Abschnitt I Allgemeines 1 Begriffsdefinition 2 Geltungsbereich 3 Einstellungsvoraussetzungen
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- Berndt Bach
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1 Vorschrift für die Ausbildung und Prüfung der hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein (Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV-WFeu) vom 20. Oktober 2011 Aufgrund 42 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Brandschutzgesetz BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVBl Schl.-H. S. 200) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl Schl.-H. S 789) wird folgende Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift erlassen. Abschnitt I Allgemeines 1 Begriffsdefinition 2 Geltungsbereich 3 Einstellungsvoraussetzungen Abschnitt II Ausbildungsgrundsätze 4 Ziel der Ausbildung 5 Ausbildungsbetrieb, Ausbildungsstationen, Ausbildungsleitung 6 Prüfungsamt, Prüfungskommission 7 Dauer der Ausbildung 8 Urlaub 9 Ausbildungsgang und Ausbildungsstationen 10 Leistungsnachweise 11 Bewertung der Leistungen Abschnitt III Fachpraktische Ausbildungsmodule 12 Ziel, Inhalt und Ablauf 13 Befähigungsberichte Abschnitt IV Grundlagenausbildung, Führungslehrgang, Abschlusslehrgang
2 2 14 Grundlagenausbildung und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungssanitäterin und zum Rettungssanitäter 15 Leistungsnachweise in der Grundlagenausbildung 16 Zwischenprüfung 17 Folgen bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung Abschnitt V Abschlussprüfung 18 Grundsätze der Abschlussprüfung 19 Zulassung zur Abschlussprüfung 20 Praktische Abschlussprüfung 21 Bestehen der praktischen Abschlussprüfung 22 Mündliche Abschlussprüfung 23 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung 24 Erkrankung, Versäumnisse 25 Folgen bei Unregelmäßigkeiten 26 Ergebnis und Bestehen der Abschlussprüfung 27 Wiederholung der Abschlussprüfung 28 Ergebnis der Abschlussprüfung 29 Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt VI Abschluss der Ausbildung 30 Prüfungszeugnis 31 Nichtbestehen der Abschlussprüfung 32 Prüfungsakten 33 Rücknahme der Prüfungsentscheidung Abschnitt VII 34 Inkrafttreten
3 3 Abschnitt I Allgemeines 1 Begriffsdefinition (1) Betriebe und sonstige Einrichtungen können freiwillig oder aufgrund einer Verpflichtung nach 17 Abs. 1 BrSchG Feuerwehren aufstellen, die nach Anerkennung durch die Aufsichtsbehörden gemäß 6 Abs. 3 BrSchG als Werkfeuerwehren bezeichnet werden. Die bei der Anerkennung einer Werkfeuerwehr erfolgten Festlegungen hinsichtlich des Personals und der Ausbildung sind durch die Aufsichtsbehörde regelmäßig zu überprüfen. (2) Auszubildende im Sinne dieser Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift sind Beschäftigte, die zu hauptberuflich tätigen Einsatz- und Führungskräften in den Werkfeuerwehren ausgebildet werden. 2 Geltungsbereich (1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift regelt die Ausbildung und die Prüfung für hauptberuflich tätige Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren nach 17 Abs. 1 BrSchG. Diese Ausbildung steht auch anderen in betrieblichen Feuerwehren Tätigen offen. (2) Eine erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift ist von der Qualifikation her mit der einer erfolgreichen Laufbahnprüfung der Fachrichtung Feuerwehr in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt in der jeweils gültigen Fassung vergleichbar, sofern die Führungsausbildung und die Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten abgeschlossen ist. (3) Die Ausbildung und Prüfung für die hauptberuflich tätigen gehobenen Einsatzund Führungskräfte erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnprüfungen der Fachrichtung Feuerwehr in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt nach der Laufbahn- und Prüfungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. (4) Die Ausbildung und Prüfung für die hauptberuflich tätigen höheren Führungskräfte im Werkfeuerwehrdienst für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnprüfungen der Fachrichtung Feuerwehr in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt nach der Laufbahn- und Prüfungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
4 4 3 Einstellungsvoraussetzungen (1) Für die Ausbildung in den Werkfeuerwehrdienst kann eingestellt werden, wer 1. mindestens 18 Jahre alt ist, 2. nach arbeitsmedizinischem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr tauglich ist, 3. die Fahrerlaubnis Klasse B besitzt, 4. das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen besitzt, 5. ein betriebliches Auswahlverfahren bestanden hat, in dem die fachliche und körperliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers festgestellt wurde, 6. den erfolgreichen Abschluss einer Realschule, einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und 7. eine für den Feuerwehrdienst geeignete a. Gesellenprüfung gemäß 31 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), b. Abschlussprüfung im Sinne des 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 9 b des Gesetzes vom 07. September 2007 (BGBl. I S. 2246), nachweist. Abschnitt II Ausbildungsgrundsätze 4 Ziel der Ausbildung (1) Ziel der Ausbildung ist die fachtheoretische und fachpraktische Qualifikation zur hauptberuflich tätigen Einsatz- und Führungskraft in Werkfeuerwehren, die aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse geeignet sind, Einsatz- und Führungsaufgaben zu erfüllen. 5 Ausbildungsbetrieb, Ausbildungsstationen, Ausbildungsleitung (1) Für die Ausbildung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
5 5 1. Der Leitung der Werkfeuerwehr muss für die Ausbildung für den Werkfeuerwehrdienst mindestens über die Qualifikation verfügen, für die ausgebildet wird. 2. Die Ausbildungsinhalte der Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift müssen zum Aufgabenbereich der Werkfeuerwehr gehören. (2) Der Ausbildungsbetrieb ist organisatorisch, fachlich und inhaltlich für die ihm zugewiesene Ausbildung verantwortlich. Die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Führungsausbildung werden an der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein durchgeführt. (3) Ausbildungsstationen sind Werkfeuerwehren, die Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein, öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren mit einer hauptamtlichen Wachabteilung) und andere geeignete Ausbildungseinrichtungen. Die Auszubildenden im Werkfeuerwehrdienst unterliegen in den Ausbildungsstellen den Weisungen und Anordnungen der Ausbildungsstation. (4) Die Ausbildungsleitung für den Werkfeuerwehrdienst obliegt in der Regel der Leitung derjenigen Werkfeuerwehr, bei der die Auszubildenden beschäftigt sind. (5) Die Ausbildungsleitung leitet und überwacht die fachpraktische und fachtheoretische Ausbildung im Ausbildungsbereich der Werkfeuerwehr. Sie erstellt den Ausbildungsplan, führt die Ausbildungsakten und entsendet die Auszubildenden für die einzelnen Ausbildungsabschnitte zu den einzelnen Ausbildungsstationen. (6) Während der Ausbildungsabschnitte bei einer Werkfeuerwehr oder öffentlichen Feuerwehr werden die Auszubildenden von den jeweiligen Leitungen oder einer von ihr beauftragten Person ausgebildet. In den Ausbildungsabschnitten an der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein ist deren Leitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich. (7) Für die Ausbildung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen. 6 Prüfungsamt, Prüfungskommission (1) Die Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein nimmt die Aufgaben eines Prüfungsamtes wahr, soweit sie die Grundlagenausbildung mit der Zwischenprüfung ( 14 bis 17), die Führungsausbildung ( 14 Abs. 6) und den Abschlusslehrgang mit der Abschlussprüfung ( 18 bis 29) durchführt. Sofern die Ausbildungsdauer ( 7 Abs. 4 bis 7) verkürzt wurde, endet die Ausbildung mit dem Abschlusslehrgang und einer Abschlussprüfung. (2) Das Prüfungsamt führt Prüfungen durch und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widerspruchsverfahren. Für die Durchführung von Prüfungen bildet es eine Prüfungskommission. Diese führt die
