Mindesturlaubsvergütung bei Ausfallstunden ohne Lohnanspruch

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1 Mindesturlaubsvergütung bei Ausfallstunden ohne Lohnanspruch Seite 1 von 6

2 INHALT 1 Gemeldeter Bruttolohn nach 6 VTV als Berechnungsgrundlage Anrechnung von Urlaubsgewährungen auf Ansprüche aus Mindesturlaubsvergütung Besondere Personengruppen Schwerbehinderte Jugendliche und Arbeitnehmer im Auslernjahr Arbeitnehmer in Altersteilzeit Teilzeitkräfte oder Arbeitnehmer in Altersteilzeit Meldung der Ausfallstunden Meldung im Einstiegsjahr Bruchteile von Ausfallstunden Ausfallstunden bei Arbeitszeitflexibilisierung ( 3 Nr. 1.4 BRTV) Ansprüche bei lang andauernder Krankheit Ansprüche bei Saison-Kurzarbeitergeld Berechnungszeitraum kalenderjahresübergreifend Zeitpunkt der Anspruchsermittlung Zusammentreffen von witterungsbedingtem Arbeitsausfall und Krankheit Darstellung in Arbeitnehmerkontoauszügen und Meldescheinen... 6 Seite 2 von 6

3 1 Gemeldeter Bruttolohn nach 6 VTV als Berechnungsgrundlage Aus dem jeweils zuletzt gemeldeten Bruttolohn wird zunächst der individuelle Stundenlohn errechnet, der sich aus dem Bruttolohn (ohne ggf. enthaltene Urlaubsvergütung) und den lohnzahlungspflichtigen Stunden, die ohne Urlaubsstunden gemeldet werden, ergibt. Der gemeldete Bruttolohn kann zusätzliche beitragspflichtige Lohnbestandteile enthalten wie Zuschläge mit Bezug auf die im Monat geleisteten Stunden (z.b. Überstundenzuschläge). Ausgenommen sind jedoch Lohnbestandteile mit Charakter einer Einmalzahlung wie z.b. Jubiläumszuwendungen. Multipliziert mit den Ausfallstunden wird ein virtueller Bruttolohn für die Ausfallzeit errechnet, aus dem mit dem definierten Anspruchssatz von 14,25 % der Urlaubsvergütungsanspruch entsteht. Hiernach ergibt sich für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit sowie bei Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld folgende Formel:!"#"$%"&"'!"#$$%&%!!!!"#"$%"&"!"#$%&'()"*ü!"#$!!"#$%&'%!!"#$!"#"$%"&"!"!!"#!!"#$%&'!()!!"#$!"#$%&$!!!"!"#$%&''(%)*+) Ausfallstunden 14,25 % Als zuletzt gemeldeter Bruttolohn wird im Regelfall der jüngste verfügbare Bruttolohn angenommen. Gibt es keinen Bruttolohn in der aktuellen Meldung, die Ausfallstunden enthält, wird auf den Vormonat zurückgegriffen bis eine Bruttolohnsumme vorhanden ist. Beispiel 1: Die Meldung August 2013 enthält Bruttolohn sowie Ausfallstunden für Langzeiterkrankung. Die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung gemäß 8 Nr BRTV erfolgt auf der Basis des Bruttolohnes für den August Beispiel 2: Die Meldung August 2013 enthält nur Ausfallstunden für Langzeiterkrankung. Die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung gemäß 8 Nr BRTV erfolgt auf der Basis des Bruttolohnes für den Juli 2013, in dem die Entgeltfortzahlung endete. Wenn kein Bezugsmonat von SOKA-BAU zu ermitteln ist, wird auf den arbeitsvertraglich bzw. tarifvertraglich geschuldeten Stundenbruttolohn zurückgegriffen und der Stundenlohn beim Arbeitgeber erfragt. 2 Anrechnung von Urlaubsgewährungen auf Ansprüche aus Mindesturlaubsvergütung Für die besonderen Regelungen zur Mindesturlaubsvergütung hinsichtlich - Berechnung von Entschädigungen und Abgeltungen - Übertragung von Ansprüchen über das Ende des Folgejahres hinaus wurde folgender Grundsatz zum Verbrauch der Mindesturlaubsvergütung bei Urlaubsgewährungen im Anspruchsjahr, im Folgejahr und während der ersten 3 Monate des darauf folgenden Jahres definiert: Seite 3 von 6

