LVOFeu-E Begründung. Teil 1. Zu 1: Abs. 1 ist an die im Rahmen der Dienstrechtsmodernisierung geänderte LVO einschließlich

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1 LVOFeu-E Begründung Zur Eingangsformel: Die Eingangsformel wurde an die geänderte Ermächtigungsgrundlage aufgrund der Novellierung des LBG NRW durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz einschließlich der dazugehörigen Fundstelle angepasst. Teil 1 Zu 1: Abs. 1 ist an die im Rahmen der Dienstrechtsmodernisierung geänderte LVO einschließlich der dazugehörigen Fundstelle angepasst. In Abs. 2 ist Nr. 1 an die Regelung des 28 Abs. 1 BHKG angepasst, nach der die ständig besetzte Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz mit der Leitstelle für den Rettungsdienst zusammenzufassen ist. Zu Teil 2: Die Regelungen in Teil 2 sind entsprechend der neuen Laufbahngruppenstruktur, die im Rahmen der Dienstrechtsmodernisierung eingeführt wurde, überarbeitet. Gemäß 5 Abs. 2 LBG gibt es die Laufbahngruppen 1 und 2, innerhalb derer es nach Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter gibt. Die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 entspricht dem bisherigen mittleren Dienst. Zu 2: Die Stufenausbildung als alternativer Zugangsweg, die bislang über die Experimentierklausel des 6 ermöglicht wurde, wird in die regulären Einstellungsvoraussetzungen in Abs. 1 überführt. Die Feuerwehr Düsseldorf hat im Rahmen einer Vollerhebung die Stufenausbildung der Einstellungsjahrgänge evaluiert. Im Ergebnis hat sie sich als alternativer Zugang und belastbare zweite Ausbildungsmöglichkeit bewährt. Die Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister, die am außer Kraft tritt, wurde daher als Verordnung über ein öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zum Vorbereitungsdienst des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes (Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr - StufAVOFW) neu gefasst (siehe beiliegenden Entwurf; das Datum der Veröffentlichung sowie die Fundstelle werden ergänzt).

2 Das Erfordernis zur Eignung nach amtsärztlichem Gutachten wird in Abs. 2 überführt. Das Auswahlverfahren zur Feststellung der körperlichen Eignung basiert auf dem einheitlichen physischen Eignungstest der Deutschen Sporthochschule Köln. Der Test umfasst neben rein sportlichen Übungen auch physische Übungen, die zwar für den feuerwehrtechnischen Dienst sinnvoll und etabliert, jedoch nicht vom Wortlaut des Abs. 2 voll umfasst sind (z.b. Leiter ausfahren zur Feststellung der Maximalkraft und Kraftausdauer oder Drehleitersteigen zur Feststellung der Höhentauglichkeit). Die Regelung ist daher auch im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit mit Bewerberinnen oder Bewerbern, die den Eignungstest nicht bestehen, in ihrem Wortlaut angepasst. Zu 3: Im Rahmen der Dienstrechtsmodernisierung wurde mit 7 Abs. 1, 2. HS LBG die Voraussetzung geschaffen, dass für Gruppen von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern Ausnahmen vom Ableisten des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf zulässig sind. Die Regelung soll Personalgewinnungsinteressen durch Attraktivitätssteigerung in der Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes gerecht werden. Von dieser Möglichkeit wird für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes in Abs. 1 Gebrauch gemacht. Die Gehaltseinbußen, die sich teilweise durch die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für Anwärterinnen und Anwärter mit abgeschlossener Berufsausbildung ergaben, werden dadurch kompensiert und die Attraktivität für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erhöht. Nach kursorischer Schätzung werden jährlich rund 500 Bewerberinnen und Bewerber von dieser Neuregelung durch eine deutliche Erhöhung ihres Grundgehaltes profitieren. Um zusätzlich kenntlich zu machen, dass die Bewerberinnen und Bewerber keine Anwärterbezüge erhalten, ist die Einstellung im Eingangsamt der Laufbahn explizit aufgeführt. Die Umsetzung dieser Änderung ist im Stellenplan entsprechend zu berücksichtigen. Anders als im Status des Beamtenverhältnisses auf Widerruf besteht das Beamtenverhältnis auf Probe auch nach der Laufbahnprüfung fort, soweit eine Beamtin oder ein Beamter nicht nach den allgemeinen Regelungen über die Beendigung des Beamtenverhältnisses entlassen wird. Die Dienstbezeichnung Anwärter nach 15 Abs. 4 S. 1 LVO kann nicht bestehen bleiben. Diese ist durch die Legaldefinition in 74 Abs. 1 LBesG ausschließlich für Beamtinnen und Beamten auf Widerruf vorgesehen. Mit Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe werden sie mit der Amtsbezeichnung Brandmeisterin oder Brandmeister eingestellt. In Abs. 2 ist die Zuständigkeit der Einstellungsbehörde neu aufgenommen. Geeignete feuerwehrtechnische und rettungsdienstliche Kompetenzen, die außerhalb der bisherigen Bestimmungen erworben wurden, sollen in größerem Umfang auf den Vorbereitungsdienst anrechenbar sein. Hierzu zählen insbesondere Teile der Ausbildung zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter. Da die schulische feuerwehrtechnische Ausbildung bis zu fünf Monate und die rettungsdienstliche bis zu drei

