Entgeltordnung für Entsorgungsdienstleistungen des Landkreises Leer - Abfallwirtschaftsbetrieb

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1 Entgeltordnung für Entsorgungsdienstleistungen des Landkreises Leer - Abfallwirtschaftsbetrieb - vom (gültig ab ) einschließlich 1. Änderung vom (gültig ab ) - - Lesefassung - Allgemeines 1 Soweit durch Satzung keine Regelungen getroffen sind, führt der Landkreis Leer - Abfallwirtschaftsbetrieb (nachfolgend: Landkreis) die Abfallbewirtschaftung im Kreisgebiet auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit den Anschluss- und Benutzungspflichtigen nach 3 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung für den Landkreis Leer vom privatrechtlich durch. 2 Für das Zustandekommen der jeweiligen Verträge sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgeblich. 3 Nimmt ein Vertragspartner das Angebot des Landkreises an, so kommt der Vertrag nach 151 BGB zustande, ohne dass die Annahme dem Landkreis gegenüber erklärt zu werden braucht. 4 Die Dauerschuldverhältnisse mit den Anschlusspflichtigen enden jeweils mit Ablauf des Monats, in dem die Anschlusspflicht nach 3 Absatz 1 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung für den Landkreis Leer nicht mehr besteht und dies dem Landkreis angezeigt worden ist. (2) Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Entsorgungsdienstleistungen des Landkreises erhebt dieser zur Deckung seiner Aufwendungen privatrechtliche Benutzungsentgelte nach Maßgabe dieser Entgeltordnung. 1 Entgelt für die Sackabfuhr 1 Bei Grundstücken, die dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß 3 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung für den Landkreis Leer unterliegen, setzen sich die für die Entsorgungsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte je Nutzungseinheit im Sinne des Absatzes 3 aus einem Grundentgelt und den Sackentgelten zusammen. 2 Das Grundentgelt wird als Gegenleistung für das Vorhalten des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung Abfallbewirtschaftung erhoben. 3 Die Sackentgelte richten sich nach der Zahl der benötigten Restabfall-, Grünabfall- und Altpapiersäcke

2 (2) 1 Das Grundentgelt für die Nutzungseinheiten nach Absatz 3 Nummern 1 und 2 schließt die Leistungen nach den 4, 6, 7, 11, 12 und 14 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung für den Landkreis Leer ein. 2 Für die Nutzungseinheiten nach Absatz 3 Nummern 3 bis 6 schließt das Grundentgelt die Leistungen nach den 4, 6, 7, 11 und 12 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung für den Landkreis Leer ein, soweit die Mengen in haushaltsüblichem Umfang anfallen. (3) 1 Das Grundentgelt wird für jede Nutzungseinheit auf einem Grundstück im Sinne des 3 Absatz 4 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung für den Landkreis Leer erhoben. 2 Im Einzelnen wird 1. für jede Wohnung, d. h. jede eigenständige Gesamtheit von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage oder Zweckbestimmung für Wohnzwecke geeignet ist, ein volles Grundentgelt erhoben; 2. für jede Nebenwohnung, d. h. jede Wohnung im Sinne der Nr. 1, die nicht als Hauptwohnung, sondern nur als weitere Wohnung genutzt wird, ein halbes Grundentgelt erhoben; 3. für jede Ferienwohnung, jedes Ferienhaus, Appartement, Studio, d. h. jede eigenständige Gesamtheit von Räumen, die zur Vermietung an Gäste geeignet ist, ein halbes Grundentgelt erhoben; 4. bei Einrichtungen, in denen abweichend von Ziffer 1 keine eigenständige Gesamtheit von Räumen bewohnt wird, wie insbesondere