1 9 AnzV Anzeigen nach 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG (unmittelbare Beteiligungen)

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1 Seite 1 von 10 Rundschreiben 7/98 Erläuterungen zu den 9, 12 bis 14 AnzV (unmittelbare, mittelbare Beteiligungen, Passivbeteiligungen, enge Verbindungen) An alle Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute 1 9 AnzV Anzeigen nach 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG (unmittelbare Beteiligungen) 1.1Gemäß 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG sind die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung anzuzeigen. Als unmittelbare Beteiligung im Sinne dieses Anzeigetatbestandes ist das Halten von mindestens 10 vom Hundert der Kapitalanteile oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens anzusehen. Allein der Vomhundertsatz entscheidet. Der Bilanzausweis oder die Höhe des Buchwertes spielen keine Rolle. Das Bundesaufsichtsamt verzichtet bis auf weiteres auf die Anzeige von Beteiligungen, deren Nennwert den Gegenwert von ECU nicht überschreitet, sofern die Beteiligung höchstens 20 vom Hundert der Kapitalanteile oder Stimmrechte ausmacht. 1.2Treuhänderisch gehaltene Anteile oder Stimmrechte sind sowohl dem Treugeber als auch dem Treuhänder zuzurechnen; auf das Treuhandverhältnis ist jeweils hinzuweisen. Der Treugeber hat die Anteile oder Stimmrechte bei der Erfüllung seiner Anzeigepflicht so zu berücksichtigen, als ob er die Anteile oder Stimmrechte direkt hielte. Diese Regelung geht über das Schreiben (Az. I /93) vom 27. März 1994 hinaus, in dem sich das Bundesaufsichtsamt prinzipiell noch mit der Anzeige durch den Treugeber zufrieden gegeben hatte. Diese an wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierte Eingrenzung der Meldepflicht wurde den praktischen Anforderungen jedoch nicht immer gerecht. Die teleologische Eingrenzung des Anwendungsbefehls war nur unter dem Gesichtspunkt zu rechtfertigen, daß sich die Stellung des Treuhänders gegenüber dem Beteiligungsunternehmen auf die rein formale Vollrechtsinhaberschaft beschränke. Diese Annahme ist jedoch in vielen Fällen nicht richtig; schließlich unterliegt die inhaltliche Ausgestaltung eines Treuhandverhältnisses uneingeschränkt der Privatautonomie von Treuhänder und Treugeber. Beispiel 1: Das Institut halte an dem Unternehmen B 5 v.h. der Anteile im eigenen Interesse, 2 v.h. halte es treuhänderisch für das Unternehmen C, 3 v.h. halte das Unternehmen C als Treuhänder für das Institut. Die Beteiligung ist nach 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG anzeigepflichtig. Die Anteilsquote beträgt 10 v.h.; 7 v.h. hält das Institut direkt, 3 v.h. über einen Treuhänder. Die vorstehende Regelung gilt für Unterbeteiligungen entsprechend.

