ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PRÄMIENBEGÜNSTIGTEN ZUKUNFTSVORSORGE NR. 723

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1 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PRÄMIENBEGÜNSTIGTEN ZUKUNFTSVORSORGE NR. 723 Inhaltsverzeichnis 1. Art des Vertrages und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2. Pflichten des Versicherungsnehmers 3. Beginn des Versicherungsschutzes 4. Veranlagung der Beiträge 5. Beiträge, Kosten und Gebühren 6. Verfügungen über Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag; Beitragsfreistellung 7. Ermittlung des Geldwertes der Deckungsrückstellung 8. Leistungserbringung durch den Versicherer 9. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung 10. Erklärungen, Wohnortwechsel 11. Bezugsberechtigung für den Fall des Ablebens vor Pensionszahlungsbeginn 12. Verlust des Mitgliedsscheines 13. Verjährung 14. Vertragsgrundlagen 15. Anwendbares Recht 16. Aufsichtsbehörde 17. Erfüllungsort 18. Mitgliedschaft, gegenseitige Haftung der Mitglieder Begriffsbestimmungen Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch sie sind für das Verständnis dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen notwendig. Bezugsberechtigte Person Deckungsrückstellung Geldwert der Deckungsrückstellung Modellrechnung Tarif/Geschäftsplan Versicherer Versicherte Person Versicherungsbeitrag Versicherungsnehmer ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. ist die Summe aus den Ihrer Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zu Grunde liegenden Aktienfondsanteilen und dem Anteil am Deckungsstock nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). ermittelt sich durch Multiplikation der Aktienfondsanteile mit deren jeweiligen Rechenwert und dem Wert aus dem Deckungsstock nach VAG. ist die individuell auf Ihren Vertrag abgestimmte Darstellung der möglichen Vertragsentwicklung, unter der Annahme der dort ausgewiesenen Fondsperformance. ist eine detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsbeitrag) zu berechnen sind und die der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgelegt wurden. Österreichische Beamtenversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 1016 Wien, Grillparzerstraße 11. ist die Person, deren Leben versichert ist. ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. L 723 ( ) Seite 1 von 5

2 1. Art des Vertrages und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall (1) Ihr Vertrag ist eine Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge mit unbestimmter Vertragslaufzeit, gegen laufende Beitragszahlung über eine im Vorhinein festgelegte Beitragszahlungsdauer. Die Veranlagung der steuerbegünstigten Beiträge erfolgt im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen in einem oder mehreren Aktienfonds gemäß 108h Abs. 1 Z 2 EStG in Form von Fondsanteilen und in unserem klassischen Deckungsstock nach VAG; diese bilden die Deckungsrückstellung Ihres Vertrages. (2) Nach 10 Jahren, frühestens jedoch ab Bezug einer gesetzlichen Alterspension, können Sie eine lebenslange monatliche Pensionszahlung im Sinne einer Pensionszusatzversicherung ( 108b EStG) abrufen. Das tatsächliche Ausmaß der Monatspension richtet sich nach dem Geldwert der Deckungsrückstellung, mindestens jedoch nach der Summe der eingezahlten Beiträge und der staatlichen Förderung (Kapitalgarantie) und wird unter Zugrundelegung der im Informationsblatt gemäß 9a und 18b VAG bzw. im Mitgliedsschein ersichtlichen Sterbetafel berechnet. Weitere Informationen bezüglich möglicher Verfügungen zu Ansprüchen aus diesem Vertrag sind unter 6 beschrieben. (3) Im Ablebensfall vor Pensionszahlungsbeginn steht der Geldwert der aktuellen Deckungsrückstellung, mindestens jedoch die Summe der eingezahlten Beiträge zuzüglich der staatlichen Förderung (Kapitalgarantie), bei Tod durch Unfall jedoch mindestens 150% aus der Summe der eingezahlten Beiträge zuzüglich der staatlichen Förderung, aus dem Vertrag zur Verfügung. Bei Kapitalauszahlung sind die steuerlichen Folgen zu beachten. Der zur Auszahlung kommende Betrag reduziert sich daher um die Steuerzahlungen. 