BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2117 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1993 Ausgegeben am 10. März Stück 169. Verordnung: Änderung der Postordnung 169. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die Postordnung geändert wird Auf Grund des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 690/1991, wird verordnet: Artikel I Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 112/ 1991, wird wie folgt geändert: 1. In den 6 und 30 werden nach den Worten Bundesministerium für" die Worte öffentliche Wirtschaft und" eingefügt lautet: 5. An einer allgemein zugänglichen Stelle des Postamtes ist eine Dienstübersicht anzubringen, in welcher der von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion für das Postamt festgesetzte Umfang des Postdienstes kundzumachen ist. Welche Angaben außerdem in die Dienstübersicht aufzunehmen sind, ist im folgenden bestimmt. Sonstige Mitteilungen, welche die Ausübung des Postdienstes betreffen, werden vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) im Post- und Telegraphenverordnungsblatt verlautbart." lautet: 10. Die Amtsstunden der Postämter sind entsprechend den örtlichen und postdienstlichen Erfordernissen von der örtlich zuständigen Postund Telegraphendirektion festzusetzen und in den Dienstübersichten kundzumachen." lautet: 13. An einer allgemein zugänglichen Stelle der Poststelle ist eine Geschäftsübersicht anzubringen, in welcher der von der örtlich zuständigen Postund Telegraphendirektion für die Poststelle festgesetzte Umfang des Postdienstes kundzumachen ist. Welche Angaben außerdem in die Geschäftsübersicht aufzunehmen sind, ist im folgenden bestimmt. Die Poststellen sind verpflichtet, den Postdienst in dem in der Geschäftsübersicht angegebenen Umfang auszuüben." lautet: 19. Der Absender hat die ermittelten Postgebühren bei der Aufgabe bar zu entrichten, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion ist berechtigt, die Stundung und die Überweisung von Postgebühren auch in anderen als den im folgenden geregelten Fällen zu gestatten, wenn dies nach der Höhe der zu entrichtenden Gebühren und den sonstigen Umständen zweckmäßig ist." 6. Nach 19 wird folgender 19 a eingefügt: 19 a. Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion ist berechtigt, die Stundung und die Überweisung von Postgebühren auch einer vom Gebührenschuldner verschiedenen Person zu gestatten, wenn sich diese neben dem Gebührenschuldner zur Zahlung der zu entrichtenden Gebühren verpflichtet." lautet: 22. Nichtentrichtete Postgebühren sowie Beträge, welche die Post im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beförderung für den Absender ausgelegt hat (Auslagen), haben die Postämter auf der Postsendung zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben. Das Vermerken auf der Postsendung kann unterbleiben, wenn die Postgebühren oder die Auslagen in einer Rechnung aufgeschlüsselt werden." lautet: 25. Briefmarken, deren Bildfläche beschädigt, mit einer durchsichtigen Schicht überzogen oder auf andere Weise verändert ist sowie Briefmarken, die nicht ihrer ganzen Fläche nach sichtbar sind, die nicht von der Post stammende Überdrucke aufweisen oder die bereits offenkundig zur Freimachung verwendet wurden, sind als Zeichen