3 Monaten dauert, werden die maximal anrechenbaren Zeiten auf acht Monate erhöht. Der Wortlaut nach Art und Umfang stellt sicher, dass sie nur insofern und insoweit angerechnet werden können, wie sie den Inhalten des Vorbereitungsdienstes entsprechen. Die Systematik wurde überarbeitet: Absatz 2 wird Absatz 3. Zitiername, Datum der Veröffentlichung und die Fundstelle der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wurden angepasst. Zu 4: Die Norm ist an die neue Laufbahngruppenstruktur angepasst. Satz 2 entfällt, da das Beamtenverhältnis auf Probe auch nach der Laufbahnprüfung bestehen bleibt, soweit eine Beamtin oder ein Beamter nicht nach den allgemeinen Regelungen über die Beendigung des Beamtenverhältnisses entlassen wird. Zu 5: Es wird ein neuer Absatz 1 eingefügt: Gemäß 13 Abs. 1 S. 2 LBG und 5 Abs. 1 S. 3 LVO beträgt die regelmäßige Probezeit drei Jahre. Durch die Einstellung der Anwärterinnen und Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Probe würde nach 5 Abs. 1 S. 2 LVO die Probezeit nunmehr nicht mehr ab Übernahme nach Bestehen der Laufbahnprüfung beginnen, sondern bereits den Vorbereitungsdienst selbst umfassen. Damit die Probezeit durch Anrechnungen oder Ausnahmen, die die Dauer der Probezeit auf fortan sechs Monate (Abs. 3) verkürzen können, nicht die Dauer des Vorbereitungsdienstes unterschreitet, setzt Satz 2 den Beginn der regelmäßigen Probezeit auf die Übernahme nach Bestehen der Laufbahnprüfung fest. Der bisherige Abs.1 wird Abs. 2. Die bislang fehlende Möglichkeit, eine hauptamtliche Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr auf die Probezeit anzurechnen, ist neu in Abs. 2 aufgenommen. Die Mindestprobezeit wird in Abs. 3 einheitlich auf sechs Monate festgelegt, um die Die Mindestprobezeit von sechs Monaten für die Laufbahngruppe 1 entspricht der Regelung des 5 Abs. 2 LVO. Eine Probezeit von nur drei Monaten erschwert zudem die Erstellung einer qualifizierten Bewährungsprognose. Zu 6: Der bisherige 6 entfällt, da die Experimentierklausel zur Stufenausbildung als regulärer Zugang in 2 Abs. 1 Nr. 2 überfuhrt ist. Der bisherige 7 ist 6. Abs. 1 Nr. 1 a. F. wird ersatzlos gestrichen. Bisher erreichten viele Bewerberinnen und Bewerber die vorgeschriebene Verweildauer nicht, weshalb ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe regelmäßig an dieser

