Nationaler Notfallplan

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1 Nationaler Notfallplan gemäß Artikel 10 der VERORDNUNG (EU) Nr. 994/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates

2 Inhalt 1 Rechtsrahmen Unionsrecht Nationales Recht Zeitlicher Rahmen Krisenstufen Frühwarnstufe (Frühwarnung) Alarmstufe (Alarm) Notfallstufe (Notfall) Aufgaben und Zuständigkeiten Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) Energielenkungsbeirat Energie-Control Austria Erdgasunternehmen, gewerbliche Gaskunden und Stromerzeuger Verteilergebietsmanager Weitere Krisenakteure (Marktteilnehmer) Reaktionsmöglichkeiten der Erdgasunternehmen und... gewerblichen Erdgaskunden Einschränkung der Auswirkungen auf Fernwärme und auf die Versorgung mit durch Gas erzeugtem Strom Informationsfluss, Verfahren und Maßnahmen der einzelnen Krisenstufen Überblick Frühwarnstufe Alarmstufe Notfallstufe Ablaufpläne Bezeichnung und Aufgaben des Krisenteams Beitrag marktbasierter Maßnahmen zur Krisenbewältigung... 26

3 10 Beitrag nicht marktbasierter Maßnahmen zur Krisenbewältigung Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedsstaaten Berichtspflichten der Erdgasunternehmen Vorab festgelegte Maßnahmen im Notfall Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO Anweisungen an Speicherunternehmen, Betreiber von Speicheranlagen, Versorger, Händler und Produzenten Einschränkung des Verbrauchs von Großabnehmern Sparaufrufe Vereinbarungen und Kompensationsmechanismen für Erdgasunternehmen Abbildungen, Tabellen und Abkürzungen Anhang - Berichtspflichten gemäß 2a und 4a Erdgas-Enld-VO... 36

4 1 Rechtsrahmen 1.1 Unionsrecht Die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung 1 (nachfolgend "SoS-Verordnung") sieht in Art. 4 Abs. 1 lit. b vor, dass die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats auf nationaler Ebene einen Notfallplan mit Maßnahmen zur Beseitigung oder Eindämmung der Folgen einer Störung der Erdgasversorgung erstellt. In Art 10. SoS-Verordnung werden unter anderem die Kriterien des nationalen Notfallplans sowie die Krisenstufen festgelegt. 1.2 Nationales Recht Zum Zwecke der Sicherstellung einer Energienotversorgung, aber auch in Entsprechung völkerrechtlicher Verpflichtungen, wurde das Energielenkungsgesetz 2 (EnLG) geschaffen. Das EnLG sieht zur Abwendung unmittelbar drohender bzw. bereits eingetretener Störungen der Energieversorgung Österreichs Lenkungsmaßnahmen vor, welche die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie, einschließlich jenes für Zwecke der militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung einer möglichst ungestörten Güterversorgung und Leistungserstellung sowie die Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger zum Ziel haben. Die Lenkungsmaßnahmen können für das gesamte oder für Teile des Bundesgebietes gesetzt werden und haben getrennt für Energieträger (darunter Erdgas) und zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung zu erfolgen. Im Anwendungsfall des EnLG sieht dieses Maßnahmen in Verordnungsform vor, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) ergriffen werden. Im Notfall wird eine detaillierte, an die jeweiligen Umstände angepasste Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO erlassen. Die Vorbereitung und Koordinierung allfälliger Energielenkungsmaßnahmen erfolgt gemäß EnLG durch die Energie- Control Austria (ECA). Die Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO hat unter anderem die im Notfall zu ergreifenden Maßnahmen zu definieren. Bei der Festlegung der Maßnahmen ist darauf 1 Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates, ABl. Nr. L 295 vom , S Energielenkungsgesetz 1982, BGBl 545, idgf. 1

5 zu achten, dass die in Art. 10 Abs. 7 SoS-Verordnung vorgegebenen Kriterien eingehalten werden. Wesentliche Zielsetzungen der Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO sind einerseits die Festlegung der entsprechenden Aufgaben und Befugnisse der mit der Koordination, der Erlassung weiterer Maßnahmen sowie der operativen Durchführung betrauten Organe/Stellen, andererseits die klare Definition der zu ergreifenden Maßnahmen und der damit zusammenhängenden Kompetenzen vor allem im operativen Bereich sowie nicht zuletzt die Gewährleistung der Transparenz sowie der Angemessenheit der zur Sicherung der Erdgasversorgung zu treffenden und getroffenen Maßnahmen. Die Kundmachung der Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen, ist eine solche nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO in anderer Weise, insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in anderen periodischen Medienwerken kundzumachen sowie auch im Internet verfügbar zu machen. Die operative Durchführung der Maßnahmen obliegt den Verteilergebietsmanagern (VGM) unter Einbindung der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren (BKO), Bilanzgruppenverantwortlichen (BGV) und Erdgashändler. Zur Sicherstellung einer gesicherten Datenbasis für die Vorbereitung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen zur Krisenvorsorge ist die ECA gemäß 20b Abs. 2 EnLG ermächtigt, mittels Verordnung die Meldung von Daten in periodischen Abständen anzuordnen. Diese Datenmeldung ist durch die Erdgas- Energielenkungsdaten-Verordnung (Erdgas-Enld-VO) geregelt. 3 Verordnung der Energie-Control GmbH betreffend die Meldung von Daten zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung und zur Durchführung des Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, idgf. 2

6 2 Zeitlicher Rahmen Die SoS-Verordnung legt in Art. 4 einen detaillierten Zeitrahmen für die Erstellung und Überarbeitung des nationalen Notfallplans vor: Verfahrensschritt Frist Art Austausch von Entwürfen und Konsultation der zuständigen Behörden auf regionaler Ebene, jedenfalls aber mit benachbarten Mitgliedstaaten Konsultation der Europäischen Kommission Annahme des nationalen Notfallplans Veröffentlichung des nationalen Notfallplans Art. 4 Abs Art. 4 Abs. 5 Aktualisierung des nationalen Notfallplans Tabelle 1: Zeitlicher Rahmen Alle zwei Jahre, sofern nicht die Umstände eine häufigere Aktualisierung rechtfertigen 4, erstmals Art. 10 Abs. 2 3 Krisenstufen In Art. 10 Abs. 3 SoS-Verordnung werden folgende drei Krisenstufen definiert: a) Frühwarnstufe (Frühwarnung) b) Alarmstufe (Alarm) c) Notfallstufe (Notfall) Die österreichischen Definitionen der Krisenstufen sollen sicherstellen, dass diese einerseits bei Versorgungsengpässen, die mit marktkonformen Maßnahmen zu bewältigen sind, nicht zu einer Auslösung von energielenkenden Maßnahmen führen, und andererseits ausreichend sensibel sind, um kritische Situationen im Sinne des EnLG rechtzeitig zu erkennen. Die Auslösung einer Krisenstufe führt nicht automatisch zum Erlass einer Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO mit zwingenden Maßnahmen. Es ist zu beachten, dass auch im Energielenkungsfall die organisatorischen, operativen und abrechnungstechnischen Regeln des Marktmodells weiter gelten. 4 Wird mit Inkrafttreten der Bestimmungen der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 der Fall sein 3

