RICHTLINIEN UND HINWEISE ZUR PROJEKTFÖRDERUNG Jugend verbinden! Austauschprojekte zwischen Baden-Württemberg und der Türkei
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- Kathrin Vogel
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1 RICHTLINIEN UND HINWEISE ZUR PROJEKTFÖRDERUNG Jugend verbinden! Austauschprojekte zwischen Baden-Württemberg und der Türkei In Kooperation mit dem Ministerium für Integration Baden-Württemberg fördert die Deutsch- Türkische Jugendbrücke außerschulische Jugendbegegnungen mit besonderem gesellschaftlichem Mehrwert zwischen Baden-Württemberg und der Türkei mit bis zu Euro. Kontext Die Deutsch-Türkische Jugendbrücke will den deutsch-türkischen Schüler- und Jugendaustausch intensivieren und mit konkreten Projekten sowie der Bündelung bereits bestehender Programme die Möglichkeiten für den gegenseitigen Austausch verbessern. Sie hat das Ziel, in beiden Ländern ein besseres Verständnis füreinander zu schaffen und die Beziehungen weiter zu stärken. Das Ministerium für Integration Baden-Württemberg und die Deutsch-Türkische Jugendbrücke verfolgen mit dem Projekt Jugend verbinden! Austauschprojekte zwischen Baden- Württemberg und der Türkei das Ziel, einen Grundbedarf für einen erfolgreichen außerschulischen Jugendaustausch zwischen Baden-Württemberg und der Türkei zu decken. Akteure aus Baden-Württemberg und aus der Türkei sollen aktiv für den deutsch-türkischen Jugendaustausch gewonnen, das Wissen über das Bundesland auch über die Grenzen hinweg erhöht und Initiativen mit regionaler Verankerung bewusst gefördert werden. Der Austausch soll Jugendlichen dazu dienen, einander kennenzulernen und mögliche Vorurteile abzubauen. Ziel ist es auch, sowohl neue Tätigkeitsfelder zu erschließen als auch neue Zielgruppen für die Teilnahme am Jugendaustausch zwischen Baden-Württemberg und der Türkei zu gewinnen. Übergeordnetes Ziel ist es schließlich, Chancengleichheit auf allen Ebenen zu fördern. 1 Gefördert werden bilaterale Projekte, die vom 15. März bis zum 31. Juli 2016 zwischen Baden- Württemberg und der Türkei durchgeführt werden. Gegenstand der Projektausschreibung und Förderbedingungen Im Rahmen von deutsch-türkischen außerschulischen Jugendaustauschprojekten werden verschiedene Begegnungsformate zwischen Jugendlichen aus Baden-Württemberg und der Türkei gefördert. Erstmals soll der deutsch-türkische Jugendaustausch im Rahmen von Projektförderung gemeinsam mit einem Bundesland intensiviert, gefördert und sichtbar gemacht werden. Die geplanten Begegnungsformate sollten einen besonderen Bezug zu Baden-Württemberg haben (z.b. Akteure mit Sitz in Baden-Württemberg, Jugendliche aus Baden-Württemberg). Dabei sind die Themen frei auswählbar.