6 6 Bezeichnung "Prüfungskommission für die hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein". Die Mitglieder der Prüfungskommission und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden in ausreichender Anzahl für die Dauer von sechs Jahren berufen. Ein Mitglied der Prüfungskommission, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (3) Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus sechs Mitgliedern, und zwar 1. der Leiterin oder dem Leiter der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein 2. einer Vertretung der der IHK-Vereinigung Schleswig-Holstein 3. einer Vertretung der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Sicherheit - Werkfeuerwehrverband Nord e.v. 4. einer Vertretung der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Schleswig-Holstein 5. einer Lehrkraft der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein 6. einer Vertretung des örtlichen Personalrates der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein (4) Die Prüfungskommission führt das Dienstsiegel der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein. (5) Die Prüfungskommission kann die Teilnahme von weiteren, nicht stimmberechtigten Vertretungen in der Prüfungskommission zulassen. 7 Dauer der Ausbildung (1) Die Ausbildung für den Werkfeuerwehrdienst ohne Führungslehrgang dauert achtzehn Monate, die Ausbildung mit Führungslehrgang dauert neunzehneinhalb Monate. (2) Die Teilnahme an dem Führungslehrgang ist nur innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der Abschlussprüfung möglich. (3) Die Ausbildung kann im Einzelfall bei längerer Erkrankung, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet ist. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausbildungsleitung schriftlich. (4) Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr oder einer öffentlichen Feuerwehr kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers von der Leitung der Werkfeuerwehr nach Anhörung der Ausbildungsleitung auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden, wenn die in dieser Tätigkeit erworbenen fachtheoretischen Kenntnisse und fachpraktischen Fertigkeiten dies rechtfertigen. Die haupt- oder nebenberufliche sowie die
7 7 ehrenamtliche Tätigkeit kann mit höchstens sechs Monaten auf die Ausbildungsdauer nach Abs. 1 angerechnet werden. (5) Voraussetzung für ein Verkürzen der Ausbildungsdauer um sechs Monate ist mindestens der erfolgreiche Abschluss der Truppmannausbildung, Teile I und II Truppführungsausbildung Ausbildung zur Atemschutzgeräteträgerin oder zum Atemschutzgeräteträger Sprechfunkausbildung nach der Feuerwehrdienstvorschrift 2 und eine abgeschlossene Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter. (6) Das Verkürzen der Ausbildung um höchstens sechs Monate ist möglich, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 5 erfüllt sind und die Bewerberin oder der Bewerber mindestens fünf Jahre ununterbrochen hauptamtlich in einer Werkfeuerwehr tätig war oder die Bewerberin oder der Bewerber mindestens zehn Jahre ununterbrochen in einer freiwilligen Feuerwehr am Ausbildungs- und Einsatzdienst teilgenommen hat. (7) Voraussetzung zur Teilnahme an dem Abschlusslehrgang ist, dass die erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungen einschließlich der erforderlichen Leistungsnachweise im Bereich des Ausbildungsbetriebes während des fachpraktischen Ausbildungsmoduls vermittelt und erbracht wurden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für das Zulassen zur Abschlussprüfung nach 19 wird durch die Ausbildungsleitung bescheinigt (Anlage 19). (8) Die Ausbildung endet 1. mit dem Tage der Ablegung der Abschlussprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für die Ausbildung vorgeschriebenen Zeit, 2. bei endgültig nicht bestandener Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Auszubildende oder der Auszubildende die Mitteilung nach 17 Abs. 6 oder 31 erhält oder 3. durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes. 8 Urlaub Der Erholungsurlaub ist während der fachpraktischen Ausbildungszeiten zu nehmen. Die Ausbildungsleitung kann den Zeitraum des Erholungsurlaubs festlegen. Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung während der fachtheoretischen
8 8 Ausbildungszeiten sind nur in Ausnahmefällen möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsleitung. Für die Ausbildungsstationen an der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein trifft die Lehrgangsleitung in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung die Entscheidung. 9 Ausbildungsgang und Ausbildungsstationen (1) Die Ausbildung für den Werkfeuerwehrdienst besteht aus fachpraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten (Anlage 1). Die Ausbildung ist gegliedert in Grundlagenausbildung und Zwischenprüfung (Anlage 2) Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter, Krankenhauspraktikum und Rettungswagenpraktikum Ausbildung und Prüfung an einer geeigneten Ausbildungsstelle ( 5 Abs. 3) Fachpraktisches Ausbildungsmodul I (Anlage 3) Werkfeuerwehr, Berufsfeuerwehr oder hauptamtliche Wachabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr 3,0 Monate 3,0 Monate, ( 5 Abs. 3) 5,0 Monate, Fachpraktisches Ausbildungsmodul II (Anlage 4) Anerkannte Werkfeuerwehr, Berufsfeuerwehr oder hauptamtliche Wachabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr ( 5 Abs. 3) 6,5 Monate, Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung (Anlage 6) Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein 0,5 Monate, Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 6. (2) Die verkürzte Ausbildung nach 7 Abs. 6 ist gegliedert in Grundlagenausbildung und Zwischenprüfung (Anlage 2) Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein Fachpraktisches Ausbildungsmodul (verkürzt) (Anlage 5) Anerkannte Werkfeuerwehr, Berufsfeuerwehr oder hauptamtliche Wachabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr 3,0 Monate,
9 9 ( 5 Abs. 3) 8,5 Monate, Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung (Anlage 6) Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein 0,5 Monate, (3) Die Ausbildung schließt mit der Qualifikation zum Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Trupps (Truppführung). (4) Diese Ausbildung kann um den Führungslehrgang mit einer Abschlussprüfung an der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein mit einer Zeitdauer von 1,5 Monaten ergänzt werden. Die Ausbildung schließt mit der Qualifikation zum Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe (Gruppenführung) ab (Anlage 6). 10 Leistungsnachweise (1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. Für die Leistungsnachweise der Abschlussprüfung gelten die 18 bis 29. (2) Leistungsnachweise sind 1. Befähigungsberichte ( 13), 2. Pflichtklausuren, praktische und mündliche Leistungen während der Grundlagenausbildung ( 15 Abs. 1), 3. Ergebnisse der praktischen und mündlichen Zwischenprüfung ( 16). 4. Nachweis eines vollständigen und erfolgreichen Abschlusses der fachpraktischen Ausbildungsmodule I und II ( 13 Abs. 2).
