Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Stade - Feuerwehrgebührensatzung -
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- Beate Schräder
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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Stade - Feuerwehrgebührensatzung - Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 589), der 1, 2, und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 279), der 29 ff des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandSchG) vom , (Nds. GVBl. S. 233) in der Fassung vom (Nds. GVBl S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Hansestadt Stade am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Einsätze der Feuerwehr sind bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. Abweichend von Satz 1 können gegen Verursacherinnen und Verursacher nach allgemeinen Vorschriften Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für den Einsatz geltend gemacht werden, wenn eine Gefährdungshaftung besteht. (2) Für Einsätze nach Absatz 1 Satz 1, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichtaufgaben der Feuerwehr, für freiwillige Einsätze und für die Stellung einer Brandsicherheitswache werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Gegebenenfalls entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erstatten. 2 Gebührenpflichtige Pflichtaufgaben Die Erfüllung folgender Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist gebührenpflichtig: a) Hilfe- und Sachleistungen bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind, b) die Gestellung einer Brandsicherheitswache gemäß 26 Abs. 1 NBrandSchG c) die Nachbarschaftshilfe gemäß 30 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG d) Einsätze nach 1 Absatz 1 Satz 1, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden gemäß 29 Abs. 2 Nr. 1 NBrandSchG e) Einsätze, die vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos verursacht wurden (sog. Unfugalarm) gemäß 29 Abs. 2 Nr. 1 NBrandSchG f) Einsätze, die durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat, gem. 29 Abs. 5 NBrandSchG
2 2 3 Gebührenpflichtige freiwillige Einsätze Für freiwillig erbrachte Einsätze werden Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind alle Hilfsund Sachleistungen der Feuerwehr, die nicht im Zusammenhang mit den in 2 der Satzung bezeichneten Aufgaben zu erbringen sind. Solche freiwilligen Leistungen sind insbesondere: a) Beseitigen und Eindämmen von Ölschäden und anderen Schäden, die von sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen ausgehen oder ausgehen können, b) Türöffnung und -sicherung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc., c) Einfangen, Inobhutnahme oder Bergen von Tieren, d) Bergung und Sicherung von Sachen, e) Sicherung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücksflächen f) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten, g) Aus-/ Abpumpen von überfluteten Räumen, Flächen, Behältern etc., h) Fällen von sturzgefährdeten Bäumen und Entfernen von gefährlichen Ästen, i) Absperren, Abklemmen oder Überprüfen von Rohren und Leitungen, j) Entfernung von Schnee und gefährlichen Eiszapfen, k) Überprüfung von Feuerlöscheinrichtungen und -geräten, l) Abnahme und Überprüfung von technischen oder organisatorischen Brandschutzeinrichtungen (z. B. Brandmeldeanlagen, Objektfunkanlagen, Feuerschlüsseldepots, Freischaltelementen, etc.) m) Brandschutztechnische Beratungen, Erstellung von brandschutztechnischen Gutachten oder Stellungnahmen im Rahmen von Genehmigungsverfahren, n) Angeforderte Sondermaßnahmen im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes und der Gefahrenabwehr, z. B. Räumungs- und Feuerlöschübungen, Brandschutzbelehrungen, Aus- und Fortbildungen, o) Überprüfung von Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen, sowie die Anleiterbarkeit von Gebäudeteilen, p) Gestellung von Tragehilfen für den Rettungsdienst, q) Gestellung von Fahrzeugen, Geräten und Feuerwehrkräften zu anderen als in 2 dieser Satzung genannten Fällen, insbesondere Ordnungsdienste. 4 Gebührenschuldner, Kostenerstattungspflichtiger (1) Gebühren- oder kostenerstattungspflichtig ist bei Leistungen nach 2 1. bei 2 Ziff. a: - wer durch sein Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat; 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) gilt entsprechend, oder