2 Seite 2 von An der Interpretation in dem Schreiben - I /94 - vom 25. Februar 1994, wonach auch Anteile am Nennkapital anderer Unternehmen unter 10 vom Hundert anzuzeigen waren, wenn sie nach den Vorgaben von 271 HGB auf der Aktivseite der Bilanz in dem Posten 7 (Beteiligungen) oder dem Posten 8 (Anteile an verbundenen Unternehmen) ausgewiesen waren, hält das Bundesaufsichtsamt nicht mehr fest. 1.4Vermögenseinlagen, die das Institut einem anderen Unternehmen als stiller Gesellschafter zur Verfügung gestellt hat (im folgenden: "stille Einlagen"), sind bei der Anzeige grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, selbst wenn sie aufgrund einer atypischen Ausgestaltung der Rechte des stillen Gesellschafters handelsrechtlich oder steuerrechtlich als Beteiligung einzustufen sind. Sie vermitteln keine Anteile an dem anderen Unternehmen, gleichgültig wie die bilateralen Absprachen zwischen dem Inhaber des kaufmännischen Betriebes, für das die stille Einlage zur Verfügung gestellt wird, und dem Institut ausfallen. "Stille Einlagen" sind im Rahmen des 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG nur dann anzeigepflichtig, wenn sie - ggf. im Verbund mit gesellschaftsrechtlichen Anteilen - mindestens 10 v.h. der Stimmrechte des Beteiligungsunternehmens vermitteln. 1.5Die Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf die Stellung als Gesellschafter eines Unternehmens in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sofern die die Anzeigepflicht auslösende Anteils- oder Stimmrechtsquote erreicht wird. 1.6Die Frist für die Einreichung der Anzeige nach 9 Abs. 1 Satz 2 AnzV wird für dieses Jahr auf den 15. August verlängert AnzV Anzeigen nach 24 Abs. 1 Nr. 11 KWG und Sammelanzeigen nach 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG (Passivbeteiligungen) 2.1Gemäß 24 Abs. 1 Nr. 11 KWG ist anzuzeigen: der Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigepflichtigen Institut, das Erreichen, Über- oder Unterschreiten der genannten Beteiligungsschwellen sowie die Tatsache, daß das Institut Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ist. Eine die Anzeigepflicht auslösende bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen mindestens 10 vom Hundert des Nennkapitals oder der Stimmrechte gehalten werden, wobei die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechte dem mittelbar beteiligten Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen sind, oder auf die Geschäftsführung des anzeigepflichtigen Instituts ein maßgeblicher Einfluß ausgeübt werden kann. Auch hier kommt es nicht auf den Bilanzausweis der Anteile, die Beteiligungsabsicht und die Dauer des Anteilsbesitzes an. Bei der Berechnung der Beteiligungsquote sind daher auch solche Anteile zu berücksichtigen, die bei dem beteiligten Unternehmen nicht unter dem Bilanzposten "Beteiligungen" oder "Anteile an verbundenen Unternehmen" ausgewiesen werden. Treuhandbesitz ist sowohl dem Treugeber als auch dem Treuhänder zuzurechnen.