2 Mögliche Formate sind: Begegnungen, in denen sich Jugendliche über die jeweilige Jugendkultur des Partnerlandes austauschen; Begegnungen, in denen Jugendliche den Alltag von Gleichaltrigen im jeweils anderen Land sowie das Leben vor Ort kennenlernen; Workcamps, in denen Jugendliche gemeinsam handwerklich tätig sind; Projekte zur Kulturellen Bildung sowie Theater- und Musikprojekte jeglicher Art; Sportbegegnungen in verschiedenen Disziplinen; Foto- und Multimediaworkshops und weitere. Folgende Maßnahmen sind von der Förderung ausgenommen: Rundreisen, auch wenn es sich um Folkloregruppen, Chöre und Jugendorchester handelt; einseitige Studienreisen ins Ausland; Fahrten mit überwiegend touristischem Charakter; Maßnahmen der Jugenderholung; Schulklassenfahrten und jegliche schulische Maßnahmen; Sprachstudien und sonstige Studienaufenthalten von Einzelpersonen im Ausland; Au-pair-Stellen; Projekte mit parteipolitischer Ausrichtung; Projekte mit kommerzieller Ausrichtung; dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse (Personalstellen); bauliche Investitionen. 2 Für die geförderten Begegnungsformate gelten die Förderrichtlinien der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke. Für die Förderung gelten die vorliegenden Richtlinien und Hinweise zur Projektförderung. Für jedes Begegnungsformat kann nur ein Antrag gestellt werden. Der Antragsteller trägt gegenüber der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke die pädagogische und finanzielle Verantwortung für sein Austauschprojekt. Der Antragsteller verpflichtet sich, sich über die in Baden-Württemberg und der Türkei geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und diese bei der Durchführung des Austauschprojekts zu beachten. Bei Austauschprojekten mit Minderjährigen sind insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen zum Kinder- und Jugendschutz des jeweiligen Landes zu berücksichtigen. Zielgruppe Zielgruppe sind Jugendliche zwischen 12 und 27 Jahren. Im besonderen Fokus stehen Teilnehmende aus strukturschwächeren Regionen (mit geringer Wirtschaftskraft und optimierungsbedürftiger Infrastruktur) mit bisher wenig Zugang zu internationalen Erfahrungen, und jene, die bisher kaum Berührung mit dem jeweils anderen Land hatten.
3 Projektträger Das Projekt richtet sich an Träger der Jugendhilfe sowie an sonstige gemeinnützige oder öffentliche Akteure im Bereich der außerschulischen Jugendbildung mit Sitz in Baden- Württemberg und in der Türkei, die internationale Begegnungsformate mit Jugendlichen zwischen 12 und 27 Jahren durchführen. Anträge stellen können:* 1.) In Baden-Württemberg als gemeinnützig anerkannte Körperschaften des privaten Rechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Fördermittel für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken einsetzen. 2.) In der Türkei als zivilgesellschaftlich anerkannte Organisationen, Jugendzentren und Kommunen. Die Deutsch-Türkische Jugendbrücke berät Organisationen in beiden Ländern, die bisher über keine Partnerorganisationen im jeweils anderen Land verfügen und unterstützt bei der Suche nach einem geeigneten Kooperationspartner. Finanzierung Die Austauschprojekte werden grundsätzlich mit bis zu ,00 Euro gefördert. Bei positivem Bewilligungsbescheid wird anschließend eine Fördervereinbarung geschlossen. Die Fördermittel sind zweckgebunden und zur Förderung des in der Fördervereinbarung festgelegten Austauschprojekts bestimmt. Sie sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Es können nur Kosten abgerechnet werden, die von der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke bewilligt wurden. Die Förderung wird als Teil- oder Vollfinanzierung an Antragsteller aus Baden-Württemberg, die über eine Partnerorganisation in der Türkei verfügen, oder an Antragsteller aus der Türkei mit einer Partnerinstitution in Baden-Württemberg gewährt. Die Deutsch-Türkische Jugendbrücke berät Organisationen in beiden Ländern, die bisher über keine Partnerorganisationen im jeweils anderen Land verfügen und unterstützt bei der Suche nach einem geeigneten Kooperationspartner. Die inhaltliche und logistische Vorbereitung sowie die Durchführung und Auswertung der Projekte obliegen den Projektträgern. Ein Eigenanteil der Antragsteller oder die Akquise von Drittmitteln sind erwünscht. Als Drittmittel können auch Bundesmittel in Betracht kommen. Über eine Teil- oder Vollfinanzierung wird bei der Bewilligung entschieden. 3 * Im Rahmen dieser Ausschreibung können außerschulische Projekte gefördert werden. Grundsätzlich können folgende Institutionen aus der Türkei Förderung bei der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke beantragen ( In der Türkei als zivilgesellschaftlich anerkannte Organisationen, Universitäten und staatliche Schulen und solche, an die eine Stiftung oder ein Verein integriert sind.
