Verordnung. (4) In der Genehmigung sind dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Indirekteinleitung festzulegen.

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1 Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten gefährlicher Stoffe und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen und ihre Überwachung (VGS)* Vom 14. März 1989* Auf Grund der 29 a und 68 Abs. 2 des Berliner Wassergesetzes (BWG) vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Januar 1989 (GVBl. S. 102), wird verordnet: 1* Genehmigungspflicht (1) Abwasser mit gefährlichen Stoffen ( 7 a Abs. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) aus den in der Anlage 1 aufgeführten Herkunftsbereichen darf nur mit Genehmigung der Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 entfällt, sofern eine für einen der in der Anlage 1 genannten Herkunftsbereiche gemäß 7 a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes nach dem 1. Juli 1989 ergangene Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung a) Anforderungen nach dem Stand der Technik nicht enthält oder b) die Anforderungen nach dem Stand der Technik davon abhängig macht, daß die Abwassereinleitung bestimmte Schwellenwerte erreicht oder übersteigt und die Indirekteinleitung diese Schwellenwerte nicht erreicht oder übersteigt. (2) Genehmigungspflichtig ist auch die Indirekteinleitung von Abwasser, dessen Schmutzfracht aus der Verwendung eines Stoffes stammt, der in Anlage 2 aufgeführt ist, sofern eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung betreffend die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe dafür Anforderungen an Direkteinleitungen enthält. Verwendung im Sinne dieser Bestimmung ist jedes industrielle oder gewerbliche Verfahren, bei dem der in Anlage 2 aufgeführte Stoff oder seine Verbindungen hergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle oder gewerbliche Verfahren, bei dem dieser Stoff oder eine seiner Verbindungen auftreten. (3) Soweit eine Indirekteinleitung nach den Absätzen 1 und 2 nicht genehmigungspflichtig ist, besteht eine Genehmigungspflicht dann, wenn im Abwasser die in der Anlage 3 aufgeführten Stoffe eingeleitet werden und an der Anfallstelle des Abwassers die in der Anlage genannte Fracht oder, sofern der tägliche Abwasseranfall insgesamt mindestens zwanzig Kubikmeter beträgt, die genannte Konzentration bei den in 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Untersuchungsmethoden erreicht wird. (4) In der Genehmigung sind dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Indirekteinleitung festzulegen. Überschrift: Wegen der Maßgabe vgl. auch 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anl. 2 Abschn. X Nr. 6 d. Ges. v. 28./ 29. September 1990, GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272/BRV Datum: GVBl. S : Neugef. durch Art. I Nr. 1 d. VO v , GVBl. S Erg.Lfg. (Mai 1992)

