Deutscher Gewerkschaftsbund Bezirk Berlin-Brandenburg
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- Curt Hartmut Schenck
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1 Deutscher Gewerkschaftsbund Bezirk Berlin-Brandenburg DGB Bezirk Berlin-Brandenburg Keithstraße Berlin Senatsverwaltung für Inneres und Sport I D 12 Klosterstraße Berlin Vorab per an: ID1@seninnsport.berlin.de Stellungnahme des DGB zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für Berlin 2016 (BerlBVAnpG 2016) 1. April 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, der vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für Berlin 2016 (BerlBVAnpG 2016) wurde dem Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) im Rahmen des Beteiligungsverfahrens am 21. April 2016 mit einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen zugeleitet. Der DGB nimmt zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung: I. Beteiligungsverfahren Der DGB rügt die Verletzung des Beteiligungsverfahrens nach 53 Beamtenstatusgesetz und 83 Landesbeamtengesetz sowie die Verletzung der Beteiligungsvereinbarung zwischen dem DGB und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 8. Juni Die Frist von zwei Wochen über die Osterferien ist unangemessen kurz, insbesondere in Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Gesetzesentwurfes. Gemäß 2 Abs. 3 der Beteiligungsvereinbarung vom 8. Juni 2011 beträgt die regelmäßige Beteiligungsfrist sechs Wochen. Bei einer besonderen Eilbedürftigkeit kann eine kürzere Frist vorgesehen werden. Allerdings besagt 2 Abs. 3 S. 2 der Beteiligungsvereinbarung, dass die Frist dem Umfang und der Bedeutung des Regelungsvorhabens angemessen sein muss. Matthias Schlenzka Leiter der Abteilung Öffentlicher Dienst und Beamtenpolitik matthias.schlenzka@dgb.de Telefon: Telefax: Keithstraße Berlin 1. Besondere Bedeutung des Gesetzentwurfes Der hier gegenständliche Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für Berlin 2016 berührt einen wesentlichen Kernbereich des Beamtenrechts und hat damit eine herausragende Bedeutung für alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen im Land Berlin. Eine Frist von zwei Wochen, die zudem in den Osterferien liegt, ist absolut unangemessen. Name, Adresse und zur Bearbeitung notwendige Angaben werden vorübergehend gespeichert. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Material.
2 Seite 2 von 6 des Schreibens vom Eilbedürftigkeit Eine besondere Eilbedürftigkeit ist wenn überhaupt gegeben erst durch überlanges zuwarten entstanden. Die Notwendigkeit des Regelungsvorhabens war bereits seit Monaten abzusehen. Dass die letzte Plenarsitzung des Abgeordnetenhaues von Berlin vor den Parlamentsferien Anfang Juni stattfinden wird, ist nicht bereits erste jetzt absehbar, sondern war auch schon vor Wochen absehbar. Ebenso der Umstand, dass das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren spätestens bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein muss, wenn das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet und somit vor den Wahlen in Kraft treten soll. Auch aus der Seitens der Senatsverwaltung für Inneres angeführten Prüfung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 5. Mai 2015 im Vorfeld ergibt sich keine Eilbedürftigkeit für dieses Gesetzgebungsverfahren. Für die Prüfung des Urteils und der darin aufgestellten fünf Parameter hatte die Senatsverwaltung für Inneres über ein dreiviertel Jahr Zeit. Der neuerliche Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. November 2015 hat keine grundlegend neuen Erkenntnisse gebracht. Die Feststellung des Gerichtes, dass die im Urteil vom 5. Mai 2015 aufgestellte fünf Parameter grundsätzlich auch für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A und B gelten, war absolut überraschungsfrei. Dass im Übrigen der ausführliche Bericht hierzu auch über vier Monate nach der letzten Entscheidung immer noch nicht vorliegt und dem Hauptausschuss erst demnächst zugehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Möglicherweise spiegelt sich hier eine Personalreduzierung durch die jahrelange Personalabbaupolitik in der Berliner Verwaltung auch in der Dienstrechtsabteilung der Senatsinnenverwaltung wieder. Der DGB regt an, auch in der Dienstrechtsabteilung eine aufgabengerechte Personalbemessung vorzunehmen und den Personalbestand entsprechend