7 Grundsätzlich gilt, dass die Krisenstufen je nach Entwicklung des Krisenfalls der Reihe nach durchlaufen werden können, oder aber auch eine höhere Krisenstufe sofort eintreten kann. Da in Tirol und Vorarlberg selbst keine Mobilisierung von zusätzlichen Quellen möglich ist, kann im Rahmen von marktkonformen Maßnahmen nur das vorhandene Substitutionspotential auf vertraglicher Basis (Abnehmer wechseln auf andere Energieträger), sowie allenfalls zusätzlich verfügbare Bezugsquellen genutzt werden. Reicht dieses Potential nicht aus, sind die Netzbetreiber per Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO über den VGM zu verpflichten, dass sie Abnehmer gezielt vom Netz nehmen. Die unterschiedlichen Voraussetzungen des Marktgebiets Ost sowie der Marktgebiete Tirol und Vorarlberg führen dazu, dass die Definitionen der Krisenstufen geografisch differenziert werden müssen. Die kontinuierliche Analyse der Versorgungssituation erfolgt durch den jeweiligen VGM. Die dazu erforderlichen Daten stehen dem VGM bereits teilweise aufgrund der geltenden Marktregeln zur Verfügung. Weitere Daten werden im Rahmen der Erdgas-Energielenkungs-Daten-Verordnung 2006 erhoben und dem VGM in der benötigten Form zur Verfügung gestellt. Für seine Analyse verwendet der VGM das folgende Berechnungsschema: + Für das VG verfügbare Importmengen + Für das VG verfügbare Produktionsmengen ± Für das VG verfügbare Speicherraten = Summe des für das VG verfügbaren Aufbringungsvermögens + Zusätzlich aktivierbare Importmengen + Zusätzlich aktivierbare Produktionsmengen ± Zusätzlich aktivierbare Speicherraten = Summe des für das VG totalen Aufbringungsvermögens Prognostizierter Verbrauch = Saldo (positiv = "Reserve") 4

8 3.1 Frühwarnstufe (Frühwarnung) Die Frühwarnstufe (Frühwarnung) wird in Art. 10 Abs. 3 lit. a SoS-Verordnung wie folgt definiert: "Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise dafür vor, dass ein Ereignis eintreten kann, das wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden". Die österreichischen Definitionen der Frühwarnstufe lauten wie folgt: Definition Marktgebiet Ost: "Die Frühwarnstufe im Marktgebiet Ost tritt dann ein, wenn der prognostizierte Verbrauch das für das VG verfügbare Aufbringungsvermögen erreicht, und die Drucksituation im Verteilernetz kritisch eingeschätzt wird, und eine weitere Verschlechterung der Versorgungssituation anzunehmen ist". Definition Marktgebiete Tirol und Vorarlberg: "Die Frühwarnstufe in den Marktgebieten Tirol oder Vorarlberg tritt dann ein, wenn begonnen wird, Kundenanlagen mit vertraglich festgelegter Unterbrechung oder Leistungsbegrenzungen vom Netz zu nehmen, und die Drucksituation im Verteilernetz kritisch eingeschätzt wird, und eine weitere Verschlechterung der Versorgungssituation anzunehmen ist". 3.2 Alarmstufe (Alarm) Die Alarmstufe (Alarm) wird in Art. 10 Abs. 3 lit. b SoS-Verordnung wie folgt definiert: "Es liegt eine Versorgungsstörung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne auf nicht marktbasierte Maßnahmen zurückgreifen zu müssen". Die österreichischen Definitionen der Alarmstufe lauten wie folgt: Definition Marktgebiet Ost: "Die Alarmstufe im Marktgebiet Ost tritt dann ein, wenn der prognostizierte Verbrauch höher als das für das Marktgebiet verfügbare Aufbringungsvermögen ist, aber niedriger als das totale Aufbringungsvermögen ist, und die Drucksituation im Verteilernetz kritisch eingeschätzt wird, und eine weitere Verschlechterung der Versorgungssituation anzunehmen ist". 5

9 Definition Marktgebiet Tirol: "Die Alarmstufe im Marktgebiet Tirol tritt dann ein, wenn die Drucksituation im Verteilernetz kritisch eingeschätzt wird, und wenn 50 % der Bezugsleistungen aller Kundenanlagen, für die vertraglich Unterbrechung oder Leistungsbegrenzung im Bedarfsfall vereinbart sind, vom Netz genommen wurden und eine weitere Verschlechterung der Versorgungssituation anzunehmen ist". Definition Marktgebiet Vorarlberg: "Die Alarmstufe im Marktgebiet Vorarlberg tritt dann ein, wenn die Drucksituation im Verteilernetz kritisch eingeschätzt wird und wenn alle unterbrechbaren Kundenanlagen, für die vertraglich eine Unterbrechung oder Leistungsbegrenzung im Bedarfsfall vereinbart sind, bereits vom Netz genommen wurden und eine weitere Verschlechterung der Versorgungssituation anzunehmen ist". 3.3 Notfallstufe (Notfall) Die Notfallstufe (Notfall) wird in Art 10 Abs. 3 lit. c SoS-Verordnung wie folgt definiert: "Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas bzw. eine erhebliche Versorgungsstörung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Gasversorgung vor, und es wurden zwar alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt, doch die Gasversorgung reicht nicht aus, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken, so dass zusätzlich nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 8 sicherzustellen". Die österreichischen Definitionen der Notfallstufe lauten wie folgt: Definition Marktgebiet Ost: "Die Notfallstufe im Marktgebiet Ost tritt dann ein, wenn der prognostizierte Verbrauch höher als das totale Aufbringungsvermögen des Marktgebiets ist, und die Drucksituation im Verteilernetz kritisch eingeschätzt wird, und die Notwendigkeit einer Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO gemäß Art II 2 Abs. 1 ivm 20a EnergielenkungsG zur Umsetzung von Maßnahmen wahrscheinlich ist". Definition Marktgebiet Tirol: "Die Notfallstufe im Marktgebiet Tirol tritt dann ein, wenn die Drucksituation im Verteilernetz kritisch eingeschätzt wird, und wenn 75 % der Bezugsleistungen aller Kundenanlagen, für die eine vertraglich Unterbrechung oder Leistungsbegrenzung im Bedarfsfall vereinbart sind, vom Netz genommen wurden, eine weitere Verschlechterung der Versorgungssituation anzunehmen ist und die Not- 6