2. Pflichten des Versicherungsnehmers (1) Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich. (2) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden. (3) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsbeiträge an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. (4) Die laufenden Beiträge können je nach Vereinbarung jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden. Zuzahlungen sind bis zum jeweils prämienbegünstigten Höchstbetrag möglich. Wenn Sie innerhalb des ersten Versicherungsjahres mit der Zahlung einer Rate in Verzug geraten, diese also nicht spätestens zum Fälligkeitstag zahlen, werden alle Beitragsraten für das erste Versicherungsjahr sofort fällig und alle eingehenden Zahlungen auf die älteste Schuld angerechnet. (5) Der erste Beitrag wird mit Zustellung des Mitgliedsscheines, nicht aber vor Versicherungsbeginn, fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. (6) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. (7) Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine schriftliche Mahnung. Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag (mit sofortiger Wirkung oder im Vorhinein zum Ablauf der festgesetzten Frist) kündigen, wobei diese Kündigung nach Maßgabe des 175 VersVG zu einer Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung führt. In diesem Fall entfällt der Unfalltodschutz. Darüber hinaus entfällt unabhängig von einer Kündigung der Unfalltodschutz auch, wenn nach Ablauf der gesetzten Frist der Versicherungsfall eintritt und Sie mit der Zahlung des Folgebeitrags in Verzug sind, es sei denn, dass Sie an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert waren. 3. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Zustellung des Mitgliedsscheines erklärt und Sie den ersten Beitrag rechtzeitig ( 2 Abs. 5) bezahlt haben. Vor dem im Mitgliedsschein angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz. 4. Veranlagung der Beiträge (1) Die Veranlagung der Sparbeiträge für die Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge muss im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen gemäß 108h Abs. 1 Z 2 EStG auch in Aktien, die an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind, erfolgen. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen. Das gilt für mindestens 60% der tatsächlich gehaltenen Aktien. Die tatsächliche Aktienquote der Deckungsrückstellung variiert während der Laufzeit des Vertrages abhängig von der Kursentwicklung der Aktien und der von Ihnen getroffenen Auswahl der Veranlagungsvariante. Wir bieten dafür drei Veranlagungsvarianten ( Sicherheitsorientiert, Wachstumsorientiert oder Risikoorientiert ) an. Auch ein Wechsel der Veranlagungsvariante ist möglich (siehe 4 Abs. 3). Die gesetzlichen Voraussetzungen werden durch den RT Vorsorgeinvest Aktienfonds der Ringturm KAG abgedeckt. Für Beitragsanteile, die Aktienfonds zugeführt werden, erwerben wir Fondsanteile. Als Bewertungsstichtag gilt dabei der letzte Börsentag des Vormonats. Ertragsausschüttungen aus Wertzuwächsen veranlagen wir weiter und erhöhen dadurch die Deckungsrückstellung Ihres Vertrages. Alle Beitragsanteile, die nicht in den RT Vorsorgeinvest Aktienfonds der Ringturm KAG fließen, werden in unserem klassischen Deckungsstock nach VAG veranlagt. Zusammen bilden sie die Deckungsrückstellung Ihres Vertrages. Gewinnbeteiligung im Rahmen der Veranlagung in den Deckungsstock nach VAG: Die Gewinnbeteiligung entsteht aus den Überschüssen des veranlagten Deckungsstockes im jeweiligen Kalenderjahr. Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung an den von uns erzielten Überschüssen teil. Da es sich bei Ihrem Vertrag in der Ansparphase um die fondsgebundene Form der Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge handelt, gibt es in der Ansparphase keinen garantierten Rechnungszins. Für die Höhe des Gewinnanteiles sind ausschließlich die von unseren Unternehmensorganen diesbezüglich jeweils gefassten Beschlüsse maßgeblich. Die beschlossenen Gewinnanteilssätze werden im Anhang zu unserem jährlichen Geschäftsbericht veröffentlicht. Die durch eine Veranlagung mit höherer Aktienquote (wachstumsorientierte und risikoorientierte Variante) verbundenen höheren Garantiekosten werden über eine Verringerung der jährlich zugewiesenen Gewinnbeteiligung zum jeweiligen Anteil am klassischen Deckungsstock abgebildet. Diese Verringerung der jährlich zugewiesenen Gewinnbeteiligung beträgt minus 0,25 Prozentpunkte in der wachstumsorientierten und minus 0,5 Prozentpunkte in der risikoorientierten Veranlagungsvariante. Der jeweils für L 723 ( ) Seite 2 von 5