2 Stück Ausgegeben am 10. März 1993 Nr. 169 der Gebührenentrichtung nicht geeignet. Das gleiche gilt für Briefmarken nach dem kundgemachten letzten Tag ihrer Zulassung zur Freimachung." lautet: 27. Die Postämter haben auf Postsendungen angebrachte Briefmarken, die sich für die Entrichtung von Postgebühren eignen, bei der Aufgabe mit einem deutlichen Poststempelabdruck zu entwerten. Der Poststempelabdruck hat die Postamtsbezeichnung, die Postleitzahl, die Datumsangabe und, soweit bei einem Postamt mehrere Poststempel verwendet werden, ein Unterscheidungszeichen zu enthalten. Die Postamtsbezeichnung muß, ausgenommen bei fahrbaren Postämtern, den Namen des Ortes oder der Gemeinde enthalten. Soweit Poststellen über einen Poststempel mit Datumsangabe verfügen, haben sie die Entwertung der auf Postsendungen angebrachten Briefmarken in gleicher Weise wie die Postämter vorzunehmen. Briefmarken, die bei der Aufgabe nicht mit einem Poststempelabdruck entwertet wurden sowie Briefmarken, die zwischen dem Vorbezugstag und dem Ausgabe(Erst)tag zur Freimachung verwendet werden, sind auf andere Weise zu entwerten." lautet: 31. Bei Absender-Freistempelmaschinen muß der Freistempelabdruck den Ort und das Datum der Aufgabe, das Wort Österreich", den Gebührenbetrag und die Absenderangabe in der durch die Typenzulassung genehmigten Form und Anordnung enthalten. Ist aus der Absenderangabe das für den Standort der Absender-Freistempelmaschine zuständige Abgabepostamt (Überwachungspostamt) nicht ersichtlich, muß dieses zusätzlich angegeben werden (ÜPA...). Bei Firmen genügt als Absender auch ein Teil des Firmenwortlautes, wenn die Firma durch diesen eindeutig bezeichnet ist. Die Angabe der Abgabestelle darf entfallen, wenn deren Kenntnis beim Abgabepostamt des Absenders vorausgesetzt werden kann. Neben dem Datum oder zwischen dem Datum und dem Gebührenbetrag darf eine Schutzmarke, ein Warenzeichen oder ein Werbewortlaut angebracht werden. Die Absenderangabe darf auch in den Werbewortlaut eingefügt sein." lautet: 32. Sendungen mit Freistempelabdrucken sind am Postschalter aufzugeben. Einzelne nichtbescheinigte Briefsendungen mit Freistempelabdrucken dürfen auch in Briefkästen eingelegt werden. Freistempelabdrucke, die undeutlich oder nur zum Teil sichtbar sind, sowie solche, deren Orts- oder Datumsangabe mit dem Ort oder dem Datum der Aufgabe nicht übereinstimmt, sind als Zeichen der Gebührenentrichtung nicht geeignet. Sendungen mit solchen Freistempelabdrucken sind dem Absender zurückzugeben, es sei denn, daß die ordnungsgemäße Gebührenentrichtung zweifelsfrei erkennbar ist oder daß eine unzutreffende Orts- oder Datumsangabe durch Anbringen eines Poststempelabdruckes ohne wesentliche Behinderung des Postdienstes berichtigt werden kann. Eine vom Aufgabeort abweichende Ortsangabe ist gestattet, wenn in dem im Freistempelabdruck angegebenen Ort am Aufgabetag kein Postamt geöffnet ist und die Sendung bei einem der umliegenden offenen Postämter aufgegeben wird." 12. Im 37 wird die Betragsangabe 1 000" auf 2 000" geändert lautet: 41. Zuviel entrichtete Postgebühren und Auslagen sowie Postgebühren, für die die entsprechende Leistung nicht erbracht wurde, haben die Postämter oder die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion zurückzuzahlen, wenn das Verlangen innerhalb eines Jahres von dem der Entrichtung folgenden Tag an gestellt wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine Leistung aus Verschulden der Post derart mangelhaft erbracht worden ist, daß dadurch der mit der Leistung angestrebte Erfolg nicht erreicht wurde. Die einer Beförderungsgebühr entsprechende Leistung gilt als erbracht, wenn eine Postsendung von dem Postamt, bei dem die Aufgabe erfolgte (Aufgabepostamt) weitergeleitet wurde und die Beförderung ohne Verschulden der Post nicht abgeschlossen werden kann. Die Post ist jedoch berechtigt, aus Billigkeitsgründen auch in diesen Fällen die Beförderungsgebühr ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung von Amts wegen ist zulässig." 