Berücksichtigung der Mindestlohnanhebungen 2016 und 2017
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- Elizabeth Kaufer
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1 Berücksichtigung der Mindestlohnanhebungen 2016 und 2017 Sofern sich Änderungen/Ergänzungen zum Verfahren ergeben, werden Sie mit diesem Fragenkatalog hierüber informiert. Teil I Basis-FAQ vom Anwendungsbereich 1.1. Welche Maßnahmen sind erfasst? Erfasst sind nur Maßnahmen, die durch die Regionalen Einkaufszentren der BA beschafft wurden, für die die Angebotsfrist im Vergabeverfahren vor dem 1. Februar 2015 endete und für die der Grundvertrag oder die Vertragsverlängerung (insbesondere Option/-en) über den 30. Juni 2016 hinaus läuft Ab welchem Monat kommt eine Preisanpassung in Betracht? Für Verträge/Vertragsverlängerungen, die in den zeitlichen Anwendungsbereich nach Ziff fallen, werden die Maßnahmemonate ab Juli 2016 betrachtet. Im Zahlungsantrag wird das erste Halbjahr 2016 daher nicht mit berechnet Bis wann kann der jeweilige Mehrbetrag gezahlt werden? Grundsätzlich solange die Maßnahme durchgeführt wird. Eine vorgenommene Preisanpassung gilt auch für die über das Jahr 2017 hinaus laufenden Verträge/Vertragsverlängerungen, solange wenigstens ein entsprechendes Mindeststunden-entgelt zu gewähren ist, das nach einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben wird Welche Auftragnehmer kommen als Antragsteller in Betracht? Einen Antrag kann nur ein zur Einhaltung der Mindestlohnregelungen nach der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Sozialgesetzbuch oder bereits als Tarifvertragspartei verpflichteter Auftragnehmer stellen, der (soweit im Vergabeverfahren gefordert) die Erklärung zur Einhaltung zwingender Arbeitsbedingungen bei Angebotsabgabe bejaht hat und für die einbezogene Laufzeit des betroffenen Vertrages unverändert davon ausgeht, dass der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung, in der der Vertrag durchgeführt wird, überwiegend Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Zweiten oder Dritten Sozialgesetzbuch durchführt. Ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des 35 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Sofern der Zuschlag auf das Angebot einer Bietergemeinschaft erteilt wurde, ist die Mindestlohnbindung des einzelnen Mitglieds entscheidend. Ansprechpartner bleibt das bevollmächtigte Mitglied der Bietergemeinschaft, das den Antrag für die weiteren Mitglieder stellt. FAQ Mehrbetrag Mindestlohn Seite 1 von 6
2 1.5. Welches Personal kann grundsätzlich einbezogen werden? Alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich mit Ausnahme von Praktikantinnen/Praktikanten (auch im Anerkennungsjahr). Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich sind mit der Aus- und Weiterbildung, Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmerinnen/Teilnehmern betraut. Freie Mitarbeiter (sog. Honorarkräfte) sowie Personal für administrative Aufgaben in einer Maßnahme sind dagegen nicht zu berücksichtigen. 2. Berechnungsgrundlagen 2.1. Wonach bestimmen sich die Personaleinsatzstunden als Berechnungsgrundlage für den Mehrbetrag? Im Zahlungsantrag sind die unterhalb des künftigen Mindeststundenentgelts vergüteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit ihrem wöchentlichen Personalstundeneinsatz in der Maßnahme einzutragen. Für bereits laufende Verträge/ Vertragsverlängerungen ist der tatsächliche Personalstundeneinsatz dieser Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Stichmonat November 2015 entscheidend. Für ab Dezember 2015 neu beginnende Vertragsverlängerungen ist auf den tatsächlichen Personalstundeneinsatz dieser Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im ersten vollen Kalendermonat der Maßnahme abzustellen. Für Maßnahmen mit Zuweisungskorridor ist der durchschnittliche wöchentliche Personaleinsatz während der Vertragslaufzeit bezogen auf die Mindestabnahme maßgeblich. Mehrere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit gleichem Stundenlohn und gleicher Einsatzdauer können im Zahlungsantrag in einer Zeile zusammengefasst werden Wie wirken sich spätere Vertragsflexibilisierungen oder Vertragsaufstockungen aus? Veränderungen im Personaleinsatz, die durch Auftragsänderungen