Nationaler. Österreichischer Notfallplan

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1 Nationaler Österreichischer Notfallplan gemäß Artikel 10 der VERORDNUNG (EU) Nr. 994/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (Version 2, Dezember 2014)

2 Inhalt 1 EINLEITUNG Krisenszenarien Netz Produktion und Speicher Störfälle Risikobewertung gemäß Art. 9 SoS-VO Marktkonforme Maßnahmen Krisenprävention GESETZLICHE GRUNDLAGEN Übersicht EU Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung Energielenkungsgesetz Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung KRISENSTUFEN Allgemeines Verfügbare Daten Definition der Krisenstufen Frühwarnstufe Alarmstufe Notfallstufe BEZIEHUNGSGEFLECHT ABLAUFPLÄNE ENERGIELENKUNGSMAßNAHMEN...44 II

3 6.1 Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Lenkungsmaßnahmen und ihre Umsetzung Anweisungen an BGVs, Speicherunternehmen und Produzenten Einschränkung von Großabnehmern (inkl. Erzeuger mit KWK-Anlagen und Fernwärmeunternehmen) Sparaufrufe Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten ÖFFENTLICHKEITSARBEIT ABKÜRZUNGEN UND VERZEICHNISSE ANHÄNGE...55 III

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5 1 Einleitung Rechtsgrundlage des nationalen österreichischen Notfallplans ist der Artikel 10 der "VER- ORDNUNG (EU) Nr. 994/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates" (nachfolgend "SoS-VO"). Dieser besagt: Artikel 10 Notfallpläne und Krisenstufen (1) Die nationalen und die gemeinsamen Notfallpläne müssen jeweils folgenden Kriterien genügen: a) Sie stützen sich auf die in Absatz 3 genannten Krisenstufen; b) sie legen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen und gewerblichen Gaskunden einschließlich relevanter Stromerzeuger fest, wobei sie berücksichtigen, inwieweit diese jeweils durch eine Unterbrechung der Gaslieferung betroffen sind, und regeln ihre Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den nationalen Regulierungsbehörden auf jeder der in Absatz 3 definierten Krisenstufen; c) sie legen Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und der anderen Stellen fest, an die Aufgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 auf jeder der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels definierten Krisenstufen delegiert wurden; d) sie stellen sicher, dass Erdgasunternehmen und gewerbliche Gaskunden ausreichend Gelegenheit erhalten, auf jeder Krisenstufe zu reagieren; e) in ihnen sind gegebenenfalls die zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt, mit denen die möglichen Auswirkungen einer Störung der Erdgasversorgung auf Fernwärme und auf die Versorgung mit durch Gas erzeugtem Strom eingegrenzt werden sollen; f) in ihnen sind die für die einzelnen Krisenstufen geltenden Verfahren und Maßnahmen detailliert festgelegt sowie die entsprechenden Pläne für den Informationsfluss; g) sie bezeichnen einen Krisenmanager oder ein Krisenteam und legen dessen Aufgaben fest; h) sie zeigen auf, wie insbesondere die in Anhang II aufgeführten marktbasierten Maßnahmen dazu beitragen können, im Falle einer Alarmstufe die Situation zu bewältigen und im Falle einer Notfallstufe die Folgen einzudämmen; i) sie zeigen auf, welchen Beitrag die nicht marktbasierten, insbesondere die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen, die für die Notfallstufe vorgesehen sind oder umgesetzt werden, leisten können, und bewerten, inwieweit der Rückgriff auf solche nicht marktbasierten Maßnahmen zur Krisenbewältigung notwendig ist; sie bewerten ihre Auswirkungen und legen die Verfahren für ihre Umsetzung fest, wobei zu berücksichtigten ist, dass nicht 1

6 marktbasierte Maßnahmen nur dann angewendet werden, wenn Lieferungen, insbesondere an die geschützten Kunden, mit marktbasierten Mechanismen allein nicht mehr gewährleistet werden können; j) sie enthalten eine Darlegung der Mechanismen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten je nach Krisenstufe gelten; k) sie legen im Einzelnen dar, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen auf der Alarm- und der Notfallstufe unterliegen; l) in ihnen ist eine Aufstellung der vorab festgelegten Maßnahmen enthalten, die ergriffen werden müssen, damit im Notfall Gas zur Verfügung steht, dies beinhaltet geschäftliche Vereinbarungen der an solchen Maßnahmen beteiligten Parteien und gegebenenfalls Kompensationsmechanismen für Erdgasunternehmen, unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit sensibler Daten. Zu diesen Maßnahmen gehören gegebenenfalls auch grenzübergreifende Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und/oder Erdgasunternehmen. (2) Die nationalen und gemeinsamen Notfallpläne werden alle zwei Jahre aktualisiert, sofern nicht die Umstände eine häufigere Aktualisierung rechtfertigen, und spiegeln die aktualisierte Risikobewertung wider. Die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Konsultation zwischen den zuständigen Behörden wird vor der Annahme des aktualisierten Plans vorgenommen. (3) Die drei Hauptkrisenstufen sind: a) Frühwarnstufe (Frühwarnung): Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, das wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden; b) Alarmstufe (Alarm): Es liegt eine Versorgungsstörung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne auf nicht marktbasierte Maßnahmen zurückgreifen zu müssen; c) Notfallstufe (Notfall): Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas bzw. eine erhebliche Versorgungsstörung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Gasversorgung vor, und es wurden zwar alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt, doch die Gasversorgung reicht nicht aus, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken, so dass zusätzlich nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 8 sicherzustellen; (4) Die nationalen und gemeinsamen Notfallpläne stellen sicher, dass der grenzüberschreitende Zugang zu Infrastrukturen in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 im Notfall, so weit technisch und sicherheitstechnisch möglich, aufrechterhalten wird. Die Pläne müssen mit Artikel 3 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen und 2

7 dürfen keine Maßnahmen einführen, die die grenzüberschreitenden Lastflüsse unangemessen einschränken. (5) Ruft die zuständige Behörde eine der in Absatz 3 erwähnten Krisenstufen aus, unterrichtet sie unverzüglich die Kommission und übermittelt ihr alle notwendigen Informationen, insbesondere über die von ihr geplanten Maßnahmen. Bei einem Notfall, der zu Hilfeersuchen an die Union und ihre Mitgliedstaaten führen kann, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der Kommission. (6) Ruft die zuständige Behörde den Notfall aus, leitet sie die im Notfallplan vorab festgelegten Maßnahmen ein und unterrichtet die Kommission unverzüglich insbesondere über die Schritte, die sie gemäß Absatz 1 zu ergreifen gedenkt. Unter gebührend begründeten besonderen Umständen kann die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen, die vom Notfallplan abweichen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede derartige Maßnahme und gibt die Gründe dafür an. 7) Die Mitgliedstaaten und insbesondere die zuständigen Behördengewährleisten, dass a) keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die zu irgendeinem Zeitpunkt die Lastflüsse innerhalb des Binnenmarkts ungebührlich eingeschränkt werden, b) keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die wahrscheinlich die Gasversorgung in einem anderen Mitgliedstaat ernsthaft gefährdet wird, und c) der grenzüberschreitende Zugang zu Infrastrukturen in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gemäß dem Notfallplan so weit technisch und sicherheitstechnisch möglich aufrechterhalten wird. (8) Die Kommission prüft so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch innerhalb von fünf Tagen nach dem Erhalt der Informationen der zuständige Behörde nach Absatz 5, ob die Ausrufung des Notfalls gemäß Absatz 3 Buchstabe c gerechtfertigt ist und ob die ergriffenen Maßnahmen sich möglichst genau an den im Notfallplan aufgeführten Maßnahmen ausrichten und die Erdgasunternehmen nicht unverhältnismäßig belasten sowie in Einklang mit Absatz 7 stehen. Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde, von Erdgasunternehmen oder von sich aus die zuständige Behörde auffordern, die Maßnahmen zu ändern, wenn sie den in Absatz 7 und in Satz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen zuwiderlaufen. Die Kommission kann von der zuständigen Behörde auch verlangen, die Ausrufung des Notfalls zurückzunehmen, wenn ihr diese Ausrufung nicht oder nicht mehr als gemäß Absatz 3 Buchstabe c gerechtfertigt erscheint. Innerhalb von drei Tagen, nachdem sie von der Kommission hierzu aufgefordert wurde, ändert die zuständige Behörde die Maßnahme und teilt dies der Kommission mit oder unterrichtet die Kommission, warum sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. In diesem Fall kann die Kommission innerhalb von drei Tagen ihr Ersuchen abändern oder zurückziehen oder die zuständige Behörde bzw. gegebenenfalls die betreffenden zuständigen Behörden und, falls sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe Erdgas zusammenrufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ausführlich, 3