14. Nach 48 wird folgender 48 a eingefügt: 48 a. Lebende Tiere dürfen nur dann mit der Post befördert werden, wenn es sich um Kleintiere handelt, denen eine Beförderung mit der Post zugemutet werden kann und die während der Beförderung keiner Wartung und Pflege bedürfen." lautet: 52. Wird festgestellt, daß eine Postsendung von der Postbeförderung ausgeschlossene Sachen enthält, ist sie dem Absender oder dem Empfänger zu übergeben, soweit dies ohne Gefahr möglich ist und gesetzliche Vorschriften nicht anderes bestimmen. Bei Gefahr im Verzug ist die Post berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr abwenden oder verringern können; hiebei hat sie sich des gelindesten noch zum Ziel führenden Mittels zu bedienen. Im übrigen gelten die Regelungen über unanbringliche Sendungen." 16. Nach 52 wird folgender 52 a eingefügt: 52 a. Wird festgestellt, daß eine Postsendung zur Postbeförderung nicht zugelassene lebende Tiere enthält oder würde bei zugelassenen lebenden Tieren eine weitere Beförderung die Gesundheit

3 67. Stück Ausgegeben am 10. März Nr oder das Leben der Tiere ernsthaft gefährden, ist die Sendung unverzüglich dem Absender oder dem Empfänger zu übergeben; ist dies nicht möglich, ist die Post berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, für die Tiere weitere Leiden hintanzuhalten; hiebei hat sie sich des gelindesten noch zum Ziel führenden Mittels zu bedienen. Im übrigen gelten die Regelungen über unanbringliche Sendungen." lautet: 53. Als Zeichen der Gebührenentrichtung bei der Aufgabe sind auf Briefen (ausgenommen Wertbriefe), Postkarten und Blindensendungen Briefmarken oder Freistempelabdrucke anzubringen" lautet: 55. Nichtbescheinigte Briefe und Postkarten sowie Pakete sind auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Sendungen haben die Postämter die nichtentrichtete Beförderungsgebühr sowie die Einhebungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben. Das Vermerken auf den Sendungen kann unterbleiben, wenn die Gebühren in einer Rechnung aufgeschlüsselt werden." lautet: 57. Briefe, Postkarten und Blindensendungen können eingeschrieben aufgegeben werden, wenn außer den sonstigen Gebühren die Einschreibgebühr entrichtet wird. Eingeschriebene Briefsendungen sind als bescheinigte, alle übrigen Briefsendungen als nichtbescheinigte Sendungen zu befördern." lautet: 86. Die Art der Verpackung und des Verschlusses ist dem Absender überlassen, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Verpackung muß geeignet sein, den Inhalt der Postsendung gegen Verlust und Beschädigung zu schützen. Sofern das verwendete Verpackungsmaterial nicht dauerhaft beschriftbar ist, muß die Postsendung auf der Anschriftseite ein leicht erkennbares freies Feld von mindestens 2x10 Zentimeter aufweisen, das dauerhaft beschriftet werden kann." lautet: 87. Bei Sendungen mit Wertangabe muß der Verschluß so beschaffen sein, daß ein Eindringen in die Postsendung ohne Beschädigung des Verschlusses nicht möglich ist. Für Wertbriefe ist eine Verpackung zu verwenden, die den von der Post herausgegebenen Wertbriefumschlägen mindestens gleichwertig ist; auf der Verpackung dürfen zum Zeitpunkt der Aufgabe keine Unterstreichungen angebracht oder Zettel aufgeklebt sein." 22. Der bisherige 89 wird durch folgenden 89 ersetzt: 89. Für Sendungen mit lebenden Tieren muß eine der Tierart angemessene Verpackung verwendet werden." lautet: 90. Massensendungen und Zeitungssendungen dürfen verschlossen aufgegeben werden, wenn die Sendungen leicht geöffnet und nach Prüfung des Inhalts ohne Verwendung fremder Verpackungsoder Verschlußmittel wieder leicht in einen für die ordnungsgemäße Beförderung geeigneten Zustand gebracht werden können oder wenn der Inhalt im Zusammenwirken mit dem Absender an Hand von bei der Aufgabe gezogenen Mustersendungen geprüft werden kann." lautet: 94. Bei Paketen mit einer Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag übersteigt, ist das Gewicht aufgerundet auf volle hundert Gramm, bei den übrigen Paketen aufgerundet auf volle fünfhundert Gramm zu ermitteln; eine genauere Gewichtsermittlung ist zulässig." 