Grundverkehrsrechtliche Aspekte beim Erwerb von Zweitwohnsitzimmobilien
|
|
- Franziska Pohl
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Grundverkehrsrechtliche Aspekte beim Erwerb von Zweitwohnsitzimmobilien Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 K-GVG LGBl. Nr. 9/2004, zul. geändert durch LGBl. Nr. 85/2013 Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft Unterabteilung Agrarrecht
2 Allgemeines Grundverkehr ist jeder rechtsgeschäftliche Verkehr mit Grund und Boden Rechtserwerb durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zb: Kauf, Tausch, Schenkung, Bestandnahme Rechtserwerb im Rahmen einer (Zwangs-)Versteigerung Schenkung auf den Todesfall Zielsetzung des K-GVG ( 1) Nutzung von Grund und Boden entsprechend den raumordnerischen Grundsätzen Schaffung/Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft Beschränkung von Grunderwerb durch (Drittstaaten-) Ausländer (zb Zweitwohnsitze) Geltungsbereich K-GVG ( 2) Grüner Grundverkehr: land- und/oder forstwirtschaftliche Grundstücke bzw. Teile dieser Grundstücke, Wohnund Wirtschaftsgebäuden von lw. Betrieben Ausländergrundverkehr alle Grundstücke/Grundstücksteile, an denen (Drittstaaten-)Ausländer Rechte erwerben 2
3 Gemeinsame Bestimmungen Liegen die Genehmigungsvoraussetzungen vor Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung Negativbestätigung ( 18) BVB hat zutreffendenfalls auf Antrag zu bestätigen, dass RG nicht den Bestimmungen des K-GVG unterliegt oder RG von der Genehmigungspflicht des K-GVG ausgenommen ist Zivilrechtliche Wirkung ( 19 ff) Genehmigung hat konstitutiven, GB-Eintragung nur deklarativen Charakter ohne Genehmigung darf der Rechtstitel nicht ausgeübt werden ohne Genehmigung/Negativbestätigung/Bestätigung 31/2 (Genehmigungsfiktion) keine Eintragung ins GB Versagung macht RG rückwirkend rechtsunwirksam RG rechtsunwirksam, wenn nicht binnen 2 Jahren nach Ablauf der Antragsfrist (nachträglich) Antrag gestellt wird GB-Eintragung ohne erforderliche Genehmigung wirkt auch gegenüber Dritten bescheidmäßige Feststellung, dass Genehmigung fehlt dieser Bescheid ist im GB anzumerken Genehmigung nachträglich beantragen (sofern noch möglich) bei Versagung hat das GB-Gericht die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen 3
4 Gemeinsame Bestimmungen Rückabwicklung ( 22) Löschung zu Unrecht erfolgter GB-Eintragung: Veräußerer kann Löschung von Rechten, die (inzwischen) nicht im guten Glauben eingetragen wurden, verlangen Veräußerer kann Rückabwicklung unter bestimmten Umständen verweigern uu mit nachfolgender Versteigerung Zwangsversteigerungen/Freiwillige Feilbietung ( 23 ff) Bestimmungen gelten wie für den rechtsgeschäftlichen Erwerb Zuschlagserteilung unter dem Vorbehalt der Genehmigung Meistbieter ist aufzufordern, die Genehmigung zu beantragen Versagung der Genehmigung Exekutionsgericht hat neuerliche Versteigerung anzuordnen (Bieterkreis ist eingeschränkt) Schein-/Umgehungsgeschäfte ( 29 f) Beurteilung nach der wahren Beschaffenheit bzw. nach dem beabsichtigten RG Feststellungsklage, dass ein RG nichtig ist (v.a. weil es ein Schein-/ Umgehungsgeschäft ist) Klage durch Landesregierung 4
5 Grüner Grundverkehr Land-/forstwirtschaftliche Grundstücke isd K-GVG ( 3/1) FWP: GL Land- und Forstwirtschaft oder GL Erholung, sofern sie zu einem lw. oder fw. Betrieb gehören (oder) lw. oder fw. genutzt sind (oder) lw. oder fw. Genutzt waren und weiterhin lw. oder fw. nutzbar sind FWP: BL Dorfgebiet, sofern sich auf ihnen lw./fw. Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden Grundstücke, die selbst nicht in eine der beiden Kategorien passen, aber gemeinsam mit solchen Grundstücken verkauft werden und die Voraussetzungen erfüllen Beurteilung erfolgt ausschl. durch den lw./fw. Sachverständigen grundsätzlich keine größenmäßige Beschränkung Landwirt isd K-GVG ( 10/4) wer im Erwerbszeitpunkt einen lw./fw. Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit führt und daraus den Lebensunterhalt (zumindest zt) bestreitet wer nach dem Erwerb in gleicher Weise tätig sein will, sofern er die fachlichen Fähigkeiten besitzt auch jur. Personen können Landwirt sein Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch den lw./fw. Sachverständigen anhand objektiver Kriterien (Erheblichkeit) weitere Versagungstatbestände (neben der fehlenden Landwirt-Eigenschaft) 5