8 warum sie um Änderungen der Maßnahmen ersucht. Die zuständige Behörde berücksichtigt den Standpunkt der Kommission uneingeschränkt. Weicht die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde vom Standpunkt der Kommission ab, legt die zuständige Behörde eine Begründung für diese Entscheidung vor. Ziel des Notfallplans ist es also darzustellen, wie die Vorbereitung und Koordination der im Anlassfall vorzusehenden Maßnahmen organisiert ist, um im Bedarfsfall rasch und koordiniert reagieren zu können. Weiters ist festzuhalten, dass in Zeiten der Krisenbewirtschaftung das Marktmodell sowie das Verrechnungsmodell grundsätzlich aufrecht bleiben. Der nationale österreichische Notfallplan unterscheidet Krisenabläufe im Marktgebiet Ost und Abläufe in den beiden westlichen Marktgebieten Tirol und Vorarlberg. Der wesentliche systematische Unterschied besteht darin, dass in Tirol und Vorarlberg weder Inlandsproduktion noch Speicher unmittelbar verfügbar sind und daher eingeschränkte Handlungsspielräume hinsichtlich möglicher, energielenkender Maßnahmen gegeben sind. Zu beachten ist, dass sich die im EnLG 2012 definierten Krisenfälle auf unmittelbar drohende Störungen oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung Österreichs beziehen. Netzbetriebliche Probleme der operativen Tätigkeit des Marktgebietsmanagers (MGM), des Verteilgebietsmanagers (VGM) und der Netzbetreiber - etwa Netz- und Druckstabilität - sind nicht vom EnLG 2012 abgedeckt. Dies ergibt sich aus 4 EnLG 2012, worin folgende Unterscheidung getroffen wird: Anwendung von Lenkungsmaßnahmen 4. (1) Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz können 1. zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Störung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung Österreichs, sofern diese Störungen a) keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen oder b) durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können oder 2. soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist, ergriffen werden. Grafisch dargestellt ergibt sich die folgende Abgrenzung zwischen den Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit im Markt und bei Energielenkung - siehe Abbildung 1: 4

9 Abbildung 1: Abgrenzung Markt und Energielenkung 1.1 Krisenszenarien Ereignisse, die zu einer Krise gemäß EnLG 2012 führen können, können im Bereich Infrastruktur (Netz, Produktion, Speicher), im Bereich Versorgung (Import, Produktion, Speicher) oder im Bereich Kommunikation (Internet, Telefon) angesiedelt sein, aber auch im Bereich Stromversorgung (z.b. Ausfall der Elektroverdichter). Solche Ereignisse können ihren Ursprung entweder im Bundesgebiet der Republik Österreich (in den Bereichen Netz, Produktion oder Speicher), oder in Ländern, die Österreich vorgelagert sind (Import) haben. In der Studie Erdgasversorgungssicherheit in Österreich, Rahmenbedingungen und Handlungsempfehlungen aus 2003 wurden verschiedene Ereignisse und die daraus resultierenden Erdgasaufbringungseinkürzungen analysiert bzw. dargestellt. Weiters wurde im Rahmen der Risikobewertung gemäß Art. 9 SoS-VO eine vollständige Bewertung der Risiken die die Sicherheit der Erdgasversorgung in Österreich potenziell gefährden können vorgenommen (siehe dazu Kapitel sowie 1.3). Mögliche Ursachen für eine Störung der Erdgasversorgung Technisches Gebrechen an der Erdgasversorgungsinfrastruktur Sabotage/Terroranschläge an der Erdgasversorgungsinfrastruktur Politisch motivierte Einkürzungen der Erdgasversorgung Unerwartet hohe Mehrentnahmen Naturkatastrophen Streikmaßnahmen Langfristiger Versorgungsengpass Illiquidität eines Versorgers/Händlers mit hohem Marktanteil 5

10 Länger andauernde Ausfälle der Versorgung mit elektrischer Energie Netz Das Erdgasnetz dient der Versorgung der Endkunden, der Speicherbewirtschaftung und dem Transport von Erdgas in andere Länder mit vertraglich zugesicherter Leistung bzw. benötigter Erdgasmenge. Netzbetreiber sind verpflichtet die von ihnen betriebenen Anlagen nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen. Die Erdgasimporte kommen zum größten Teil aus Russland, Deutschland und Norwegen und erfolgen vor allem über die Einspeisepunkte Baumgarten und Oberkappel, wobei der Schwerpunkt in Baumgarten liegt. Für Erdgasimporte sind die Ukraine und die Slowakei bzw. Deutschland in Flussrichtung betrachtet Österreich vorgelagert. Mögliche Minderanlieferungen von Erdgas nach Österreich können daher durch Ereignisse in diesen Ländern ihren Ursprung haben. Für Importe aus Südeuropa ist Italien Österreich vorgelagert. An den Grenzübergabepunkten zu Ungarn und Slowenien ist derzeit kein physischer Import von Erdgas möglich. Für einen physischen bidirektionalen Gasfluss gibt es aktuell keinen Bedarf. Eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 7 SoS-VO wurde von ECA erteilt. Im Zuge der Diversifizierung der Erdgasquellen (Südkorridor bzw. Krk LNG) wird allerdings ein Lastfluss in beide Richtungen für die Punkte Mosonmágyarovár und Murfeld im Rahmen der Netzentwicklungsplanung zu prüfen sein. Details zum österreichischen Erdgasnetz und Import sind im Anhang A07 angeführt Produktion und Speicher Die österreichischen Produktionsstätten und Erdgasspeicher sind ausschließlich im MG Ost in den Konzessionsgebieten der beiden Erdgas- und Ölproduzenten - Rohöl-Aufsuchungs AG (RAG) sowie OMV Austria Exploration & Production GmbH - angesiedelt. Die Produktion wird überwiegend von der RAG in Oberösterreich und von der OMV Austria Exploration & Production GmbH in Niederösterreich in das MG Ost eingespeist und beträgt ungefähr ein Fünftel der Abgabe an Endverbraucher. Die Produktion liefert mit Ausnahme instandhaltungsbedingter Rücknahmen in den Sommermonaten relativ konstante Erdgasmengen über das gesamte Jahr hinweg, wobei eine saisonale Verlagerung über die Speicher erfolgt. Als Speicherunternehmen fungieren RAG Energy Storage GmbH, E.ON Gas Storage GmbH, Astora GmbH & Co. KG, GSA LLC, OMV Gas Storage GmbH und Wien Energie Speicher GmbH. Bei den Speichern handelt es sich mit Ausnahme des Speichers der Wien Energie Speicher GmbH um sogenannte Untergrundspeicher, also ehemalige Erdgasproduktionsstätten. Details zu Produktion und Speicher sind im Anhang A07 angeführt. 6

11 1.1.3 Störfälle Störfälle an Erdgasinfrastruktur sind von den Betreibern der betroffenen Anlage gemäß den geltenden Richtlinien zu beheben. Störfälle stellen grundsätzlich noch keine Krise gemäß EnLG 2012 dar, sie können aber in weiterer Folge zu Krisen gemäß EnLG 2012 führen. Je nach Ausmaß können Störfalle wie folgt unterteilt werden: Störungen oder Gebrechen sind Beeinträchtigungen oder Unterbrechungen des normalen Betriebs, die im Rahmen des Störungs- und Gebrechensbehebungsdienstes des Betreibers der Anlage behoben werden. Notfälle sind, in diesem Zusammenhang, Ereignisse, die einen Schaden an Personen, Umwelt, Image oder Sachanlagen der Unternehmen verursachen, und die größere Auswirkungen auf die Unternehmen haben. Notfälle werden im Rahmen des Notfallmanagements der Unternehmen behoben. Krisen erfordern anlassbezogene Maßnahmen, welche sich vom kontinuierlichen Management beträchtlich unterscheiden. Bevor energielenkende Maßnahmen ergriffen werden, sind alle marktkonformen Maßnahmen auszuschöpfen Risikobewertung gemäß Art. 9 SoS-VO Im Rahmen der Erstellung des Nationalen Präventionsplans wurde bereits 2011 von der TÜV-AUSTRIA Services GmbH eine Risikobewertung für das MG Ost im Auftrag des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen durchgeführt und dem BMWFW vorgelegt. Die untersuchten möglichen Störungen umfassten sowohl den Ausfall von Gaslieferungen (über SK, D, I, CZ) als auch den Ausfall von Infrastruktureinrichtungen (Kompressor-, Ausspeise-, Messstationen, Verteilknoten, Gasleitungen, Produktions- und Speichereinrichtungen). Insgesamt wurden 390 mögliche Störungen untersucht. Von den untersuchten 390 möglichen Störungen wurden 336 als geringe Risiken, 39 als moderate Risiken und 15 als erhöhte Risiken qualifiziert. Für die MG Tirol und Vorarlberg wurde die Risikobewertung von den Unternehmen VEG Vorarlberger Erdgas GmbH TIGAS-Erdgas Tirol GmbH Stadtwerke Bregenz GmbH EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH durchgeführt, wobei analog zur Methode für das MG Ost vorgegangen wurde. Konkret wurden 22 mögliche Störungen untersucht, deren Risiko überwiegend als gering eingestuft wurde. 7

