Referendare GEW. Brandenburg
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- Martha Küchler
- vor 8 Jahren
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1 13 Fragen zum Berufsstart? Hier gibt es die Antworten Referendare Referendare Referendare GEW Brandenburg die Bildungsgewerkschaft
2 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Brandenburg Alleestraße 6A Potsdam Tel.: 0331/ Fax: 0331/ Internet: gew-brandenburg.de
3 Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie haben die erste Phase der Lehrerausbildung abgeschlossen und sich für die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes im Land Brandenburg entschieden. Wir, die GEW Brandenburg, freuen uns über Ihre Entscheidung und möchten Sie in dieser wichtigen Ausbildungsphase begleiten. Diese Broschüre soll eine erste Hilfestellung für Sie sein, um die ersten Schritte im Vorbereitungsdienst sicher gehen zu können. Die GEW Brandenburg, die erste Adresse, wenn es um Fragen der Bildung und Erziehung im Land Brandenburg geht, ist auch die gewerkschaftliche Interessenvertreterin aller im Bereich der Bildung und Erziehung Beschäftigten. Haben Sie also Fragen zum Arbeits- oder Beamtenrecht oder zur Bildungspolitik im Land Brandenburg, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen Start und Verlauf des Vorbereitungsdienstes. Ihre GEW Brandenburg
4 Inhalt I. Einstellung in den Vorbereitungsdienst 1. Welche Voraussetzungen müssen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt sein? 2. Für welche Lehrämter kann der Vorbereitungsdienst absolviert werden? 3. Wo kann man sich bewerben? 4. Welche Unterlagen müssen für die Bewerbung eingereicht werden? 5. Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl für den Vorbereitungsdienst? 6. Wo kann der Vorbereitungsdienst absolviert werden? II. Der Vorbereitungsdienst 1. Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes? 2. Wie lange dauert der Vorbereitungsdienst? 3. Welches Ziel verfolgt der Vorbereitungsdienst? 4. Wie ist die Ausbildung in den Staatlichen Studienseminaren strukturiert? 5. Wie ist die Ausbildung in den Schulen strukturiert? 6. In welchen Schulen kann der Vorbereitungsdienst absolviert werden?
5 III. Vorbereitungsdienst öffentliches Dienstrecht 1. Welchen Rechtsstatus habe ich im Vorbereitungsdienst? 2. Wie viel Geld bekomme ich im Vorbereitungsdienst? 3. Wie bin ich bei Krankheit abgesichert? 4. Darf ich während des Vorbereitungsdienstes einer Nebenbeschäftigung nachgehen? 5. Wie setzt sich die Lehrerarbeitszeit zusammen? 6. Muss ich im Vorbereitungsdienst angeordnete Mehrarbeit leisten? 7. Was muss ich bei der Fürsorge- und Aufsichtspflicht beachten? 8. Mein Kind ist krank, ich habe niemanden der es versorgt, kann ich Unterrichtsbefreiung bekommen? 9. Wozu gibt es einen Personalrat? 10. In welchen Fällen gewährt die GEW Rechtsschutz? 11. Vorbereitungsdienst beendet, was nun? 12. Wie groß sind meine Einstellungschancen in Brandenburg? 13. Werden Lehrkräfte im Land Brandenburg weiterhin verbeamtet?
6 I. Einstellung in den Vorbereitungsdienst 1. Welche Voraussetzungen müssen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt sein? Allgemeine persönliche Voraussetzungen gemäß 9 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (Deutscher im Sinne Artikel 116 des Grundgesetzes oder sonstiger Unionsbürger, Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes, nicht älter als 45 Jahre und laufbahnbezogene Vorbildung). Erfolgreicher Abschluss der 1. Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt. 2. Für welche Lehrämter kann der Vorbereitungs-dienst absolviert werden? Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen, Lehramt an Gymnasien, Lehramt an beruflichen Schulen, Lehramt für Sonderpädagogik. Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die ihr Studium in Brandenburg vor In-Kraft-Treten des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes ( ) begonnen haben, können darüber hinaus bis zum den Vorbereitungsdienst für folgende Lehrämter absolvieren: Lehramt für die Primarstufe, Lehramt für die Sekundarstufe I, Stufenübergreifendes Lehramt für die Sekundarstufe I/Primarstufe, Lehramt für die Sekundarstufe II (allgemein bildender Bereich), Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fachrichtungen), Stufenübergreifendes Lehramt für die Sekundarstufe II/Sekundarstufe I.
