Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO)

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1 Krankenversicherung: V Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) Inhalt A. Vollzug der sozialen Krankenversicherung... Zuständiges Amt... Zusammenarbeit mit den Versicherern... Prüfung der Versicherungspflicht... 4 B. Förderung der Gesundheit... 4 Gemeinsame Institution... 4 C. Spitäler und andere Einrichtungen... 4 Spitäler und andere Einrichtungen... 4 Spitalliste / Liste der Pflegeheime... 4 Betriebsvergleiche Statistiken... 5 Ausserkantonale Hospitalisationen... 5 D. Tarifschutz... 5 Ausstand von Leistungserbringern... 5 Sicherung der medizinischen Versorgung Behandlungen bei Ärzten und Ärztinnen nach Wegfall des Vertrags mit den Krankenkassen... 5 E. Kantonale Beiträge... 6 Zweck Einzelne Beiträge Versicherte mit Leistungsaufschub... 7 Risikobeiträge an private Krankenkassen F. Einkommensabhängige Prämienbeiträge... 8 Anspruchsberechtigung... 8 Massgebende Prämien... 9 Einkommensgrenzen... 9 Prämienbeiträge Familieneinkommen und Familienprämie Festsetzung des Prämienbeitrags Grundsätze der Anrechnung von Einkommen und Vermögen von Versicherten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Einkommen... 1 Ausnahmen von der Einkommensanrechnung... 1 Abzüge Einkommen von Versicherten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft

2 Kranken- und Unfallversicherung Vermögen Ermittlung der Prämienbeitragsberechtigten Prüfung der Anspruchsberechtigung Auskunfts- und Meldepflicht Verwaltungsgebühr Auszahlung Subrogation Anspruch auf Stillgeld H. Reduktion der Spitaltaxen I. Finanzierung Beiträge von Bund und Kanton Auszahlung der Prämienbeiträge und der übrigen Beiträge an die Versicherer K. Rechtspflege... 0 Kantonales Versicherungsgericht... 0 Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen... 0 L. Schlussbestimmung... 0 Wirksamkeit... 0

3 Krankenversicherung: V Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) Vom 7. November 1995 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. November ), auf 8 des Spitalgesetzes vom 6. März 1981 ), auf Art. 6, 19,, 9, 4 50, 55, 65, 66, 8, 97 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 ), Art. 47 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom. Juni ), erlässt nachstehende Verordnung. a. vollzug der sozialen krankenversicherung Zuständiges Amt 1.Die Durchführung der die soziale Krankenversicherung betreffenden Aufgaben obliegt dem Amt für Sozialbeiträge. Ihm sind insbesondere übertragen: a) der Vollzug der obligatorischen Krankenversicherung gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts; b) die Ausrichtung und Kontrolle von Beiträgen des Bundes und des Kantons an Versicherer und Versicherte; c) 5) d) die Reduktion von Spitaltaxen; e) die Vorbereitung der vom Bundesgesetz über die Krankenversicherung den Kantonen übertragenen Beschlüsse; f) die Mitwirkung bei der Erstellung der bundesrechtlich vorgeschriebenen Statistiken; g) die Anwendung der Bestimmungen betreffend die soziale Zahnpflege. Zusammenarbeit mit den Versicherern.Bei der Durchführung der sozialen Krankenversicherung koordiniert der Kanton seine Aufgaben mit den gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zugelassenen Versicherern. Der Kanton schliesst dazu eine vertragliche Regelung über die Zusammenarbeit im Bereich der Prämienverbilligung und der Überprüfung des Versicherungsobligatoriums ab, welche auch die Abgeltung des Aufwands der Versicherer im einzelnen regelt. 1) ) ) 4) 5) SG SG SR SR lit. c aufgehoben durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am )