3 3 - wer Eigentümerin oder Eigentümer der Sache ist oder wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat; 7 Nds. SOG gilt entsprechend, oder - wer den Auftrag für den Einsatz gegeben hat oder wer Interesse an dem Einsatz gehabt hat, 2. bei 2 Ziff. b: - der Veranstalter oder Veranlasser einer Maßnahme, die die Stellung einer Brandsicherheitswache erforderlich gemacht hat, 3. bei 2 Ziff. c: - die Gemeinde, der die Nachbarschaftshilfe geleistet wurde 4. bei 2 Ziff. d: - wer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Einsatz der Feuerwehr ausgelöst hat. 5. bei 2 Ziff. e: - wer vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz der Feuerwehr ausgelöst hat. 6. bei 2 Ziff. f: - der Betreiber einer Brandmeldeanlage, wenn der Einsatz durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Brand vorgelegen hat. (2) Gebührenschuldner ist bei Leistungen nach 3 dieser Satzung der Auftraggeber oder derjenige, der eine Leistung nach 3 der Satzung willentlich in Anspruch nimmt. Wird der Auftrag durch die Polizei oder einen sonstigen Dritten erteilt, so kann derjenige mit den Gebühren belastet werden, in dessen Interesse die Leistungen erbracht wurden. Die 677 bis 683 BGB gelten entsprechend. (3) Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, haften als Gesamtschuldner. 5 Grundsätze der Gebührenberechnung und Auslagenersatz (1) Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifs erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Grundlage der Gebührenberechnung bildet, sofern nicht im Gebührentarif für bestimmte Leistungen ein fester Betrag oder eine Abrechnung nach Materialverbrauch vorgesehen ist, die Zeit der Abwesenheit von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen und Geräten vom jeweiligen Feuerwehrhaus (Einsatzzeit). Die Mindestgebühr wird für eine Stunde berechnet. Jede angefangene Stunde wird voll berechnet. (3) Für Leistungen, die nicht ausdrücklich im Tarif festgelegt sind, werden Gebühren erhoben, wie sie für ähnliche Leistungen festgesetzt sind. (4) Die Gebührenpflicht umfasst auch die Erstattung von Auslagen, die insbesondere durch die notwendige Inanspruchnahme anderer Feuerwehren, externer Firmen oder von anderen Stellen entstehen.
4 4 (5) Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet. (6) Kosten für Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel, die bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriepark eingesetzt worden sind, sowie die Kosten für die Entsorgung der eingesetzten Sonderlöschmittel oder Sondereinsatzmittel sind von dem Kostenerstattungspflichtigen nach 4 zu erstatten. Das gilt für die Kosten für die Entsorgung von Löschwasser, das bei der Brandbekämpfung in einem Gewerbe- oder Industriepark mit Schadstoffen belastet worden ist. (7) Verbrauchsmaterial (z.b. Ölbindemittel, Holz, Nägel, Schrauben, Klebeband etc.) wird nach der verbrauchten Menge zu Tagespreisen berechnet. (8) Entsorgungskosten werden in Höhe des aktuellen Tagespreises berechnet. 6 Entstehen der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken, d. h. mit dem einsatzbedingten Verlassen der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte / Verbrauchsmaterialien bzw. mit der verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Zahlungspflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist. (2) Die Gebührenpflicht endet nach dem Einrücken, d. h. mit der einsatzbedingten Rückkehr der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus, wenn die Nachbereitung der Fahrzeuge erfolgt ist bzw. mit der Rückgabe der Geräte / Materialien. (3) Bei Brandsicherheitswachen ( 2 Ziff. b) entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn der Brandsicherheitswache, d.h. je nach Umfang der Veranstaltung 30 Minuten bis 1 Stunde vor Veranstaltungsbeginn bzw. Aufnahme der Maßnahme. (4) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages durch die Hansestadt Stade. 7 Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung (1) Die Gebühren und Auslagen werden durch Bescheid festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, sofern nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt benannt wird. (2) Die Hansestadt Stade kann die Gestellung einer Brandsicherheitswache ( 2 Ziff. b) bzw. die Erbringung einer freiwilligen Leistung ( 3) von der vorherigen Sicherheitsleistung für die voraussichtlich entstehende Gebühr abhängig machen. (3) Die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung vollstreckt. 8 Haftungsausschluss (1) Die Hansestadt Stade haftet nicht für solche Sachschädigungen, die die Freiwillige Feuerwehr zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen für erforderlich halten durfte. Der Zahlungspflichtige hat die Hansestadt Stade von Ersatzansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizustellen.