6 Ausländergrundverkehr Ausländer ( 6) nat. Personen ohne AT/EU/EWR-Staatsangehörigkeit jur. Personen mit Sitz außerhalb AT/EU/EWR jur. Personen mit Sitz in AT(EU/EWR), aber in überwiegender ausländ. Verfügungsmacht Vereine, mit überwiegend ausländ. ordentl. Mitgliedern Stiftungen, Fonds etc., deren Erträgnisse überwiegend Ausländern zukommen Gleichstellung mit Inländern ( 7) Staatsangehörige EU/EWR-Staat, jur. Personen ( ), die nach EU/EWR-Rechtsvorschriften gegründet wurden & ihren Sitz in einem dieser Staaten haben wenn der Rechtserwerb im Rahmen der Ausübung der EU-Grundfreiheiten Arbeitnehmerfreizügigkeit Niederlassungsfreiheit freien Dienstleistungsverkehrs *) Aufenthaltsrechts freien Kapitalverkehrs *) *) es genügt auch bei Drittstaatenangehörigen die Ansässigkeit in einem EU/EWR- Staat, Drittstaatenangehörige müssen eine Erklärung abgeben Abkommen mit Drittstaaten bzw. internationalen Organisationen sind großteils für den Grunderwerb faktisch bedeutungslos 6
7 Ausländergrundverkehr Genehmigungsvoraussetzungen ( 15/1) beabsichtigte Nutzung widerspricht nicht dem FWP/ einer Einzelbewilligung nach K-BO Grundstück dient als Hauptwohnsitz (HWS) für Ausländer/seine Familie Rechtserwerb an mehreren Grundstücken in Kärnten nur ausnahmsweise Errichtung/Erweiterung der Betriebsstätte eines wirtsch. Unternehmens, sofern kein Widerspruch zu FWP bzw. Raumordnung besondere Eignung zur Verwirklichung der Raumordnungsziele Freizeitwohnsitz nur unter bestimmten Voraussetzungen mind. 5 Jahre HWS Verlegung HWS ins Ausland ist nicht zu erwarten FWP: Sonderwidmung Appartmenthaus oder sonstiger Freizeitwohnsitz aufrechte Baubewilligung für Appartmenthaus/Gebäude d. sonst. Freizeitwohnsitzes Verwendungszweck ist festzulegen Vorschreibung von Auflagen jedenfalls: Frist für eine dem Verwendungszweck entsprechende Nutzung (max. 10 Jahre) bzw. Bebauung (mind. 6 max. 10 Jahre) Nachweis der Erfüllung der Auflagen Fristverlängerung möglich, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen Änderung des Verwendungszwecks möglich, wenn auch für den neuen Zweck die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen 7
8 Zusammenfassung Nicht jedermann kann jedes Grundstück erwerben! Lw./Fw. Grundstücke sollen prinzipiell der Land-/und Forstwirtschaft vorbehalten bleiben! Drittstaatenausländer sollen Grundstücke nur unter besonderen Voraussetzungen erwerben dürfen! Grundverkehrsrechtliche Bestimmungen greifen zulässig in Grundrechte sowie in EUrechtlich gewährleistete Rechte ein. Für den Erwerb von Grundstücken (zu Zweitwohnsitzzwecken) kann eine Genehmigung nach den Bestimmungen zum Grünen Grundverkehr und zum Ausländergrundverkehr erforderlich sein (ACHTUNG unterschiedliche Behörden!). 8
9 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft Unterabteilung Agrarrecht Mag. Carmen Zraunig Tel: /11414 Fax: /
Grundverkehrsrecht in Kärnten
Grundverkehrsrecht in Kärnten Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 K-GVG LGBl. Nr. 9/2004, zul. geändert durch LGBl. Nr. 85/2013 Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 10 (Kompetenzzentrum Land- und Forstwirtschaft)
MehrGesetz vom.., mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird. Artikel I
