Informationen zum Nachweis der fachlichen Eignung im Taxenund Mietwagenverkehr durch eine leitende Tätigkeit

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1 Standortpolitik Verkehr und Logistik Informationen zum Nachweis der fachlichen Eignung im Taxenund Mietwagenverkehr durch eine leitende Tätigkeit Nach 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 kann die fachliche Eignung zur Führung eines Taxen- und Mietwagenunternehmens auch durch Bestätigung einer mehrjährigen leitenden Tätigkeit nachgewiesen werden. Auf Antrag erhalten Sie den Fachkundenachweis von Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde. Bitte beachten Sie folgende Kriterien für die Antragstellung: Es können nur leitende Tätigkeiten in Unternehmen, die Taxen- oder Mietwagenverkehr betreiben, anerkannt werden Die Tätigkeit muss mindestens 3 Jahre ausgeübt worden sein Das Ende der Tätigkeit darf bei Antragstellung nicht länger als 2 Jahre zurückliegen Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens im Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben (siehe ) Der IHK sind aussagekräftige Unterlagen vorzulegen Vor einer Entscheidung führt die IHK grundsätzlich ein Beurteilungsgespräch mit dem Bewerber durch Wir bitte Sie zu beachten, dass die Prüfung Ihres Antrags durch die IHK unabhängig davon, ob Ihr Antrag positiv oder negativ beschieden wird gebührenpflichtig ist. Mit der Antragstellung wird eine Gebühr in Höhe von 200,- fällig. IHK-Ansprechpartner Burkhard Kapp Tel Fax burkhard.kapp@pfalz.ihk24.de Internet: 1/7

2 Die Kenntnis über die folgende Sachgebiete wird vorausgesetzt: Sachgebietsinhalte nach 3 der PBZugV 1. Recht 1.1 Personenbeförderungsrecht - den Ordnungsrahmen für den Taxen- und Mietwagenverkehr, die Regelungen für den Zugang zum Beruf sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen, - die Regelungen für die Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr kennen. 1.2 Gewerberecht (Grundzüge) die allgemeinen Regelungen für die Gründung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs kennen. 1.3 Straßenverkehrsrecht - die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung usw.), - die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht kennen. 1.4 Arbeitsrecht kennen - die Regeln für Arbeitsverträge von Taxen- und Mietwagenunternehmen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.), - das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals. 1.5 Sozialversicherungsrecht die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers kennen. 1.6 Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts - die wichtigsten Vertragstypen, die im Taxen- und Mietwagenverkehr üblich sind, kennen, - in der Lage sein, einen Beförderungsvertrag auszuhandeln. 1.7 Handelsrecht Der Bewerber muss Grundkenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften zur Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen. 1.8 Steuerrecht die Vorschriften kennen für - die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen (u.a. die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen), - die Kraftfahrzeugsteuern, die Einkommenssteuern und die Gewerbesteuer. 2/7

3 2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens 2.1 Zahlungsverkehr - die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen, - Grundkenntnisse der verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, usw.) haben, - die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens ermitteln können. 2.2 Kostenrechnung 2.3 Beförderungsentgelte und -bedingungen die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer oder Fahrt berechnen können. Beförderungsentgelte kalkulieren können. 2.4 Beförderungsdokumente die bei jeder Beförderung mitzuführenden Schriftstücke und die Aufbewahrungsfristen kennen. 2.5 Buchführung - die allgemeinen Verpflichtungen bzgl. Führung von Geschäftsbüchern, Aufbewahrungsfristen usw. kennen - ein Kassenbuch führen können, - Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Einnahme-/Ausgaben-Überschussrechnung haben. 2.6 Versicherungswesen 3. Technische Normen und technischer Betrieb die im Taxen- und Mietwagenverkehr vorgeschriebenen Versicherungen (vor allem Kraftfahrzeughaftungspflichtversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen. 3.1 Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge 3.2 Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Zulassung dieser Fahrzeuge kennen. die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge je nach Einsatzzweck kennen. 3.3 Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge 3/7