25. Die 95 und 96 werden durch die folgenden 95 bis 96 b ersetzt: 95. In der Anschrift sind linksbündig, von oben nach unten geordnet, der Empfänger, die Abgabestelle, der Bestimmungsort und, diesem vorangesetzt, die Postleitzahl des zuständigen Abgabepostamtes anzugeben. Zur Angabe des Bestimmungsortes soll die Postamtsbezeichnung des Abgabepostamtes verwendet werden. Beispiele für die Gestaltung der Anschrift enthält die Anlage 8. Bei bescheinigten Postsendungen muß die Anschrift so geschrieben sein, daß sie nicht ausgelöscht werden kann. 95 a. Die Abgabestelle ist so genau zu bezeichnen, daß eine ordnungsgemäße Abgabe der Sendung ermöglicht wird. Falls vorhanden, gehören daher zur Bezeichnung der Abgabestelle insbesondere die Angabe der Straße, der Hausnummer, der Stiege und der Türnummer. Ist zur Bezeichnung der Abgabestelle die Angabe eines Bestimmungsortes, dessen Name nicht der Postamtsbezeichnung entspricht, erforderlich, soll dieser Bestimmungsort in der vorletzten Zeile der Anschrift angegeben werden. Die Angabe dieses Bestimmungsortes in der letzten Zeile anstelle der Postamtsbezeichnung ist zulässig. 95 b. Bei Postsendungen an Postfachinhaber ist als Abgabestelle der Vermerk Postfach" und die allfällige Nummer des Faches anzugeben. Wenn ein Postamt für Sendungen an Postfachinhaber eine eigene Postleitzahl hat, ist diese anzuführen. 95 c. Auf nichtbescheinigten Postsendungen darf der Empfänger durch verabredete Zeichen, Ziffern, Buchstaben oder Worte (Chiffre) bezeichnet sein.

4 Stück Ausgegeben am 10. März 1993 Nr Die Anschrift ist auf der Postsendung anzubringen, und zwar bei Sendungen unter Umschlag auf jener Seite, die keine Verschlußklappe aufweist. Sie darf, ausgenommen bei Sendungen mit Wertangabe, auch unter einer durchsichtigen Verpackung oder unter einem Fenster angebracht sein. Die Anschrift darf, ausgenommen bei Wertbriefen, auf einer an der Postsendung haltbar befestigten Fahne von genügender Stärke angebracht werden. 96 a. Bei Standardsendungen sowie bei Sendungen bis zum Format C 5 (das sind Sendungen mit den Abmessungen 162 mal 229 Millimeter; Toleranz ±1,5 Millimeter) mit einer Stärke von höchstens 5 Millimeter ist die Anschrift innerhalb der in den Anlagen 9 und 10 festgelegten Felder anzubringen. 96 b. Postsendungen mit unvollständiger oder mangelhafter Anschrift sind zu befördern, wenn dies ohne erhebliche Behinderung des Postdienstes möglich ist." lautet: 98. Vorgeschriebene Angaben und Vermerke sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, vom Absender auf der Anschriftseite der Postsendung anzubringen. Sonstige Vermerke oder Abbildungen dürfen auf der Anschriftseite angebracht werden, soweit dadurch nicht die Anschrift, vorgeschriebene Angaben oder Vermerke des Absenders oder postdienstliche Vermerke beeinträchtigt werden. Abbildungen müssen sich, außer bei Massensendungen und bei Zeitungssendungen, von Briefmarken sowie von Post- und Freistempelabdrucken deutlich unterscheiden." 