zu ertüchtigen. Eine Einbeziehung des DGB hätte bei sachgerechter Planung der Zeitschiene frühzeitig und damit mit einer angemessenen Frist erfolgen können (ggf. auch schon vorab zur Information gemäß 2 Abs. 2 der Beteiligungsvereinbarung). Die Zuleitung eines Gesetzentwurfes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung mit einer so kurzen Frist zur Stellungnahme von nur zwei Wochen (über die Osterfeiertage) ist als Affront gegenüber der gewerkschaftlichen Spitzenorganisation und der durch sie vertretenden Beamtinnen und Beamten zu werten und wird hier scharf kritisiert. II. Zu dem Gesetzentwurf Der Gesetzentwurf sieht die Erhöhung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten (und des Ruhegehalts für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger) um 3,0 v. H. zum 1. August 2016 vor. Die Erhöhung wird um 0,2 v.h. für die Zuführung in die Versorgungsrücklage vermindert. Der Gesetzentwurf sieht auch vor, die Anpassungsklausel aus dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) im Zusammenhang mit den
3 Seite 3 von 6 des Schreibens vom Besoldungsanpassungen für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 im Land Berlin dahingehend abzuändern, dass nicht der Durchschnittswert der Anpassungen aller anderen Bundesländer, sondern das Tarifergebnis für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für die Höhe der Besoldungsanpassungen im Land Berlin in den Jahren 2016 und 2017 in Bezug genommen wird. Zur Begründung wird hier angeführt, dass die Anpassungsgesetze für die Jahre 2015/2016 noch nicht in allen Bundesländern verabschiedet worden sind, weswegen der Durchschnittswert der Anpassungen aller anderen Bundesländer derzeit noch nicht ermittelt werden kann. Der DGB begrüßt, dass mit der Vereinfachung der Anpassungsklausel die Kritik des DGB an einer komplizierten und unpraktikablen Berechnung teilweise aufgegriffen wurden und zumindest für die Jahre 2016 und 2017 das jeweilige Tarifergebnis TV-L als Bezugsgröße für die Anpassung zu Grunde gelegt wird. Der DGB kritisiert jedoch die Höhe der Anpassung von mindestens 0,5 von Hundert (über dem jeweiligen Tarifergebnis für den Öffentlichen Dienst der Länder). Der DGB fordert deutlich höhe Anpassungsschritte und bekräftigt seine Forderung nach einem verbindlichen Fahrplan analog zum Tarifbereich zur Schließung der Besoldungslücke gegenüber dem Bund und allen anderen Bundesländern bis Berlin bei der Besoldung nicht konkurrenzfähig Das Land Berlin steht bei der Gewinnung von qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Konkurrenz zu anderen Dienstherrn sowie zu öffentlichen und privaten Arbeitgebern. Auf Grund der demografischen Entwicklungen und der zunehmenden Verknappung des Arbeitskräfteangebots wird der Wettbewerb um geeignet Fachkräfte immer stärker. Die Attraktivität als Dienstherr und Arbeitgeber hängt, neben den nichtmonetären Aspekten, entscheidend von der Höhe des zu erwartenden Einkommens ab. Dass die Anpassung der Besoldung und Versorgung erneut erst zum 1. August des Jahres erfolgen soll, stellt de facto eine gekürzte Besoldungserhöhung dar. Die Angestellten des Landes Berlin haben ihre Tariferhöhung bereits im März des Jahres erhalten. Eine zeitgleiche Besoldungserhöhung wäre ein Signal der Wertschätzung. Die Anpassung der Besoldung um 3,0 v.h., abzüglich 0,2 v.h. für die Zuführung zur Versorgungsrücklage halten wir für nicht ausreichend. Eine Angleichung an das Besoldungsniveau des Bundes ist bei dieser Summe in absehbarer Zeit nicht zu erreichen. Mit bedauern stellt der DGB fest, dass der Tarifvertragspart mindestens aber 75 Euro aus dem Tarifabschluss nicht für die Berliner Besoldung übernommen wurde. Das benachbarte Bundesland Brandenburg wird diese Regelung 2016 in der Besoldung für seine Beamtinnen und Beamten übernehmen. Nicht zuletzt deswegen beleibt der Besoldungsrückstand von Berlin selbst gegenüber Brandenburg insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen auch nach dem 1. August 2016 bestehen (siehe hierzu auch weiter unten). Auch gegenüber dem Bundesland Sachsen wird sich der Besoldungsabstand von Berlin durch die aktuell rückwirkende Besoldungsanpassung in Sachsen ab dem Jahr 2011 teils noch vergrößern. Um eine verfassungskonforme Alimentation sicherzustellen, kommt dieses Bundesland zeitnah auf eine Besoldungserhöhung von insgesamt 12,6 Prozentpunkten.