bei Kliniken, Personalunterkünften, Beherbergungsbetrieben, Ferien- und Kurheimen, Wohnheimen, Einrichtungen des betreuten Wohnens sowie im Falle der Vermietung einzelner Zimmer bei Nutzung gemeinschaftlicher sanitärer Anlagen für 1 bis 6 Betten/Schlafgelegenheiten ein volles Grundentgelt 7 bis 12 Betten/Schlafgelegenheiten zwei volle Grundentgelte 13 bis 18 Betten/Schlafgelegenheiten drei volle Grundentgelte 19 bis 24 Betten/Schlafgelegenheiten vier volle Grundentgelte 25 bis 30 Betten/Schlafgelegenheiten fünf volle Grundentgelte 31 bis 36 Betten/Schlafgelegenheiten sechs volle Grundentgelte sowie für jede weiteren angefangenen sechs Betten/Schlafgelegenheiten ein weiteres volles Grundentgelt erhoben; 5. bei Pensionen entsprechend der Staffelung nach Nr. 4 für jede angefangenen sechs Betten/Schlafgelegenheiten ein halbes Grundentgelt erhoben; 6. für jeden Gewerbebetrieb, jedes freiberufliche Unternehmen, jede Verwaltung, jede öffentliche, soziale oder kulturelle Einrichtung sowie jeden Verein ein volles Grundentgelt erhoben. Voraussetzung für die Erhebung eines Grundentgeltes ist das Vorhandensein mindestens einer Räumlichkeit, die ausschließlich oder überwiegend für die jeweilige Nutzungseinheit zur Verfügung steht. Zu den Räumlichkeiten gehören insbesondere Büro-, Laden-, Lager-, Praxisräumlichkeiten oder Werkstätten. Wirtschaften mehrere Nutzungseinheiten nicht unabhängig voneinander, so werden sie in ihrer Gesamtheit als eine Nutzungseinheit angesehen; in diesem Fall wird für die gesamte Nutzungseinheit nur ein volles Grundentgelt erhoben. (4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 4 und Nr. 6 wird je Nutzungseinheit, die saisonabhängig, d.h. durchschnittlich nicht mehr als maximal 6 aufeinanderfolgende Monate jährlich genutzt wird, ein halbes Grundentgelt erhoben

3 (5) 1 Abweichend von Absatz 3 Nr. 6 wird für dort genannte Nutzungseinheiten, die nur eine einzige Räumlichkeit, die unmittelbar in einen Privathaushalt integriert ist, für die Tätigkeit der Nutzungseinheit vorhalten und in denen lediglich eine Person tätig ist, ein halbes Grundentgelt erhoben. 2 Außerdem wird abweichend von Absatz 3 Nr. 6 für dort genannte Nutzungseinheiten, die lediglich in geringem Umfang, d. h. bis zu maximal 10 Stunden wöchentlich, für die Tätigkeit der Nutzungseinheit genutzt werden, ein halbes Grundentgelt erhoben. (6) 1 Ein volles Grundentgelt beträgt 93,60 Euro / Jahr. 2 Das Sackentgelt beträgt je a) Restabfallsack á 50 l 0,90 Euro / Stück b) Restabfallsack á 30 l 0,54 Euro / Stück c) Grünabfallsack á 40 l 0,56 Euro / Stück d) Grünabfallsack á 20 l 0,28 Euro / Stück e) Rolle Altpapiersäcke mit 13 Altpapiersäcken á 50 l 1,10 Euro. (7) 1 Das Grundentgelt je Nutzungseinheit im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 und 6 wird auf Antrag des Vertragspartners anteilig erstattet, wenn die Räumlichkeiten der betreffenden Nutzungseinheit nachweislich 3 Monate durchgehend leer gestanden haben. 2 Die Räumlichkeit einer Nutzungseinheit im Sinne des Absatzes 3 Nr. 6 gilt auch dann als leerstehend, wenn die dort vorgesehene Tätigkeit nachweislich ruht. 3 Die Erstattung des Grundentgeltes ist jedoch ausgeschlossen, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als 9 Monaten rückwirkend ab Antragseingang beantragt wird. 4 6 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten für die Bestimmung des Monats, ab dem das Grundentgelt erstattet wird, entsprechend. 