Anforderungen an das Ableiten von Abwasser

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1 Anforderungen an das Ableiten von Abwasser 5-1

2 Richtlinie 2006/11/EG betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft vom 15. Februar 2006, (ABl. L 64, S. 52) 5-2

3 Richtlinie 2006/11/EG Artikel 3 Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um im Einklang mit dieser Richtlinie die Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die gefährlichen Stoffe der Stofffamilien und Stoffgruppen der Liste I im Anhang (nachstehend Stoffe der Liste I genannt) zu beseitigen und um die Verschmutzung der genannten Gewässer durch die gefährlichen Stoffe der Stofffamilien und Stoffgruppen der Liste II im Anhang I (nachstehend Stoffe der Liste II genannt) zu verringern. 5-3

4 Richtlinie 2006/11/EG Artikel 4 Für die "Stoffe der Liste I" gilt Folgendes: a) Jede Ableitung, die einen dieser Stoffe enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. b) Für Ableitungen dieser Stoffe in die in Artikel 1 genannten Gewässer und die Ableitungen solcher Stoffe in die Kanalisation, werden mit dieser Genehmigung Emissionsnormen festgesetzt. c) d) Die Genehmigung darf nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Sie kann unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen der Grenzwerte erneuert werden

5 Richtlinie 2006/11/EG Artikel 6 (1) Zur Verringerung der Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die Stoffe der Liste II stellen die Mitgliedstaaten Programme auf (2) Jede Ableitung, die einen der Stoffe der Liste II enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in der die Emissionsnormen festgesetzt werden. Diese sind an den gemäß Abs. 3 festgelegten Umweltqualitätsnormen auszurichten. (3) Die Programme gemäß Absatz 1 umfassen Umweltqualitätsnormen für die Gewässer, die unter Beachtung der Richtlinien des Rates... festgelegt werden. 5-5

6 Richtlinie 2006/11/EG Liste I der Stofffamilien und Stoffgruppen 1. Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können, 2. organische Phosphorverbindungen, 3. organische Zinnverbindungen, 4. Stoffe, deren kanzerogene Wirkung im oder durch das Wasser erwiesen ist, 5. Quecksilber und Quecksilberverbindungen, 6. Kadmium und Kadmiumverbindungen,

7 Richtlinie 2006/11/EG Liste II der Stofffamilien und Stoffgruppen 1. Folgende Metalloxide und Metalle und ihre Verbindungen: 1. Zink 2. Kupfer 3. Nickel Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in Liste I aufgeführt sind Zyanide, Fluoride. 8. Stoffe, die sich auf die Sauerstoffbilanz ungünstig auswirken, insbesondere Ammoniak, Nitrite. 5-7

8 Richtlinie Nr. 86/280/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe i.s.d. Liste I der RiLi 76/464/EWG vom 12. Juni 1986, zuletzt geändert am (ABl. L 348, S. 84) 5-8

9 Richtlinie 86/280/EWG Anhang I Der vorliegende Anhang umfasst drei Teile mit allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung auf die Stoffe: Teil A: Grenzwerte für Emissionsnormen; Teil B: Qualitätsziele; Teil C: Referenzmessverfahren. Die allgemeinen Bestimmungen werden in Anhang II durch eine Reihe spezifischer Bestimmungen für jeden einzelnen Stoff präzisiert und ergänzt. 5-9

10 Richtlinie 86/280/EWG Anhang II 1. Betreffend Tetrachlorkohlenstoff, 2. betreffend DDT, 3. betreffend Pentachlorphenol, 4. betreffend Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin, 5. betreffend Hexachlorbenzol, 6. betreffend Hexachlorbutadien, 7. betreffend Chloroform, 8. betreffend 1,2-Dichlorethan (EDC), 9. betreffend Trichlorethen (TRI), 10. betreffend Tetrachlorethen (PER), 11. betreffend Trichlorbenzol (TCB)

11 Richtlinie 86/280/EWG Anhang II Tetrachlorkohlenstoff Teil A: Grenzwerte der Emissionsnormen (mit Deadline) - Herstellung von Tetrachlorkohlenstoff durch Perchlorierung: Monatsmittel 1,5 mg/l, Tagesmittel 3,0 mg/l ab Herstellung von Chlormethanen durch Methanchlorierung: Monatsmittel 1,5 mg/l, Tagesmittel 3,0 mg/l ab Herstellung von Fluorchlorkohlenwasserstoff: - Teil B: Qualitätsziele - bis : in allen Gewässern 12 µg/l bis Teil C: Referenzmessverfahren Referenzmessverfahren zur Bestimmung von Tetrachlorkohlenstoff in den Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatografie

12 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Wasserhaushaltsgesetz WHG Bekanntmachung der Neufassung vom 31. Juli 2009, zuletzt geändert am 04. August 2016 (BGBl. I Nr. 40, S. 1972) 5-12

13 Wasserhaushaltsgesetz WHG 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn 1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, 2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und 3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen

14 (Fortsetzung) Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz Wasserhaushaltsgesetz WHG 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer (2) Durch Rechtsverordnung nach 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. 5-14

15 Wasserhaushaltsgesetz WHG 58 Einleiten von Abwasser in öff. Abwasseranlagen (1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in einer Rechtsverordnung nach 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit 57 Absatz 2 Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden, 1. unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf, 2. dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird

16 Wasserhaushaltsgesetz WHG 58 Einleiten von Abwasser in öff. Abwasseranlagen (Fortsetzung) (2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn 1. die nach der Rechtsverordnung nach 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit 57 Absatz 2 für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschl. der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, 2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und 3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen. 5-16

17 Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Abwasserverordnung AbwV Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 Zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I Nr. 16, S. 626) 5-17

18 Abwasserverordnung AbwV Gliederung 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Allgemeine Anforderungen 4 Analysen- und Messverfahren 5 Bezugspunkt der Anforderungen 6 Einhaltung der Anforderungen Anlage 1 (zu 4) Anlage 2 (zu 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5) Anhänge 1 bis

19 Abwasserverordnung AbwV 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen. (2) Die allgemeinen Anforderungen..., die in den Anhängen genannten Betreiberpflichte und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen... festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind

20 Abwasserverordnung AbwV 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist: 1. Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom; 2. Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden; 3. qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden;

21 Abwasserverordnung AbwV 2 Begriffsbestimmungen (Fortsetzung) 4. produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert (zum Beispiel m 3 /t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität bezieht; 5. Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser behandelt worden ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird; 6. Vermischung die Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft;

22 Abwasserverordnung AbwV 4 Analysen- und Messverfahren (1) Die Anforderungen in den Anhängen beziehen sich auf die Analysenund Messverfahren gemäß der Anlage 1. Die in der Anlage 1 und den Anhängen genannten Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung, DIN-, DIN EN-, DIN EN ISO- Normen und technischen Regeln der Wasserchemischen Gesellschaft werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, und von der Wasserchemischen Gesellschaft in der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Wiley-VCH Verlag, Weinheim (Bergstraße), herausgegeben. Die genannten Verfahrensvorschriften sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. (2) In der wasserrechtlichen Zulassung können andere, gleichwertige Verfahren festgesetzt werden. 5-22

23 Abwasserverordnung AbwV Anlage 1 zu 4 Analysen- und Messverfahren I Allgemeine Verfahren 1 Anleitungen zur Probenahmetechnik DIN EN (Ausgabe Juli 1993) 2 Probenahme von Abwasser DIN A 11 (Ausgabe Dezember 1995) 3 Abwasservolumenstrom entsprechend DIN (Ausgabe Juli 1983) 4 Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung heterogener Wasserproben DIN A 30 (Ausgabe Juli 1998)

24 Abwasserverordnung AbwV Anlage 1 zu 4 Analysen- und Messverfahren (Fortsetzung) II Analysenverfahren 1 Anionen/Elemente 101 (aufgehoben) 102 Chlorid DIN EN ISO (Ausgabe November 1996) 103 Cyanid, leicht freisetzbar DIN D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)

25 Abwasserverordnung AbwV Anlage 1 zu 4 Analysen- und Messverfahren (Fortsetzung) II Analysenverfahren 2 Kationen/Elemente 201 Aluminium in der Originalprobe DIN EN ISO (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage 202 Ammonium-Stickstoff (NH 4 -N) DIN EN ISO (Ausgabe September 1997)

26 Abwasserverordnung AbwV Anlage 1 zu 4 Analysen- und Messverfahren (Fortsetzung) II Analysenverfahren 3 Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter 301 Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Feststoffe) in der Originalprobe DIN EN 872 (Ausgabe März 1996) 302 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in der Original Probe, angegeben als Chlorid bis zu einem Chloridgehalt von 5 g/l in der Originalprobe DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) mit folgender Maßgabe: Adsorption nach Abschnitt und nach Nummer 501 dieser Anlage

27 Abwasserverordnung AbwV Anlage 1 zu 4 Analysen- und Messverfahren (Fortsetzung) II Analysenverfahren 4 Biologische Testverfahren 400 Richtlinie zur Probenahme/Durchführung biologischer Testverfahren DIN EN ISO (Ausgabe Februar 1999) 401 Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G EI ) in der Originalprobe DIN T 6 (Ausgabe August 2003) 402 Giftigkeit gegenüber Daphnien (G D ) DIN L 30 (Ausgabe März 1989) 5-27