4 Voraussetzung scheiterte, auch wenn keine Interessen des auszubildenden Arbeitgebers oder fachlichen Gründe dem entgegenstanden. Besondere Auswirkungen hatte die bisherige Regelung für erwerblose Feuerwehrleute, denen die vorgeschriebene Verweildauer fehlte, z. B. wenn diese nach der Ausbildung nicht übernommen wurden, da sie selbst dann nicht in das Beamtenverhältnis ernannt werden konnten, wenn der Dienstherr sich ausdrücklich für sie entschieden hatte. Da der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 bereits im Beamtenverhältnis auf Probe absolviert wird, wird in Absatz 1 neben dem Beamtenverhältnis auf Probe auch das Einstiegsamt aufgeführt. Die Mindestprobezeit wird in Abs. 2 einheitlich auf sechs Monate festgelegt, um die Die Mindestprobezeit von sechs Monaten für die Laufbahngruppe 1 entspricht der Regelung des 5 Abs. 2 LVO. Zu Teil 3: Die Regelungen in Teil 3 sind an die neue Laufbahngruppenstruktur der Dienstrechtsmodernisierung angepasst. Entsprechend 5 Abs. 2 LBG gibt es die Laufbahngruppen 1 und 2, innerhalb derer es nach Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter gibt. Das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entspricht dem bisherigen gehobenen Dienst. Teil 3 umfasst die Vorschriften zur Laufbahngruppe 2 und ist in zwei Abschnitte für die beiden Einstiegsämter unterteilt. 1. Abschnitt Zu 7: Der bisherige 8 ist 7. Die Zugangsvoraussetzungen zu den Einstiegsämtern der Laufbahngruppe 2 werden erweitert und bleiben nicht auf Abschlüsse aus dem naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich beschränkt. Einerseits wirkt dies dem demographisch bedingten Rückgang an Bewerberinnen und Bewerbern mit naturwissenschaftlich-technischen Abschlüssen entgegen und sichert die Gewinnung qualifizierter Nachwuchskräfte. Zum anderen werden die Voraussetzungen den geänderten Hochschulabschlüssen, die sich nicht immer zweifelsfrei den bisherigen Bereichen zuordnen lassen, und den erweiterten Bedarfen bei den Feuerwehren angepasst. Neue Bedarfe bestehen vor allem an pädagogischen Lehrkräften, die unter anderem im Bereich der Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern oder am Institut der Feuerwehr eingesetzt werden können.

5 Zu 8: Der bisherige 9 ist 8. Abs. 1 ist an die geänderte Systematik angepasst. Gemäß 15 Abs. 2 LVO sollen Studienzeiten im Umfang von mindestens 18 Monaten und höchstens 24 Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, was im Wesentlichen der Regelung des 29 Abs. 3 S. 2 LVO a. F. entspricht. Die Grenze von zwölf Monaten für maximal anrechenbare Studienzeiten bleibt fortan als S. 3 in Abs. 1 bestehen. Der Vorbereitungsdienst wird weiterhin im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe während des Vorbereitungsdienstes wird auf Bewerberinnen und Bewerber des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 beschränkt, da es in der Laufbahngruppe 1 den größten Personalbedarf gibt und Fördermaßnahmen hier besonders geboten sind. Die Zuständigkeit der Einstellungsbehörde ist in Abs. 2 neu aufgenommen. Geeignete feuerwehrtechnische und rettungsdienstliche Kompetenzen, die außerhalb der bisherigen Bestimmungen erworben wurden, sollen in größerem Umfang auf den Vorbereitungsdienst anrechenbar sein. Hierzu zählen insbesondere Teile der Ausbildung zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter. Der Wortlaut nach Art und Umfang stellt sicher, dass sie nur insofern und insoweit angerechnet werden können, wie sie den Inhalten des Vorbereitungsdienstes entsprechen. In Abs. 3 wurden Zitiername, Datum der Veröffentlichung und die Fundstelle der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung angepasst. Zu 9: Der bisherige 10 ist 9. Die Norm ist an die neue Laufbahngruppenstruktur angepasst. Zu 10: Der bisherige 11 ist 10. Die bislang fehlende Möglichkeit, eine hauptamtliche Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr auf die Probezeit anzurechnen, ist neu in Abs. 1 aufgenommen, der zugleich an die neue Laufbahngruppenstruktur angepasst wurde. Die Mindestprobezeit wird in Abs. 2 einheitlich auf sechs Monate festgelegt, um die Eine Probezeit von nur drei Monaten erschwert zudem die Erstellung einer qualifizierten Bewährungsprognose. Die Mindestprobezeit des 5 Abs. 2 LVO, der für die Laufbahngruppe 2 ein Jahr vorsieht, wird nicht übernommen. Zu 11: Der bisherige 12 ist 11. Abs. 1 und 2 sind an die geänderte Systematik angepasst. Absatz 2 wurde entsprechend der neuen Laufbahngruppenstruktur überarbei-