12 Darauf aufbauend wurde die Risikobewertung 2014 vom BMWFW erneut durchgeführt und aktualisiert, wobei einzelne Szenarien adaptiert oder neu aufgenommen wurden. Leitungen und Leitungsanlagen die ausschließlich für das Verteilergebiet relevant sind, wurden von der Betrachtung aufgrund der Vorgaben gemäß Art. 9 SoS-VO ausgenommen, hingegen wurde auf Fernleitungsebene relevante Infrastruktur ergänzt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die identifizierten Risiken zum Großteil als gering zu qualifizieren sind und daher keine konkreten, unmittelbar durchzuführenden Maßnahmen zu setzen sind. 1.2 Marktkonforme Maßnahmen In Tabelle 1 sind die in den Marktregeln Gas 1 enthaltenen Maßnahmen zusammengestellt, die von den Marktteilnehmern in Versorgungsengpasssituationen ergriffen werden können und die das Funktionieren des Marktes in solchen Situationen regeln und sicherstellen sollen. Die SoS-VO enthält ebenfalls eine Liste mit marktkonformen Maßnahmen welche bei der Erstellung des Nationalen Präventions- und Notfallplans berücksichtigt wurden. Marktkonforme Maßnahmen sind von nicht marktbasierten Maßnahmen zu unterscheiden. Letztere können im Rahmen einer Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO erlassen werden. Nr. 2 Maßnahme Wer? Grundlage 1) Transporten zum Zwecke der Endkundenversorgung ist Vorrang gegenüber anderen Transporten einzuräumen. Verteilergebietsmanager (VGM) 18 Abs. 1 Z 20 GWG ) MGM kürzt im Falle einer Gefährdung der Netzstabilität jene Bilanzgruppen, welche mit ihren hohen Ungleichgewichten zu dieser Netzinstabilität beitragen, vorwiegend an den maßgeblichen Punkten ein. MGM AB MGM-BGV V 3.0, Pkt ) Maßnahmen zur Beseitigung von kurz- oder mittelfristigen Kapazitätsengpässen. VGM Erdgasunternehmen 25 GWG Die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten. 2 Nummerierung stellt keine Reihung im Sinne einer Reihenfolge des Ablaufs dar. 8

13 MGM 14 Abs.1 Z8 GWG ) Aufruf zur Angebotslegung (Order-Abgabe) am Day- Ahead- sowie Within-Day-Markt der Gasbörse (im MG Ost) auf Anforderung VGM zur Aufrechterhaltung der Ausgleichsenergieabrufe. Aufruf zur Angebotslegung (Order-Abgabe) am Within-Day-Markt der Gasbörse (im MG Ost) auf Anforderung des MGM. VHP-Betreiber VGM MGM VHP-Betreiber 5) Aufruf zur Angebotslegung in der Merit Order List durch Bilanzgruppenkoordinator (BKO) auf Anforderung VGM. BKO (AGCS) VGM AB-BKO (AGCS, A&B) V 9.0 Anhang Ausgleichsenergiebewirtschaftung V 10.0, Pkt ) Abruf von der Merit Order List, sofern die Ausgleichsenergie nicht, nicht rechtzeitig oder nicht lokationsabhängig über die Gasbörse abgerufen werden kann. VGM AB-BKO (AGCS) V 9.0 Anhang Ausgleichsenergiebewirtschaftung V ) Von Merit Order List abweichende Ausgleichsenergie Abrufe. VGM AB-BKO (AGCS) V 9.0 Anhang Ausgleichsenergiebewirtschaftung V 10.0, Pkt ) Gleichzeitige Abrufe von Ausgleichsenergielieferund Ausgleichsenergiebezugsangeboten mit der Möglichkeit, diese an unterschiedlichen Orten in Anspruch zu nehmen. VGM AB-BKO (AGCS) V 9.0 Anhang Ausgleichsenergiebewirtschaftung V 10.0, Pkt ) Fax-Ausgleichsenergie-Abrufe über die Merit Order List VGM BKO AB-BKO 10) Durchführung von Market Maker Auktionen im Falle von ungenügenden oder gänzlich fehlenden Ausgleichsenergieangeboten an der Merit Order List. BKO (AGCS) VGM AB-BKO (AGCS) V 9.0 Anhang Ausgleichsenergiebewirtschaftung V 10.0, Pkt. 6 11) Kurzfristige Schaffung zusätzlicher Kapazitäten aus unterbrechbaren Erdgaslieferverträgen bzw. unterbrechbaren Netzzugängen sowie aus freien Kapazitäten aus Speichern und Produktion im Verteilerge- Bilanzgruppenverantwortliche (BGV) / Speicher / Produkti- Unterbrechbarer Erdgasliefer-, Speicher- und Produktionsverträge bzw. 9

14 biet. on / VGM Netzzugangsverträge 12) Im Anlassfall zyklische Abfrage von freien Kapazitäten bei Speicherunternehmen im Fernleitungsnetz und Fernleitungsnetzbetreibern und Information aller BGVs mit den erhobenen Daten mit dem Ersuchen diese für zusätzliche Angebote an der Börse zu nutzen, verbunden mit dem Angebot des MGM bei der Abwicklung der zusätzlichen Transporte zu unterstützen. MGM 14 Abs. 1 Z8 GWG 2011 Tabelle 1: Übersicht über marktkonforme Maßnahmen in Versorgungsengpasssituationen Fälle von saisonaler Verknappung werden auf Basis des 25 GWG 2011 vom VGM koordiniert und umgesetzt. Der VGM hat den Maßnahmenplan dann unverzüglich der ECA zur Kenntnis zu bringen. Saisonale Verknappungen stellen grundsätzlich keine Krisen gemäß EnLG 2012 dar, sie können aber in weiterer Folge zu solchen Krisen führen. Maßnahmen im Rahmen des Engpassmanagements sind Aufgaben des täglichen Betriebs, die vornehmlich durch den VGM, MGM und die BKO im Rahmen ihrer Verpflichtungen wahrzunehmen sind und werden daher in diesem Dokument nicht näher behandelt. Lenkungsmaßnahmen dürfen grundsätzlich nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als es zur Abwendung oder zur Behebung der Störung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unbedingt erforderlich ist. Als maximale Geltungsdauer legt das EnLG 2012 sechs Monate fest, wobei eine Verlängerung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zulässig ist. In die Unverletzlichkeit des Eigentums und in die Freiheit der Erwerbstätigkeit darf nur eingegriffen werden, wenn die genannten Ziele nicht anders erreicht werden können. Darüber hinaus haben Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO jeweils auf die Energieversorgungslage in den anderen Energiebereichen Bedacht zu nehmen. Nach Wegfall der die Maßnahmen begründenden Umstände sind Lenkungsmaßnahmen unverzüglich aufzuheben. 1.3 Krisenprävention Unter Krisenprävention werden u.a. Maßnahmen verstanden, die die Versorgung langfristig mit Erdgas über einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb sowie über ein bedarfsgerecht ausgebautes Netz und mit ausreichenden Speicherkapazitäten sicherstellen. Mit der Genehmigung der Langfristigen Planung (LFP) sowie des Koordinierten Netzentwicklungsplans (KNEP) durch die ECA und weiterer Maßnahmen, auf die im Rahmen dieses Notfallplans nicht näher eingegangen wird, wird sichergestellt, dass das Leitungssystem in Österreich bedarfsgerecht ausgebaut wird. 10

15 Gemäß Art. 5 SoS-VO haben die Mitgliedstaaten (MS) einen Nationalen Präventionsplan zu erstellen und nach Konsultationen mit den benachbarten MS und der EK, anzunehmen, der EK zu übermitteln und zu veröffentlichen 3. Die Ergebnisse der Risikobewertungen gemäß Art. 9 SoS-VO (siehe dazu Kapitel 1.1.4) wurden in dem Nationalen Präventionsplan und in diesem Notfallplan reflektiert. Die Risikobewertung, der Nationale Präventionsplan sowie der Nationale Notfallplan müssen alle zwei Jahre, erstmals bis 30. September 2014, überarbeitet und der EK übermittelt werden. Im Zuge der Erstellung des Nationalen Präventionsplans wurde auch der sogenannte Infrastrukturstandard (N-1 Standard) gemäß Art. 6 SoS-VO für das MG Ost berechnet. Gemäß GWG 2011 muss im Rahmen der Erstellung des KNEP und der LFP dieser Wert jährlich neu berechnet werden. Bei der Berechnung, wie auch in den bereits vorliegenden Überprüfungen des Wertes via KNEP und LFP, lag der N-1 Wert immer deutlich über 100% (aktuell 234,59 %) und es konnte damit nachgewiesen werden, dass die Kapazitäten so dimensioniert sind, dass bei Ausfall der größten Infrastruktur die Versorgung aufrecht erhalten werden kann. Der Infrastrukturstandard ist für die MG Tirol und Vorarlberg nicht anwendbar, da sich in diesen MG lediglich Verteilerleitungen und keine Fernleitungen befinden. Allerdings kann der N-1 Standard für die beiden westlichen MG insofern nachgewiesen werden, als dass bei der Berechnung des Standards für Deutschland 4 dieser auch unter Berücksichtigung der MG Tirol und Vorarlberg erfüllt ist. Weiters sieht Art. 8 SoS-VO ivm 121 Abs. 5 GWG 2011 die Einhaltung des Versorgungsstandards durch jene Versorger die Haushaltskunden in Österreich versorgen vor. Für das Kollektiv aller geschützten Kunden wird die Einhaltung des Versorgungsstandards jährlich überprüft. Art. 6 Abs. 5 SoS-VO sieht die Errichtung von dauerhaften Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen für alle Grenzübergabepunkte vor. Weiters sieht Art. 7 SoS-VO die Möglichkeit einer Ausnahme von dieser Verpflichtung vor, welche für die Punkte Murfeld und Mosonmagyárovár gewährt wurde. Für folgende Grenzübergabepunkte existiert die Möglichkeit eines physischen bidirektionalen Flusses: Arnoldstein Baumgarten Oberkappel Überackern 3 Vgl. terreich.pdf 4 Im Monitoringbericht der Bundesnetzagentur veröffentlicht (siehe 11