10 10 11 Bewertung der Leistungen (1) Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) 13 bis 11 Punkte = gut (2) 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten; (2) Die Note "ausreichend" darf erst erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.
11 11 (3) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: von 14 und mehr von 13,99 bis 11 von 10,99 bis 8 von 7,99 bis 5 von 4,99 bis 2 von 1,99 bis 0 sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Abschnitt III Fachpraktische Ausbildungsmodule 12 Ziel, Inhalt und Ablauf (1) Die Auszubildenden sind in den fachpraktischen Ausbildungsmodulen in die für sie einsatz- und aufgabenspezifischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, bei allen Tätigkeiten mitzuwirken. (2) In den fachpraktischen Ausbildungsmodulen fertigen die Auszubildenden Hausarbeiten nach den Themenstellungen der Ausbildungsleitung an. Die Erstkorrektur erfolgt durch die Ausbildungsleitung, die Zweitkorrektur durch eine Lehrkraft der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein. Die Themenstellung soll dem Kenntnis- und Ausbildungsstand des jeweiligen fachpraktischen Ausbildungsmoduls entsprechen und nicht mehr als zehn Seiten (1,5 zeilig, ohne Bilder) umfassen. (3) Die Auszubildenden dürfen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes zeitweise Vertretungen im Aufgabenbereich der Werkfeuerwehr übernehmen. (4) Die Ausbildungsleitung wählt die Ausbildungsstationen nach den Ausbildungszielen unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse aus. Grundsätzlich soll der vorgesehene Ausbildungsgang im Voraus festgelegt werden. Dabei kann vorgesehen werden, dass auch bei Ausbildungsstationen nach 5 Abs. 3 Ausbildungen erfolgen. (5) Der Ausbildungsgang zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter kann durch die Ausbildungsleitung innerhalb der fachpraktischen Ausbildungsmodule I oder II festgelegt werden. Die jeweiligen Zielsetzungen der fachpraktischen Ausbildungsmodule dürfen dadurch nicht gefährdet werden. Der Nachweis eines
12 12 erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. (6) Bei einem Verkürzen der Ausbildung ( 7 Abs. 6) muss die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter vor dem Ausbildungsbeginn abgeschlossen sein. 13 Befähigungsberichte (1) Unmittelbar vor Ablauf der Zwischenprüfung, der fachpraktischen Ausbildungsmodule I und II sowie des Führungslehrgangs haben die für die Ausbildung Verantwortlichen einen Befähigungsbericht über die Auszubildenden nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen. (2) Der Befähigungsbericht ist von dem für die Ausbildung Verantwortlichen mit der oder dem Auszubildenden zu besprechen. Die Ausbildungsleitung soll hinzugezogen werden. Der Befähigungsbericht wird zur Ausbildungsakte genommen. Dem Prüfungsamt ist eine Durchschrift zuzuleiten, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist. Die oder der Auszubildende erhält eine Durchschrift. Abschnitt IV Grundlagenausbildung, Abschlusslehrgang, Führungslehrgang 14 Grundlagenausbildung und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungssanitäterin und zum Rettungssanitäter (1) Die für die Auszubildenden erforderlichen fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch die Landesfeuerwehrschule Schleswig- Holstein in einer Grundlagenausbildung, einem Abschlusslehrgang und einer Führungsausbildung vermittelt. Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter und die Ausbildung in den fachpraktischen Ausbildungsmodulen I und II erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb. (2) In der Grundlagenausbildung wird feuerwehrtechnisches Grundwissen vermittelt. Die Grundlagenausbildung schließt mit der Zwischenprüfung ab. Inhalt und Umfang der Grundlagenausbildung ergeben sich aus der Anlage 2. Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein in Ausbildungsplänen fest. (3) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin und zum Rettungssanitäter erfolgt nach dem Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3320), und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und
13 13 Rettungssanitäter vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770). Sie schließt mit der staatlichen Prüfung nach diesen Vorschriften ab. (4) In den fachpraktischen Ausbildungsmodulen I und II werden fachtheoretisches und fachpraktisches Grundwissen aus dem Aufgaben- und Einsatzbereich der Feuerwehr sowie die werkspezifischen Anteile, die für eine Einsatz- und Führungstätigkeit im Einsatzgebiet der Werkfeuerwehr erforderlich sind, vermittelt. Inhalt und Umfang der fachpraktischen Ausbildungsmodule I und II ergeben sich aus den Anlagen 3 bis 8. (5) Im Abschlusslehrgang werden die Ausbildungsinhalte in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Einsatzaufgaben in einer Werkfeuerwehr vermittelt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 6. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung. (6) Im Führungslehrgang werden die Ausbildungsinhalte der Grundlagenausbildung und der fachpraktischen Ausbildungsmodule um die Führungsaufgaben in der Funktion Gruppenführung vertieft und ergänzt. Inhalt und Umfang der Führungsausbildung ergeben sich aus der Anlage 6. Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein in Ausbildungsplänen fest. (7) Die Stundenzahlen in den Lehrgängen nach Anlage 2 und Anlage 6 sind Richtwerte. Die Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein kann die fachtheoretische Ausbildung an die sich wandelnden Anforderungen in den typischen Einsatzbereichen der Werkfeuerwehr anpassen. Die Anpassungen dürfen das Erreichen der Ausbildungsziele nicht gefährden. Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Lehrfächer und innerhalb der Lehrfächer hat die Ausbildungsziele und die Anforderungen der Zwischen- und Abschlussprüfung zu berücksichtigen. 15 Leistungsnachweise in der Grundlagenausbildung (1) In der Grundlagenausbildung sind von den Auszubildenden mindestens sechs Pflichtklausuren mit jeweils maximal 90 Minuten Dauer zu schreiben. Die Pflichtklausur ist unter Aufsicht und nur unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel anzufertigen. In jedem der in der Anlage 2 benannten Themenkreise sind die Leistungen zu beurteilen. In die Bewertung der mündlichen Leistungen sollen neben der Mitarbeit der Auszubildenden auch Referate und Leistungen in Diskussionen einbezogen werden. Werden in einem Themenkreis praktische Übungen durchgeführt, sind die Auszubildenden bezüglich der sicheren Handhabung der Geräte, des einsatztaktisch richtigen Verhaltens und der Zusammenarbeit in der Mannschaft zu beurteilen. (2) Wird eine Pflichtklausur aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretender Umstände versäumt, ist eine
