AGB: Briefdienst Inland. Briefdienst Inland. Allgemeine Geschäftsbedingungen. Gültig ab Die Post bringt allen was.

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1 Briefdienst Inland Allgemeine Geschäftsbedingungen Gültig ab Die Post bringt allen was.

2 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Briefdienst Inland Gültig ab Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeiner Teil Geltungsbereich und Rechtsgrundlage Vertragsverhältnis Dienstleistungsangebot der Post Ermittlung und Bezahlung von Entgelten Unzureichende Freimachung Rückzahlung von Entgelten Von der Beförderung ausgeschlossene Sachen Verpackung und Verschluss Ermittlung des Gewichtes Anbringen der Anschrift und sonstiger Angaben Auskünfte über Briefsendungen Aufgabe Aufgabeort und Aufgabezeit Selbstbezettelung von eingeschriebenen Briefsendungen durch den Absender Aufgabebescheinigung Berichtigung und Änderung von Anschriften Rückgabe von Briefsendungen Abgabe Zuständigkeit Empfänger Übernahmsberechtigte Übernahmsbestätigung Nachweis der Identität Abgabe durch Zustellung Abholung am Postschalter Postlagernde Briefsendungen Annahmeverweigerung Nachsendung über Vereinbarung Nachsendung auf Veranlassung der Post Unzustellbare Briefsendungen Unanbringliche Briefsendungen Schadensfeststellung Nachforschung Versandbedingungen für den Briefdienst Brief Postkarte Blindensendung Zusätzliche Leistungen Einschreiben T&T für Einschreiben Wertangabe Eigenhändig Rückschein Rückscheinbriefe der Behörden und Ämter (RSa- und RSb-Briefe) Nachnahme Antwortsendungen Vorausverfügungen Leitzettel Anhang 1 Entgelttabellen Beförderungsentgelte Zusatzentgelt für Briefe mit Sonderformat Entgelte für zusätzliche Leistungen (Sonderbehandlungen) Sonstige Entgelte Anhang 2 Maschinenfähige Sendungen - Sendungen zum Standardentgelt Anhang 3 Barfreimachungsvermerk Anhang 3a Barfreimachungsvermerk für Absender, deren Postentgelte gem. Abschnitt dieser AGB mit gesonderter Vereinbarung gestundet werden Haftung Haftung der Post Erleichterte Geltendmachung von Ansprüchen Haftung des Absenders Haftung der Post für den Nachnahmedienst Sonderregelungen für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts Rechtsweg und Gerichtsstand

3 1 Allgemeiner Teil 1.1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlage Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz AGB genannt) gelten für die vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (nachfolgend kurz Post genannt) und ihren Kunden im Dienstleistungsbereich Briefdienst Inland Zum Dienstleistungsbereich Briefdienst Inland gehören die Sendungsarten nach Punkt (nachfolgend auch Briefsendungen genannt) sowie die zusätzlichen Leistungen nach Punkt Diese AGB beruhen auf den Rahmenbestimmungen des Postgesetzes 1997 (BGBl I 18/1998) und werden gemäß 9 in Verbindung mit 34 des Postgesetzes erlassen und veröffentlicht Die gemäß 9 des Postgesetzes für diese AGB erforderliche Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie wurde mit Bescheid vom 25. Februar 2003, GZ /III-P1/03, erteilt. 1.2 Vertragsverhältnis Die Post erbringt ihre Dienstleistungen im Dienstleistungsbereich Briefdienst Inland nach Maßgabe dieser AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Post verpflichtet sich, die aufgegebenen Briefsendungen zu befördern und nach Maßgabe der Punkte 3.6 und 3.7 abzugeben Das Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zu diesen AGB zustande. Im Einzelfall abweichende Regelungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts muss diese Vereinbarung schriftlich erfolgen Das Vertragsverhältnis zwischen dem Absender und der Post kommt mit dem Übergang der Sendung in den Gewahrsam der Post (Aufgabe) zustande Werden