16 2 Gesetzliche Grundlagen 2.1 Übersicht Anhang A01: Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) Bundesgesetz, mit Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft, BGBl. Nr. 107/2011 idf BGBl. II Nr. 474/2012. Anhang A02: Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates, ABl. Nr. L 295 vom , S. 1, (SoS-VO). Anhang A03: Österreichische Sicherheitsstrategie vom 3. Juli Anhang A04: Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012) Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung, BGBl. I Nr. 41/2013. Anhang A05: Anhang A06: Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014 (Erdgas-EnLD-VO) Verordnung der Energie-Control Austria betreffend die Meldung von Daten zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung und zur Durchführung des Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich, verlautbart im BGBl. II 151/2014. Nationaler Österreichischer Präventionsplan gemäß Art. 5 SoS-VO. Sämtliche angeführten rechtlichen Grundlagen sind in der jeweils gültigen Fassung als Anhang dem Notfallplan beigefügt. 12

17 2.2 EU Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung Prinzipiell steht die SoS-VO im Zeichen der Solidarität zwischen MS zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und sieht neben der verpflichtenden Erstellung eines Nationalen Präventions- und Notfallplans auch Berichtspflichten der zuständigen Behörden an die EK und bei einem Notfall, der zu Hilfeersuchen an die Europäische Union und ihre MS führen kann, an das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der EK vor. Das BMWFW wurde als zuständige Behörde für Österreich im EnLG 2012 ( 26 Abs. 2) benannt, wobei die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall vorzusehenden Lenkungsmaßnahmen der ECA, sowie die operative Durchführung dem VGM und MGM ( 27 Abs. 1 EnLG 2012), übertragen wurde. Der Nationale Präventions- sowie der Nationale Notfallplan werden auf der Homepage des BMWFW veröffentlicht 5. Wird eine der drei Krisenstufen gemäß SoS-VO ausgerufen, so muss gemäß Art. 10 Abs. 5 SoS-VO, unverzüglich die EK unterrichtet und alle notwendigen Informationen, insbesondere über die geplanten Maßnahmen übermittelt werden. Bei einem Notfall, der zu Hilfeersuchen an die Union und ihre Mitgliedstaaten führen kann, muss unverzüglich das Beobachtungsund Informationszentrum für den Katastrophenschutz der Kommission informiert werden. Ruft das BMWFW den Notfall aus, leitet sie gemäß Art. 10 Abs. 6 SoS-VO die im Notfallplan vorab festgelegten Maßnahmen ein und unterrichtet die EK unverzüglich insbesondere über die Schritte, die sie zu ergreifen gedenkt. Unter gebührend begründeten, besonderen Umständen kann das BMWFW Maßnahmen ergreifen, die vom Notfallplan abweichen. Das BMWFW unterrichtet die EK unverzüglich über jede derartige Maßnahme und gibt die Gründe dafür an. Die EK prüft gemäß Art. 10 Abs. 8 SoS-VO so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch innerhalb von fünf Tagen nach dem Erhalt der Informationen, ob die Ausrufung des Notfalls gerechtfertigt ist. Die EK kann auf Antrag einer zuständigen Behörde, von Erdgasunternehmen oder von sich aus das BMWFW auffordern, die Maßnahmen zu ändern, wenn sie bestimmten in der SoS-VO festgelegten Bedingungen widersprechen. Die EK kann von dem BMWFW auch verlangen, die Ausrufung des Notfalls zurückzunehmen, wenn ihr diese Ausrufung nicht oder nicht mehr als gerechtfertigt erscheint. Innerhalb von drei Tagen, nachdem es von der EK hierzu aufgefordert wurde, ändert das BMWFW die Maßnahme und teilt dies der EK mit oder unterrichtet die EK, warum es mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. In diesem Fall kann die EK innerhalb von drei Tagen ihr Ersuchen abändern oder zurückziehen oder der BMWFW bzw. gegebenenfalls die betreffenden zuständigen Behörden mehrerer MS und, falls erforderlich, die Koordinierungsgruppe Erdgas zusammenrufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die EK begründet ausführlich, 5 reich.pdf 13

18 warum sie um Änderungen der Maßnahmen ersucht. Der BMWFW berücksichtigt den Standpunkt der EK uneingeschränkt. Weicht die endgültige Entscheidung des BMWFW vom Standpunkt der EK ab, legt der BMWFW eine Begründung für diese Entscheidung vor. Der BMWFW kann gemäß Art. 11 Abs. 1 SoS-VO bei der EK beantragen, einen unionsweiten bzw. regionalen Notfall für besonders betroffene geografische Regionen auszurufen. Sollte die EK nach Überprüfung der Voraussetzungen dem Folge leisten, wird die Koordinierungsgruppe Erdgas ( Gas Coordination Group GCG) einberufen und berücksichtigt bei den Maßnahmenkoordination uneingeschränkt die sachdienlichen Informationen und erarbeiteten Ergebnisse aus dieser Gruppe. 14

19 2.3 Energielenkungsgesetz Aufgrund der SoS-VO, welche teilweise auch im Nationalen Recht verankert werden musste, sowie aufgrund des GWG 2011 wurde eine Überarbeitung des EnLG 1982 erforderlich. Die vorsorgliche Planung und Vorbereitung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Erdgas und die Koordinierung im Fall von krisenhaften Entwicklungen wurde im EnLG 2012 der ECA übertragen. Der BMWFW kann mit Verordnung Lenkungsmaßnahmen (Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO) anordnen. Die operative Durchführung der Maßnahmen obliegt dem VGM und dem MGM unter Einbindung des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes (VHP), der Netzbetreiber, der BKO, der BGV und der Erdgashändler. Das EnLG 2012 sieht zur Abwendung unmittelbar drohender bzw. bereits eingetretener Störungen der Energieversorgung Österreichs Lenkungsmaßnahmen vor, welche die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie, einschließlich jenes für Zwecke der militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung einer möglichst ungestörten Güterversorgung und Leistungserstellung sowie die Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger zum Ziel haben. Die Lenkungsmaßnahmen können für das gesamte oder für Teile des Bundesgebietes gesetzt werden und haben getrennt für Energieträger (darunter Erdgas) und zur Sicherung der Elektrizitäts- sowie Erdgasversorgung zu erfolgen. Die Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, kann jedoch bei Gefahr im Verzug gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung erlassen werden. Sie ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrags folgenden Woche zustimmt. Vor Erlassung einer Verordnung ist darüber hinaus der Energielenkungsbeirat anzuhören, wobei dies bei Gefahr im Verzug entfallen kann. Der Beirat ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Die Kundmachung hat im Bundesgesetzblatt zu erfolgen. Ist eine solche nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO in anderer Weise, insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in anderen periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen - kundzumachen sowie auch im Internet verfügbar zu machen. Lenkungsmaßnahmen dürfen grundsätzlich nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als es zur Abwendung oder zur Behebung der Störung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unbedingt erforderlich ist. Als maximale Geltungsdauer legt das EnLG 2012 sechs Monate fest, wobei eine Verlängerung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zulässig ist. 15

20 Der BMWFW hat dem Nationalrat erstmals binnen drei Monaten nach dem Ergreifen von Lenkungsmaßnahmen, in der Folge im Abstand von zwei Monaten über die getroffenen Maßnahmen zu berichten. Darüber hinaus hat die Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO jeweils auf die Energieversorgungslage in den anderen Energiebereichen Bedacht zu nehmen. Nach Wegfall der die Maßnahmen begründenden Umstände sind Lenkungsmaßnahmen unverzüglich aufzuheben. Das EnLG 2012 verteilt die Aufgaben der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung wie folgt: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Der BMWFW kann, wenn die Voraussetzungen des 4 Abs. 1 EnLG 2012 zutreffen, nach den Bestimmungen des 4 Abs. 2 bis 4 ivm 26 EnLG 2012 durch die Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO zur Sicherstellung der Erdgasversorgung folgende Maßnahmen vorsehen: - Erteilung von Anweisungen an Erdgasunternehmen, VGM, MGM, Betreiber des VHP, BGV, BKO und Produzenten hinsichtlich Produktion, Speicherung, Fernleitung, Verteilung, und Handel von Erdgas - Aufrufe und Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und Verwendung von Erdgas sowie den Ausschluss von der Entnahme von Erdgas - Regelungen über die Lieferung von Erdgas von und in MS und Drittstaaten - Regelungen über die Betriebsweise sowie Festlegung von Abweichungen von Emissionsgrenzwerten für Großabnehmer, die aufgrund einer solchen VO den Erdgasverbrauch durch einen anderen Energieträger substituieren müssen - Erteilung von Anweisungen oder Verfügungen an o o Erzeuger, die Kraft-Wärmekopplungsanlagen (KWK-Anlage) mit einer Engpassleistung von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh betreiben sowie Fernwärmeunternehmen mit einer Wärmeengpassleistung aller netztechnisch verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh, Erdgas durch andere Energieträger soweit technisch möglich zu substituieren sowie die Vorlauftemperaturen für die Einspeisung in das Fernwärmenetz abzusenken - Aufrufe an Fernwärmeabnehmer über die Verwendung von Fernwärme Energielenkungsbeirat ( 36 EnLG 2012) - Bestellung gemäß EnLG Beratung des BMWFW - Vorbereitung und Begutachtung von Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO 16

