden durch Belastung der Forstreserven getragen. 9 Rechnungsführung und Genehmigung 1 Es gelten die gesetzlichen Vorgaben für die Rechnungsführung in unselbständigen Gemeindeanstalten. Die Führung der Betriebsrechnung erfolgt durch die Abteilung Finanzen der Gemeinde Gränichen. Dieser Aufwand wird in Form einer Verwaltungsentschädigung dem Forstbetrieb belastet. Die Berechnung der Verwaltungsentschädigung wird im Betriebsreglement geregelt. 3 Die Prüfung der Rechnung des Forstbetriebes erfolgt durch die Finanzkommission der Rechnung führenden Gemeinde. VI. Schlussbestimmungen 10 Waldzustand bei Vertragsbeginn 1 Bei Vertragsbeginn wird der Anfangszustand der Wälder der Vertragspartner mit den gültigen Bestandeskarten dokumentiert. 11 Austritt eines Vertragspartners 1 Bei Austritt eines Vertragspartners fällt die Bewirtschaftung der Waldungen an die jeweilige Ortsbürgergemeinde zurück. Es sind keine Ausgleichszahlungen bezüglich Waldwert zu leisten. Bei einem Austritt ist der prozentuale Anteil an den gemeinsamen Betriebsmitteln zu entschädigen. 1 Haftung Die Vertragspartner haften solidarisch für sämtliche Verbindlichkeiten des Forstbetriebes gegenüber Dritten. Im internen Verhältnis haften die Vertragspartner nach Massgabe ihrer Waldfläche. 5 / 7
6 13 Streitigkeiten 1 Unstimmigkeiten über die Führung des Forstbetriebs sollen primär zwischen den Ressortverantwortlichen im Gemeinderat oder den Gesamtgemeinderäten gelöst werden. Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern entscheiden endgültig: a) bei forstlichen Angelegenheiten das für die Forstwirtschaft zuständige Departement des Kantons Aargau (Forstaufsicht); b) bei allen übrigen Angelegenheiten das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (Gemeindeaufsicht). 14 Vertragsdauer, Auflösung 1 Nach Genehmigung durch die beiden Ortsbürgergemeindeversammlungen tritt dieser Vertrag per 1. Januar 011 in Kraft. Er wird fest bis zum 31. Dezember 013 abgeschlossen. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monate. Wird der Vertrag von keiner Partei gekündigt, verlängert er sich jeweils um weitere 4 Jahre. 3 Dieser Vertrag ersetzt alle zu ihm in Widerspruch stehenden früheren Vereinbarungen und Verträge der beiden Gemeinden. 15 Ergänzende Vereinbarungen In Ergänzung zum vorliegenden Vertrag bilden die nachfolgenden Unterlagen einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages: Betriebsreglement Inventar Immobilien Inventar Mobilien Betriebsplan des Forstreviers Gränichen Betriebsplan des Forstreviers Unterkulm 6 / 7
7 Von der Ortsbürgergemeindeversammlung Gränichen Genehmigt am Rechtskräftig geworden am Namens des Gemeinderates Gränichen Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber Von der Ortsbürgergemeindeversammlung Unterkulm Genehmigt am Rechtskräftig geworden am Namens des Gemeinderates Unterkulm Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber 7 / 7
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