Sendungen zur Aufgabe gebracht, die nach diesen AGB von der Beförderung durch die Post ausgeschlossen sind, ist die Post nicht verpflichtet, solche Sendungen zu befördern Entspricht eine Sendung nicht den Bestimmungen dieser AGB, steht es der Post frei, die Annahme der Sendung zur Beförderung zu verweigern; eine bereits zur Aufgabe gebrachte Sendung dem Absender in jedem Stadium der Beförderung zurückzugeben; sie ohne vorherige Benachrichtigung des Absenders zu befördern Der Absender darf nur solche Sendungen zur Aufgabe bringen, die sich zur Beförderung und Bearbeitung im Betriebssystem des Briefdienstes der Post eignen. Eignet sich eine aufgegebene Sendung wegen Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßen, Formaten und Gewichten oder wegen ihres Inhaltes nicht zur Beförderung mit der Briefpost, wird sie dem Absender zurückgegeben. Ist eine Verständigung des Absenders nicht möglich oder wurde die Sendung bereits vom Aufgabepostamt abgeleitet, kann die Post einen Zustellversuch unternehmen. Ist eine Zustellung nicht möglich, wird diese Sendung als unanbringlich behandelt (siehe Punkt 3.13) Soweit bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Post die Verwendung von Formblättern vorgesehen ist, sind diese in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Nicht von der Post bezogene Formblätter müssen mit den von der Post herausgegebenen in Form, Größe, Farbe und Aufdruck übereinstimmen. Ob die betriebliche Konformität allfälliger postfremder Formblätter im Sinne dieser AGB gegeben ist, entscheidet die Post Die Formblätter sind vom Absender auszufüllen. Die dem Aufgabepostamt übergebenen Formblätter verbleiben der Post. Davon ausgenommen sind jene Teile, die für den Absender oder Empfänger bestimmt sind. 1.3 Dienstleistungsangebot der Post Sendungsarten Die Post befördert nach den Bedingungen dieser AGB folgende Briefsendungen: Briefe; Postkarten; Blindensendungen. Nähere Einzelheiten zu diesen Sendungsarten sind in Punkt 5 Versandbedingungen für den Briefdienst geregelt Die Post ist ein Massenbeförderer, der einen universellen Briefdienst zu allgemein erschwinglichen Preisen anbietet und daher organisatorisch auf eine möglichst einfache, standardisierte Abwicklung einer großen Anzahl von Sendungen ausgerichtet. Eine durchgehende Beaufsichtigung der einzelnen Sendung zwischen der Aufgabe und Abgabe wird von der Post im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses nur insofern durchgeführt, als es mit vertretbaren Mitteln möglich ist Nur für Briefsendungen mit Wertangabe beinhaltet die Leistung der Post eine durchgehende Beaufsichtigung der Briefsendung zwischen der Aufgabe und der Abgabe Briefsendungen, die Sachen mit einem Wert über 72,67 EUR enthalten oder an deren ordnungsgemäßer 3

4 Beförderung innerhalb der Frist gemäß Punkt der Absender ein Interesse von über 72,67 EUR hat, müssen als Wertbrief aufgegeben werden, wobei der tatsächliche Wert oder das tatsächliche Interesse als Wert anzugeben sind Geld, Wertpapiere, Kredit-, Scheck- und Bankomatkarten oder vergleichbare Güter müssen als Wertbrief aufgegeben werden, wobei der tatsächliche Wert oder das tatsächliche Interesse anzugeben sind Werden entgegen den Bestimmungen von Punkt und derartige Sendungen nicht als Wertbriefe oder mit einer zu geringen Wertangabe aufgegeben, kann die Post für über 72,67 EUR oder die tatsächliche Wertangabe hinausgehende Schäden keine Haftung übernehmen Zusätzliche Leistungen Gegen Zahlung des festgesetzten Entgelts sind folgende Sonderbehandlungen als zusätzliche Leistungen möglich: Einschreiben; T&T für Einschreiben Wertangabe; Eigenhändig; Rückschein; Nachnahme; Antwortsendung. Nähere Einzelheiten zu diesen zusätzlichen