4 Seite 4 von 6 des Schreibens vom Bei der Besoldung als zentrales Argument für die zunehmend wichtiger werdende Fachkräftegewinnung ist Berlin nicht nur im Vergleich zum Bund, sondern auch regional auf Landesebene überhaupt nicht wettbewerbsfähig. Daran wird auch die Besoldungserhöhung um nominal 2,8 v.h. zum 1. August dieses Jahres nichts ändern. 2. Berlin bleibt weiterhin abgehängt Der DGB-Besoldungsreport zeigt leider immer noch regelmäßig auf, dass zwischen den Verdiensten der Berliner Beamtinnen und Beamten und denen aller anderen Bundesländer und des Bundes eine drastische Lücke klafft. Die Berliner Beamtinnen und Beamten verdienen über alle Besoldungsgruppen hinweg weniger. Daran hat auch die Besoldungserhöhung zum 1. August 2015 um 3,2 v.h. (abzüglich 0,2 v.h. für die Versorgungsrücklage) nur sehr geringfügig etwas geändert. Selbst gegenüber dem benachbarten Bundesland Brandenburg ist Berlin bei der Besoldung nicht konkurrenzfähig und wird es auch durch die Erhöhung um lediglich 0,5 von Hundert über dem Tarifergebnis in absehbarer Zeit nicht sein. Der Besoldungsunterschied zwischen Berlin und Brandenburg ist signifikant und wird umso deutlicher, je niedriger die Besoldungsgruppen sind. Trotzt der Erhöhung zum 1. August 2016 um 2,8 v.h. (nach Abzug von 0,2 v.h. für die Versorgungsrücklage) in Berlin bleibt Brandenburg vorne weg, denn Brandenburg wird bereits ein Monat vorher zum 1. Juli 2016 seine Besoldung nominal um weitere 2,1 v.h. erhöhen. Dabei wird das Grundgehalt mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht, was sich insbesondere in den unteren und mittleren Besoldungsgruppen positiv auswirkt. Trotz der vorgesehenen Erhöhung um 2,8 v.h. bleiben die Unterschiede zum Nachbarland bestehen; in der Eingangsbesoldung des mittleren Dienstes (Besoldungsgruppe A 6) betragen sie ca. 10 Prozentpunkte, in der Eingangsbesoldung des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A 9) ca. 6 Prozentpunkte und in der Eingangsbesoldung des höheren Dienstes (Besoldungsgruppe A 13) ca. 5 Prozentpunkte. Damit Berlin wenigsten zu seinem Nachbarland Brandenburg aufschließen kann und bei der Fachkräftegewinnung zumindest regional auf Landesebene wettbewerbsfähig wird, müsste die Berliner Besoldung in einem ersten Schritt um mindestens um 5 bis 10 v.h. erhöht werden. Der DGB sieht daher erneut dringenden Handlungsbedarf bei der Beamtenbesoldung. In Berlin ist die Situation mit Blick auf die jahrelange Abkopplung der Beamtinnen und Beamten von der allgemeinen Einkommensentwicklung immer noch besonders prekär. Die Anpassungen in den Jahren 2016 und 2017 um 0,5 v.h. über dem jeweiligen Tarifergebnis sind zu gering. In diesen Schritten wird eine Angleichung der Berliner Besoldung an das Niveau des Bundes oder den Durchschnitt der Bundesländer noch Jahre, wenn nicht Jahrzehnte dauern. Selbst die Angeleichung an Brandenburg ist in diesen Schritten mittelfristig nicht zu realisieren. Berlin bleibt bei der Besoldung weiterhin abgehängt.