27. Nach 102 wird folgender 102 a eingefügt: 102 a. Der Gesamtbetrag der gestundeten Gebühren ist jeweils zum 10., 20. und letzten Tag des Monats vom Postamt zu ermitteln, dem Schuldner bekanntzugeben und von diesem binnen einer Woche von dem der Bekanntgabe folgenden Tag an zu entrichten." lautet: 106. Soweit die Postämter nicht alle Postsendungen sofort ausarbeiten und weiterleiten können, sind in erster Linie Massensendungen gegenüber der Behandlung der sonstigen Sendungen zurückzustellen." lautet: 124. Die Post haftet nicht für die Durchführung der verlangten besonderen Behandlung. Die Sonderbehandlungsgebühr ist über Verlangen zurückzuzahlen, wenn die besondere Behandlung aus Verschulden der Post ganz oder zu einem wesentlichen Teil unterblieben ist; eine Rückzahlung von Amts wegen ist zulässig." lautet: 138. Für die Abgabe einer Postsendung ist das Postamt zuständig, in dessen Postbezirk die auf der Postsendung angegebene Abgabestelle liegt (Abgabepostamt). Die Post ist berechtigt, benachrichtigte, angekündigte oder nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zu hinterlegende Sendungen bei einem Postamt ohne Zustelldienst oder bei einer Poststelle, die im Bereich des Abgabepostamtes liegen, zur Abholung bereitzuhalten. Mit der Benachrichtigung, Ankündigung oder Verständigung über die Hinterlegung wird das Postamt oder die Poststelle für die Sendung zum zuständigen Abgabepostamt. Für Postsendungen, die nach ihrer Anschrift bei einem Postamt abgegeben werden sollen, ist dieses das Abgabepostamt." lautet: 140. Die für Empfänger im Ortszustellbezirk oder im Landzustellbezirk bestimmten Postsendungen sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, durch Zustellung abzugeben. Die für Empfänger im Außenbezirk bestimmten oder aus sonstigen Gründen nicht zuzustellenden Postsendungen sind beim Abgabepostamt zur Abholung bereitzuhalten. Sie dürfen auch bei einem anderen Postamt oder bei einer Poststelle zur Abholung bereitgehalten werden, wenn dies in der Dienst- oder in der Geschäftsübersicht angegeben ist. Nichtbescheinigte Briefsendungen, Zeitungen und Verständigungen über eingelangte Postsendungen für Empfänger im Außenbezirk dürfen auch in Abgabebriefkästen eingelegt werden, die im Ortsoder im Landzustellbezirk angebracht sind." lautet: 154. Wenn der Empfänger bei dem für seine Abgabestelle zuständigen Abgabepostamt die Ausfertigung einer Postübernahmskarte verlangt und gegen Identitätsnachweis erhalten hat, dürfen Postsendungen, soweit ihre Ersatzzustellung zulässig ist, statt an den Empfänger auch an die Person abgegeben werden, welche die für den Empfänger ausgefertigte Postübernahmskarte vorweist." 33. In der Überschrift vor 159 sowie in den 159, 160, 162, 164, 187, 189 und 202 a wird das Wort Nämlichkeit" durch das Wort Identität" ersetzt. 34. Nach 159 wird folgender 159 a eingefügt: 159 a. Die Identität von Personen, denen auf Grund gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Maßnahmen zum Nachweis der Identität geeignete Urkunden entzogen wurden oder denen solche Urkunden nicht ausgestellt werden, kann durch einen Zeugen nachgewiesen werden, der berufsmäßig mit der Betreuung solcher Personen betraut ist. Die Betrauung ist durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde, die außerdem die Merkmale nach 160 erster Satz aufweist, nachzuweisen."

5 67. Stück Ausgegeben am 10. März 1993 Nr lautet: 161. Zum Nachweis der Identität sind auch die nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages ausgestellten Postausweiskarten geeignet. Die Postämter haben auf Antrag eine Postausweiskarte auszustellen, wenn die Identität des Antragstellers außer Zweifel steht und die Gebühr für die Ausfertigung einer Postausweiskarte entrichtet wurde." lautet: 169. Die Postämter sind berechtigt, die Zustellung von Massensendungen auf einen der nächsten Zustellgänge zu verschieben, soweit sie den Zusteller an der ordnungsgemäßen Zustellung der sonstigen Postsendungen hindert. Von der Zustellung sind Postsendungen für Abgabestellen auszuschließen, deren Begehung unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für den Zusteller verbunden ist. An einen Übernahmsberechtigten kraft Postübernahmskarte, dessen Abgabestelle sich nicht in demselben Haus befindet wie die Abgabestelle des Empfängers, sind Postsendungen nur dann zuzustellen, wenn der Zustellgang dadurch nicht verzögert wird." 37. Im 174 wird die Betragsangabe zehntausend Schilling" auf zwanzigtausend Schilling" geändert. 