21 Energie-Control Austria ( 27 EnLG 2012) - Mitglied und Anhörungsrecht im Energielenkungsbeirat - Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Marktgebieten vorzusehenden Lenkungsmaßnahmen und gibt im Rahmen der Befugnisse der Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO Anweisungen, denen unverzüglich Folge zu leisten ist - Anordnung der Meldung von Daten zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen gemäß Erdgas-EnLD-VO - Analyse und Bewertung der Daten Monitoring der Versorgungssicherheit - unter Mitwirkung des VGM und MGM - Darstellung der Situation sowie Empfehlung von operativen Maßnahmen an BMWFW im Anlassfall - Information an BMWFW, EK, betroffene MS sowie das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der EK (bei Hilfeersuchen an die Union und ihre MS) im Anlassfall - Anordnung gesonderter Regelungen für Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Leistung von mehr als kwh/h (Großabnehmer), KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh sowie Fernwärmeunternehmen mit einer Wärmeengpassleistung aller netztechnisch verbundener Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh - Erlassung einer Mehrverbrauchsgebührenverordnung - Öffentlichkeitsarbeit - Veröffentlichung von Daten zur aktuellen Versorgungssituation - Herausgabe von Sparaufrufen - Übungen, unter Annahme von Krisenszenarien, können einmal in zwei Jahren angeordnet werden - Mitarbeit bei der Erstellung des Nationalen Präventions- und Notfallplans sowie der Risikobewertung gemäß SoS-VO Verteilergebietsmanager ( 27 EnLG 2012) - Operative Durchführung der Maßnahmen der Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO im Verteilergebiet und Anweisungen, im Rahmen der Befugnisse der Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO, an die Akteure, denen unverzüglich Folge zu leisten ist - Der VGM kann darüber hinaus, gemäß den Vorgaben der Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO, ermächtigt werden: 17

22 o o Endverbraucher den Bezug von Erdgas einzuschränken und/oder zu untersagen sowie Speicherunternehmen und Produzenten anzuweisen technische Reserven zu mobilisieren, um den Druck in den Fernleitungs- oder Verteileranlagen gemäß Anlage 1 und 2 GWG 2011 zu stabilisieren - Abstimmungen mit Krisenakteuren, insbesondere ECA und MGM, sowie Durchführung aller notwendigen Maßnahmen gemäß Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO - Analyse und Auswertung der eingehenden Daten gemäß Erdgas-EnLD-VO - Meldestelle für alle Informationen von Marktteilnehmern über Störungen, Gebrechen oder sonstige Vorfälle, die einen Versorgungsengpass oder eine Krise auslösen können - Mitarbeit am Monitoring der ECA Marktgebietsmanager ( 27 EnLG 2012) - Operative Durchführung der Maßnahmen der Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO im Fernleitungsnetz und Anweisungen, im Rahmen der Befugnisse der Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO, an die Akteure, denen unverzüglich Folge zu leisten ist - Mitarbeit am Monitoring der ECA - Abstimmungen mit Krisenakteuren, insbesondere ECA und VGM, sowie Durchführung aller notwendigen Maßnahmen gemäß Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO - Kommunikation mit BGVs im MG Ost und angrenzenden Fernleitungsnetzbetreibern - Bereitstellung von krisenrelevanten Daten (Bereitstellung von Daten die zur Beurteilung und Vorbereitung von Krisenmaßnahmen dienen können) an den VGM bzw. ECA Weitere Krisenakteure (Marktteilnehmer) Die weiteren bisher nicht angeführten relevanten Krisenakteure (Marktteilnehmer), vor allem Betreiber des VHPs, BKO, BGV, Produzenten, Erdgasunternehmen, haben folgende Aufgaben, Befugnisse und Pflichten: - Bereitstellung von krisenrelevanten Daten (Bereitstellung von Daten die zur Beurteilung und Vorbereitung von Krisenmaßnahmen dienen können) an den VGM oder MGM bzw. ECA - Eventuelle Mitarbeit im ECA Krisenmanagement - Auskunftspflicht gegenüber BMWFW/ECA/VGM/MGM - Umsetzung der Anweisungen des VGM/MGM gemäß Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO - Sicherstellung, dass diese Personen befugt sind, Anweisungen des ermächtigten VGM/MGM umzusetzen - Aufbau eines eigenen Krisenmanagements 18

23 - Information über Störungen, Gebrechen oder sonstige Vorfälle, die einen Versorgungsengpass oder eine Krise auslösen, sind sofort an den VGM und MGM weiterzugeben 2.4 Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung Die Erdgas-EnLD-VO der ECA beruht auf 27 Abs. 3 EnLG 2012 und regelt die Meldung von Daten zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung und zur Durchführung des Monitorings der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich sowie die Weitergabe dieser Daten an Krisenakteure, insbesondere den VGM. Die Datenerhebung umfasst gemäß EnLG 2012 historische, aktuelle, sowie vorausschauende Daten in periodischen Abständen. Darüber hinaus wird den im Krisenfall vom Normalfall abweichenden Anforderungen insbesondere an die Aktualität der Meldung durch entsprechende Anpassungen bzw. Erweiterungen des Detaillierungsgrades, der Periodizität sowie der Meldetermine Rechnung getragen. Auch verpflichtet die Erdgas-EnLD-VO alle Erdgasunternehmen zur Namhaftmachung sowohl von Daten- wie auch von Krisenverantwortlichen und sieht die periodische Beübung der Abläufe vor. Der in der Erdgas-EnLD-VO definierte Datenumfang stellt jene Mindestinformationen dar, die einerseits der ECA sowie dem VGM und MGM zum laufenden Monitoring zur Verfügung stehen müssen und die letztendlich für eine Entscheidung des BMWFW im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates über das Ergreifen von Lenkungsmaßnahmen maßgeblich sind. Andererseits stellen sie jene Mindestinformationen dar, die der ECA sowie dem VGM, MGM und Erdgasunternehmen zur Koordination und operativen Durchführung der Lenkungsmaßnahmen jedenfalls zur Verfügung stehen müssen. Erweiterte Datenmeldeverpflichtungen umfassen insbesondere erhebliche Reduktionen aus Importen, zu melden von den Fernleitungsnetzbetreibern, und die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas, zu melden von den Versorgern. Meldepflichtige Unternehmen im Sinne der Erdgas-EnLD-VO sind der Verteilergebietsmanager, der Marktgebietsmanager, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, Betreiber von Speicher- bzw. Produktionsanlagen, Bilanzgruppenverantwortliche, Großabnehmer, Produzenten, Speicherunternehmen, Versorger, sowie Bilanzgruppenmitglieder und Fernwärmeunternehmen. 19

24 3 Krisenstufen 3.1 Allgemeines Auf den liberalisierten Energiemärkten Europas gibt es eine Vielzahl von verschiedenen nationalen wie internationalen Marktteilnehmern die im normalen Geschäftsalltag miteinander kooperieren, kommunizieren und Daten austauschen. All diese Geschäftsprozesse sind im geltenden Regulierungsrahmen festgelegt. Kommt es allerdings zu einer Krise gemäß EnLG 2012 so können diese Regelungen zum Teil nicht mehr angewendet werden und es bedarf spezieller Regelungen, wie im EnLG 2012 vorgesehen. Sämtliche Überlegungen basieren auf der Voraussetzung, dass die notwendigen Daten in der geforderten Qualität und Aktualität verfügbar sind. Um dies zu gewährleisten, hat die ECA gemäß 27 Abs. 10 EnLG 2012 zumindest einmal jährlich die Möglichkeit die Meldung der erforderlichen Daten gemäß Erdgas-EnLD-VO zu überprüfen. Die definierten Daten ermöglichen dem VGM eine möglichst frühzeitige Erkennung von Engpässen in der Aufbringung und die Erstellung entsprechender Analysen und Prognosen der Versorgungssituation. Die Daten von Großabnehmern werden erhoben, um für Krisenfälle, die Anweisungen zur Einschränkung oder Abschaltung erfordern, bereits im Voraus versorgungstechnisch sinnvolle Maßnahmen vorbereiten zu können. 3.2 Verfügbare Daten Dem VGM stehen aufgrund der geltenden Marktregeln folgende Daten zur Analyse zur Verfügung: Historische Absatzmengen Absatzprognosen day-ahead (Endkunden-Fahrpläne der BGV) Verbrauchsprognosen der Großabnehmer 6 und Versorger (Fahrpläne, day-ahead) Aufbringungsprognosen für inländische Produktion (Fahrpläne, day-ahead) Ein- und Ausspeicherfahrpläne, Mengen- und Kapazitätsangaben für Speicher und Produktion im VG Kontrahierte und verfügbare Kapazitäten im Verteilergebiet Ausgleichsenergiepreise am Spotmarkt der Erdgasbörse Technische Netzinformationen im Verteilergebiet (Technische Daten, Anlagenverfügbarkeit, etc.) 6 Endverbraucher mit vertraglich vereinbarter Leistung von mehr als kwh/h 20

