Leitfaden FFG Basisprogramme Wien, 11. Juni 2010

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1 Leitfaden FFG Basisprogramme Wien, 11. Juni 2010 Basiert weitgehend auf dem Programmdokument FFG Basisprogramme, Status 2. September BP-Leitfaden, V

2 LEITFADEN FFG BASISPROGRAMME Anhand von häufig gestellten Fragen und den dazugehörigen kurz gehaltenen Antworten werden in diesem Abschnitt die wesentlichen Aspekte der FFG Basisprogramme dargestellt. Des Weiteren gibt es für die Behandlung und Darstellung der Kosten in Förderungsansuchen und Berichten einen allgemeingültigen FFG Kostenleitfaden ( Der vorliegende Leitfaden der FFG Basisprogramme enthält hierzu abweichende und ergänzende Regelungen, die im Abschnitt Weiterführende Details (Seite 6) beschrieben werden. FRAGENÜBERSICHT 1) An wen richtet sich dieser Leitfaden? 2) Was sind die Ziele der FFG Basisprogramme? 3) Welche FuEuI Vorhaben können im Rahmen der FFG Basisprogramme eingereicht werden? 4) Wer kann einreichen? 5) Wie verläuft die Einreichung? 6) Kann ein FuEuI Vorhaben auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen durchgeführt werden? 7) Können auch mehrjährige FuEuI Vorhaben eingereicht werden? 8) Welche Kosten werden gefördert? 9) Was muss in punkto Verwertung der Forschungsergebnisse beachtet werden? 10) Anhand welcher Bewertungskriterien wird ein Förderungsansuchen beurteilt? 11) Wer entscheidet über ein eingereichtes Förderungsansuchen? 12) Wie hoch ist die mögliche Förderung? 13) Was tun im Falle einer Ablehnung? 14) Wie sieht ein Förderungsvertrag aus? 15) Was sind vertragliche Auflagen? 16) Wie wird die Förderung eines Projektes abgewickelt? 17) Kann der Förderzeitraum verlängert werden? 18) Warum kann sich die Auszahlung von Förderungsmitteln verzögern? 19) Welche Berichte und Abrechnungen sind erforderlich? 20) Wie sollen Projektänderungen kommuniziert werden? 21) Was passiert nach Projektabschluss? Was ist die Rechnungsprüfung? 22) Was geschieht, wenn ein Projekt nicht positiv abgeschlossen werden kann? 23) Gibt es Fälle, in denen Förderungsmittel zurückgezahlt werden müssen? 24) Wie lange müssen Projektunterlagen nach erfolgtem Projektabschluss aufbewahrt werden? 25) Wie steht es um die Geheimhaltung von vertraulichen Projektdaten? WEITERFÜHRENDE DETAILS 26) RECHTSGRUNDLAGEN UND EU-KONFORMITÄT 27) ART DER KOSTENDOKUMENTATION 28) FFG FÖRDERUNGSKRITERIEN 29) RÜCKZAHLUNG DER FÖRDERUNG FÖRDERUNGSANSUCHEN & FÖRDERUNGSABWICKLUNG 1) An wen richtet sich dieser Leitfaden? Dieses Dokument soll FörderungswerberInnen über die wesentlichen Charakteristika der FFG Basisprogramme, über die Einreichungs- und Bewertungsmodalitäten, sowie die Abwicklung einer Förderung bis hin zum Abschluss eines geförderten Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhabens (FuEuI Vorhaben) umfassend informieren. 2) Was sind die Ziele der FFG Basisprogramme? Die FFG Basisprogramme sollen der österreichischen Wirtschaft den Zugang zu kommerziell verwertbarer Forschung, Entwicklung und Innovation erleichtern. Dies soll durch die Förderung von technisch schwierigen und riskanten FuEuI Projekten mit erkennbarem Potenzial zur wirtschaftlichen Verwertung erreicht werden: Es sollen Vorhaben gefördert werden, die aufgrund ihres technischen Anspruchs und des damit verbundenen Risikos ohne Förderung nicht oder nur in beschränktem Umfang durchgeführt würden. Die Förderung dient dabei sowohl der Abfederung des mit der Entwicklung verbundenen technischen Risikos, als auch dem verstärkten und nachhaltigen Aufbau von FuEuI Kompetenz im einreichenden Unternehmen. 3) Welche FuEuI Vorhaben können im Rahmen der FFG Basisprogramme eingereicht werden? Im Rahmen der FFG Basisprogramme können FuEuI Projekte unabhängig von einem thematischen Schwerpunkt eingereicht werden. Wesentlich dabei ist ausschließlich der hohe Anspruch im Hinblick auf Technik bzw. Komplexität, das damit verbundene Risiko sowie die kommerzielle Umsetzbarkeit unter Berücksichtigung der vorhandenen Durchführungskompetenz und der nachweislichen Förderwirkung. D.h., die Förderung sollte eine erweiterte Durchführung des FuEuI Vorhabens und nachhaltigen Aufbau von FuEuI Kompetenz im Unternehmen ermöglichen. Klein- und Mittelbetriebe (KMU) sind zudem berechtigt, Förderungsansuchen zu technischen Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung zu stellen. 1 BP-Leitfaden, V

3 EU-Anbahnungsfinanzierungen sind Projekte zur Förderung von Anbahnungskosten, die bei Einreichung eines Förderungsansuchens im aktuellen EU-Rahmenprogramm anfallen. Gefördert werden ausschließlich Vorbereitungskosten für forschungs- und technologieorientierte, wirtschaftlich umsetzbare Projekte. Um FuEuI Projekte von Start up-unternehmen und die Integration von jungen ForscherInnen in einreichende Organisationen im Zuge eines FuEuI Vorhabens in verstärktem Maße zu fördern, sind für diese Kategorien von Projekten höhere Förderintensitäten vorgesehen (siehe weiter unten). Im Fokus der Basisprogramme stehen Projekte der experimentellen Entwicklung und decken Verfahrens-, Produkt- und Dienstleistungsentwicklungen ab. Förderbar sind auch kooperative Projekte zur Lösung von Branchenproblemen. 4) Wer kann einreichen? Jede natürliche Person bzw. jede Organisation (außerhalb der Bundesverwaltung), die ein FuEuI Vorhaben im oben beschriebenen Sinne plant (d.h. Projekt mit hohem technischen Anspruch, hohem technischen Risiko, realistischer wirtschaftlicher Verwertungsperspektive, Förderwirkung, Anbahnung, technische Durchführbarkeitsstudie), kann bei den FFG Basisprogrammen ein Förderungsansuchen stellen. Universitäten gemäß 6 Universitätsgesetz 2002, Selbstverwaltungskörper, sowie vom Bund verschiedene juristische Personen als Erhalter von Fachhochschul-Studienlehrgängen und Fachhochschulen können nur in Forschungskooperation mit Unternehmen einreichen. Privatuniversitäten, die gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz, UniAkkG), akkreditiert wurden, dürfen gemäß 8 UniAkkG keine geldwerten Leistungen des Bundes erhalten. Dementsprechend sind diese Privatuniversitäten nicht teilnahmeberechtigt. 