Leistungen sind in Punkt 6 geregelt Eingeschriebene Briefsendungen Eingeschriebene Briefsendungen sind solche mit der Sonderbehandlung Einschreiben deren Aufgabe vom Postamt oder vom Landzusteller und deren Übernahme vom Empfänger oder einem dazu Berechtigten zu bestätigen ist Transportbetriebsmittel / Ersatzleistung Sämtliche Transportbetriebsmittel der Post (Briefbehälter, Rollbehälter, etc.), die Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, bleiben im Eigentum der Post; eine zweckfremde Verwendung (z.b. Zwischentransporte zu Dritten und/oder Weitergabe, firmeninterne Transporte/Benutzung, Lagerung von Material, etc.) ist jedenfalls unzulässig. Transportbetriebsmittel dürfen nicht über einen Wochenbedarf hinaus auf Vorrat gelagert werden. Bei Beschädigung oder Verlust ist die Post berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. 1.4 Ermittlung und Bezahlung von Entgelten Der Absender ist verpflichtet, für jede von ihm in Anspruch genommene Leistung der Post das dafür in diesen AGB sowie dem als Anhang zu diesen AGB gehörigen Verzeichnis der Entgelte (Anhang 1 Entgelttabellen) in deren jeweils gültiger Fassung vorgesehene Entgelt zu entrichten und die Sendungen entsprechend freizumachen; bei Antwortsendungen ist der Empfänger als Veranlasser des Versandes zur Zahlung des Entgelts verpflichtet. Die Zahlungsmodalitäten sind in den Punkten 1.4.4, und geregelt Der Absender ist verpflichtet, das Entgelt für solche Sendungen, die nicht als Antwortsendungen aufgegeben werden, durch entsprechende Freimachung der Sendung bei der Aufgabe zu entrichten. Wird das Entgelt bei der Aufgabe nicht entrichtet und verweigert der Empfänger die Bezahlung des Beförderungssowie des Einhebungsentgeltes, haftet der Absender für die vollständige Bezahlung der angefallenen Entgelte Zuviel entrichtete Entgelte werden dem Absender rückerstattet, wenn er der Post diesen Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachweist (dies betrifft z.b. Sendungen, welche vom Absender mit zu hohen Werten freigemacht wurden oder Sendungen, welche bei der Annahme am Postschalter unrichtig berechnet wurden) Freimachung durch Postmarken Briefsendungen (ausgenommen Wertbriefe) können durch Postmarken freigemacht werden Zur Freimachung dürfen nur gültige, von der Post herausgegebene Postmarken verwendet werden. Diese sind rechts oben innerhalb der Freimachungszone (siehe Punkt ) auf der Anschriftseite der Briefsendung anzubringen. Müssen mehrere Postmarken verwendet werden, sind diese im Interesse einer maschinellen Bearbeitung und der damit verbundenen raschen Beförderung nebeneinander und nicht untereinander aufzukleben Ausländische Postmarken, Postmarken, deren Bildfläche beschädigt, mit einer durchsichtigen Schicht überzogen oder auf andere Weise verändert ist, sowie Postmarken, die nicht ihrer ganzen Fläche nach sichtbar sind, die nicht von der Post stammende Überdrucke aufweisen oder die bereits offenkundig zur Freimachung verwendet wurden, dürfen zur Freimachung von Sendungen nicht verwendet werden Freimachung durch Freistempelung An Stelle von Postmarken können auf Briefsendungen (ausgenommen auf Wertbriefen) als Zeichen der Entgeltentrichtung Freistempelabdrucke durch eine von der Post verwendete Post- Freistempelmaschine oder durch eine bei der Post angemeldete Freistempelmaschine (Absender- Freistempelmaschine) angebracht werden Sonstige Arten der Freimachung (bar freigemachte Briefsendungen) Briefe (ausgenommen Wertbriefe) und Postkarten können an Stelle von Postmarken oder Freistempelabdrucken einen Freimachungsvermerk laut Anhang 3 4