2 Entgelt für die Restabfallgroßbehälterabfuhr Bei Grundstücken, die dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß 3 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung für den Landkreis Leer unterliegen, setzen sich die für die Entsorgungsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte für Wohnungen, Zweitwohnungen und/oder Personalunterkünfte, die über einen Restabfallgroßbehälter entsorgt werden, aus dem Grundentgelt und Behälterentgelten zusammen. (2) 1 Das Grundentgelt wird als Gegenleistung für das Vorhalten des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung Abfallbewirtschaftung erhoben. 2 Es schließt die Leistungen nach den 4, 6, 7, 11, 12 und 14 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung für den Landkreis Leer ein. 3 Hinsichtlich der Grundentgelte finden die entsprechenden Regelungen des 1 Anwendung

4 (3) 1 Die Behälterentgelte richten sich nach Größe und Anzahl der aufgestellten Behälter sowie der Zahl der Leerungen. 2 Das Behälterentgelt beträgt für 1. Abfallgroßbehälter mit 660 l Füllraum a) bei wöchentlich einmaliger Leerung 617,76 Euro / Jahr b) bei wöchentlich zweimaliger Leerung 1.235,52 Euro / Jahr c) bei 14-tägiger Leerung 308,88 Euro / Jahr 2. Abfallgroßbehälter mit l Füllraum a) bei wöchentlich einmaliger Leerung 1.029,60 Euro / Jahr b) bei wöchentlich zweimaliger Leerung 2.059,20 Euro / Jahr c) bei 14-tägiger Leerung 514,80 Euro / Jahr 3. Abfallgroßbehälter mit l Füllraum a) bei wöchentlicher Leerung 4.118,40 Euro / Jahr b) bei wöchentlich zweimaliger Leerung 8.236,80 Euro / Jahr c) bei 14-tägiger Leerung 2.059,20 Euro / Jahr (4) 1 Für jede zusätzliche Leerung eines Behälters wird ein zusätzliches Entgelt erhoben. 2 Dieses beträgt für 1. Abfallgroßbehälter mit 660 l Füllraum 33,00 Euro 2. Abfallgroßbehälter mit l Füllraum 41,00 Euro 3. Abfallgroßbehälter mit l Füllraum 101,00 Euro 3 Entgelt für die Sofort-Abfuhr von Sperrmüll und Elektro- und Elektronikaltgeräten Das Entgelt für die Sofort-Abfuhr (innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Antragseingang beim Landkreis) von Sperrmüll und/oder Elektro- und Elektronikaltgeräten beträgt 40,00 je anzufahrender Anfallstelle. 4 Entgelt für die Anlieferung von Abfällen zum Entsorgungszentrum Breinermoor bzw. zur Abfallumschlaganlage Borkum 1 Das Benutzungsentgelt bei Anlieferungen von Abfällen aus Privathaushalten zum Entsorgungszentrum Breinermoor oder zur Abfallumschlaganlage Borkum beträgt 90,00 Euro je kg Abfall. 2 Als Mindestgewicht je Anlieferung werden 100 kg berechnet, hierfür wird ein Mindestentgelt von 4,50 Euro erhoben. 3 Das Entgelt für die Anlieferung von Altöl beträgt 0,25 Euro je kg, das für die Anlieferung von PKW-Altreifen 2,00 Euro je Stück

5 (2) 1 Abweichend von Absatz 1 wird das Benutzungsentgelt für die sortenreine Anlieferung von holzartigen Baum- und Strauchabfällen oder von Laubabfällen nach Volumen berechnet. 2 Für die sortenreine Anlieferung von holzartigen Baum- und Strauchabfällen oder von Laubabfällen bis zu 1 cbm wird kein Entgelt erhoben. 3 Darüber hinaus wird für die sortenreine Anlieferung von holzartigen Baum- und Strauchabfällen oder von Laubabfällen für jeden weiteren angefangenen 0,5 cbm ein Entgelt in Höhe von jeweils 3,00 Euro erhoben. (3) Für Altpapier, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Alttextilien und Problemabfälle aus Haushaltungen gemäß 7, 10, 12 und 14 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung für den Landkreis Leer sowie die sortenreine Anlieferung von Metallen wird kein Entgelt erhoben. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Anlieferung von Gemischen aus Metallen, holzartigen Baum- und Strauchabfällen oder Laubabfällen mit anderen Abfallarten; für diese Gemische wird ein Entgelt gemäß Absatz 1 erhoben. (5) 1 Können bei einem Ausfall der Waage die Anlieferungen nicht verwogen werden und legt der Anlieferer bei der Anlieferung eine Wiegekarte einer anerkannten Waage vor, so gilt das dort ausgewiesene Bruttogewicht. 2 Als Leergewicht gilt das im Kraftfahrzeugschein eingetragene Leergewicht des Fahrzeuges. 3 Dabei ist bei Fahrzeugen mit wechselnden Aufbauten zum Leergewicht das Gewicht des Aufbaues zu addieren. 4 Das Gewicht des Aufbaues ist vom Anlieferer anzugeben; im Übrigen vom Personal des Entsorgungszentrums oder der Abfallumschlaganlage zu schätzen. 5 Das Benutzungsentgelt wird anhand der Differenz zwischen Brutto- und Leergewicht nach Maßgabe des Absatzes 1 festgesetzt (6) 1 Können bei einem Ausfall der Waage die Anlieferungen nicht verwogen werden und legt der Anlieferer bei der Anlieferung keine Wiegekarte einer anerkannten Waage vor, so wird das Gewicht der Anlieferung durch Multiplikation des Volumens der Anlieferung mit dem spezifischen Gewicht der angelieferten Abfälle berechnet und das Benutzungsentgelt nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 festgesetzt. 2 Das Volumen der Anlieferung ist vom Anlieferer anzugeben, im Übrigen vom Personal des Entsorgungszentrums oder der Abfallumschlaganlage zu schätzen. (7) 1 Soweit Sonderabfallkleinmengen aus Gewerbebetrieben oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen beim Entsorgungszentrum abgegeben werden, werden Entgelte in Höhe der dem Landkreis entstehenden Kosten zuzüglich der von der beauftragten Firma für die Entsorgung in Rechnung gestellten Kosten erhoben. 2 Die dem Landkreis entstehenden Kosten setzen sich zusammen aus a) Kosten für die Behältergestellung 0,15 Euro / kg; b) Transportkosten 0,60 Euro / kg; c) Personalkosten 6,40 Euro je eingesetztem Mitarbeiter und angefangener Viertelstunde; d) Verwaltungskosten 10,20 Euro je Anlieferung. 3 Sofern bei Abgabe von nicht eindeutig oder falsch deklarierten schadstoffhaltigen Abfällen zusätzliche Analysekosten anfallen, werden diese ebenfalls in Rechnung gestellt

6 5 Entgelt für die Anlieferungen von Abfällen zu den Recyclinghöfen im Kreisgebiet 1 Das Benutzungsentgelt bei Anlieferungen zu den Recyclinghöfen wird nach Volumen berechnet. 2 Das Entgelt beträgt für Anlieferungen bis 0,5 cbm 4,50 Euro (Mindestentgelt), bis 1,0 cbm 10,00 Euro und für jeden weiteren angefangenen 0,5 cbm jeweils 5,00 Euro. 3 Maximal dürfen je Anlieferung 10,0 cbm angeliefert werden. 4 Für PKW- Altreifen beträgt das Entgelt 2,00 Euro je Stück. (2) 1 Für die sortenreine Anlieferung von holzartigen Baum- und Strauchabfällen oder von Laubabfällen bis zu 1 cbm wird kein Entgelt erhoben. 2 Darüber hinaus wird für die sortenreine Anlieferung von holzartigen Baum- und Strauchabfällen oder von Laubabfällen für jeden weiteren angefangenen 0,5 cbm ein Entgelt in Höhe von jeweils 3,00 Euro erhoben. (3) Für Altpapier, Elektro- und Elektronikaltgeräte und Alttextilien gemäß 7, 10 und 12 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung für den Landkreis Leer sowie die sortenreine Anlieferung von Metallen wird kein Entgelt erhoben. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Anlieferung von Gemischen aus Metallen, holzartigen Baum- und Strauchabfällen oder Laubabfällen mit anderen Abfallarten; für diese Gemische wird ein Entgelt gemäß Absatz 1 erhoben. 