5) Wie verläuft die Einreichung? Förderungsansuchen können laufend eingereicht werden. Es ist dafür eine elektronische Einreichung über das Einreichsystem ecall ( verpflichtend. Die Nachreichung einer firmenmäßig gezeichneten Ausfertigung des online eingereichten Förderungsansuchens ist nicht erforderlich. Unabhängig davon, ob Förderungsansuchen im Namen von Gesamthand- oder Personengesellschaften, natürlichen oder juristischen Personen, eingereicht werden, hat die Antragstellung nur durch den/die FörderungswerberIn selbst, oder aber durch ausreichend vertretungsbefugte Personen zu erfolgen. Diese Vertretungsbefugnis ist der FFG auf Nachfrage jederzeit nachzuweisen. Kann das Vorliegen einer ausreichenden Vertretungsbefugnis bei Antragstellung nicht nachgewiesen werden, behält sich die FFG das Recht vor, betroffene Förderungsansuchen aus formalen Gründen abzulehnen. Nach Übermittlung des Förderungsansuchens erhalten die FörderungswerberInnen ein Bestätigungsschreiben mit den Namen der zuständigen FFG MitarbeiterInnen. Ist ein Förderungsansuchen unvollständig, so können projektrelevante Informationen von den FörderungswerberInnen über Aufforderung innerhalb angemessener Frist direkt im ecall verbessert und ergänzt werden. Falls erforderlich, werden auch Recherchen vor Ort durchgeführt. Einen schematischen Überblick über das Förderungsansuchen und die Förderungsabwicklung finden Sie im Abschnitt Förderungsansuchen und Förderungsabwicklung (Seite 12). 6) Kann ein FuEuI Vorhaben auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen durchgeführt werden? In vielen Fällen sind Kooperationen bei der Durchführung eines FuEuI Vorhabens Voraussetzung für die Erreichung der Projektziele. Diese können als Forschungskooperation mit einer Forschungseinrichtung durchgeführt werden. In der Regel erhält hier das Unternehmen den Förderungsvertrag und die Zusammenarbeit wird gemeinsam mit der Forschungseinrichtung in einem Kooperationsvertrag geregelt. Auch Unternehmenskooperationen zwischen zwei oder mehreren Unternehmen sind möglich. In diesem Fall wird mit jedem einzelnen Projektpartner ein Förderungsvertrag abgeschlossen. 7) Können auch mehrjährige FuEuI Vorhaben eingereicht werden? Die Laufzeit der Projektförderung beläuft sich in der Regel auf ein Jahr. Länger dauernde FuEuI Vorhaben sind möglich, allerdings sind pro Folgeprojektjahr Fortsetzungsansuchen einzureichen, wobei bereits im Förderungsansuchen des ersten Projektjahres das Gesamtprojekt darzustellen ist, sodass eine Beurteilung der geplanten Arbeiten über den gesamten Projektzeitraum möglich ist. Für den ersten Förderungszeitraum ist eine detaillierte Darstellung hinsichtlich der einzelnen Arbeitsschritte und der damit verbundenen Kosten notwendig. Für spätere Projektabschnitte sind jeweils aktualisierte Fortsetzungsansuchen zu stellen. Darin sind das noch durchzuführende Gesamtprojekt und die Detailplanung für den aktuellen Förderungszeitraum darzustellen. Das Projekt kann somit jeweils dem tatsächlichen Projektfortschritt sowohl in technischer als auch kostenmäßiger Hinsicht angepasst werden. Wenn die Förderungskriterien nach wie vor erfüllt werden und das Projekt ordnungsgemäß abgewickelt wird kann nahezu sicher von einer weiteren Förderung ausgegangen werden. Fortsetzungsansuchen sind bis spätestens 3 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Förderungszeitraumes einzureichen, um eine durchgehende Förderung zu erwirken. Später eingereichte Fortsetzungsansuchen werden als Neuanträge gewertet. Eine Förderung kann erst für Kosten, die nach Einlangen des Ansuchens entstehen, erfolgen. Ungeplante Fortsetzungen sind jedenfalls innerhalb der genehmigten Projektlaufzeit anzukündigen. Technische Durchführbarkeitsstudien und EU-Anbahnungsfinanzierungsprojekte haben Laufzeiten von weniger als einem Jahr. 2 BP-Leitfaden, V

4 8) Welche Kosten werden gefördert? Förderbare Kosten sind alle dem Projekt zurechenbaren Ausgaben bzw. Aufwendungen, die direkt, tatsächlich und zusätzlich (zum herkömmlichen Betriebsaufwand) für die Dauer der geförderten Forschungstätigkeit entstanden sind (d.h. frühestens ab Eingangsdatum des Ansuchens bei der FFG). Insbesondere sind darunter Personalkosten, unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehende Gemeinkosten, Kosten für die F&E-Infrastruktur-Nutzung, Kosten für Leistungen Dritter, Sach- und Materialkosten sowie Reisekosten zu verstehen. Nicht förderbar sind Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen, Kosten, die aufgrund EU-wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen nicht als förderbare Kosten gelten, Kosten, die vor dem Einlangen des Förderungsansuchens bei der FFG entstanden sind, sowie Rücklagen und Rückstellungen. Genaueres entnehmen Sie bitte dem Leitfaden zur Behandlung der Projektkosten in Förderansuchen und Berichten ( und dem Abschnitt Art der Kostendokumentation (Seite 6). 9) Was muss in punkto Verwertung der Forschungsergebnisse beachtet werden? Die mit Unterstützung der FFG erzielten Forschungsergebnisse sind einer bestmöglichen Verwertung für die österreichische Wirtschaft zuzuführen. Soweit der/die FörderungsnehmerIn nicht selbst für eine geeignete Verbreitung und Verwertung des geförderten Vorhabens bzw. für Anmeldung und Verwertung darauf basierender Schutzrechte sorgt oder sorgen kann, ist die FFG zu Verwertungsvorschlägen gegenüber dem/ der FörderungsnehmerIn berechtigt. Wenn die mit der Förderung erzielten Forschungsergebnisse zum Patent angemeldet oder im Wege von Lizenz- bzw. Know-how-Verträgen Dritten zugänglich gemacht werden sollen, hat dies der/die FörderungsnehmerIn der FFG im Zuge der Berichtserstattung mitzuteilen. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte für Neuentwicklungen müssen bei dem/der FörderungsnehmerIn liegen. 10) Anhand welcher Bewertungskriterien wird ein Förderungsansuchen beurteilt? Im Abschnitt FFG Förderungskriterien auf Seite 7 finden Sie Details zum Bewertungssystem anhand derer Sie eine erste Selbsteinschätzung des von Ihnen geplanten FuEuI Vorhabens vornehmen können. 11) Wer entscheidet über ein eingereichtes Förderungsansuchen? Als Ergebnis des Bewertungsverfahrens trifft der Beirat der FFG Basisprogramme fachliche Entscheidungen einschließlich allfälliger Auflagen und/oder Bedingungen. Es finden pro Jahr 7 Sitzungen des Beirats statt. Die Förderungsentscheidung obliegt der Geschäftsführung der FFG und wird grundsätzlich auf Grundlage der fachlichen Entscheidung des Beirates getroffen. 