7 3. Wo kann man sich bewerben? In der Regel werden zwei Einstellungstermine im Jahr vorgesehen. Die Anträge auf Einstellung sind rechtzeitig an das Landesprüfungsamt für Lehrämter Personalstelle Breite Straße Potsdam Tel.: 0331/ / Die Einstellungstermine können auf der Homepage des für die Schule zuständigen Ministeriums unter der Adresse: unter der Rubrik Bildung, Stichwort Vorbereitungsdienst-Einstellungen in den Vorbereitungsdienst, eingesehen werden. 4. Welche Unterlagen müssen für die Bewerbung eingereicht werden? Die erforderlichen Unterlagen können dem Infoblatt des für Schule zuständigen Ministeriums entnommen werden ( unter der Rubrik Bildung, Stichwort Vorbereitungsdienst Infoblatt) 5. Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl für den Vorbereitungsdienst? Das Verfahren der Auswahl bei Übernachfrage ist zu finden unter: unter der Rubrik Bildung, Stichwort Vorbereitungsdienst- Einstellungen in den Vorbereitungsdienst. 6. Wo kann der Vorbereitungsdienst absolviert werden? Der Vorbereitungsdienst wird an einem der folgenden Staatlichen Studienseminare des Landes Brandenburg absolviert. Bei der Zuweisung an das Staatliche Studienseminar eines bestimmten Ausbildungsortes wird nach Möglichkeit die Wohnnähe der Bewerberin/des Bewerbers berücksichtigt. Ein Anspruch auf Zuweisung an das Staatliche Studienseminar eines bestimmten Ausbildungsortes oder Ausbildungsschule besteht nicht. Die Adressen der staatlichen Studienseminare finden Sie im Internet unter der Rubrik Bildung, Stichwort Vorbereitungsdienst-Allgemeines.
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9 II. Der Vorbereitungsdienst 1. Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes? Der Vorbereitungsdienst richtet sich nach dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz (BbgLeBiG) vom 25. Juni 1999 und der Ordnung für den Vorbereitungsdienst (OVP) vom 31. Juli 2001 (Anlage 2). Darüber hinaus sind dienst- und beamtenrechtliche Regelungen zu beachten. Diese Rechtsvorschriften finden Sie unter unter der Rubrik Vorschriften online. 2. Wie lange dauert der Vorbereitungsdienst? Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate. Im Fall der Beurlaubung, Krankheit oder Mutterschutz bei mehr als 52 Werktagen außerhalb der Schulferien kann die Dauer des Vorbereitungs-dienstes unter Berücksichtigung der Ausfallzeit und des Ausbildungsstandes um maximal sechs Monate durch das Landesprüfungsamtes verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst kann durch Anrechnung anderer Zeiten auch um bis zu sechs Monaten verkürzt werden. Die konkreten Regelungen werden durch 14 Abs. 2 und 3 OVP getroffen. 3. Welches Ziel verfolgt der Vorbereitungsdienst? Der Vorbereitungsdienst soll die Lehramtskandidatinnen/Lehramtskandidaten dazu befähigen, den Beruf der Lehrerin/des Lehrers selbständig ausüben zu können und berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben ( 13 OVP).