4 Kranken- und Unfallversicherung Prüfung der Versicherungspflicht. 6) Das Amt für Sozialbeiträge informiert über die obligatorische Krankenpflegeversicherung und weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu. Die Zuweisung erfolgt proportional zum Bestand des Vorjahres der im Kanton tätigen Versicherer. Das Amt für Sozialbeiträge stellt, zusammen mit den Einwohnerdiensten, dem Zivilstandsamt und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sicher, dass die in Art. und Art. 6a Abs. 1 KVG genannten Personen über die Versicherungspflicht informiert werden. Über Ausnahmen von der Versicherungspflicht entscheidet das Amt für Sozialbeiträge. b. förderung der gesundheit Gemeinsame Institution 4. Der Kanton wirkt an der gemeinsamen Institution gemäss Art. 19 KVG zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten mit. c. spitäler und andere einrichtungen Spitäler und andere Einrichtungen 5.Das Gesundheitsdepartement 7) ermittelt die Grundlagen zur Festlegung einer bedarfsgerechten Spitalversorgung und zur Festlegung des Bedarfs an Pflegebetten. Es berücksichtigt dabei die Bestrebungen nach einer regionalen und interkantonalen Zusammenarbeit. Spitalliste / Liste der Pflegeheime 6.Der Regierungsrat erlässt die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Listen der zugelassenen kantonalen und ausserkantonalen Spitäler, Kliniken und Pflegeheime. Betriebsvergleiche 7.Das Gesundheitsdepartement 8) führt die vom Regierungsrat und vom Bundesrat angeordneten Betriebsvergleiche durch. 6) 7) 8) : Abs. 1 in der Fassung des RRB vom (wirksam seit ); Abs. in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 5: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom (wirksam seit ). 7: Siehe Fussnote 7. 4

5 Krankenversicherung: V Statistiken 8.Das Gesundheitsdepartement 9), in Abstimmung mit dem Statistischen Amt, koordiniert die Erstellung der Statistiken und die Erfassung der Daten durch die nach Bundesrecht zur Mitwirkung verpflichteten Personen und Organisationen. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen. Ausserkantonale Hospitalisationen 9.Das Gesundheitsdepartement 10) regelt die Kostenübernahme bei ausserkantonalen Hospitalisationen gemäss Art. 41 KVG nach Rücksprache mit den Kostenträgern. d. tarifschutz Ausstand von Leistungserbringern 10. Lehnt es ein Leistungserbringer ab, die gesetzlichen Leistungen nach den vertraglich oder behördlich festgelegten Tarifen und Preisen zu erbringen, so muss er dies schriftlich dem Amt für Sozialbeiträge melden. Sicherung der medizinischen Versorgung 11. Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande oder ist wegen des Ausstands von Leistungserbringern die Behandlung der Versicherten im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung nicht gewährleistet, so setzt der Regierungsrat nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. Behandlungen bei Ärzten und Ärztinnen nach Wegfall des Vertrags mit den Krankenkassen 1. 11) 9) 10) 11) 8: Siehe Fussnote 7. 9: Siehe Fussnote 7. 1 aufgehoben durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am )

6 Kranken- und Unfallversicherung e. kantonale beiträge 1) Zweck 1. 1) Der Kanton setzt sich dafür ein, dass die soziale Krankenpflegeversicherung für alle im Kanton Versicherten zu tragbaren Prämientarifen gewährleistet ist. Kantonseinwohnern und Kantonseinwohnerinnen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gewährt der Kanton Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in Form von einkommensabhängigen Prämienbeiträgen. Einzelne Beiträge ) Der Kanton leistet an die Kantonseinwohner und Kantonseinwohnerinnen sowie an die in Art. 65a KVG genannten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen einkommensabhängige Prämienbeiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung und gemäss den 17 GKV. Des Weiteren leistet der Kanton an die gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zugelassenen Versicherer, die dem in dieser Verordnung erwähnten Vertrag mit dem Kanton beigetreten sind, die dort vereinbarten Beiträge zur Abgeltung der uneinbringlichen Prämien und Kostenbeteiligungen gemäss der entsprechenden vertraglichen Regelung mit den Versicherern. Der Beitrag für den Policenschutz ( 40 und 41 GKV) für die Öffentliche Krankenkasse Basel (ÖKK) wird gemäss den für diese Kasse geltenden gesetzlichen Bestimmungen entrichtet. 1) 1) 14) Titel E in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 1 in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 14 in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 6