5 Seite 5 von 6 des Schreibens vom Zulagen bei der Besoldungserhöhung mit einbeziehen Im Gesetzentwurf ist erneut eine Anpassung der Zulage insbesondere der Polizei- und Feuerwehrzulage, Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (DUZ) zur Nachtzeit und für die Samstagsarbeit nicht enthalten. Insbesondere die Arbeit zur Nachtzeit ist mit einer besonderen Erschwernis verbunden, die auch finanziell entsprechend ausgeglichen werden muss. Bereits Anfang 2012 hatte der Innensenator Frank Henkel den Anpassungsbedarf der Erschwerniszulagenverordnung in einem Brief grundsätzlich bejaht und eine umfassende Überarbeitung dieser für das Jahr 2013 in Aussicht gestellt. Während der Bund bereits am 5. Juni 2013 den Belastungsausgleich für den Dienst zu wechselnden Zeiten neu geregelt hat und Erschwernisse anders und höher vergütet, ist das Land Berlin bis zum heutigen Tage in der alten Fassung der Erschwerniszulagenverordnung stehen geblieben. In mehreren beamtenpolitischen Grundsatzgesprächen hatte der DGB auf die Novellierung der Erschwerniszulagenverordnung gedrungen. Schließlich wurde dem DGB jedoch mitgeteilt, dass sich die Änderung der Erschwerniszulagenverordnung in dieser Legislaturperiode auch aufgrund der Arbeitsbelastung in der zuständigen Dienstrechtsabteilung der Senatsinnenverwaltung nicht mehr realisieren ließe. Auch hier zeigt sich, dass eine aufgabengerechte Personalbemessung der Dienstrechtsabteilung und eine entsprechende Aufstockung des Personalbestands unabdinglich zu sein scheinen. Auf Grund der bisher noch nicht novellierten EZulV bitten wir, im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfes die Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Landes Berlin in der Verwendung in einem mobilen Einsatz-Kommando (MEK) bzw. einer FAO/MEK von 153,39 Euro monatlich auf 300 Euro, in einem Spezial-Einsatz-Kommando (SEK) für besondere polizeiliche Einsätze von 153,39 Euro monatlich auf 400 Euro, unter einer auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler (VE) von 153,39 Euro auf 260 Euro zu erhöhen. Außerdem sehen wir es für dringend geboten, die Polizei- und Feuerwehrzulage endlich um 25 Euro anzuheben und künftig zu dynamisieren. Eine weitere Zeitverzögerung bezüglich einer Anpassung der Erschwerniszulagen ist nicht akzeptabel. Unsere Berliner Beamtinnen und Beamten sind nicht weniger gefährdet als ihre Kolleginnen und Kollegen im Bund und in den Ländern. 4. Änderungen des Personalvertretungsrechts im Besoldungsgesetz Mit Verwunderung hat der DGB festgestellt, dass in dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung auch eine Änderung des Personalvertretungsgesetzes enthalten ist.
6 Seite 6 von 6 des Schreibens vom Die Änderung in Artikel 4, die zum 1. Oktober2016 in Kraft treten soll, beinhaltet folgenden Wortlaut: Artikel 4 Änderung des Personalvertretungsgesetzes Die Anlage zu 5 Absatz 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nummer 5 erhält folgende Fassung: 5. bei der Polizeibehörde a) das Polizeipräsidium, b) jede Direktion, c) das Landeskriminalamt und d) die Polizeiakademie Berlin. Da diese Änderung des Personalvertretungsgesetzes nicht mit der Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Verbindung steht, hätten wir hierzu einen eigenständigen Vorgang erwartet. Dass diese Änderung nun im Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Berlin 2016 enthalten ist, ist auch aufgrund der sehr kurzen Frist über die Osterferien pikant. Sollte das Gesetz in dieser Fassung verabschiedet werden, bedeutet dies auch die endgültige Zementierung der Umorganisation der Berliner Polizei kurz vor den Wahlen. Aus Sicht des DGB sollte diese Änderung nicht zum jetzigen Zeitpunkt in dem vorliegenden Inhalt beschlossen werden. Vielmehr erscheint es sinnvoll, über die Umstrukturierung der Berliner Polizei nach den Abgeordnetenhauswahlen zu entscheiden. Insbesondere aufgrund der kurzen Bearbeitungsfrist erwarten wir daher, dass dieser Teil aus diesem Gesetz entfernt wird. III. Weiteres Verfahren Sofern die Vorschläge des DGB unberücksichtigt bleiben, fordern wir gemäß 4 Abs. 2 der Beteiligungsvereinbarung eine zusammenfassende Darstellung unserer Vorschläge in der Vorlage an das Abgeordnetenhaus sowie eine Erläuterung, warum die Vorschläge des DGB nicht berücksichtigt wurden. Wir bitten um zeitgleiche Übermittelung dieser Unterlagen. Mit freundlichen Grüßen Matthias Schlenzka
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