IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 3910 Zwettl / Am Statzenberg 2 Telefon: / Fax: post-zt@lvwg.noel.gv.at / DVR: AUSSENSTELLE ZWETTL Geschäftszahl: LVwG-AV-219/ Zwettl, am 04. Juli 2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn AU, vertreten durch Prof. DI. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 3. Februar 2016, Zl. 11-W/02/10120/KS betreffend Erweiterung der Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG 23 Waffengesetz Entscheidungsgründe: Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau hat mit Bescheid vom 3. Februar 2016, Zl. 11-W-02/10120/KS, den Antrag vom 11. November 2015 auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 4 auf 10 Stück für Schusswaffen der Kategorie B abgewiesen. Seitens des Magistrates der Stadt Krems an der Donau wurde ausgeführt, dass eine Erweiterung im Sinne des 23 Abs. 2b Waffengesetz ausschließlich für Zwecke des

2 - 2 - Schießsports bewilligt werden dürfe. Eine Erweiterung habe die Behörde am 10. September 2014 bewilligt. Wenn sich das Kontingent an Schusswaffen dadurch erschöpfe, dass für den Schießsport ungeeignete Schusswaffen erworben wurden, obwohl beim damaligen Antrag dargelegt worden sei, eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte werde für die Ausübung des Schießsports benötigt, könne einer weiteren Erweiterung der Waffenbesitzkarte nicht entsprochen werden. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Rechtfertigung im Sinne des 21 Abs.1 Waffengesetz jedenfalls als gegeben anzunehmen sei, wenn der Betroffene glaubhaft mache, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten wolle. Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B sei mit nicht mehr als 2 festzusetzen. Eine größere Anzahl dürfe nur erlaubt werden, wenn hiefür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht werde. Als solche Rechtfertigung gelte insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Gesetz nenne demonstrativ drei Beispiele für eine Rechtfertigung, nämlich die Jagd, den Schießsport und das Waffensammeln. Für die Ausübung des Schießsports komme es nicht darauf an ob der Interessent auch regelmäßig an Wettkämpfen teilnehme. Der Schießsporttreibende müsse bescheinigen, dass er diese zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports benötige. Die bloße Mitgliedschaft in einem Schießsportverein alleine besage darüber noch nichts. Er sei Inhaber von vier Schusswaffen der Kategorie B, wobei er davon zwei Schusswaffen der Kategorie B zur Selbstverteidigung bereithalte. Er sei Mitglied des ***, ***, Sektion *** und Inhaber des Schützenpasses des *** für Niederösterreich. Die Erweiterungsstücke benötige er für die Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports. Die Verwendung von Leihwaffen sei nicht mehr zumutbar. Am 2. Juni 2016 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer und der Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Parteien geladen. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er vier Faustfeuerwaffen besitze, davon einen Revolver mit Kaliber 38 Spezial. Die Pistolen hätten Kaliber 22, Kaliber 7,65