6 tet und der Zitiername der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wurden angepasst. Die Mindestprobezeit wird in Abs. 3 einheitlich auf sechs Monate festgelegt, um die Die Mindestprobezeit des 5 Abs. 2 LVO, der für die Laufbahngruppe 2 ein Jahr vorsieht, wird nicht übernommen. Zu 12: Der bisherige 13 ist 12. Der Regelaufstieg bleibt erhalten. Die Norm ist an die neue Laufbahngruppenstruktur angepasst. Ergänzend wurde die Möglichkeit aufgenommen, auch Beamtinnen und Beamte, die zwar nicht über eine hauptamtliche Gruppenführerqualifikation, jedoch über einen einschlägigen Studienabschluss verfügen, zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 zuzulassen. Die Anzahl von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, die berufsbegleitend entsprechende Abschlüsse erlangen, steigt seit Jahren an. Bisher gab es für die Dienstherrn keine Möglichkeit, diese Qualifikation zu würdigen, da die betroffenen Beamtinnen und Beamten entweder entlassen und als Laufbahnbewerberinnen bzw. Laufbahnbewerber wieder eingestellt werden mussten, oder sich vor der Zulassung zum Auswahlverfahren für den Aufstieg zunächst für die Gruppenführerausbildung qualifizieren mussten, wodurch sie den Bewerberinnen und Bewerbern ohne Studienabschluss wieder gleichgestellt waren. Die ergänzte Regelung ermöglicht es dem Dienstherrn, nebenberuflich erworbene Studienabschlüsse unmittelbar bei der Nachwuchsgewinnung für die Laufbahngruppe 2 zu berücksichtigen. Die Einführungszeit wird dann um die Dauer der Gruppenführerausbildung verlängert. Zu 13: Es wird ein prüfungs- aber nicht voraussetzungsfreier Aufstieg als neuer 13 eingeführt, der es ermöglicht, aus Laufbahngruppe 1 in Laufbahngruppe 2 aufzusteigen. Der Aufstieg ist bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 11 begrenzt. Ausschlaggebend für diese Neuregelung ist die tatsächliche Verwendungspraxis im Einsatz von vielen ausgebildeten hauptberuflichen Zugführern mit B IV-Qualifikation bei den Feuerwehren in NRW. Es ist erkennbar, dass bisher voll ausgebildete Zugführer, die im Rahmen der B IV-Ausbildung darüber hinaus zum Führen von Verbänden, zum Führen mit Stäben und zu organisatorischen Leitern des Rettungsdienstes qualifiziert werden, oft nur Einheiten bis zur Größe einer erweiterten Gruppe führen. Eine solche Führungsspanne kann aus fachlicher Sicht auch beim Vorliegen der aufgeführten Voraussetzungen zuverlässig beherrscht werden. So werden eine erkennbare Überqualifikation verhindert und Kosten für eine fachlich zwingend gebotene Aufstiegsausbildung vermieden, wobei zugleich andere - überwiegend innerdienstliche - Aufgabeninhalte, die einem Amt der Laufbahngruppe 2 bis A 11 entsprechen, Berücksichtigung finden können.