14 14 vergleichbare Pflichtklausur nachzuholen. Wird bei der Erbringung einer Pflichtklausur ein Täuschungsversuch zu eigenem oder fremdem Vorteil unternommen, ist sie mit "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten; das gleiche gilt, wenn eine Pflichtklausur versäumt wird, ohne dass ein ausreichender Entschuldigungsgrund nach Satz 1 vorliegt. (3) Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind der oder dem Auszubildenden in angemessener Frist bekannt zu geben. (4) Aus den Ergebnissen der Pflichtklausuren, den zusammengefassten Noten für mündliche Leistungen und praktische Übungen sowie den Befähigungsberichten wird eine Vornote im Verhältnis 1 : 1 : 1 gebildet. Die Vornote ist der oder dem Auszubildenden auf Wunsch bekannt zu geben. (5) Zur Zulassung zur Zwischenprüfung ist eine Vornote mit mindestens fünf Punkten erforderlich 16 Zwischenprüfung (1) Mit der Zwischenprüfung haben die Auszubildenden nachzuweisen, dass sie Fachkenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, die erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen werden. (2) Die Zwischenprüfung besteht aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung zum Nachweis feuerwehrtechnischer Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Die praktische Prüfung umfasst Einsatzübungen auf dem Gebiet der Brandbekämpfung sowie der Technischen Hilfe. Zu bewerten ist die Handhabung der Geräte, in der Gruppenübung zusätzlich die Zusammenarbeit in der Gruppe sowie das einsatztaktische Verhalten. Die 20, 24 und 25 gelten entsprechend. (4) Die mündliche Prüfung dient der Prüfung des feuerwehrtechnischen Wissens. Je Auszubildenden soll eine Prüfungszeit von zehn Minuten angesetzt werden. Die Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die 22, 24 und 25 gelten entsprechend. (5) Das Ergebnis der Zwischenprüfung ergibt sich aus der 1. Vornote ( 15 Abs. 4), 2. Note in der praktischen Prüfung, 3. Note in der mündlichen Prüfung. (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Noten der praktischen und mündlichen Prüfung mindestens "ausreichend" (5 Punkte) betragen. (7) Die Ermittlung des Ergebnisses der Zwischenprüfung ist vom Prüfungsamt schriftlich festzuhalten und zur Prüfungsakte zu nehmen (Anlagen 8 und 9). Es ist der oder dem Auszubildenden und den Ausbildungsleitungen in angemessener Frist bekannt zu geben.
15 15 17 Folgen bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung (1) Haben die oder der Auszubildende die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann die Zwischenprüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist auch in Teilen möglich. Die Ausbildungszeit verlängert sich dadurch nicht. (2) Ist die Zulassung zur Zwischenprüfung aufgrund von 15 Abs. 5 nicht erfolgt, sind alle Pflichtklausuren, die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet wurden, zu wiederholen. (3) Ist die Zwischenprüfung aufgrund von 16 Abs. 6 nicht bestanden, ist der betreffende Teil der Zwischenprüfung zu wiederholen. (4) Das Prüfungsamt kann bestimmen, dass die oder der Auszubildende in den Fächern der Zwischenprüfung zusätzlich mündlich von der Prüfungskommission geprüft wird. Zur Ermittlung der mündlichen Leistung in den betreffenden Fächern wird ein Prüfungsgespräch von der jeweils zuständigen Lehrkraft geführt. Es soll in der Regel 15 Minuten pro Fach nicht überschreiten. (5) Die 16, 20, 24 und 25 gelten entsprechend. Die Prüfungskommission setzt die Gesamtnote in den nachgeprüften Fächern nach 11 fest. (6) Entspricht das Ergebnis der wiederholten Prüfungsteile nicht mindestens den Anforderungen des 16 Abs. 6, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Die oder der Auszubildende erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Abschnitt V Abschlussprüfung 18 Grundsätze der Abschlussprüfung Am Ende der Ausbildung haben die Auszubildenden die Abschlussprüfung abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob die Auszubildenden über die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden verfügen, die zum Erfüllen der Aufgaben als Einsatzkraft in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein erforderlich sind. 19 Zulassung zur Abschlussprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die 1. Zwischenprüfung
16 16 2. staatliche Prüfung zur Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter 3. fachpraktischen Ausbildungsmodule I und II und die 4. Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C bestanden sowie 5. das Deutsche Sportabzeichen und 6. das Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze erworben hat. (2) Wurde die Ausbildungsdauer nach 7 Abs. 6 von achtzehn auf zwölf Monate verkürzt, sind Voraussetzung für das Zulassen zur Abschlussprüfung die Ziffern 1, 2 und 4 bis 6, sowie der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des verkürzten fachpraktischen Ausbildungsmoduls (Anlage 19). (3) Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie soll spätestens mit dem Ablauf der für die Ausbildungsdauer vorgeschriebenen Zeit beendet sein. Ort und Zeit der Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt. 20 Praktische Abschlussprüfung (1) In der praktischen Abschlussprüfung ist jeweils eine Einzelprüfung in der Funktion als Truppführung in den Bereichen Abwehrender Brandschutz und Technische Hilfe durchzuführen (Anlagen 10 und 11). (2) In der Abschlussprüfung des Führungslehrgangs ist jeweils eine Einzelprüfung in der Funktion Gruppenführung in den Bereichen Abwehrender Brandschutz und Technische Hilfe durchzuführen (Anlagen 14 und 15). (3) Die Aufgaben für die praktischen Übungen wählt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Lehrkräfte aus. Stellt die oder der Vorsitzende die Aufgaben selbst, bestimmt sie oder er für die Auswahl ein Mitglied der Prüfungskommission. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Durchführung der einzelnen Übungsaufgaben. Bei der Bewertung ist nach 11 zu verfahren. Die Prüfungsnote der praktischen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen praktischen Prüfungsleistungen. (5) Über die praktische Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der mindestens der Verlauf der Prüfung und die Einzelergebnisse zu erkennen sein müssen (Anlage 10). Zu diesem Zweck bestimmt das Prüfungsamt eine Niederschriftführerin oder einen Niederschriftführer. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Ein Auszug aus der Niederschrift mit den Angaben über die einzelne oder den einzelnen Auszubildenden ist zur jeweils betroffenen Prüfungsakte zu nehmen.