10 wendigkeit einer Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO gemäß Art II 2 Abs. 1 ivm 20a EnergielenkungsG zur Umsetzung von Maßnahmen wahrscheinlich ist". Definition Marktgebiet Vorarlberg: "Die Notfallstufe im Marktgebiet Vorarlberg tritt dann ein, wenn die Drucksituation im Verteilernetz kritisch eingeschätzt wird, und wenn zusätzlich zu den Maßnahmen der Alarmstufe weitere 50% der eigenabschaltbaren Kunden vom Netz genommen wurden, eine weitere Verschlechterung der Versorgungssituation anzunehmen ist und die Notwendigkeit einer Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO gemäß Art II 2 Abs. 1 ivm 20a EnergielenkungsG zur Umsetzung von Maßnahmen wahrscheinlich ist". 4 Aufgaben und Zuständigkeiten 4.1 Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) Der BMWFJ kann, wenn die Voraussetzungen des Art. II 1 Abs. 1 EnLG zutreffen, nach den Bestimmungen des Art. II 1 Abs. 2 bis 4 ivm 20a EnLG durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung vorsehen: Erteilung von Anweisungen an Erdgasunternehmen, VGM, BGV, BKO und Produzenten hinsichtlich Produktion, Speicherung, Transport, Fernleitung, Verteilung, und Handel von Erdgas. Verfügungen an Endabnehmer über die Zuteilung, Entnahme und Verwendung von Erdgas sowie den Ausschluss von der Entnahme von Erdgas. Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, können bei Gefahr im Verzug jedoch gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung erlassen werden. Sie sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrags folgenden Woche zustimmt. Vor Erlassung einer Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO ist darüber hinaus der Energielenkungsbeirat anzuhören, wobei dies bei Gefahr im Verzug entfallen kann. Der Energielenkungsbeirat ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. 7

11 Der BMWFJ hat dem Nationalrat erstmals binnen drei Monaten nach dem Ergreifen von Lenkungsmaßnahmen, in der Folge im Abstand von zwei Monaten über die getroffenen Maßnahmen zu berichten Energielenkungsbeirat Das Aufgabengebiet des Energielenkungsbeirats umfasst gemäß 21 EnLG die Beratung des BMWFJ sowie die Vorbereitung und Begutachtung von Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO Energie-Control Austria Das Aufgabengebiet der ECA im Bereich der Energielenkung umfasst: Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Marktgebieten vorzusehenden Lenkungsmaßnahmen und im Rahmen der Befugnisse der Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO Erteilung von Anweisungen, denen unverzüglich Folge zu leisten ist; Anordnung der Meldung von Daten zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen gemäß Erdgas-Enld-VO; Analyse und Bewertung der Daten Monitoring der Versorgungssicherheit; Krisenmanager des Krisenstabs der ECA (KM). Die Person des KM wird in der internen Krisenorganisation der ECA geregelt, sie leitet den Krisenstab der ECA; Kontaktaufnahme mit BMWFJ im Anlassfall Darstellung der Situation; Empfehlung von operativen Maßnahmen; Anordnung gesonderter Regelungen für Endabnehmer mit einer vertraglich vereinbarten Leistung von mehr als kwh/h (Großabnehmer); Erlassung einer Mehrverbrauchsgebührenverordnung; Öffentlichkeitsarbeit Veröffentlichung von Daten zur aktuellen Versorgungssituation; Herausgabe von Sparaufrufen; Übungen gemäß Erdgas-Enld-VO können einmal in zwei Jahren angeordnet werden. Im Notfall wird eine detaillierte, an die jeweiligen Umstände angepasste Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO erlassen, die auch einen Katalog der Aufgaben der ECA enthält. 8

12 4.2 Erdgasunternehmen, gewerbliche Gaskunden und Stromerzeuger Verteilergebietsmanager Der VGM ist laut Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO für die operative Durchführung der Lenkungsmaßnahmen verantwortlich. Sie haben hierdurch im Krisenfall die Aufgabe, Abstimmungen mit den Krisenakteuren sowie alle notwendigen Maßnahmen gemäß Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO durchzuführen. Weiters werden vom VGM die eingehenden Daten gemäß Erdgas-Enld-VO ausgewertet und analysiert. Sie sind Meldestelle für alle Informationen von den Marktteilnehmern über Störungen, Gebrechen oder sonstige Vorfälle, die einen Versorgungsengpass oder eine Krise auslösen können. Sie bereiten Informationen auf und geben im Rahmen der Befugnisse der Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO Anweisungen an die Akteure, denen unverzüglich Folge zu leisten ist. Der VGM kann darüber hinaus ermächtigt werden, gemäß den Vorgaben der Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO Endabnehmern den Bezug von Erdgas einzuschränken und/oder zu untersagen. Weiters können Speicherunternehmen, Betreiber von Speicheranlagen, und Produzenten angewiesen werden, technische Reserven zu mobilisieren, um den Druck in der Netzebene 1 (Verteileranlagen) gemäß Anlage 1 GWG 2011 zu stabilisieren. Im Notfall wird eine detaillierte, an die jeweiligen Umstände angepasste Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO erlassen, die auch einen Katalog der Aufgaben des VGM enthält Weitere Krisenakteure (Marktteilnehmer) Die weiteren bisher nicht angeführten relevanten Krisenakteure (Marktteilnehmer gemäß 7 Abs. 1 Z. 38 GWG 2011) haben folgende Aufgaben, Befugnisse und Pflichten: Bereitstellung von krisenrelevanten Daten (Bereitstellung von Daten die zur Beurteilung und Vorbereitung von Krisenmaßnahmen dienen können) an den VGM bzw. ECA; 9

13 Eventuelle Mitarbeit im ECA Krisenmanagement; Auskunftspflicht gegenüber BMWFJ/ECA/VGM; Umsetzung der Anweisungen des VGM gemäß Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO; Gewährleistung der jederzeitigen Erreichbarkeit der sogenannten Krisenakteure; Sicherstellung, dass diese Personen befugt sind, Anweisungen des ermächtigten VGM umzusetzen; Aufbau eines eigenen Krisenmanagements; Information über Störungen, Gebrechen oder sonstige Vorfälle, die einen Versorgungsengpass oder eine Krise auslösen können, sofort an den VGM weitergeben. Im Notfall wird eine detaillierte, an die jeweiligen Umstände angepasste Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO erlassen, die auch einen Katalog der Aufgaben diverser Marktteilnehmer enthält. 10