4 3.4 Bereitstellung der Fahrzeuge - die gesetzlichen Bestimmungen für das Bereitstellen von Taxen/Mietwagen, - die Regeln für das Verhalten an Taxenhalteplätzen kennen. 3.5 Fernsprech- und Funkverkehr die Vorschriften für Genehmigung und Betrieb eines Funknetzes kennen. 4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge 4.1 Verkehrssicherheit Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge und der Ausrüstung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können. 4.2 Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen und schweren Verstößen zu vermeiden. 4.3 Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge Der Bewerber muss - insbesondere die Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge kennen, - Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelästigung treffen können. 5. Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr 5.1 Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt 5.2 Pass- und zollrechtliche Vorschriften mit Bedeutung für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr Der Bewerber muss wissen, welche Personenbeförderungen in das benachbarte Ausland und im benachbarten Ausland zulässig sind. Der Bewerber muss - in Grundzügen wissen, welche Waren nicht befördert werden dürfen und in welchen Fällen Waren abgabenfrei mitgebracht werden dürfen, - welche personenbezogenen Ausweispapiere es gibt. 5.3 Beförderungsdokumente Der Bewerber muss die bei Auslandsfahrten mitzuführenden Schriftstücke kennen. 4/7

5 Standortpolitik Verkehr und Logistik Industrie- und Handelskammer für die Pfalz Herrn Burkhard Kapp Ludwigsplatz Ludwigshafen Bitte die folgenden Seiten ausgefüllt an die IHK zurücksenden. Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit i. S. des 7 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (Taxi- und Mietwagen) 1. Angaben zum Antragsteller Name: Vorname: Privatanschrift (Straße, PLZ und Ort): Bei Unternehmern: ggf. Firma (sofern im Handelsregister eingetragen) sowie Unternehmensanschrift: Tel. (privat): Tel. (Unternehmen) bzw. Mobiltelefon: Fax (Unternehmen): Geburtsdatum: Geburtsort/Geburtsland: Internet: Tabellarischer Lebenslauf 5/7

6 2. Nachweis einer mindestens dreijährigen leitenden Tätigkeit Genehmigung(en) nach dem PBefG - Leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das nicht im Handelsregister eingetragen ist Fotokopie des Arbeitsvertrages, aus dem der Verantwortungsbereich des Mitarbeiters hervorgeht bzw. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Fotokopie des Gesellschaftsvertrages - Leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das im Handelsregister eingetragen ist Auszug aus dem Handelsregister, aus dem die leitende Tätigkeit (Tätigkeit als Geschäftsführer/Prokurist) der Gegenstand des Unternehmens hervorgeht. 3. Aneignung von Kenntnissen im Sinne des 7 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr Fügen Sie dem Antrag entsprechende Arbeitszeugnisse über Ihre Tätigkeit bei. Geben Sie bitte auf einem gesonderten Blatt eine möglichst detaillierte Beschreibung Ihrer bisherigen Tätigkeit und legen Sie bitte dar, welche Kenntnisse Sie sich im Rahmen Ihrer Tätigkeit aneignen konnten. Die nachfolgenden Dokumente/ Nachweise können Sie Ihrem Antrag zusätzlich beifügen. Diese Unterlagen können als Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass Sie sich in Ihrer beruflichen Tätigkeit mit bestimmten Prüfungssachgebieten beschäftigt haben. (bitte durch entsprechende Fotokopien belegen) Bestätigung der Bank seit wann Kontovollmacht für Geschäftskonto besteht Beschäftigung von Arbeitnehmern (z. B. durch Kopie der letzten Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV/Lohnnachweis gegenüber der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen) Nachweis über die Durchführung grenzüberschreitender Verkehre (ggf. Bestätigung des Auftraggebers) 6/7

7 Weitere Dokumente zum Nachweis der fachlichen Eignung Mir ist bekannt und ich erkläre mich damit einverstanden, dass die IHK die zuvor gemachten Angaben im Rahmen eines ergänzenden mündlichen Beurteilungsgespräches überprüfen kann. Ich versichere durch die nachfolgende Unterschrift die Richtigkeit der in diesem Antrag gemachten Angaben. Ort/ Datum Firmenstempel/ Unterschrift 7/7

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