12) Wie hoch ist die mögliche Förderung? Die Förderung für FuEuI Projekte im Rahmen der Basisprogramme beträgt bis zu 50 % (Start up bis zu 70 %) der anerkennbaren Projektkosten in Form eines Mixes von nicht rückzahlbaren Zuschüssen und Darlehen bzw. Haftungen für Bankdarlehen. Der Förderbarwert (= Zuschuss plus Zinsvorteil des Darlehens bzw. der Haftung) wird nach Unternehmensgröße und -phase (Start up, KMU, Großunternehmen) differenziert, wobei Start up-unternehmen die höchsten Förderbarwerte bezogen auf die Projektkosten erhalten. Die Restfinanzierung ist durch den/die FörderungswerberIn sicherzustellen. Die Berechnung der Förderbarwerte von Darlehen und Haftungen wird auf Basis einer Risikoanalyse durchgeführt. Bei technischen Durchführbarkeitsstudien werden nur die Kosten der Erstellung der Studie (Drittkosten) mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen gefördert. Die Förderungsintensität beträgt dabei bis zu 75 %, wenn es sich um die Vorbereitung von industrieller Forschung handelt (Studie wird von einer Universität oder Forschungsinstitut durchgeführt) und bis zu 50 %, wenn es sich um die Vorbereitung von experimenteller Entwicklung handelt (Studie wird von einem anderen Unternehmen durchgeführt). Eine Obergrenze der Förderung ist betragsmäßig festgelegt (derzeit ,--) und kann wertangepasst werden, um allgemeine Preissteigerungen zu berücksichtigen. Bei Branchenforschungsprojekten (Collective Research) ist eine Förderung von bis zu 60 % möglich, sofern die Ergebnisse der gesamten Branche zur Verfügung gestellt werden. EU-Anbahnungsfinanzierungsprojekte werden nur mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen gefördert. Die Förderungsintensität beträgt gemäß der in der FFG Richtlinien angeführten Beihilfehöchstintensitäten (industrielle Forschung) maximal 75 % der anerkennbaren Anbahnungskosten (außer bei Großunternehmen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen > 250 Mitarbeiter: 65 %). Es gelten differenzierte Obergrenzen für Projektpartnerschaften und Projektkoordination, wobei für Projektkoordination aufgrund des höheren Aufwandes in der Anbahnungsphase eines Projektes im Rahmen des EU-Rahmenprogramms höhere Obergrenzen ( ,--) gelten als für Projektpartnerschaft ( 7.000,--). Weitere Details dazu finden Sie unter 13) Was tun im Falle einer Ablehnung? Die Entscheidung über die Gewährung einer Förderung wird dem/der FörderungswerberIn im Fall einer Ablehnung unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe schriftlich mitgeteilt. Es wird in diesem Fall auch mitgeteilt, ob es sinnvoll ist, unter Erfüllung gewisser Bedingungen bzw. Änderungen an der Projektkonfiguration ein erneutes Förderungsansuchen zu stellen. 3 BP-Leitfaden, V

5 14) Wie sieht ein Förderungsvertrag aus? Im Fall der Gewährung einer Förderung übermittelt die FFG dem/der FörderungswerberIn ein vorerst zeitlich befristetes Förderungsangebot. Nimmt der/die FörderungswerberIn das Förderungsangebot, samt allfälliger Auflagen und Bedingungen, innerhalb der im Förderungsvertrag festgelegten Frist schriftlich an, kommt der Förderungsvertrag zustande. Im Förderungsvertrag werden festgelegt: FörderungsnehmerIn, Projekttitel, Höhe der förderbaren Projektkosten, bewilligte Förderung, Beginn und Ende des Förderungszeitraums, Berichtspflichten, zusätzliche Auflagen (siehe nächste Frage). Der Förderungsvertrag ist im Original per Post zu übermitteln 15) Was sind vertragliche Auflagen? Zusätzlich zu den in Anhang I Punkt der FFG Richtlinien genannten Auflagen können weitere Auflagen Vertragsbestandteil werden, um den gewünschten Projekterfolg sicherzustellen und damit den effizienten Einsatz von Fördermitteln zu garantieren. Beispiele für solche Auflagen sind die Sicherstellung der Restfinanzierung, der Nachweis von Anstellungsverhältnissen von ProjektmitarbeiterInnen, der Nachweis der Unternehmensgründung, Hinweise zu Kostenstruktur und Kostenkürzungen etc. 16) Wie wird die Förderung eines Projektes abgewickelt? Nach der Annahme des Förderungsangebot durch den/ die FörderungswerberIn wird nach Erfüllung eventueller Auflagen die erste Förderrate (im Normalfall 50 %) ausbezahlt. Weitere Raten fließen gemäß Projektfortschritt. Im Verlauf werden weitere 30 % der Fördermittel nach positiver Beurteilung des Zwischenberichts (inklusive Zwischenabrechnung) überwiesen. Sämtliche Änderungen von vertraglich festgelegten Parametern (Kosten, KooperationspartnerInnen, Förderungszeitraum etc.) sind mitzuteilen und bedürfen der Genehmigung der FFG Basisprogramme (siehe auch Frage Wie sollen Projektänderungen kommuniziert werden? unten und die Übersicht im Abschnitt Förderungsansuchen und Förderungsabwicklung (Seite 12). Die Auszahlung der restlichen zustehenden Förderungsmittel erfolgt nach positiver Prüfung von Endbericht und Endabrechnung im Zuge der Projektrevision. Die Auszahlung von Förderungsmitteln gilt nicht als Kostenanerkennung. Diese erfolgt erst nach Projektabschluss. 17) Kann der Förderzeitraum verlängert werden? Wurde eine Förderung wegen Nichterfüllung der für ihre Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen mit Ablauf des Förderungszeitraums, für den die Förderzusage abgegeben wurde, zur Gänze oder teilweise nicht ausbezahlt, kann die FFG die Wirksamkeit der Förderzusage maximal ein Jahr oder bis zum Ablauf der nächstfolgenden Förderperiode verlängern, wenn die Ausführung der Leistung ohne Verschulden des/der Förderungsnehmers/in eine Verzögerung erfahren hat und die Förderungswürdigkeit des Projektes weiterhin gegeben ist. Sind die Projektziele zum Ende des Förderungszeitraums noch nicht erreicht und wurde auch der genehmigte Kostenrahmen noch nicht überschritten, so kann der Förderungszeitraum über Ansuchen des/der FörderungsnehmerIn um maximal ein Jahr verlängert werden. Umgekehrt ist auf Antrag auch eine Projektverkürzung (z. B. früherer Projektabschluss, bereits früh absehbare starke Kostenüberschreitung) möglich. Ein Antrag auf Änderung des Förderungszeitraumes muss jedenfalls innerhalb der genehmigten Projektlaufzeit eingebracht werden. 18) Warum kann sich die Auszahlung von Förderungsmitteln verzögern? Die Auszahlung einer Förderrate kann aufgeschoben werden, wenn geplante Kosten noch nicht erreicht sind, Auflagen noch nicht erfüllt sind oder sonstige Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Projektdurchführung nicht gewährleistet erscheinen lassen. 