3 Seite 3 von Gemäß 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG hat jedes Institut jährlich den Inhaber einer bedeutenden Beteiligung und die Höhe der Beteiligung anzuzeigen. An jeder öffentlichrechtlichen Sparkasse besteht definitionsgemäß eine bedeutende Beteiligung: Dem Anstaltseigner, der in der Regel mit dem Anstaltsträger identisch ist (das gilt auch für Sparkassenzweckverbände) steht in jedem Fall die Mehrheit der Stimmrechte im Verwaltungsrat zu, regelmäßig kann er allein einen maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung der Sparkasse ausüben. Da der Anstaltseigner dem Bundesaufsichtsamt zweifelsfrei bekannt ist, solange er mit dem Anstaltsträger identisch ist, verzichtet das Bundesaufsichtsamt weiterhin auf die jährliche Anzeige gemäß 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG von den öffentlich-rechtlichen Sparkassen, bei denen der Anstaltseigner zu 100 % mit dem Anstaltsträger identisch ist, ein maßgeblicher Einfluß auf die Sparkasse ausschließlich durch ihn ausgeübt werden kann und Dritte, insbesondere auch stille Gesellschafter, keine Stimmrechte an der Sparkasse halten. Falls in Zukunft auch stille Gesellschafter mit Stimmrechten im Verwaltungsrat vertreten sein sollten, müssen die betroffenen Sparkassen die jährliche Sammelanzeige nach 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG erstatten, auch wenn keiner der stillen Gesellschafter 10 vom Hundert der Stimmrechte erreicht. 2.3Gemäß 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG in Verbindung mit 12 Abs. 2 Satz 2 AnzV haben die Institute gegebenenfalls Fehlanzeige zu erstatten. Bei den Primärgenossenschaften sind bedeutende Beteiligungen auf der Passivseite jedoch nicht üblich, auch wenn sie vereinzelt vorkommen. Diese Fehlanzeige ist insoweit ohne bankaufsichtlichen Erkenntniswert. Das Bundesaufsichtsamt verzichtet auch weiterhin auf die Erstattung von Fehlanzeigen nach 12 Abs. 2 Satz 2 AnzV von diesen Instituten. Der Verzicht gilt auch für Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung AnzV Anzeigen nach 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG (enge Verbindungen) 3.1Gemäß 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG sind das Bestehen, die Änderung und die Beendigung einer engen Verbindung anzuzeigen. Mit Inkrafttreten dieser Vorschrift am 29. Oktober 1997 haben die Institute unverzüglich die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden engen Verbindungen anzuzeigen. Falls die Anzeige binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Rundschreibens nachgeholt wird, wird das Bundesaufsichtsamt die Verspätung nicht beanstanden. Für die Erstanzeige (Bestand per 29. Oktober 1997) wird den Instituten alternativ zu den eigentlich vorgegebenen Anzeigevordrucken zugestanden, die Anzeige in Listenform zu erstatten, die sich nach Inhalt und Struktur an dem Vordruck gemäß Anlage 6 der Anzeigenverordnung auszurichten hat. Für die Erstanzeige ist als Stichtag der 31. Dezember 1997 zugrunde zu legen. An diesen Stichtag haben auch evtl. Änderungs- oder Beendigungsanzeigen anzuknüpfen. Als Zugeständnis gegenüber den Instituten gegenüber der formalen Rechtslage brauchen die Änderungen nicht bis zum 29. Oktober 1997 zurückverfolgt werden. Enge Verbindungen im Sinne des 1 Abs. 10 KWG zwischen einem Institut und einer natürlichen Person oder einem Unternehmen bestehen, wenn

4 Seite 4 von 10 unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte gehalten werden, wobei die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechte dem mittelbar beteiligten Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen sind, oder ein Mutter- oder Tochterverhältnis oder ein gleichartiges Verhältnis oder ein Schwesterverhältnis besteht. Treuhandbesitz ist sowohl dem Treugeber als auch dem Treuhänder zuzurechnen. Ein "gleichartiges Verhältnis" besteht, wenn die Annahme eines Mutter-/Tochterverhältnisses allein an der fehlenden Unternehmensqualität des Beteiligten scheitert. Beispiel 2: (Vomhundertsatzangabe für Stimmrechte und Anteile) Das Kreditinstitut hat eine enge Verbindung zu Finanzholdinggesellschaft (Mutterunternehmen) Unternehmen S (Schwesterunternehmen) Unternehmen U (Schwesterunternehmen) Unternehmen T1 und T2 (Tochterunternehmen) Unternehmen A1 (über das Tochterunternehmen T1 werden 20 v.h. der Anteile/ Stimmrechte gehalten)

5 Seite 5 von 10 Unternehmen A2 (über die Tochterunternehmen T1 und T2 werden insgesamt 20 v.h. der Anteile/Stimmrechte gehalten) Keine enge Verbindung besteht zu Unternehmen A3 Unternehmen B 3.2Im Rahmen der bestehenden Anzeigepflicht nach 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG verzichtet das Bundesaufsichtsamt bis auf weiteres auf die Anzeige von Schwesterverhältnissen. Das Bundesaufsichtsamt behält sich jedoch vor, diese Angaben im Einzelfall bei den Instituten abzurufen. Beispiel 3: (Vomhundertsatzangabe für Stimmrechte und Anteile) Das Kreditinstitut hat eine - anzeigepflichtige - enge Verbindung zu Holding (Mutterunternehmen) Unternehmen T1 und T2 (Tochterunternehmen) Unternehmen A1 (über das Tochterunternehmen T1 werden 20 v.h. der Anteile/ Stimmrechte gehalten) Unternehmen A2 (über die Tochterunternehmen T1 und T2 werden insgesamt 20 v.h. der Anteile/Stimmrechte gehalten)