3 das gesamte Kalenderjahr beschlossene Gewinnanteil wird auf Basis einer gleichmäßig täglichen Zuteilung über das Kalenderjahr verteilt und somit der entsprechende Teilbetrag laufend Ihrem Deckungsstockanteil gutgeschrieben. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. Der für Ihren Versicherungsvertrag geltende Gewinnverband bzw. Abrechnungsverband ist in Ihren Antragsunterlagen und Ihrem Mitgliedsschein ausgewiesen. Bei einem Wechsel der Veranlagungsstrategie ändert sich der Abrechnungsverband Ihres Gewinnverbandes. Da die in künftigen Jahren erzielbaren Überschüsse nicht vorausgesehen werden können, beruhen Zahlenangaben über die zu erwartende Gewinnbeteiligung auf Schätzungen, denen die gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich. Die tatsächlich zur Auszahlung gelangende Gewinnbeteiligung hängt allein von den während der Laufzeit des Vertrages erzielten Überschüssen ab. (2) Die vom Staat rückerstattete Lohn- bzw. Einkommensteuer schreiben wir Ihrem Beitragskonto gut und veranlagen sie wie in den vorher genannten Absätzen beschrieben. (3) Sie können zwischen den drei Veranlagungsvarianten ( Sicherheitsorientiert, Wachstumsorientiert oder Risikoorientiert ) in der Ansparphase zweimal jährlich gebührenfrei wechseln, wobei dieser Wechsel sodann sowohl die bereits vorhandene Deckungsrückstellung als auch die Verteilung der zukünftigen Sparbeiträge umfasst. Ab dem 51. Lebensjahr ist ein Wechsel nur in Form einer Reduzierung der Aktienquote möglich. Die Bewertung der Investmentfondsanteile erfolgt mit dem Rechenwert des vierten Börsetages, der dem Einlangen Ihres Änderungswunsches bei uns folgt oder dem nächstmöglichen späteren Tag, wenn zum vorgesehenen Tag der Börsehandel ausgesetzt ist oder dies die Abrechnungsmodalitäten der betroffenen Fondsgesellschaft erfordern. Es gelten die Kurse, die uns von unserem Kursdatenanbieter zur Verfügung gestellt werden. Ist die Rücknahme von Fondsanteilen vorübergehend gemäß 10 InvFG oder 11 ImmoInvFG ausgesetzt, so kann eine Umschichtung erst dann erfolgen, wenn diese Fondsanteile Ihrer Deckungsrückstellung tatsächlich veräußert werden können. 5. Beiträge, Kosten und Gebühren (1) Die Beiträge zu dieser Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge sind versicherungssteuerfrei. Wir verrechnen Abschlusskosten (a), übrige Kosten (=Verwaltungskosten) (b), sonstige Kosten (=Garantiekosten und Gebühren) (c) und Risikokosten für gewünschte Zusatzdeckungen (d). Sämtliche anfallende Kosten entnehmen wir entweder unmittelbar dem Beitrag oder der Deckungsrückstellung. Durch Vergleich der jeweiligen Werte der Spalten der Beitragssumme mit dem Wertstand bei einer 0%-Performance in der Modellrechnung ersehen Sie die jeweilige Gesamtkostenbelastung bei einer Performance von 0%. (a) Abschlusskosten fallen bei Abschluss des Versicherungsvertrages, bei Erhöhungen des laufenden Beitrags und bei einmaligen Zuzahlungen an. Die Abschlusskosten betragen maximal 8% der Beitragssumme der ersten 15 Jahre und für Zuzahlungen maximal 4% des Zuzahlungsbetrages. Abschlusskosten für laufende Beiträge werden innerhalb von 60 Monaten ab Anfallszeitpunkt monatlich vorschüssig fällig. In Monaten in denen ein Beitrag fällig wird, erfolgt die Kostenverrechnung von dem Beitrag vor Veranlagung. In Monaten ohne Beitragszahlung erfolgt die Kostenentnahme aus der Deckungsrückstellung. Abschlusskosten für einmalige Zuzahlungen werden ebenfalls innerhalb von 60 Monaten ab Zuzahlung verrechnet. Der