19) Welche Berichte und Abrechnungen sind erforderlich? Bei Erreichen von 50 % der Projektgesamtkosten sind ein fachlicher Zwischenbericht inkl. Zwischenabrechnung mit dem dafür vorgesehenen Berichts- und Abrechnungsformular im ecall einzureichen (siehe auch Abschnitt Art der Kostendokumentation (Seite 6). Bei Projektende sind ein fachlicher Endbericht inkl. Endabrechnung zu legen, spätestens bis 3 Monate nach Ende des Förderungszeitraums. Bei Fortsetzungsprojekten ist auch das Fortsetzungsförderungsansuchen in diesem Zeitraum zu stellen. Entsprechende Vorlagen sind im ecall (unter abzurufen. Eine firmenmäßig gefertigte Bestätigung der Richtigkeit des elektronischen Endberichtes ist direkt im ecall zu generieren und per Post zu übermitteln. Im Falle von EFRE geförderten Projekten sind auch die Zwischenberichte inkl. Zwischenabrechnungen firmengemäß gefertigt zu übermitteln. 20) Wie sollen Projektänderungen kommuniziert werden? Wesentliche Projektänderungen müssen unmittelbar nach Bekanntwerden den FFG Basisprogrammen mitgeteilt werden. Falls es sich um Ansuchen für Kostenverschiebungen (beispielsweise von Personalkosten zu sonstigen Einzelkosten oder umgekehrt) handelt, oder um Ansuchen notwendige Verlängerungen des Förderungszeitraums, um einen Wechsel der Kooperationspartner, um die wesentliche Änderung von Eigentumsverhältnissen etc., sind diese Veränderungen den FFG Basisprogrammen mitzuteilen und bedürfen der Genehmigung der FFG. Bei Ansuchen um Verlängerung des Förderungszeitraums ist auch ein Zwischenbericht und eine Zwischenabrechnung erforderlich (siehe vorhergehende Frage), da erst so das Ansuchen im Kontext des aktuellen Projektstandes betrachtet werden kann. 4 BP-Leitfaden, V

6 21) Was passiert nach Projektabschluss? Was ist die Rechnungsprüfung? Nach Prüfung von fachlichem Endbericht und Endabrechnung durch die FFG Basisprogramme erfolgt die Rechnungsprüfung (meist vor Ort) zur Feststellung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch die Revisionsabteilung der FFG. Im Zuge der Rechnungsprüfung werden die endgültig anerkennbaren Kosten festgestellt. Der/die FörderungsnehmerIn hat jederzeit Einsicht in die Unterlagen und Belege zu gewähren und den PrüferInnen der FFG jede Auskunft hinsichtlich des geförderten Vorhabens zu geben sowie erforderlichenfalls das Betreten von Laboratorien, Lager- und Betriebsräumen etc. zu gestatten. Das Ergebnis der Prüfung wird dem/der FörderungsnehmerIn schriftlich bekanntgegeben. War die Projektrevision positiv, wird die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel bestätigt, bei negativem Prüfergebnis werden entsprechende Rückforderungen eingeleitet. Ist diese Revision positiv abgeschlossen und die ursprünglich geplanten Kosten wurden erreicht, so wird die Schlussrate in Höhe von 20 % überwiesen. Bei Kostenunterdeckung werden die Förderungsmittel aliquot gekürzt. Nicht verbrauchte Förderungsmittel werden unter Verrechnung von Zinsen in der Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung unverzüglich zurückgefordert. Im Fall des Verzuges bei der Rückzahlung nicht verbrauchter Förderungsmittel gelten Verzugszinsen im Ausmaß von 4 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzugs als vereinbart ( 39 Abs. 3 BHG). 22) Was geschieht, wenn ein Projekt nicht positiv abgeschlossen werden kann? Kann ein Projekt aufgrund technischer Probleme bzw. aufgrund eines technischen Fehlschlags auch nicht durch Veränderungen der Projektkonfiguration bis zum ursprünglich geplanten Projektende fortgeführt werden, so muss das Projekt durch Legung eines fachlichen Endberichts und Endabrechnung beendet werden, in dem der Projektabbruch entsprechend begründet ist. Falls im Verhältnis zu den angefallenen Projektkosten bereits zu viel an Förderungsmitteln von der FFG ausbezahlt wurde, müssen diese Mittel mit Zinsen zurückbezahlt werden. Im Falle eines technisch bedingten Fehlschlages kann ein Förderungsdarlehen auf Antrag des Förderungsnehmers/der Förderungsnehmerin vom Beirat der FFG Basisprogramme ganz oder teilweise in einen Zuschuss umgewandelt werden. 23) Gibt es Fälle, in denen Förderungsmittel zurückgezahlt werden müssen? Wird ein Projekt plangemäß abgewickelt, d.h. wurden die Gesamtkosten bereits im Förderungsansuchen realistisch angesetzt und durch die vorgesehenen und dokumentierten Tätigkeiten und Zahlungen für andere vertraglich akzeptierte Projektkosten im Zuge der Durchführung des Projektes erreicht, so kommt es in der Regel zu keinen Rückforderungen von Förderungsmitteln. Rückzahlungsgründe sind beispielsweise die unvollständige oder unrichtige Information der FFG über wesentliche Umstände, die Vernachlässigung der Berichtspflichten, nicht genehmigte wesentliche Änderungen im Projektablauf, Konkurs des/der FörderungsnehmerIn etc. Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Abschnitt Rückzahlung der Förderung (Seite 10). 24) Wie lange müssen Projektunterlagen nach erfolgtem Projektabschluss aufbewahrt werden? Alle Bücher und Belege sowie sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen alle jeweils grundsätzlich im Original sind unter Vorbehalt einer Verlängerung der Aufbewahrungsfrist durch die FFG in begründeten Fällen bis zur vollständigen Rückzahlung eines Darlehens, mindestens jedoch zehn Jahre ab Projektabschluss sicher und geordnet aufzubewahren. Zur Aufbewahrung können grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; Der/die FörderungswerberIn ist verpflichtet, auf seine/ihre Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben, diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen. 25) Wie steht es um die Geheimhaltung von vertraulichen Projektdaten? Die FFG verpflichtet sich gegenüber dem/der FörderungswerberIn, alle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erhaltenen Firmen- und Projektinformationen geheim zu halten. Eine Veröffentlichung von Projektinhalten und -ergebnissen durch die FFG kann daher nur einvernehmlich mit dem/der FörderungsempfängerIn erfolgen. Auch externe ExpertInnen, die in Einzelfällen zur Beurteilung von Projekten herangezogen werden, sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Im Rahmen der Berichtspflichten an die EU werden die Namen der Begünstigten, der Beihilfebetrag, die Beihilfenintensität und die Wirtschaftszweige in denen die geförderten Vorhaben durchgeführt werden, gemeldet. Weiters wird zur Kenntnis gebracht, dass die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten, deren Verwendung eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer der FFG gesetzlich übertragenen Aufgabe oder sonst gemäß 7 bis 11 des Datenschutzgesetzes 2000 zulässig ist, von der FFG für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages, der Wahrnehmung der der FFG gesetzlich übertragenen Aufgaben und für Kontrollzwecke verwendet werden und es im Rahmen dieser Verwendung dazu kommen kann, dass die Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Bundesministers für Finanzen und der EU übermittelt oder offen gelegt werden müssen. 5 BP-Leitfaden, V