14 5 Reaktionsmöglichkeiten der Erdgasunternehmen und gewerblichen Erdgaskunden Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d SoS-Verordnung ist den Erdgasunternehmen und den gewerblichen Erdgaskunden bei Vorliegen einer der drei Krisenstufen eine ausreichende Reaktionsmöglichkeit einzuräumen. Im Notfallplan werden daher folgende Informationsweitergabepflichten des VGM und der ECA festgelegt: Krisenstufen 1, 2 und 3 Frühwarn-, Alarm- und Notfallstufe VGM: Die zwischen ECA und VGM abgestimmte Information zeitnah an den folgenden Kreis senden - die ECA - den VGM - den MGM - die RZF-Strom - den Betreiber des VHP - die BGVs - die Großabnehmer - die Speicherunternehmen, Betreiber von Speicheranlagen, - die Produzenten - die Netzbetreiber - die Clearingstelle ECA wird in Abstimmung mit dem VGM dafür sorgen, dass die Information gemäß Art. 10 (1) d) SoS-Verordnung erfolgt. 6 Einschränkung der Auswirkungen auf Fernwärme und auf die Versorgung mit durch Gas erzeugtem Strom Die Auswirkungen der Einschränkung bzw. die Substitution von Erdgas als Brennstoff wird in Kapitel beschrieben. Wird im Notfall eine verbindliche Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO erlassen, so ist eine Priorisierung abschaltbarer Großabnehmer vorgesehen. Dadurch können Auswirkungen auf bestimmte Großabnehmer gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e SoS- Verordnung berücksichtigt und adäquat eingegrenzt werden. 11

15 7 Informationsfluss, Verfahren und Maßnahmen der einzelnen Krisenstufen 7.1 Überblick In Abbildung 1 sind die beteiligten Krisenakteure überblicksartig in einem Beziehungsgeflecht, gegliedert nach Informationsbeschaffung, Alarmierung und Anordnungen, dargestellt. Abbildung 1: Beziehungsgeflecht gesamt Der Informationsfluss (in Blau dargestellt) läuft von den Marktteilnehmern zum VGM bzw. der ECA. Dort werden die Informationen einer laufenden Analyse und Bewertung unterzogen und im Anlassfall wird die Alarmierungskette (in Rot dargestellt) ausgelöst. Müssen aufgrund der angespannten Versorgungssituation Lenkungsmaßnahmen ergriffen werden, werden vom BMWFJ ausgehend Anordnungen an die Marktteilnehmer (in Grün dargestellt) erteilt. Parallel zu den innerösterreichischen Informationsflüssen bestehen Berichtspflichten an die Euro- 12

16 päische Kommission (EK) bzw. an das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der EK, sobald eine Krisenstufe ausgerufen wird. Gemäß 20h EnLG besteht darüber hinaus eine Pflicht zur Auskunftserteilung an die ECA und (sofern dessen Wirkungsbereich betroffen ist) an den Landeshauptmann, soweit dies zur Sicherstellung der Erdgasversorgung erforderlich ist. Abläufe innerhalb der Krisenakteure werden durch ihr eigenes Krisenmanagement geregelt. 7.2 Frühwarnstufe 1 Information ECA oder VGM kontaktieren nach festgestelltem Auslösen der Frühwarnstufe zeitnah folgende Personen: Diensthabenden der ECA VGM-Dispatching GCA-Dispatching Erstellung eines Lageberichts durch VGM Abstimmung ECA mit VGM 2 Verständigung ECA: Ausrufen der Frühwarnstufe und erhöhte Wachsamkeit ECA: Mitteilung an das BMWFJ die EK VGM: Die zwischen ECA und VGM abgestimmte Information zeitnah an den folgenden Kreis senden die ECA die VGM den MGM die RZF Strom den Betreiber des VHP die BGVs die Großabnehmer Speicherunternehmen und Betreiber von Speicheranlagen Produzenten die Netzbetreiber die Clearingstelle ECA wird in Abstimmung mit dem VGM dafür sorgen, dass die Information gemäß Art. 10 (1) d) SoS-Verordnung erfolgt. 13

17 3 Entscheidung ECA/VGM - Ausschöpfen aller marktkonformen Maßnahmen VGM: Anfragen bei BGVs, ob das verfügbare Aufbringungsvermögen im vollen Ausmaß auf Anforderung des VGM zur Verfügung gestellt wird VGM: Aufforderung der Bilanzgruppen, ihre Leistungscharakteristik zu optimieren. VGM Marktgebiet Ost: Alle unterbrechbaren Kundenanlagen, für die vertraglich Unterbrechung oder Leistungsbegrenzung im Bedarfsfall vereinbart wurde, von einer möglichen Abschaltung unterrichten VGM Marktgebiet Tirol und Vorarlberg: Unterbrechbare Kundenanlagen, für die vertraglich Unterbrechung oder Leistungsbegrenzung im Bedarfsfall vereinbart wurde, vom Netz nehmen 4 Umsetzung Keine energielenkenden Maßnahmen notwendig 5 Kontrolle und Anpassung ECA/VGM: Wird das verfügbare Aufbringungsvermögen nicht zur Verfügung gestellt oder verschlechtert sich die Versorgungssituation trotz ergriffener Maßnahmen, erfolgt eine Abstimmung zwischen VGM und ECA bezüglich weiterer Vorgehensweise (Auslösung der nächsten Krisenstufe) 6 Aufhebung Tritt eine Normalisierung der Versorgungssituation ein und ist eine kurzfristige Verfügbarkeit nicht mehr erforderlich, werden die entsprechend der Frühwarnstufe informierten Personen nach Abstimmung mit der ECA vom VGM zeitnah darüber informiert, warum die Rückstellung der Frühwarnstufe stattgefunden hat. Die ECA informiert das BMWFJ sowie die EK zeitnah über die Rückstellung der Frühwarnstufe. 7.3 Alarmstufe 1 Information ECA oder VGM kontaktieren, falls nicht schon aufgrund Frühwarnstufe in Kontakt, nach festgestelltem Auslösen der Alarmstufe zeitnah folgende Personen: Diensthabenden der ECA 14

18 VGM-Dispatching GCA-Dispatching Erstellung eines Lageberichts durch VGM Abstimmung ECA mit VGM 2 Verständigung ECA: Ausrufen der Alarmstufe und erhöhte Wachsamkeit ECA: Mitteilung an das BMWFJ die EK VGM: Die zwischen ECA und VGM abgestimmte Information zeitnah an den folgenden Kreis senden die ECA die VGM den MGM die RZF-Strom den Betreiber des VHP die BGVs die Großabnehmer die Speicherunternehmen und Betreiber von Speicheranlagen die Produzenten die Netzbetreiber die Clearingstelle ECA wird in Abstimmung mit dem VGM dafür sorgen, dass die Information gemäß Art. 10 (1) d) SoS-Verordnung erfolgt. 3 Entscheidung ECA/VGM - Ausschöpfen aller marktkonformen Maßnahmen VGM: Anfragen bei BGV, Speicherunternehmen, Betreiber von Speicheranlagen und Produzenten, ob die zusätzlich aktivierbaren Mengen auf Anforderung der VGM zur Verfügung gestellt werden VGM Marktgebiet Ost: Kann bei Bedarf alle unterbrechbaren Kundenanlagen, für die vertraglich Unterbrechung oder Leistungsbegrenzung im Bedarfsfall vereinbart wurde, vom Netz nehmen VGM Marktgebiet Tirol und Vorarlberg: Abschaltbare Kunden vom Netz nehmen VGM: Anfragen bei erdgasbefeuerten Elektrizitätserzeugungsanlagen, ob der Einsatz von Erdgas durch Ersatzbrennstoffe substituiert werden kann 15