10 4. Wie ist die Ausbildung in den Staatlichen Studienseminaren strukturiert? Hauptseminar (Durchschn. (3 Wo-stunden) Zwei Fachseminare (Durchschn. je 2 Wo-stunden Weitere Veranstaltungen Erziehungswissenschaft (allgem. Didaktik); Recht und Verwaltung der Schule Fachdidaktik; Beratung, Erörterung und Erprobung verschiedener Unterrichtsformen Pädagogische Wochen, Hospitationspraktika, Projekte, fächerverbindende und fachübergreifende Seminare 5. Wie ist die Ausbildung in den Schulen strukturiert? Ausbildungsunterricht Umfang: 12 Wo-stunden Hospitationen, Unterricht mit Anleitung, selbständiger Unterricht (beginnend mit mind. 4 Wo-stunden, im 2. Ausbildungsjahr mind. 8 Wo-std., Nach den Unterrichtsproben Wo-Std.) Weitere Tätigkeiten die im Zusammenhang mit der Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens stehen Klassenleitertätigkeit, Schulfahrten, Projekttage, Arbeitsgemeinschaften, Beratung der Eltern
11 6. In welchen Schulen kann der Vorbereitungsdienst absolviert werden? Lehrämter für Bildungsgänge der Primarstufe und Sekundarstufe I Lehramt an Gymnasien berufliche Fachrichtungen Grundschulen, Gesamtschulen oder Realschulen Gymnasien oder Gesamtschulen Oberstufenzentren (OSZ)
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13 III.Vorbereitungsdienst öffentliches Dienstrecht 1. Welchen Rechtsstatus habe ich im Vorbereitungsdienst? Der Vorbereitungsdienst wird i.d.r. im Beamtenverhältnis auf Widerruf durchgeführt. Der Dienstherr führt eine Berufung in ein solches Beamtenverhältnis durch. Der Vorbereitungsdienst dient dazu, den zukünftigen Lehrer auf eine Beamtenlaufbahn entsprechend der Laufbahnvorschriften vorzubereiten. In Ausnahmefällen kann der Weg zum zweiten Staats-examen auch im Angestelltenverhältnis erfolgen. Angehende Lehrkräfte für die Primarstufe und den Bereich der Sekundarstufe I werden auf den gehobenen Dienst (g D) vorbereitet. Sie tragen während des Vorbereitungs-dienstes die Amtsbezeichnung Lehramtsanwärter. Findet die Ausbildung für das Gymnasium und das Lehramt an beruflichen Schulen statt, erfolgt die Vorbe-reitung auf den höheren Dienst (h D). Der Ernannte trägt die Bezeichnung Studienreferendar. 2. Wie viel Geld bekomme ich im Vorbereitungsdienst? Im Vorbereitungsdienst erhält man einen Anwärtergrundbetrag entsprechend der angestrebten Laufbahn. Im Lehrerberuf ist i.d.r. die Besoldungsgruppe A 12 (g D) bzw. A 13 (h D) maßgebend. Dieser Anwärtergrundbetrag erhöht sich gegebenenfalls um den Familienzuschlag (Verheiratet, Unterhaltspflichtig, eigene Kinder). Bei Veränderung der Besoldungssätze veröffentlicht diese die GEW Brandenburg in geeigneter Form (z.b. Mitglieder-magazin). Neumitglieder erhalten die Tabelle beim Eintritt in die Gewerkschaft.
14 3. Wie bin ich bei Krankheit abgesichert? Erfolgt eine Krankschreibung erhält ein Beamter weiterhin die volle Besoldung. Bei längerer Krankheit ist zu beachten, dass ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden kann (Beamtenrechtsrahmengesetz 23 Abs. 4). Als Beamter unterliegt man nicht mehr der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Der Beamte und berücksichtigungsfähige Angehörige erhalten im Krankheitsfall vom Dienstherrn eine Beihilfe zu den entstandenen beihilfefähigen Kosten. Der Anspruch und der Umfang der Beihilfe sind im Landesbeamtengesetz ( 45) bestimmt, wodurch die entsprechenden Regelungen in den Beihilfevorschriften des Bundes zur Anwendung kommen. Die Beihilfe beträgt mindestens 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten. Bei beihilfefähigen Kindern werden 80 Prozent durch den Dienstherrn übernommen. Wer mindestens zwei beihilfefähige Kinder hat, bekommt eine Beihilfe von 70 Prozent für sich. Die im Krankheitsfall noch offenen Beträge können in einer privaten Krankenversicherung abgesichert werden. Die privaten Krankenversicherungen bieten spezielle Tarife für Anwärter / Referendare an. Da die Preis- Leistungs-Angebote sehr unterschiedlich sein können, empfehlen wir, vor einem Vertragsabschluss bei verschiedenen Anbietern nachzufragen. Es ist auch möglich, in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben. Allerdings muss dann der volle Krankenversicherungsbeitrag übernommen werden, da der Dienstherr auf das Beihilfesystem abstellt und nicht den Arbeitgeberanteil (Hälfte des Beitrages) übernimmt. Er zahlt in einem solchen Fall auch keine Beihilfe. Daher ist diese Variante aus Kostengründen oft nicht zu empfehlen. Mehr über die Beihilfe erfährt man in einer Broschüre des DGB. GEW-Mitglieder erhalten diese Broschüre mit einem Preisvorteil über den Beamtenwirtschaftsring (