5 Barfreimachungsvermerk tragen, wenn mindestens 20 Inlandsbriefsendungen derselben Sendungsart des gleichen Gewichts und in der gleichen Entgeltstufe gleichzeitig aufgegeben werden. Briefsendungen der Behörden und Ämter, deren Beförderungsentgelt gestundet wird, müssen unabhängig von der aufgegebenen Stückzahl den Freimachungsvermerk laut Anhang 3 oder Anhang 3a tragen Entrichtung der Entgelte für bar freigemachte Briefsendungen Die Entgelte für bar freigemachte Briefsendungen sind durch Barzahlung, oder, wenn dies gesondert vereinbart worden ist, durch Abbuchung von einem bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut geführten Girokonto zu entrichten. Bei Barzahlung ist das Entgelt beim Aufgabepostamt zu entrichten Die Post kann die Entgelte nach gesonderter Vereinbarung stunden, wenn dies nach der Höhe der zu entrichtenden Entgelte und den sonstigen Umständen zweckmäßig erscheint. Voraussetzung ist, dass die Post ermächtigt wird, die gestundeten Entgelte von einem Konto bei der Österreichischen Postsparkasse oder bei einem sonstigen in Österreich ansässigen Kreditinstitut einzuziehen. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangen. Briefsendungen, deren Beförderungsentgelt gestundet wird, müssen den Freimachungsvermerk laut Anhang 3 oder Anhang 3a tragen. 1.5 Unzureichende Freimachung Bei Antwortsendungen sowie bei Briefsendungen mit Freimachungsmängeln hebt die Post bei der Abgabe das fehlende Beförderungsentgelt sowie ein zusätzliches Einhebungsentgelt lt. Anhang 1 Entgelttabellen ein Werden das Beförderungsentgelt und das Einhebungsentgelt im Zuge der Abgabe nicht entrichtet, gilt die Briefsendung als unzustellbar. Wird die Zahlung vom Empfänger verweigert, so gilt dies als Annahmeverweigerung Bei unzustellbaren Sendungen bleibt der Absender verpflichtet, das angefallene Entgelt zu zahlen, auch wenn er die Sendung nicht zurücknimmt. 1.6 Rückzahlung von Entgelten Durch Postmarken freigemachte Briefsendungen In Postmarken entrichtetes Entgelt wird außer im Fall von Gewährleistungsansprüchen, bei denen die gesetzlichen Regelungen unberührt bleiben ausschließlich in Form von Postmarken rückerstattet, wenn der Absender nachweist, dass diese Sendung nicht befördert wurde und der mit den Postmarken versehene Gegenstand der Post überlassen wird Durch Freistempelabdrucke freigemachte Briefsendungen In Freistempelabdrucken entrichtetes Entgelt wird nur dann rückerstattet, wenn die mit den Freistempelabdrucken versehene Briefsendung bzw. der Beleg mit dem Freistempelabdruck dem Aufgabepostamt überlassen wird und der Absender nachweist, dass die Briefsendung nicht befördert bzw. der Beleg nicht verwendet wurde. Dieser Nachweis kann entfallen, wenn das für den Standort der Freistempelmaschine zuständige Postamt spätestens an dem dem Datum des Freistempelabdruckes folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) auf der Briefsendung bzw. dem Beleg bestätigt, dass diese(r) nicht befördert bzw. verwendet wurde. Die Rückzahlung bis zu einem Betrag von EUR 10,- erfolgt in Form einer Barauszahlung; darüber hinausgehende Beträge werden auf die vom Inhaber der Freistempelmaschine bekannt gegebene Bankverbindung überwiesen Entgelte für nicht beförderte Freistempel-Antwortsendungen (lt. Punkt 6.7) werden nicht rückerstattet Bar freigemachte Briefsendungen Wertbriefe Die Beförderungsentgelte und Entgelte für Sonderbehandlungen für bar freigemachte Briefsendungen sowie für Wertbriefe werden rückerstattet, wenn diese Sendungen nicht befördert wurden. 