7 WEITERFÜHRENDE DETAILS 26) RECHTSGRUNDLAGEN UND EU- KONFORMITÄT Das Programm FFG Basisprogramme basiert auf den Richtlinien für die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbh zur Förderung von Forschung, Technologie, Entwicklung und Innovation (FFG Richtlinien). EU-rechtliche Grundlagen: Die förderbaren Vorhaben basieren auf dem EU- Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, (ABl. C 323 vom , S 1). oder folgender Freistellungs-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag. Bezüglich der Unternehmensgröße ist die jeweils geltende KMU-Definition gemäß EU-Wettbewerbsrecht ausschlaggebend. (Definition der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003, (ABl. L 124 vom , S 36). Sämtliche EU-Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 27) ART DER KOSTENDOKUMENTATION Grundsätze zu Abrechnungen Gemäß den geltenden FFG Richtlinien sowie dem Leitfaden für Förderungen der FFG Basisprogramme ist der/die FörderungsnehmerIn verpflichtet, über die Durchführung der geförderten Berichte neben fachlichen Berichten auch entsprechende Abrechnungen als Verwendungsnachweis über die zugesprochenen/ausbezahlten Förderungen zu übermitteln. Zwischenabrechnung: Diese ist als Teil des Zwischenberichts bei Erreichen von mehr als 50 % der für das jeweilige Forschungsjahr genehmigten Gesamtkosten bzw. bei im Förderungsvertrag festgelegten Terminen vorzulegen. Die Darstellung der angefallenen Kosten hat auf Basis der im Förderungsvertrag festgelegten Kostenstruktur unter Berücksichtigung des Kostenplans im Förderungsansuchen zu erfolgen. Endabrechnung: Die Endabrechnung ist als Teil des Endberichts nach Abschluss des Projektes vorzulegen. Die Darstellung der angefallenen Kosten hat wie bei der Zwischenabrechnung auf Basis der im Förderungsvertrag festgelegten Kostenstruktur unter Berücksichtigung des Kostenplans im Förderungsansuchen zu erfolgen. Die Endabrechnung hat aus einer Rechnungs- /Belegsaufstellung zu bestehen, wobei die dargestellten Kosten im Zuge der Rechnungsprüfung des Vorhabens durch die FFG mit Originalrechnungen/- belegen nachzuweisen sind. Bei mehrjährigen Projekten ist am Ende eines jeden geförderten Forschungsjahres neben dem Endbericht auch eine Endabrechnung zu legen. Das von der FFG vorgegebene Abrechnungsformular ist verpflichtend ( zu verwenden. ACHTUNG EFRE-kofinanzierte Projekte Für Projekte, die aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert werden, gelten die gesonderten Förderfähigkeitsregeln, Abrechnungsvorschriften sowie Aufbewahrungsfristen siehe auch unter Grundsätze betreffend abrechenbarer Kosten Anerkennbare Kosten sind alle gemäß Fördervertrag geförderten und dem Projekt zurechenbaren Ausgaben bzw. Aufwendungen, die direkt, tatsächlich und zusätzlich (zum herkömmlichen Betriebsaufwand) für die Dauer der geförderten Forschungstätigkeit entstanden sind. Die Behandlung und Darstellung der Kosten in den Förderansuchen und Berichten sind dem als Download zur Verfügung gestellten Leitfaden zur Behandlung der Projektkosten in Förderansuchen und Berichten ( zu entnehmen Abweichende und ergänzende Regelungen für die Abrechnung von Projekten der Basisprogramme Generell sind alle abgerechneten Kosten analog dem Kostenplan den einzelnen Arbeitspaketen des Projektes zuzuordnen (ausgenommen Patentkosten) Kosten für die F&E-Infrastruktur-Nutzung Diese Kostenkategorie umfasst Abschreibungskosten, Leasingkosten, sowie sonstige, mit der Nutzung der Infrastruktur verbundene, periodisch verrechnete und dem Forschungsvorhaben zurechenbare Kosten. Die Kosten müssen analog dem Kostenplan den einzelnen Arbeitspaketen des Projekts zugeordnet werden. a) Abschreibungskosten Wenn neu angeschaffte Anlagegüter für einen definierten Zeitraum ausschließlich für das geförderte Projekt verwendet werden, können dem Förderungszeitraum zurechenbare Abschreibungskosten abgerechnet werden. Die Abschreibungsberechnung hat linear auf Basis der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu erfolgen und ist ab dem Inbetriebnahmemonat des Anlagegutes auf monatlicher Basis anzusetzen. Wenn das Anlagegut nicht ausschließlich für das geförderte Vorhaben verwendet wird, sind lediglich Kosten auf Basis der zeitlichen Nutzung des Anlagegutes (Maschinenstundensätze) abrechenbar. Kalkulationsgrundlage ist in beiden Fällen die Nutzungsdauer und die Anschaffungskosten laut Anlagenbuchhaltung. 6 BP-Leitfaden, V

8 Die Abschreibungskosten sind durch Rechnungs-/ Zahlungsbelege sowie durch die Aktivierung des Anlagegutes in der Anlagenbuchhaltung nachzuweisen. Die Kosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern sind in Höhe der gesamten Anschaffungskosten ansetzbar. Die Abrechnung von Abschreibungskosten einer vorhandenen Forschungsinfrastruktur ist nur bei Nachweis einer ausschließlichen Nutzung der Anlagen/Geräte für das geförderte Projekt und bei Genehmigung dieser Kosten im Förderungsvertrag möglich. In der Regel sind derartige Nutzungskosten durch die Verrechnung von Maschinenstunden bzw. über die Personalgemeinkosten abzurechnen. b) Maschinenstunden Kosten für die Benutzung von Maschinen bzw. Anlagen sind der Projektabrechnung über die Zeiten der Maschinen-/Anlagenbelegung sowie über die entsprechenden Maschinenstundensätze zuzurechnen. Für die Benutzung der Maschinen bzw. Anlagen sind Zeitaufzeichnungen zu führen (Maschinenbücher