4 Teilfinanzierung Bei einer Teilfinanzierung leisten die Antragsteller einen in Bezug auf die Gesamtkosten des Vorhabens und auf die beantragte Förderung angemessenen Eigenbeitrag. Die Vergabe von Fördermitteln aus anderen Förderprogrammen und von anderen Förderinstitutionen bleibt von der Förderung der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke unberührt. Zusätzliche Mittel durch den Bund oder weitere Akteure sind getrennt zu dokumentieren. Die Antragsteller haben die Möglichkeit, sich bei der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke um eine ergänzende Förderung zu bewerben. Zu beachten ist dabei, dass ein angemessener Eigenanteil geleistet werden muss und auch Drittmittel beantragt werden sollen. Eigenmittel sind Mittel, die beispielsweise von den Teilnehmenden sowie von dem badenwürttembergischen oder türkischen Träger eingebracht werden. Drittmittel sind Mittel weiterer Förderer (z.b. Kinder- und Jugendförderplan, Erasmus+ etc.) oder von Sponsoren (z.b. lokale Vereine oder Betriebe; freier Eintritt in Museen; ein Saal, den die Gemeinde kostenlos zur Verfügung stellt; vergünstigte Flugtickets etc.). Ein Eigenanteil der Teilnehmenden ist bei von der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke geförderten Programmen generell vorgesehen, kann in Härtefällen jedoch übernommen werden, wenn diese begründet und nachgewiesen werden. Die Deutsch-Türkische Jugendbrücke berät zu weiteren Fördermöglichkeiten und vermittelt entsprechende Kontakte. Vollfinanzierung In Ausnahmefällen können Austauschprojekte auch im Wege der Vollfinanzierung gefördert werden. 4 Fördermittel können beantragt werden für: Vor- und Nachbereitungstreffen verantwortlicher Leitungspersonen und Jugendlicher; Reisekosten für Besuch und Gegenbesuch, Reisekosten vor Ort; Aufenthalts- und Programmkosten (Unterkunft, Verpflegung, notwendige Versicherungen, Eintrittsgelder, Arbeitsmaterialien); Honorare für Sprachmittler und Referenten; ähnliche Kosten im Sinne des Austauschprojekts. Wirtschaftlichkeit Es können Kosten zu folgenden Sätzen beantragt werden, um eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu gewährleisten: Reisekosten bis max. 300 inkl. Flughafen-Transfer Aufenthaltskosten: 20 /TN/Tag (inkl. Verpflegung, Transfer vor Ort und Programmkosten wie beispielsweise Material, Raummiete, Eintrittsgelder) Unterkunftskosten: 20 /TN/Tag Honorare für Referentinnen und Referenten sowie Übersetzer: bis max. 250 /Tag
5 Auswahl Die Deutsch-Türkische Jugendbrücke prüft und bewertet die eingehenden Anträge unter Beteiligung ihrer Programmbüros in Deutschland und in der Türkei sowie in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Integration Baden-Württemberg. Bei der Bewertung der Projekte sind folgende Kriterien maßgebend: Der Antrag muss fristgemäß eingereicht werden. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt sein und alle dazugehörigen Unterlagen enthalten. Bei formalen und offensichtlichen Fehlern kann die Deutsch-Türkische Jugendbrücke mit der Eingangsbestätigung eine zehntägige Frist zur Nachreichung einzelner Unterlagen einräumen. Werden die Unterlagen bis zum Ablauf der Frist nicht eingereicht, führt dies zur Nichtberücksichtigung des Projekts. Neben den formalen Kriterien wird auch auf die Qualität der geplanten Austauschprojekte Wert gelegt. Dazu werden das konkrete Vorhaben, die Partner, die Vorbereitung, die Methodik sowie Reichweite der geplanten Maßnahme geprüft. Darüber hinaus werden auch die Profile der Antragsteller und deren Partner sowie die Ziele, Arbeitsweisen und Zielgruppen bewertet. Antragsverfahren, Projektdauer und Fristen Anträge können bis zum eingereicht werden. Das konkrete Austauschprojekt ist im Zeitraum vom 15. März bis 31. Juli 2016 durchzuführen. Der Versand des ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Antrags sowie eines detaillierten Kosten- und Finanzierungsplans