7 Krankenversicherung: V Versicherte mit Leistungsaufschub 14a. 15) Fehlt es an einer vertraglichen Regelung zwischen Kanton und Versicherern über die Abgeltung uneinbringlicher Prämien und Kostenbeteiligungen im Sinn von 14 Abs. dieser Verordnung oder sind einzelne Versicherer einer solchen nicht beigetreten, gilt für den Fall eines Leistungsaufschubs durch die Versicherer gemäss Art. 64a Abs. KVG bei Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt Folgendes: a) Bei von der Sozialhilfe unterstützten Personen sowie bei Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen kann der Kanton einen allfälligen Leistungsaufschub durch Übernahme der ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten auskaufen oder die medizinischen Behandlungskosten übernehmen. b) Bei den übrigen Versicherten regelt das Amt für Sozialbeiträge auf Antrag der von einem Leistungsaufschub betroffenen versicherten Person und gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls die Finanzierung für zwingend notwendige medizinische Leistungen. Bei Zweifeln über die zwingende Notwendigkeit von medizinischen Leistungen ist das ASB jederzeit berechtigt, entsprechende Expertisen einzuholen. Risikobeiträge an private Krankenkassen ) 15) 16) 14a eingefügt durch RRB vom (wirksam seit ). 15 aufgehoben durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am )

8 Kranken- und Unfallversicherung f. einkommensabhängige prämienbeiträge Anspruchsberechtigung ) Der Kanton entrichtet auf Antrag Beiträge an die Prämie für die Versicherung der Krankenpflege von wirtschaftlich schwächer gestellten Personen, welche im Kanton Basel-Stadt versichert sind, soweit nicht das Bundesrecht eine andere Regelung getroffen hat. Die für die Prüfung der Anspruchsberechtigung erforderlichen Unterlagen sind bis spätestens zwei Monate nach Antragsstellung vollständig einzureichen. Bei Nichtbeachtung dieser Frist muss ein neuer Antrag gestellt werden. Bei unterjährigem Zuzug aus dem Inland richtet sich ein allfälliger Anspruch auf Prämienbeiträge bis zum Ende des Kalenderjahres nach dem Recht des Kantons, in welchem die Versicherten am 1. Januar ihren Wohnsitz hatten. 4 Bei Zuzug aus dem Ausland entsteht der Anspruch auf Prämienbeiträge ab dem Monat der Versicherungsdeckung gemäss KVG, sofern der Beitritt und die Anmeldung zum Bezug von Prämienbeiträgen innert Monaten seit Zuzug erfolgen. Dies gilt gleichfalls für Personen mit Wohnsitz in einem Land der EU, in Norwegen oder in Island, die sich gemäss KVG versichern. 17) 16: Abs. 1 in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ); Abs. und in der Fassung des RRB vom (wirksam seit ). Abschn. II des letztgenannten RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Bei Neuanmeldungen ( 16 Abs. ) sowie Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen zwecks Überprüfung der Anspruchsberechtigung ( 7 Abs. ), welche vor der Wirksamkeit der Verordnungsänderung eingehen bzw. den Bezügerinnen oder Bezügern zugestellt werden, gilt noch die bisherige dreimonatige Frist. Nach Eintritt der Wirksamkeit der Verordnungsänderung gilt die zweimonatige Frist. Abs. 4 in der Fassung des RRB vom (wirksam seit ). 8