19 4 Umsetzung Keine energielenkenden Maßnahmen notwendig ECA: Werden zusätzlich aktivierbare Mengen nicht auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt, werden vorbereitende Maßnahmen zur Umsetzung von energielenkenden Anweisungen ergriffen (gemäß Art II 2 Abs. 1 ivm 20a EnergielenkungsG vom BMWFJ zu erlassende Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO) 5 Kontrolle und Anpassung ECA/VGM - Verschlechtert sich die Versorgungssituation trotz ergriffener Maßnahmen, erfolgt eine Abstimmung zwischen VGM und ECA bezüglich weiterer Vorgehensweise (Auslösung der nächsten Krisenstufe) 6 Aufhebung Tritt eine Normalisierung der Versorgungssituation ein und ist eine kurzfristige Verfügbarkeit nicht mehr erforderlich, werden die entsprechend der Alarmstufe informierten Personen nach Abstimmung mit der ECA vom VGM zeitnah darüber informiert, warum die Rückstellung der Alarmstufe stattgefunden hat. Die ECA informiert BMWFJ und die EK über die Rückstellung der Alarmstufe. 7.4 Notfallstufe 1 Information ECA oder VGM kontaktieren, falls nicht schon aufgrund der vorherigen Krisenstufe in Kontakt, nach festgestelltem Auslösen der Notfallstufe zeitnah folgende Personen: Diensthabenden der ECA VGM-Dispatching GCA-Dispatching Erstellung eines Lageberichts durch VGM Abstimmung ECA mit VGM 16

20 2 Verständigung ECA: Ausrufen der Notfallstufe und erhöhte Wachsamkeit ECA: Mitteilung an das BMWFJ die EK das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der EK, sofern ein Hilfeersuchen an die Union und ihre MS gestellt wird VGM: Die zwischen ECA und VGM abgestimmte Information laut Lagebericht zeitnah an den folgenden Kreis senden die ECA die VGM den MGM die RZF-Strom den Betreiber des VHP die BGVs die Großabnehmer die Speicherunternehmen und Betreiber von Speicheranlagen die Produzenten die Netzbetreiber die Clearingstelle ECA wird in Abstimmung mit dem VGM dafür sorgen, dass die Information gemäß Art. 10 (1) d) SoS-Verordnung erfolgt. 3 Entscheidung ECA/VGM - Ausschöpfen aller marktkonformen Maßnahmen und Umsetzung der vorbereiteten möglichen Maßnahmen entsprechend den Maßnahmenplänen VGM: Anfragen bei BGV, Speicherunternehmen, Betreiber von Speicheranlagen und Produzenten, ob die zusätzlich aktivierbaren Mengen auf Anforderung der VGM zur Verfügung gestellt werden VGM: Alle unterbrechbaren Kundenanlagen, für die vertraglich Unterbrechung oder Leistungsbegrenzung im Bedarfsfall vereinbart wurde, vom Netz nehmen VGM: Anfragen bei erdgasbefeuerten Elektrizitätserzeugungsanlagen, ob der Einsatz von Erdgas durch Ersatzbrennstoffe substituiert werden kann ECA schlägt dem BMWFJ die Erlassung einer Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO vor. 4 Umsetzung BMWFJ: Erlassung einer Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO gemäß Art. II 2 Abs. 1 ivm 20a EnergielenkungsG mit allfälligen Alternativvarianten BMWFJ: Mitteilung an die EK, welche Schritte er zu ergreifen gedenkt ECA: Anweisung der in der Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO verpflichte- 17

21 ten Unternehmen zur Umsetzung der Lenkungsmaßnahmen (Beispiele für Lenkungsmaßnahmen werden in den Kapiteln bis beschrieben) VGM: Anweisung der in der Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO verpflichteten Unternehmen zur Umsetzung der Lenkungsmaßnahmen (Beispiele für Lenkungsmaßnahmen werden in den Kapiteln bis beschrieben) 5 Kontrolle und Anpassung ECA/VGM - Verschlechtert sich die Versorgungssituation trotz ergriffener Maßnahmen, erfolgt eine Abstimmung zwischen VGM und ECA bezüglich weiterer Vorgehensweise (Anpassung der Maßnahmen) 6 Aufhebung Ist nach Ansicht der EK die Notfallstufe nicht oder nicht mehr gerechtfertigt, wird die ECA aufgefordert, die Ausrufung der Notfallstufe zurückzunehmen oder der BMWJF aufgefordert die Maßnahmen zu ändern. Innerhalb von 3 Tagen nach Aufforderung der EK ändert der BMWFJ die Maßnahmen und teilt dies der EK mit oder unterrichtet die EK, warum sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. Im letzteren Fall kann die EK innerhalb von 3 Tagen ihr Ersuchen abändern, zurückziehen oder sie begründet ausführlich, warum sie um Änderungen der Maßnahmen ersucht. Mit einer begründeten Entscheidung kann der BMWFJ vom Standpunkt der EK abweichen. Tritt eine Normalisierung der Versorgungssituation ein, erfolgt die Aufhebung der Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO durch den BMWFJ ECA/VGM: Information der entsprechend der Notfallstufe informierten Personen über die Aufhebung der Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO durch den BMWFJ Angepasst an die Versorgungssituation werden die Krisenstufen stufenweise oder ganz rückgestellt. Weitere Detaillierungen erfolgen bei Bedarf in der zu erlassenden Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO. 18

22 7.5 Ablaufpläne Die nachfolgenden Ablaufpläne stellen das Zusammenwirken der beteiligten Akteure und der Abläufe bei einer kritischen Versorgungslage und während einer Krisen dar. Abbildung 2: Ablaufplan Informationsphase 19

23 Abbildung 3: Ablaufplan Verständigungsphase 20

24 Abbildung 4: Ablaufplan Entscheidungsphase 21

25 Abbildung 5: Ablaufplan Europäisches Verfahren 22

26 Abbildung 6: Ablaufplan Umsetzungsphase 23

27 Abbildung 7: Ablaufplan Kontroll- und Anpassungsphase 24

28 Abbildung 8: Ablaufplan Aufhebungsphase 8 Bezeichnung und Aufgaben des Krisenteams Gemäß 20b Abs. 1 EnLG wird die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Marktgebieten vorzusehenden Maßnahmen der ECA übertragen. Die Benennung des Krisenmanagers des Krisenstabs der ECA (KM) wird in der internen Krisenorganisation der ECA geregelt. Der KM leitet den Krisenstab der ECA. Eine Übersicht der Aufgaben der ECA im Notfall wird in Kapitel dargestellt. Die Präzisierung der Aufgaben der ECA erfolgt bei Bedarf in der Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO. Die operative Durchführung der Maßnahmen gemäß den 20c bis 20g EnLG obliegt dem VGM unter Einbindung der Erdgasunternehmen einschließlich der BGV, BKO und Produzenten. Gemäß 10 Abs 2 Erdgas-Enld-VO sind von den Erdgasunternehmen und Großabnehmer verantwortliche Personen zu benennen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind. Die Aufgaben des VGM und der weiteren Krisenakteure (Marktteilnehmer) werden im Notfall durch eine an die jeweiligen Umstände angepasste Erdgas- 25