15 4. Darf ich während des Vorbereitungsdienstes einer Nebenbeschäftigung nachgehen? Die Regelungen zur Nebentätigkeit sind im 42 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und in den 30 bis 36 des Landesbeamtengesetzes festgelegt. Eine Nebenbeschäftigung ist häufig genehmigungspflichtig. Dies ergibt sich daraus, dass keine Kollisionen mit den Dienstpflichten entstehen sollen. Eine Nebenbeschäftigung darf aber nur versagt werden, wenn dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt werden oder dienstliche Interessen dem entgegenstehen. In Zweifelsfällen können GEW-Mitglieder eine Beratung bei der GEW in Anspruch nehmen. 5. Wie setzt sich die Lehrerarbeitszeit zusammen? Bei der Lehrerarbeitszeit muss man die Unterrichtsverpflichtung (Pflichtstunden rechtlich fixierter, messbarer Teil) und den disponiblen Teil (sonstige Aufgaben u.a. Vor- und Nachbereitungszeit des Unterrichts, Korrekturen, Teilnahme an Konferenzen, Fortbildung, Elterngespräche, Vorbereitung und Durchführung von Klassenfahrten, Projekt- und Wandertagen) beachten. Da diese Aufgabenvielfalt enorm viel Zeit in Anspruch nimmt, kämpft die GEW gegen die immer wieder politisch begehrte Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung. Wir sind der Auffassung, dass die Unterrichtsverpflichtung abgesenkt werden muss. 6. Muss ich im Vorbereitungsdienst angeordnete Mehrarbeit leisten? Unter Mehrarbeit versteht man, die über die individuelle Unterrichtsverpflichtung hinausgehende Inanspruchnahme zur Erteilung von Unterricht. Eine Lehrkraft kann bei zwingenden dienstlichen Verhältnissen mit Mehrarbeit eingesetzt werden. Der Begriff zwingende dienstliche Verhältnisse ist nicht exakt rechtlich definiert. Die Anordnung von Mehrarbeit ist auf dringende Fälle zu beschränken und das Prinzip der Freiwilligkeit hat Vorrang. Die
16 Umstände, welche Mehrarbeit erforderlich machen, müssen vorüber-gehender Natur sein und eine Ausnahme darstellen. Es ist leider zu beobachten, dass manche Schulleitungen diese engen Festlegungen sehr großzügig interpretieren. Die GEW mahnt an, auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass von der Anordnung zur Mehrarbeit nur in wirklich notwendigen Fällen Gebrauch gemacht wird. Ansonsten ist eine versteckte Verlängerung der Arbeitszeit nicht auszuschließen. Da sich Beamte auf Widerruf noch in einem Ausbildungsstadium befinden, dürfte von der Notwendigkeit, Mehrarbeit anzuordnen nur in äußersten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Bestehen in einem solchen Zusammenhang Fragen oder sind bereits Streitfälle zu klären, sollte der erste Ansprechpartner der Personalrat sein. 7. Was muss ich bei der Fürsorge- und Aufsichtspflicht beachten? Zur Arbeitsaufgabe/Dienstpflicht einer Lehrkraft gehört die Fürsorge- und Aufsichtspflicht. Die Grundsätze sind in den Verwaltungsvorschriften Aufsicht des MBJS geregelt. Grundsätzlich muss jeder Lehrer die anvertrauten Schüler altersgerecht beaufsichtigen. Der Umfang der Aufsicht sollte sich an der Reife der jeweils zu beaufsichtigten Schüler orientieren, welche die Lehrkraft einschätzen muss. Die Lehrkraft muss i.d.r. bei seinen Schülern sein. Warnungen und Weisungen ersetzen nicht die Pflicht zur Aufsicht. Neben dem Unterricht kann sich die Fürsorge- und Aufsichtspflicht z.b. auf Veranstaltungen, Unterrichtswege, Pausen, Zeiten zwischen schulischen Veranstaltungen, Freistunden der Schüler und ähnliches beziehen. Von der Fürsorge- und Aufsichtspflicht kann die Lehrkraft dann entbunden sein, wenn sich die Eltern schriftlich damit einverstanden erklären, dass in konkret benannten besonderen Situationen eine Aufsicht nur eingeschränkt oder nicht durchgeführt wird.
