Satzung des Vogelsbergkreises zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II- und im SGB XII-Bereich

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Satzung des Vogelsbergkreises zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II- und im SGB XII-Bereich"

Transkript

1 Lesefassung ab : Satzung des Vogelsbergkreises zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II- und im SGB XII-Bereich 1 Anwendungsbereich (1) Diese Satzung regelt für das Gebiet des Vogelsbergkreises die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ( 22 Abs. 1 SGB II) und damit die Angemessenheit der und der Nebenkosten (kalte ) gemäß 22a Abs. 1 Satz 1 SGB II. (2) Diese Satzung gilt nach 35a Satz 1 SGB XII auch für den Vogelsbergkreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe; 4 Abs. 2 enthält eine Sonderregelung für die Bedarfe älterer Menschen mit einem erhöhten Raumbedarf. 2 Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung (1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft sind durch ein Fachunternehmen geeignete statistische Daten erhoben und ausgewertet worden und es ist im Oktober 2012 ein schlüssiges Konzept erstellt worden. (2) Zur Methodik der Datenerhebung und -auswertung wird auf die daraus abgeleitete Begründung verwiesen, die auch die besonderen Bedarfe für die Unterkunft nach 4 berücksichtigt; diese Anlage ist Bestandteil dieser Satzung ( 22c Abs. 1 SGB II). (3) Der Vogelsbergkreis wird die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft einschließlich der erhobenen und ausgewerteten Daten mindestens alle zwei Jahre überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen ( 22c Abs. 2 SGB II). 3 Angemessenheit der Unterkunftskosten (1) Nach den erhobenen und ausgewerteten Daten unter Berücksichtung der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes gibt es für das Gebiet des Vogelsbergkreises mit seinen 19 Städten und Gemeinden zwei Vergleichsräume ( 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II). (2) Der Vergleichsraum I umfasst die Städte Alsfeld, Lauterbach (Hessen) und Schotten: 1

2 Vergleichsraum I Anzahl der Personen pro abstrakt angemessene Bedarfsgemeinsch Wohnungsgröße aft kalte (Nebenkosten) Addition und kalte Bruttokaltmiete (Produkt aus Spalte 2 und 5) 1 Person 50 m² 4,65 1,50 6,15 307,50 2 Personen 62 m² 4,33 1,69 6,02 373,24 3 Personen 74 m² 4,51 1,50 6,01 444,74 4 Personen 86 m² 4,35 1,38 5,73 492,78 5 Personen 98 m² 3,82 1,31 5,13 502,74 jede weitere Person + 12 m² 3,75 1,31 5, ,72 (3) Der Vergleichsraum II umfasst die Städte Grebenau, Herbstein, Homberg (Ohm), Kirtorf, Romrod, Schlitz und Ulrichstein sowie die Gemeinden Antrifttal, Feldatal, Freiensteinau, Gemünden (Felda), Grebenhain, Lautertal, Mücke, Schwalmtal und Wartenberg: Vergleichsraum II Anzahl der Personen pro abstrakt angemessene Bedarfsgemeinsch Wohnungsgröße aft kalte (Nebenkosten) Addition und kalte Bruttokaltmiete (Produkt aus Spalte 2 und 5) 1 Person 50 m² 4,19 1,50 5,69 284,50 2 Personen 62 m² 4,08 1,69 5,77 357,74 3 Personen 74 m² 3,87 1,50 5,37 397,38 4 Personen 86 m² 3,96 1,38 5,34 459,24 5 Personen 98 m² 3,48 1,31 4,79 469,42 jede weitere Person + 12 m ² 3,45 1,31 4, ,12 (4) Der Vergleichsraum I umfasst die Städte Alsfeld, Lauterbach (Hessen) und Schotten, wobei die nachstehende Tabelle ab Anwendung findet: Vergleichsraum I Anzahl der Personen pro abstrakt angemessene Bedarfsgemeinsch Wohnungsgröße aft kalte (Nebenkosten) Addition und kalte Bruttokaltmiete (Produkt aus Spalte 2 und 5) 1 Person 50 m² 4,83 1,50 6,33 316,50 2 Personen 62 m² 4,50 1,69 6,19 383,78 3 Personen 74 m² 4,68 1,50 6,18 457,32 4 Personen 86 m² 4,52 1,38 5,90 507,40 5 Personen 98 m² 3,97 1,31 5,28 517,44 6 Personen 110 m² 3,89 1,31 5,20 572,00 jede weitere Person + 12 m² 3,89 1,31 5,20 62,40 2

3 (5) Der Vergleichsraum II umfasst die Städte Grebenau, Herbstein, Homberg (Ohm), Kirtorf, Romrod, Schlitz und Ulrichstein sowie die Gemeinden Antrifttal, Feldatal, Freiensteinau, Gemünden (Felda), Grebenhain, Lautertal, Mücke, Schwalmtal und Wartenberg, wobei die nachstehende Tabelle ab Anwendung findet: Vergleichsraum II Anzahl der Personen pro abstrakt angemessene Bedarfsgemeinsch Wohnungsgröße aft kalte (Nebenkosten) Addition und kalte Bruttokaltmiete (Produkt aus Spalte 2 und 5) 1 Person 50 m² 4,35 1,50 5,85 292,50 2 Personen 62 m² 4,24 1,69 5,93 367,66 3 Personen 74 m² 4,02 1,50 5,52 408,48 4 Personen 86 m² 4,11 1,38 5,49 472,14 5 Personen 98 m² 3,61 1,31 4,92 482,16 6 Personen 110 m² 3,58 1,31 4,89 537,90 jede weitere Person + 12 m² 3,58 1,31 4,89 58,68 4 Besondere Bedarfe für die Unterkunft (1) Einen besonderen Bedarf für die Unterkunft haben Personen, die wegen einer Behinderung ( 2 Abs. 1 SGB IX) einen erhöhten Raumbedarf haben. Der erhöhte Raumbedarf ist durch das Amt für Soziale Sicherung zu ermitteln ( 22b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II). Behinderungsbedingt werden für den erhöhten Raumbedarf die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft nach 3 Abs. 2 oder 3 um 24 % erhöht. Die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft werden ab nach 3 Abs. 4 oder 5 um 24 % erhöht, um den behinderungsbedingt erhöhten Raumbedarf nach Satz 1 und 2 zu berücksichtigen. (2) Einen besonderen Bedarf für Unterkunft haben auch Personen, die aufgrund ihres Alters einen erhöhten Raumbedarf haben ( 35a Satz 1 SGB XII). Für die Altersgrenze gilt 41 Abs. 2 SGB XII mit der Maßgabe, dass der Beginn des Monats maßgebend ist, der auf die Vollendung des dort angegebenen Lebensalters folgt. Der erhöhte Raumbedarf ist durch das Amt für Soziale Sicherung zu ermitteln. Altersbedingt werden für den erhöhten Raumbedarf die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft nach 3 Abs. 2 oder 3 um 12 % erhöht. Altersbedingt werden für den erhöhten Raumbedarf die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft ab nach 3 Abs. 4 oder 5 um 12 % erhöht. (3) Einen besonderen Bedarf für Unterkunft haben weiterhin Personen, die regelmäßig, mindestens vierzehntägig und über Nacht das Umgangsrecht mit ihrem minderjährigen Kind ausüben und deswegen einen erhöhten Raumbedarf 3

4 haben ( 22b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Der erhöhte Raumbedarf ist gegeben, wenn das minderjährige Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Bei ein oder zwei minderjährigen Kindern ist die Anzahl der Personen pro Bedarfsgemeinschaft für die umgangsbedingt angemessenen Aufwendungen der Unterkunft nach 3 Abs. 2 oder 3 um eine Person zu erhöhen (Spalte 1). Bei drei oder mehr minderjährigen Kindern ist für die umgangsbedingt angemessenen Aufwendungen der Unterkunft nach 3 Abs. 2 oder 3 die Anzahl um zwei Personen zu erhöhen (Spalte 1). Bei ein oder zwei minderjährigen Kindern ist ab die Anzahl der Personen pro Bedarfsgemeinschaft für die umgangsbedingt angemessenen Aufwendungen der Unterkunft nach 3 Abs. 4 oder 5 um eine Person zu erhöhen (Spalte 1); bei drei oder mehr minderjährigen Kindern ist für diese Aufwendungen der Unterkunft die Anzahl um zwei Personen nach 3 Abs. 4 oder 5 (Spalte 1) zu erhöhen. 5 Inkrafttreten (Diese Satzung ist zum in Kraft getreten und zum entsprechend dieser Fassung geändert worden.) Anlage zu 2 Abs Übersicht Der Vogelsbergkreis ist gemäß den 22a bis 22c SGB II i. V. m. 4a des Hessischen OFFENSIV- Gesetzes (HOFFG) ermächtigt zu bestimmen, in welcher Höhe die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind ( 22a Abs. 1 Satz 1 SGB II). 22a Abs. 3 SGB II hat folgenden Wortlaut: Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich 1. der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen, 2. der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards, 3. aller verschiedenen Anbietergruppen und 4. der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen. 22c Abs. 1 Satz 1 SGB II lautet wie folgt: Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere 1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und 2. geeignete eigene statistische Datenerhebungen und auswertungen oder Erhebungen Dritter einzeln oder kombiniert berücksichtigen. Bisher hat der Vogelsbergkreis im Rahmen des SGB II und des SGB XII gemäß den Verwaltungsrichtlinien nach der Produkttheorie nur die ermittelt, da sowohl die Nebenkosten (kalte ) als auch die Heizkosten (warme ) im tatsächlichen angemessenen Umfang berücksichtigt worden sind. Da im Gebiet des Vogelsbergkreises keine Mietspiegel oder qualifizierte Mietspiegel vorhanden sind, hat der Kreisausschuss im Dezember 2011 ein Fachunternehmen beauftragt, für das Kreisgebiet auf einer breiten empirischen Datengrundlage ein schlüssiges Konzept zu erstellen. Die Datenerhebung 4