bzw. elektronische Erfassungssysteme). Bestandteile eines Maschinenstundensatzes sind i. d. R. Abschreibungskosten, Energie- und Raumkosten, Werkzeugkosten, Kosten der Instandhaltung sowie Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe. Die Geltendmachung von Kalkulatorischen Zinsen sowie Abschreibungskosten auf Basis von Wiederbeschaffungswerten ist nicht möglich. c) Leasingkosten Förderbar sind die im Förderungszeitraum vom/von der FörderungsnehmerIn an den Leasinggeber gezahlten Netto-Leasingraten, die durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachzuweisen sind. Kosten wie z. B. Steuern und in den Leasingraten enthaltene Zinskosten sind von den Leasingkosten abzuziehen. Leasingraten können maximal in Höhe der anteiligen Abschreibungskosten im Falle eines Kaufes gefördert werden Patentkosten Kosten im Rahmen von Patentanmeldungen werden ausschließlich für KMU gefördert. Kosten für die Patentaufrechterhaltung sind generell nicht förderbar. 28) FFG FÖRDERUNGSKRITERIEN Die Förderung eines FuEuI-Projektes durch FFG Basisprogramme hängt von der positiven Bewertung folgender technischer, wirtschaftlicher und programmrelevanter Kriterien ab, wobei deren Zusammensetzung und Gewichtung entsprechend der Größe des einreichenden Unternehmens (Start up, KMU, Großunternehmen) variiert: Technische Qualität Innovationsgehalt Schwierigkeit der Entwicklung (Risiko) Nutzen-/Lösungsansatz Umwelt Wirtschaftliche Verwertung Marktaussichten (Potenzial) Markterfahrung Verwertung Durchführbarkeit Technische Durchführbarkeit Finanzielle Durchführbarkeit Management und Unternehmensorganisation Programmrelevanz Wirkung der Förderung auf Projektebene Wirkung der Förderung auf Unternehmensebene (Know-how Zuwachs, F&E-Dynamik) Volkswirtschaftliche Effekte Soziale Aspekte 7 BP-Leitfaden, V

9 TECHNISCHE QUALITÄT Innovationsgehalt Bewertet wird sowohl die Neuheit der Idee als auch die technologische Neuheit des eingereichten Projektes. Berücksichtigt werden hierbei auch die Schützbarkeit, der langfristige Wettbewerbsvorteil sowie die zu erwartende zukünftige Bedeutung. + International und für die Branche neue Entwicklungen + Adäquate Schutzstrategie zur Vermeidung von Nachahmungen + Die Innovation ist langfristig wirkend und ausbaufähig Geringfügige technologische Änderung eines bestehenden Produkts Nachahmung bestehender Lösungen Fehlende technologische Neuheit oder bekannte Idee Fehlende oder nicht adäquate Schutzstrategie oder Schutzrechtsverletzung Schwierigkeit der Entwicklung (Risiko) Es wird abgeschätzt, wie hoch das Risiko ist, dass das Projekt aus technischer Sicht nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Berücksichtigt werden Komplexität und Schwierigkeit der Problemstellung. + Hoher Schwierigkeitsgrad der technischen Problemstellung (die Durchführbarkeit des Projekts muss aber noch gegeben sein) + Viele noch zu klärende technische Probleme + Komplizierte bzw. umfangreiche Arbeiten zur Klärung technischer Probleme Triviale Problemstellung, einfache Zusammenhänge und Problemlösungen, wenige Einflussgrößen, geringer Versuchsaufwand Weit fortgeschrittene Projekte mit nur mehr geringem Restrisiko Nutzen und Lösungsansatz Beurteilung des erwarteten Nutzens für den Anwender sowie der Einsatzbreite des fertigen Produkts oder Verfahrens und die Qualität des technischen Lösungsansatzes. + Hoher praktischer Nutzen + Große Bandbreite der Einsatzmöglichkeiten (andere Bereiche, andere Branchen) + Technisch gute Lösungsansätze Für einen speziellen Kunden maßgeschneiderte Lösungen (eine Förderung kann in solchen Fällen nur bei überdurchschnittlichem Innovationsgehalt und außergewöhnlicher Schwierigkeit des Projekts gewährt werden) Keine substantielle Verbesserung gegenüber bestehenden Produkten oder Verfahren Keine der Zielstellung adäquaten Lösungsansätze entsprechend dem aktuellen Stand der Technik vorhanden Mangelhafte bzw. nicht adäquate Methodik Umweltrelevanz Da sich die FFG der Verbesserung der Umweltsituation verpflichtet fühlt, spielen neben den technischen und ökonomischen Bewertungskriterien auch ökologische eine Rolle. + Substanzielle Verbesserung der Luft-, Wasseroder Bodenqualität durch das Projekt + Substanzielle Reduktion von Lärmentwicklung, Ressourcen- oder Energieverbrauch Gravierende Nachteile für die Umwelt Gesteigerter Ressourcen- oder Energieverbrauch, gesteigerte Emissionen WIRTSCHAFTLICHE VERWERTUNG Marktaussichten (Potenzial) Da die FFG im Basisprogramm ausschließlich wirtschaftsorientierte Projekte fördert, müssen die zu entwickelnden Produkte bzw. Verfahren einen Umsatzund Ertragszuwachs erwarten lassen. Marktpotenzial, Wettbewerbssituation sowie Position des Antragstellers werden bewertet. + Konkurrenzfähigkeit von Preis und Herstellungskosten + Mitbewerb lässt Marktchancen offen + Möglichkeit, neue Märkte zu erschließen + plausibles Marktpotenzial bei Neugründungen Kein erkennbares Marktpotenzial Keine für den Kunden erkennbaren Vorteile gegenüber verfügbaren Alternativen Markterfahrung Beurteilt werden die Marktkenntnisse und -erfolge des Antragstellers im Bereich des Projekts. + Detaillierte Zielgruppen- und Konkurrenzanalysen sowie Darstellung der Marktposition + Bereits bestehende Kontakte und Umsätze im Projektbereich + Synergien mit aktuellem Produktprogramm Unrealistische Einschätzung von Markteintrittsbarrieren Projekte von Branchenneulingen mit undefinierter Zielgruppe Unrealistische Einschätzung der Markt- und Konkurrenzsituation Verwertung Bewertet wird die Verwertungs- und Vermarktungskapazität des Unternehmens. + Ausreichende Kapazität bzw. nachvollziehbares Konzept für Produktion und Vertrieb (kann auch über Partnerschaften erzielt werden) + Starke Marktposition des Unternehmens im Vergleich zu potentiellen Mitbewerbern + Bestehen eines Vertriebsnetzes Mangelnde Erfahrung in Produkteinführung, Vertrieb und Marketing Ungeklärte Produktionsmöglichkeiten Unzureichende Servicemöglichkeiten bzw. Fehlen entsprechender Kooperationen 8 BP-Leitfaden, V

