Pflegevertrag. Name des Kindes: Geburtsdatum: Konfession: Wohnsitz: zwischen
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- Ingrid Salzmann
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1 Pflegevertrag Name des Kindes: Geburtsdatum: Konfession: Wohnsitz: zwischen Eltern mit Sorge- und Obhutrecht Vormundschaftsbehörde Vormundin / Vormund Eltern bzw. InhaberIn elterliche Sorge Name / Vorname Adresse / PLZ / Ort: Telefon Privat: Telefon Geschäft: Mobil / Kommentar [bm1]: folgende Situationen sind zu unterscheiden: 1) Die sorge- und obhutsberechtigten Eltern (resp. ein Elternteil bei alleiniger elterlicher Sorge) bringen das Kind bei den Pflegeeltern unter = Der Vertrag wird zwischen den Eltern und den Pflegeeltern abgeschlossen; 2) Die Vormundschaftsbehörde platziert nach einem Obhutsentzug das Kind bei den Pflegeeltern = Der Vertrag wird zwischen der platzierenden Vormundschaftsbehörde und den Pflegeeltern abgeschlossen; 3) Das Kind hat einen Vormund und wird von diesem bei den Pflegeeltern platziert = Der Vertrag wird zwischen dem Vormund und den Pflegeeltern abgeschlossen. Die elterliche Sorge des Pflegekindes ist bei: den Eltern gemeinsam der Mutter dem Vater Vormundschaftsbehörde Das elterliche Obhutrecht für das Pflegekind ist bei: den Eltern gemeinsam der Mutter dem Vater VormundIn / Vormundschaftsbehörde und Pflegeeltern: Name Pflegemutter: Name Pflegevater: Adresse: Telefon Privat: Telefon Geschäft: Mobil / Pflegeverhältnis: Art: Dauerpflege Übergangspflege Andere Form, Beginn: Dauer: unbefristet befristet bis: Probezeit (eventuell) bis: Kommentar [bm2]: Welche? Umschreiben BeiständIn/VormundIn: Adresse / PLZ / Ort: Telefon /
2 2 1. Auftrag Die Pflegeeltern verpflichten sich, dem Pflegekind die nötige Geborgenheit zu geben und die seelische, geistige und körperliche Entwicklung des Pflegekindes bestmöglich zu fördern. Weiter verpflichten sie sich, den Kontakt zu den leiblichen Eltern bestmöglich zu unterstützen und alles zu unterlassen, was das Verhältnis, respektiv die Beziehung zu Mutter und Vater behindern könnte. Die Pflegeeltern verpflichten sich weiter, allfällige notwendige therapeutische oder andere Angebote, die das Pflegekind benötigt, nach bestem Wissen zu unterstützen und mit den behandelnden Fachpersonen zusammen zu arbeiten. Die Eltern (bzw. die sorgeberechtigte Person) und die Pflegeeltern unterstützen sich in der Förderung und Erziehung des Kindes gegenseitig. 2. Aufsicht, Zielsetzung und Begleitung Entsprechend den Regeln des ZGB und der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption steht dieses Pflegeverhältnis unter der Aufsicht der folgenden Stelle: Für die Begleitung des Pflegeverhältnisses ist zuständig: Auf Grund der konkreten Situation wird für das Pflegeverhältnis folgende Zielsetzungen bzw. folgender Hilfeplan vereinbart (eventuell Beilage): Kommentar [bm3]: zuständige Stelle, inkl. Adresse erfassen Kommentar [bm4]: Stelle, Institution und/oder Person mit Name und Adresse erfassen 3. Standortbestimmung / besondere Vereinbarungen Die Pflegeeltern, die Mutter/der Vater und der Beistand/die Beiständin und wo sinnvoll das urteilsfähige Kind treffen sich mindestens einmal jährlich zur Standortbestimmungen sowie zur Festlegung allfällig notwendiger Vorkehrungen. Häufigere Besprechungen sind auf Antrag eines jeden Beteiligten jederzeit möglich. Für die Einberufung der Standortbestimmungen ist zuständig: Kommentar [bm5]: Verantwortliche Person benennen 4. Regelungen bei besonderen Vorkommnissen Bei wichtigen Vorkommnissen (Erkrankungen, Notwendigkeit Zahnbehandlung, Unfällen oder schwere Erkrankung der Pflegeeltern etc.) informieren die Pflegeeltern umgehend den Beistand/die Beiständin und die Eltern, bzw. die sorgeberechtigte Person. Die Pflegeeltern sind dazu verpflichtet, in Notfällen, bei Krankheit oder Unfall unmittelbar die absolut notwendigen Massnahmen zu ergreifen und die Eltern bzw. die sorgeberechtigte Person und die Beiständin/Beistand zu informieren.