5 für die Bestandsmieten ist zum Stichtag erfolgt und die Angebotsmieten sind in der Zeit von November 2011 bis Juli 2012 erhoben worden. Ziel der Erhebung und der Auswertung der Daten ist es gewesen, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen des einfachen Standards zu ermitteln; dieser wird nach Maßgabe der Produkttheorie mit der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße multipliziert zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten. Die Bestimmung der Angemessenheit im Rahmen dieser Satzung beschränkt sich auf die Kosten der Unterkunft ( und Nebenkosten), so dass die Kosten der Heizung nicht erfasst sind ( 3). Gemäß 22b Abs. 3 SGB II soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft eine Sonderregelung getroffen werden: Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen 1. einer Behinderung oder 2. der Ausübung ihres Umgangsrechts. Nach 35a Satz 1 SGB XII gilt die Satzung auch für Leistungen für die Unterkunft im Rahmen der Sozialhilfe entsprechend, sofern darin nach 22b Abs. 3 SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden ( 4). 2. Zur Festlegung der beiden Vergleichsräume ( 3) 2.1 Grundlagen Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen ( 22b Abs. 1 S. 4 SGB II). Dabei sind strukturell vergleichbare Wohnungsmärkte zu einem Vergleichsraum zusammen zu fassen, wobei die Kommunen im Kreisgebiet keine unmittelbare Nachbarschaft aufweisen müssen. Für jeden der Vergleichsräume ist die Angemessenheit der Unterkunftskosten ( und Nebenkosten) eigenständig festzustellen. Eine solche Unterteilung des Wohnungsmarktes in Vergleichsräume stellt sicher, dass in den Kommunen mit strukturell höheren Mieten durch die Festlegung einer angemessenen Miete tatsächlich auch Wohnungen des einfachen Standards angemietet werden können. Zugleich wird damit verhindert, dass in Kommunen mit einer strukturell niedrigeren Miete höhere Mieten als angemessen zu berücksichtigen sind. Der Vogelsbergkreis ist ländlich strukturiert und hat Kreisangehörige, die sich auf 10 Städte und 9 Gemeinden verteilen. Diese 19 kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben (Stand: ) zwischen Einwohnern (Stadt Alsfeld) und Einwohnern (Gemeinde Antrifttal). Diese 10 Städte und 9 Gemeinden weisen teilweise unterschiedliche Wohnungsmärkte mit einer deutlich zu unterscheidenden Angebotsstruktur auf. Da in den einzelnen Kommunen wegen der überschaubaren Einwohnerzahlen nur ein geringes Angebot an Mietwohnungen besteht und der Anteil an selbstgenutztem Wohneigentum sehr hoch ist, ist erhebungstechnisch die Erstellung einer Mietübersicht für jede der 19 Städte und Gemeinden nicht möglich gewesen. 2.2 Die Vergleichsräume I und II Die Gruppierung der 10 Städte und der 9 Gemeinden zu insgesamt zwei Vergleichsräumen ist insbesondere auf der Grundlage von Indikatoren aus der amtlichen Statistik des Landes Hessen erfolgt, die einen starken Einfluss auf die Bildung der regionalen Mieten aufweisen. Hierbei sind folgende amtliche Indikatoren berücksichtigt worden (Abbildung 1): 5

6 Abbildung 1: Indikatorenkatalog Mietwert-Erhebung 2012 Nr. Parameter Einflussgröße 1 Bevölkerungsentwicklung Bevölkerungsentwicklung auf Ebene der Städte und Gemeinden 2 Bevölkerungsdichte Einwohner pro Hektar Siedlungs- und Verkehrsfläche (ohne Betriebs-/ Friedhofsfläche) 3 Siedlungsstruktur Anteil der Mehrfamilienhäuser (3 und mehr Wohneinheiten) 4 Pro-Kopf-Einkommen Gesamtbetrag der Einkünfte je Steuerpflichtigen 5 Neubautätigkeit Durchschnittliche Baufertigstellung neuer Wohngebäude 6 Wohngeld-Einstufung Mietenstufen gemäß 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) 7 Bodenpreis Durchschnittliche Bodenrichtwerte der Städte und Gemeinden Quelle: Mietwert-Erhebung Vogelsbergkreis in 2012 durch Fachunternehmen. Berücksichtigt wurden die Daten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Nr. 6), des Hessischen Statistischen Landesamtes Wiesbaden (Nr. 1 5) und des Gutachterausschusses für Immobilienwerte für den Bereich des Vogelsbergkreises (Nr. 7). Die Zuordnung zu den beiden Vergleichsräumen mit einem vergleichbar homogenen Niveau der Mieten ist mit dem multivarianten Verfahren Clusteranalyse (Ballungsanalyse) berechnet worden. Durch dieses Verfahren und die Nutzung der statistischen Indikatoren ist die Zuordnung der 19 Städte und Gemeinden des Vogelsbergkreises zu den beiden Vergleichsräumen methodisch ableitbar, mathemathisch begründet und damit frei von einer subjektiven Einschätzung. Als Ergebnis der mathematischen Berechnung sind an sich drei Vergleichsräume für das Kreisgebiet angezeigt gewesen. Aufgrund der regionalen Gegebenheiten wären jedoch bei einer Bevölkerung von rund Kreisangehörige nicht alle drei Vergleichräume groß genug. Die Beschränkung auf zwei Vergleichsräume stellt demgegenüber sicher, dass sich diese hinreichend deutlich voneinander unterscheiden; eine solche Unterteilung in zwei Vergleichsräume stellt für den ländlich strukturierten, gering besiedelten Vogelsbergkreis (74 Einwohner/km²) den sachgerechten Kompromiss dar zwischen einer möglichst homogenen Ballungsstruktur und einer niedrigen Anzahl von Vergleichsräumen. Der Vergleichsraum I umfasst die 3 Städte Alsfeld, Lauterbach und Schotten mit jeweils mehr als Einwohnern ( 3 Abs. 2). Er ist gekennzeichnet durch eine überdurchschnittliche Siedlungsstruktur und eine Einstufung in die Mietenstufe II nach 12 WoGG, wobei auch die Bodenrichtwerte ( 196 BauGB) in diesen drei Städten über dem Kreisdurchschnitt liegen. Der Vergleichsraum II besteht aus den übrigen 7 Städten und den 9 Gemeinden ( 3 Abs. 3). Diese 16 kreisangehörigen Städte und Gemeinden gehören zur Mietenstufe I nach 12 WoGG und weisen eine nur durchschnittliche Siedlungsstruktur und durchschnittliche Bodenrichtwerte auf. 3. Erhebung der Daten ( 22c Abs. 1 SGB II) 3.1 Abstrakt angemessene Wohnungsgrößen In der Satzung ist zu bestimmen, welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird ( 22b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Soweit in der Rechtsprechung auf die förderungsfähigen Wohnflächen abgestellt wird, die die Länder im Rahmen der Sozialen Wohnraumförderung vorgegeben haben, orientieren sich diese Regelwohnflächen jedoch am städtisch geprägten Bedarf und am Neubau von Wohnungen. Aufgrund der ländlichen Struktur der 19 Städte und Gemeinden mit ihrer geringen Bevölkerungsdichte und den im Vergleich günstigen Bodenpreisen weisen die vorhandenen Wohnungen im Kreisgebiet im 6

7 Vergleich mit städtisch geprägten Landkreisen und größeren Städten regelmäßig eine größere Wohnfläche auf. Das zur Verfügung stehende Angebot von Wohnungen für Haushalte mit einer Person und mit zwei Personen, die den größten Anteil der Bedarfsgemeinschaften im SGB II und SGB XII stellen, ist daher bei Beachtung der förderungsfähigen Wohnflächen für diese Haushalte von 45 m² und von 60 m² (Ziffer des Erlasses Soziale Wohnraumförderung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr und Landesentwicklung vom , StAnz S. 286, 287) zu gering. Daher ist die zu berücksichtigende Regelwohnfläche als abstrakt angemessene Wohnungsgröße maßvoll erweitert worden. Die Wohnraum-Versorgung für Bedarfsgemeinschaften mit einer Person wird bis zu 50 m² (statt bis zu 45 m²) und mit zwei Personen bis zu 62 m² (statt bis zu 60 m²) verbessert, ohne dass davon ausgegangen werden muss, dass die sich für den übrigen Wohnungsmarkt preissteigernd auswirkt. Für Bedarfsgemeinschaften mit mehr als zwei Personen ist die Regelwohnfläche gemäß Ziffer des fachministeriellen Erlasses dann entsprechend für jede weitere Person um jeweils 12 m² erhöht worden. Die Abbildung 2 zeigt die Struktur der Wohnflächen im Kreisgebiet im ermittelten Bestand an Mietwohnungen. Berücksichtigt worden sind Mieten aus bestehenden Mietverhältnissen, Mieten von angebotenen Wohnungen sowie tatsächliche Mieten aus dem Bestand des Kommunalen Jobcenters. Abbildung 2: 3.2 Mieten im Bestand im Kreisgebiet Die Ermittlung der Bestandsmieten ist durch Erhebungen bei den regionalen Großvermietern, bei Klein- und Kleinstvermietern im Vogelsbergkreis erfolgt unter Einbeziehung der insgesamt vorhandenen Struktur von Eigentümern. Berücksichtigt worden sind Mietwohnungen mit einer Wohnfläche von mindestens 35 m² mit Bad und Sammelheizung als Standard, die keine gewerblichen Mietanteile aufweisen, die nicht möbliert sind und die zu den üblichen Bedingungen des Wohnungsmarktes angeboten werden. Nicht berücksichtigt worden sind leerstehende Wohnungen sowie Wohnungen in Heimen und in heimähnlichen Einrichtungen. Die erhobenen Daten geben die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsbestandes wieder, wenn sie auf mindestens 10 von Hundert des kreisweit in Betracht zu ziehenden Bestandes an Mietwohnungen beruht. Der Vogelsbergkreis weist nach der Fortschreibung des Wohngebäude- und Wohnungsbestandes in Hessen (Stichtag: ) durch das Hessische Statistische Landesamt einen Gesamtbestand 7