17 17 21 Bestehen der praktischen Abschlussprüfung (1) Die praktische Abschlussprüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt aller praktischen Übungen mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) erreicht hat. (2) Das Ergebnis der praktischen Abschlussprüfung ist schriftlich festzuhalten und der oder dem Auszubildenden auf Wunsch vor der mündlichen Prüfung durch das Prüfungsamt mitzuteilen. 22 Mündliche Abschlussprüfung (1) Die mündliche Abschlussprüfung soll nach Beendigung der praktischen Abschlussprüfung stattfinden. (2) Die mündliche Abschlussprüfung ist eine Verständnisprüfung, die sich vorrangig auf die Fächer des Abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe, der Einsatz- und Führungslehre, der ABC - Gefahren sowie werkfeuerwehrspezifischer Themen erstreckt. Die mündliche Abschlussprüfung ist in der Regel eine Einzelprüfung als Planübung oder als Prüfungsgespräch. Die Prüfungsdauer soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten. (3) Die Prüfungskommission kann Lehrkräfte für einzelne Prüfungsfächer zur mündlichen Abschlussprüfung hinzuziehen. (4) Die Prüfungskommission bewertet auf Vorschlag der prüfenden Personen die einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Bei der Bewertung ist nach 11 zu verfahren. Die Prüfungsnote der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. (5) Über den Verlauf der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der mindestens der Verlauf der Prüfung und die Einzelergebnisse zu erkennen sein müssen (Anlage 11). Zu diesem Zweck bestimmt das Prüfungsamt eine Niederschriftführerin oder einen Niederschriftführer. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Ein Auszug aus der Niederschrift mit den Angaben über die einzelne oder den einzelnen Auszubildenden ist zur jeweils betroffenen Prüfungsakte zu nehmen. (6) Die mündliche Abschlussprüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. 23 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote nach 21 Abs. 1 mindestens "ausreichend" (5 Punkte) beträgt.
18 18 (2) Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist schriftlich festzuhalten und der oder dem Auszubildenden auf Wunsch durch das Prüfungsamt mitzuteilen. 24 Erkrankung, Versäumnisse (1) Sind Auszubildende unter Angabe eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes ( 15 Abs. 2 Satz 1) verhindert, zur Abschlussprüfung zu erscheinen oder die Abschlussprüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei einer Schwangerschaft kann, soweit eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgt ist, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein Zeugnis der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes vorgelegt werden. (2) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 versäumte oder abgebrochene praktische oder mündliche Abschlussprüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. (3) Versäumen Auszubildenden die praktische oder mündliche Abschlussprüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Abschlussprüfung und damit die Ausbildung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft das Prüfungsamt. Die Auszubildenden und der betreffende Ausbildungsbetrieb erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung vom Prüfungsamt. 25 Folgen bei Unregelmäßigkeiten Im Falle eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung (Störung) kann die Prüfungskommission je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. 26 Ergebnis und Bestehen der Abschlussprüfung (1) Das Ergebnis der Abschlussprüfung ergibt sich aus den Noten der praktischen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1 : 1. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die praktische und die mündliche Prüfung bestanden wurden. (3) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung errechnet sich aus den Ergebnissen der Grundlagenausbildung (20%), der Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum
19 19 Rettungssanitäter (10%), den Berufspraktischen Ausbildungsmodulen I und II (je 20%) sowie dem Abschlusslehrgang (30%). (4) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung bei einer verkürzten Ausbildung errechnet sich aus den Ergebnissen der Grundlagenausbildung (20%), der Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter (10%), dem Berufspraktischen Ausbildungsmodul (verkürzt) (40%) sowie dem Abschlusslehrgang (30%). (5) Die Abschlussprüfung im Führungslehrgang ist bestanden, wenn die praktische und die mündliche Prüfung bestanden wurden. (6) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung im Führungslehrgang errechnet sich aus den Ergebnissen der Grundlagenausbildung (20%), der Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter (10%), den Berufspraktischen Ausbildungsmodulen I und II (je 15%) sowie dem Führungslehrgang (40%). 27 Wiederholung der Abschlussprüfung (1) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Dabei kann die Wiederholung auf nicht bestandene Prüfungsteile beschränkt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt das Prüfungsamt. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate betragen. (2) Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildung legt die Ausbildungsleitung fest. 28 Ergebnis der Abschlussprüfung (1) Die Prüfungskommission ermittelt das von der oder dem Auszubildenden erreichte Ergebnis der Abschlussprüfung aufgrund der während der gesamten Ausbildungszeit erbrachten Leistungen einschließlich der bestandenen staatlichen Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen (Anlagen 12, 13 und 16).