erste Teilbetrag wird vor Veranlagung der Zuzahlung und die restlichen 59 Teilbeträge monatlich vorschüssig der Deckungsrückstellung entnommen. (b) An übrigen Kosten (=Verwaltungskosten) werden 3% eines jeden geleisteten Beitrags und monatlich Stückkosten von EUR 1,50 der Deckungsrückstellung entnommen. Verwaltungskosten werden vorschüssig den laufenden Beiträgen und als Stückkosten monatlich nachschüssig der Deckungsrückstellung entnommen (unabhängig davon, ob der Vertrag beitragsfrei oder beitragspflichtig ist). Die für einmalige Zuzahlungen anfallenden Verwaltungskosten werden analog den Abschlusskosten für einmalige Zuzahlungen verrechnet. Die Stückkosten sind wertgesichert und verändern sich ab Juli eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in dem sich der von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 bzw. der von der Statistik Austria als Nachfolgeindex verlautbarte Index gegenüber dem um zumindest 25% verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebende Stückkosten zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die indexkonformen Stückkosten zu verlangen. Diese Kosten gelten für die Ansparphase des Vertrags. Ab Verrentung durch Übertrag in eine Pensionszusatzversicherung gelten neue Verwaltungskosten. (c) An sonstigen Kosten verrechnen wir für die Veranlagungsvarianten mit höherer Aktienquote (wachstumsorientierte und risikoorientierte Variante) für den erhöhten Absicherungsbedarf Garantiekosten, die wir über eine Verringerung der jährlich zugewiesenen Gewinnbeteiligung zum jeweiligen Anteil am klassischen Deckungsstock abbilden. Diese Verringerung der jährlich zugewiesenen Gewinnbeteiligung beträgt minus 0,25 Prozentpunkte in der wachstumsorientierten und minus 0,5 Prozentpunkte in der risikoorientierten Veranlagungsvariante. Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren und zwar: - für nachträgliche Änderung eines Bezugsrechtes EUR 5,00 - für das Ausstellen eines Duplikats- oder Letztstandsmitgliedsscheines EUR 7,00 - für zusätzlich gewünschte Dokumentationen EUR 15,00 - für nachträgliche Bearbeitung einer Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung EUR 15,00 - bei Lastschriftrückweisung stellen wir Ihnen die uns angelasteten Gebühren in Rechnung. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren im Gesamtausmaß von maximal EUR 15,00 für alle Mahnstufen zu verrechnen. Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Juli eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in dem sich der von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 bzw. der von der Statistik Austria als Nachfolgeindex verlautbarte Index gegenüber dem verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, eine geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebende Gebühr zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren L 723 ( ) Seite 3 von 5

4 (d) geht, für die Zukunft wieder die indexkonforme Gebühr zu verlangen. Die aktuelle Höhe der Gebühren können Sie jederzeit bei unserem Service Center erfragen, unserer Homepage entnehmen oder auf Wunsch zugesandt erhalten. Darüber hinaus verrechnen wir jene Kosten, die aufgrund zusätzlicher pflichtgemäßer Bearbeitung zu Ihrem Versicherungsvertrag durch einen Dritten auflaufen. Das sind z.b. Gerichtskosten für die Hinterlegung von Versicherungsleistungen, Kosten für die Beglaubigung bzw. Übersetzung von ausländischen Dokumenten und der Einholung von Unbedenklichkeitserklärungen des zuständigen Finanzamtes im Falle der Auszahlung von Versicherungsleistungen an Bezugsberechtigte im Ausland. Auch werden wir Kosten in Rechnung stellen, die sich durch Änderung steuerlicher Rahmenbedingungen oder gesetzlicher Abgaben ergeben. Für die Übernahme gewünschter Zusatzrisiken werden wir Zusatzbeiträge zum Versicherungsbeitrag und/oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren. (2) Die Kosten, die wir der Deckungsrückstellung entnehmen, werden entsprechend dem Verhältnis der jeweils aktuellen Guthaben aus der Veranlagung verteilt. (3) Bei Versicherungen ohne laufende