25 Daten aus der Langfristigen Planung Ein- und Ausspeicherfahrpläne, Mengen- und Kapazitätsangaben für Speicher und Produktion im Verteilergebiet Dem MGM stehen aufgrund der geltenden Marktregeln folgende Daten zur Analyse zur Verfügung: Historische Auslastungsdaten Allokierte Nominierungen und Renominierungen an den maßgeblichen Punkten (intra-day und day-ahead) Marktgebietsungleichgewicht (gesamt und je Bilanzgruppe) Kontrahierte und verfügbare Kapazitäten Nutzbarer Netzpuffer der Fernleitungsunternehmen Daten aus der Koordinierten Netzentwicklungsplanung Ausgleichsenergiepreise (aufgrund eigener Abrufe) Saldierte Handelsmengen am VHP je Bilanzgruppe Ein- und Ausspeicherfahrpläne, Mengen- und Kapazitätsangaben für Speicher im Fernleitungsnetz Um möglichst frühzeitig erhebliche Einschränkungen in Transportflüssen erkennen zu können, sind von FNB, bzw. von GCA in ihrer Eigenschaft als Central Matching Agent (in Baumgarten), Informationen über erhebliche Reduktionen der Transportmengen an den Grenzkopplungspunkten unverzüglich zu melden. Prinzipiell werden ECA und VGM folgende Daten zur Verfügung gestellt, die im Rahmen der Erdgas-EnLD-VO erhoben werden. Im Bedarfsfall, bei einer erheblichen Reduktion der Importe von über 30%, sind dem VGM auf Anordnung der ECA zusätzliche Daten laut Erdgas- EnLD-VO für die Lagebeurteilung zur Verfügung zu stellen (siehe Abbildung 2). Der exakte Umfang ist in der VO definiert und umfasst im Wesentlichen: Ein- und Ausspeisungen in das Marktgebiet (stündlich/wöchentlich) getrennt nach o Import/Export/Speicher/Produktion (physikalisch; je Grenzkopplungspunkt bzw. Anlage) o Abgabe an Endabnehmer o Abgabe an Großabnehmer (inkl. Vorschauwerte: Fahrpläne) Typische, niedrigste und höchste Stundenleistung der vergangenen Woche sowie Prognose für die folgende Woche (bei Importeinschränkungen) Substitutionsmöglichkeiten und geplanter Einsatz von Substitutionsbrennstoffen in der folgenden Woche (bei Importeinschränkungen) 21

26 o Prognostizierter Gesamtverbrauch der BG für den Folgetag (bei Importeinschränkungen) o Eigenverbrauch der Netzbetreiber Entwicklung des Aufbringungsvermögens (jeweils wöchentlich) o Für die Endkundenversorgung verfügbare Mengen (kwh/h) Nach Einspeisepunkt (Import, Produktion, Speicher, VHP) Jeweils für die nächsten 4 Wochen Aktualisierung bei jeder Änderung o Für die Endkundenversorgung zusätzlich aktivierbare Mengen (kwh/h) Nach Einspeisepunkt (Import, Produktion, Speicher, VHP) Jeweils für die nächsten 4 Wochen Aktualisierung bei jeder Änderung o Für die Inlandsversorgung vorhandenes Potential Speicherstand/Entnahmeleistung Technische Daten von Großabnehmer (jährlich), insbesondere o Max. Bezugsleistung in kwh/h beim Anfahren o Max. Bezugsleistung in kwh/h im Betrieb o Angabe der Druckbereiche o Substitutionsmöglichkeiten Substituierbare Leistung Substitutionsenergieträger Vorlaufzeit für die Umstellung auf die Substitutionsenergie o Auswirkungen für den Großabnehmer bei Ausfall der Erdgasversorgung o Zu beachtende gesetzliche oder sonstige Auflagen (z.b. Umweltauflagen, Gewerbeordnung, usw.) Fernwärmeerzeuger o Technisches Kennzahlen von Anlagen zur Fernwärmeerzeugung und fortleitung o Fernwärmeaufbringungs- und abgabevermögen, Eingesetzte Primärenergieträger zur Fernwärmeproduktion Nennen von Ansprechpersonen für Lenkungsmaßnahmen und Kontaktdaten o Personen die auch Anordnungsbefugnisse haben o Erreichbarkeit muss gewährleistet sein o Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen Von den Speicherunternehmen (jährlich) o Speichervolumen 22

27 o die maximale Einspeicher- und Entnahmerate o sowie das vorhandene Polstergas jeweils getrennt für jede Speicheranlage Von den Produzenten (jährlich) o Maximale Produktionsraten Die Systematik der Berechnung kann vereinfacht wie folgt dargestellt werden: Saldo für die Endkundenversorgung + Für die Endkundenversorgung verfügbare Importmengen + Für die Endkundenversorgung verfügbare Produktionsmengen + Für die Endkundenversorgung verfügbare Speicherraten + Für die Endkundenversorgung verfügbare Übernahmeraten am VHP = Summe des für die Endkundenversorgung verfügbaren Aufbringungsvermögens + Zusätzlich aktivierbare Importmengen für die Endkundenversorgung + Zusätzlich aktivierbare Produktionsmengen für die Endkundenversorgung + Zusätzlich aktivierbare Speicherraten für die Endkundenversorgung + Zusätzlich aktivierbarer Beitrag für die Endkundenversorgung aus marktkonformen Maßnahmen = Summe des für die Endkundenversorgung totalen Aufbringungsvermögens Prognostizierter Verbrauch = Saldo (positiv = Reserve ) Zur Klärung, ob der berechnete Saldo im MG so verteilt werden kann, dass alle Verbrauchserfordernisse erfüllt werden, wird zusätzlich durch den VGM die Transportmöglichkeit der Erdgasmengen im MG geprüft. 23

28 Abbildung 2: Erweiterte Datenmeldung im Versorgungsengpassfall gem. 12, 13, 14 u. 15 Erdgas- EnLD-VO Weiters erstellt der VGM bereits frühzeitig regelmäßige Lageberichte die der ECA und dem MGM zugänglich gemacht werden. Lageberichte fassen die verfügbaren Informationen über einen potenziellen Versorgungsengpass zusammen und dienen der Abstimmung zwischen ECA, VGM und MGM. 24

29 3.3 Definition der Krisenstufen Um die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Krise beurteilen zu können, sind im Erdgasbereich drei Krisenstufen, entsprechend Art. 10 Abs. 3 SoS-VO, definiert worden. Die im Folgenden beschriebenen Abläufe sollen eine strukturierte Vorgangsweise und koordinierte Zusammenarbeit zwischen den Krisenakteuren sicherstellen. Abläufe innerhalb der Krisenakteure werden durch ihr eigenes Krisenmanagement geregelt und hier nicht dargestellt. Nachfolgende Definition der Krisenstufen soll sicherstellen, dass diese bei potenziellen Krisensituationen, die mit marktkonformen Maßnahmen noch zu bewältigen sind, nicht zu einer Auslösung von energielenkenden Maßnahmen führen, und sollen andererseits ausreichend sensibel sein, um kritische Situationen im Sinne des EnLG 2012 rechtzeitig zu erkennen. Die Krisenstufen können, je nach Entwicklung des Krisenfalls, der Reihe nach durchlaufen werden, oder aber auch eine höhere Krisenstufe sofort eintreten. Die Auslösung einer Krisenstufe führt nicht automatisch zur Erlassung einer Erdgas- Lenkungsmaßnahmen-VO, das Marktmodell und das Verrechnungsmodell bleiben immer unverändert bestehen, auch im Energielenkungsfall. ECA, VGM und MGM analysieren auf Basis der zur Verfügung stehenden Daten laufend die Versorgungssituation und informieren in sinngemäßer Anwendung der definierten Krisenstufen den genannten Personenkreis. In den MG Tirol und Vorarlberg ist keine Mobilisierung von zusätzlichen Quellen möglich und es kann daher im Rahmen von marktkonformen Maßnahmen nur das vorhandene Substitutionspotential, sowie allenfalls zusätzlich verfügbare Bezugsquellen genutzt werden. Reicht dieses Potential nicht aus, sind die Netzbetreiber per Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO über den VGM zu ermächtigen, dass sie Abnehmer gezielt vom Netz nehmen. 25

30 3.3.1 Frühwarnstufe Definition Verteilergebiet Ost Die Frühwarnstufe im VG Ost tritt dann ein, wenn der prognostizierte Verbrauch das für den Endkundenverbrauch verfügbare Aufbringungsvermögen erreicht, und die Drucksituation im Fernleitungssystem oder Verteilernetz kritisch eingeschätzt wird, und eine weitere Verschlechterung der Versorgungssituation anzunehmen ist. Definition Verteilergebiete Tirol und Vorarlberg Die Frühwarnstufe in den VG Tirol oder Vorarlberg tritt dann ein, wenn der prognostizierte Verbrauch das für das jeweilige VG verfügbare Aufbringungsvermögen erreicht, und die Drucksituation im vorgelagerten Netz oder Verteilernetz kritisch eingeschätzt wird, und eine weitere Verschlechterung der Versorgungssituation anzunehmen ist. Handlungen 1 Information ECA oder VGM kontaktieren nach festgestelltem Auslösen der Frühwarnstufe folgende Personen telefonisch: - Diensthabenden ECA - VGM Dispatching - MGM Dispatching - VHP Dispatching Erstellung eines Lageberichts durch VGM Erstellung eines Statusberichts durch den MGM Abstimmung ECA mit VGM und MGM 2 Ausrufung der Frühwarnstufe und erhöhte Wachsamkeit ECA: Ausrufen der Frühwarnstufe und erhöhte Wachsamkeit. ECA: Mitteilung an - BMWFW - BMI - EK - betroffene MS VGM: Die zwischen ECA und VGM abgestimmte Information laut Lagebericht ergeht per an - ECA - VGM - MGM 26