1.7 Von der Beförderung ausgeschlossene Sachen Von der Beförderung im Briefdienst sind ausgeschlossen Briefsendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen gesetzliche Bestimmungen, deren Verstöße amtswegig zu verfolgen sind (z.b. Suchtmittelgesetz, Verbotsgesetz 1947) verstößt; Briefsendungen, die auf Grund ihres Inhalts oder auf Grund ihrer Beschaffenheit für das Betriebssystem der Post ungeeignet sind; Briefsendungen, deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzen, an ihrer Gesundheit schädigen oder Sachschäden verursachen können; Lebende Tiere (ausgenommen Bienen, Blutegel, Seidenraupen; Schmarotzer und Vertilger schädlicher Insekten, die zur Bekämpfung letzterer bestimmt sind und zwischen amtlich anerkannten Instituten ausgetauscht werden; sowie Fliegen der Familie Drosophila, die zur biomedizinischen Forschung bestimmt sind und zwischen amtlich anerkannten Instituten ausgetauscht werden). Nicht bescheinigte Briefsendungen zum gewerblichen Versand von Waren mit einem 7 EUR übersteigenden Warenwert. Der Versand als Blindensendung ist jedoch zulässig. 5

6 1.7.2 Beförderung von gefährlichen Stoffen Dem Regelungsbereich des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG, BGBl I 145/1998) in der geltenden Fassung unterliegende gefährliche Güter sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002, BGBl I 102/2002 idgf) sind, soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Gefahrgutversand nicht besondere Regelungen getroffen werden, von der Beförderung ausgeschlossen. Als gefährliche Güter gelten Stoffe, Gegenstände, Zubereitungen oder Abfälle, die mindestens eine nach den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) gefährliche Eigenschaft, z.b. explosiv, gasförmig, entzündbar, oxidierend, giftig, ansteckungsgefährlich, ätzend oder radioaktiv aufweisen. Sendungen, die menschliches oder tierisches Untersuchungsmaterial enthalten, welches nicht als Gefahrgut nach den Gefahrgut-Transportvorschriften einzustufen ist, müssen in ausreichend stabiler Verpackung als eingeschriebene Briefsendungen aufgegeben werden. 1.8 Verpackung und Verschluss Briefsendungen, ausgenommen Postkarten und Sendungen in Kartenform, müssen grundsätzlich mit einer Umhüllung versehen und nach Inhalt und Umfang sicher verpackt sein. Als Umhüllungen in diesem Sinne gelten Briefumschläge, Taschen, Schachteln und Papierbögen sowie Kunststoffumhüllungen, die um den Inhalt gelegt und verschlossen sind Diese Verpackung/Umhüllung muss geeignet sein, den Inhalt der Briefsendung während des gesamten Beförderungslaufes gegen Verlust oder Beschädigung zu schützen Einteilige Sendungen in Kartenform können ohne Umhüllung oder Verpackung aufgegeben werden, wenn sie sich auch ohne Umhüllung oder Verpackung zum Postversand eignen, d.h. in den Mindestmaßen und der Stärke der von der Post aufgelegten Postkarte entsprechen Transportgefährdete Gegenstände, insbesondere solche, die leicht zerbrechen oder verderben, werden nur befördert, wenn ihre besondere Verpackung der Empfindlichkeit des Inhalts entspricht. Die besondere Verpackung muss so beschaffen sein, dass sie den Inhalt gegen Beanspruchungen, denen die Sendung während der Beförderung durch Druck, Stoß oder Fall ausgesetzt ist, sicher schützt Bereits benutzte Umhüllungen sind, außer bei Wertbriefen, zugelassen, wenn die ursprünglichen Angaben, Postmarken, Zettel, Stempelabdrucke usw. überklebt sind Für Wertbriefe ist eine Verpackung zu verwenden, die den von der Post herausgegebenen Wertbriefumschlägen mindestens gleichwertig ist; auf der Verpackung dürfen zum Zeitpunkt der Aufgabe keine Unterstreichungen angebracht oder Zettel aufgeklebt sein Übersteigt die Wertangabe bei einem Wertbrief den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag, sind die Verpackung sowie eine vorhandene Verschnürung mit soviel Siegellackabdrücken, Plomben oder sonstigen gleichwertigen Verschlussmitteln zu sichern, dass alle Enden der Verpackung festgehalten werden, ein Eindringen in den Inhalt ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung der Verpackung oder der Verschlussmittel nicht möglich ist und die Verpackung sowie die Verschnürung ohne Verletzung des Verschlusses nicht geöffnet oder abgestreift werden können Briefsendungen, bei denen Inhalt und Umhüllung aus einem Stück bestehen (Faltbriefsendungen), werden nur angenommen, wenn sie sich während der Beförderung nicht auffalten können. Die Kanten, mit Ausnahme der Kante unterhalb der Anschrift, müssen geschlossen sein. 1.9 Ermittlung des Gewichtes Das Gewicht bei eingeschriebenen Briefsendungen ist vom Postamt zu ermitteln. Soweit die Ermittlung des Gewichtes dem Absender überlassen ist, gilt das von ihm angegebene Gewicht bis zum Beweis des Gegenteils als richtig Anbringen der Anschrift und sonstiger Angaben Die Anschrift ist auf der Briefsendung anzubringen - bei Briefsendungen unter Umschlag auf jener Seite, die keine Verschlussklappe aufweist (Anschriftseite). Die Anschrift kann ausgenommen bei Wertbriefen auch unter einer durchsichtigen Verpackung (Fensterkuverts) oder auf einer auf der Briefsendung haltbar befestigten Fahne von genügender Stärke angebracht sein. In der Anschrift sind linksbündig, von oben nach unten geordnet, folgende Angaben anzubringen: der Empfänger; die Abgabestelle; die Postleitzahl und der Bestimmungsort Die Anschrift und sonstige Angaben müssen in lateinischer Schrift und arabischen Ziffern angegeben und so geschrieben sein, dass sie nicht ausgelöscht werden können Die Abgabestelle ist so genau zu bezeichnen, dass eine ordnungsgemäße, rasche Abgabe der Briefsendung ermöglicht wird. Zur Bezeichnung der Abgabestelle gehören insbesondere die Angabe der Straße, der Hausnummer, gegebenenfalls der Stiege 6

7 und der Türnummer. Auf nicht eingeschriebenen Briefen und Postkarten darf der Empfänger durch verabredete Zeichen, Ziffern und Worte (Chiffre) bezeichnet sein Ist zur Bezeichnung der Abgabestelle die Angabe eines Bestimmungsortes, dessen Name nicht der Postamtsbezeichnung entspricht, erforderlich, soll dieser Bestimmungsort in der vorletzten Zeile der Anschrift angegeben werden. Die Angabe dieses Bestimmungsortes in der letzten Zeile anstelle der Postamtsbezeichnung ist zulässig Bei Briefsendungen an Postfachinhaber ist als Abgabestelle der Vermerk Postfach oder Fach und die allfällige Nummer des Faches anzugeben. Wenn ein Postamt für Sendungen an Postfachinhaber eine eigene Postleitzahl hat, ist diese anzuführen Bei nicht eingeschriebenen Briefsendungen zum Standardentgelt (das sind Briefsendungen mit den Maximalabmessungen 235 mal 162 Millimeter und den Minimalabmessungen von 140 mal 90 Millimeter) mit einer Stärke von höchstens 5 Millimeter, ist die Anschrift innerhalb der im Anhang 2 (Maschinenfähige Sendungen Sendungen zum Standardentgelt: Voraussetzungen) festgelegten Felder anzubringen Bei Blindensendungen muss auf der Anschriftseite oberhalb der Anschrift deutlich hervortretend der Vermerk Blindensendung oder Cecogramme angebracht sein Die Angaben über zusätzliche Leistungen lt. Punkt müssen oberhalb der Anschrift zusätzlich zu der vorgeschriebenen oder zulässigen Bezeichnung der Sendungsart angegeben werden Die Absenderangabe ist auf der Anschriftseite, links oben, und so anzubringen, dass eine Verwechslung mit der Anschrift ausgeschlossen ist und die Freimachungszone nicht beeinträchtigt wird. Die Absenderangabe darf auch auf der Rückseite, oder, wenn sie von der Empfängeranschrift klar zu unterscheiden ist, bei durchsichtiger Verpackung auch auf dem Inhalt der Briefsendung angebracht werden. Bei eingeschriebenen Briefsendungen ist eine Absenderangabe zwingend erforderlich. Bei eingeschriebenen Briefsendungen ausgenommen bei Wertbriefen mit