9 Krankenversicherung: V Massgebende Prämien ) Bei der Festsetzung des Anspruchs auf Prämienbeiträge für Erwachsene, junge Erwachsene zwischen dem 19. und 5. Altersjahr sowie für Kinder orientiert sich der Regierungsrat an den Prämien für die gesetzliche Krankenpflegeversicherung unter Einbezug der Prämie von besonderen Versicherungsformen des Bundesrechts sowie weiterer zulässiger Prämienreduktionen. Für die Umsetzung von Art. 65 Abs. 1 bis KVG orientiert sich der Regierungsrat an einer Richtprämie, die bei 90 Prozent der erwarteten kantonalen Durchschnittsprämie für die jeweilige Personengruppe liegt. Bei Versicherten, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, orientiert sich der Regierungsrat an den dort geltenden Durchschnittsprämien, welche von der Gemeinsamen Einrichtung bekannt gegeben werden. Liegen diese Durchschnittsprämien nicht mehr als 10 Prozent unter der Durchschnittsprämie des Kantons Basel-Stadt, gelten für die Versicherten mit Wohnsitz in einem EG- Staat die gleichen Bestimmungen wie für Kantonseinwohnerinnen und -einwohner. Bei grösseren Abweichungen kann das Departement angemessene Abstufungen vornehmen. Einkommensgrenzen ) Die Einkommensgrenzen für Prämienbeiträge betragen: a) Bei Verheirateten, in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren, in faktischer Lebensgemeinschaft lebenden Personen mit gemeinsamen Kindern und Alleinerziehenden: Einkommensgruppe 8... vonchf57'001 bis CHF 64'000 Einkommensgruppe 1... vonchf50'001 bis CHF 57'000 Einkommensgruppe... vonchf4'001 bis CHF 50'000 Einkommensgruppe... vonchf6'001 bis CHF 4'000 Einkommensgruppe 4... bischf6'000 b) Bei Alleinstehenden: Einkommensgruppe 8... vonchf5'001 bis CHF 9'000 Einkommensgruppe 1... vonchf1'001 bis CHF 5'000 Einkommensgruppe... vonchf7'001 bis CHF 1'000 Einkommensgruppe... vonchf'001 bis CHF 7'000 Einkommensgruppe 4... bischf'000 18) 19) 17: Abs. 1 geändert durch RRB vom (wirksam seit ); Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Bei bereits bestehenden Ansprüchen auf Prämienbeiträge ist eine Neuberechnung des massgeblichen Einkommens gemäss 4 und 5 spätestens ab der nächsten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die übrigen Änderungen treten ab 1. Januar 00 in Kraft. Abs. eingefügt durch RRB vom (wirksam seit ), dadurch wurde der bisherige Abs. zu Abs. ; Abs. (bisher Abs. ) beigefügt durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 18: lit. a in der Fassung des RRB vom (wirksam seit ); lit. b in der Fassung des RRB vom (wirksam seit )

10 Kranken- und Unfallversicherung Prämienbeiträge 19. 0) Die monatlichen Prämienbeiträge an die Krankenpflegeversicherung betragen: a) Bei Verheirateten, in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren, in faktischer Lebensgemeinschaft lebenden Personen mit gemeinsamen Kindern und Alleinerziehenden: Einkommensgruppe 8... CHF 50 Einkommensgruppe 1... CHF 9 Einkommensgruppe... CHF1 Einkommensgruppe... CHF178 Einkommensgruppe 4... CHF48 höchstens aber die jeweilige effektiv zu bezahlende Prämie für die Krankenpflegeversicherung. b) Bei alleinstehenden Erwachsenen, vorbehältlich der Regelung gemäss 0 KVO: Einkommensgruppe 8... CHF 50 Einkommensgruppe 1... CHF 94 Einkommensgruppe... CHF16 Einkommensgruppe... CHF185 Einkommensgruppe 4... CHF68 höchstens aber die jeweilige effektiv zu bezahlende Prämie für die Krankenpflegeversicherung. c) Bei in Hausgemeinschaften lebenden minderjährigen Kindern: Einkommensgruppe 8... CHF 46 Einkommensgruppe 1... CHF 46 Einkommensgruppe... CHF 56 Einkommensgruppe... CHF 7 Einkommensgruppe 4... CHF 9 höchstens aber die jeweilige effektiv zu bezahlende Prämie für die Krankenpflegeversicherung. d) Bei jungen Erwachsenen zwischen dem 19. und 5. Altersjahr: Einkommensgruppe 8... CHF148 Einkommensgruppe 1... CHF148 Einkommensgruppe... CHF148 Einkommensgruppe... CHF164 Einkommensgruppe 4... CHF9 höchstens aber die jeweilige effektiv zu bezahlende Prämie für die Krankenpflegeversicherung. 0) 19: lit. a in der Fassung des RRB vom (wirksam seit ); lit. b, c und d in der Fassung des RRB vom (wirksam seit ). 10

