Satzung des FC Obernzell-Erlau e.v.
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- David Klein
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1 Satzung des FC Obernzell-Erlau e.v. 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR 1. Der Verein führt den Namen: FC Obernzell-Erlau e.v. und hat seinen Sitz in: Obernzell-Erlau, Gartenstrasse 9 Er wurde am gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen (Fußball) b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen c) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN Der Verein ist Mitglied im a) Bayerischen Landes-Sportverbandes e.v. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverbandes vermittelt. b) Bayerischen Fußballverband 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN 1. Die Farben des Vereins sind: Blau-Rot 2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens. Seite 1 / 5
2 5 MITGLIEDSCHAFT 1. Der Verein führt als Mitglieder: 1) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr) 2) Kinder (bis inkl. 13 Jahre) 3) Jugendliche (14-17 Jahre) 4) Ehrenmitglieder 2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. 3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. 4. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme. 5. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist; b) durch Tod c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat; d) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. 6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte, Ämter und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden. 7. Die Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über die Aufnahme entscheidet das Organ, dass letztlich über den Ausschluss entschieden hat. 8. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest. 9. Mitglieder, die dem Verein langjährig angehören oder die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben werden geehrt. Die Grundlage für Ehrungen wird in einer Ehrenordnung festgelegt. Seite 2 / 5
3 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 1. Für die Mitglieder Vereins sind die Vereinsatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. 2. Jedes Mitglied hat ein Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 3. Den Anordnungen des Vorstandes ist Folge zu leisten. 7 ORGANE DES VEREINS Die Organe des Vereins sind: a) die Vorstandschaft b) der Vereinsausschuss c) die Mitgliederversammlung 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorstandschaft einberufen. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Kalenderjahr stattfinden. Sie beschließt über Beiträge, die Entlastung und die Neuwahl der Vorstandschaft, die Entlastung und die Neuwahl des Ausschusses, über Satzungsänderungen, sowie über Punkte die die Vorstandschaft der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen will. 3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben. 4. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. 5. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. 6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit) 7. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 8. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen. 9. Kassenprüfung: In der Mitgliederversammlung sind im Turnus der Vorstandwahlen 2 Kassenprüfer aus der Mitgliedschaft zu wählen, welche jährlich die Kasse des Vereins überprüfen. Seite 3 / 5
4 9 DIE VORSTANDSCHAFT 1. Die Vorstandschaft besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem/der Kassier/in d) dem/der stellvertretenden Kassier/in e) dem/der Schriftführer/in f) dem/der stellvertretenden Schriftführer/in g) dem/der 1. Beisitzer/in h) dem/der 2. Beisitzer/in 2. Die Vorstandschaft beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. 3. Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. 4. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2.Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist oder ihn dazu auffordert. 5. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt für 2 Jahre. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl einer anderen Vorstandschaft im Amt. 6. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich die Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen. 7. Der 1. Vorsitzende führt die einfachen Geschäfte der Verwaltung selbständig. Der 1. Vorsitzende kann pro Kalenderjahr über ein Gesamtbudget von (in Worten: zweitausend Euro) verfügen. Bei allen übrigen Geschäften und bei allen Grundstücksgeschäften bedarf der 1. Vorsitzende der Zustimmung der Vorstandschaft. 8. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. 9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 10. Die Vorstandschaft benennt Abteilungs-, Senioren- (Alte Herren Leiter), Damen- und Jugendleiter. 9a Amtsausübung, Vergütung, Aufwendungsersatz 1. Alle Organfunktionen im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen. 2. Bei Bedarf können die Vereins- und Organämter des Vereins im Rahmen der Haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 4. Alle Organmitglieder erhalten im Rahmen der steuerlichen Pauschbeträge einen Aufwendungsersatz gemäß 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch Ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Näheres dazu regelt der Vorstand. Seite 4 / 5
5 10 VEREINSAUSSCHUSS 1. Der Vereinsausschuss besteht aus a) der Vorstandschaft b) dem Abteilungsleiter/in c) Seniorenleiter/in (Alte Herren) d) Damenleiter/in e) Jugendleiter/in f) den Trainern der 1. und 2. Mannschaft 2. Daneben kann sich der Ausschuss durch eigenen Beschluss vergrößern, indem er weitere Mitglieder in den Ausschuss beruft, die besondere Funktionen im Verein ausüben, wie z.b. Vereinsheimwart, Platzwart, Organisator außerordentlicher Veranstaltungen etc. 3. Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. 4. Die Aufgaben des Vereinausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung der Führung der Geschäfte der Vorstandschaft. 5. Die Mitgliederversammlung kann weitere Aufgaben zuweisen. Der Vereinsausschuss hat ferner alle Aufgaben zu erfüllen, für die ausdrücklich kein weiteres Vereinsorgan bestimmt ist. 6. Mitglieder des Vereinsausschusses können durch den 1.Vorsitzenden zu Sitzungen der Vorstandschaft geladen werden. Ein Stimmrecht steht Ihnen nicht zu. 7. Über jede Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift auszufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 11 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG 1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Hierzu ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins jeweils zu gleichen Teilen (50/50) an den TSV Obernzell, Abteilung Fußball und an den TSV Erlau zurück. 3. Vor Beschlussfassung über die Vermögensverwendung ist im Falle der Auflösung die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen. Seite 5 / 5
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MehrSatzung für den Schützenverein Lauffen a.n.