17 Sollten im Zusammenhang mit der Fürsorge- und Aufsichtspflicht Streitfälle mit den Eltern oder der Schulleitung auftreten, können sich die GEW- Mitglieder vertrauensvoll an unsere Rechtsstelle wenden. 8. Mein Kind ist krank, ich habe niemanden der es versorgt, kann ich Unterrichtsbefreiung bekommen? Die Sonderurlaubsverordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter vom Dienst freizustellen ist. Der 12 Abs. 3 sieht konkrete Festlegungen vor, ermöglicht aber auch darüber hinaus dem Dienstherrn einen Entscheidungsspielraum. Zum Beispiel wird Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge in Höhe von 4 Arbeitstagen im Urlaubsjahr dann gewährt, wenn bei einem Kind unter zwölf Jahren ein Arzt die Anwesenheit des Beamten zur Pflege bescheinigt. Ebenfalls steht einem Beamten 1 Arbeitstag im Urlaubsjahr zu, wenn eine schwere Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen vorliegt. Voraussetzung ist immer, dass keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. Darüber hinaus kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden. Bei Beamten mit geringem Einkommen (z.b. Anwärtern) kann sich, wenn das Jahresarbeitsentgelt gering ist (Jahresentgeltgrenze nach 6 SGB V), eine längere Zeit der Freistellung unter Fortzahlung der Besoldung zur Pflege eines Kindes unter zwölf Jahren ergeben (10 Arbeitstage/Kind). Nähere Auskünfte sollte man bei seinem Dienstherrn oder über den Personalrat einholen. 9. Wozu gibt es einen Personalrat? Entsprechend dem 87 des Landespersonalvertretungsgesetzes Brandenburg wählen die Studienseminare einen Personalrat. Seine Bezeichnung ist: Personalrat für Lehrkräfte in der Ausbildung.
18 Dieser Personalrat nimmt gegenüber der Seminarleitung, den staatlichen Schulämtern und anderer Dienststellen dieser Entscheidungsebene personalvertretungsrechtliche Aufgaben wahr. Ebenso vertritt er seine Wähler gegenüber allen Personalräten, die in Angelegenheiten dieser Beschäftigtengruppe mitbestimmen. Die Vorsitzenden der Personalräte bei den Studien-seminaren bilden einen Sprecherrat. Dieser nimmt gegenüber dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) und dessen Hauptpersonalrat die personal-vertretungsrechtlichen Aufgaben wahr. Es kann z.b. durch eine gute Arbeit der Personalvertretungen auf die Ausbildungsbedingungen der Lehramtsanwärter/Studienreferendare einge-wirkt werden. Der enge Kontakt zu den Personalräten bei den staatlichen Schulämtern und dem Hauptpersonalrat beim MBJS kann dabei sehr hilfreich sein. 10. In welchen Fällen gewährt die GEW Rechtsschutz? Die Fälle, aus denen sich die Inanspruchnahme des GEW-Rechtsschutzes ergeben kann, sind vielfältig. Schon bei Studierenden und im Vorbereitungsdienst kann es Auseinandersetzungen um die Ausbildung, insbesondere Prüfungen, Anerkennung von Ausbildungsleistungen oder der Ausbildungsförderung geben. Unsere Landesrechtsstelle steht für Beratungen und die Durchsetzung von Rechtsansprüchen zur Verfügung. Es wird Rechtsschutz zur Wahrnehmung aller Rechte in dienstrechtlichen und sonstigen berufsbezogenen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. Eingeschlossen ist auch der Rechtsschutz in Arbeitsund Sozialrechtsfällen. Nichtmitgliedern kann die GEW leider keine Rechtsauskünfte geben. Nach dem Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz hat der Berufsstand der Anwälte
19 und Notare grundsätzlich das Monopol für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Wie jedem bekannt ist, kostet dies manchmal sehr viel Geld. Ausnahmsweise ist den Gewerkschaften gestattet, Rechtsberatungen und rechtliche Unterstützung für ihre Mitglieder zu betreiben bzw. zu organisieren. 