2 (5) Unberührt von den Regelungen dieser Verordnung bleiben Anforderungen, die die Berliner Wasser-Betriebe Eigenbetrieb von Berlin den Einleitern von Abwasser in die öffentliche Kanalisation in ihren Einleitungsbedingungen aufgeben. 2* Abwasseruntersuchungen (1) Wer nach 1genehmigungspflichtiges Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, hat Abwasserproben auf seine Kosten monatlich von einem von der Wasserbehörde anerkannten Untersuchungslabor entnehmen und nach den in der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 8. September 1989 (GMBl. S. 518), geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 1989 (GMBl. S. 798), genannten oder gleichwertigen Untersuchungsmethoden auf die betreffenden gefährlichen Stoffe oder Stoffgruppen untersuchen zu lassen. Das Abwasser ist hierzu an der Anfallstelle als dem Ort, vor dem es seinen Entstehungs- oder Anwendungsbereich verläßt und vor dem eine Vermischung erfolgt, zu entnehmen. Weist der überwachungspflichtige Indirekteinleiter nach, daß er eine Abwasserbehandlung gemäß dem in den Anhängen zur Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegten Stand der Technik vornimmt, kann stattdessen die Wasserbehörde die Probenahmestellen dem Abwasserstrom folgend in Richtung Abwasserbehandlungsanlage bis zu deren Ablauf vorschreiben. Hierbei kann die Wasserbehörde anordnen, daß die Abwasseruntersuchungen sowohl an der Anfallstelle im Sinne des Satzes 2 als auch nach Ablauf der letzten Behandlungsanlage vorzunehmen sind. Die Probenahmestellen sind im Genehmigungsbescheid festzulegen. Von der Verpflichtung zur Abwasseruntersuchung kann bei bauartzugelassenen oder sonst eignungsgeprüften Abwasserbehandlungsanlagen die Wasserbehörde eine Befreiung erteilen. (2) Die Untersuchungsergebnisse sind innerhalb von vier Wochen nach Probenahme der Wasserbehörde dreifach vorzulegen. Wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Verpflichtung des Einleiters, das Abwasser monatlich untersuchen zu lassen, wasserwirtschaftlich nicht geboten ist und deshalb dem Einleiter nicht zumutbar erscheint, kann die Wasserbehörde in der Genehmigung längere Untersuchungsabstände bis zu sechs Monaten und längere Fristen für die Vorlage der Untersuchungsergebnisse bis zu sechs Wochen festlegen; die Wasserbehörde kann die Untersuchungspflicht bei dem Summenparameter der halogenierten organischen Verbindungen auf einzelne halogenierte organische Verbindungen und bei Chrom auf sechswertiges Chrom beschränken. (3) Die Befugnis der Wasserbehörde, im Einzelfall weitere Untersuchungen oder Untersuchungseinrichtungen nach 29 b, 29 c und 68 Abs. 1 des Berliner Wassergesetzes zu verlangen, bleibt unberührt. 2 Abs. 1: Geänd. durch Art. I Nr. 2 d. VO v , GVBl. S Erg.Lfg. (Mai 1992)

3 3* Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 104 Abs. 1 Nr. 4 a des Berliner Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 1Abwasser ohne Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, 2. entgegen 2 a) die Abwasseruntersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, b) die Untersuchungsergebnisse nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. 4* Inkrafttreten, Übergangsregelung (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft. (2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende nach 1 genehmigungspfllichtige Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen ist die Genehmigung bis spätestens 30. Juni 1991 für bestehende Einleitungen in dem Teil Berlins, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, bis spätestens 31. Dezember 1992 zu beantragen. Sie gilt bis zur Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag als erteilt. Anträge, die seit dem 1. April 1989 auf Grund dieser Verordnung in ihrer früheren Fassung gestellt wurden, gelten als Anträge im Sinne des Satzes 1. Anlage 1* Herkunftsbereiche von Abwasser mit gefährlichen Stoffen: 1. Wärmeerzeugung, Energie, Bergbau: a) Behandlung von Rauchgasen und Abluft, Schlacken, Kondensaten aus Feuerungsanlagen b) Kühlsysteme c) Kohle-, Erzaufbereitung d) Kohleveredlung und -wertstoffgewinnung, Brikettierung e) Herstellung von Hartbrandkohle, Aktivkohle, Ruß 2. Steine und Erden, Baustoffe, Glas, Keramik: a) Herstellung von Faserzement und Faserzementerzeugnissen b) Herstellung und Verarbeitung von Glas, Glasfasern, Mineralfasern c) Herstellung keramischer Erzeugnisse 3 Nr. 1: Geänd. durch Art. I Nr. 3 d. VO v , GVBl. S Abs. 2: Neugef. durch Art. I Nr. 4 d. VO v , GVBl. S. 74 Anlage 1 bis 3: Angef. durch Art. I Nr. 5 d. VO v , GVBl. S. 75 3