38. Nach 176 wird folgender 176 a eingefügt: 176 a. Das Abgabepostamt ist berechtigt zu verlangen, daß für Empfänger in Gemeinschaftsunterkünften (Wohnheimen, Beherbergungsbetrieben uä.), auf Campingplätzen oder an anderen Abgabestellen, an denen eine Zustellung ohne wesentliche Behinderung des Postdienstes nicht möglich ist, von dem über die Abgabestelle Verfügungsberechtigten (Inhaber, Verwalter, Betreiber usw.) eine oder mehrere Personen an der Abgabestelle als Ersatzempfänger für Postsendungen ohne Wertangabe namhaft gemacht werden. Der Umfang der Empfangsberechtigung darf hiebei auf nichtbescheinigte Sendungen eingeschränkt werden. Dem Ersatzempfänger dürfen auch Benachrichtigungen zu Postsendungen, die an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können, übergeben werden. Wird kein Ersatzempfänger namhaft gemacht oder erhebt ein Empfänger gegen die Ersatzzustellung Einspruch, ist das Postamt berechtigt, einlangende Sendungen, die nicht auf andere Weise ordnungsgemäß zugestellt werden können, als unzustellbar zu behandeln." lautet: 180. Eilsendungen sind im gleichen Umfang wie Sendungen ohne eilige Behandlung zuzustellen. Jedoch sind Eilsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als zwei Kilogramm auch dann zuzustellen, wenn keine Zustellung eingerichtet ist, die Sendung aber mit den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln befördert werden und das Postamt davon ausgehen kann, daß bei Paketen eine anfallende Zustellgebühr vom Empfänger entrichtet wird. In diesen Fällen gelten für Pakete die für Wertbriefe festgesetzten Wertgrenzen. Aus Sicherheitsgründen kann für Sendungen mit Wertangabe eine niedrigere als die für sonstige Sendungen geltende Wertgrenze in der Dienstübersicht festgesetzt werden." 40. Nach 180 werden folgende 180 a und 180 b eingefügt: 180 a. Soweit dem Postamt ein Eilbote zur Verfügung steht, sind Eilsendungen auch im Außenbezirk zuzustellen. Die Zustellung von Sendungen mit Wertangabe kann jedoch aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden. 180 b. Eilsendungen, die nicht durch Eilboten zugestellt werden können, sind dem Empfänger anzukündigen. Soweit dies zweckmäßig und möglich ist, soll die Ankündigung mittels Telefon, Telefax usw. erfolgen. Kommt diese Form der Ankündigung nicht in Betracht, ist die Verständigung durch Eilboten zuzustellen, sofern ein solcher zur Verfügung steht." lautet: 181. Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen, daß die angekündigte Postsendung beim nächsten allgemeinen Zustellgang zugestellt wird, soweit ihre Abgabe durch Zustellung zulässig und vorgesehen ist." 42. Nach 195 wird folgender 195 a eingefügt: 195 a. Der Empfänger ist berechtigt, sich nach schriftlicher Verständigung des Abgabepostamtes regelmäßig die für ihn einlangenden Pakete bis zum Einzelgewicht von zwei Kilogramm abzuholen, wenn für Pakete mit einem höheren Gewicht keine Zustellung eingerichtet ist." lautet: 198. Postsendungen, auf denen in der Anschrift ein Postamt oder eine Poststelle angegeben und der Vermerk Postlagernd" angebracht ist, sind am Postschalter abzugeben, soweit nicht der Empfänger die Zustellung schriftlich verlangt hat. Für Pakete mit einem Einzelgewicht über zwei Kilogramm ist bei der Abgabe die Postlagergebühr zu entrichten." 44. Nach 198 wird folgender 198 a eingefügt: 198 a. Briefsendungen, Zeitungssendungen und Pakete werden bei einem Postamt zur Abholung bereitgehalten, wenn dem Empfänger hiefür über Antrag ein Postfach zur Verfügung gestellt werden konnte. Bei solchen Sendungen muß in der Anschrift die Abgabestelle durch den Vermerk Postfach" bzw. Paketfach" mit der allfälligen Nummer und durch die Postamtsbezeich- 122