8 von Wohnungen auf, wobei sich Wohnungen in Einfamilienhäusern, Wohnungen in Zweifamilienhäusern und Wohnungen im Geschosswohnungsbau befinden. Bei der Berechnung des potenziellen Angebots der zur Verfügung stehenden Mietwohnungen ist zu berücksichtigen, dass im ländlichen Raum in Zweifamilienhäusern der Eigentümer regelmäßig eine Wohnung selbst nutzt, so dass nur die weitere Wohnung zum potenziellen Angebot gehört. In Hessen belief sich die Vermietungsquote in 2010 (Mikrozensus) auf 49,2 von Hundert, so dass von Wohnungen dem Bestand an Mietwohnungen zuzurechnen gewesen sind. Im Rahmen der Datenerhebung sind tatsächlich Mietwohnungen berücksichtigt worden, so dass die 10 %-Grenze von Mietwohnungen überschritten worden ist. Es kann deshalb dahinstehen, dass wegen der ländlichen Struktur des Kreisgebietes die Quote an Wohnungen, die vom Eigentümer selbst genutzt werden, den Durchschnitt in Hessen übersteigt, so dass die Vermietungsquote im Vogelsbergkreis niedriger als 49,2 von Hundert ist. Um tatsächlich nur Wohnungen zu berücksichtigen, bei denen die Bildung der Miete marktkonform erfolgt ist, ist wie bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels ( 558d BGB) eine tabellenbezogene Kappung der extremen Mietwerte mittels eines Konfidenzintervalls von 95 von Hundert durchgeführt worden. Ein zufällig ausgewählter Messwert liegt dabei mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 von Hundert innerhalb dieses Konfidenzintervalls; außerhalb dieses Intervalls liegende Werte werden folglich als Extremwerte behandelt und von einer weiteren Berücksichtigung ausgeschlossen. Wegen der danach erfolgten Kappung von 139 extremen Mietwerten fußt der Vergleichsraum I auf Mietwerten ( 3 Abs. 2) und der Vergleichsraum II auf 694 Mietwerten ( 3 Abs. 3). 3.3 Angebotsmieten/Neuvertragsmieten im Kreisgebiet Die Recherchen zu den angebotenen Mietwohnungen wurden im Zeitraum November 2011 bis Juli 2012 durchgeführt. Dabei sind als Quellen ausgewertet worden: Immoscout 24, Immonet und Immowelt (jeweils Internet-Immobiliensuchportale), die regionale Tagespresse, die Anzeigenblätter sowie die Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Kreisgebiet. Es ist aber nicht möglich, alle tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt angebotenen Mietwohnungen zu erfassen. Rund 40 von Hundert Mietwohnungen werden direkt vermietet, ohne dass eine Anzeige geschaltet wird. Wohnungsunternehmen haben regelmäßig Interessentenlisten und bieten ferner nicht alle leerstehenden, sondern ausgewählte Wohnungen an. Die inserierten Mietwohnungen spiegeln daher nicht das tatsächlich im Kreisgebiet zur Verfügung stehende Angebot an Mietwohnungen wider. Hinzu kommt, dass ein Angebot insbesondere bei einem schwächeren Wohnungsmarkt wie im Kreisgebiet noch bei Abschluss des Mietvertrages reduziert werden kann. Eine statistische Auswertung, die ausschließlich auf Angebotsmieten fußt, führt daher regelmäßig zu einer Übergewichtung von teuren Mietwohnungen und damit zu einer Überschätzung des Niveaus der Angebotsmieten. Die Auswertung dieser Angebotsmieten hat für den Vergleichsraum I insgesamt 324 Mietwerte und für den Vergleichsraum II insgesamt 221 Mietwerte ergeben. Um diesen methodischen Effekt der Übergewichtung zu verringern, sind neben den Angebotsmieten auch die Neuvertragsmieten ausgewertet worden ( 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II); dabei handelt es Mietverträge, die in den letzten 9 Monaten vor dem Erhebungsstichtag ( ) abgeschlossen worden sind. 4. Auswertung der Daten 4.1 Grundlagen Die Abgrenzung zwischen einer angemessenen Miete für den einfachen Standard und einer dafür unangemessenen Miete ist anhand des Niveaus von Bestands- und Angebotsmieten vorgenommen 8

9 worden. Maßgebend ist allein die Höhe der Miete, da wegen der Kappung der extremen Mietwerte sich auch die Ausstattung einer Mietwohnung in der Miete widerspiegelt. Die angemessenen Mieten haben sicherzustellen, dass auch in Konkurrenz mit anderen Bewerbern die Empfänger von SGB II- und SGB XII-Leistungen tatsächlich Wohnraum anmieten können. Daher sind die Empfänger von SGB II- und SGB XII-Leistungen sowie die Empfänger von Wohngeld in Beziehung zu setzen zu der Gesamtzahl der Haushalte, die auf eine Mietwohnung angewiesen sind, und der Haushalte, die über ein niedriges Einkommen verfügen; zudem ist zusätzlich ein Sicherheitszuschlag zu berücksichtigen. Gemäß der amtlichen Statistik sind SGB II-Bedarfsgemeinschaften (Juni 2012) berücksichtigt worden sowie 721 SGB XII-Bedarfsgemeinschaften (Oktober 2012) und 962 Haushalte, die Wohngeld erhalten haben. Insgesamt sind dies rund 9 von Hundert der Bedarfsgemeinschaften/- Haushalte im Kreisgebiet. Bundesweit hatten in 2009 rund 8 von Hundert der Haushalte ein niedriges Einkommen zur Verfügung (Forschungsprojekt Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, 2009). Für den Vogelsbergkreis wird aufgrund der ländlichen Struktur und wegen der Arbeitslosenquote sowie der regionalen Lohnverhältnisse von einem etwas höheren Anteil ausgegangen. Der Bedarf an verfügbaren Mietwohnungen für diese Personengruppen beläuft sich nach Einschätzung des Fachunternehmens auf 17 von Hundert. Weiter wird angenommen, dass das zur Verfügung stehende Angebot jeweils zu 1/3 aus dem einfachen, dem mittleren und dem gehobenen Wohnungsmarkt stammen sollte. Um eine ungewollten Beeinflussung des Wohnungsmarktes im Kreisgebiet zu vermeiden, ist geprüft worden, wie hoch der Anteil an Mietwohnungen sein muss, um eine ausreichende Versorgung der Nachfragergruppen im unteren Segment des Wohnungsmarktes sicherzustellen. Im Gegenzug ist in Betracht gezogen worden, welche Anteile der Angebotsmieten zur Verfügung stehen. Die Auswertung der Neuvertragsmieten ist zur Korrektur mit berücksichtigt worden. Abbildung 3 (Verfahren zur Ermittlung des jeweiligen Mietwertes): 4.2 (Spalte 3 der Tabellen zu 3 Abs. 2 und 3) Bezogen auf die regionalen Besonderheiten im Kreisgebiet ist für die Tabellenwerte berücksichtigt worden, dass aus einer Person bestehende Bedarfsgemeinschaften überproportional vorhanden sind. 9

10 Zudem hat die Auswertung der Angebotsmieten ein großes Angebot an größeren Mietwohnungen ergeben, so dass zusätzlich ein ausreichender Sicherheitszuschlag erforderlich gewesen ist. Abbildung 4 (Ergebnis der Ermittlung des jeweiligen Mietwertes): Nachfrager nach preiswertem Wohnraum - Bedarfsgemeinschaften - Wohngeldempfänger - Geringverdiener ohne Leistungsbezug - Sonstige Nachfrager hoch niedrig Wohnungsmieten Angemessenes nicht angemessenes Segment Lokaler Wohnungsbestand Bei Bedarfsgemeinschaften mit einer Person ist im Vergleichsraum I der Tabellenwert so festgelegt worden, dass die Abgrenzung zwischen der Angemessenheit und der nicht mehr gegebenen Angemessenheit durch das 45 %-Perzentil definiert ist; dabei liegen 45 von Hundert der berücksichtigten Mietverträge (Miete/m²) unterhalb des Tabellenwertes. Der Tabellenwert im Vergleichsraum II ist anhand des 55 %-Perzentils definiert worden. In den Vergleichsräumen I und II ist der Tabellenwert bei Bedarfsgemeinschaften mit zwei und mehr Personen auf Grundlage des 40 %-Perzentils ermittelt worden. Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzungen ergeben sich gem. den nachfolgenden Tabellen folgende Werte für die : Vergleichsraum I Personen Wohnungsgröße in 1 Person 35 bis 50 m² 50 x 4,65 232,50 2 Personen > 50 bis 62 m² 62 x 4,33 268,46 3 Personen > 62 bis 74 m² 74 x 4,51 333,74 4 Personen > 74 bis 86 m² 86 x 4,35 374,10 5 Personen Anpassung: > 86 bis 98 m² 98 x 3,75 98 x 3,82 367,50 374,36 6 Personen > 98 bis 110 m² 110 x 3,75 412,50 Vergleichsraum II Personen: Wohnungsgröße in 1 Person 35 bis 50 m² 50 x 4,19 209,50 2 Personen > 50 bis 62 m² 62 x 4,08 252,96 3 Personen > 62 bis 74 m² 74 x 3,87 286,38 4 Personen > 74 bis 86 m² 86 x 3,96 340,56 5 Personen Anpassung: > 86 bis 98 m² 98 x 3,45 98 x 3,48 338,10 341,08 6 Personen > 98 bis 110 m² 110 x 3,45 379,50 10