bei laufenden Verträgen nach dem November 2015 und bei ab Dezember 2015 neu beginnenden Vertragsverlängerungen im jeweiligen Stichmonat eintreten, wirken sich nicht aus Bis zu welcher Höhe über die vereinbarte Vergütung hinaus kann ein Mehrbetrag gezahlt werden? Die Mindestlohnsteigerungen liegen deutlich über den Vergangenheitswerten. Die folgende Aufteilung nach West (mit Berlin) und Ost abhängig vom Einsatzort legt die Tarifgebiete nach Bundes-ländern gemäß 3 des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns für pädagogisches Personal in der Fassung vom 27. Januar 2015 zugrunde. Ausgleichsfähig sind 50 % der die durchschnittlichen Lohnsteigerungen der letzten Jahre übersteigenden Beträge. Im Westen betrugen die Steigerungen 2012 bis 2015 durchschnittlich ca. 3 %. ab West absolut Steigerungsrate , ,00 3,18% ,35 2,69% ,00 4,87% ,60 4,29% Die Differenz zur Steigerung 2016 (4,87 %) beträgt daher ca. 1,90 Prozentpunkte und 2017 (4,29 %) ca. 1,30 Prozentpunkte. FAQ Mehrbetrag Mindestlohn Seite 2 von 6
3 Im Osten betrugen die Steigerungen 2012 bis 2015 durchschnittlich ca. 5,40 %. ab Ost absolut Steigerungsrate , ,65 3,56% ,50 7,30% ,50 8,00% ,60 8,15% Die Differenz zur Steigerung 2016 (8,00 %) beträgt daher ca. 2,60 Prozentpunkte und 2017 (8,15 %) ca. 2,80 Prozentpunkte. Diese Prozentsätze werden zur Hälfte für die Berechnung des Mehrbetrages berücksichtigt, so dass sich folgende Steigerungsraten als Berechnungsgrundlagen ergeben: West ,95 % und 2017 f. 0,65 % Ost ,30 % und 2017 f. 1,40 % 2.4. Wie hoch ist danach der maximal erhältliche Mehrbetrag je Stunde? In Bezug auf die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich, die zum Stichmonat nur mit dem jeweils geltenden Mindeststundenentgelt berechnet sind, beträgt der maximal mögliche Mehrbetrag je Einsatzstunde berechnet auf der Grundlage des Mindestlohns 2015 für 2016 und 2016 für 2017 erhöht um die o.g. Steigerungsraten: ab West Ost ,13 0, weitere 0,09 weitere 0, Welcher Mehrbetrag wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berücksichtigt, die im Stichmonat zwar oberhalb des geltenden Mindestlohns bezahlt werden, dieser Betrag in einem der Folgejahre aber unterhalb der neuen Lohnuntergrenze liegt? Beispiel für die Berechnung des Mehrbetrages für West 2016, wenn das Arbeitnehmerbrutto-Stundenentgelt im November 2015 bereits 13,75 beträgt: 0,13 0,40 (= 13,75 13,35 ) = 0,08 0,65 (= 14,00 13,35 ) Beispiel für die Berechnung des Mehrbetrages für Ost 2017, wenn das Arbeitnehmerbrutto-Stundenentgelt im November 2015 bereits 14,20 beträgt: 0,19 0,70 (= 14,20 13,50 ) = 0,12 1,10 (= 14,60 13,50 ) Im Antrag sind die Berechnungsformeln hinterlegt Was gilt bei kofinanzierten Maßnahmen? Bei kofinanzierten Maßnahmen wird der Mehrbetrag um den jeweiligen Kofinanzierungsanteil (Prozentsatz) gekürzt Was gilt, wenn ein Teil der vertraglich vereinbarten Kapazitäten über Anwendung der Vertragsbedingungen Beteiligung Dritter am Vertragsverhältnis von einem anderen Kostenträger (z.b. zugelassener kommunaler Träger gem. 6a SGB II) belegt sind? Diese abgetretenen Kapazitäten sind nicht mehr Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen mit der Agentur für Arbeit und/oder dem Jobcenter und bleiben daher bei der Berechnung des Mehrbetrages unberücksichtigt. FAQ Mehrbetrag Mindestlohn Seite 3 von 6
4 2.8. Welcher Zahlungsantrag ist zu verwenden? Bei Maßnahmen mit einem vereinbarten Preis pro Teilnehmerplatz und Monat ist der Zahlungsantrag I, bei Maßnahmen mit maßnahmebezogener Vergütungen der Zahlungsantrag II und bei Maßnahmen mit Zuweisungskorridor der Zahlungsantrag III zu verwenden. 