28 DIN-Normen Rechtsverbindlichkeit DIN-Normen bilden einen Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten, und sind im Rahmen der Rechtsordnung von Bedeutung. DIN-Normen stehen jedermann zur Anwendung frei. Das heißt, man kann sie anwenden, muss es aber nicht. DIN-Normen werden verbindlich durch Bezugnahme, z. B. in einem Vertrag zwischen privaten Parteien oder in Gesetzen und Verordnungen. Die Bezugnahme von in Gesetzen und Verordnungen entlastet den Staat und die Bürger von rechtlichen Detailregelungen. 5-28

29 Abwasserverordnung AbwV 5 Bezugspunkt der Anforderungen Die Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der das Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und, soweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt, auch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort vor seiner Vermischung. Der Einleitungsstelle steht der Ablauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letztmalig behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermischung ist auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasseranlage. 5-29

30 Abwasserverordnung AbwV 6 Einhaltung der Anforderungen (1) Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. (4-aus-5-Regel)

31 Abwasserverordnung AbwV Grundsätzlicher Aufbau der Anhänge A Anwendungsbereich B Allgemeine Anforderungen C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls F Anforderungen für vorhandene Einleitungen 5-31

32 Abwasserverordnung AbwV Anhang 22: Chemische Industrie A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, das im Wesentlichen bei der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemische der physikalische Verfahren einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfällt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m 3 je Tag. Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder der Herstellung von Kalidüngemitteln stammt

33 Abwasserverordnung AbwV Anhang 22: Chemische Industrie (Fortsetzung) B Allgemeine Anforderungen Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist: Einsatz wassersparender Verfahren, wie Gegenstromwäsche, Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, z. B. bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,... Einsatz schadstoffarmer Roh- und Hilfsstoffe

34 Abwasserverordnung AbwV Anhang 22: Chemische Industrie (Fortsetzung) C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle 1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Für Abwasserströme, deren CSB-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers beträgt: a) mehr als mg/l, gilt eine CSB-Konzentration von mg/l, b) mehr als 750 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration, die einer Verminderung des CSB um 90 Prozent entspricht, c) 750 mg/l oder weniger, gilt eine CSB-Konzentration von 75 mg/l, d)

35 Abwasserverordnung AbwV Anhang 22: Chemische Industrie (Fortsetzung) C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle 2. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N ges ) Phosphor, gesamt Giftigkeit Giftigkeit gegenüber Fischeiern G EI =

36 Abwasserverordnung AbwV Anhang 22: Chemische Industrie (Fortsetzung) D Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung (1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: 1. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) a) Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3 mg/l b) Abwasser aus der zweistufigen Herstellung von Acetaldehyd: 80 g/t c) Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t d)

37 Abwasserverordnung AbwV Anhang 22: Chemische Industrie (Fortsetzung) D Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung 2. Sonstige Stoffe I II Quecksilber 0,05 mg/l 0,001 mg/l Cadmium 0,2 mg/l 0,005 mg/l Kupfer 0,5 mg/l 0,1 mg/l Nickel 0,5 mg/l 0,05 g/l... Spalte I: Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe. Spalte II: Allgemein

38 Abwasserverordnung AbwV Anhang 22: Chemische Industrie (Fortsetzung) E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (1) Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. (2) Für flüchtige organisch gebundene Halogene (FlOX) ist eine Konzentration von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn sie vor dem Einlauf in eine Kanalisation erreicht wird, ohne dass vorher ein Austrittsverlust zu besorgen oder das Abwasser verdünnt worden ist

39 Abwasserverordnung AbwV Anhang 22: Chemische Industrie (Fortsetzung) F Anforderungen für vorhandene Einleitungen (1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile A, B, C und D nur, soweit in den Absätzen 2 bis 5 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind. (2)

40 Wasserhaushaltsgesetz WHG 58 Einleiten von Abwasser in öffentl. Abwasseranlagen (1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in einer Rechtsverordnung nach 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit 57 Absatz 2 Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden, 1. unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf, 2. dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird

41 Wasserhaushaltsgesetz WHG 58 Einleiten von Abwasser in öffentl. Abwasseranlagen (1) Fortsetzung Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder, die den Maßgaben des Satzes 2 entsprechen oder die über Satz 1 oder Satz 2 hinausgehende Genehmigungserfordernisse vorsehen, bleiben unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben Rechtsvorschriften der Länder, nach denen die Genehmigung der zuständigen Behörde durch eine Genehmigung des Betreibers einer öffentlichen Abwasseranlage ersetzt wird. 5-41

42 Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Indirekteinleiterverordnung IndV In der Fassung vom 18. Juni 2012 (GVBl. Nr. 10, S. 172) 5-42