3 3 5. Schweigepflicht Die Pflegeeltern verpflichten sich, gegenüber Dritten über die persönlichen Verhältnisse des Pflegekindes sowie seiner Eltern Stillschweigen zu bewahren. Informationen an Personen, die mit dem Pflegeverhältnis in Verbindung stehen (z.b. Ärzte, Lehrer/-innen etc.) dürfen nur weitergegeben werden, wenn dies zum Wohl des Kindes notwendig ist. 6. Besuchs- und Ferienregelungen Die Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts werden durch den Beistand/die Beiständin nach Absprache mit allen Beteiligten (Eltern, Besuchsberechtigte, Pflegeeltern, urteilsfähiges Kind) geregelt. 7. Versicherungen für das Pflegekind Für das Pflegekind sind folgende Versicherungen abgeschlossen worden: Kommentar [bm6]: zu beachten: Die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts ist durch die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht zu treffen. Krankheit/Unfall: Krankenkasse: Police-Nr.: Prämienzahlung erfolgt durch Arztrechnungen werden durch bezahlt und mit der Krankenkasse abgerechnet. Haftpflichtversicherung: Versicherung: Police-Nr.: Versicherungsnehmer/-in: 8. Monatliches Pflegegeld und Betreuungsvergütung Pflegeeltern 1 Ernährung Unterkunft Nebenkosten - dazu zählen: Wasch- und Putzmittel, Körperpflege, Kleider- und Schuhpflege, kleine Haushaltanschaffungen (z.b. Bettwäsche), Reinigung, Energie, Freizeit, Taschengeld Pauschale für alle weiteren Auslagen 2, wie Anschaffungen, Verkehrskosten, Besuche bei der Mutter/dem Vater, Ferien, Lager, Sport, Musikinstrumente - und Unterricht, weitere Kurse etc. Bekleidung (wenn von den Pflegeeltern übernommen) Zwischentotal Betreuungsvergütung 3 Allfällige Bemerkungen und Begründung zur individuellen Bemessung der Pflege- und/oder Betreuungsvergütung 4 : 1 Zu den aktuellen Beträgen für Pflegekinder vom 1. bis 15. Altersjahr wird auf die Richtlinien zur Bemessung der Pflegekosten des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen verwiesen. 2 Individuell zu bemessen, je nach dem ob und inwieweit von Pflegeeltern oder Sorgeberechtigten übernommen. 3 Sozialversicherungsabgabepflichtig ab einem Betrag von CHF 2'200.- jährlich oder auf Antrag der Pflegeeltern bei der Ausgleichskasse. 4 Insbesondere bei erheblichen Abweichungen von den allgemeinen Empfehlungen (vgl. zu den aktuellen Beträgen für Pflegekinder vom 1. bis 15. Altersjahr die Richtlinien zur Bemessung der Pflegekosten des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen) sind mit Blick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung individuelle Begründungen anzubringen und Belege aufzubewahren.