11 Krankenversicherung: V Familieneinkommen und Familienprämie 0. 1) Eltern oder Elternteile werden samt ihren in Hausgemeinschaft lebenden minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kindern unter 5 Jahren bezüglich Einkommen und Prämienbeiträge als Einheit behandelt. Leben die Kinder nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, so können die Eltern oder der überwiegend Unterhaltsleistungen an die Kinder erbringende Elternteil die Kinderabzüge geltend machen. Verheiratete und eingetragene Partnerinnen oder Partner werden als alleinstehend eingestuft, wenn sie nachweislich in getrennten Haushalten wohnen. 4 Im Kanton Versicherte, welche Familienangehörige mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben, werden nur dann gemäss 18 lit. a eingestuft, wenn mindestens einer dieser Angehörigen ebenfalls im Kanton gemäss KVG versichert ist. Festsetzung des Prämienbeitrags 1. ) Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Änderungen des Zivilstandes, welche den Anspruch auf einkommensabhängige Prämienbeiträge zugunsten der Beiträge beziehenden Person beeinflussen, werden mit Wirkung ab Meldemonat berücksichtigt. Änderungen, welche den Anspruch zuungunsten der Beiträge beziehenden Person verändern, werden ab dem Monat ihres Eintritts berücksichtigt. Grundsätze der Anrechnung von Einkommen und Vermögen von Versicherten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft 1a. ) Das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen wird jeweils gemäss Kaufkraftindex des Wohnsitzlandes umgerechnet. Dies gilt nicht für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens, der Kinderabzüge, der Versicherungskosten sowie der Berufsunkosten. Der Kaufkraftindex wird von der Gemeinsamen Einrichtung bekannt gegeben. Vermögen und Einkommen werden gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlichten Umrechnungstabelle in Schweizer Franken umgerechnet. 1) ) ) 0: Abs. 1 in der Fassung des RRB vom (wirksam seit ); Abs. aufgehoben durch denselben RRB; Abs. in der Fassung des RRB vom (wirksam seit ); Abs. 4 in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 1 in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 1a und 4a jeweils samt Titel eingefügt durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am )

12 Kranken- und Unfallversicherung Einkommen. 4) Massgeblich ist das Einkommen gemäss 17 bis 4 des Gesetzes über die direkten Steuern, mit Ausnahme von 18 Abs., 19 Abs. 4, 1 Abs. 1 lit. a, Abs. 1 lit. b und Abs. des Gesetzes über die direkten Steuern. Ferner werden Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln als Einkommen berücksichtigt. Erträge aus Kapitalversicherungen sowie Leibrenten und Einkünfte aus Verpfründung sind voll anzurechnen. Bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit können keine Verluste vom zu ermittelnden aktuellen Einkommen in Abzug gebracht werden. 4 Bei freiwilliger Reduktion der Erwerbstätigkeit wird mit einem Stundenlohn von netto Fr. 16. auf die volle Erwerbstätigkeit aufgerechnet. Wird gänzlich auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichtet, so werden keine Prämienbeiträge gewährt. 5 Vermögenserträge werden als Einkommen angerechnet, soweit sie einen Betrag von Fr pro Jahr übersteigen. Bei einem Verzicht auf Vermögenserträge wird ein hypothetischer Ertrag angerechnet. 4) : Abs. 1 in der Fassung des RRB vom (wirksam seit ); Abs. 4 in der Fassung des RRB vom (wirksam seit ); Abs. 5 beigefügt durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am ) und um letzten Satz erweitert durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). Abschn. II des RRB vom enthält folgende Übergangsbestimmung: Bei bereits bestehenden Ansprüchen auf Prämienbeiträge ist eine Neuberechnung des massgeblichen Einkommens gemäss Abs. 5 spätestens ab der nächsten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 1

13 Krankenversicherung: V Ausnahmen von der Einkommensanrechnung. 5) Nicht oder nur teilweise auf ein volles Erwerbseinkommen aufgerechnet wird, wer mit schriftlichen Unterlagen nachweist, dass er oder sie keinen Erwerb oder bloss Teilzeiterwerb erzielen kann. Als Nachweis gelten unter anderem Rentenverfügungen, Testatbücher, ärztliche Zeugnisse, amtliche Aufgebote, Stempel der Arbeitslosenkassen und regelmässige Unterstützungszahlungen der Sozialhilfe. Die Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, als Nachweis für die ganze, bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem das Kind das 15. Lebensjahr vollendet, für die halbe Arbeitszeit einer erwachsenen Person. Zwei oder mehr Kinder zwischen dem 7. und 15. Lebensjahr gelten als Nachweisbefreiung für eine volle Erwerbstätigkeit. Als Nachweis für die halbe Erwerbstätigkeit gilt ferner die Betreuung einer pflegebedürftigen Person. Bezieht die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades, gilt deren Betreuung als Nachweis für die volle Erwerbstätigkeit. Kein Nachweis der Erwerbstätigkeit muss nach Vollendung des 60. Altersjahres sowie bei zusammenwohnenden Ehepaaren oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren für die haushaltführende Person nach Vollendung des 45. Altersjahres erbracht werden. 5) Abs. 1 und in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). Abschn. II des RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Bei bereits bestehenden Ansprüchen auf Prämienbeiträge ist eine Neuberechnung des massgeblichen Einkommens gemäss Abs. sowie 4 Abs. 5 spätestens ab der nächsten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die übrigen Änderungen treten am 4. Januar 004 in Kraft. Abs. in der Fassung des RRB vom (wirksam seit )