Beitragszahlung entnehmen wir die Kosten der Deckungsrückstellung. Die Entnahme der Stückkosten aus der Deckungsrückstellung (siehe 5 Abs. 1(b)) kann bei beitragsfreien Verträgen dazu führen, dass die Deckungsrückstellung aufgebraucht wird. (4) Die näheren Regelungen bei Kündigung und Beitragsfreistellung sowie den jeweiligen Abschlag entnehmen Sie bitte 6 Abs. 2 und Verfügungen über Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag; Beitragsfreistellung (1) Nach 10 Jahren, frühestens jedoch ab Bezug einer gesetzlichen Alterspension, können Sie eine lebenslange monatliche Pensionszahlung im Sinne einer Pensionszusatzversicherung ( 108b EStG) abrufen. Das tatsächliche Ausmaß der Monatspension richtet sich nach dem Geldwert der Deckungsrückstellung, mindestens jedoch nach der Summe der eingezahlten Beiträge und der staatlichen Förderung (Kapitalgarantie) und wird unter Zugrundelegung der im Informationsblatt gemäß 9a und 18b VAG bzw. im Mitgliedsschein ersichtlichen Sterbetafel berechnet. Ab Pensionszahlungsbeginn gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionszusatzversicherung. Sie können zu diesem Zeitpunkt auch eine den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Hinterbliebenenvorsorge (derzeit möglich für Ehegatte, Lebensgefährte und Kinder) abschließen. (2) Eine Kündigung ist frühestens zum Ende des 10. Versicherungsjahres möglich. Sie können dann die Auszahlung Ihrer Ansprüche verlangen. Der Auszahlungsbetrag ist an dem auf den Kündigungsstichtag folgenden Monatsersten fällig. Der Auflösungswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Beiträge, sondern dem Geldwert der Deckungsrückstellung vermindert um einen Abzug in Höhe von 5%. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits eine gesetzliche Alters- bzw. Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension beziehen, entspricht der Auflösungswert jedoch mindestens der Summe der eingezahlten Beiträge und der staatlichen Förderung (Kapitalgarantie). Andernfalls besteht bei Kündigung keine Kapitalgarantie. Bei jeder Kapitalleistung sind jedoch die jeweils geltenden gesetzlichen Rechtsfolgen ( 108g ff EStG) zu berücksichtigen. Derzeit bedeutet das eine Rückzahlung der staatlichen Förderung in Höhe von 50% und eine Nachversteuerung der Kapitalerträge von 25%. Der zur Auszahlung kommende Betrag reduziert sich daher um die Steuerzahlungen. (3) Eine Übertragung Ihrer Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung oder eine Überweisung Ihrer Ansprüche an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Zweck des Erwerbs von Pensionsinvestmentfonds-Anteilen oder an eine Pensionskasse oder an ein Versicherungsunternehmen als Einmalerlag für eine nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung ist frühestens auf den Schluss des 10. Versicherungsjahres möglich. Das Übertragungs- bzw. Überweisungsausmaß entspricht dem Geldwert der Deckungsrückstellung. (4) Eine Beitragsfreistellung ist frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres möglich. In der Folge werden die Stückkosten und bei Zuzahlungen die dafür anfallenden Abschluss- und Verwaltungskosten der Deckungsrückstellung entnommen. 7. Ermittlung des Geldwertes der Deckungsrückstellung Der Geldwert der Deckungsrückstellung ergibt sich aus - dem Deckungsstock nach VAG für den entsprechend investierten Teil des Beitrages und - für den in Fondsanteilen angelegten Teil des Beitrages, durch Multiplikation der Anzahl der Fondsanteile mit dem am Bewertungsstichtag gültigen Rücknahmepreis eines Fondsanteiles. Der Bewertungsstichtag ist der letzte Börsentag des vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (Pensionszahlungsbeginn, Todesfall oder Kündigung) liegenden Kalendermonats. 8. Leistungserbringung durch den Versicherer (1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir die Übergabe des Mitgliedsscheines und Identitätsnachweise verlangen. Bei Verlust eines auf Überbringer lautenden Mitgliedsscheines können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen. (2) Das Ausmaß der Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang festgestellt und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen ausgezahlt. (3) Leistungen an ausländische Bezugsberechtigte erbringen wir, sobald uns (behördlich) nachgewiesen wird, dass wir die Zahlung ohne Gefahr der Haftung für nicht entrichtete Steuern vornehmen dürfen. Bei Überweisungen außerhalb der Europäischen Union trägt der Empfänger die Gefahr und die Kosten. 9. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung L 723 ( ) Seite 4 von 5