10 DURCHFÜHRBARKEIT Technische Durchführbarkeit Anhand dieses Kriteriums wird beurteilt, ob das Unternehmen in der Lage ist, das eingereichte Projekt in entsprechender Qualität und Geschwindigkeit technisch umzusetzen. Bewertet wird auch das technische Projektmanagement. + Qualifiziertes Personal mit F&E-Erfahrung und kompetente Kooperationspartner + Eigene F&E-Abteilung sowie gute technische Ausstattung + Detaillierte Arbeitsplanung mit Meilensteinen + Professionelles Projektmanagement und gute Projektplanung Nicht ausreichende F&E-Kapazitäten zur effizienten Durchführung des Projekts (diese Kapazitäten können allerdings teilweise extern oder im Rahmen von Kooperationen sichergestellt werden) Notwendige Kooperationspartner sind nicht vorhanden Unzureichende technische und personelle Ausstattung zur Umsetzung der Projektergebnisse Unspezifische Arbeitsplanung Finanzielle Durchführbarkeit Als Grundlage für die Beurteilung der finanziellen Durchführbarkeit des Projekts werden von der FFG wirtschaftliche Unternehmenskennzahlen wie Umsatzentwicklung, Cashflow, Eigenkapitalausstattung oder Möglichkeiten der Kapitalzufuhr herangezogen. + Finanzierbarkeit des FFG Projektes durch das Unternehmen selbst (ein wesentlicher Teil der Kosten muss aus Eigenmitteln abgedeckt werden) + Finanzierbarkeit der Folgekosten der Entwicklungsarbeiten bis zur Umsetzung des Projekts durch das Unternehmen Die Projekt- und Folgekosten übersteigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens Fehlendes Finanzierungskonzept Management und Unternehmensorganisation Bewertet werden sowohl die Management- und F&E- Erfahrung des/der betreffenden Mitarbeiters/in als auch die eingesetzten Managementinstrumente wie Kostenrechnung, Projektplanung und DB-Rechnung sowie Strategieentwicklung, Innovationsorientierung, Organisationsstruktur und Stellenwert der F&E. + Umfassende Planung des Gesamtprojektes (inkl. Ressourcen, Controlling, Verwertung etc.) + Bei Neugründung: Branchen- und Marktkenntnis des Gründers, nachvollziehbarer Businessplan Fehlende Transparenz von Unternehmensstrukturen und Abläufen Mangelnde Teamfähigkeit bzw. mangelnde Bereitschaft zu Kooperationen Fehlende Management- und Branchenerfahrung Fehlender Businessplan bei Neugründungen Programmrelevanz Wirkung der Förderung (Additionalität) auf Projektebene: Eine Förderung ist nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Wirkung dargestellt werden kann. + Die Förderung bewirkt, dass das Projekt überhaupt erst möglich wird, schneller, größer oder umfassender durchgeführt wird. + Die Durchführung des Projektes bewirkt eine Steigerung der F&E-Aufwendungen und den weiteren Aufbau von F&E-Arbeitsplätzen. Projektumfang, Projektreichweite und Projektdauer werden durch die Förderung nicht beeinflusst. Wirkung der Förderung (Additionalität) auf Unternehmensebene Es wird hinterfragt, ob und in welchem Ausmaß die Durchführung des Projekts das Wissen des Antragstellers erweitert (Know how-zuwachs). Hier können vor allem bisher forschungsschwache Unternehmen und Start up-unternehmen punkten. Der Stellenwert, den Forschung und Entwicklung beim Antragsteller einnehmen, spiegelt die F&E-Dynamik des Unternehmens wider. + Wissensaufbau durch Entwicklungstätigkeiten in neuen Anwendungsgebieten + Wissenstransfer zum Unternehmen durch Kooperationen mit qualifizierten externen Partnern + Einsatz neuer Technologien + Anstieg der Entwicklungsaktivitäten durch Ausbau personeller oder instrumenteller Ressourcen + Start ups mit entsprechender eigener Entwicklungstätigkeit + Hohe Bedeutung des Projekts für die Firmenstrategie Rückläufige F&E-Ausgaben, Abbau von Forschungspersonal Untergeordnete Rolle des Projekts innerhalb der gesamten F&E-Tätigkeit des Unternehmens Projekt korreliert nicht mit der Firmenstrategie Projekte auf Basis von bereits im Betrieb eingesetzten Technologien oder deren Variation Projekte, die überwiegend von externen Partnern ausgeführt werden und bei denen sich kein entsprechender Wissenstransfer zum Antragsteller ergibt Volkswirtschaftliche Effekte Pluspunkte erzielt ein Projekt auch dann, wenn sein Nutzen über den rein betriebswirtschaftlichen Aspekt hinausgeht. + Verbesserung der Leistungsbilanz + Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen + Entwicklung von allgemein nutzbarem Fachwissen + Know-how-Transfer durch Kooperationen Keine ausreichende Wertschöpfung in Österreich Abbau von Arbeitsplätzen Steigerung von Importen 9 BP-Leitfaden, V

11 Soziale Aspekte Beurteilt werden die Auswirkungen des Projekts bzw. des fertigen Produkts auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen aller Beteiligten bis zum Endverbraucher. Auch die ethische Vertretbarkeit und Gender Aspekte werden überprüft. + Positive Wirkung der Projektabwicklung auf das Qualifikationsniveau der Ausführenden + Vorteile für den Benutzer des fertigen Produkts (z. B. geringere Lärm- oder Staubbelastung) + Gesellschaftlich wünschenswerte Problemlösungen (z.b. Projekte zur Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen) + Positive Genderwirkung (z. B. Frauen in der Projektorganisation, gendersensitives Projektthema, positive Gender-Folgewirkungen der Projektergebnisse) Mögliche gesundheitliche Risiken durch die Projektabwicklung Verletzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Projektdurchführung Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Normen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen von MitarbeiterInnen Entwicklung von Waffen oder von gewaltfördernden Produkten 29) RÜCKZAHLUNG DER FÖRDERUNG Bei Feststellung von Rückzahlungsgründen gemäß Anhang I Punkt der FFG Richtlinien entsteht ein Rückforderungsanspruch der ausbezahlten Förderungsmittel wie folgt: Der/die FörderungsnehmerIn ist verpflichtet unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche die Förderung über Aufforderung der FFG oder der EU als ungerechtfertigte Bereicherung ganz oder teilweise sofort zurückzuerstatten, wobei ein noch nicht zurückgezahltes Förderungsdarlehen sofort fällig gestellt wird und der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, insbesondere wenn 1. Organe oder Beauftragte der FFG oder der EU vom Förderungsnehmer über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind, 2. vom/von der FörderungsnehmerIn vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in diesen Richtlinien vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden, 3. der/die FörderungsnehmerIn nicht aus eigener Initiative unverzüglich jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, 4a. über das Vermögen