20 (2) Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses ist Anteil Ergebnis Abschlussprüfung bei 12 Monaten Ausbildungsdauer Grundlagenausbildung Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter Berufspraktisches Ausbildungsmodul I Berufspraktisches Ausbildungsmodul II Berufspraktisches Ausbildungsmodul (verkürzt) Abschlusslehrgang Vornote ( 15 Abs. 4) Notenbestandteile praktische Zwischenprüfung Hausarbeit Hausarbeit Hausarbeit mündliche Zwischenprüfung Noten fachpraktische Ausbildungsstationen Noten fachpraktische Ausbildungsstationen Befähigungsbericht Befähigungsbericht Noten fachpraktische Ausbildungsstationen Befähigungsbericht Ausbildungsstation Bewertungsverhältnis Anteil Ergebnis Abschlussprüfung bei 18 Monaten Ausbildungsdauer 1 : 1: 1 20% 20% 1 : 2 : 1 20% 1 : 2 : 1 20% 10% 10% 1 : 2 : 1 40% praktische Prüfung mündliche Prüfung 1 : 1 30% 30% Führungslehrgang Befähigungsbericht praktische Prüfung mündliche Prüfung 1 : 1 : 1 (1 : 2 : 2)* * bei einer Verkürzung der Ausbildung um sechs Monate ( 7 Abs. 6) erhöht sich das Bewertungsverhältnis für die fachpraktische und mündliche Prüfung
21 (3) Das Ergebnis der staatlichen Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt ermittelt: Benotung sehr gut 14,5 gut 12,0 befriedigend 9,0 ausreichend 6.0 Punktzahl Aus den drei Punktzahlen wird eine Endpunktzahl errechnet, die in die Ermittlung des Ergebnisses der Abschlussprüfung einfließt. 14 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt nach oben abweichen, wenn dadurch die Gesamtleistung während der Ausbildungszeit zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen. 29 Bestehen der Abschlussprüfung Die Ausbildung ist bestanden, wenn die Ergebnisse nach 21 Abs. 1 und 23 Abs. 1 mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet wurden sowie die staatliche Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgreich abgeschlossen wurde. Abschnitt VI Abschluss der Ausbildung 30 Prüfungszeugnis Nach bestandener Prüfung erhält die oder der Auszubildende ein Zeugnis, aus dem das Ergebnis der Prüfung zu ersehen ist und in dem die erreichte Führungsqualifikation bescheinigt wird (Anlagen 17 und 18). Es wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Der Ausbildungsbetrieb erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
22 22 31 Nichtbestehen der Abschlussprüfung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Die Ausbildungsstelle erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung der Mitteilung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Folgen des Nichtbestehens der Abschlussprüfung ergeben sich im Übrigen aus Prüfungsakten (1) Die Prüfungsakten werden bei dem Prüfungsamt geführt. (2) Die Prüflinge können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die sie betreffende Prüfungsakte einsehen. (3) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre, die Prüfungsarbeiten zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet vom Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Kalenderjahres. 33 Rücknahme der Prüfungsentscheidung Wird innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann das Prüfungsamt die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem das Prüfungsamt von dem des zugrunde liegenden Tatbestandes Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen. Abschnitt VII 34 Inkrafttreten (1) Diese Vorschrift tritt am 20. Oktober 2011 in Kraft.
23 23 Anlage 1 (zu 9 Abs. 3) Übersicht Gliederung der Ausbildung Ausbildungsdauer 18 Monate 12 Monate Rettungssanitäterin / -sanitäter 3 Monate Grundlagenausbildung mit Zwischenprüfung 3 Monate Grundlagenausbildung mit Zwischenprüfung 3 Monate Rettungssanitäterin / -sanitäter 5 Monate Fachpraktisches Ausbildungsmodul I 8,5 Monate Fachpraktisches Ausbildungsmodul 0,5 Monate Abschlusslehrgang mit Abschlussprüfung 6,5 Monate Fachpraktisches Ausbildungsmodul II Abschlussqualifikation Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Trupps (Truppführung) 0,5 Monate Abschlusslehrgang mit Abschlussprüfung Abschlussqualifikation Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Trupps (Truppführung) 1,5 Monate Führungslehrgang mit Abschlussprüfung 1,5 Monate Führungslehrgang mit Abschlussprüfung Abschlussqualifikation Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe (Gruppenführung)
24 24 Anlage 2 (zu 9 Abs. 1) Grundlagenausbildung und Zwischenprüfung (3 Monate) Themen Stunden 1 Rechtsgrundlagen und Organisation 10 2 Allgemein taktisches Wissen 35 3 Abwehrender Brandschutz 85 4 Taktische Grundlagen Einsatzlehre 60 5 Technische Hilfe Grundlagen 85 6 Maschinisten Grundlagen 15 7 ABC Einsatz 80 8 Sport 24 9 Atemschutz Grundlagen Industriebrandbekämpfung Verfügungsstunden Leistungsnachweis 25 Summe 480
25 25 Anlage 3 (zu 9 Abs. 1) Fachpraktisches Ausbildungsmodul I (5 Monate) Themen Stunden 1 Einsatzlehre Führungsgrundsätze bezogen auf die Tätigkeit als Truppmann / Truppfrau unter Aufsicht Führungsvorgang bezogen auf die Tätigkeit als Truppmann / Truppfrau unter Aufsicht Fernmelde-Mittel und Fernmelde-Technik 2 Allgemein taktisches Wissen 2.1 Brand- und Löschlehre Gefahren der Einsatzstelle Baukunde Grundsätze des Vorbeugenden Brandschutz Brandmelde- und Löschanlagen 40 3 Abwehrender Brandschutz 3.1 Einsatztaktik Feuerwehrdienstvorschrift Fahrzeug- und Gerätekunde Praktische Übungen im Bereich Brandbekämpfung 50 4 Einsatz zur Technischen Hilfe 4.1 Einsatztaktik Feuerwehrdienstvorschrift Praktische Übungen Technische Hilfe 50 5 ABC-Einsatz 5.1 ABC-Einsatz Feuerwehrdienstvorschrift Führung im ABC-Einsatz bezogen auf die Tätigkeit als Truppmann / Truppfrau unter Aufsicht Die Gruppe im ABC-Einsatz bezogen auf die Tätigkeit als Truppmann / Truppfrau unter Aufsicht 30 60
26 26 6 Objekt- und Standortkunde 6.1 Einweisung in Betriebs- und Produktionsgebäude und Anlagen 6.2 Grundlagenseminar TUIS Orts- und Objektbegehungen Einweisung in Betriebsabläufe und Verfahrensweisen Erlangen der Fahrberechtigung Flurförderzeug Grundlagenseminar Brandsicherheitsposten Grundlagenseminar Elektrische Betriebsräume Grundlagenseminar Chemiepraktikum Grundlagenseminar Rettung aus Gruben, Schächten und Räumen 7 Leistungsnachweis 7.1 Hausarbeit 20 Summe