Satzung für den Schützenverein Lauffen a.n. vom 08.03.2008 l Name und Sitz des Vereins: Der Verein führt den Namen "Schützenverein Lauffen e.v. 1923". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn
MehrS A T Z U N G für den Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v. 1 Name und Sitz. Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v.
S A T Z U N G für den Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v. 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen und hat seinen Sitz in Haby. Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v. 2 Zweck, Aufgaben
MehrS a t z u n g des Reit- und Fahrvereins. Groß Lüben e.v.
1 S a t z u n g des Reit- und Fahrvereins Groß Lüben e.v. 1 Name und Sitz Der Reit- und Fahrverein Groß Lüben e.v. hat seinen Sitz in Groß Lüben und ist beim Amtsgericht in Perleberg eingetragen (Aktenzeichen
MehrSatzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v.
Satzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Akademische Philharmonie Heidelberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach
MehrSatzung kulturgrenzenlos e.v. 1 Name und Sitz
Satzung kulturgrenzenlos e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen kulturgrenzenlos (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. (3) Der Sitz des Vereins
MehrSatzung FachFrauenNetzwerk e.v.
Satzung FachFrauenNetzwerk e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Das Fach-Frauen-Netzwerk soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Sein Name lautet: "Fach-Frauen-Netzwerk". Er soll in ein Vereinsregister
MehrSatzung. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven, passiven (jeweils ab 18 Jahren) und jugendlichen (bis 18 Jahre) Mitgliedern.
Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Tennisclub Saar-Pfalz Einöd e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Homburg. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen. Der Verein gehört dem Saarländischen
MehrSatzung. Akademie Ehrenamt e. V.
Satzung Akademie Ehrenamt e. V. Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zweck, Ziele und Aufgaben 3 Verwendung der Mittel 4 Begünstigung 5 Mitgliedschaft 6 Organe des Vereins 7 Mitgliedsbeitrag
MehrSatzung der Schützen-Zunft von Wesenberg i.m./e.v
Satzung der Schützen-Zunft von Wesenberg i.m./e.v 1 Name und Sitz Der Verein führt den Nahmen Schützen-Zunft von Wesenberg i.m. Er hat seinen Sitz in Wesenberg, wird in das Vereinsregister in Neustrelitz
MehrSatzung Der SG Traktor Dreileben
Satzung Der SG Traktor Dreileben Präambel Die SG Traktor Dreileben ist eine unabhängige und eigenständige Sportgemeinschaft, in der sich Sektionen, Abteilungen und Sportgruppen der Gemeinde Dreileben vereinen.
MehrSatzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v.
Satzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v. 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der am 5. Januar 1955 in Wirges gegründete Tischtennisverein führt den Namen Tischtennis Club Wirges e.v. Er ist Mitglied des Sportbundes
Mehr1. Der Verein führt den Namen Musik-Kontor Herford und hat seinen Sitz in Herford.