1 von 6 Entwurf Gesetz vom.., mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch
MehrG e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird
G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel
MehrBEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG Außenstelle Stockerau 2000 Stockerau, Rathausplatz 1
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG Außenstelle Stockerau 2000 Stockerau, Rathausplatz 1 Beilagen KOL2-G-132/027 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) E-Mail: as-stockerau.bhko@noel.gv.at Fax: 02266/62591-29710
MehrWirtschaftliche Einheit
Wirtschaftliche Einheit Begriff Grundstück und Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes Abgrenzungsreihenfolge 1 Begriff der wirtschaftlichen Einheit Allgemeine
Mehrfile:///c:/users/suhrk/appdata/local/temp/temp1_forum_34.zip/fo... NormAn-Online Norm: Friedhofssatzung
1 von 7 28.08.2014 07:49 Optionen Abmelden NormAn-Online voigt (voigt) ST-Ministerium 1 (P: Admin) Prüfer Ordnermenü Kontrollblatt Norm: Friedhofssatzung Normstatus: Erster Prüfdurchgang abgeschlossen
MehrNÖ Grundverkehrsverordnung. 6800/1 0 Stammverordnung 121/ Blatt / Novelle 61/ Blatt 5, 7, 11, 12
NÖ Grundverkehrsverordnung 6800/1 0 Stammverordnung 121/06 2006-12-29 Blatt 1-14 6800/1 1 1. Novelle 61/08 2008-08-14 Blatt 5, 7, 11, 12 6800/1 2 2. Novelle 39/13 2013-08-08 Blatt 1 8. August 2013 6800/1
MehrGrundverkehrsrecht in Kärnten
Grundverkehrsrecht in Kärnten Mag. Heinrich Petric 2010 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
MehrProtokoll. zur Änderung des Abkommens vom 23. August zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Großherzogtum Luxemburg
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe
MehrE N T W U R F. Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird
Beilage Nr. 14/2003 01673/2003-MDALTG E N T W U R F Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird Der Wiener Landtag hat
MehrDie Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt:
GESETZESLAGE: A) Kärntner Straßengesetz 1991: Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: IV. Teil Bestimmungen zum Schutze der Straße
MehrNÖ Grundverkehrsverordnung. 6800/1 0 Stammverordnung 121/ Blatt / Novelle 61/ Blatt 5, 7, 11, 12
NÖ Grundverkehrsverordnung 6800/1 0 Stammverordnung 121/06 2006-12-29 Blatt 1-14 6800/1 1 1. Novelle 61/08 2008-08-14 Blatt 5, 7, 11, 12 6800/1 2 2. Novelle 39/13 2013-08-08 Blatt 1 6800/1 3 3. Novelle
MehrFreigrenzen im Grundstücksverkehrsrecht. (Stand )
DNotI Deutsches Notarinstitut Freigrenzen im Grundstücksverkehrsrecht (Stand 21.5.2002) Die nachfolgende Übersicht faßt die Ausführungsgesetze der Bundesländer zum Grundstücksverkehrsgesetz zusammen, geordnet
MehrMerkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 9 Handwerksordnung (HwO)
Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 9 Handwerksordnung (HwO) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
MehrANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 34i Abs. 8, 11a Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO)
(Absender) (PLZ) (Ort) Handelskammer Hamburg GI/3 Adolphsplatz 1 20457 Hamburg ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34i Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO) IM REGELVERFAHREN ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS
Mehr5 Ob 232/15a. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
5 Ob 232/15a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als
MehrWir machen Sie darauf aufmerksam:
Wir machen Sie darauf aufmerksam: Wenn sie im Rahmen einer Schischule eines anderen Mitgliedstaates oder als selbständige Schilehrerin/selbständiger Schilehrer in Vorarlberg nur vorübergehend (nicht mehr
MehrPÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks
MehrWie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?
Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger? Bockenheimer Landstraße 21 60325 Frankfurt Telefon: 069 97172-0 Telefax: 069 97172-199 Internet: www.hwk-rhein-main.de E-Mail: info@hwk-rhein-main.de
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das
MehrGrenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern
Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Im Einkommensteuergesetz wird geregelt, inwieweit in Österreich eine Besteuerung erfolgt, wenn Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes
MehrProf. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen
Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 3 Die Übereignung beweglicher Sachen I. Das dingliche Rechtsgeschäft 1. Für den Übereignungseffekt reicht das schuldrechtliche Geschäft - Kauf, Tausch, Darlehen, Werkvertrag,
MehrTextgegenüberstellung. I. Teil I. Teil I. Abschnitt I. Abschnitt
Entwurf 1 von 5 Gestaltung der Ausbildung Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Rechtspraktikantengesetzes Gestaltung der Ausbildung 6. (1) 6. (1) (unverändert) (2) Nach Absolvierung der Gerichtspraxis
MehrAntragsteller/in: Natürliche Person/ Geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (bspw. GbR, OHG) Geburtsdatum
(Absender) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a GewO (Zugleich wird die Erteilung einer Registriernummer beantragt)
MehrAMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Land- und Forstwirtschaft - Abteilung Agrarrecht
1 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Land- und Forstwirtschaft - Abteilung Agrarrecht Kennzeichen Frist DVR: 0059986 LF1-LEG-28/002-2003 Bezug Bearbeiter (0 27 42) 9005 Durchwahl Datum
Mehr44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den
MehrTextgegenüberstellung. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
1 von 7 Textgegenüberstellung Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird 51a. (1) (2) Abs. 1 gilt nicht für dem Rauchfangkehrergewerbe, dem Waffengewerbe, dem Gewerbe der Sprengungsunternehmen,
MehrRichtlinien. für die Abwicklung der Kurzzeitpflege
Richtlinien für die Abwicklung der Kurzzeitpflege Stand Jänner 2013 Präambel Personen, die einen nahen Angehörigen pflegen, soll durch die Inanspruchnahme der Förderung eines Kurzzeitpflegeaufenthaltes
MehrWegrechte auf Grundstücken. Rechtsanwalt Daniel Schneuwly 23. Februar 2011
Wegrechte auf Grundstücken Rechtsanwalt Daniel Schneuwly Wegrechte auf Grundstücken Inhalt I. Fuss- und Fahrwegrechte II. Notweg III. Wegrechte im Zusammenhang mit Baubewilligungsverfahren IV. Öffentlicher
MehrÜbungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
Lösung 1 Grundsätzlich ist Adalbert mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 EStG. Er hat unter dieser Bedingung keinen Anspruch auf eine
MehrResolution. Frage Q218. Das Erfordernis des rechtserhaltenden Gebrauchs bei Marken
ExCo Hyderabad 2011 Verabschiedete Fassung 18. Oktober 2011 Resolution Frage Q218 Das Erfordernis des rechtserhaltenden Gebrauchs bei Marken Die AIPPI Bemerkt: 1) Die AIPPI hat bereits Resolutionen zu
MehrArbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union
von Aysel Sevda Mollaogullari Dipl. Sozialarbeiterin / Dipl. Sozialpädagogin (FH) SOLWODI RLP e.v. Ludwigshafen Postfach 21 12 42 / 67012 Ludwigshafen Tel:0621 52 91 981 Mobil: 0176 25 24 27 69 E-mail:
MehrMerkblatt der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich
Rechts- und Konsularabteilung Hausanschrift: 28 rue Marbeau 75116 Paris Postanschrift: BP 30 221 75364 Paris CEDEX 08 TEL +33 (0)1 53 83 45 00 FAX +33 (0)1 53 83 46 50 INTERNET: www.paris.diplo.de MAIL:
MehrVermieten von Wohnraum für touristische Zwecke in Niederösterreich. Ein Leitfaden für die Vermietung von Wohnraum an Touristinnen und Touristen