11 Der ermittelte Quadratmeterpreis ist als in der Spalte 3 der Tabellen zu 3 Abs. 2 und zu 3 mit folgender Anpassung übernommen: Für Wohnungen mit einer Wohnfläche von mehr als 86 m² ergibt sich im Vergleichsraum I ein Quadratmeterpreis von 3,75 Euro und im Vergleichsraum II ein Quadratmeterpreis von 3,45 Euro. Für eine Bedarfsgemeinschaft mit 5 Personen (87 bis 98 m²) errechnet sich jedoch mit diesen Quadratmeterpreisen für beide Vergleichsräume eine geringere als für eine Bedarfsgemeinschaft mit 4 Personen (75 bis 86 m²): bei Vergleichsraum I 367,50 Euro gegenüber 374,10 Euro und bei Vergleichsraum II 338,10 Euro gegenüber 340,56 Euro. Zur Korrektur ist daher nur für die Bedarfsgemeinschaft mit 5 Personen die geringfügig erhöht worden und zwar wie in den vorstehenden Tabellen dargestellt - im Vergleichsraum I von 3,75 Euro auf 3,82 Euro und im Vergleichsraum II von 3,45 Euro auf 3,48 Euro. Ab 6 Personen findet dann die ermittelte von 3,75 Euro (Vergleichsraum I) und von 3,45 Euro (Vergleichsraum II) Anwendung (Spalte 3 der Tabellen zu 3 Abs. 2 und zu 3). 4.3 Nebenkosten (kalte : Spalte 4 der Tabellen zu 3 Abs. 2 und 3) Die Nebenkosten sind auf der Grundlage der Nebenkosten (kalte ) der SGB-II Empfänger im Bestand des Kommunalen Jobcenters errechnet worden. Bei der Auswertung ist die jeweilige Größe der Bedarfsgemeinschaft (Personenanzahl) und die Struktur der Wohnungsgrößen herangezogen worden. Unübliche kalte von weniger als 0,50 Euro/m² und von mehr als 3,00 Euro/m² sind dabei nicht berücksichtigt worden. Als im Rahmen der Produkttheorie zu berücksichtigender Tabellenwert ist das 70%-Perzentil festgelegt worden; es berücksichtigt den Umstand, dass der Tabellenwert nur aus Daten von SGB-II Empfängern ermittelt worden ist. 4.4 Bruttokaltmiete (Spalte 6 der Tabellen zu 3 Abs. 2 und 3) Die Angemessenheit der Unterkunftskosten bestimmt sich nach der Bruttokaltmiete (Spalte 6) als Produkt aus der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße (Spalte 2) und aus der Addition (Spalte 5)der mit den Nebenkosten als kalte. Das Verhältnis zwischen der (Spalte 3) und den Nebenkosten als kalte (Spalte 4) ist im Rahmen der Angemessenheit unerheblich. 5..Besondere Bedarfe für die Unterkunft ( 4) 5.1 Besonderer Bedarf wegen Behinderung ( 4 Abs. 1) Für Personen, die aufgrund einer Behinderung einen erhöhten Raumbedarf haben, sind die angemessenen Unterkunftskosten zu erhöhen. Der Begriff der Behinderung entspricht 2 Abs. 1 SGB IX und umfasst somit auch die Personen, welche von Behinderung bedroht sind. Ein behinderungsbedingt erhöhter Raumbedarf entsteht in der Regel, wenn die Personen zur Fortbewegung Hilfsmittel (Rollstuhl, Gehhilfen) benötigen, in anderer Weise in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind oder im Alltag Hilfe von Dritten in erheblichem Umfang benötigen. Sowohl der Zugang zur Wohnung wie auch deren Ausstattung müssen für die Berücksichtigung dieses Bedarfs diesen besonderen Anforderungen angepasst sein. Der fachministerielle Erlass Soziale Wohnraumförderung vom (StAnz 2009 S. 286, 287) regelt, dass bei Wohnungen für Rollstuhlbenutzer gemäß DIN Teil 1 die förderungsfähige Wohnfläche ohne besondere Begründung um 16 % erhöht werden kann. Es ist daher sachgerecht, für den Personenkreis der behinderten Menschen die angemessene Wohnfläche um 16 % zu erhöhen. 11

12 Daneben wird ein weiterer Aufschlag um 50 von Hundert dieses Erhöhungswertes berücksichtigt, da behindertengerechte Wohnungen regelmäßig mit einer höheren Miete angeboten werden. Der besondere Bedarf für behinderte Menschen gemäß 4 Abs. 1 wird folglich dadurch berücksichtigt, dass die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft gemäß 3 um 24 % des jeweiligen Wertes für die Bruttokaltmiete (Spalte 6 der Tabellen zu 3 Abs. 2 und 3) erhöht werden. 5.2 Besonderer Bedarf für ältere Menschen ( 4 Abs. 2) Für ältere Menschen, die einen erhöhten Raumbedarf haben, sind die angemessenen Unterkunftskosten zu erhöhen. Die Altersgrenze entspricht der Regelung des 41 Abs. 2 im 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Ein altersbedingt erhöhter Raumbedarf entsteht in der Regel, wenn die Personen in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Alltag sonstige Hilfe von Dritten benötigen oder andere altersbedingte Einschränkungen vorliegen. Der Zugang zur Wohnung wie auch deren Ausstattung müssen für die Berücksichtigung dieses Bedarfs diesen besonderen Anforderungen angepasst sein. Der fachministerielle Erlass Soziale Wohnraumförderung vom (StAnz 2009 S. 286, 287) regelt, dass für barrierefreie Wohnungen gemäß DIN Teil 2 die förderungsfähige Wohnfläche ohne besondere Begründung um 8 % erhöht werden kann. Es ist daher sachgerecht, für den Personenkreis der älteren Menschen die angemessene Wohnfläche um 8 % zu erhöhen. Daneben wird ein weiterer Aufschlag um 50 von Hundert dieses Erhöhungswertes berücksichtigt, da barrierefreie Wohnungen regelmäßig zu einem höheren Mietpreis angeboten werden. Der besondere Bedarf für ältere Menschen gemäß 4 Abs. 2 wird folglich dadurch berücksichtigt, dass die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft gemäß 3 um 12 % des jeweiligen Wertes für die Bruttokaltmiete (Spalte 6 der Tabellen aus 3 Abs. 2 und 3) erhöht werden. 5.3 Besonderer Bedarf für Personen, die ihr Umgangsrecht ausüben ( 4 Abs. 3) Maßstab für die Festlegung des besonderen Bedarfs für Personen, die ihr Umgangsrecht ausüben, ist das Verhalten eines verständigen Umgangsberechtigten außerhalb des Bezugs von SGB II- und SGB XII-Leistungen. Für Personen, die ihr Umgangsrecht mit ihren minderjährigen Kindern ausüben, besteht ein besonderer Bedarf für die Unterkunft, sofern das Umgangsrecht regelmäßig mindestens alle zwei Wochen für mehr als einen Tag ausgeübt wird. Für Kinder, die über Nacht bleiben und das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist ein weiteres Zimmer nicht notwendig. Die Ausübung des Umgangsrechts mit ihnen löst daher keinen erhöhten Raumbedarf aus. Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, wird bei Ausübung des Umgangsrechts ab Beginn des folgenden Monats ein erhöhter Raumbedarf bejaht. Die Berücksichtigung des nächsthöheren Tabellenwertes (Spalte 1) gemäß 3 Abs. 2 oder 3 stellt sicher, dass der erhöhte Raumbedarf gedeckt werden kann. Da es sich beim Umgang nicht um einen dauerhaften Aufenthalt von Kindern in der Wohnung handelt, ist der übernächsthöhere Tabellenwert (Spalte 1) gemäß 3 Abs. 2 oder 3 erst zu berücksichtigen, wenn sich mindestens drei minderjährige Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, regelmäßig und gleichzeitig in der Wohnung aufhalten. Damit wird sichergestellt, dass auch der nochmals erhöhte Raumbedarf gedeckt werden kann. 6. Indexfortschreibung 2014 Die durch die Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen ( 22c Abs. 2 SGB II i.v.m. 2 Abs. 2 der Unterkunftskosten-Satzung). 12