/// VEREINSSATZUNG 1 Name und Sitz des Vereins, Regularien 1. Der Verein führt den Namen Musik-Kontor Herford und hat seinen Sitz in Herford. 2. Der Verein wurde am 26.2.2012 gegründet und soll im Vereinsregister
MehrSATZUNG. des Vereins "Kriminologische Initiative Hamburg. Name und Sitz. Aufgaben
SATZUNG des Vereins "Kriminologische Initiative Hamburg 1 Name und Sitz Der Verein hat den Namen "Kriminologische Initiative Hamburg - Verein zur Förderung kriminologischer Aus- und Weiterbildung - ".
MehrSatzung des LAV Waren/Müritz e. V.
Satzung des LAV Waren/Müritz e. V. 1 Name und Sitz 1. Name: Leichtathletikverein Waren/Müritz 2. Kurzform: LAV Waren/M. 3. Sitz: Waren- Müritz 4. Gründungsdatum: 19.01.2001 5. Der Verein ist in das Vereinsregister
MehrVereinssatzung. 2 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vereinssatzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Hilfe für krebs- und schwerstkranke Kinder im Selfkant. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. Der Sitz
MehrSatzung des Vereins "Betreute Grundschule Hochelheim"
Satzung des Vereins "Betreute Grundschule Hochelheim" 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Betreute Grundschule Hochelheim" 2. Vereinssitz ist Hüttenberg, Ortsteil Hochelheim. 3.
MehrSatzung des. Kultur- und Förderverein Rühme e. V.
Satzung des Kultur- und Förderverein Rühme e. V. 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr) Der Verein führt den Namen Kultur- und Förderverein Rühme. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
MehrSatzung Anfi Mitglieder Club Deutschland e.v.
1. Vereinsname 1.1 Der Verein führt den Namen Anfi Mitglieder Club Deutschland. 1.2 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.v.. 2. Vereinssitz
MehrSATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.
TSG DOSSENHEIM SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v. l Name, Zweck, Aufgaben und Geschäftsjahr Die Tennisabteilung arbeitet im Rahmen der Vereinssatzung und Geschäftsordnung der TSG GERMANIA
MehrSatzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz
Satzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal
MehrSatzung des Heimat- und Kulturvereins Heidenau e.v.
Satzung des Heimat- und Kulturvereins Heidenau e.v. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Heimat- und Kulturverein Heidenau e.v. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pirna eingetragen.
MehrSATZUNG des Schützenverein Jagabluat Großinzemoos e.v.
SATZUNG des Schützenverein Jagabluat Großinzemoos e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft "Jagabluat Großinzemoos e.v. 2) Der Verein hat seinen Sitz in Großinzemoos.
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Satzung des Vereins Treckerfreunde Hünxe 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Treckerfreunde Hünxe. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.v..
MehrSatzung für die Deutsche Verkehrswacht Verkehrswacht Varel - Friesische Wehde e.v.
Satzung für die Deutsche Verkehrswacht Verkehrswacht Varel - Friesische Wehde e.v. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr, Wirkungsbereich (1) Der Verein führt den Namen Deutsche Verkehrswacht - Verkehrswacht
MehrS A T Z U N G. 1 Name und Sitz. (1) Der am gegründete Verein trägt den Namen Förderkreis der Evangelischen Stiftung Alsterdorf.
S A T Z U N G 1 Name und Sitz (1) Der am 22.10.1975 gegründete Verein trägt den Namen Förderkreis der Evangelischen Stiftung Alsterdorf. (2) Der Verein wurde am 17.12.1975 unter der Nr. 69 VR 8385 in das
MehrSatzung. Junggesellenverein Macken e.v.
Satzung Junggesellenverein Macken e.v. Stand: 31. Oktober 2003 Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz des Vereins 2 Zweck des Vereins 3 Vereinstätigkeit 4 Erwerb der Mitgliedschaft 5 Pflichten der Mitglieder
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1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Swingolfclub Harz e.v. 2. Der Verein ist am 21.07.2005 gegründet und hat seinen Sitz in 38667 Bad Harzburg, Landkreis Goslar. Der Verein ist eingetragen
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S A T Z U N G der Nachbarschaftshilfe Unterföhring e.v. Die Nachbarschaftshilfe Unterföhring wurde von Bürgern von Unterföhring im Jahr 1975 gegründet. Als Aufgabe wurde die selbstlose, von christlicher
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