3. Sonstige Festlegungen 3.1. Bis wann ist ein Zahlungsantrag bei dem zuständigen Regionalen Einkaufszentrum (REZ) einzureichen? Für im November 2015 bereits laufende Verträge/Vertragsverlängerungen können Zahlungsanträge vom 22. Dezember 2015 bis 29. Februar 2016 eingereicht werden. Für ab Dezember 2015 neu beginnende Vertragsverlängerungen ist der Zahlungsantrag durch den Auftragnehmer mit der zugrunde gelegten Personalmeldung vor Maßnahmebeginn einzureichen. Entscheidend ist das Eingangsdatum. Verspätet gestellte Anträge bleiben unberücksichtigt Was ist bei der Antragstellung noch zu beachten? Die farbig unterlegten Eingabefelder im Antragsformular sind elektronisch vollständig auszufüllen. Auf dieser Basis berechnen sich die Mehrbeträge automatisch. Die Datei ist auszudrucken und vom jeweils Vertretungsberechtigten des Auftragnehmers handschriftlich zu unterschreiben und an den entsprechenden Stellen mit Firmenstempel und Datum zu versehen. Der ausgefüllte, gestempelte und unterschriebene Ausdruck ist in papierener Form auf dem Postweg oder per Fax und zusätzlich mit verschlüsselter (nach der Anleitung der BA zur -Verschlüsselung für externe Kommunikationspartner) zu übersenden. Sollten die Eingabefelder nicht ausreichen, ist ein weiterer Antrag auszufüllen, zu stempeln und zu unterschreiben. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung besteht nicht. FAQ Mehrbetrag Mindestlohn Seite 4 von 6
5 Teil II Ergänzungen/Anpassungen des Basis-FAQ vom Zahlungsanträge 4.1. Werden in den Zahlungsanträgen in den Zellen E15 und E16 ( Personalkosten in der Maßnahme ab 07/2016 bisher in und Personalkosten in der Maßnahme ab 07/2016 inkl. Mehrbetrag in ) sowie in den Zellen H15 und H16 ( entspricht gerundetem Mehrbetrag absolut für die Maßnahme in und entspricht Mehrbetrag im Monat je Teilnehmer / Teilnehmerplatz in bzw. entspricht Mehrbetrag im Monat in ) die jeweiligen Beträge korrekt berechnet? Bei Überprüfung der Formeln wurde ein Fehler in der Berechnung festgestellt, der in allen drei Zahlungsanträgen korrigiert wurde. Die am veröffentlichten Anträge wurden ausgetauscht. (Stand: ) 4.2. Im Zahlungsantrag III Maßnahmen mit Zuweisungskorridor werden in den Zellen H15 und H16 ( entspricht Mehrbetrag absolut für die Maßnahme in und entspricht Mehrbetrag im Monat in ) nach Eingabe der erforderlichen Daten keine Beträge angezeigt. Die Formeln wurden entsprechend korrigiert; der Antrag wurde ausgetauscht. (Stand: ) 4.3. In allen drei Zahlungsanträgen ist die Berechnung des Mehrbetrages für diejenigen Maßnahmen fehlerhaft, die vor dem enden. Die Formeln wurden entsprechend korrigiert; die Anträge wurden ausgetauscht. (Stand: ) 5. Sonstige Hinweise 5.1. Der FAQ wurde am veröffentlicht. Unter Ziff. 3.1 heißt es, dass u.a. für Vertragsverlängerungen Zahlungsanträge vom 22. Dezember 2015 bis 29. Februar 2016 eingereicht werden können. Für im Dezember 2015 neu beginnende Vertragsverlängerungen ist der Zahlungsantrag durch den Auftragnehmer mit der zugrunde gelegten Personalmeldung vor Maßnahmebeginn einzureichen. Werden Zahlungsanträge für Vertragsverlängerungen, die im Dezember 2015, jedoch vor dem 22. Dezember 2015 begonnen haben, für eine Auszahlung des Mehrbetrages berücksichtigt und wie verhält es sich mit Vertragsverlängerungen, die am 04. Januar 2016 begonnen haben? Abweichend von den Regelungen unter Ziff. 3.1 des FAQ können Zahlungsanträge für Vertragsverlängerungen, die ab dem begonnen haben, bis zum 29. Februar 2016 eingereicht werden. Für ab März 2016 neu beginnende Vertragsverlängerungen ist der Zahlungsantrag mit der zugrunde gelegten Personalmeldung vor Maßnahmebeginn einzureichen. (Stand: ) 5.2. Welches Gehalt ist im Auszahlantrag anzugeben, wenn in den Stichmonat jährliche Sonderzahlungen bzw. Einmalzahlungen fallen? Maßgeblich für die Berechnung des Ausgleichsbetrages ist das arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Entgelt des Beschäftigten im Stichmonat. Jährliche Sonder- bzw. Einmalzahlungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht. (Stand: ) FAQ Mehrbetrag Mindestlohn Seite 5 von 6
6 5.3. Die im Basis-FAQ vom unter den Ziffern 1.1 und 2.6 getroffenen Festlegungen zur Berücksichtigung von Mehrbeträgen bei kofinanzierten Maßnahmen werden in folgender Hinsicht geändert: Für Berufsorientierungsmaßnahmen nach 48 SGB III und Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung nach 49 SGB III erfolgt aus förderrechtlichen Gründen keine Berücksichtigung der Mindestlohnanhebungen. Für diese Maßnahmen werden somit keine Mehrbeträge gezahlt. Diesbezüglich bereits eingereichte Zahlungsanträge bleiben unberücksichtigt. Dies gilt auch für Maßnahmen der assistierten Ausbildung gemäß 130 Abs. 8 SGB III. (Stand: , Ergänzung vom ) FAQ Mehrbetrag Mindestlohn Seite 6 von 6
Berücksichtigung der Mindestlohnanhebungen 2016 und 2017
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