des Förderungsnehmers / der Förderungsnehmerin vor ordnungsgemäßem Abschluss der geförderten Leistung oder innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach deren Abschluss ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird, 4b. der Förderungsnehmer vor ordnungsgemäßem Abschluss der geförderten Leistung oder innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach deren Abschluss den Betrieb einstellt oder entgeltlich veräußert oder sich die Beteiligungsverhältnisse wesentlich ändern, 4c. sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Unternehmen des Förderungsnehmers entscheidend ändern, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft. Tritt 4b. oder 4c. ein, kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn vom Förderungsnehmer der Nachweis erbracht wird, dass der Förderungszweck nach wie vor erhalten bleibt. Die Entscheidung darüber erfolgt im Einzelfall durch den Beirat der Basisprogramme. 5. der/die FörderungsnehmerIn vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist, 6. die Förderungsmittel vom Förderungsnehmer/von der Förderungsnehmerin ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind, 7. die Leistung vom Förderungsnehmer/von der Förderungsnehmerin nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, 8. vom Förderungsnehmer/von der Förderungsnehmerin das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungsund sonstige Verfügungsverbot gemäß Punkt Z 12 der FFG Richtlinien nicht eingehalten wurde, 9. die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes von einem geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden, 10. von Organen der EU die Aussetzung und/ oder Rückforderung verlangt wird, 11. sonstige Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solche, welche die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, vom Förderungsnehmer / von der Förderungsnehmerin nicht eingehalten wurden. 10 BP-Leitfaden, V

12 In den Fällen der Z 1 bis 3, 6, 8, 9 und 11 erfolgt jedenfalls, in den übrigen Fällen, nur soweit den/die FörderungsnehmerIn oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung der geförderten Leistung bedient hat, am Eintritt eines Rückzahlungsgrundes ein Verschulden trifft, eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 3 % über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode. Trifft den/die FörderungswerberIn in den Fällen der Z 4, 5 und 10 kein Verschulden, erfolgt eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages in der Höhe von 4 % pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung unter Anwendung der Zinseszinsmethode. Liegen diese Zinssätze unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist dieser heranzuziehen. Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen im Ausmaß von 4 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzugs zu vereinbaren ( 39 Abs. 3 BHG). Sofern die Leistung ohne Verschulden des Förderungsnehmers/der Förderungsnehmerin nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann die FFG vom Erlöschen des Anspruches und von der Rückzahlung (Fälligstellung des Darlehens) der auf die durchgeführte Teilleistung entfallenden Förderungsmittel Abstand nehmen, wenn die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist. Definitionen KMU - kleine und mittlere Unternehmen: sind Unternehmen im Sinne der jeweils geltenden KMU- Definition gemäß EU-Wettbewerbsrecht. (Definition der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003, (ABl. L 124 vom , S 36). So gelten als KMU jene Unternehmen mit maximal 250 MitarbeiterInnen, einem Jahresumsatz unter 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme unter 43 Mio. Euro (zur Kalkulation der Firmendaten müssen Beziehungen/Verflechtungen mit anderen Unternehmen berücksichtigt werden). Die Beteiligung durch ein Großunternehmen darf 25 % nicht überschreiten. Große Unternehmen: sind sämtliche Unternehmen, die nicht unter den Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen fallen. Start up: Dies sind FuEuI Projekte von KMU (Definition der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003, (ABl. L 124 vom , S 36), deren Gründung zum Zeitpunkt des Einlangens des Förderungsansuchens bei der FFG nicht länger als sechs Jahre zurückliegt. Im Falle von Ausgründungen oder Neugründungen durch bereits in der Vergangenheit unternehmerisch tätig gewesene Personen ist die Voraussetzung für die Start up Eigenschaft überdies die Ausrichtung der neuen Firma auf ein von den bisherigen Aktivitäten verschiedenes, gut abgrenzbares und neues Geschäftsfeld, im Rahmen dessen ein FuEuI Vorhaben geplant ist. Grundlagenforschung: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte praktische Anwendungsmöglichkeiten dienen. Industrielle Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können. Hierzu zählt auch die Schöpfung von Teilen komplexer Systeme, die für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig sind, mit Ausnahme von Prototypen, die unter Punkt c (Forschungskategorie experimentelle Entwicklung ) fallen. Experimentelle Entwicklung: der Erwerb, die Kombination, die Formung und die Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. Dazu zählen auch beispielsweise andere Tätigkeiten zur Definition, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie auch die Erstellung von Entwürfen, Zeichnungen, Plänen und anderem Dokumentationsmaterial, soweit dieses nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist. Die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten ist ebenfalls eingeschlossen, wenn es sich bei dem Prototyp notwendigerweise um das kommerzielle Endprodukt handelt und seine Herstellung allein für Demonstrations- und Auswertungszwecke zu teuer wäre. Bei einer anschließenden kommerziellen Nutzung von Demonstrations- oder Pilotprojekten sind die daraus erzielten Einnahmen von den förderbaren Kosten abzuziehen. Die experimentelle Produktion und Erprobung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen ist ebenfalls beihilfefähig, soweit sie nicht in industriellen Anwendungen oder kommerziell genutzt oder für solche Zwecke umgewandelt werden können. Experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserung darstellen sollten. 11 BP-Leitfaden, V

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