31 - Betreiber des VHPs - RZF Strom - BGV mit Zulassung für VG und EKV - Speicherunternehmen, Speicherbetreiber (MG Ost) - Produzenten (MG Ost) - Netzbetreiber - Clearingstelle - Großabnehmer und davon insbesondere - Erzeuger mit KWK-Anlagen - Fernwärmeunternehmen - MG Tirol und Vorarlberg: angrenzende Netzbetreiber MGM: Information laut Lagebericht ergeht per an - BGV mit Zulassung für FL (MG Ost) - angrenzende FNBs (nur im MG Ost) - Versand einer Urgent Market Message 3 Analyse und Aktivitäten ECA/VGM/MGM - Ausschöpfen aller marktkonformen Maßnahmen und Umsetzung der vorbereiteten möglichen Maßnahmen entsprechend den Maßnahmenplänen (siehe Kapitel 1.2.) ECA/VGM/MGM: Laufende Analyse der Versorgungssituation. VGM: Anfragen bei BGV im VG, ob das verfügbare Aufbringungsvermögen im vollen Ausmaß auf Anforderung des VGM zur Verfügung gestellt wird. VGM: Aufforderung der BGV im VG, ihre Leistungscharakteristik zu optimieren. VGM: Alle unterbrechbaren Kundenanlagen, für die vertraglich Unterbrechung oder Leistungsbegrenzung im Bedarfsfall vereinbart wurde, von einer möglichen Abschaltung unterrichten. VGM: Nutzbarmachung alternativer Bezugsquellen sowie Anfragen bei BGVs/Großkunden, ob eine freiwillige Substitution von Erdgas möglich ist. MGM: Erhebung freier Kapazitäten bei Speicherunternehmen im FLN und Fernleitungsnetzbetreibern und Weitergabe der aufbereiteten Daten an alle BGVs mit Zulassung für FL. VGM: Erhebung freier Kapazitäten bei Speicher- und Produktionsunternehmen im VG und Weitergabe der aufbereiteten Daten an die BGVs mit Zulassung für VG und EKV. MGM: Anfragen an alle BGVs im FLN, wieviel Potential für die Versorgung im MG Ost unter Berücksichtigung der vom MGM gelieferten Information an der Börse angeboten werden kann. 27

32 4 Energielenkungsmaßnahmen Keine energielenkenden Maßnahmen notwendig. 5 Kontrolle und Anpassung ECA/VGM: Wird das verfügbare Aufbringungsvermögen nicht freiwillig zur Verfügung gestellt oder verschlechtert sich die Versorgungssituation weiter, erfolgt eine Abstimmung zwischen VGM und ECA bezüglich weiterer Vorgehensweise (Eventuell Auslösung der nächsten Krisenstufe). 6 Aufhebung der Frühwarnstufe Tritt eine Normalisierung der Versorgungssituation ein und ist eine erhöhte Verfügbarkeit der Akteure nach Abstimmung von ECA, VGM und MGM nicht mehr erforderlich, werden die entsprechend der Frühwarnstufe informierten Personen gemäß Handlung 2 per darüber informiert, warum die Rückstellung der Frühwarnstufe stattgefunden hat. 28

33 3.3.2 Alarmstufe Definition Verteilergebiet Ost Die Alarmstufe im VG Ost tritt dann ein, wenn der prognostizierte Verbrauch höher als das für die Endkundenversorgung verfügbare Aufbringungsvermögen ist, aber niedriger als das totale Aufbringungsvermögen ist, und die Drucksituation im Fernleitungssystem oder Verteilernetz kritisch eingeschätzt wird, und eine weitere Verschlechterung der Versorgungssituation anzunehmen ist. Definition Verteilergebiete Tirol und Vorarlberg Die Alarmstufe in den VG Tirol oder Vorarlberg tritt dann ein, wenn der prognostizierte Verbrauch höher als das für das jeweilige MG verfügbare Aufbringungsvermögen ist, aber niedriger als das totale Aufbringungsvermögen ist, und die Drucksituation im vorgelagerten Netz oder Verteilernetz kritisch eingeschätzt wird, und eine weitere Verschlechterung der Versorgungssituation anzunehmen ist. Handlungen 1 Information ECA oder VGM kontaktieren, falls nicht schon aufgrund der Frühwarnstufe in Kontakt, nach festgestelltem Auslösen der Alarmstufe folgende Personen telefonisch: - Diensthabenden ECA - VGM Dispatching - MGM Dispatching - VHP Dispatching Erstellung eines Lageberichts durch VGM Erstellung eines Statusberichts durch den MGM Abstimmung ECA mit VGM und MGM 2 Ausrufung der Alarmstufe und erhöhte Wachsamkeit ECA: Ausrufen der Alarmstufe und erhöhte Wachsamkeit. ECA: Mitteilung an - BMWFW - BMI - EK - betroffene MS VGM: Die zwischen ECA und VGM abgestimmte Information laut Lagebericht ergeht per an - ECA - VGM 29

34 - MGM - Betreiber des VHPs - RZF-Strom - BGV mit Zulassung für VG und EKV - Speicherunternehmen, Speicherbetreiber (nur im MG Ost) - Produzenten (nur im MG Ost) - Netzbetreiber - Clearingstelle - Großkunden und davon insbesondere - Erzeuger mit KWK-Anlagen - Fernwärmeunternehmen - MG Tirol und Vorarlberg: angrenzende Netzbetreiber MGM: Information laut Lagebericht ergeht per an - BGV mit Zulassung nur für FL (MG Ost) - angrenzende FNBs (nur im MG Ost). - Versand einer Urgent Market Message 3 Analyse und Aktivitäten ECA/VGM/MGM - Ausschöpfen aller marktkonformen Maßnahmen und Umsetzung der vorbereiteten möglichen Maßnahmen entsprechend den Maßnahmenplänen (siehe Kapitel 1.2.) VGM: Anfragen bei BGVs mit Zulassung für VG und EKV, Speicherunternehmen (nur im MG Ost) und Produzenten (nur im MG Ost), ob zusätzlich aktivierbare Mengen auf Anforderung VGM zur Verfügung gestellt werden. VGM: Anfragen bei Großabnehmern die gleichzeitig Erzeuger mit KWK-Anlagen oder Fernwärmeunternehmen sind, ob der Einsatz von Erdgas durch Ersatzbrennstoffe substituiert werden kann. VGM: Kann bei Bedarf alle unterbrechbaren Kundenanlagen, für die vertraglich Unterbrechung oder Leistungsbegrenzung im Bedarfsfall vereinbart wurde, vom Netz nehmen. VGM: Nutzbarmachung alternativer Bezugsquellen sowie Anfragen bei BGVs/Großkunden, ob eine freiwillige Substitution von Erdgas möglich ist. Ankündigung, dass es zu Abschaltungen kommen kann. MGM: Erhebung freier Kapazitäten bei Speicherunternehmen im FLN und Fernleitungsnetzbetreibern und Weitergabe der aufbereiteten Daten an alle BGVs mit Zulassung für FL. 30

35 VGM: Erhebung freier Kapazitäten bei Speicher- und Produktionsunternehmen im VG und Weitergabe der aufbereiteten Daten an die BGVs mit Zulassung für VG und EKV. MGM: Anfragen an alle BGVs im FLN, wieviel Potential für die Versorgung im MG Ost unter Berücksichtigung der vom MGM gelieferten Information an der Börse angeboten werden kann. 4 Energielenkungsmaßnahmen Keine energielenkenden Maßnahmen notwendig. 5 Kontrolle und Anpassung ECA/VGM: Verschlechtert sich die Versorgungssituation weiter, erfolgt eine Abstimmung zwischen VGM und ECA bezüglich weiterer Vorgehensweise (Eventuelle Auslösung der nächsten Krisenstufe). ECA: Werden zusätzlich aktivierbare Mengen nicht auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt, werden vorbereitende Maßnahmen zur Umsetzung von energielenkenden Anweisungen ergriffen (gemäß 5 Abs. 1 ivm 26 EnLG 2012 vom BMWFW zu erlassende Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO). 6 Aufhebung der Alarmstufe Tritt eine Normalisierung der Versorgungssituation ein und ist eine erhöhte Verfügbarkeit der Akteure nach Abstimmung von ECA, VGM und MGM nicht mehr erforderlich, werden die entsprechend der Alarmstufe informierten Personen gemäß Handlung 2 per darüber informiert, warum die Rückstellung der Alarmstufe stattgefunden hat. Angepasst an die Versorgungssituation werden die Krisenstufen stufenweise oder ganz rückgestellt. 31

36 3.3.3 Notfallstufe Definition Verteilergebiet Ost Die Notfallstufe im VG Ost tritt dann ein, wenn der prognostizierte Verbrauch höher als das totale Aufbringungsvermögen für die Endkundenversorgung ist, und die Drucksituation im Fernleitungssystem oder Verteilernetz kritisch eingeschätzt wird, und die Notwendigkeit einer Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO gemäß 5 Abs. 1 ivm 26 EnLG 2012 wahrscheinlich ist. Definition Verteilergebiete Tirol und Vorarlberg Die Notfallstufe in den VG Tirol oder Vorarlberg tritt dann ein, wenn der prognostizierte Verbrauch höher als das totale Aufbringungsvermögen des jeweiligen VG ist, und die Drucksituation im vorgelagerten Netz oder Verteilernetz kritisch eingeschätzt wird, und die Notwendigkeit einer Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO gemäß 5 Abs. 1 ivm 26 EnLG 2012 wahrscheinlich ist. Handlungen 1 Information ECA oder VGM kontaktieren, falls nicht schon aufgrund der vorherigen Krisenstufe in Kontakt, nach festgestelltem Auslösen der Notfallstufe folgende Personen telefonisch: - Diensthabenden ECA - VGM Dispatching - MGM Dispatching - VHP Dispatching Erstellung eines Lageberichts durch VGM Erstellung eines Statusberichts durch den MGM Abstimmung ECA mit VGM und MGM 2 Ausrufung der Notfallstufe und erhöhte Wachsamkeit ECA: Ausrufen der Notfallstufe und erhöhte Wachsamkeit. ECA: Mitteilung an - BMWFW - BMI - EK - betroffene MS VGM: Die zwischen ECA und VGM abgestimmte Information laut Lagebericht ergeht per an - ECA - VGM 32