29 Lenkungsmaßnahmen-VO im Detail geregelt. Eine Übersicht ihrer Aufgaben im Notfall werden in den Kapiteln und dargestellt. Das Aufgabengebiet des Energielenkungsbeirats umfasst gemäß 21 EnLG die Beratung des BMWFJ sowie die Vorbereitung und Begutachtung von Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO. Die Zusammensetzung des Energielenkungsbeirats ist in 21 Abs 2 EnLG geregelt. 9 Beitrag marktbasierter Maßnahmen zur Krisenbewältigung In der folgenden Tabelle werden die Maßnahmen dargestellt, die von den Marktteilnehmern in Versorgungsengpasssituationen ergriffen werden können und die das Funktionieren des Marktes in solchen Situationen regeln und sicherstellen sollen. Nr. 5 Maßnahme Wer? Grundlage 1) Transporten zur Endkundenversorgung ist Vorrang bei der Vergabe von Kapazitäten einzuräumen VGM 18 Abs. 1 Z 20 GWG ) Maßnahmen zur Beseitigung von kurz- oder mittel-fristigen Kapazitätsengpässen VGM Marktteilnehmer 25 GWG ) Wiedereröffnung Ausgleichsenergie Markt durch BKO auf Anforderung VGM BKO (AGCS) VGM (AGGM) AB-BKO (AGCS) 4) Von Merit Order List abweichende Ausgleichsenergie Abrufe VGM (AGGM) AB-BKO (AGCS) 5) Fax-Ausgleichsenergie-Abrufe BKO (AGCS) VGM (AGGM) AB-BKO (AGCS) 6) Rund um die Uhr Merit Order List (noch nicht verfügbar) BKO (AGCS) AB-BKO (AGCS) 7) Day Ahead Rate (DAR) AGCS Freiwillige, jederzeit widerrufbare Leistung 8) Kurzfristige Schaffung zusätzlicher Kapazitäten aus unterbrechbaren Erdgaslieferverträgen bzw. unterbrech-baren Netzzugängen BGV / VGM 9) Nutzbarmachung alternativer Bezugsquellen BGV Tabelle 2: Übersicht über marktkonforme Maßnahmen in Versorgungsengpasssituationen unterbrechbarer Erdgaslieferverträge bzw. Netzzugangsverträge verpflichtende Einhaltung des Versorgungsstandards der Versorger gem. 121 Abs. 5 GWG Nr. stellt keine Reihung im Sinne einer Reihenfolge des Ablaufs dar 26

30 Fälle von saisonaler Verknappung werden auf Basis des 25 GWG 2011 vom VGM koordiniert und umgesetzt. Der VGM hat den Maßnahmenplan dann unverzüglich der ECA zur Kenntnis zu bringen. 10 Beitrag nicht marktbasierter Maßnahmen zur Krisenbewältigung Für eine Darstellung nicht marktbasierter Maßnahmen gemäß Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO wird auf das Kapitel verwiesen. Naturgas, Österreich m³ %* m³ %* m³ %* Bruttoinlandsverbrauch , , ,0 Umwandlungseinsatz , , ,6 Kraftwerke , , ,0 KWK-Anlagen , , ,6 Heizwerke , , ,1 Energetischer Endverbrauch , , ,8 Eisen- und Stahlerzeugung , , ,7 Chemie und Petrochemie , , ,4 Nicht Eisen Metalle , , ,2 Steine und Erden, Glas , , ,3 Fahrzeugbau , , ,4 Maschinenbau , , ,5 Bergbau , , ,7 Nahrungs- und Genußmittel, Tabak , , ,3 Papier und Druck , , ,1 Holzverarbeitung , , ,8 Bau , , ,5 Textil und Leder , , ,5 Sonst. Produzierender Bereich , , ,5 Eisenbahn 0 0,0 0 0,0 0 0,0 Sonstiger Landverkehr , , ,0 Transport in Rohrfernleitungen , , ,2 Binnenschiffahrt 0 0,0 0 0,0 0 0,0 Flugverkehr 0 0,0 0 0,0 0 0,0 Öffentliche und Private Dienstleistungen , , ,7 Private Haushalte , , ,7 Landwirtschaft , , ,2 * Prozentanteil am Bruttoinlandsverbrauch Quelle: Statistik Austria Tabelle 3: Gasverbrauch Österreich

31 Die Tabelle 3 6 gibt einen Überblick über den Gasverbrauch in Österreich und lässt Rückschlüsse auf Effekte zu, die durch Maßnahmen zur Einschränkung des Verbrauches von Gas potenziell erzielt werden können. Lenkungsmaßnahmen dürfen grundsätzlich nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als es zur Abwendung oder zur Behebung der Störung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unbedingt erforderlich ist. Als maximale Geltungsdauer legt das EnLG sechs Monate fest, wobei eine Verlängerung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zulässig ist. In die Unverletzlichkeit des Eigentums und in die Freiheit der Erwerbstätigkeit darf nur eingegriffen werden, wenn die genannten Ziele nicht anders erreicht werden können. Darüber hinaus haben Lenkungsmaßnahmenverordnungen jeweils auf die Energieversorgungslage in den anderen Energiebereichen Bedacht zu nehmen. Nach Wegfall der die Maßnahmen begründenden Umstände sind Lenkungsmaßnahmen unverzüglich aufzuheben. 11 Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedsstaaten Auf allen drei Krisenstufen werden bei Bedarf die erforderlichen Informationen den betroffenen angrenzenden Mitgliedsstaaten kommuniziert und adäquate Maßnahmen koordiniert. Im Notfall ist der VGM verpflichtet, sich mit dem MGM und den betroffenen Netzbetreibern hinsichtlich der Aufbringungs- und Netzsituation in den benachbarten Staaten abzustimmen. An Grenzkopplungspunkten, an denen ein österreichischer Verteilernetzbetreiber an einen Netzbetreiber im Ausland angrenzt, sollten Notversorgungsübereinkommen angestrebt werden, mit denen sich die beiden betroffenen Unternehmen kurzfristig Aushilfsmaßnahmen gegenseitig zur Verfügung stellen können. 6 Die Differenz auf 100 % beinhaltet den nicht energetischen Verbrauch und den Eigenverbrauch. 28