4 Aufgrund der längeren Übertragungsfristen für Ansprüche aus Krankheit gilt der Grundsatz, dass - unter Berücksichtigung der unveränderten Vorrangigkeit von Resturlaub nach 8 Nr. 3.2 BRTV - bei Urlaubsgewährungen zunächst der Anspruch aus Mindesturlaubsvergütung aus dem Vorvorjahr, der Resturlaub aus dem Bruttolohn des Vorjahres, der Resturlaub der Mindesturlaubsvergütung aus Saison-Kurzarbeitergeld aus dem Vorjahr, der Resturlaub aus dem Mindesturlaub aus Krankheit aus dem Vorjahr, die Ansprüche aus Bruttolohn und die Mindesturlaubsvergütung aus Saison- Kurzarbeitergeld des laufenden Jahres vorrangig als gewährt gelten. 3 Besondere Personengruppen 3.1 Schwerbehinderte Abweichend von dem erhöhten Anspruchssatz (16,63 %) für Ansprüche aus Bruttolohn gemäß 8 Nr. 4.1 BRTV ist für die Mindesturlaubsvergütung kein erhöhter Anspruchssatz vorgesehen. Die Berechnung erfolgt auch für Schwerbehinderte mit dem Prozentsatz 14, Jugendliche und Arbeitnehmer im Auslernjahr Die Regelungen zur Mindesturlaubsvergütung gelten für diese Personengruppen nicht ( 8 Nrn. 10 und 11 BRTV). Daraus folgt, dass auch die erweiterten tarifvertraglichen Übertragungsfristen im Fall von Krankheit nach 8 Nr. 7 BRTV keine Anwendung finden. Die monatliche Meldung der Ausfallstunden gilt jedoch auch für diese Personengruppen, insbesondere um in einem Folgejahr bei Saison-Kurzarbeitergeld die vollständige Berechnungsgrundlage (Ausfallstunden Dezember) verfügbar zu haben. 3.3 Arbeitnehmer in Altersteilzeit (Blockmodell) Ausfallstunden während der Arbeitsphase eines Blockmodells werden für die tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit nur hälftig berücksichtigt. 3.4 Arbeitnehmer in Teilzeit oder Altersteilzeit Im Saison-KUG-Zeitraum bleiben auch bei Teilzeitkräften die ersten 90 Ausfallstunden in voller Höhe, also ungekürzt, unberücksichtigt. 4 Meldung der Ausfallstunden 4.1 Meldung im Einstiegsjahr 2013 Nach 6 Abs. 1 VTV ist die Meldung von Ausfallstunden für die Monate Januar bis März 2013 zeitlich auf die Meldung für März 2013 bezogen und als kumulierte Meldung vorgesehen. Eine monatsbezogene Meldung der Ausfallstunden auch rückwirkend bereits im Einstiegsjahr bedeutet insbesondere für die elektronischen Melder via Baurechenzentren bzw. zugelassener Baulohnprogramme eine erhebliche Vereinfachung. Auch für die rückwirkende Meldung der Ausfallstunden im Einstiegsjahr 2013 ist daher bereits die monatsbezogene Angabe als Regelfall vorgesehen. Seite 4 von 6

