Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG 62 Abs. 1, EStG 63 Abs. 1 Satz 2, FGO 6

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1 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 204/12 Urteil des Einzelrichters vom Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG 62 Abs. 1, EStG 63 Abs. 1 Satz 2, FGO 6 Leitsatz: Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann außer durch Meldung bei der Ausbildungsvermittlung auch durch schriftliche Bewerbungen, Absagen auch per oder detaillierte Angaben über Telefongespräche nachgewiesen werden. Die Anhörung des Kindes kann Lücken der Nachweiskette schließen. Überschrift: Einkommensteuerrecht Kindergeld: Wegfall des Kindergeldanspruchs ohne Nachweis des ernsthaften Bemühens eines ausbildungswilligen Kindes Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers, A, für den Zeitraum November 2009 bis Dezember 2009 und Juni 2010 bis einschließlich April 2011 streitig sowie die Rückforderung des in diesem Zeitraum gezahlten Kindergeldes in Höhe von Euro. Der Kläger bezog für seinen Sohn A, geboren am, laufend Kindergeld bis Im Rahmen der Überprüfung des Kindergeldanspruchs für 2009 hatte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung keine Nachweise über eine bestehende Ausbildungswilligkeit seines Sohnes eingereicht. Mit Bescheid vom hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für A ab Juni 2009 auf und forderte das überzahlte Kindergeld in Höhe von Euro zurück. Im Einspruchsverfahren legte der Kläger vier Belege für den Zeitraum Juli 2010 bis einschließlich September 2010 dafür vor, dass A als arbeitssuchend bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet war. Ferner beantragte der Kläger und Antragsteller mit Schreiben vom Aussetzung der Vollziehung (Az. 6 V 36/12) und legte in diesem Verfahren neun Ablehnungsschreiben auf Bewerbungen des Sohnes für die Zeit von März 2009 bis einschließlich Oktober 2009 und Februar 2010 bis einschließlich Mai 2010 vor. Mit Einspruchsentscheidung vom half die Beklagte für die Zeit ab Juni 2009 bis einschließlich Oktober 2009 und von Januar 2010 bis einschließlich Mai 2010 ab. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass für den Zeitraum November 2009 und Dezember 2009 sowie ab Juni 2010 keine weiteren Nachweise über die Ausbildungswilligkeit von A vorgelegen hätten. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom Klage, beim Finanzgericht am gleichen Tage eingegangen, mit dem Ziel der Aufhebung des Aufhebungsund Rückforderungsbescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom Zur Begründung führt er aus, sein Sohn A sei während des gesamten Streitzeitraumes ausbildungswillig gewesen. A habe stets mitgewirkt und sei als ausbildungsplatzsuchend bzw. arbeitsplatzsuchend bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet gewesen. Der Kindergeldanspruch könne aber nicht allein von der Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Meldung des Kindes abhängig gemacht

2 werden. Entscheidend sei darauf abzustellen, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Ausbildungsplatzsuchender gemeldet habe und somit seine kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten wahrgenommen habe. Für die Glaubwürdigkeit des Klägers spreche, dass er für seinen anderen Sohn B ebenfalls alle Unterlagen eingereicht habe. Eine Mitwirkung ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag zwischen dem Sohn des Klägers und der Firma C vom Aus den mit der Klage vorgelegten Bewerbungsschreiben ergäben sich deutlich die Ausbildungsplatzbemühungen des Sohnes des Antragstellers, wobei es sich nur um einen Abriss der Bewerbungsbemühungen handele. Es seien nicht mehr alle Bewerbungsschreiben aufgehoben worden, gleiches gelte für die Absagen, wobei teilweise überhaupt keine Antworten erfolgt seien. Die Absageschreiben der D vom und der E GmbH seien zwar Bewerbungen um einen Arbeitsplatz gewesen, aber auch hier hätte A Fahrkenntnisse und Berufserfahrungen im Kundenumgang erst erwerben müssen. Eine mangelnde Mitwirkung könne weder dem Kläger noch seinem Sohn angelastet werden. Der Rückforderung des Kindergeldes stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. In Betracht komme hier die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten. Aus der Nichteinreichung der Bewerbungsunterlagen für den noch streitigen Zeitraum November 2009 bis Dezember 2009 sowie von Juni 2010 bis April 2011 könne die Beklagte nicht den Schluss ziehen, der Sohn des Klägers habe sich nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht. Zudem berufe sich der Kläger auf Entreicherung, da er als alleinverdienender Vater von Kindern das Kindergeld bereits ausgegeben habe. Die Einspruchsentscheidung dürfte auch formell fehlerhaft sein, weil dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, wie sich die rückgeforderten Beträge zusammensetzen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom , für A Kindergeld für die Zeiträume November 2009 bis Dezember 2009, Juni 2010 bis Dezember 2010 und Januar 2011 bis April 2011 einschließlich festzusetzen. Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der Einspruchsentscheidung und des Abhilfebescheides, wonach für den noch streitigen Zeitraum keine Ausbildungswilligkeit hätte nachgewiesen werden können. Der Rechtsstreit wurde der Berichterstatterin mit Beschluss vom als Einzelrichterin übertragen.