27 27 Anlage 4 (zu 9 Abs. 1) Fachpraktisches Ausbildungsmodul II (6,5 Monate) 1 Rechtsgrundlagen Themen Stunden 1.1 Brand- und Katastrophenschutzrecht 20 2 Einsatzlehre Führungsgrundsätze bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht Führungsvorgang bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht 2.3 Fernmelde-Mittel und Fernmelde-Technik Planübungen Brand / Technische Hilfe / ABC-Lagen bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin 3 Allgemein taktisches Wissen 3.1 Brand- und Löschlehre Gefahren der Einsatzstelle Baukunde Ergänzungsteil Vorbeugenden Brandschutz Ergänzungsteil Brandmelde- und Löschanlagen 50 4 Abwehrender Brandschutz 4.1 Einsatztaktik Feuerwehrdienstvorschrift 3 bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht 4.2 Fahrzeug- und Gerätekunde Praktische Übungen im Bereich Brandbekämpfung bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht 50
28 28 5 Einsatz zur Technischen Hilfe Einsatztaktik Feuerwehrdienstvorschrift 3 bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht Praktische Übungen Technische Hilfe bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht 6 ABC-Einsatz ABC-Einsatz Feuerwehrdienstvorschrift 500 bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht Führung im ABC-Einsatz bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht Die Gruppe im ABC-Einsatz bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht 7 Objekt- und Standortkunde Ergänzungen im Bereich der besonderen Objekt auf Standortebene 8 Leistungsnachweise 8.1 Hausarbeit Summe 1040
29 29 Anlage 5 (zu 9 Abs. 3) Fachpraktisches Ausbildungsmodul bei einer verkürzten Ausbildung (8,5 Monate) 1 Rechtsgrundlagen Themen Stunden 1.1 Brand- und Katastrophenschutzrecht 20 2 Einsatzlehre Führungsgrundsätze bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht Führungsvorgang bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht 2.3 Fernmelde-Mittel und Fernmelde-Technik Planübungen Brand / Technische Hilfe / ABC-Lagen bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin 3 Allgemein taktisches Wissen 3.1 Brand- und Löschlehre Gefahren der Einsatzstelle Baukunde Ergänzungsteil Vorbeugenden Brandschutz Ergänzungsteil Brandmelde- und Löschanlagen Abwehrender Brandschutz 4.1 Einsatztaktik Feuerwehrdienstvorschrift 3 bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht 4.2 Fahrzeug- und Gerätekunde Praktische Übungen im Bereich Brandbekämpfung bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht 150
30 30 5 Einsatz zur Technischen Hilfe Einsatztaktik Feuerwehrdienstvorschrift 3 bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht Praktische Übungen Technische Hilfe bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht 6 ABC-Einsatz ABC-Einsatz Feuerwehrdienstvorschrift 500 bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht Führung im ABC-Einsatz bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht Die Gruppe im ABC-Einsatz bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht 7 Objekt- und Standortkunde Ergänzungen im Bereich der besonderen Objekt auf Standortebene 8 Leistungsnachweise 8.1 Hausarbeit Summe 1360
31 31 Anlage 6 (zu 9 Abs. 1) Abschlusslehrgang (0,5 Monate) und Führungslehrgang (1,5 Monate) Abschlusslehrgang mit der Abschlussprüfung Themen Stunden 1 Einsatztraining 35 2 Prüfung 35 Summe 70 Führungslehrgang Themen Stunden 1 Führungslehre 1.1 Menschenführung Ausbildungslehre Einsatz- und Führungslehre Allgemein taktisches Wissen Abwehrender Brandschutz Technische Hilfe ABC-Einsatz Verfügungsstunden 10 2 Leistungsnachweis 25 Summe 240
32 32 Anlage 7 (zu 13 Abs. 1) Befähigungsbericht Befähigungsbericht für Ausbildungsabschnitt von. bis bei Allgemeine Befähigung Auffassungsabgabe Beurteilungsfähigkeit Selbständigkeit Fleiß Praktische Befähigung Sprachliche Ausdrucksfähigkeit mündlich schriftlich Leistungen Fachliche Leistungen Erledigung übertragener Arbeiten nach dem Arbeitstempo nach der Güte der Arbeit Persönlichkeitsmerkmale Führungseigenschaft Zuverlässigkeit / Gründlichkeit Bereitschaft zu Zusammenarbeit und Einordnung Punkte
33 33 Es wurden folgende Lücken in der Ausbildung festgestellt: Besondere Umstände, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt worden sind: Zusammenfassende Beurteilung: Note Summe der Punkte (Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung der oder des Ausbildungsverantwortlichen) (Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Auszubildenden / der Auszubildenden) (Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Ausbildungsleiters / der Ausbildungsleiterin)
34 34 Anlage 8 (zu 16) Niederschrift über die praktische Zwischenprüfung Niederschrift über die praktische Zwischenprüfung für die hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein am von bis Prüfungsteilnehmerin / Prüfungsteilnehmer Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission Die praktische Zwischenprüfung nach der Vorschrift für die Ausbildung und Prüfung der hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein (Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV- WFeu) umfasste folgende Themenbereiche Punktzahl der praktischen Zwischenprüfung Mitglieder der Prüfungskommission Der Vorsitzende der Prüfungskommission (Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Vorsitzenden)
35 35 Anlage 9 (zu 16) Niederschrift über die mündliche Zwischenprüfung Niederschrift über die mündliche Zwischenprüfung für die hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein am von bis Prüfungsteilnehmerin / Prüfungsteilnehmer Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission Die mündliche Zwischenprüfung nach der Vorschrift für die Ausbildung und Prüfung der hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein (Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV- WFeu) umfasste folgende Themenbereiche Punktzahl der mündlichen Zwischenprüfung Mitglieder der Prüfungskommission Der Vorsitzende der Prüfungskommission (Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Vorsitzenden)
36 36 Anlage 10 (zu 20 Abs. 1 und 5) Niederschrift über die praktische Abschlussprüfung Niederschrift über die praktische Abschlussprüfung für die hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein am von bis Prüfungsteilnehmerin / Prüfungsteilnehmer Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission Die praktische Abschlussprüfung nach der Vorschrift für die Ausbildung und Prüfung der hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein (Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV- WFeu) umfasste folgende Themenbereiche Punktzahl der praktischen Abschlussprüfung Mitglieder der Prüfungskommission Der Vorsitzende der Prüfungskommission (Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Vorsitzenden)