6 Beginn, Änderung und Ende der Entgeltpflicht 1 Die Entgeltpflicht des Anschlusspflichtigen nach 3 Absatz 1 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung für den Landkreis Leer für das Grundentgelt gemäß 1 und 2 beginnt mit dem Bezug oder der Inbetriebnahme einer anschluss- und benutzungspflichtigen Nutzungseinheit im Sinne des 1 Absatz 3. 2 Wird eine anschluss- und benutzungspflichtige Nutzungseinheit erstmals in der Zeit nach dem 15. eines Monats bezogen oder in Betrieb genommen, so wird das Entgelt vom 1. des folgenden Monats anteilig nach Monaten berechnet. 3 Wird eine anschlussund benutzungspflichtige Nutzungseinheit jedoch erstmals in der Zeit vor dem 16. eines Monats bezogen oder in Betrieb genommen, so wird das Entgelt vom 1. dieses Monats anteilig nach Monaten berechnet. 4 Die Entgeltpflicht des Anschlusspflichtigen nach 3 Absatz 1 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung für den Landkreis Leer für das Behälterentgelt gemäß 2 Absatz 3 beginnt zum 1. des Monats, zu dem der Abfallgroßbehälter zur Nutzung bereitgestellt wird. (2) 1 Die Entgeltpflicht für das Grundentgelt gemäß 1 und 2 endet, sobald eine anschluss- und benutzungspflichtige Nutzungseinheit im Sinne des 1 Absatz 3 nicht mehr besteht. 2 Besteht eine anschluss- und benutzungspflichtige Nutzungseinheit ab einem Zeitpunkt in der Zeit nach dem 15. eines Monats nicht mehr, so wird das Entgelt bis zum Ende dieses Monats anteilig nach Monaten berechnet. 3 Besteht eine anschluss- und benutzungspflichtige Nutzungseinheit jedoch ab einem Zeitpunkt in der Zeit vor dem 16. eines Monats nicht mehr, so wird das Entgelt bis zum Ende des vorherigen Monats anteilig nach Monaten berechnet. 4 Die Entgeltpflicht für das Behälterentgelt gemäß 2 Absatz 3 endet mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallgroßbehälter abgemeldet und dessen Nutzung beendet worden ist. (3) 1 Für die Änderung des Grundentgeltes gemäß 1 und 2, die sich aus der Änderung der Zahl der Nutzungseinheiten oder aus der Änderung der Höhe des Grundentgeltes für eine Nutzungseinheit ergibt, finden Absatz 1 Sätze 2 und 3 bzw. Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend Anwendung

7 2 Eine Änderung des Behälterentgeltes gemäß 2 Absatz 3, die sich aus dem Wechsel der Art des Abfallbehälters, der Leerungshäufigkeit oder aus der Veränderung der Zahl der Abfallbehälter ergibt, wird zum 1. des vom Landkreis bestimmten Monats wirksam. 7 Festsetzung und Fälligkeit der Entgelte 1 Die Sackentgelte gemäß 1 Absatz 6 Satz 2 sind an die vom Landkreis mit dem Verkauf der Säcke beauftragten Stellen Zug um Zug gegen Aushändigung der Säcke zu leisten. 2 Das Entgelt für die Sofort-Abfuhr von Sperrmüll und/oder Elektro- und Elektronikaltgeräten gemäß 3 ist per Vorkasse an den Landkreis leisten. 3 Alle anderen Entgelte werden vom Landkreis durch Rechnung bzw. im Falle von 4 Absatz 1 bis 6 und 5 durch einen Kassenbeleg festgesetzt. (2) 1 Erhebungszeitraum für das Grundentgelt gemäß 1 und 2 ist das Kalenderjahr. 2 Erhebungszeitraum für das Behälterentgelt gemäß 2 Absatz 3 ist das Quartal. (3) 1 Das jährliche Grundentgelt gemäß 1 und 2 wird grundsätzlich in halbjährlichen Beträgen am und eines jeden Jahres fällig. 2 Abweichend von Satz 1 ist auf Antrag des Vertragspartners eine jährliche Zahlung des Grundentgeltes möglich; in diesem Fall wird das Grundentgelt am fällig. 3 Das Behälterentgelt gemäß 2 wird in vierteljährlichen Beträgen am , , und eines jeden Jahres fällig. 