3 - 3 - und Kaliber 9 mm. Er sei beim Heeressportverein und gehe regelmäßig schießen. Der Schießstand befinde sich in der Kaserne ***. Er gehe zweimal im Monat trainieren. Der Schießstand sei für 25 m und 50 m Entfernung eingerichtet. Mit seinen Waffen schieße er nur auf dem 25 m Stand. Wegen des großen Streukreises seiner Waffen sei die Entfernung von 50 m zu groß. Beim Training gebe er mit der 38-er Spezial und der 9 mm Para ca. 50 Schüsse ab. Bei der Erweiterung der Waffenbesitzkarte sei er vom zuständigen Beamten gefragt worden, ob er sechs oder zehn Waffen wolle. Er habe natürlich zehn gesagt. Die Waffen seien laut Schätzung der Fa. KE nur noch 50 Euro bis 100 Euro wert bzw. 400 Euro für die historisch wertvollere P 38. Er könnte die Waffen gleichsam nur noch verschenken. Er sei seit 1. Mai 2014 beim *** Sektion *** eingetragen. Vorher sei er beim *** Schützenverein gewesen, wo er im Jahr 1970 begonnen habe. Nach Aufhebung eines Waffenverbotes habe er im Jahr 2003 eine Waffenbesitzkarte für den Besitz von zwei Faustfeuerwaffen erhalten. Im Jahr 2014 habe er eine Erweiterung beantragt und sei ihm diese für zwei weitere Waffen genehmigt worden. Am 1. Dezember 2014 habe er eine Luger 38 Spezial gekauft. Der Revolver sei gebraucht gewesen und wäre nunmehr eine Reparatur erforderlich, die 400 Euro ausmacht. Am 2. November 2015 habe er die Walther P 38 gekauft. Dies sei die einzige Waffe, die noch entsprechend funktioniere. Heuer habe er an zwei vereinsinternen Wettbewerben teilgenommen. Aus 15 m Entfernung habe er in einer bestimmten Zeiteinheit Schüsse abgegeben. Wegen des defekten Revolvers habe er eine erhebliche Zeitüberschreitung gehabt. Er habe auch teilweise mit der Pistole Kaliber 7,65 geschossen. Mit der Kleinkaliberpistole habe er auch auf kurze Distanzen geschossen. Wenn irgendetwas wäre, hätte er die Waffen auch zur Selbstverteidigung. Hinsichtlich der Bewerbearten habe sich seit der Erweiterung im Jahr 2014 nichts geändert, d.h.vereinsintern werden die gleichen Bewerbe durchgeführt. Die Waffen seien auch optisch noch in Ordnung. Weil man dafür nicht viel bekomme, wolle er sie auch nicht gegen für den Schießsport geeignetere Waffen auswechseln. Im Verein gäbe es auch Leihwaffen, die jedoch auf den jeweiligen Schützen angepasst werden müssten. An diesen Waffen dürfte er nichts einstellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Die bezughabenden Bestimmungen des Waffengesetzes lauten:

4 Abs. 1: Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21 Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. Abs. 2: Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Jahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. 22 Abs. 1: Eine Rechtfertigung im Sinne des 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will. Abs. 2: Ein Bedarf im Sinne des 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. 23 Abs. 1: Im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

5 - 5 - Abs. 2: Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Absatzes 3 nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere eine Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat. Abs. 2a: Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen. Abs. 2b: Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchsten 2 größere, aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn 1) seit der vorangegangen Festsetzung der Anzahl mindestens 5 Jahre vergangen sind 2) keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen, 3) glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.

6 - 6 - Abs. 3: Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B wie Trommel, Verschluss oder Lauf, muss keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist. Am 11. November 2015 hat AU die auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf eine Stückzahl von 10 Stück beantragt. In dem Antrag wurde ausgeführt, dass er bereits folgende Waffen besitzt: Pistole Star B, Kaliber 22 Long Rifle, erworben am 6. August 2009; Pistole Browning, Kaliber 7,65, erworben am 4. September 2009; Pistole Walther P 38, Kaliber 9 mm, erworben am 1. November 2015 und Revolver Luger 8, Kaliber 38 Spezial, erworben am 1. Dezember 2014; Es wurden weiters Ergebnislisten des ***, Sektion ***, vom 11. Juli 2015, 28. März 2015, 13. Dezember 2014 und 11. Oktober 2014 beigeschlossen. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 2. Februar 2016 ausgeführt, dass er derzeit vier Faustfeuerwaffen der Kategorie B mit 7 bzw. 8 Schuss besitze. Die Waffen seien veraltet; Streukreis; mit über 4 kg Abzugsgewicht. Zum sportlichen Schießen über 25 bzw. 50 m mit 5 bzw.10 Schuss mit Zeitabnahme seien sie denkbar ungeeignet. Für das sportliche Schießen würde er Waffen mit einem Abzugsgewicht von 1,2 kg -1,5 kg brauchen, eine Glock 9 mm Para oder 38 Spezial und eine Pistole Kaliber 22. Für die Startberechtigung für den *** müsse er mit Leihwaffen trainieren. Dabei sei immer eine Visiereinstellung nötig. Eine Ergebnisliste von der Sektion *** vom 9. Jänner 2016, zwei Ergebnislisten vom 17. Oktober 2015 (GK-Allgemein, GK Senioren) und eine Ergebnisliste v. 9. August 2014 wurden ergänzend zu den Ergebnislisten bei der Antragstellung beigelegt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des ***, Sektion ***. Nach seinen Ausführungen trainiert er monatlich zweimal. Dabei gibt er ca. 50 Schüsse ab. An vereinsinternen Wettkämpfen nimmt er ein paarmal im Jahr teil. Aus dem Jahr 2014 wurden drei