32 12 Berichtspflichten der Erdgasunternehmen Die kontinuierliche Analyse der Versorgungssituation erfolgt durch den VGM. Die dazu erforderlichen Daten werden dem VGM von den Marktteilnehmern einerseits aufgrund der geltenden Marktregeln andererseits im Rahmen der Erdgas-Enld-VO zur Verfügung gestellt. Die Gesamtheit der Berichtspflichten wird auch im Kapitel 7.1. (siehe Abbildung 1: Beziehungsgeflecht gesamt) überblicksartig dargestellt. Die Erdgas-Enld-VO der ECA beruht auf 20b Abs. 2 EnLG und regelt die Meldung von Daten zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung und zur Durchführung des Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich sowie die Weitergabe dieser Daten an die Krisenakteure, insbesondere den VGM. Die Datenerhebung ist nicht auf historische Daten beschränkt, sondern umfasst auch aktuelle, d.h. Daten des täglichen Betriebs, sowie Vorschaudaten. Darüber hinaus wird den im Krisenfall vom Normalfall abweichenden Anforderungen insbesondere an die Aktualität der Meldung durch entsprechende Anpassungen bzw. Erweiterungen des Detaillierungsgrades, der Periodizität sowie der Meldetermine Rechnung getragen. Des Weiteren verpflichtet die Erdgas-Enld-VO alle Erdgasunternehmen zur Namhaftmachung sowohl von Daten- als auch von Krisenverantwortlichen und sie sieht die periodische Beübung der Abläufe vor. Der in der Erdgas-Enld-VO definierte Datenumfang stellt jene Mindestinformationen dar, die einerseits der ECA sowie dem VGM zum laufenden Monitoring zur Verfügung stehen müssen und die letztendlich für eine Entscheidung des BMWFJ im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates über das Ergreifen von Lenkungsmaßnahmen maßgeblich sind. Andererseits stellen sie jene Mindestinformationen dar, die der ECA sowie dem VGM und Erdgasunternehmen zur Koordinierung und operativen Durchführung der Lenkungsmaßnahmen jedenfalls zur Verfügung stehen müssen. Die Erdgas-Enld-VO stellt gemäß 2a und 4 nicht auf das Ausrufen der Alarmund Notfallstufe ab, sondern auf prozentuelle Importeinschränkungen. Von den BGV sind Importgaseinschränkungen von über 30% je Übergabestelle unverzüglich zu melden. Beträgt die Importeinschränkung mehr als 40 % sind auf Anordnung der ECA erweiterte Meldepflichten zu erfüllen - vor allem von den Fernleitungsunternehmen, den Großabnehmern, den Betreibern von Gaskraftwerken, 29

33 von Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, von Fernheizkraftwerken und Heizwerken mit einer Gesamtleistung (elektrisch und thermisch) von zumindest 25 MW oder die direkt an den Netzebenen gemäß 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG angeschlossen sind, und den BGV.. Eine genaue Aufstellung der Berichtspflichten gemäß 2a und 4a Erdgas-Enld-VO befindet sich im Anhang. Zusätzlich zu den Berichtspflichten besteht gemäß 20h EnLG für Erdgasunternehmen einschließlich VGM, MGM, Betreiber des VHP, Produzenten, BGV, Clearingstellen und Kunden die Pflicht zur Auskunftserteilung an die ECA und in dessen Wirkungsbereich an den Landeshauptmann. Abbildung 9: Erweiterte Datenmeldung gemäß 2a und 4a Erdgas-Enld-VO Für den Notfall können in der Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO weitere rollenspezifische Berichtspflichten verankert werden. 30

34 13 Vorab festgelegte Maßnahmen im Notfall Die vorab festgelegten Maßnahmen umfassen sowohl marktbasierte als auch nicht marktbasierte Maßnahmen. Während eine Aufzählung der marktbasierten Maßnahmen in Kapitel 9 erfolgt, werden die nicht markbasierten Maßnahmen im Folgenden beschrieben Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO Der ECA obliegt gemäß EnLG die Vorbereitung des Entwurfs der Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO. Bei der Festlegung der Maßnahmen ist darauf zu achten, dass die in Art. 10 Abs 7 SoS-Verordnung vorgegebenen Kriterien eingehalten werden. Die Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO gibt dem mit der operativen Durchführung betrauten VGM sowie den dabei eingebundenen Netzbetreibern, BKO, BGV, Speicherunternehmen, Betreiber von Speicheranlagen, Produzenten und Erdgashändlern ein entsprechendes Regelwerk an die Hand, das einerseits alle zur Umsetzung der getroffenen Maßnahmen notwendigen Kompetenzen regelt, andererseits aber auch so viel Freiraum erlaubt, um insbesondere die Netzstabilität in jedem Fall bestmöglich zu gewährleisten und auf geänderte Bedingungen zumindest in einem definierten Rahmen rasch reagieren zu können. Zur besseren Verständlichkeit der im Krisenfall notwendigen Abläufe und Beziehungen werden die Lenkungsmaßnahmen hier jeweils in einem beispielhaften Maßnahmenplan dargestellt. Dieser Maßnahmenplan kann je nach Entwicklung der angenommenen Versorgungslage ein schrittweises Inkraftsetzen von Maßnahmen notwendig machen, wobei die Inkraftsetzung des jeweils nächsten Schrittes ein Kumulieren der Maßnahmen bewirkt Anweisungen an Speicherunternehmen, Betreiber von Speicheranlagen, Versorger, Händler und Produzenten Werden zusätzlich aktivierbare Mengen oder Potential von Versorgern die diese nicht benötigen (weil sie z.b. von einer Minderlieferung nicht betroffen sind) nicht auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt, müssen vorbereitete Maßnahmen zur Umsetzung von energielenkenden Anordnungen ergriffen werden. Das bedeutet, es ist gemäß Art II 2 Abs. 1 ivm 20a EnLG die vom BMWFJ zu erlassende Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO vorzubereiten. 31