13 Für die regelmäßige Überprüfung und Neufestsetzung ist ein sachgerechter Anpassungsmechanismus erforderlich (BT-Dr. 17/3404, S. 102: allgemeine Mietentwicklung). Die Fortschreibung der Werte nach 3 Abs. 2 und 3 erfolgt analog den Vorgaben für den qualifizierten Mietspiegel ( 558d BGB). Maßgebend ist danach die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland; dieser Index wird vom Statistischen Bundesamt seit 2003 als Verbraucherindex für Deutschland (VPI) veröffentlicht. Der VPI spiegelt die Preisentwicklung eines Warenkorbes mit unterschiedlichen Gütergruppen wider, der nicht nur die Entwicklung der Wohnkosten berücksichtigt. Diese Indexfortschreibung erfolgt ohne die Neuerhebung von Mieten; die im Rahmen einer Ersterhebung ermittelten Mieten werden vielmehr einmalig für einen Zeitraum von zwei Jahren mittels eines Indexes fortgeschrieben. Aktuell wird die Entwicklung der Lebenshaltungskosten stark von der Entwicklung der Energiekosten beeinflusst. Die Heizenergiekosten bleiben im Anwendungsbereich dieser Satzung jedoch nach 1 Abs. 1 unberücksichtigt, da nur die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und damit für die Angemessenheit der und der Nebenkosten (kalte ) geregelt ist. Gemäß der Empfehlung des eingeschalteten Fachunternehmen wird für die einmalig mögliche Fortschreibung nicht der VPI herangezogen, sondern als VPI-Spezialindex ein Index, der nur die Entwicklung der Mietkosten und nur deren Entwicklung im Bundesland Hessen auf Monatsbasis berücksichtigt. Daher wird für die Fortschreibung der Werte nach 3 Abs. 4 und 5 ein Index genutzt, der die Entwicklung der Mietkosten für Hessen auf Monatsbasis wiedergibt. Die Aktualisierung zum erfolgt getrennt für die Mietpreisentwicklung sowie die Preisentwicklung für die Nebenkosten (kalte ). Die Ergebnisse sind zur Bruttokaltmiete zusammengefasst worden. Die Mietpreisentwicklung bezieht sich auf den Zeitraum von März 2012 bis September 2014; damit erfolgt die Aktualisierung der Werte exakt 2 ½ Jahre nach der Ersterhebung der Bestandsmieten und der Angebotsmieten (vgl. Ziffer 1 (Übersicht) Abs. 5). Verbraucherpreisindizes Hessen (Basis 2010 = 100) März 2012 September 2014 Veränderung 03/12-09/14 Multiplikationsfaktor Wohnungsmieten ohne Nebenkosten 102,2 106,1 3,82% 1,0382 Wohnungsnebenkosten 101,7 101,2-0,49% 0,9951 Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt: Verbraucherpreisindex für Hessen, Stand: März 2012 Verbraucherpreisindex für Hessen, Stand: September 2014 Gemäß dem VPI Hessen für die Wohnungsmieten ohne Nebenkosten erfolgt die Anpassung für die Vergleichsräume I und II jeweils um 3,82 % durch Anwendung des Multiplikationsfaktors 1,0382. Soweit die Nebenkosten nach dem VPI Hessen in diesem Zeitraum von 2 ½ Jahren um 0,49 % zurückgegangen sind, ist dieser geringfügige Rückgang durch einen Abgleich der Daten des KVA- Jobcenter von März 2012 im Verhältnis zu September 2014 bestätigt worden. Gleichwohl ist davon abgesehen worden, die Nebenkosten durch Anwendung des Multiplikationsfaktors 0,9951 geringfügig zu reduzieren. 13

Öffentliche Bekanntmachung für den Vogelsbergkreis

Öffentliche Bekanntmachung für den Vogelsbergkreis Öffentliche Bekanntmachung für den Vogelsbergkreis Satzung des Vogelsbergkreises zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II- und im SGB XII-Bereich Aufgrund der 22a bis 22c SGB II

Mehr

Anwendungsbereich. 2 Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung

Anwendungsbereich. 2 Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung Satzung des Vogelsbergkreises zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nach den SGB II- und SGB XII- Bestimmungen (Unterkunftskosten-Satzung) Aufgrund der 22a bis 22c sowie 35a SGB II in

Mehr

Stadt Bayreuth Sozial-, Versicherungs- und Wohnungsamt. Fortschreibung - Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft

Stadt Bayreuth Sozial-, Versicherungs- und Wohnungsamt. Fortschreibung - Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft Stadt Bayreuth Sozial-, Versicherungs- und Wohnungsamt Fortschreibung - Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft Endbericht vom 01.06.2017 - 0 - Inhaltsverzeichnis 1 Fortschreibung der Kosten

Mehr

Landkreis Altenburger Land. Fortschreibung des schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014

Landkreis Altenburger Land. Fortschreibung des schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014 Landkreis Altenburger Land Fortschreibung des schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014 Bericht April 2016 - 0 - Inhaltsverzeichnis 1 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts

Mehr

Landkreis Mayen-Koblenz. Kreisverwaltung. KdU-Richtwerte 2013 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzeptes 2011

Landkreis Mayen-Koblenz. Kreisverwaltung. KdU-Richtwerte 2013 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzeptes 2011 Landkreis Mayen-Koblenz Kreisverwaltung KdU-Richtwerte 2013 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzeptes 2011 Endbericht vom 24.04.2013 - 1 - Landkreis Mayen-Koblenz: KdU-Richtwerte 2013 Indexfortschreibung

Mehr

Landkreis Mayen-Koblenz. Kreisverwaltung. KdU-Richtwerte 2016 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzeptes 2011

Landkreis Mayen-Koblenz. Kreisverwaltung. KdU-Richtwerte 2016 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzeptes 2011 Landkreis Mayen-Koblenz Kreisverwaltung KdU-Richtwerte 2016 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzeptes 2011 Endbericht vom 10.02.2016 Landkreis Mayen-Koblenz: KdU-Richtwerte 2016 Indexfortschreibung

Mehr

Hochsauerlandkreis. KdU-Richtwerte 2014 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2012

Hochsauerlandkreis. KdU-Richtwerte 2014 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2012 Hochsauerlandkreis KdU-Richtwerte 2014 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2012 Endbericht vom 17.10.2014 - 1 - Hochsauerlandkreis: KdU-Richtwerte 2014 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts

Mehr

Stadt und Landkreis Hof. KdU-Richtwerte 2014 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2012

Stadt und Landkreis Hof. KdU-Richtwerte 2014 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2012 Stadt und Landkreis Hof KdU-Richtwerte 2014 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2012 Endbericht vom Juni 2014 - 1 - Stadt und Landkreis Hof: KdU-Richtwerte 2014 Indexfortschreibung des schlüssigen

Mehr

StädteRegion Aachen. KdU-Richtwerte 2015 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2013

StädteRegion Aachen. KdU-Richtwerte 2015 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2013 StädteRegion Aachen KdU-Richtwerte 2015 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2013 Bericht vom 24.08.2015 - 1 - Kreis StädteRegion Aachen: KdU-Richtwerte 2015 Indexfortschreibung des schlüssigen

Mehr

Kreis Paderborn. Fortschreibung des schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014

Kreis Paderborn. Fortschreibung des schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014 Kreis Paderborn Fortschreibung des schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014 Bericht April 2016 - 0 - Inhaltsverzeichnis 1 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2013...

Mehr

Landkreis Schmalkalden-Meiningen. Fortschreibung der Richtwerte des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft

Landkreis Schmalkalden-Meiningen. Fortschreibung der Richtwerte des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft Landkreis Schmalkalden-Meiningen Fortschreibung der Richtwerte des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft Bericht im November 2017 - 0 - Inhaltsverzeichnis 1 Fortschreibung der Kosten der

Mehr

Fortschreibung des Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Kreis Plön

Fortschreibung des Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Kreis Plön Kreis Plön Fortschreibung des Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Kreis Plön März 2016 ANALYSE ~ l ONZEPTE Beratungsgesellschaft [ür Wohnen, pl10ne +,19 {O)40 4850 098-0 ImmObilien. StadtentwIcklung

Mehr

Erstellung eines schlüssigen Konzepts

Erstellung eines schlüssigen Konzepts Erstellung eines schlüssigen Konzepts Matthias Klupp 25.06.2014 in Dortmund www.analyse-konzepte.de Folie 1 Analyse & Konzepte Experten für Wohnen, Immobilien und Stadtentwicklung Gegründet 1993 Über 25

Mehr

Vogtlandkreis. Fortschreibung des schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014

Vogtlandkreis. Fortschreibung des schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014 Vogtlandkreis Fortschreibung des schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014 Bericht Oktober 2016 - 0 - Inhaltsverzeichnis 1 Fortschreibung der Kosten der Unterkunft 2016... 1 2

Mehr

Sozialamt/ Jobcenter Warendorf, Auskunft: Frau Nerkamp/ Herr Petzold Telefon: 5018/ 5826

Sozialamt/ Jobcenter Warendorf, Auskunft: Frau Nerkamp/ Herr Petzold Telefon: 5018/ 5826 Sozialamt/ Jobcenter Warendorf, 26.11.2013 Auskunft: Frau Nerkamp/ Herr Petzold Telefon: 5018/ 5826 Vermerk Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten zur Erstellung eine schlüssigen Konzeptes für die

Mehr

Antwort auf die Anfrage

Antwort auf die Anfrage Höchstgrenzen-Tabelle hier klicken Steuerungsbereich - Politikservice - Klubgartenstr. 6-38640 Goslar Datum Az.: 5.2 09.03.2009 Antwort auf die Anfrage Bei schriftlichen Anfragen: Anfrage Nr. X/349 Bei

Mehr

Mietwerterhebung Landkreis Schwandorf 2016

Mietwerterhebung Landkreis Schwandorf 2016 Mietwerterhebung Landkreis Schwandorf 2016 Matthias Klupp 24.11.2016 www.analyse-konzepte.de Folie 1 Analyse & Konzepte Wohnungsmarktanalysen und -konzepte Empirische Tabellenmietspiegel, Wohnlagekarten

Mehr

Informationsvorlagen

Informationsvorlagen Informationsvorlagen Kreisverwaltung Cochem-Zell Bereich: Fachbereich 4 - Soziale Hilfen Aktenzeichen: ASM/006/2016 Dezernent: Toenneßen, Anja Gremium Datum Sitzungsteil/TOP Ausschuss für Soziales Miteinander

Mehr

Richtlinien des Kreises Düren zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung - 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - (Stand Dezember 2012)

Richtlinien des Kreises Düren zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung - 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - (Stand Dezember 2012) - 1 - Richtlinien des Kreises Düren zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung - 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - (Stand Dezember 2012) 1. Angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung 1.1.

Mehr

TOP 7: Beschluss über die angemessenen Kosten für die Kaltmiete, die Nebenkosten sowie die Heizkosten ab dem

TOP 7: Beschluss über die angemessenen Kosten für die Kaltmiete, die Nebenkosten sowie die Heizkosten ab dem Kreisausschusssitzung am 08.12.2016 Öffentliche Sitzung TOP 7: Beschluss über die angemessenen Kosten für die Kaltmiete, die Nebenkosten sowie die Heizkosten ab dem 01.01.2017 Sachverhalt: Nach 22 Abs.