7 - 7 - Ergebnislisten zu verschiedenen Terminen beigebracht. Aus dem Jahr 2015 wurden drei Ergebnislisten beigebracht, wobei zwei Bewerbe an einem Tag absolviert wurden. Aus dem Jahr 2016 sind zwei Ergebnislisten vom gleichen Tag (Allgemeine Klasse und Seniorenklasse) beigebracht worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berichtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und die Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Einem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des 23 Abs. 2 Waffengesetz glaubhaft zu machen hat, obliegt es, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (s. VwGH v.25.august 2010, Zl. 2008/03/0148). Die bloße Ausübung des Schießsports reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann. Eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsports würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Nur dann, wenn auch die Verwendung der weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt werde, könne der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte gemäß 23 Abs. 2 Waffengesetz geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden (siehe VwGH vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/03/0082). Der Beschwerdeführer hat am 10. September 2014 die Erweiterung der Waffenbesitzkarte beantragt. Dabei hat er sich auf den Rechtsanspruch gemäß 23 Abs. 2b Waffengesetz berufen. Die Erweiterung wurde am 10. September 2014 bewilligt. Zu den bereits vorhandenen Waffen hat er am 1. Dezember 2014 den Revolver Luger 38 Spezial gebraucht erworben. Die Pistole Walther P 38 wurde am 1. November 2015 ebenfalls gebraucht erworben. Diese Waffe wird vom

8 - 8 - Beschwerdeführer als die historisch wertvollere betrachtet. Die anderen Waffen sind nach den Angaben des Beschwerdeführers - nicht mehr viel wert und will er sich von diesen Waffen nicht trennen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass seit der Erweiterung der Waffenbesitzkarte im Jahr 2014 eine Änderung der Ausübung seiner Schießsportaktivitäten eingetreten wäre. Es wurde von ihm vorgebracht, dass er zweimal monatlich trainiert, wobei er jeweils 50 Schüsse abgibt. Weiteres wurde angegeben, dass er vereinsintern an vier Veranstaltungen teilnimmt. Nach den vorliegenden Ergebnislisten für die Jahre 2014 und 2015 wurde an jeweils drei Tagen eine Teilnahme an verschiedenen Disziplinen bescheinigt. Nach Erweiterung der Waffenbesitzkarte hat der Beschwerdeführer zwei gebrauchte Schusswaffen erworben, wobei eine als historisch wertvolle Waffe (Walther P 38) bezeichnet wurde. Für die Ausübung des Schießsports mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Intensität und Disziplinen, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die bereits bewilligte Anzahl von Faustfeuerwaffen ausreichend. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine oder zwei für den Schießsport weniger geeignete Waffe/n auch zur Selbstverteidigung im Wohnbereich eingesetzt werden kann/können. Eine Erweiterung auf 10 Schusswaffen oder wie im Eventualantrag ausgeführt wurde auf 5, 6, 7, 8 oder 9 Waffen der Kategorie B ist sohin nicht gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer stehen auch Leihwaffen zur Verfügung. Eine Unzumutbarkeit, die Waffen auch auf seine Visier- und Schusstechnik anzupassen, wurde nicht näher dargelegt. Es war sohin die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet. Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

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