3 Auf den Inhalt der Protokolle des Erörterungstermins vom im AdV- Verfahren zum Az. 6 V 36/12 und der mündlichen Verhandlung vom wird Bezug genommen. Das Gericht hat den Sohn des Klägers A in der mündlichen Verhandlung vom vernommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom verwiesen. Die Kindergeld-Akte Nr. Teil 1 und Teil 2 lag vor. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, nachdem der Rechtsstreit auf sie übertragen worden ist ( 6 Abs. 1 FGO). Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld mangels nachgewiesener Ausbildungswilligkeit seines Sohnes A. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. Nach 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c Einkommensteuergesetz (EStG) in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Arbeitsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, da in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen regelmäßig Unterhalsaufwendungen für das Kind erwachsen (BFH- Urteil vom III R 66/05, BFHE 222, 343; BStBl II 2009, 1005 m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gem. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH a. a. O.). Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen und habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH, Beschluss vom , III B 33/07, BFH/NV m. w. N.). Die Beibringung der Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu suchen, obliegt dem Kindergeldberechtigten (BFH a. a. O.). 68 Abs. 1 EStG sieht die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes ausdrücklich vor. Ferner liegt es auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom , 10 K 10024/05 B; juris).

4 Das ernsthafte Bemühen um einen Arbeitsplatz kann z. B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, nachgewiesen werden. Diese Meldung gilt aus kindergeldrechtlicher Sicht für drei Monate fort; danach muss sich das Kind erneut als Ausbildungsplatzsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch ab dem Folgemonat entfällt. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann auch durch Vorlage von Suchanzeigen in der Zeitung, direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen glaubhaft gemacht werden. Das gleiche gilt für Bewerbungen oder Absagen durch s; ggf. ist auch das Kind zu hören (grundsätzlich dazu BFH Urteil vom III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005). Das Kindergeld entsteht monatlich und deshalb müssen die Anspruchsvoraussetzungen in jedem Monat gegeben sein. Zwar ist es nicht erforderlich, dass zwingend für jeden Monat erneute Nachweise vorgebracht werden, weil das Kind während einer bestimmten Zeitspanne die Antworten auf seine Bewerbungen abwarten darf (vgl. BFH Urteil vom III R 66/05 a. a. O.). Jedoch muss ein kontinuierliches Bestreben um den Erhalt eines Arbeitsplatzes erkennbar sein. 2. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat der Kläger im Streitzeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn A. Denn A war in dem fraglichen Zeitraum weder bei der Bundesagentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet, noch konnten Bewerbungsunterlagen oder Absagen für die streitigen Monate vorgelegt werden. Für die Monate, in denen entsprechende Unterlagen vorgelegt worden waren, hat die Beklagte bereits in der Einspruchsentscheidung abgeholfen. Auch die Tatsache, dass der Sohn des Klägers in der Zeit, als er eine Teilzeitbeschäftigung bei der Firma C gefunden hatte, sich weder bei der Bundes-agentur als ausbildungsplatzsuchend registrieren ließ, noch in dieser Zeit fehlende weitere Bewerbungen vorlegen konnte, zeigt, dass in diesem Zeitraum keine Ausbildungswilligkeit vorgelegen hat. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass er sich nach Verlust dieses Teilzeitarbeitsplatzes bei der Bundesagentur für Arbeit lediglich als arbeitsplatzsuchend, aber nicht als ausbildungsplatzsuchend gemeldet hat. Im Übrigen hat der Zeuge in seiner Vernehmung geäußert, dass er in der fraglichen Zeit sich mal mehr, mal weniger um einen Ausbildungsplatz bemüht habe. Immer dann, wenn der Kläger bei ihm nachgefragt hätte, hätte er seine Bemühungen verstärkt. An den streitigen Zeitraum hatte der Zeuge auch keine konkrete Erinnerung mehr. Er konnte nur noch erinnern, dass er an einem Projekt teilgenommen habe, das der Vorbereitung auf einen Arbeitsplatz dienen sollte und dass dieses etwa 2008/2009 stattgefunden habe. Ferner erinnerte er sich an Hilfe durch einen Erzieher im Jugendhaus, der bei der Abfassung von Bewerbungsschreiben behilflich gewesen sei. Jedoch hatte der Zeuge keinerlei Erinnerung mehr, wie viele Bewerbungsschreiben er insgesamt verfasst hatte. Auch konnte er keine Angaben dazu machen, ob er im streitigen Zeitraum überhaupt Bewerbungen verfasst hatte oder welche Firmen er in dieser Zeit angeschrieben habe.

5 Unter diesen Umständen ist das Gericht nicht überzeugt, dass im streitigen Zeitraum eine fortlaufende bestehende Ausbildungswilligkeit des Sohnes des Klägers bestanden hat. Der Rückforderung des Kindergeldes steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Das Verhalten der Beklagten konnte beim Kläger zu keiner Zeit den Eindruck erwecken, dass auf die Rückforderung des Kindergeldes verzichtet werde bzw. dass die vorgelegten Nachweise für eine Aufhebung der Kindergeldaufhebung hinreichen würde. Soweit der Kläger sich auf Entreicherung beruft, gilt dieser Grundsatz im steuerrechtlichen bzw. finanzgerichtlichen Verfahren nicht. Im Übrigen war die Einspruchsentscheidung auch formal rechtmäßig, weil im Zusammenhang mit dem vorausgehenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für den Kläger deutlich geworden ist, wie sich nun der verbleibende Rückforderungsbetrag zusammensetzt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gem. 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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