6 Seite 6 von 10 Keine enge Verbindung besteht zu Unternehmen A3 Unternehmen B Das Bundesaufsichtsamt verzichtet bis auf weiteres auf die Anzeige der engen Verbindung zu Unternehmen S (Schwesterunternehmen) Unternehmen U (Schwesterunternehmen) 3.3Definitionsgemäß kann es zu Überschneidungen mit den Anzeigen der unmittelbaren Beteiligungen, der Passivbeteiligungen und der mittelbaren Beteiligungen kommen. So muß unter Umständen ein Institut eine Beteiligung als unmittelbare oder mittelbare Beteiligung und zugleich als enge Verbindung anzeigen. Um die Fälle von Mehrfachanzeigen zu reduzieren, ist das Bundesaufsichtsamt mit folgendem Verfahren einverstanden: Ist eine gemäß 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG anzuzeigende enge Verbindung zugleich eine gemäß 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG anzuzeigende unmittelbare Beteiligung oder eine gemäß 24 Abs. 1 Nr. 11 KWG anzuzeigende Passivbeteiligung, genügt die Anzeige der unmittelbaren Beteiligung bzw. der Passivbeteiligung. Die Anzeige der engen Verbindung auf dem gesonderten Vordruck für enge Verbindungen wird durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Anzeigenvordruck der unmittelbaren Beteiligungen bzw. der Passivbeteiligungen entbehrlich. Auf der Anzeige ist dann zu vermerken, daß sie zugleich als Anzeige der engen Verbindung gilt. Die Sammelanzeigen der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sind unabhängig davon zu erstatten, ob diese Beteiligungen bereits als enge Verbindungen angezeigt wurden. 3.4Den Instituten, die einer Gruppe nach 10a und 13a KWG angehören, wird freigestellt, Änderungsanzeigen, die in den Verhältnissen eines Tochterunternehmens begründet liegen, auf das übergeordnete Unternehmen der Gruppe zu konzentrieren AnzV Sammelanzeigen nach 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG (mittelbare Beteiligungen) 4.1Gemäß 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG in Verbindung mit 14 Abs. 1 AnzV haben die Institute eine Aufstellung der mittelbaren Beteiligungen, die sie über Tochterunternehmen halten, nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres, erstmals nach dem Stand 31. Dezember 1997, dem Bundesaufsichtsamt in einfacher und der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung bis zum 15. Juni des Folgejahres einzureichen. Die erste Anzeige dieser Art hätte also nach dem Stand 31. Dezember 1997 (Vorjahr) bis zum 15. Juni 1998 (Folgejahr) zu erfolgen; analog der Regelung unter 1.6 oben wird die Einreichungsfrist jedoch für dieses Jahr auf den 15. August verlängert.

7 Seite 7 von 10 Die Bagatellregelung unter 1.1 Abs. 2 oben gilt entsprechend. Als Tochterunternehmen sind nach 1 Abs. 7 KWG die Unternehmen anzusehen, 1. die Tochterunternehmen im Sinne des 290 HGB sind oder (über den handelsrechtlichen Tochterunternehmensbegriff hinaus) 2. auf die das Institut einen beherrschenden Einfluß ausüben kann. Beispiel 4: (Vomhundertsatzangabe für Stimmrechte und Anteile) Das Tochterunternehmen T ist nach 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG in Verbindung mit 9 Abs. 1 AnzV anzuzeigen. Im Rahmen der Sammelanzeige nach 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG in Verbindung mit 14 Abs. 1 AnzV ist das Unternehmen A anzuzeigen. Die Unternehmen B, C und D sind auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes nach 14 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AnzV zu melden. Beispiel 5: (Vomhundertsatzangabe für Stimmrechte und Anteile)