43 Indirekteinleiterverordnung IndV 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen von 1. Grundwasser, das Stoffe enthält, die in der Abwasserverordnung durch Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung begrenzt sind, 2. Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. 5-43

44 Indirekteinleiterverordnung IndV 2 Anzeigepflicht (1) Das Einleiten von Grundwasser nach 1 Nr. 1 bedarf anstelle der Genehmigung nach 58 Abs. 1 Satz 1 des WHG einer Anzeige, wenn die in der Anlage genannten Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden. 5-44

45 Indirekteinleiterverordnung IndV Schwellenwerte gemäß Anlage zu 2 Nr. 1 Nr. Stoffbezeichnung Konzentration Fracht (mg/l) (g/h) 1. Schwermetalle 1.1 Arsen 0,10 0,5 1.2 Antimon 0,10 0,5 1.3 Barium 0,5 2,5 1.4 Blei 0,2 1,0 1.5 Cadmium 0,005 0,

46 Indirekteinleiterverordnung IndV 2 Anzeigepflicht (2) Das Einleiten von Abwasser nach 1 Nr. 2 bedarf anstelle der Genehmigung nach 58 Abs. 1 Satz 1 WHG einer Anzeige, wenn das Einleiten aus Betrieben 1. des in Anhang 17 Herstellung keramischer Erzeugnisse" der AbwV genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung vom 4. Juni 2012 (StAnz. S. 641), genannten Voraussetzungen eingehalten sind, 2. des in Anhang 22 Chemische Industrie" der AbwV genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,

47 Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung IndirekteinleiterVwV In der Fassung vom 04. Juni 2012 (StAnz. S. 641) 5-47

48 Indirekteinleiterverwaltungsvorschrift IndVwV Nr Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich Herstellung keramischer Erzeugnisse (Anhang 17 der AbwV) Bei vorhandenen Einleitungen aus den Teilbereichen Sanitärkeramik und Geschirrherstellung ist unter Berücksichtigung von Anhang 17 der AbwV, Teil D Abs. 2 in Verbindung mit Teil F Abs. 3, zu prüfen, ob für die Einleitung Anforderungen nach Anhang 17 der AbwV zu stellen sind

49 Indirekteinleiterverwaltungsvorschrift IndVwV Nr Fortsetzung Einleitungen von bis zu 8 m 3 Abwasser, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 17 der AbwV fallen, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn a) Abwasser aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Ziegeln und sofern es sich um eine neue Einleitung handelt, auch bei der Herstellung von Spaltplatten und Fliesen und 5-49

50 Indirekteinleiterverordnung IndV 6 Kommunales Satzungsrecht Die Anforderungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt. 5-50

51 Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt In der Fassung vom 27. August 2002 (DA Echo 31. August 2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2013, DA Echo 12. Dezember 2013) 5-51

52 Entwässerungssatzung Stadt Darmstadt 10 Einleitungsgenehmigung (1) Die Herstellung und jede Änderung des Grundstücksanschlusses und der Grundstücksentwässerungsanlage bedürfen der Genehmigung durch die Stadt. Dies gilt auch für zeitlich befristete provisorische Einleitungen, die nicht über einen Anschlusskanal erfolgen (z.b. Sanitärcontainer auf Baustellen). Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des bei der Stadt und im Internet unter erhältlichen Einleitungsantrages in zweifacher Ausfertigung von den Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu erstellen. (3) Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser wird schriftlich erteilt. Vor Erteilung dieser Einleitungsgenehmigung darf Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. 5-52

53 Entwässerungssatzung Stadt Darmstadt 6 Benutzungsbeschränkungen (7) Hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers sind nachfolgende Grenzwerte am Ablauf von Abwasservorbehandlungsoder Abscheideranlagen sowie an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage oder - falls diese nicht zugänglich ist - an einer vergleichbar geeigneten Probenahmstelle in der nicht abgesetzten homogenisierten Abwasserprobe einzuhalten. Temperatur 35 C ph-wert 6,0 bis 10,0 Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH 4 -N, NH 3 -N) 180 mg/l Nitrit (NO 2 -N) 10 mg/l

54 Entwässerungssatzung Stadt Darmstadt 6 Benutzungsbeschränkungen (7) Fortsetzung Gesamt-Phosphorverbindungen (P) 15 mg/l Organische halogenfreie Lösemittel 10 mg/l Wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole (als C 6 H 5 OH) 100 mg/l Schwerflüchtige lipophile Stoffe 300 mg/l Kohlenwasserstoff gesamt 20 mg/l Arsen gesamt (As) 0,5 mg/l Blei gesamt (Pb) 1 mg/l Cadmium gesamt (Cd) 0,2 mg/l 5-54

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