37 - MGM - Betreiber des VHPs - RZF-Strom - BGV mit Zulassung für VG und EKV - Speicherunternehmen, Speicherbetreiber (nur im MG Ost) - Produzenten (nur im MG Ost) - Netzbetreiber - Clearingstelle - Großkunden und davon insbesondere - Erzeuger mit KWK-Anlagen - Fernwärmeunternehmen - MG Tirol und Vorarlberg: angrenzende Netzbetreiber MGM: Information laut Lagebericht ergeht per an - BGV mit Zulassung für FL (MG Ost) - angrenzende FNBs (nur im MG Ost) - Versand einer Urgent Market Message 3 Analyse und Aktivitäten ECA/VGM/MGM - Ausschöpfen aller marktkonformen Maßnahmen und Umsetzung der vorbereiteten möglichen Maßnahmen entsprechend den Maßnahmenplänen (siehe Kapitel 1.2.) VGM: Anfragen bei BGVs mit Zulassung für VG und EKV, Speicherunternehmen (nur im MG Ost) und Produzenten (nur im MG Ost), ob zusätzlich aktivierbare Mengen auf Anforderung VGM zur Verfügung gestellt werden. VGM: Anfragen bei Großabnehmern die gleichzeitig Erzeuger mit KWK-Anlagen oder Fernwärmeunternehmen sind, ob der Einsatz von Erdgas durch Ersatzbrennstoffe substituiert werden kann. Ankündigung, dass es zu Abschaltungen kommen kann. VGM: Alle unterbrechbaren Kundenanlagen, für die vertraglich Unterbrechung oder Leistungsbegrenzung im Bedarfsfall vereinbart wurde, vom Netz nehmen. VGM: Nutzbarmachung alternativer Bezugsquellen sowie Anfragen bei BGVs/Großkunden, ob eine freiwillige Substitution von Erdgas möglich ist. Ankündigung, dass es zu Abschaltungen kommen kann. MGM: Erhebung freier Kapazitäten bei Speicherunternehmen im FLN und Fernleitungsnetzbetreibern und Weitergabe der aufbereiteten Daten an alle BGVs mit Zulassung für FL. VGM: Erhebung freier Kapazitäten bei Speicher- und Produktionsunternehmen im VG und Weitergabe der aufbereiteten Daten an die BGVs mit Zulassung für VG und EKV. 33

38 MGM: Anfragen an alle BGVs im FLN, wieviel Potential für die Versorgung im MG Ost unter Berücksichtigung der vom MGM gelieferten Information an der Börse angeboten werden kann. 4 Energielenkungsmaßnahmen BMWFW: Erlassung einer Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO gemäß 5 Abs. 1 ivm 26 EnLG 2012 mit allfälligen Alternativvarianten. BMWFW: Mitteilung an EK, welche Schritte ergriffen werden sollen. ECA/VGM/MGM: Anweisung der in der Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO verpflichteten Unternehmen zur Umsetzung der Lenkungsmaßnahmen. 5 Kontrolle und Anpassung ECA/VGM - Verschlechtert sich die Versorgungssituation trotz ergriffener Maßnahmen, erfolgt eine Abstimmung zwischen VGM und ECA bezüglich weiterer Vorgehensweise (Anpassung der Maßnahmen). 6 Aufhebung der Notfallstufe Tritt eine Normalisierung der Versorgungssituation ein, erfolgt die Aufhebung der Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO durch den BMWFW. Ist nach Ansicht der EK die Notfallstufe nicht oder nicht mehr gerechtfertigt, wird der BMWFWJ aufgefordert, die Ausrufung der Notfallstufe zurückzunehmen oder die Maßnahmen zu ändern. Innerhalb von 3 Tagen nach Aufforderung der EK ändert der BMWFW die Maßnahmen und teilt dies der EK mit oder unterrichtet die EK, warum sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. Im letzteren Fall kann die EK innerhalb von 3 Tagen ihr Ersuchen abändern, zurückziehen oder sie begründet ausführlich, warum sie um Änderungen der Maßnahmen ersucht. Mit einer begründeten Entscheidung kann der BMWFW vom Standpunkt der EK abweichen. ECA/VGM/MGM: Information der entsprechend der Notfallstufe informierten Personen gemäß Handlung 2 per über die Aufhebung der Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-VO durch den BMWFW sowie die Begründung für die Rückstellung der Notfallstufe. ECA/VGM/MGM: Ist eine erhöhte Verfügbarkeit der Akteure nicht mehr erforderlich werden diese darüber informiert. Angepasst an die Versorgungssituation werden die Krisenstufen stufenweise oder ganz rückgestellt. 34

39 4 Beziehungsgeflecht Mit Hilfe des Beziehungsgeflechtes werden grundsätzlich Informationsabläufe, Entscheidungsprozesse und Anweisungen dargestellt. Exporte reduzieren Einlieferung erhöhen Rate erhöhen Produktion erhöhen Abschaltungen umsetzen Verbrauch reduzieren BGV nur in FL Angrenzende Fernleitungs- Netzbetreiber Fernleitungsnetzbetreiber BGV für VG + EKV Versorger Speicherunternehmen - betreiber Produzent Verteilernetzbetreiber Großabnehmer KWK-Anlagen Fernwärme BKO VHP-Betreiber Angrenzende Netzbetreiber Potential Ausgleichsenergie Einschränkungen Ausgleichsenergie Importeinschränkungen Anlieferpotential Freie Raten Freie Produktion Netzzustand Abnahmesituation Einschränkungen Information Information Marktgebietsmanager Verteilergebietsmanager RZF Strom Anweisungen Anweisungen Information Frühwarnstufe Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der Europäischen Kommission Alarmstufe Notfallstufe Erhöhte Wachsamkeit Information Betroffene Mitgliedsstaaten Information Energie-Control Austria Information Alarmstufe Notfallstufe Frühwarnstufe Europäische Kommission Aufforderung BM f. Wissenschaft Forschung Wirtschaft LEGENDE Hauptausschuss Information/ Zustimmung Information/ Beratung Beirat blau: informieren rot: verständigen grün: anweisen Abbildung 3: Beziehungsgeflecht gesamt Der Informationsfluss (in Blau dargestellt) läuft von den Marktteilnehmern zu VGM, MGM, bzw. ECA. Dort werden die Informationen einer laufenden Analyse und Bewertung unterzogen und im Anlassfall wird die Alarmierungskette (in Rot dargestellt) ausgelöst. Müssen aufgrund einer angespannten Versorgungssituation Lenkungsmaßnahmen ergriffen werden, werden vom BMWFW ausgehend Anordnungen an die Marktteilnehmer (in Grün dargestellt) erteilt. Parallel zu den innerösterreichischen Informationsflüssen bestehen Berichtspflichten (ebenfalls in Blau dargestellt) an die EK bzw. an das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der EK sowie an betroffene Mitgliedsstaaten, sobald eine Krisenstufe ausgerufen wird. Der MGM ist verantwortlich für den Informationsaustausch mit den an das MG Ost angrenzenden FNB und informiert ECA und VGM entsprechend. Die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten sind detailliert in den Kapiteln 2.3 und 2.4 definiert und beschrieben. 35

40 5 Ablaufpläne Die nachfolgenden Ablaufpläne stellen das Zusammenwirken der beteiligten Akteure und der Abläufe bei einer kritischen Versorgungslage und während einer Krisen dar. 36

41 von Abb. 5 Alarmierung von Abb. 6 Entscheidung Energielenkungs-Daten-VO und sonstige Informationsquellen Abkürzungen Prognostizierter Verbrauch im MG Verfügbares Aufbringungsvermögen im MG Totales Aufbringungsvermögen im MG Vp Av At Europäische Kommission Information Aufforderung um Rücknahme der Notfallstufe ECA Abstimmung VGM/MGM nein Notfallstufe gerechtfertigt? nein Vp Av nein Av < Vp < At nein Vp > At ja Ja Ja ja zur Abb. 6 Entscheidung Frühwarnstufe Alarmstufe Notfallstufe ECA VGM MGM zur Abb. 5 Alarmierung Information Information Information BMWFW ECA MGM BGV mit FL- Zulassung Europäische Kommission VHP Betreiber RZF Strom Angrenz. FL- Netzbetr. Betroffene MS BGV mit VG- + EKV- Zulassung Speicher- untern./- betreiber Urgent Market Message BMI Produzenten Netzbetreiber BKO Großkunden Abbildung 4: Ablaufplan Informationsphase 37

42 2 - Alarmierung Ablaufplan im Krisenfall von Abb. 4 Information Alarmstufe Notfallstufe ECA ECA Ausrufen Alarmstufe Ausrufen Notfallstufe MGM VGM ECA Information Alarmieren Europäische Kommission Betroffene MS BMWFW BMI Alarmieren Alarmieren Zu Abb. 6 Entscheidung Zu Abb. 4 Information BGV mit FL- Zulassung ECA MGM Angrenz. FL- Netzbetr. VHP Betreiber RZF Strom Urgent Market Message BGV mit VG- + EKV- Zulassung Speicher- untern./- betreiber Produzenten BKO Netzbetreiber Großkunden Abbildung 5: Ablaufplan Alarmierungsphase 38

43 Abbildung 6: Ablaufplan Entscheidungsphase 39

44 Abbildung 7: Europäisches Verfahren 40

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