4 4 Im obigen Pflegegeld nicht inbegriffen sind: Ausserordentliche Kosten wie z.b. Zahnbehandlungskosten 5. Krankenkassenprämien, Franchisen, Selbstbehalte. 9. Empfänger der Betreuungsvergütung und Zahlungsmodus Die Pflegeeltern erklären sich als Berechtigte der Betreuungsvergütung zu folgenden Anteilen an Pflegemutter/Pflegevater Anteil Pflegemutter Anteil Pflegevater 10. Zahlungsmodus Das Pflegegeld und die Betreuungsvergütung werden monatlich im Voraus auf das durch die Pflegeeltern bestimmte Konto überwiesen. Konto für die Überweisung des Pflegegeldes: Bank- PC-Konto:, IBAN-Nr. 11. Unfallversicherung Die Pflegeeltern werden gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert; Nichtberufsunfälle sind eingeschlossen. Die Prämien der Berufsunfallversicherung gehen zu Lasten der Gemeinde, diejenigen der Nichtberufsunfallversicherung werden hälftig aufgeteilt und können von der Betreuungsvergütung in Abzug gebracht werden. 12. Pensionskasse Eine Anmeldung bei der Pensionskasse erfolgt, sofern die Betreuungsvergütung das Mindestgehalt gemäss BVG (CHF 20'520.-/Stand 2010) übersteigt und das Pflegeverhältnis mindestens drei Monate dauert. 13. Auflösung des Pflegeverhältnisses Das Pflegeverhältnis endet bei zeitlich beschränkter Hilfe mit dem Ablauf der vereinbarten Pflegedauer oder kann bei unbestimmter Dauer (Dauerpflege) von den Vertragspartnern in der Regel nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgelöst werden. Diese Ordnungsfrist ist im Regelfall minimal einzuhalten, damit die Beteiligten eine kindeswohlverträgliche Anschlusslösung finden können 6. Bei unvorhergesehenen Ereignissen die eine Weiterführung des Pflegeverhältnisses absolut unzumutbar machen, kann das Pflegeverhältnis sofort aufgelöst werden. Eine Auflösung des Pflegeverhältnisses ist auch möglich, wenn sich alle Parteien einig sind. 5 Solche Kosten werden von der Sozialhilfe grundsätzlich nur übernommen, wenn dafür im Voraus Kostengutsprache erteilt wurde. 6 Kündigungen die mit einer kürzeren Kündigungsfrist ausgesprochen werden, gelten (unter Vorbehalt von Ziffer 13 Abs. 2) als Kündigungen zur Unzeit im Sinne des OR.
5 5 14. Dokumente Folgende Dokumente des Kindes wurden den Pflegeeltern übergeben. Sie sind nach Abschluss des Pflegeverhältnisses an die Eltern bzw. das urteilsfähige Kind zurückzugeben. ID/Pass: Krankenversicherungsausweis Zeugnisse: Weitere: Kommentar [bm7]: Genau benennen 15. Besondere Vereinbarungen Ihr Einverständnis zu diesem Vertrag bestätigen: Pflegevater: Pflegemutter: Inhaber/in elterliche Sorge Der Beistand/die Beiständin: Kommentar [bm8]: Vertragspartner gemäss Seite Urteilsfähige/r Jugendliche/r. Kommentar [bm9]: Hinweis: Unterschrift ist nicht zwingend. Jugendliche/er bindet sich nicht vertraglich durch die Unterzeichnung sondern "psychologisch"
6 6 Von diesem Vertrag erhält je ein Exemplar: Beistand/Beiständin Eltern bzw. sorgeberechtigte Person Pflegeeltern Vormundschaftsbehörde Urteilsfähiger Jugendlicher/urteilsfähige Jugendliche Anhang: Übersicht über rechtliche Grundlagen: Art ZGB, PAVO Empfehlungen Bemessungen von Unterhaltsbeiträgen für Kinder Dokumente : Kommentar [bm10]: genau bezeichnen
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