Mehr

Beschlussvorlage Nr. B-059/2014

Beschlussvorlage Nr. B-059/2014 Beschlussvorlage Nr. B-059/2014 Einreicher: Dezernat 5/Amt 50 Gegenstand: Richtlinie der Stadt Chemnitz über die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern

Mehr

Auswirkungen der Regelungen zur Angemessenheit auf den Wohnungsmarkt

Auswirkungen der Regelungen zur Angemessenheit auf den Wohnungsmarkt Auswirkungen der Regelungen zur Angemessenheit auf den Wohnungsmarkt Jens Schumacher Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) Berlin, 24.11.2014 www.bmub.bund.de 1 Aufbau

Mehr

4. Änderung der Unterkunftsrichtlinie

4. Änderung der Unterkunftsrichtlinie 4. Änderung der Unterkunftsrichtlinie Richtlinie des Landkreises Eichsfeld zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei

Mehr

Anfrage gem. 20 Geschäftsordnung

Anfrage gem. 20 Geschäftsordnung Goslarer LINKE Anfrage gem. 20 Geschäftsordnung Vorlage-Nr. X / 349 öffentlich nichtöffentlich X Datum 18.01.2009 Beschlussgremium Beratungsfolge: Sitzung am: TOP einst. Kreistag Für persönliche Notizen

Mehr

Seite 9 von 12 ausreichend großen Raum der Wohnbebauung aufwies und aufgrund ihrer räumlichen Nähe, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbtmdeııheit einen insgesamt betrachtet

Mehr

Handlungsempfehlungen des Landkreises Heidenheim für Leistungen der Unterkunft und Heizung nach 29 SGB XII und 22 SGB II. I. Kosten der Unterkunft

Handlungsempfehlungen des Landkreises Heidenheim für Leistungen der Unterkunft und Heizung nach 29 SGB XII und 22 SGB II. I. Kosten der Unterkunft Landratsamt Heidenheim Dezernat 2 Fachbereich Soziale Sicherung und Integration Handlungsempfehlungen des Landkreises Heidenheim für Leistungen der Unterkunft und Heizung nach 29 SGB XII und 22 SGB II

Mehr

Mietwerterhebung Vogtlandkreis 2010

Mietwerterhebung Vogtlandkreis 2010 Landratsamt Vogtlandkreis Mietwerterhebung Vogtlandkreis 2010 24.2.11-1 Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus Spezialisierung auf Wohnungsund Immobilienwirtschaft Beratung und Forschung

Mehr

Mietwerterhebung Indexfortschreibung 2013

Mietwerterhebung Indexfortschreibung 2013 Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Mietwerterhebung Indexfortschreibung 2013 Bericht Hamburg, Oktober 2013 Ansprechpartner: Matthias Klupp Jörg Koopmann ANALYSE

Mehr

Richtlinie KdU. Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII. 3. Auflage. A.

Richtlinie KdU. Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII. 3. Auflage. A. Unstrut-Hainich-Kreis FD Soziales Richtlinie KdU Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII 3. Auflage A. Einleitung Mit dieser Richtlinie benennt

Mehr

Satzung der Stadt Neumünster zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II- und im SGB XII-Bereich vom

Satzung der Stadt Neumünster zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II- und im SGB XII-Bereich vom Satzung der Stadt Neumünster zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II- und im SGB XII-Bereich vom 28.11.2013 (KdU-Satzung) Aufgrund der 22a bis 22c Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites

Mehr

Wohnungsmarkt Düsseldorf

Wohnungsmarkt Düsseldorf Wohnungsmarkt Düsseldorf Inhaltsverzeichnis I II III IV Fläche Wirtschaftliche Rahmendaten Bruttoinlandsprodukt Preisindex für Lebenshaltung NRW Baupreisindex Bauleistungen an Wohngebäuden Grundstücksmarkt

Mehr

I Fläche 1 Quadratkilometer LD ,22 217,41 217,41 217,41 217,41

I Fläche 1 Quadratkilometer LD ,22 217,41 217,41 217,41 217,41 I Fläche 1 Quadratkilometer LD 12 217,22 217,41 217,41 217,41 217,41 II Wirtschaftliche Rahmendaten 1 Bruttoinlandsprodukt in jeweiligen Preisen je Einwohner Stat L 68.153 69.566 69.916 k. A. 1 k. A. 1

Mehr

Perspektiven der energetischen Sanierung und. des sozialen Wohnens bei der Wohnbau Gießen GmbH

Perspektiven der energetischen Sanierung und. des sozialen Wohnens bei der Wohnbau Gießen GmbH Perspektiven der energetischen Sanierung und bei der Wohnbau Gießen GmbH Fachsymposium der Wohnbau Gießen 17.03.2015 9:30 bis16:00 Uhr Kunsthalle, Kongresshalle Gießen, Berliner Platz 2 Seite 1 Gesetzesgrundlagen:

Mehr

Inkrafttreten. Bekanntmachung. (Nr., Datum) (Datum) nach Beschlussfassung

Inkrafttreten. Bekanntmachung. (Nr., Datum) (Datum) nach Beschlussfassung Bezeichnung, Rechtsgrundlage Beschluss Ausschuss vom (Nr., Datum) Ausfertigung (Datum) Bekanntmachung (Nr., Datum) Inkrafttreten (Datum) Änderungen/Anmerkungen SGB II; SGB XII 37/2012 vom 24.05.2012 24.05.2012

Mehr

Häufige Rechtsverstöße bei der KdU-Angemessenheitsermittlung

Häufige Rechtsverstöße bei der KdU-Angemessenheitsermittlung Häufige Rechtsverstöße bei der KdU-Angemessenheitsermittlung Informationsveranstaltung für Betroffene und Berater von Hartz IV- oder Sozialhilfeempfängern im Vogtlandkreis Vorgetragen von Dr. Dorothea

Mehr

Kosten der Unterkunft im SGB II und SGB XII Das schlüssige Konzept der Region Hannover. Fachbereich Soziales der Region Hannover

Kosten der Unterkunft im SGB II und SGB XII Das schlüssige Konzept der Region Hannover. Fachbereich Soziales der Region Hannover Kosten der Unterkunft im SGB II und SGB XII I. Einführung II. Die angemessenen Kosten der Unterkunft III. Thesen - Problemstellungen Folie 2 I. Einführung Datenbasis Schlüssiges Konzept baut auf drei Säulen

Mehr

Feststellung angemessener Wohnkosten im Rahmen des SGB II und XII in Jena

Feststellung angemessener Wohnkosten im Rahmen des SGB II und XII in Jena Feststellung angemessener Wohnkosten im Rahmen des SGB II und XII in Jena auf Basis der Daten der Mietspiegelerhebung 2015 05. November 2015 Dr. Michael Clar F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien

Mehr

Satzung der Stadt Neumünster zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II- und im SGB XII-Bereich vom

Satzung der Stadt Neumünster zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II- und im SGB XII-Bereich vom Satzung der Stadt Neumünster zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II- und im SGB XII-Bereich vom 17.09.2015 (KdU-Satzung) Aufgrund der 22a bis 22c Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites

Mehr

Erste Verordnung zur Fortschreibung der Wohnaufwendungenverordnung

Erste Verordnung zur Fortschreibung der Wohnaufwendungenverordnung Erste Verordnung zur Fortschreibung der Wohnaufwendungenverordnung (WAV-Fortschreibungsverordnung 2013) vom 16. Juli 2013 (GVBl. S. 348), in Kraft getreten am 01. August 2013 -- Hinweis zum Urteil des

Mehr

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung Anlage 1: Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen Auf der Grundlage des 22 Abs. 7 SGB

Mehr

Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit Entgegennahme o. B.

Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit Entgegennahme o. B. Geschäftsbereich Ressort / Stadtbetrieb Soziales, Jugend & Integration Ressort 201 - Ressort Soziales Antwort auf Anfragen Bearbeiter/in Telefon (0202) Fax (0202) E-Mail Datum: Frauke Medri 563 2226 563

Mehr

DIE WOHNAUFWENDUNGENVERORDNUNG - WAV

DIE WOHNAUFWENDUNGENVERORDNUNG - WAV 1 DIE WOHNAUFWENDUNGENVERORDNUNG - WAV Am 03.04.2012 hat die Senatsverwaltung für Soziales die "Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten

Mehr

Mietspiegel Stadt Bamberg

Mietspiegel Stadt Bamberg Mietspiegel Stadt Bamberg Dokumentation 2016 Hamburg September 2015 Mietspiegel Stadt Bamberg Dokumentation 2016 Hamburg September 2015 GEWOS Institut für Stadt-, Regionalund Wohnforschung GmbH Maurienstraße

Mehr

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung DATEN-STECKBRIEF: VOGELSBERGKREIS

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung DATEN-STECKBRIEF: VOGELSBERGKREIS Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung DATEN-STECKBRIEF: VOGELSBERGKREIS Impressum Herausgeber: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Mehr

Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung

Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII Beschluss des Kreistages Mittelsachsen Nr. KT 244/12./2016 vom 14.12.2016 Inhaltsübersicht 1 Einleitung

Mehr

Wohnsituation und -kosten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zwischen Entspannung und Anspannung

Wohnsituation und -kosten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zwischen Entspannung und Anspannung Statistische Woche in Hamburg, 18.9.2015, Dr. Henning Schridde Wohnsituation und -kosten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zwischen Entspannung und Anspannung Bundesagentur für Arbeit Statistik

Mehr

Rechtliche Vorgaben, Rechtsprechung und aktuelle Probleme vor Gericht im Zusammenhang mit den KdU. von Martin Schillings Richter am SG Düsseldorf

Rechtliche Vorgaben, Rechtsprechung und aktuelle Probleme vor Gericht im Zusammenhang mit den KdU. von Martin Schillings Richter am SG Düsseldorf Rechtliche Vorgaben, Rechtsprechung und aktuelle Probleme vor Gericht im Zusammenhang mit den KdU von Martin Schillings Richter am SG Düsseldorf 22 Abs. 1 SGB II "Leistungen für Unterkunft und Heizung

Mehr

Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II

Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 1. April 2012 - Aktenplan Nr. 20-01/1-0/2 Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3