14 Kranken- und Unfallversicherung Abzüge 6) 4. 6) Vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit können die gesetzlichen Beiträge an die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie nach Gesetz, Statuten oder Reglement geleistete Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind grundsätzlich Beiträge an die Säule a sowie der Einkauf fehlender Beitragsjahre in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Erwerbstätige, die keiner Vorsorgeeinrichtung der. Säule angehören, können Beiträge an die Säule a in Höhe des steuerlich zulässigen Abzuges geltend machen. Bei unselbstständig Erwerbenden können für berufsbezogene Gewinnungskosten pauschal Fr pro erwerbstätige Person; bei selbstständig Erwerbenden die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen und nachgewiesenen Gewinnungskosten abgezogen werden. Für Versicherungskosten können Einzelpersonen Fr und Familien Fr abziehen. Eltern oder Elternteile können für ihre minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kinder unter 5 Jahren nachstehende Kinderabzüge geltend machen, sofern sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Leben die Kinder nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, so können die Eltern oder der überwiegend Unterhaltsleistungen an die Kinder erbringende Elternteil die Kinderabzüge geltend machen. Die Kinderabzüge können nur für Kinder geltend gemacht werden, die gemäss KVG versichert sind. Es gelten folgende Beträge: 6) 4: Titel sowie Abs. 1 und 4 in der Fassung des RRB vom (wirksam seit ); Abs. 1 ergänzt durch RRB vom (wirksam seit ) und geändert durch RRB vom (wirksam seit ); Abs. und in der Fassung des RRB vom (wirksam seit ); Abs. 5 in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). Abschn. II des letztgenannten RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Bei bereits bestehenden Ansprüchen auf Prämienbeiträge ist eine Neuberechnung des massgeblichen Einkommens gemäss Abs. sowie 4 Abs. 5 spätestens ab der nächsten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die übrigen Änderungen treten am 4. Januar 004 in Kraft. Abs. 6 (beigefügt durch RRB vom ) in der Fassung des vorgenannten RRB vom Durch die Beifügung von Abs. 6 wurden die bisherigen Abs. 6 und 7 zu Abs. 7 und 8. Abs. 7 und 8 (bisher Abs. 6 und 7) beigefügt durch den vorgenannten RRB vom Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Bei bereits bestehenden Ansprüchen auf Prämienbeiträge ist eine Neuberechnung des massgeblichen Einkommens gemäss 4 spätestens ab der nächsten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die übrigen Änderungen treten ab 1. Januar 000 in Kraft. Betr. Übergangsbestimmung zum RRB vom : Siehe Fussnote 18. Abs. 7 in der Fassung vom (wirksam seit ). 14

15 Krankenversicherung: V für das erste Kind... Fr für das zweite Kind... Fr für das dritte Kind... Fr für jedes weitere Kind... Fr Alleinerziehende können den Kinderabzug ab dem zweiten Kind geltend machen. 5 Für im eigenen Haushalt lebende Kinder können bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem das jüngste Kind das 15. Lebensjahr vollendet, die infolge Berufstätigkeit erforderlichen und nachgewiesenen Drittbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von Fr pro Kind abgezogen werden. 6 Pro Kind im Alter zwischen 19 und 5 Jahren, dessen Anspruchsberechtigung gemäss 0 Abs. 1 bestimmt wird, kann ein zusätzlicher Abzug in Höhe von Fr geltend gemacht werden. 7 Aufgrund eines Gerichtsurteils oder einer durch Gericht genehmigten schriftlichen Vereinbarung geschuldete und tatsächlich geleistete Alimente an die geschiedene oder getrennt lebende Ehegattin oder den geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegatten und Kinder oder an die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner nach Aufhebung des Zusammenlebens oder aufgelöster Partnerschaft können abgezogen werden. 8 Bei vermieteten Liegenschaften können der Gebäudeunterhalt und die Hypothekarzinsen vom Mietertrag abgezogen werden. Einkommen von Versicherten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft 4a. 7) 4 gelten auch für Versicherte, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhaft sind. 7) 4a samt Titel: Siehe Fussnote