ist zu richten an: 5 Deutsch-Türkische Jugendbrücke ggmbh c/o Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Haroldstraße 4, Düsseldorf Jeder Antragsteller kann die Förderung von nur einem Austauschprojekt beantragen. Bei einem gemeinschaftlichen Vorhaben durch mehrere Partner genügt es, einen Antrag einzureichen, in dem alle Partner aufgelistet sind. Nach Auswahl des Vorhabens muss jegliche Änderung der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke umgehend mitgeteilt werden. Kontakt für Rückfragen in Deutschland: Kontakt für Rückfragen in der Türkei: Alina Karadeniz Ceyda Özdemir Ertan Projektmanagerin Projektmanagerin T T karadeniz@jugendbruecke.de ozdemir@genclikkoprusu.org
6 Öffentlichkeitsarbeit Der Antragsteller hat bei positivem Bewilligungsbescheid ein Kommunikationskonzept zu entwickeln. Bereits der Antrag sollte darüber Auskunft geben, wie die Inhalte des jeweiligen Austauschprojekts und die Unterstützung durch die Deutsch-Türkische Jugendbrücke und das Ministerium für Integration Baden-Württemberg durch Öffentlichkeitsarbeit vermittelt werden. Bei allen Publikationen, die aus dem Austauschprojekt hervorgehen, muss in angemessener Weise auf die Förderung durch die Deutsch-Türkische Jugendbrücke und das Ministerium für Integration Baden Württemberg hingewiesen werden. Sofern möglich, ist der Hinweis zu ergänzen durch die Abbildung des Logos der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke entsprechend ihres Corporate Designs und des Logos des Ministeriums für Integration Baden- Württemberg. Die Deutsch-Türkische Jugendbrücke stellt beide Logos sowie die Vorschriften zum Corporate Design auf Anfrage digital zur Verfügung. Das vorstehende Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich und jederzeit widerruflich. Zur Veränderung der Logos oder zu dessen Verwendung in anderer Form ist der Projektträger nicht berechtigt. Versicherungsschutz Grundsätzlich sind alle Projektträger selbst dafür verantwortlich, dass die Teilnehmenden ausreichend gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprüche versichert sind. Bei Vorhaben, die in der Türkei stattfinden, muss jeder Teilnehmende aus Deutschland über eine Auslandskrankenversicherung verfügen. Bei Austauschprojekten, die in Deutschland stattfinden, muss jeder Teilnehmende aus der Türkei über eine Auslandskrankenversicherung verfügen. Diese ist ebenfalls für die Beantragung des Visums nötig. Es besteht die Möglichkeit, für alle Teilnehmenden zusammen eine Gruppenversicherung abzuschließen. Für Versicherungskosten kann eine Förderung bei der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke beantragt werden. 6 Mittelverwendung Der in der Fördervereinbarung vereinbarten Kosten- und Finanzierungsplan ist verbindlich. Umdispositionen sind nur im Ausnahmefall möglich und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke. Dem entsprechenden Antrag sind eine Begründung und eine Anpassung des Kosten- und Finanzierungsplans beizufügen. Während des Förderzeitraums erwirtschaftete Zinserträge dürfen zur Ergänzung des bewilligten Förderbetrags eingesetzt werden. Fördermittel dürfen nicht für Ausgaben verwendet werden, die vor Abschluss der Fördervereinbarung getätigt wurden. Es können nur Kosten abgerechnet werden, die im Förderzeitraum angefallen sind und für die entsprechende Originalbelege vorgelegt werden. Nicht eingesetzte Fördermittel sind spätestens mit dem Verwendungsnachweis unter Angabe der von der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke vergebenen Nummer auf das Konto der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke zurückzuzahlen. Der Antragsteller verzichtet hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke auf die Einrede der Verjährung. Nachträgliche inhaltliche Änderungen des geförderten Vorhabens sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Deutsch- Türkischen Jugendbrücke zulässig.