Mehr

Kreisverwaltung Mainz-Bingen Postfach Ingelheim am Rhein. Dienstgebäude und Lieferanschrift: Öffentliche Verkehrsmittel: Bankverbindung:

Kreisverwaltung Mainz-Bingen Postfach Ingelheim am Rhein. Dienstgebäude und Lieferanschrift: Öffentliche Verkehrsmittel: Bankverbindung: Kreisverwaltung Mainz-Bingen Postfach 1355 55206 Ingelheim am Rhein Zur Fortschreibung des Schlüssigen Konzeptes zur Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gem. 22 SGB II

Mehr

Richtlinie KdU. Unstrut-Hainich-Kreis FD Soziales. Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung

Richtlinie KdU. Unstrut-Hainich-Kreis FD Soziales. Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung Unstrut-Hainich-Kreis FD Soziales Richtlinie KdU Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII 1. Auflage, April 2013 Unstrut-Hainich-Kreis FD Soziales

Mehr

Kreis Stormarn Der Landrat

Kreis Stormarn Der Landrat Kreis Stormarn Der Landrat Sitzungsvorlage 2015/2518 Datum: Status: Federführend: Verantwortlich: 10.09.2015 öffentlich FD 34 Grundsatzangelegenheiten Dr. Edith Ulferts Anhaltswerte für die angemessenen

Mehr

Dienstanweisung zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Jobcenter Stadt Bamberg

Dienstanweisung zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Jobcenter Stadt Bamberg Dienstanweisung zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Jobcenter Stadt Bamberg Für die Prüfung der jeweiligen Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft sowie der Heizkosten ist auf

Mehr

KdU-Angemessenheitsermittlung - 1. Häufige Rechtsverstöße bei der KdU-Angemessenheitsermittlung. KdU-Angemessenheitsermittlung -2.

KdU-Angemessenheitsermittlung - 1. Häufige Rechtsverstöße bei der KdU-Angemessenheitsermittlung. KdU-Angemessenheitsermittlung -2. KdU-Angemessenheitsermittlung - 1 Häufige Rechtsverstöße bei der KdU-Angemessenheitsermittlung Informationsveranstaltung für Mitglieder von Kreistagen und Räten kreisfreier Städte, für Betroffene und Berater

Mehr

Die in der BV aufgeführte Anlage der Höchstbeträge für Kosten der Unterkunft und Heizung entfällt.

Die in der BV aufgeführte Anlage der Höchstbeträge für Kosten der Unterkunft und Heizung entfällt. HANSESTADT ROSTOCK 1. Erg. zur Beschlussvorlage 0578/07-BV Absender Rainer Albrecht (für die Fraktion der SPD) Neuer Markt 1 18055 Rostock Gegenstand Richtlinie zur Festlegung der Angemessenheit von Kosten

Mehr

Richtlinie zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten gem. 22 I SGB II und 29 SGB XII

Richtlinie zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten gem. 22 I SGB II und 29 SGB XII Richtlinie zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten gem. 22 I SGB II und 29 SGB XII 1. Ziel Diese Richtlinie dient der Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten

Mehr

Dienstanweisung zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Jobcenter Stadt Bamberg

Dienstanweisung zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Jobcenter Stadt Bamberg Dienstanweisung zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Jobcenter Stadt Bamberg Für die Prüfung der jeweiligen Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft sowie der Heizkosten ist auf

Mehr

Untersuchung zur Angemessenheit der Mietrichtwerte nach dem SGB II/ XII im Landkreis Ansbach

Untersuchung zur Angemessenheit der Mietrichtwerte nach dem SGB II/ XII im Landkreis Ansbach Untersuchung zur Angemessenheit der Mietrichtwerte nach dem SGB II/ XII im Landkreis Ansbach 1. Untersuchung der Wohnungsmarktangebote Im Folgenden wird ein Vergleich zwischen den tatsächlichen Nettomietpreisen

Mehr

Beschlussvorlage 136/2014 öffentlich

Beschlussvorlage 136/2014 öffentlich Beschlussvorlage 136/2014 öffentlich Betreff Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten im Rechtsbereich des SGB II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) und des SGB XII (Sozialhilfe) Zuständig: Sozialamt

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT

STATISTISCHES LANDESAMT STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Seite Vorbemerkungen 2 Erläuterungen 2 Tabellen Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) 1. Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt

Mehr

Schriftliche Antwort auf die Anfrage der Fraktion DIE LINKE - zur Sitzung des Ausschusses für soziale Angelegenheiten am

Schriftliche Antwort auf die Anfrage der Fraktion DIE LINKE - zur Sitzung des Ausschusses für soziale Angelegenheiten am FD 50 Soziales Dienstleistungszentrum am Schloss Schriftliche Antwort auf die Anfrage der Fraktion DIE LINKE - zur Sitzung des Ausschusses für soziale Angelegenheiten am 21.05.12 Konzept zur Ermittlung

Mehr

Landkreis Spree-Neiße

Landkreis Spree-Neiße E 55 22 SGB II Kosten der Unterkunft 25.03.2009 Landkreis Spree-Neiße Verwaltungsvorschrift Angemessenheitskriterien der Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß 22 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB

Mehr

Die Hamburger Mietobergrenzen ab

Die Hamburger Mietobergrenzen ab Die Hamburger Mietobergrenzen ab 01.04.2012 Die längst überfälligen neuen Höchstwerte der Kosten der Unterkunft gem. 22 SGB II und 35 SGB XII bieten keine Verbesserung für wohnungssuchende Menschen, die

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT

STATISTISCHES LANDESAMT STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Seite Vorbemerkungen 2 Erläuterungen 2 Tabellen Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) 1. Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt

Mehr

Informationen zum Arbeitslosengeld II. Wohnen, Heizung, Unterkunft

Informationen zum Arbeitslosengeld II. Wohnen, Heizung, Unterkunft Informationen zum Arbeitslosengeld II Wohnen, Heizung, Unterkunft Unterkunft Wenn Sie Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) haben, bekommen Sie vom Jobcenter Bremen die Kosten für

Mehr

Wesentliche Änderungen Seite 1 23

Wesentliche Änderungen Seite 1 23 Wesentliche Änderungen Seite 1 23 Fassung vom 20.12.2011: Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab 1. Januar 2012 eingefügt Kap. 1.1: Anpassung an die für die

Mehr

KdU-Angemessenheitsermittlung - 1. Häufige Rechtsverstöße bei der KdU-Angemessenheitsermittlung. KdU-Angemessenheitsermittlung 3

KdU-Angemessenheitsermittlung - 1. Häufige Rechtsverstöße bei der KdU-Angemessenheitsermittlung. KdU-Angemessenheitsermittlung 3 KdU-Angemessenheitsermittlung - 1 Häufige Rechtsverstöße bei der KdU-Angemessenheitsermittlung Informationsveranstaltung für Mitglieder von Kreistagen und Räten kreisfreier Städte, für Betroffene und Berater

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT

STATISTISCHES LANDESAMT STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Seite Vorbemerkungen 3 Erläuterungen 3 Ergebnisdarstellung 3 Tabellen Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) 1. Empfänger von

Mehr

Mietwerterhebung Kreis Ostholstein 2015

Mietwerterhebung Kreis Ostholstein 2015 Mietwerterhebung Kreis Ostholstein 2015 Fachdienst Soziale Hilfen Oliver Strege 31.05.2016 www.analyse-konzepte.de Folie 1 Analyse & Konzepte Wohnungsmarktanalysen und -konzepte Empirische Tabellenmietspiegel,

Mehr

Mietspiegel der Landeshauptstadt Schwerin 2012 / 2013

Mietspiegel der Landeshauptstadt Schwerin 2012 / 2013 Mietspiegel der Landeshauptstadt Schwerin 2012 / 2013 Qualifizierter Mietspiegel 2012 / 2013 gemäß 558 d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Der Mietspiegel ist durch den Arbeitskreis Mietspiegel unter

Mehr

Wohngeld: Prioritäres Instrument der sozialen Wohnungspolitik?

Wohngeld: Prioritäres Instrument der sozialen Wohnungspolitik? Wohngeld: Prioritäres Instrument der sozialen Wohnungspolitik? Dr. Ralph Henger IW-Immobilien-Symposium, 12. Juni 2015, Berlin Kompetenzfeld Finanz- und Immobilienmärkte Kontakt Forschungsschwerpunkte

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT KOMMUNALDATENPROFIL. Stand: 03/2017. Gebietsstand: 1. Januar Soziale Sicherung. Landkreis Südliche Weinstraße

STATISTISCHES LANDESAMT KOMMUNALDATENPROFIL. Stand: 03/2017. Gebietsstand: 1. Januar Soziale Sicherung. Landkreis Südliche Weinstraße Stand: 03/2017 KOMMUNALDATENPROFIL Gebietsstand: 1. Januar 2017 111 (Sozialhilfe 3. 9. Kapitel SGB XII) im Landkreis Merkmal Jahr bzw. Stichtag Einheit Wert Zum Vergleich insgesamt Minimum Maximum Rheinland-

Mehr

3/48. Bekanntmachung. öffentliche Sitzung des Sozialausschusses

3/48. Bekanntmachung. öffentliche Sitzung des Sozialausschusses Bekanntmachung öffentliche Sitzung des Sozialausschusses Am Mittwoch, 17.06.2009, 14:30 Uhr, findet im Sitzungszimmer 102 des Kreisverwaltungsgebäudes, van-delden-str. 1-7, 48529 Nordhorn, eine Sitzung

Mehr

Ein Jahr AV-Wohnen Eine Bilanz. Sigmar Gude TOPOS Stadtforschung

Ein Jahr AV-Wohnen Eine Bilanz. Sigmar Gude TOPOS Stadtforschung Ein Jahr AV-Wohnen Eine Bilanz Sigmar Gude TOPOS Stadtforschung 07.07.2016 1 Kerndaten zu Alg II und KDU in Berlin (Dezember 2015): - Bedarfsgemeinschaften (BG) 300.000 - Personen in BG 550.000 - Mieter

Mehr

Die Ausgangslage. Die Herangehensweise des Landkreises Mainz-Bingen. Der Ansatz von empirica

Die Ausgangslage. Die Herangehensweise des Landkreises Mainz-Bingen. Der Ansatz von empirica 1 Zur Fortschreibung des Schlüssigen Konzeptes zur Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gem. 22 SGB II und 35 SGB XII im Landkreis Mainz-Bingen - Aktualisierung zum 01.07.2015

Mehr

Bericht der Landesregierung über die Entwicklung der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft in den Rechtskreisen SGB 11 und XII in NRW

Bericht der Landesregierung über die Entwicklung der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft in den Rechtskreisen SGB 11 und XII in NRW Der Minister Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des

Mehr

Wesentliche Änderungen 28. Rz 28.7: Klarstellung, dass Mehrbedarf gem. 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht für Kinder unter 15 Jahre gewährt werden kann.