16 Kranken- und Unfallversicherung Vermögen 5. 8) Das Vermögen der Familienmitglieder wird zusammengezählt. Liegenschaften werden zum Steuerwert berechnet. Hypotheken können bei vermieteten Liegenschaften maximal bis zur Höhe des Steuerwertes, bei selbstbewohnten Liegenschaften bis auf maximal 0% des Steuerwertes abgezogen werden. Übersteigt das Vermögen der Familie den Betrag von Fr , erhöht sich das anrechenbare Einkommen um einen Zehntel des überschiessenden Betrages. 4 Vermögen, auf das ohne Gegenleistung verzichtet wurde, wird als bestehend angerechnet. Die Anrechnung vermindert sich jährlich um Fr Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser oder der Nutzniesserin zugerechnet. Ermittlung der Prämienbeitragsberechtigten 6. Das Amt für Sozialbeiträge meldet den Krankenkassen regelmässig, welche ihrer Versicherten Anspruch auf Prämienbeiträge haben. Die Krankenkassen reduzieren die Prämien der Versicherten gemäss Entscheid des Amtes für Sozialbeiträge und teilen den Versicherten die Höhe des Kantonsbeitrags mit. Sie stellen die Differenz zwischen der reduzierten Prämie und der Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung jährlich dem Amt für Sozialbeiträge in Rechnung. Die Krankenkassen orientieren ihre Versicherten regelmässig über den Anspruch auf Prämienbeiträge. 8) 5: Abs. (beigefügt durch RRB vom , wodurch die bisherigen Abs. und zu Abs. und 4 wurden) in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). Abschn. II dieses letztgenannten RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Bei bereits bestehenden Ansprüchen auf Prämienbeiträge ist eine Neuberechnung des massgeblichen Einkommens gemäss 5 Abs. spätestens ab der nächsten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die übrigen Änderungen treten ab in Kraft. Abs. 5 beigefügt durch RRB vom (wirksam seit ). 16

17 Krankenversicherung: V Prüfung der Anspruchsberechtigung 7. Das Amt für Sozialbeiträge überprüft regelmässig die Berechtigung zu einem Prämienbeitrag. Kommt eine versicherte Person mit Prämienbeitrag der Aufforderung zur Überprüfung nicht nach oder bringt sie die geforderten Ausweise nicht fristgemäss bei, werden bis zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht keine Beiträge ausgerichtet. Werden eingeforderte Unterlagen nicht innert zwei Monaten eingereicht, erlischt der Anspruch, und es muss ein neuer Antrag gestellt werden. 9) Auskunfts- und Meldepflicht 8. Anspruchstellende sind verpflichtet, dem Amt für Sozialbeiträge die zur Abklärung der Anspruchsberechtigung erforderlichen Angaben, insbesondere über die Familien-, Vermögens- und Versicherungsverhältnisse zu machen und verlangte Lohnausweise, Steuererklärungen und Steuerveranlagungen, Niederlassungsbewilligung und andere notwendige Unterlagen vorzulegen. Das Amt für Sozialbeiträge kann Vorladungen sowie Aufforderungen zur schriftlichen Auskunftserteilung oder zur Einsendung bestimmter Unterlagen erlassen. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben auf Verlangen des Amtes für Sozialbeiträge diesem Lohnbescheinigungen zuzustellen. 9) 7 Abs. in der Fassung des RRB vom (wirksam seit ). Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Bei Neuanmeldungen ( 16 Abs. ) sowie Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen zwecks Überprüfung der Anspruchsberechtigung ( 7 Abs. ), welche vor der Wirksamkeit der Verordnungsänderung eingehen bzw. den Bezügerinnen oder Bezügern zugestellt werden, gilt noch die bisherige dreimonatige Frist. Nach Eintritt der Wirksamkeit der Verordnungsänderung gilt die zweimonatige Frist