5 Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns schriftlich angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der schriftlichen Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung. 10. Erklärungen, Wohnortwechsel (1) Alle Ihre Erklärungen sind gültig, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und bei uns eingelangt sind. Erklärungen betreffend die 6 und 9 (Beitragsfreistellung, Verpfändung, Abtretung, Vinkulierung) haben alle schriftlich zu erfolgen. Unsere Erklärungen erfolgen ebenfalls schriftlich. Jede Vertragsänderung, ausgenommen Bezugsrechtsänderung, Kündigung, Übertragung oder Beitragsfreistellung, ist nur mit unserer Zustimmung möglich. (2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. (3) Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse. Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb Europas nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen. (4) Haben Sie als Versicherungsnehmer Ihre Anschrift geändert, dies aber uns nicht mitgeteilt, so genügt zur Rechtswirksamkeit von Erklärungen gegenüber Ihnen die Absendung eines Briefes an die Anschrift, die Sie uns zuletzt bekannt gegeben haben. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Änderung der Anschrift bei regelmäßiger Beförderung Ihnen zugegangen wäre. Bei vereinbarter elektronischer Kommunikation gilt dies nur, wenn wir Sie rechtzeitig elektronisch von der Zusendung eines Briefes und von den genannten Folgen einer unterbleibenden Mitteilung der Anschriftsänderung verständigt haben (sofern die elektronische Verständigung möglich war). Dies gilt sinngemäß für Erklärungen gegenüber einer versicherten Person. 11. Bezugsberechtigung für den Fall des Ablebens vor Pensionszahlungsbeginn (1) Sie bestimmen wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns in geschriebener Form angezeigt werden. (2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden. (3) Ist der Mitgliedsschein auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der Überbringer des Mitgliedsscheines uns seine Berechtigung nachweist. 12. Verlust des Mitgliedsscheins Wir können verlangen, dass ein auf den Überbringer (Inhaber) lautender Mitgliedsschein gerichtlich für kraftlos erklärt wird. 13. Verjährung Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. 14. Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, der Mitgliedsschein, der dem Vertrag zu Grunde liegende Tarif, die dem Mitgliedsschein beiliegende Modellrechnung samt sonstigen Anlagen und die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie allfällige für Ihren Vertrag geltende Besondere Versicherungsbedingungen. 15. Anwendbares Recht Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht, Wien, Innere-Stadt. 16. Aufsichtsbehörde Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zu Grunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5. Die Rechnungsgrundlagen für den jeweiligen Tarif wurden der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelt und sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen Ihres Vertrages. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar. 17. Erfüllungsort Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist die Generaldirektion der Österreichischen Beamtenversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, in Wien. 18. Mitgliedschaft, gegenseitige Haftung der Mitglieder Hinsichtlich der Mitgliedschaft und der gegenseitigen Haftung der Mitglieder gilt die Satzung des Versicherers in der jeweils gültigen Fassung. L 723 ( ) Seite 5 von 5

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