Vermieten von Wohnraum für touristische Zwecke in Niederösterreich Ein Leitfaden für die Vermietung von Wohnraum an Touristinnen und Touristen Vermieten von Wohnraum für touristische Zwecke Die Zahl der
MehrAbkürzungsverzeichnis... 15
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Kapitel 1: Einleitung... 21 1 Problemstellung, Aktualität und Zielsetzung der Untersuchung... 21 2 Gegenstand der Untersuchung: einschränkende Prämissen...
MehrVerordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung)
Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) Vom 26.01.2010 Aufgrund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes
MehrDie gewerberechtliche Geschäftsführung
Die gewerberechtliche Geschäftsführung Mag. Susanne Manauer In der Praxis gibt es zahlreiche Fälle, in denen ein/-e gewerberechtliche/-r Geschäftsführer/-in bestellt wird. Im Zusammenhang mit einer Geschäftsführerbestellung
MehrFragen und Antworten zum Optionsverfahren ( 29 StAG; Quellen: Bundesverwaltungsamt, Innenministerium des Saarlandes)
Fragen und Antworten zum Optionsverfahren ( 29 StAG; Quellen: Bundesverwaltungsamt, Innenministerium des Saarlandes) 1. Frage: Werde ich zur Optionspflicht angeschrieben? Falls Sie unter die Optionspflicht
MehrZum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz
Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Verfasser/in:
MehrBegutachtungsentwurf 3. Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1613/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird
Begutachtungsentwurf 3. Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1613/6-2014 Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner
MehrGrundstücksvergaberichtlinie der Stadt Bad Homburg v.d.höhe
Grundstücksvergaberichtlinie der Stadt Bad Homburg v.d.höhe Grundlage: Beschluss des Magistrates vom 26. Februar 1979 (Teil 1) in Verbindung mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11. Februar
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrVerordnung betreffend die nach dem Raumordnungsgesetz 1998 verlangten Nutzungserklärungen - Musterformulare
Teil 3 Kapitel 3.5 S. 1 Verordnung betreffend die nach dem Raumordnungsgesetz 1998 verlangten Nutzungserklärungen - Musterformulare 107. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 2000 betreffend
MehrARBEITSMARKTZULASSUNG. Arbeitsgenehmigungsverfahren-EU
ARBEITSMARKTZULASSUNG Arbeitsgenehmigungsverfahren-EU Information zum Arbeitsgenehmigungsverfahren-EU Information zum Arbeitsgenehmigungsverfahren-EU für bulgarische, rumänische und kroatische Staatsangehörige
MehrEnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern
Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 1 EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen
MehrDas Optionsmodell auf dem Prüfstand und Erkenntnisse zu Einbürgerungen in Deutschland
in der SPD Berlin Argumentationshilfe Das Optionsmodell auf dem Prüfstand und Erkenntnisse zu Einbürgerungen in Deutschland Berlin, März 2013 verfasst von: Daniela Kaya Mitglied im Landesvorstand der AG
MehrGemeinde Oberschleißheim
Gemeinde Oberschleißheim Vergabekriterien für den Kauf von Häusern und Eigentumswohnungen im Einheimischenmodell Südlich der Hirschplanallee der Gemeinde Oberschleißheim Um eine gerechte und nachvollziehbare
MehrStaatsangehörigkeitsrechtliche Behandlung der Zweiten Generation in Europa. Prof. Dr Gerard-René de Groot
Staatsangehörigkeitsrechtliche Behandlung der Zweiten Generation in Europa Prof. Dr Gerard-René de Groot Deutschland StAG 2000 In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erwerben u.u. die Deutsche
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand
Fragen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Neuregelung des 26 Beschäftigungsverordnung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen
MehrGesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) TSG Ausfertigungsdatum: 10.09.1980 Vollzitat: "Transsexuellengesetz
MehrFormular 22.1 Antrag auf Erlaubnis 34i GewO/ natürliche Person. Industrie- und Handelskammer zu Rostock Postfach Rostock
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Rostock Postfach 10 52 40 18010 Rostock Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis 34 i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Natürliche Person/ Geschäftsführender
MehrO V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K
O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 21.03.2016 AZ: Rechtsgebiet: Az.VG: 10 B 10215/16.OVG Beamtenrecht 2 L 19/16.KO
MehrBodenmarktsymposium Niedersachsen
Bodenmarktsymposium Niedersachsen 13.05.2014 Erfahrungen mit dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) in Baden-Württemberg Abteilungsdirektor Peter Brecht, Regierungspräsidium Freiburg Folie 1, 09.05.2014
MehrAntrag auf Wechsel der Tätigkeitsart nach 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a GewO
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Hinweis Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,
MehrHauptsatzung der Gemeinde Einhausen
Hauptsatzung der Gemeinde Einhausen Aufgrund des 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674,
MehrÄNDERUNGEN DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT)
ÄNDERUNGEN DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) Weltorganisation für Geistiges Eigentum GENF Juli 2008 Liste der Änderungen Regel
MehrSchlussprotokoll. zum Abkommen. zwischen. der Tschechischen Republik. und. der Bundesrepublik Deutschland. über. Soziale Sicherheit
Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Tschechischen Republik und der
Mehr1. Begriff und Bedeutung
1. Begriff und Bedeutung Unter dem Begriff Zweitwohnung oder Freizeitwohnsitz sind nach den Grundverkehrs- und Raumordnungsgesetzen der österreichischen Bundesländer Gebäude, Wohnungen oder Wohnräume zu
MehrHerzlich willkommen zum kostenlosen Informationsabend. Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge
Herzlich willkommen zum kostenlosen Informationsabend Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge neue Haftungsbestimmung mit Wirkung vom 01.09.2009
MehrLauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge?
Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge? Eine Standortbestimmung Linus Cantieni, Präsident KESB Kreis Bülach Süd Zürcherischer Juristenverein, 2. Oktober 2014 Einführung 1 Ein Blick zurück...
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin Arzt Nachfolgend werden Sie über die aktuelle
MehrAMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG. A b t e i l u n g 4 (Kompetenzzentrum für Soziales) RICHTLINIEN
AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG A b t e i l u n g 4 (Kompetenzzentrum für Soziales) RICHTLINIEN IM RAHMEN DES 15 KÄRNTNER CHANCENGLEICHHEITSGESETZES K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, idgf. FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
MehrAbmeldung vom verpflichtenden Kindergartenjahr gesetzliche Grundlagen:
Abmeldung vom verpflichtenden Kindergartenjahr gesetzliche Grundlagen: Salzburg: 13a (4) Kinder, bei denen durch die häusliche Erziehung oder die Tagesbetreuung durch Tageseltern sichergestellt ist, dass
MehrWann findet die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik statt? ( 3 WahlG)
Informationen für Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten über die Bedingungen für die Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik Die Wahl zum Europäischen Parlament
MehrG e m e i n d e v e r o r d n u n g
G e m e i n d e v e r o r d n u n g zum Schutze des Bestandes an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Füssing (Baumschutz-Verordnung) Auf Grund des Art.