8 Seite 8 von 10 Das Tochterunternehmen T und das Unternehmen B2 sind nach 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG in Verbindung mit 9 Abs. 1 AnzV anzuzeigen. Im Rahmen der Sammelanzeige nach 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG in Verbindung mit 14 Abs. 1 AnzV ist das Unternehmen A anzuzeigen. Das Unternehmen B1 sowie die Unternehmen C und D sind auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes nach 14 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AnzV zu melden. Die über das Unternehmen B2 gehaltene Beteiligung an dem Unternehmen D ist bei dieser Anzeige nicht zu berücksichtigen; das Unternehmen B2 ist kein zwischengeschaltetes Unternehmen im Sinne des 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 AnzV, da die Beteiligung des Instituts an ihm nicht durch eine ununterbrochene Kette von Tochteroder mindestens 20 v.h.-verhältnissen vermittelt wird. 4.2Die Beispiele differenzieren nicht nach Stimmrechten oder Anteilen. Der Vomhundertsatz, der ein Unternehmen als zwischengeschaltetes Unternehmen im Sinne des 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AnzV qualifiziert, kann von Stufe zu Stufe alternativ auf einer entsprechenden Anteilsoder Stimmrechtsquote basieren. Beispiel 6:

9 Seite 9 von 10 Das Tochterunternehmen T ist nach 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG in Verbindung mit 9 Abs. 1 AnzV anzuzeigen. Im Rahmen der Sammelanzeige nach 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG in Verbindung mit 14 Abs. 1 AnzV ist das Unternehmen A anzuzeigen. Die Unternehmen B, C und D sind auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes nach 14 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AnzV zu melden. Bei der Berechnung der Stimmrechtsquote sind auch die Stimmrechte zu berücksichtigen, die dem zwischengeschalteten Unternehmen lediglich aufgrund vertraglicher Absprachen, etwa als stillem Gesellschafter, zustehen. 4.3Die Rechte des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank nach 44 Abs. 1 KWG, weitergehende Auskünfte im Einzelfall zu verlangen, bleiben unberührt. 4.4Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten ( 14 Abs. 1 Satz 2 AnzV). Bei Primärgenossenschaften verzichtet das Bundesaufsichtsamt auch weiterhin auf diese Fehlanzeigen. Der Verzicht gilt auch für Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung. 4.5Im Rahmen der Sammelanzeige nach 14 Abs. 1 AnzV brauchen die mittelbaren Beteiligungen nicht angezeigt werden, die bereits vollumfänglich über selbst meldepflichtige Tochterunternehmen angezeigt werden; mittelbare Beteiligungen, die wenigstens teilweise über nicht anzeigepflichtige Unternehmen gehalten werden, unterliegen nach wie vor in vollem Umfange der Anzeigepflicht. Die meldetechnische Erleichterung gilt nicht für

10 Seite 10 von 10 mittelbare Beteiligungen im Sinne des 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AnzV, die ein Institut auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank einzureichen hat. 4.6Es genügt, daß das Institut die Angaben, die es nach 14 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AnzV für das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank auf Abruf vorzuhalten hat, innerhalb von 14 Tagen ab Abruf den betreffenden Stellen zur Verfügung stellt. Die Institute brauchen sich auf kürzere Fristen nicht einzustellen. 5 Schlußbemerkungen 5.1Die neuen Anzeigevorschriften sind bereits für die zum Stand 31. Dezember 1997 abzugebenden Anzeigen maßgebend. 5.2Die Schreiben - I /94 - vom 25. Februar, 21. Juli und 12. September 1994 sowie das Schreiben - I /93 - vom 27. Mai 1994 werden durch dieses Rundschreiben abgelöst. Geschäftsnummer (bitte bei Antwort angeben): I 3-41AnzV - 1/97 Berlin, den 2. Juni 1998

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