7 Auszahlung der Fördermittel Die Deutsch-Türkische Jugendbrücke überweist die Fördermittel (in beiden Ländern in Euro) nur auf ausdrückliche Anforderung. Hierfür ist das von der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke zur Verfügung gestellte Formular Mittelabruf" zu verwenden. Der Mittelbedarf ist unaufgefordert vier Wochen im Voraus bei der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke anzufordern. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und erfolgreich geprüft werden, werden 70 % der Zuwendung spätestens vier Wochen nach Eingang des Formulars Mittelabruf ausgezahlt. Einen Monat nach Ende des Förderzeitraums, spätestens bis zum 30. August 2016, sind der Verwendungsnachweis sowie ein ausführlicher Abschlussbericht einzureichen. Der Restbetrag wird erst nach Vorlage und erfolgreicher Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Auswertung und Verwendungsnachweis Nach Abschluss des Vorhabens und spätestens bis zum 30. August 2016 sind eine detaillierte Evaluation des Austauschprojekts und der vollständige Verwendungsnachweis bei der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke einzureichen. Das Berichtswesen umfasst folgende Komponenten: Detaillierter Abschlussbericht; Verwendungsnachweis, Originalbelege; Erreichte Ergebnisse angesichts der ursprünglichen Zielsetzung; Resonanz und Öffentlichkeitsarbeit (z.b. Video oder Bildmaterial). 7 Widerruf, Rückforderung, Einstellung Die Deutsch-Türkische Jugendbrücke behält sich den Widerruf der Bewilligung, die Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel und die Nichtauszahlung von abgerufenen Mitteln vor, wenn gegen einen wesentlichen Aspekt der Förderrichtlinien oder der in der Fördervereinbarung enthaltenen besonderen Bewilligungsbedingungen in besonders schwerwiegender Weise oder wiederholt verstoßen wurde. Dies gilt insbesondere, wenn die Bewilligung auf unkorrekten Angaben des Projektpartners beruht, Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden, die Verwendung der Mittel nicht oder nicht fristgerecht nachgewiesen wird oder der Projektpartner sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt. Die Deutsch-Türkische Jugendbrücke behält sich die Einstellung der Förderung mit Wirkung für die Zukunft, die Nichtauszahlung von abgerufenen Mitteln und die Rückforderung von noch nicht verwendeten Mitteln vor, wenn gegen diese Förderrichtlinien oder die in der Fördervereinbarung enthaltenen besonderen Bewilligungsbedingungen verstoßen wird. Gleiches gilt, wenn wesentliche Voraussetzungen für die Durchführung des geplanten Austauschprojekts weggefallen sind oder die Ziele aus Sicht der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke nicht mehr erreichbar sind. In den zuvor genannten Fällen ist die Geltendmachung jeglicher Erfüllungs- oder Ersatzansprüche durch den Projektpartner
8 ausgeschlossen. Im Falle der Rückforderung von Fördermitteln verzichtet der Projektpartner mit Anerkennung dieser Förderrichtlinien auf die Einrede der Verjährung. Schlussbestimmungen Der Projektpartner ist verpflichtet, das geförderte Austauschprojekt mit größter Sorgfalt und unter Berücksichtigung der von der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke verfolgten gemeinnützigen Zwecke durchzuführen. Die Deutsch-Türkische Jugendbrücke übernimmt keine Gewährleistung und Haftung für Durchführung und Zielerreichung des geförderten Vorhabens. Änderungen oder Ergänzungen der Förderrichtlinien bedürfen der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung per oder per Telefax durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter des jeweiligen Projektpartners, der für die Vertragsänderung bzw. -ergänzung im Einzelfall vertretungsberechtigt ist. Die Deutsch-Türkische Jugendbrücke behält sich vor, diese Förderrichtlinien aus wichtigem Grund zu ändern, soweit die Änderungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen für den Projektpartner zumutbar sind. Änderungen werden rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Projektpartner nicht innerhalb von sechs Wochen schriftlich Widerspruch erhebt. Die Nichtigkeit einer vertraglichen Bestimmung lässt die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen unberührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Eventuelle Vertragslücken sind im Sinne der Gesamtvereinbarung zu schließen. Es gilt deutsches Recht ohne internationale Kollisionsnormen. Gerichtsstand ist Düsseldorf. 8 Das Projekt Jugend verbinden! Austauschprojekte zwischen Baden-Württemberg und der Türkei wird aus Mitteln des Ministeriums für Integration Baden-Württemberg gefördert.
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