MehrENTWURF WIENER LANDTAG
Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich
Verordnung der Studienkommission/ des Hochschulkollegiums für das Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Lehramt für Sekundarstufe I NMS Bachelorstudium Primarstufe für das Studienjahr 2015/16 Präambel Die
MehrAufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.
MehrBETRIFFT: Revision des EPÜ: Artikel 115, 117, 119, 120, 123, 124, 127, 128, 130 ZUSAMMENFASSUNG
CA/PL 18/00 Orig.: deutsch München, den 28.03.2000 BETRIFFT: Revision des EPÜ: Artikel 115, 117, 119, 120, 123, 124, 127, 128, 130 VERFASSER: EMPFÄNGER: Präsident des Europäischen Patentamts Ausschuß "Patentrecht"
MehrMainz Merkblatt Stand
Berufskraftfahrerqualifikation Wer benötigt den Nachweis, bzw. die Weiterbildung über die besondere Qualifizierung? Fahrerinnen und Fahrer, die Beförderungen im Güterkraft- und/oder Personenverkehr auf
MehrBEISPIELFRAGEN zur FÜM 1
BEISPIELFRAGEN zur FÜM 1 Europäische und internationale Grundlagen des Rechts 1 1. Frage (2P): Wofür steht die Abkürzung EGKS? Wann wurde sie gegründet? Welche Staaten waren Gründungsmitglieder? 2. Frage
MehrRichtlinien. Präambel. Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt.
Richtlinien für die Abwicklung der Pflegeförderung Präambel Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt. Ziel dieser Maßnahme ist es, die überwiegend von der Familie
MehrStudienjahr 2014/2015 Ausgegeben am 24. Februar Stück
Mitteilungsblatt Studienjahr 2014/2015 Ausgegeben am 24. Februar 2015 31. Stück 46. Verordnung des Rektorats vom 24. Februar 2015 für das Aufnahmeverfahren Studium Lehramt Primarstufe für das Studienjahr
MehrHeilpraktikergesetz. (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
Heilpraktikergesetz "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)" vom 17.02.1939 (RGBL. I S. 251), geändert durch Art. 53 des EGStGB vom 02.03.1974 (BGB1.
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN
BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2016 - Nr. 7 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 29. DEZEMBER 1971 IN WIEN UNTERZEICHNETEN
Mehr2. Der Kann-Kaufmann. Nach 2 S.3 HGB kann der Gewerbetreibende seine Eintragung wieder löschen lassen.
2. Der Kann-Kaufmann Wer einen Geschäftsbetrieb betreibt, der kaufmännische Einrichtungen nicht erfordert, kann nach 2 S.1 HGB zum Kaufmann werden, indem er seine Eintragung im Handelsregister herbeiführt.
MehrGRUNDSTÜCKSVERKAUF ALS BEIHILFE?
1 GRUNDSTÜCKSVERKAUF ALS BEIHILFE? Checkliste für die Schnellprüfung (Stand: 02/2004) von Staatsminister a.d. Georg Brüggen, Dipl. Betriebswirt (VWA) und Rechtsanwalt, Dresden 2 Inhalt: 1. Gegenstand der
MehrMerkblatt. zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem bzw
Merkblatt zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem 30.04.2011 bzw. 31.12.2011 1 Mit 01.05.2004 sind folgende Staaten der EU beigetreten: Estland, Lettland, Litauen,
Mehr965 BGB Anzeigepflicht des Finders
965 BGB Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
Mehrvom 16. Dezember 2008
172.023.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2008 Nr. 349 ausgegeben am 19. Dezember 2008 Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellverordnung; ZustV)
MehrFragen Übung 15. Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB.