Wesentliche Änderungen 28. Rz 28.7: Klarstellung, dass Mehrbedarf gem. 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht für Kinder unter 15 Jahre gewährt werden kann. Wesentliche Änderungen 28 Fassung vom 20.05.2009 Gesetzestext: 74 SGB II eingefügt Rz 28.5: Befristete Erhöhung des Sozialgeldes auf 70 v.h. der Regelleistung. Fassung vom 23.05.2008 Rz 28.7: Klarstellung,

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT KOMMUNALDATENPROFIL. Stand: 03/2017. Gebietsstand: 1. Januar Soziale Sicherung. Westerwaldkreis (Ww.

STATISTISCHES LANDESAMT KOMMUNALDATENPROFIL. Stand: 03/2017. Gebietsstand: 1. Januar Soziale Sicherung. Westerwaldkreis (Ww. Stand: 03/2017 KOMMUNALDATENPROFIL Gebietsstand: 1. Januar 2017 (Ww.) (Ww.)1111111111 (Sozialhilfe 3. 9. Kapitel SGB XII) im Landkreis Merkmal Jahr bzw. Stichtag Einheit Wert Zum Vergleich insgesamt Minimum

Mehr

Forschungsverbund Wohnungslosigkeit und Hilfen in Wohnungsnotfällen

Forschungsverbund Wohnungslosigkeit und Hilfen in Wohnungsnotfällen Auswirkungen des Wegfalls von Sozialbindungen und des Verkaufs öffentlicher auf die Wohnungsversorgung unterstützungsbedürftiger Haushalte 1. Einführung Staatliche oder kommunale haben in einem marktwirtschaftlichen

Mehr

Antrag auf Übernahme der Kosten im Rahmen

Antrag auf Übernahme der Kosten im Rahmen Antrag auf Übernahme der Kosten im Rahmen Umzug innerhalb des Landkreises hier: Unterkunft, Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution ( 22 Absätze 4 bis 6 SGB II) Wegzug aus dem Landkreis hier: der Kosten

Mehr

Vorlage für die Sitzung der städtischen Deputation für Soziales, Jugend und Integration am

Vorlage für die Sitzung der städtischen Deputation für Soziales, Jugend und Integration am Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport Bremen, den 14.02.2017 Bearbeitet von: Herrn Gulau, Tel.: 361 4617 Frau Brünner, Tel.: 361 6851 Lfd. Nr. 137/17 Vorlage für die Sitzung

Mehr

Der Mietspiegel für 2017 und 2018 liegt vor - Mieten in Stuttgart steigen weiter an

Der Mietspiegel für 2017 und 2018 liegt vor - Mieten in Stuttgart steigen weiter an www.stuttgart.de/statistik-infosystem Landeshauptstadt Stuttgart Der Mietspiegel für 2017 und 2018 liegt vor - Mieten in Stuttgart steigen weiter an 16.12.2016 Aktuelles Wohnen in der Landeshauptstadt

Mehr

Richtlinien der Stadt Langen über die Gewährung eines Mietzuschusses an die Mieter der Wohnungen in der Wohnanlage Sehretstraße / Leukertsweg

Richtlinien der Stadt Langen über die Gewährung eines Mietzuschusses an die Mieter der Wohnungen in der Wohnanlage Sehretstraße / Leukertsweg 9.11 Seite 1 Richtlinien der Stadt Langen über die Gewährung eines Mietzuschusses an die Mieter der Wohnungen in der Wohnanlage Sehretstraße / Leukertsweg Die Stadt Langen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung DER LANDRAT DES LANDKREISES MIESBACH Öffentliche Bekanntmachung einer Sitzung des Kreisausschusses am Mittwoch den 02.12.2015 um 13:00 Uhr im Sitzungssaal Haus H (ehemals KSK Miesbach Ost), Wendelsteinstraße

Mehr

22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Auszug):

22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Auszug): 22 SGB II Angemessenheitswerte gültig ab 01.07.2017 PRO Arbeit kommunales Jobcenter Oder-Spree übernimmt für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Aufwendungen für Unterkunft

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA-Zentrale-PEG 21 Fachliche Hinweise 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2013 Gesetzestext:

Mehr

Anfrage gem. 20 Geschäftsordnung

Anfrage gem. 20 Geschäftsordnung Anfrage gem. 20 Geschäftsordnung Vorlage-Nr. X / 709 öffentlich nichtöffentlich X Datum 28.02.2011 Beschlussgremium Beratungsfolge: Sitzung am: TOP einst. Kreistag 07.03.2011 4 Für persönliche Notizen

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 19 SGB II Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe BA Zentrale GS 21 Wesentliche Änderungen

Mehr

Betreff: Änderung des Erlasses der Stadt Zwickau zur Ermessensausübung im Rahmen der Leistungsgewährung nach SGB II und XII

Betreff: Änderung des Erlasses der Stadt Zwickau zur Ermessensausübung im Rahmen der Leistungsgewährung nach SGB II und XII Stadt Zwickau Beschlussvorlage Einreicher: 50 Datum: 14.01.2008 Drucksachen-Nr. 021/08 Beratung und Beschlussfassung im öff. nö. Zustimmung zur Beschlussempfehlung Sozialausschuss am: 05.02.08 ja nein

Mehr

Abweichend von diesen Regelungen kann auf Antrag bei folgenden Tatbeständen eine Erhöhung der angemessenen Wohnfläche um 15 m² erfolgen:

Abweichend von diesen Regelungen kann auf Antrag bei folgenden Tatbeständen eine Erhöhung der angemessenen Wohnfläche um 15 m² erfolgen: Angemessene Kosten der Unterkunft und Heizkosten nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) Sozialhilfe im Rhein-Lahn-Kreis ab 01.01.2009

Mehr

Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Richtwerte der Kosten für die Unterkunft nach 22 SGB II und 35 SGB XII für den Landkreis Kassel

Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Richtwerte der Kosten für die Unterkunft nach 22 SGB II und 35 SGB XII für den Landkreis Kassel Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Richtwerte der Kosten für die Unterkunft nach 22 SGB II und 35 SGB XII für den Landkreis Kassel Der Landkreis Kassel liegt im Regierungsbezirk Kassel

Mehr

Mieten- und Kaufpreisermittlung im Rahmen der kommunalen Wohnungsmarktbeobachtung

Mieten- und Kaufpreisermittlung im Rahmen der kommunalen Wohnungsmarktbeobachtung Mieten- und Kaufpreisermittlung im Rahmen der kommunalen Wohnungsmarktbeobachtung Workshop KomWoB 2007 daten analyse beratung statistik Kommunale Wohnungsmarktbeobachtung 1. Immobilienmarkt Kauffälle und

Mehr

Sozialreferat. Telefסּn: 0 233-48824 Telefax: 0 233-98948824. Amt für Soziale Sicherung S-I-WH 1

Sozialreferat. Telefסּn: 0 233-48824 Telefax: 0 233-98948824. Amt für Soziale Sicherung S-I-WH 1 Telefסּn: 0 233-48824 Telefax: 0 233-98948824 Sozialreferat Seite 1 von 5 Amt für Soziale Sicherung S-I-WH 1 Neufestsetzung der Mietobergrenzen für Leistungsberechtigte des SGB II und SGB XII Mietobergrenzen

Mehr

Musterantrag. Name, Anschrift Dezember 2014 Personal Nr.

Musterantrag. Name, Anschrift Dezember 2014 Personal Nr. Musterantrag Name, Anschrift Dezember 2014 Personal Nr. An Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen Postfach 40192 Düsseldorf Anpassung der Familienzuschläge ab dem 3. Kind für das Jahr

Mehr

Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt. Wohngeld

Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt. Wohngeld Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt Wohngeld Grundsätzliches I Auf Wohngeld, das jeweils zur Hälfte von Bund und Land aufgebracht wird, besteht ein Rechtsanspruch. Es wird jedoch

Mehr

Wann ist eine Wohnung angemessen?

Wann ist eine Wohnung angemessen? Bei Ihnen steht ein Umzug an und Sie erhalten ALG II bzw. möchten diese Leistung beantragen? Dann bitten wir um Beachtung der folgenden Hinweise, damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen! Achtung:

Mehr

SATZUNG. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem. vom 26. Juli 1999

SATZUNG. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem. vom 26. Juli 1999 SATZUNG über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem vom 26. Juli 1999 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16.12.2005 (Inkrafttreten: 01.01.2006) 1 Allgemeines Die Gemeinde

Mehr

Mietspiegel 2015 für die Stadt Norden

Mietspiegel 2015 für die Stadt Norden Mietspiegel 2015 für die Stadt Norden Allgemeines Der vorliegende Mietspiegel stellt eine Übersicht über die üblichen Entgelte für Wohnraum in der Stadt Norden dar. Er bildet das örtliche Mietniveau auf

Mehr