35 Darin wird verordnet, dass auf Anweisung des VGM und in Zusammenarbeit mit diesem, Speicherunternehmen, Betreiber von Speicheranlagen, Versorger, Händler und Produzenten die Mobilisierung von technisch möglichen Betriebsreserven bei der Inlandsgasproduktion und bei Speichern zur Erdgasversorgung gemäß den Anweisungen des VGM durchzuführen und die Produktion sowie den Speicherinhalt bzw. Speicherrate zur Verfügung zu stellen haben. Der VGM erteilt geeignete Anweisungen an die Speicherunternehmen, Betreiber von Speicheranlagen über die Entnahme aus bzw. die Einspeicherung in Speicheranlagen durch Erstellung geeigneter Speicherfahrpläne. Der VGM teilt die Speicherfahrpläne innerhalb von zwei Werktagen anteilsmäßig auf die einzelnen Bilanzgruppen auf. Basis für diese Aufteilung sind die von den Speicherunternehmen und Betreiber von Speicheranlagen für die einzelnen Bilanzgruppen gemeldeten Speicherinhalte (Pro-Rata-Zuteilung) unter Berücksichtigung der von den Bilanzgruppen gemeldeten Speicherstände laut Erdgas-Enld-VO. Erdgasmengen in Speichern sind entsprechend der SoS-Verordnung zu behandeln. Rahmen Die Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO wird durch den BMWFJ in Kraft gesetzt und damit die Notfallstufe ausgerufen. Marktmechanismen bleiben mit Anpassungen durch eventuell verordnete Krisenmaßnahmen aufrecht. Es gilt: 1. Ein ausgeglichenes Bilanzgruppenportfolio und die Minimierung der Ausgleichsenergie sind keine Zielgrößen. 2. Die Bilanzgruppen sind für die Umsetzung aufbringungsseitiger Maßnahmen nach Vorgabe des VGM verantwortlich. 3. ECA, VGM und Netzbetreiber haben die operative Prüfung und Umsetzung der angeordneten Lenkungsmaßnahmen zu koordinieren. Der VGM ist berechtigt, die Aufbringung der Bilanzgruppen zu steuern. Ziel ist die Bedarfsdeckung mit den vorhandenen Aufbringungsmöglichkeiten Einschränkung des Verbrauchs von Großabnehmern Eine mögliche Einschränkung des Verbrauchs bzw. die Substitution von Erdgas als Brennstoff in Kraftwerken kann für die Erdgasversorgung in Österreich im Engpassfall sehr wichtig sein, da die erdgasbefeuerten Kraftwerke zu den größten Abnehmern in Österreich gehören. Der Einsatz der mit Erdgas betriebenen Kraftwerke unterliegt auch dem Einfluss der Verfügbarkeit der Leitungen bei vorgesehenen Betriebsbedingungen, denn neben dem Volumen ist auch der Druck von entscheidender Bedeutung. So reicht es z.b. nicht aus, wenn Erdgas in ausreichender Menge, jedoch mit unzureichendem Druck, verfügbar wäre. 32

36 Wird z.b. ein Kraftwerk vom Netz genommen, weil der benötigte Druck nicht gehalten werden kann, dann führt diese Verbrauchsreduktion wiederum zu einer Druckstabilisierung oder Druckerhöhung im Netz. Zu beachten ist aber gerade im Fall von Kraftwerken, dass bei Kraftwerksausfällen einerseits ein Engpass bei der Elektrizitätsversorgung entstehen kann (daher Einbeziehung der RZF Strom) und andererseits ein Abnehmerkreis (z.b. Haushaltskunden, die mit Fernwärme heizen) bei einer Abschaltung betroffen sein wird. Als weitere Möglichkeit können Einschränkungen bzw. Abschaltungen von sämtlichen Großabnehmern mit einer vertraglich vereinbarten Leistung von mehr als kwh/h durchgeführt werden. Der Prozess zur Durchsetzung von Beschränkungsmaßnahmen gemäß der vom BMWJF erlassenen Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO wird von ECA durch Anweisung an die Großabnehmer, die betroffenen Netzbetreiber und den betroffenen VGM initiiert. Der Inhalt der Anweisung enthält im Wesentlichen folgende Punkte: Information an den VGM über das Inkrafttreten der Erdgas-Lenkungsmaßnahmen- VO durch den BMWFJ. Information, dass der VGM ermächtigt ist, die Reduktion bzw. Substitution des Erdgasverbrauchs eines Großabnehmers in einem definierten Zeitraum um bis zu XX % (bezogen auf die maximale Netzanschlussleistung) innerhalb von XX Stunden anzuweisen, sowie Information welche Großabnehmer in welcher Reihenfolge eingeschränkt werden können. Dabei obliegt dem VGM im Rahmen der Anweisung, die bestmögliche Versorgungssituation im Marktgebiet nach Maßgabe der Anliefer- und Verbrauchssituation einzustellen. Information der Großabnehmer über das Inkrafttreten der Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO des BMWFJ und der Mehrverbrauchsgebühren- Verordnung der ECA sowie die Aufforderung den Anweisungen des VGM unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Anweisung an die Netzbetreiber zur Überwachung der Einhaltung der getroffenen Maßnahmen und erforderlichenfalls Einhebung von Mehrverbrauchsgebühren gemäß Mehrverbrauchsgebühren-Verordnung. Mit den oben genannten Anweisungen wird die ECA auch die Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO an die Großabnehmer, Netzbetreiber und VGM übermitteln Sparaufrufe Sparaufrufe werden im Allgemeinen nicht vor Bestehen eines Krisenstabes ausgerufen, da erst zu diesem Zeitpunkt eine umfassende Information aller Behörden und Krisenteilnehmer garantiert ist, sowie eine Kommunikationsinfrastruktur mit klar definierten Informations- und Ansprechstellen besteht. Weiters ist davon 33

37 auszugehen, dass der durch Sparaufrufe kurzfristig erzielbare Effekt eher gering ist und die Beunruhigung der Kunden überwiegt. Bei Gefahr im Verzug sollten Sparappelle auch vor Erlassung einer Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO erfolgen. Nach Freigabe der Sparaufrufe führt der Krisenstab der ECA bzw. die Medienstelle der ECA die Veröffentlichung der Sparappelle durch. Umsetzung 1. Für die Organisation und das Veröffentlichen von Sparappellen ist die ECA in Abstimmung mit dem BMWFJ verantwortlich. 2. Es wird an alle Endverbraucher (insbesondere Haushalte, Gewerbe, Landwirtschaft) appelliert, Erdgas sparsamst einzusetzen. 3. Es wird an alle Großabnehmer appelliert, Erdgas so rationell wie möglich einzusetzen und den Erdgasverbrauch nach Möglichkeit einzuschränken. Der VGM sowie die Netzbetreiber koordinieren erste mögliche Selbstbeschränkungen bei ausgewählten Großabnehmern Vereinbarungen und Kompensationsmechanismen für Erdgasunternehmen Eine Darstellung der marktbasierten Maßnahmen erfolgt in Kapitel 9, die nicht marktbasierten Maßnahmen werden in Kapitel 13.1 beschrieben. Bezüglich der grenzüberschreitenden Vereinbarungen wird auf Kapitel 11 verwiesen. Sofern diesen Maßnahmen Verträge zugrunde liegen, sind die Kompensationsmechanismen in der jeweiligen Vereinbarung geregelt. 14 Abbildungen, Tabellen und Abkürzungen Abbildung 1: Beziehungsgeflecht gesamt Abbildung 2: Ablaufplan Informationsphase Abbildung 3: Ablaufplan Alarmierungsphase Abbildung 4: Ablaufplan Entscheidungsphase Abbildung 5: Ablaufplan Europäisches Verfahren Abbildung 6: Ablaufplan Umsetzungsphase Abbildung 7: Ablaufplan Kontroll- und Anpassungsphase Abbildung 8: Ablaufplan Aufhebungsphase Abbildung 9: Erweiterte Datenmeldung gemäß 2a und 4a Erdgas-Enld-VO 34

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