Fragen Übung 15 Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB. Was ist eine Hypothek? Was ist eine Grundschuld? Wie wirken EU-Richtlinien im nationalen Recht? Wie lautet die sog.
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 14. Juni 2001(1)
Seite 1 von 5 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 14. Juni 2001(1) Vorabentscheidungsersuchen
MehrBESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG
Amt der Tiroler Landesregierung Amtssigniert. SID2014091036265 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Abteilung Umweltschutz Rechtliche Angelegenheiten Dr. Anita Handler Telefon +43(0)512/508-3477
MehrDie Genehmigung ist an die Person des "Betreibers" gebunden und daher nicht übertragbar.
Erläuterungen zum Antragsformular für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung/ eines Störstrahlers entsprechend den Vorschriften der Röntgenverordnung (RöV) Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler
MehrRechtsquellen. Infos unter
Rechtsquellen Landesraumordnungsgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, Abschnitt V, Art. 44-51ter (Gewerbegebiete), geändert mit Landesgesetz vom 2. Juli 2007, Nr. 3 Durchführungsverordnung: Beschluss Nr.
MehrLeitfaden zur Einbürgerung einer Filipina. erstellt von Rainer Philips
Leitfaden zur Einbürgerung einer Filipina erstellt von Rainer Philips im Juni 2012 Vorwort Dieser Leitfaden stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er ist eine Zusammenfassung
MehrBevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung ( 28 PStV)
Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung ( 28 PStV) Angaben zur Person Familienname, ggf. Geburtsname Vorname(n) Religionszugehörigkeit Mit der Eintragung in die Eheurkunde einverstanden? Staatsangehörigkeit
MehrAntrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz
MehrTechnisches Baurecht in Baden-Württemberg
Behälterbau Seite 1/5 Technisches Baurecht in Baden-Württemberg 0 Inhalt 0 Inhalt 1 1 Allgemeines 1 2 Baurecht Baden-Württemberg 1 3 Verwendete Unterlagen 4 3.1 Baurecht Baden-Württemberg 4 3.2 Sonstige
MehrÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT ABSAM
ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT ABSAM ERLÄUTERUNGEN ZU EINZELNEN INHALTEN DES ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSKONZEPTES In den werden einzelne Inhalte des Örtlichen Raumordnungskonzeptes erklärt und näher definiert.
MehrDer Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 09/17/16G vom 22.04.2009 P081776 Ratschlag zu einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten sowie Genehmigung
MehrDie Antragstellung erfolgt für mich persönlich (gilt nicht für angestellte Ärzte) LANR: (lebenslange Arztnummer, falls diese bekannt ist) LANR: LANR:
Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der MR-Angiographie gemäß der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung
MehrFamiliennachzug. Refugee Law Clinic 19. Januar Rechtsanwältin Julia Kraft
Familiennachzug Refugee Law Clinic 19. Januar 2016 Rechtsanwältin Julia Kraft Familiennachzug vs. Familienschutz Familienschutz: 26 AsylG Familiennachzug: 27 ff. AufenthG in Verbindung mit 5 AufenthG 2
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am.beschlossen: Änderung des NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes. Artikel I
Der Landtag von Niederösterreich hat am.beschlossen: Änderung des NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes Artikel I Das NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. 4700-1, wird wie folgt geändert: 1. Im
Mehrvom 27. Januar Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Juli 2014 Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10.
0.110.038.13 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr. 48 ausgegeben am 29. Januar 2015 Kundmachung vom 27. Januar 2015 der Beschlüsse Nr. 154/2014 bis 156/2014 und 158/2014 des Gemeinsamen
MehrMuster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel
Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel 1. Auf der Grundlage des 433 BGB wird zwischen dem bisherigen Pächter der Kleingartenparzelle Nr.... im Kleingärtnerverein... Herrn/Frau... wohnhaft in... (nachfolgend
MehrLeistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit
Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit 1 23 SGB XII Absatz 1 Satz 1 bis 3 Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe
MehrZweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG)
Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten,
Mehr