18 Kranken- und Unfallversicherung Verwaltungsgebühr 8a. 0) Für Rückforderungen infolge Meldepflichtverletzungen wird eine Verwaltungsgebühr von Fr. 80. erhoben. In Ausnahmefällen kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden. Werden sowohl die Gebühr als auch die Rückforderung bestritten, ist innerhalb von 0 Tagen nach Eröffnung der Verfügung bei der verfügenden Stelle Einsprache zu erheben. Wird ausschliesslich die Gebühr beanstandet, ist innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung Rekurs beim Wirtschafts- und Sozialdepartement anzumelden. Innerhalb von 0 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Auszahlung 9. Die Auszahlung der Prämienbeiträge nach dieser Verordnung erfolgt an die Versicherer. Ist eine Auszahlung an die Versicherer nicht möglich, kann sie direkt an die Versicherten erfolgen. Subrogation 0. Soweit im Rahmen der öffentlichen Fürsorge Prämien der Krankenpflegeversicherung bezahlt werden, geht der Anspruch auf Prämienverbilligung auf diese Behörde über. Anspruch auf Stillgeld 1. 1) 0) 1) 8a samt Titel beigefügt durch RRB vom (wirksam seit ). Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Verwaltungsgebühren gemäss 8a werden erhoben für Rückforderungen infolge Meldepflichtverletzungen, die nach Wirksamwerden des 8a festgestellt werden. 1 samt Titel G aufgehoben durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 18

19 Krankenversicherung: V h. reduktion der spitaltaxen. Reduziert ein Versicherer seine Leistungen pro Spitaltag in Anwendung von Art. 49 Abs. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung auf die Abgeltung der Kosten eines Pflegeheimaufenthaltes und bezieht die Patientin oder der Patient weder eine Rente der AHV, noch der IV, noch ein Taggeld der IV, gewährt das Amt für Sozialbeiträge zu Lasten seiner Rechnung an den Spitalaufenthalt in staatlichen Spitälern des Kantons Taxreduktionen bis zum 60. Spitaltag, soweit hierfür keine Deckung einer anderen Versicherung besteht. Das Gesundheitsdepartement ) kann die Taxreduktion bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Rente der AHV oder IV verlängern. Es kann Taxreduktionen auch Patientinnen und Patienten in anderen Spitälern gewähren, soweit im Rahmen des Gesetzes betreffend Ausgaben- und Vollzugskompetenzen die hiefür nötigen Mittel bewilligt sind. i. finanzierung Beiträge vom Bund und Kanton. Die durch die Prämienverbilligung entstehenden Kosten werden durch Beiträge des Bundes und des Kantons finanziert. Das Amt für Sozialbeiträge macht die Bundesbeiträge geltend. Auszahlung der Prämienbeiträge und der übrigen Beiträge an die Versicherer 4. Die Versicherer stellen dem Amt für Sozialbeiträge nach Ablauf des Beitragsjahres für ihren Anspruch auf Beiträge unter Angaben der vom Amt für Sozialbeiträge benötigten Daten Rechnung bzw. überprüfen die von diesem Amt vorgenommenen Abrechnungen. Die kantonalen Beiträge werden in dem auf das Beitragsjahr folgenden Jahr bis Ende Juni ausbezahlt. Im laufenden Jahr wird bis Ende Juni eine Akontozahlung in der Höhe der Beiträge des Vorjahres ausgerichtet. Das Amt für Sozialbeiträge kann die Ablehnung oder Einstellung von Beiträgen verfügen, wenn Subventionsbedingungen oder Obligatoriumsauflagen nicht eingehalten werden oder wenn Berechtigte bei der Feststellung und Überprüfung des Beitragsanspruchs ungenügend mitwirken. Gegenüber Versicherern und Versicherten, für welche aufgrund unrichtiger Angaben oder unterlassener Meldung ein ungerechtfertigter kantonaler Beitrag ausgerichtet worden ist, steht dem Kanton ein Recht auf Rückforderung zu. ) Abs. : Siehe Fussnote

20 Kranken- und Unfallversicherung k. rechtspflege Kantonales Versicherungsgericht 5. ) Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen 6. 4) l. schlussbestimmung Wirksamkeit 7. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1996 wirksam. Auf denselben Zeitpunkt wird die Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 7. November 1990 aufgehoben. ) 4) 5 und 6 aufgehoben durch RRB vom (wirksam seit ). 6: Siehe Fussnote. 0

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