6 Stück Ausgegeben am 10. März 1993 Nr. 169 nung (einschließlich Postleitzahl) bezeichnet sein. Sofern vorhanden, ist bei Briefsendungen und Zeitungssendungen die Postleitzahl für Postfachinhaber zu verwenden. Die Fachgebühren sind gemäß 190 zu entrichten." 45. Nach 202 a wird folgender 202 b eingefügt: 202 b. Eine Erklärung nach 202 a umfaßt nicht die von einer Behörde oder einem Amt herausgegebenen Zeitungen sowie Massensendungen, deren Absender eine Behörde oder ein Amt ist, wenn diese Sendungen in unmittelbarer Nähe des Freimachungsvermerkes bzw. bei unverpackt aufgegebenen Zeitungssendungen auf der ersten oder der letzten Seite, den deutlich sichtbaren Vermerk Amtliche Mitteilung" tragen." lautet: 203. Der Empfänger ist berechtigt, die Übernahme einer Postsendung, die nicht an ihn selbst abgegeben worden ist, nachträglich zu verweigern. Die Postsendung muß dem Zusteller oder dem Abgabepostamt ohne Verzögerung in unverändertem Zustand und mit einem auf die Annahmeverweigerung hinweisenden Vermerk versehen, übergeben werden. Die bei der Abgabe entrichteten Postgebühren und Auslagen sind zurückzuzahlen. Eingezogene Nachnahmebeträge sind zurückzuzahlen, wenn sich die Nachnahmepostanweisung/Nachnahme-Verrechnungspostanweisung noch beim Postamt befindet." 47. Nach 205 wird folgender 205 a eingefügt: 205 a. Die Postämter sind berechtigt, Postsendungen auch ohne Vorliegen eines Nachsendungsantrages nachzusenden, wenn die neue Anschrift bekannt ist, durch die Nachsendung keine zusätzlichen Gebühren anfallen und weder der Absender noch der Empfänger die Nachsendung ausgeschlossen haben." 48. Der bisherige 205 a erhält die Bezeichnung 205 b" lautet: 210. Für die Benachrichtigung von der Unzustellbarkeit eines Paketes hat der Absender die Benachrichtigungsgebühr zu entrichten. Betrifft eine Benachrichtigung mehrere Pakete, die für denselben Empfänger bestimmt waren, ist die Benachrichtigungsgebühr nur einmal zu entrichten. Innerhalb einer Woche von dem der Benachrichtigung folgenden Tag an hat der Absender die neuerliche Zustellung, die Zurücksendung, die Veräußerung auf seine Rechnung oder die Preisgabe an die Post zu verlangen. Wenn die Benachrichtigung an das Abgabepostamt zurücklangt, beginnt die Abholfrist neu zu laufen." entfällt lautet: 227. Tageszeitungen sind so weiterzuleiten, daß sie bei zeitgerechter Aufgabe, unter Berücksichtigung der der Post zur Verfügung stehenden regelmäßigen Beförderungseinrichtungen, am Erscheinungstag zugestellt werden können. Wochenblätter sind bei der Beförderung wie Briefe zu behandeln. Wenn nur dadurch die Behandlung der Briefsendungen (ausgenommen Massensendungen), Tageszeitungen und Wochenblätter möglich ist, sind die Postämter berechtigt, Monatsschriften bei der Ausarbeitung und Weiterleitung zurückzustellen und die Zustellung auf den nächsten Zustellgang zu verschieben." lautet: 231. Der Medieninhaber (Verleger) darf die Zeitungssendungen nur beim Verlagspostamt und bei jenen Postämtern aufgeben, die ihm als Aufgabepostämter zugewiesen sind. Für Monatsschriften dürfen als Aufgabepostämter nur Verlagspostämter zugewiesen werden; Ausnahmen sind aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig. Die Zeitungssendungen sind mit einem Lieferschein (Anlage 5) unter Angabe der Gesamtstückzahl und des Einzelgewichtes aufzugeben." lautet: 255. Die Post ist verpflichtet, von einem Absender bei einem Postamt eingezahlte Geldbeträge an einen Empfänger auszuzahlen, wenn der Auftrag hiezu mit einer Postanweisung erteilt wird. Bei der Einzahlung ist die Postanweisungsgebühr zu entrichten." 