SATZUNG. Volkshochschule Regionalverband Saarbrücken
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- Heini Rosenberg
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1 SATZUNG für die Volkshochschule Regionalverband Saarbrücken 1 Rechtsstatus und Sitz (1) Träger der Volkshochschule Regionalverband Saarbrücken, nachstehend VHS genannt, ist der Regionalverband Saarbrücken. (2) Die VHS ist ein nicht wirtschaftliches Unternehmen des Regionalverbandes Saarbrücken i. S. d. 108 Abs. 2 Nr. 1 KSVG; sie ist Bestandteil des Kultur- und Bildungswerkes des Regionalverbandes (KBW). Sie ist staatlich anerkannt und Rechtsnachfolgerin der nach 5 Gesetz Nr. 910 zur Förderung der Erwachsenenbildung im Saarland (EBG) jetzt: 5 Abs. 1 SWBG anerkannten Volkshochschule Saarbrücken e.v. und der Kreisvolkshochschule Saarbrücken. Der VHS können durch besondere Vereinbarungen andere Volkshochschulen im Regionalverband Saarbrücken beitreten. (3) Die VHS ist in unselbständige örtliche Volkshochschulen gegliedert und fasst diese zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben der Weiterbildung zusammen. (4) Sitz der VHS ist Saarbrücken. 2 Stellung und Aufgabe (1) Die VHS dient der Weiterbildung. Sie bietet als öffentliches Weiterbildungszentrum ein bedarfsgerechtes und flächendeckendes Angebot, das offen ist für alle Teilnehmer/- innen, Themen und Methoden. (2) Schwerpunkte ihrer Arbeit sind die Fachbereiche und Stoffgebiete: Gesellschaft Politik Recht Erziehungsfragen Psychologie Philosophie Religion Literatur Kunst Musik Medien Mathematik Naturwissenschaften Technik Wirtschaft Kaufmännische Praxis Sprachen Haushaltsführung Gesundheit Gymnastik Körperpflege Spielen und Gestalten Nachholen schulischer Abschlüsse
2 - 2 - (3) Sie arbeitet besonders für bestimmte Zielgruppen, z.b. für arbeitslose Jugendliche und lernungewohnte Gruppen. (4) Das inhaltlich breit angelegte Angebot der VHS soll sowohl bedarfsdeckend als auch bedürfnisweckend sein. Um für alle Teilnehmer/-innen ein bedarfsgerechtes Angebot zu leisten, bietet die VHS verschiedene Veranstaltungsformen an, die jeweils eine andere Art der Mitarbeit erfordern: Unterrichtskurse, Gesprächskreise, Seminare, Arbeitskreise zur Eigentätigkeit, Vortragsreihen, Einzelveranstaltungen, Tageskurse, Wochenendseminare, längerfristige Vollzeitlehrgänge, Studienfahrten und reisen, Ausstellungen und terminunabhängige, individuelle Lernmöglichkeiten. (5) Für das systematische Lernen baut die VHS ihre Seminare im Baukastensystem und das Zertifikatskurssystem weiter aus. (6) Für ihre offenen Lernformen soll die VHS Treffpunkt, Forum und kreative Werkstatt sein. (7) Die VHS arbeitet als kommunales Kulturinstitut auf örtlicher Ebene eng mit der Gemeinde und mit anderen kommunalen Einrichtungen, insbesondere öffentlichen Bibliotheken, kommunalen Kinos, Bildstellen, Museen, Theater und anderen lokalen oder regionalen Bildungs- und Kulturinstituten (Universität, Fachhochschulen, Rundfunk u.a.) zusammen. 3 Gewährleistung der freien Entfaltung der VHS-Arbeit (1) Die VHS ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig. (2) Alle Beschlüsse und Anordnungen der für die Arbeit der VHS zuständigen Organe, die unmittelbar oder mittelbar die Arbeit der VHS betreffen, müssen sich an der Aufgabe orientieren, die der VHS als einer nicht gruppengebundenen Einrichtung der Erwachsenenbildung gestellt ist. Organe der VHS sind: a) der Volkshochschulbeirat b) die Leitung 4 Organe