7 Zum 2. Abschnitt: Der Abschnitt enthält die Vorschriften für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, das dem bisherigen höheren Dienst entspricht. Zu 14: Die Zugangsvoraussetzungen zu den Einstiegsämtern der Laufbahngruppe 2 werden in Abs. 1 erweitert und bleiben nicht auf Abschlüsse aus dem naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich beschränkt. Zum einen wirkt dies dem demographisch bedingten Rückgang an Bewerberinnen und Bewerbern mit naturwissenschaftlich-technischen Abschlüssen entgegen und sichert die Gewinnung qualifizierter Nachwuchskräfte. Zum anderen werden die Voraussetzungen den geänderten Hochschulabschlüssen, die sich nicht immer zweifelsfrei den bisherigen Bereichen zuordnen lassen, und den erweiterten Bedarfen bei den Feuerwehren angepasst. Neue Bedarfe bestehen vor allem an pädagogischen Lehrkräften, die unter anderem im Bereich der Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern oder am Institut der Feuerwehr eingesetzt werden können. Zu 15: Die Systematik ist überarbeitet: Der bisherige Abs. 2 ist Abs. 3. Die Zuständigkeit der Einstellungsbehörde ist neu in Abs. 2 aufgenommen. Geeignete feuerwehrtechnische und rettungsdienstliche Kompetenzen die außerhalb der bisherigen Bestimmungen erworben wurden, sollen in größerem Umfang auf den Vorbereitungsdienst anrechenbar sein. Hierzu zählen insbesondere Teile der Ausbildung zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter. Der Wortlaut nach Art und Umfang stellt sicher, dass sie nur insofern und insoweit angerechnet werden können, wie sie den Inhalten des Vorbereitungsdienstes entsprechen. In Abs. 3 wurden Zitiername, Datum der Veröffentlichung und die Fundstelle der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung angepasst. Zu 16: Die Norm ist sprachlich überarbeitet und an die neue Laufbahngruppenstruktur angepasst. Zu 17: Die bislang fehlende Möglichkeit, eine hauptamtliche Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr auf die Probezeit anzurechnen, ist neu in Abs. 1 aufgenommen. Die Mindestprobezeit wird in Abs. 2 einheitlich auf sechs Monate festgelegt, um die Eine Probezeit von nur drei Monaten erschwert zudem die Erstellung einer

8 qualifizierten Bewährungsprognose. Die Mindestprobezeit des 5 Abs. 2 LVO, der für die Laufbahngruppe 2 ein Jahr vorsieht, wird nicht übernommen. Zu 18: In den Abs. 1 und 2 sind Zitiername der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung angepasst. Die Mindestprobezeit wird in Abs. 3 einheitlich auf sechs Monate festgelegt, um die bisher unterschiedlichen Regelungen in den 5 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 2 (drei Monate) sowie 7 Abs. 2, 12 Abs. 3 und 18 Abs. 3 (1 Jahr) zu harmonisieren. Die Mindestprobezeit des 5 Abs. 2 LVO, der für die Laufbahngruppe 2 ein Jahr vorsieht, wird nicht übernommen. Zu 19: Die Norm ist an die neue Laufbahngruppenstruktur angepasst. Statt Aufstieg werden die Begriffe berufliche Entwicklung und Beförderung verwendet. Zu 20: Analog zum prüfungsfreien Aufstieg nach 13 wird ein neuer 20 eingefügt, nach dem Leitungsfunktionen künftig prüfungsfrei erreicht werden können, da schon die Gesamtzahl der Stellen in A 13 in vielen Verwaltungen häufig nicht ausreicht, um Stelleninhaber mit einer Amtszulage auszustatten. Die Beförderung ist jedoch unter den genannten Voraussetzungen nur bis zur Besoldungsgruppe A 14 möglich. Zu 21: Die Experimentierklausel bildet die Grundlage für die Entwicklung und Erprobung dualer Studiengänge für die Laufbahngruppe 2. Die zeitgleiche Kopplung von Ausbildung und Studium ist in Europa seit langem ein etabliertes Modell zur Nachwuchsgewinnung im Fach- und Führungskräftesektor. Die dualen Studiengänge sollen die geregelten Zugangswege nicht ersetzen, sondern als zusätzliche Modelle erprobt werden. Zu 22: Der bisherige 20 ist 22. Die Norm sichert die Zugehörigkeit der nach altem Recht eingestellten Beamtinnen und Beamten. Sie ist an die neue Laufbahngruppenstruktur angepasst. Der bisherige Abs. 2 entfällt, da die Tatbestände sich auf die Überarbeitung der VA- PgD-Feu vom 25. November 2013 beziehen. Im neuen Abs. 2 wird geregelt, dass Brandmeisteranwärterinnen und Brandmeisteranwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. April 2017 mit der Laufbahnprüfung abschließen, erst bei der Übernahme nach der Laufbahnprüfung in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden. Da die Mehrheit der Brandmeisteranwärterinnen und -anwärter in Nordrhein- Westfalen jeweils zum 1. April eingestellt werden, erspart dies den Einstellungsbehörden zusätzliche Ernennungen kurz vor Ende des Vorbereitungsdienstes.

9 Zu 23: Der bisherige 21 ist 23. In Abs. 2 werden das Ausfertigungsdatum und die Fundstelle der zuletzt gültigen LVOFeu aufgeführt.

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