54. Nach 261 wird folgender 261 a eingefügt: 261 a. Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen, daß für ihn einlangende Postanweisungen an die Österreichische Postsparkasse zur Gutschrift auf sein Konto weitergeleitet werden. Ausgenommen sind Postanweisungen mit Übernahmsschein bzw. Auszahlungsbestätigung, Postanweisungen, die zu eigenen Händen auszuzahlen sind oder deren Nachsendung ausgeschlossen ist, sowie Postanweisungen, die von der Österreichischen Postsparkasse nicht zur Gutschrift angenommen werden. Die Gutschrift auf das angegebene Konto gilt als ordnungsgemäße Auszahlung." 55. Die 264 und 265 lauten: 264. Die Post ist verpflichtet, Briefe, Blindensendungen und Pakete an den Empfänger nur gegen Einziehung eines Geldbetrages (Nachnahme) abzugeben, wenn der Absender dies verlangt. Bei bescheinigten Sendungen ist ein Schilling übersteigender Nachnahmebetrag nur zulässig, wenn die Sendung mit einer Wertangabe aufgegeben wird, die höher ist als jene Wertangabe, bis zu der die Mindestwertgebühr zu entrichten ist. Der Absender kann verlangen, daß der Nachnahmebe-

7 67. Stück Ausgegeben am 10. März Nr trag bar ausgezahlt oder auf ein Postscheckkonto überwiesen wird. Empfänger des Nachnahmebetrages kann auch eine vom Absender verschiedene Person sein Auf der Sendung sind, von der Anschrift deutlich abgesetzt, der Vermerk Nachnahme", der einzuziehende Nachnahmebetrag in inländischer Währung, der Empfänger des einzuziehenden Betrages sowie, wenn die Überweisung verlangt wird, die Nummer des Postscheckkontos anzuführen." lautet: 271. Die Post ist verpflichtet, Geldbeträge in inländischer Währung einzuziehen, wenn sie ohne Kosten zahlbar sind und der Auftrag mit einem Postauftrag erteilt wird. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Betrag bar ausgezahlt oder auf ein Postscheckkonto überwiesen wird. Empfänger des Geldbetrages kann auch eine vom Auftraggeber verschiedene Person sein." 57. Die Überschrift vor 278 lautet: Auszahlung von Geldbeträgen auf fremde Rechnung und von Postzahlungsanweisungen" lautet: 278. Für die Auszahlung von Geldbeträgen auf fremde Rechnung, insbesondere auf Grund von Anweisungen der Österreichischen Postsparkasse, und von Postzahlungsanweisungen, mit denen die Post Auszahlungen bewirkt, gelten die Bestimmungen der Postordnung, soweit nicht in besonderen Vorschriften anderes bestimmt ist." 59. Die Anlage 2 zur Postordnung entfällt. 60. Nach der Anlage 7 zur Postordnung werden die als Anlagen 8, 9 und 10 bezeichneten Anlagen angefügt. Artikel II Diese Verordnung tritt mit 1. April 1993 in Kraft. Klima

8 Stück Ausgegeben am 10. März 1993 Nr. 169 Anlage 8 zu 95 der Postordnung Beispiele für Anschriften Frau Susanne Weber St. Ulrich Steyr Frau Monika Köck Stockerauer Str. 19 Leobendorf 2100 Korneuburg Orthofer GmbH Industriestraße Wien Herrn Wolfgang Lechner Postfach Wien

9 67. Stück Ausgegeben am 10. März 1993 Nr Anlage 9 zu 96 a der Postordnung Feld für das Anbringen der Anschrift Briefumschläge ohne Fenster Fensterkuverts

10 Stück Ausgegeben am 10. März 1993 Nr. 169 Anlage 10 zu 96 a der Postordnung Feld für das Anbringen der Anschrift auf Sendungen in Kartenform Sendungen in Kartenform, bei denen die Anschriftsseite geteilt ist (linke Hälfte für Mitteilungen), sind gemäß der nachstehenden Abbildung zu gestalten (Kartenform mit Trennungslinie): Bemerkung: Absender- und sonstige Angaben dürfen links bis an die Trennungslinie und an die Freimachungszone, von oben bis an die Codierzone heranreichen. Bei Sendungen in Kartenform, deren Anschriftsseite nicht geteilt ist, sind die Empfängeranschrift und die Absenderangabe wie bei Briefumschlägen ohne Fenster zu gestalten.

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