Für Beschäftigte der Bauwirtschaft. Saison Kurzarbeitergeld
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- Ulrich Haupt
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1 Für Beschäftigte der Bauwirtschaft Saison Kurzarbeitergeld
2 Saison-Kurzarbeitergeld Die Saison-Kurzarbeitergeld-Regelung ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes (Kug) konzipiert. Das Saison-Kug hat zum Ziel, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten und damit die Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren. Das Saison-Kug vermeidet Arbeitslosigkeit bei saisonbedingten Arbeitsausfällen wie - witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder - wirtschaftlichen Ursachen (Auftragsmangel) für Arbeitnehmer des Baugewerbes. Das Saison-Kug wird ab der 1. Ausfallstunde gezahlt. Dies gilt insoweit nicht, als noch im Bauhauptgewerbe (Betriebe des BRTV-Bau) bzw. im Baunebengewerbe (Betriebe des Dachdeckerhandwerks und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus) Arbeitszeitguthaben zu berücksichtigen, sowie in Betrieben des Gerüstbaugewerbes bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen die tarifliche Ausgleichsleistung einzubringen ist. Das Saison-Kug wird aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert.
3 In welchem Zeitraum wird Saison-Kug gezahlt? In der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März. Im Gerüstbaugewerbe gilt einschließlich der Winterperiode 2014/2015 weiter die bislang gültige Schlechtwetterzeit ab 1. November. Höhe des Saison-Kug Die Berechnung und die Höhe des Saison-Kug entspricht dem Kug. Die Höhe richtet sich also nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Kalendermonat. Das Kurzarbeitergeld wird in zwei verschieden hohen Leistungssätzen gewährt: - 67 Prozent für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben bzw Prozent für die übrigen Arbeitnehmer der Nettoentgeltdifferenz.
4 Ergänzende Leistungen Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft haben Anspruch auf umlagefinanziertes Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld (ZWG) und Mehraufwands-Wintergeld (MWG). ZWG wird für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde gewährt, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kug vermieden wird. Das ZWG wird für Beschäftigte in Betrieben des Bauhauptgewerbes in Höhe von 2,50 für jede ausgefallene Arbeitsstunde gewährt, für die Arbeitszeitguthaben eingebracht wird. In Betrieben des Baunebengewerbes beträgt das ZWG 1,03. MWG wird in Höhe von 1,- für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde (im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar bis zu jeweils 180 Stunden) erbracht. Diese Leistungen sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei, sie werden also netto ausgezahlt. Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kug. Damit ist die Saison-Kurzarbeit kostenneutral.
5 Soziale Sicherung Während des Bezuges von Saison-Kug besteht das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung fort. Insofern kann diese Zeit auch bei der Festsetzung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I berücksichtigt werden. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Verfahren Der Arbeitsgeber zahlt zunächst das Saison-Kug und die ergänzenden Leistungen (MWG, ZWG) an die Arbeitnehmer aus. Auf Antrag erhält er die verauslagten Leistungen von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Finanzierung der ergänzenden Leistungen Die Mittel für die ergänzenden Leistungen werden durch eine Umlage finanziert. Im Bauhauptgewerbe, im Dachdeckerhandwerk und im Garten- und Landschaftsbau wird diese gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, im Gerüstbauerhandwerk allein durch die Unternehmen aufgebracht. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt 8d Saison-Kurzarbeitergeld unter
6 Herausgeber Bundesagentur für Arbeit Marketing April
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