3 - 3-5 Volkshochschulbeirat (1) Der Volkshochschulbeirat besteht aus dem Regionalverbandsdirektor als Vorsitzendem und 15 Mitgliedern, die von der Regionalversammlung gewählt werden. Den ständigen Vorsitz führt der/die für das Schul- und Kulturwesen zuständige Beigeordnete des Regionalverbandes. Von den 15 Mitgliedern gehören 1 der Universität des Saarlandes, 1 der Fachhochschule und 1 dem Saarländischen Rundfunk an. Für die Mitglieder des Volkshochschulbeirates sind Stellvertreter zu wählen. Der Volkshochschulbeirat wird für die Dauer der kommunalen Wahlperiode im Saarland gebildet. (2) Der Volkshochschulbeirat beschließt über: a) die Arbeitspläne b) die Berufung und Abberufung der Leitung der örtlichen Einrichtungen der VHS, die Höhe der Aufwandsentschädigung der örtlichen Leitung. 6 Leitung (1) Die VHS-Leitung wird auf Vorschlag des Volkshochschulbeirates von der Regionalversammlung berufen. Der Beschlussfassung in der Regionalversammlung geht die Vorberatung im Ausschuss des Kultur- und Bildungswerkes des Regionalverbandes Saarbrücken voraus. (2) Die Leitung ist für die pädagogische und organisatorische Arbeit der VHS zuständig. Er/Sie ist Leiter/in des Fachdienstes Volkshochschule. Zu seinen/ihren Aufgaben gehören insbesondere: a) die Arbeitspläne aufzustellen und dem Beirat vorzuschlagen, b) nach der Billigung des Arbeitsplanes durch den Beirat die Dozenten zu verpflichten, c) das vom Volkshochschulbeirat genehmigte Programm durchzuführen, d) die Arbeit der Volkshochschulgremien mit vorzubereiten und ihre Beschlüsse im pädagogisch organisatorischen Bereich auszuführen, e) die Berufung der Prüfungsausschüsse und Überwachung der Prüfungen, f) nach Abschluss des Lehrjahres einen Geschäfts- und Tätigkeitsbericht zu erstellen. 7 Leiter/-innen der örtlichen Einrichtungen (1) Die Leiter/-innen der örtlichen Einrichtungen werden im Einvernehmen mit der Gemeinde auf Vorschlag des Regionalverbandsdirektors vom VHS-Beirat berufen und abberufen. (2) Der/Die Leiter/in der VHS Regionalverband Saarbrücken ist zugleich Leiter/-in der örtlichen Volkshochschule Saarbrücken.
4 - 4 - (3) Die Leiter/-innen der örtlichen Einrichtungen sollen aufgrund eigener Initiative und im Rahmen des Arbeitsplanes der Volkshochschule die Erwachsenenbildung auf örtlicher Ebene gewährleisten. Sie stellen im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem/der Leiter/-in der VHS den Arbeitsplan auf. (4) Die VHS-Leitung, die Leiter/-innen der örtlichen Einrichtungen und die pädagogischen Mitarbeiter treten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zu einer Arbeitstagung zusammen. (5) Die Leiter/-innen der örtlichen Einrichtungen erhalten eine Aufwandsentschädigung. 8 Dozentinnen und Dozenten (1) Die Dozentinnen und Dozenten sind in der Regel nebenamtlich tätig. Die nebenamtlich tätigen Dozentinnen und Dozenten werden jeweils für einen Arbeitsabschnitt oder für eine oder mehrere Veranstaltungen als freie Mitarbeiter durch Lehrauftrag verpflichtet. (2) Den Dozentinnen und Dozenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet. 9 Teilnehmer Teilnehmer/-in der VHS kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Von diesem Alterserfordernis kann einzeln und gruppenweise Befreiung erteilt werden. 10 Entgelte Für die Teilnahme an Veranstaltungen der VHS und der örtlichen Einrichtungen ist in der Regel ein Entgelt zu entrichten. Das Nähere bestimmt die von der Regionalversammlung erlassene Honorar- und Entgeltsordnung für die Teilnahme an Veranstaltungen der VHS. Der Volkshochschulbeirat nimmt die jeweiligen Änderungen der Honorar- und Entgeltordnung zur Kenntnis. 11 Organisation und Verwaltung der VHS (1) Die VHS untersteht dem/der für das Schul- und Kulturwesen zuständigen Beigeordneten des Regionalverbandes. (2) Der Fachdienst VHS ist für die pädagogische und organisatorische Arbeit sowie für die Verwaltung zuständig.
5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Satzung außer Kraft gesetzt. Saarbrücken, den 08. Januar 2004 STADTVERBAND SAARBRÜCKEN Der Stadtverbandspräsident Burkert
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