11. Vorbereitungsdienst beendet, was nun? Mit der Ablegung der zweiten Staatsprüfung ist der Nachweis erbracht, dass über eine wissenschaftliche Vorbildung und die praktische Befähigung für den Lehrerberuf verfügt wird. Die Befähigung erstreckt sich auf das entsprechende Lehramt. Nun können die ausgebildeten Lehrer in den Schuldienst eingestellt werden. Die Einstellung ist in einem Beamtenverhältnis (Beamter auf Probe) bzw. im Angestelltenverhältnis möglich. Probleme können sich eventuell dann ergeben, wenn die Einstellung nicht in dem ausbildenden Bundesland erfolgt. Mitunter stimmt die erworbene Befähigung für eine Beamtenlaufbahn (Lehramt) nicht mit der landestypischen Ausbildung überein. Gegebenenfalls werden die landesspezifischen Laufbahnvoraussetzungen nicht erfüllt. Auch in solchen Fragen berät der entsprechende Landesverband der GEW die GEW-Mitglieder. Nähere Informationen zum Einstellungsverfahren in Brandenburg findet man auf der Internetseite des MBJS ( 12. Wie groß sind meine Einstellungschancen in Brandenburg? Trotz des derzeitigen Lehrerüberhangs im Schuldienst von Brandenburg hat die Landesregierung mit der GEW Brandenburg einen Einstellungskorridor vereinbart. Dieser soll besonders den Berufsanfängern zur
20 Verfügung stehen. So konnten auch in den zurückliegenden Jahren Neueinstellungen in allen Schulformen vorgenommen werden. Wenn auch in der Öffentlichkeit immer wieder falsch dargestellt, so haben wir in Brandenburg keine Überalterung bei Lehrkräften und eine ausgewogene Alterstruktur (vgl. Statistische Jahrbücher Land Brandenburg). Durch die Veränderung der Schülerzahlen wird sich aber bereits in den kommenden Jahren die Situation für Neueinstellungen in der Primarstufe verbessern. Zeitversetzt trifft dies dann auch für die Sekundarstufe I zu. In einzelnen Mangelfächern (z.b. Fremdsprachen, Sport, LER, Informatik, Arbeitslehre) und im berufsbildenden Bereich besteht bereits jetzt ein Lehrerbedarf. Mit einer solchen Ausbildung bestehen in Brandenburg gute Einstellungschancen. 13. Werden Lehrkräfrte im Land Brandenburg weiterhin verbeamtet? Ja. Alle unbefristet eingestellten Lehrkräfte, die laufbahnfähig sind (d.h. die ein zweites Staatsexamen haben) können einen Antrag auf Verbeamtung stellen. Das MBJS prüft die Anträge und verbeamtet wieder.
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22 Personalräte bei Staatlichen Schulämtern Personalrat beim Staatlichen Schulamt Brandenburg an der Havel Kirchhofstr Brandenburg an der Havel Tel / Fax 03381/ Personalrat beim Staatlichen Schulamt Cottbus Blechenstr Cottbus Tel.: 0355/ Fax 0355/ Personalrat beim Staatlichen Schulamt Eberswalde Heegermühler Str Eberswalde Tel / Fax 03334/ Personalrat beim Staatlichen Schulamt Frankfurt/Oder Sonnenallee Frankfurt/Oder Tel. 0335/ Fax 0335/ Personalrat beim Staatlichen Schulamt Perleberg Berliner Str Perleberg Tel / Fax 03876/ Personalrat beim Staatlichen Schulamt Wünsdorf Hauptallee 116/ Wünsdorf Tel Fax
23 Ansprechpartner beim Landesvorstand Landesvorsitzender Günther Fuchs Tel: 0331 / fuchs@gew-brandenburg.de Tarife, Beamten- u. Angestelltenrecht, Personalvertretungsrecht Dr. Gerhard Jeschull Tel.: 03 31/ jeschull@gew-brandenburg.de Bildungspolitik, Schulrecht, Schulaufsicht, Berufliche Bildung Renato Albustin Tel.: 03 31/ albustin@gew-brandenburg.de Mitgliedschaft in der GEW, Leistungen, Service Erich Wangerin Tel.: 0331/ wangerin@gew-brandenburg.de Gewerkschaftliche Bildung Stephan Oeler Tel.: 03 31/ oeler@gew-brandenburg.de Rechtsschutz, Rechtsberatung (nur für Mitglieder!) Christian Ziem Tel: 0331 / ziem@gew-brandenburg.de
24 B i l d u n g s GEW E r k s c h a f t Referendare Referendare Referendare Gute Gründe für die GEW Brandenburg 1. Rechtsschutz und kompetente Rechtsberatung für jedes Mitglied. 2. E&W Plus, das Mitgliedermagazin. Meinungen, Fakten, Hintergründe. Jeden Monat neu und gratis! 3. Fragen zur Bildungspolitik, Schulrecht, BAT-O...? Anruf oder genügen. Wir haben die Experten! 4. Starke Seminare, Profis als Refernten, BICA Brandenburg - der Geheimtipp, in Sachen Fortbildung! 5. Mitgliederservice konkret: Schulrecht in Brandenburg - die kostenlose Info -Serie nur für Mitglieder! 6. Fachgruppen und Ausschüsse haben immer einen Platz frei für engagierte Kolleginnen und Kollegen! 7. Der neue GEW-Kalender - kostenlos für jedes Mitglied.
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