5 4.2 Bruchteile von Ausfallstunden Die Angabe der Ausfallstunden wird mit zwei Nachkommastellen (Dezimal) vorgesehen, damit auch Bruchteile von Ausfallstunden für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung berücksichtigt werden können. Eine Auf- oder Abrundung auf volle Ausfallstunden erfolgt nicht. 4.3 Ausfallstunden bei Arbeitszeitflexibilisierung ( 3 Nr. 1.4 BRTV) Auch bei flexibler Arbeitszeitregelung werden die tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden zu Grunde gelegt. Die sogenannten Monatslohnstunden, die für die Berechnung des im Flexibilisierungszeitraum zu zahlenden Lohnes relevant sind, bilden demnach nicht die Grundlage. 5 Ansprüche bei lang andauernder Krankheit Bei Langzeiterkrankungen kann die Situation entstehen, dass der Krankengeldbezug endet und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder Arbeitslosenversicherung bezogen werden, ohne dass eine rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt. Die Regelungen zur Mindesturlaubsvergütung enthalten keine einschränkenden Kriterien im Fall von Krankheit. Auch nach Ablauf des Krankengeldbezugs und des Übergangs in Leistungen aus der Sozialversicherung sind deshalb die Mindesturlaubsansprüche zu errechnen, solange das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht und Arbeitsunfähigkeit vorliegt. 6 Ansprüche bei Saison-Kurzarbeitergeld 6.1 Berechnungszeitraum kalenderjahresübergreifend Der Berechnungszeitraum ist nach den Formulierungen in 8 Nr. 5.2 BRTV auf den Schlechtwetterzeitraum Dezember bis März bezogen. Daraus folgt, dass die Nichtberücksichtigung der ersten 90 Ausfallstunden kalenderjahresübergreifend anzusetzen ist, wobei im Einstiegsjahr 2013 einmalig nur ein Teilzeitraum Januar bis März betrachtet wird. Mit Dezember 2013 beginnt der erste volle Berechnungszeitraum von Dezember 2013 bis März 2014 und damit erneut die Nichtberücksichtigung der ersten 90 Ausfallstunden. 6.2 Zeitpunkt der Anspruchsermittlung Als zuletzt gemeldeter Bruttolohn wird bei der Regelung des 8 Nr BRTV der Bruttolohn aus dem letzten Monat vor dem Saison-KUG-Zeitraum angenommen, also in der Regel der Bruttolohn des Monats November bzw. wenn dieser nicht vorhanden ist, ein Vormonat. Damit ist gewährleistet, dass für alle Ausfallstunden eines Saison-KUG-Zeitraums eine einheitliche Berechnungsgrundlage gegeben ist. Für Urlaubsgewährungen wird die Summe dieser Mindesturlaubsvergütung erst nach Ablauf des Saison-KUG-Zeitraums wirksam, also erstmals bei Urlaubsgewährungen im Monat April 2013 in die Berechnung einbezogen. Auch für Dezember wird der Anspruch in jedem Fall in voller Höhe dem laufenden Jahr zugeordnet, so dass nachträgliche Korrekturen von Resturlaubsansprüchen vermieden werden. Seite 5 von 6

6 Bei Ausscheiden von Arbeitnehmern während eines Saison-KUG-Zeitraums wird die errechnete Mindesturlaubsvergütung ebenfalls erst nach Ablauf bei Urlaubsgewährungen in einem nachfolgenden Arbeitsverhältnis berücksichtigt. 6.3 Zusammentreffen von witterungsbedingtem Arbeitsausfall und Krankheit Bei Arbeitsunfähigkeit während witterungsbedingter Ausfallzeiten ist festzulegen, aus welchem Anspruchsgrund die Mindesturlaubsvergütung entsteht. Für die bis Ende 2005 geltenden Ausgleichsbeträge war geregelt: Der Ausgleich für witterungsbedingten Arbeitsausfall ist anstelle des Ausgleichs für Krankheit auch für die Stunden zu gewähren, für die während des Lohnfortzahlungszeitraumes Anspruch auf Schlechtwettergeld-Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall oder auf Krankengeld in Höhe des Schlechtwettergeldes bestand. Nach Ablauf des Lohnfortzahlungszeitraumes sind die Ausgleichsbeträge wegen Krankheit auch dann zu gewähren, wenn witterungsbedingter Arbeitsausfall (Schlechtwetter) in den Krankheitszeitraum fällt. (Auszug ULAK-Broschüre) Diese Differenzierung, die sich an dem Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums orientiert, wird auch für die neue Mindesturlaubsvergütung angewendet. Witterungsbedingte Ausfallzeiten während des Entgeltfortzahlungszeitraums werden demnach als Ausfallgrund Saison-KUG berücksichtigt; nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums gilt der Ausfallgrund Krankheit. 7 Darstellung in Arbeitnehmerkontoauszügen und Meldescheinen Zur Information über entstandene Ansprüche aus Mindesturlaubsvergütung ist eine Darstellung sowohl in Arbeitnehmerkontoauszügen als auch in Meldescheinen (Papier und online) erforderlich. Seite 6 von 6

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