4 3. Metall: a) Metallbearbeitung und Metallverarbeitung: Galvaniken, Beizereien, Anodisierbetriebe, Brünierereien, Feuerverzinkereien, Härtereien, Leiterplattenherstellung, Batterieherstellung, lierbetriebe, Mechanische Werkstätten, Gleitschleifereien b) Herstellung von Eisen und Stahl einschließlich Gießereien c) Herstellung von Nichteisenemetallen einschließlich Gießereien d) Herstellung von Ferrolegierungen 4. Anorganische Chemie: a) Herstellung von Grundchemikalien b) Herstellung von Mineralsäuren, Basen, Salzen c) Herstellung von Alkalien, Alkalilaugen und Chlor durch Alkalichloridelektrolyse d) Herstellung von mineralischen Düngemitteln (außer Kali), phosphorsauren Salzen, Futterphosphaten e) Herstellung von Soda f) Herstellung von Korund g) Herstellung von anorganischen Pigmenten, Mineralfarben h) Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern, Fotozellen i) Herstellung von Sprengmitteln einschließlich Pyrotechnik j) Herstellung hochdisperser Oxide k) Herstellung von Bariumverbindungen 5. Organische Chemie: a) Herstellung von Grundchemikalien b) Herstellung von Farbstoffen, Farben, Anstrichstoffen c) Herstellung und Verarbeitung von Chemiefasern d) Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi, Kautschuk e) Herstellung von halogenorganischen Verbindungen f) Herstellung von organischen Sprengmitteln, Festbrennstoffen g) Herstellung von Leder-, Papier-, Textilhilfsmitteln h) Herstellung von Arzneimitteln i) Herstellung von Bioziden j) Herstellung von Rohstoffen für Wasch- und Reinigungsmittel k) Herstellung von Kosmetika, Körperpflegemitteln l) Herstellung von Gelatine, Hautleim, Klebstoffen 4

5 6. Mineralöl, synthetische Öle: a) Mineralölverarbeitung, Herstellung von Veredlung von Mineralölprodukten, Herstellung von Kohlenwasserstoffen b) Rückgewinnung von Öl aus Öl-Wassergemischen, Emulsionsspaltanlagen, Altölaufbereitung c) Herstellung von synthetischen Ölen 7. Druckereien, Reproduktionsanstalten, Oberflächenbehandlung und Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen: a) Herstellung von Druck- und grafischen Erzeugnissen, Reproduktionsanstalten b) Kopier- und Entwicklungsanstalten c) Herstellung von Folien, Bild- und Tonträgern d) Herstellung beschichteter und getränkter Materialien 8. Holz, Zellstoff, Papier: a) Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe b) Herstellung und Beschichtung von Holzfaserplatten 9. Textil, Leder, Pelze: a) Textilherstellung, Textilveredlung b) Lederherstellung, Lederveredlung, Lederfaserstoffherstellung, Pelzveredlung c) Chemischreinigungen, Wäschereien, Putztuchwäschereien, Wollwäschereien 10. Sonstige: a) Verwertung, Behandlung, Lagerung, Umschlag und Ablagerung von Abfällen und Reststoffen, Lagerung, Umschlag und Abfüllen von Chemikalien b) Medizinische und naturwissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Krankenhäuser, Arztpraxen, Röntgeninstitute, Laboratorien, technische Prüfstände c) Technische Reinigungsbetriebe, Behälterreinigung d) Fahrzeugwerkstätten, Fahrzeugwaschanlagen e) Wasseraufbereitung f) Maler-, Lackierbetriebe g) Herstellung und Veredlung von pflanzlichen und tierischen Extrakten h) Anlagen zur Bodenwäsche 5

6 Anlage 2* Gefährliche Stoffe: 1 Cadmium 2 Chlor 3 Chloroform 4 DDT 5 1,2 Dichlorethan 6 Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin 7 Hexachlorbenzol 8 Hexachlorbutadien 9 Hexachlorcyclohexan 10 Pentachlorphenol 11 Quecksilber 12 Tetrachlorethen 13 Tetrachlorkohlenstoff 14 Trichlorbenzol 15 Trichlorethen Anlage 3* Stoff oder Stoffgruppe Schwellenwert für die Genehmigungspflicht mg/l g/h Arsen gesamt 0,05 1 Blei gesamt 0,2 8 Cadmium gesamt 0,02 0,4 Chrom gesamt 0,2 8 Kupfer gesamt 0,3 12 Nickel gesamt 0,2 6 Quecksilber gesamt 0,005 0,1 Silber gesamt 0,2 6 Zink gesamt 0,5 20 Halogenierte Kohlenwasserstoffe als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), nicht abgesetzt 0,5 10 bei 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und Trichlormethan 0,2 4 je Einzelstoff Gesamtchlor 0,2 4 Die Schwellenwerte für die Schadstofffracht in Gramm je 1 Stunde werden aus der qualifizierten Stichprobe für das in einer Stunde anfallende Abwasser hochgerechnet. 6

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