37 37 Anlage 11 (zu 20 Abs. 1 und 22 Abs. 5) Niederschrift über die mündliche Abschlussprüfung Niederschrift über die mündliche Abschlussprüfung für die hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein am von bis Prüfungsteilnehmerin / Prüfungsteilnehmer Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission Die mündliche Abschlussprüfung nach der Vorschrift für die Ausbildung und Prüfung der hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein (Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV- WFeu) umfasste folgende Themenbereiche Punktzahl der mündlichen Abschlussprüfung Mitglieder der Prüfungskommission Der Vorsitzende der Prüfungskommission (Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Vorsitzenden)
38 38 Anlage 12 (zu 28 Abs. 1) Ergebnis der Abschlussprüfung (18 Monate) Ergebnis der Abschlussprüfung für die Ausbildung und Prüfung der hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein (Ausbildungsund Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV-WFeu) am von bis Prüfungsteilnehmerin / Prüfungsteilnehmer Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission Teilleistungen Faktor Summe Grundlagenausbildung 20% Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter Berufspraktisches Ausbildungsmodul I Berufspraktisches Ausbildungsmodul II 10% 20% 20% Abschlusslehrgang 30% Gesamtergebnis Die Abschlussprüfung ist mit der Gesamtpunktzahl und der Note bestanden.
39 39 Mitglieder der Prüfungskommission Der Vorsitzende der Prüfungskommission (Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung der oder des Vorsitzenden)
40 40 Anlage 13 (zu 28 Abs. 1) Ergebnis der Abschlussprüfung (12 Monate) Ergebnis der Abschlussprüfung für die Ausbildung und Prüfung der hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein (Ausbildungsund Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV-WFeu) am von bis Prüfungsteilnehmerin / Prüfungsteilnehmer Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission Teilleistungen Faktor Summe Grundlagenausbildung 20% Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter Berufspraktisches Ausbildungsmodul (verkürzt) 10% 40% Abschlusslehrgang 30% Gesamtergebnis Die Abschlussprüfung ist mit der Gesamtpunktzahl und der Note bestanden.
41 41 Mitglieder der Prüfungskommission Der Vorsitzende der Prüfungskommission (Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung der oder des Vorsitzenden)
42 42 Anlage 14 (zu 20 Abs. 2) Niederschrift über die praktische Abschlussprüfung im Führungslehrgang Niederschrift über die praktische Abschlussprüfung im Führungslehrgang für die hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein am von bis Prüfungsteilnehmerin / Prüfungsteilnehmer Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission Die praktische Abschlussprüfung nach der Vorschrift für die Ausbildung und Prüfung der hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein (Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV- WFeu) umfasste folgende Themenbereiche Punktzahl der praktischen Abschlussprüfung im Führungslehrgang Mitglieder der Prüfungskommission Der Vorsitzende der Prüfungskommission (Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Vorsitzenden)
43 43 Anlage 15 (zu 20 Abs. 2) Niederschrift über die mündliche Abschlussprüfung im Führungslehrgang Niederschrift über die mündliche Abschlussprüfung im Führungslehrgang für die hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein am von bis Prüfungsteilnehmerin / Prüfungsteilnehmer Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission Die mündliche Abschlussprüfung nach der Vorschrift für die Ausbildung und Prüfung der hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein (Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV- WFeu) umfasste folgende Themenbereiche Punktzahl der mündlichen Abschlussprüfung im Führungslehrgang Mitglieder der Prüfungskommission Der Vorsitzende der Prüfungskommission (Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Vorsitzenden)
44 44 Anlage 16 (zu 28 Abs. 1) Ergebnis der Abschlussprüfung des Führungslehrgangs (1,5 Monate) Ergebnis der Abschlussprüfung für die Ausbildung und Prüfung der hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein (Ausbildungsund Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV-WFeu) am von bis Prüfungsteilnehmerin / Prüfungsteilnehmer Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission Teilleistungen Faktor Summe Grundlagenausbildung 20% Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter Berufspraktisches Ausbildungsmodul I Berufspraktisches Ausbildungsmodul II 10% 15% 15% Führungslehrgang 40% Gesamtergebnis Die Abschlussprüfung ist mit der Gesamtpunktzahl und der Note bestanden.
45 45 Mitglieder der Prüfungskommission Der Vorsitzende der Prüfungskommission (Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung der oder des Vorsitzenden)
46 46 Anlage 17 (zu 30) Prüfungszeugnis mit der Führungsqualifikation Truppführung Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Landesfeuerwehrschule Die Prüfungskommission für die hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Landesfeuerwehrschule Die Werkfeuerwehrfrau / Der Werkfeuerwehrmann geboren am in hat am. die in der Vorschrift für die Ausbildung und Prüfung der hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein (Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV-WFeu) vom XX. XX. XXXX vorgeschriebene Abschlussprüfung mit der Note (.Punkte) und der Qualifikation Truppführerin / Truppführer bestanden. Harrislee, den. Der Vorsitzende der Prüfungskommission
47 47 Anlage 18 (zu 30) Prüfungszeugnis mit der Führungsqualifikation Gruppenführung Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Landesfeuerwehrschule Die Prüfungskommission für die hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Landesfeuerwehrschule Die Werkfeuerwehrfrau / Der Werkfeuerwehrmann geboren am in hat am. die in der Vorschrift für die Ausbildung und Prüfung der hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in Schleswig-Holstein (Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV-WFeu) vom XX. XX. XXXX vorgeschriebene Abschlussprüfung mit der Note (.Punkte) und der Qualifikation zum Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe (Gruppenführung) bestanden. Harrislee, den. Der Vorsitzende der Prüfungskommission
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