4 Entsteht oder erhöht sich die Entgeltpflicht nach Satz 1 im Laufe eines Kalenderhalbjahres, nach Satz 2 im Laufe eines Kalenderjahres oder nach Satz 3 im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die für den betreffenden Zeitraum zu entrichtende Teilzahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung (maßgeblich ist das Rechnungsdatum) fällig. 5 Für die darauffolgenden Teilzahlungen gelten die betreffenden Fälligkeiten aus Satz 1 bzw. Satz 3. (4) Das Entgelt für Zusatzentleerungen wird monatlich festgesetzt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung (maßgeblich ist das Rechnungsdatum) fällig. (5) 1 Das Entgelt für die Anlieferungen zu den Abfallentsorgungsanlagen gemäß 4 und 5 ist an der Kasse der Abfallentsorgungsanlagen sofort bar zu entrichten. 2 Abweichend hiervon wird das Entgelt gemäß 4 Absatz 7 durch gesonderte Rechnung festgesetzt und ist 14 Tage nach Rechnungsstellung (maßgeblich ist das Rechnungsdatum) fällig. 8 Einschränkung, Unterbrechung, Verspätung oder Verlegung des Zeitpunkts der Abfuhr 1 Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung, Verspätung oder Ausfall der Abfuhr, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen, höherer Gewalt oder bei Verlegung des Zeitpunkts der Abfuhr besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Entgelte. 2 Der Landkreis wird in diesen Fällen ausgefallene Leistungen nachholen

8 9 Anzeige- und Auskunftspflichten 1 Dem Landkreis ist innerhalb eines Monats jeder Wechsel in der Person des Anschlusspflichtigen nach 3 Absatz 1 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung für den Landkreis Leer anzuzeigen. 2 Versäumt der Vertragspartner die rechtzeitige Mitteilung schuldhaft, haftet er neben dem neuen Anschlusspflichtigen für die Benutzungsentgelte, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung entfallen. 3 Darüber hinaus ist dem Landkreis innerhalb eines Monats vom Vertragspartner jede Änderung der Nutzung auf dem Grundstück anzuzeigen. (2) Die Vertragspartner sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Festsetzung der Entgelte erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte zu erteilen. 10 Verzug, Mahnung, Entgeltbeitreibung 1 Zahlt der Vertragspartner das geschuldete Entgelt nicht spätestens bis zum festgesetzten Leistungszeitpunkt ( 7), so kommt er in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. 2 Als Folge des Schuldnerverzugs ist der Rechnungsbetrag ab Verzugsbeginn mit 5% über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen. (2) Der Landkreis kann mit Eintritt des Schuldnerverzuges wegen der Entgeltrückstände Klage gegen den Vertragspartner beim zuständigen Zivilgericht erheben und das Entgelt ggf. zwangsweise im zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren beitreiben. 11 Sonstiges Soweit diese Entgeltordnung auf die Satzung über die Abfallbewirtschaftung für den Landkreis Leer verweist, handelt es sich jeweils um eine dynamische Verweisung, d.h. maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung der Satzung. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Entgeltordnung undurchführbar oder unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 12 Inkrafttreten Die Entgeltordnung für Entsorgungsdienstleistungen des Landkreises Leer Abfallwirtschaftsbetrieb tritt am in Kraft. Die 1. Änderung der Entgeltordnung für Entsorgungsdienstleistungen des Landkreises Leer Abfallwirtschaftsbetrieb tritt am in Kraft. Diese Entgeltordnung wurde am im Amtsblatt für den Landkreis Leer (Nr.21/2015, S. 141 ff.) veröffentlicht. Die 1. Änderung der Entgeltordnung wurde am im Amtsblatt für den Landkreis Leer (Nr. 06/2016, S. 24) veröffentlicht

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