5 5 (2) Für Schäden, die anlässlich der Erbringung notwendiger Maßnahmen dem Auftraggeber oder Dritten entstanden sind, haftet die Hansestadt Stade nur, wenn dem von ihr beauftragten Personal der Freiwilligen Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. (3) Die Hansestadt Stade haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen. (4) Die Hansestadt Stade übernimmt keine Gewähr für den Erfolg einer Hilfeleistung; die Gebührenpflicht bleibt davon unberührt. 9 Billigkeitsmaßnahmen (1) Die Hansestadt Stade kann zur Vermeidung von Härten insbesondere bei einer wirtschaftlichen Notlage des Gebührenschuldners die Gebühren auf Antrag ermäßigen oder erlassen. (2) Für Hilfe- und Sachleistungen, die aus Anlass von Brauchtumsveranstaltungen nichtkommerzieller Art der örtlichen Vereine oder im Rahmen der Pflege der örtlichen Gemeinschaft erbracht werden, sollen Gebühren nicht erhoben werden, soweit a) sich die Leistungen in einem vertretbaren Rahmen bewegen, b) vorher eine entsprechende Absprache mit der Hansestadt Stade getroffen ist und c) gegenüber der Hansestadt Stade Ersatzansprüche wegen Verdienstausfalls oder Auslagen nicht geltend gemacht werden. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Stade vom 28. März 2011 außer Kraft. Stade, 24. Juni 2013 Hansestadt Stade Die Bürgermeisterin Silvia Nieber (L. S.)
6 6 Anlage Gebührentarif zu 5 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Stade Gebühr 1. Feuerwehrtechnisches Personal je Person und Stunde 25,-- 2. Feuerwehrfahrzeuge je Stunde a) Löschfahrzeuge 97,-- b) Kraftfahrdrehleiter 109,-- c) Rüstkraftwagen 113,-- d) Gerätewagen 106,-- e) Gerätewagen Gefahrgut 133,-- f) Kommandowagen u. ä. 56,-- g) Boote 64,-- h) Kilometergeld Fahrten mit Kraftfahrzeugen (LKW, MTW) bis 4 t je Km 1,10 Fahrten mit Kraftfahrzeugen (LKW) über 4 t je km 1,10 3. Atemschutz und Wiederbelebungsgeräte, Schutzkleidung je Stunde a) Atemschutzgerät 13,-- b) Sauerstoffbehandlungsgerät 13,-- c) Säureschutz-/Strahlenschutzanzug 24,-- 4. Wasserförderungsgeräte und Zubehör je Stunde a) Tragkraftspritze mit saugseitigem Zubehör 40,-- b) Elektro-Tauchpumpe 9,-- c) Kleinmaterial (Schläuche, Abdeckfolie u. a.) 4,-- 5. Beleuchtungsgerät je Stunde a) Beleuchtungsaggregat 40,-- b) Spezialleuchten (Flutlichtstrahler mit Stativ, Kabel) 13,-- 6. Hilfsgeräte je Stunde a) Rettungsschere mit Pumpe 40,-- b) Spreizer m. hydr. Pumpe 40,-- c) Hebekissen je Stück 13,--
7 7 d) Ölsperren je 25 m 29,-- e) Ölschöpfgerät, Öl-Wasserstaubsauger 29,-- f) Ölauffangbehälter 18,-- g) Auffangbehälter Gefahrgut 35,-- h) Be- und Entlüftungsgeräte mit saug- und druckseitigem Zubehör 18,-- i) Hebezug mit Pumpe (Stempel) 13,-- j) Pumpen Gefahrgut inkl. Schlauchmaterial 29,-- k) Boschhammer u. ä. 13,-- l) Kettensäge 18,-- 7. Tauchausrüstung je Stunde Tauchanzug einschl. Gerät 24,-- 8. Materialverbrauch Materialien wie Kohlensäure, Sauerstoff, Pressluft, Ölbindemittel, Löschpulver, Schaummittel u. ä. werden nach dem tatsächlichen Verbrauch zu Tagespreisen berechnet. Dies gilt auch für die Kosten der Entsorgung und Wasser aus dem Leitungsnetz. 9. Reinigung a) Hochdruckreiniger 24,-- b) von Einsatzmaterial und Schutzanzügen nach dem tatsächlichen Aufwand zu den jeweiligen Tagespreisen
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