dem Vermerk Wettbewerbsarbeit sind als Absenderangabe auch Kennziffern zulässig Vorgeschriebene Angaben und Vermerke sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, vom Absender auf der Anschriftseite der Sendung anzubringen. Sonstige Vermerke oder Abbildungen dürfen auf der Anschriftseite angebracht werden, soweit dadurch nicht die Anschrift, vorgeschriebene Angaben oder Vermerke des Absenders oder von der Post angebrachte Vermerke beeinträchtigt werden. Abbildungen müssen sich von gültigen Postmarken sowie von Post- und Absender-Freistempelabdrucken deutlich unterscheiden Briefsendungen, deren Anschriftseite nicht wie Papier beschrieben oder nicht mit im Postbetrieb üblichen Mitteln haltbar mit Zetteln beklebt werden kann, müssen auf der Anschriftseite ein leicht erkennbares freies Feld von mindestens 2 x 10 Zentimeter aufweisen, das dauerhaft beschriftet werden kann Auf Wertbriefen sind Klebezettel nicht zulässig Auskünfte über Briefsendungen Die Post gibt, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, Auskünfte über Briefsendungen nur dem Absender oder dem Empfänger, wenn der Nachfragende seine Berechtigung glaubhaft macht und die wesentlichen Merkmale der Briefsendung angibt. Für Auskünfte über die richtige Abgabe von Briefsendungen gelten die Bestimmungen über die Nachforschung lt. Punkt Aufgabe 2.1 Aufgabeort und Aufgabezeit Bei jedem Postamt sind die jeweils vorgesehenen Annahmezeiten in der Dienstübersicht (DÜ) angegeben. Die DÜ sind in den Postämtern an einer allgemein zugänglichen Stelle angebracht. Abweichende Annahmezeiten können mit der Post gesondert vereinbart werden, z. B. bei großen Sendungsmengen Wertbriefe, Einschreibsendungen und bar freigemachte Sendungen sind bei den von der Post jeweils hierfür bestimmten Annahmestellen (das sind Postämter und Postservicestellen) zu den vorgesehenen Annahmezeiten aufzugeben. Einschreibsendungen können auch beim Landzusteller aufgegeben werden Einzelne nicht eingeschriebene Briefsendungen können durch Einwurf in Briefkästen aufgegeben werden Inwieweit bei Landzustellern Briefsendungen, ausgenommen Wertbriefe, aufgegeben werden können, ist in der Dienstübersicht festgelegt. 2.2 Selbstbezettelung von eingeschriebenen Briefsendungen durch den Absender Die Postämter können mit Absendern, die regelmäßig Wertbriefe und Einschreibsendungen in größerer Zahl aufgeben, das Bekleben der Wertbriefe und Einschreibsendungen mit den von der Post herausgegebenen Klebezetteln, das Abwiegen und das Anbringen der Gewichtsangabe auf den Wertbriefen sowie das Eintragen der Aufgabenummer, des Gewichtes (nur bei Wertbriefen) und des Entgeltes in dem von der Post herausgegebenen Postaufgabebuch (-bogen) oder in einer mittels EDV erstellten Liste vereinbaren. 7

8 2.3 Aufgabebescheinigung Die Aufgabe einer eingeschriebenen Briefsendung wird dem Absender vom Postamt, der Postservicestelle oder vom Landzusteller bestätigt Die Postämter sind berechtigt, von Absendern, die gleichzeitig mindestens fünf Briefsendungen aufgeben, die Verwendung und Ausfertigung eines von der Post aufgelegten Postaufgabebuches (-bogens) oder einer mittels EDV erstellten Aufgabeliste zu verlangen. 2.4 Berichtigung und Änderung von Anschriften Der Absender kann nach der Aufgabe einer eingeschriebenen Briefsendung die Berichtigung oder Änderung der Anschrift, außer von Wertbriefen mit einer Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag übersteigen sowie Briefen mit Nachnahme, verlangen. Die verlangte Berichtigung oder Änderung wird vom Abgabepostamt nur durchgeführt, wenn das schriftliche Verlangen vor Abgabe der Briefsendung einlangt und gegen die Durchführung des Verlangens keine Bedenken bestehen. 2.5 Rückgabe von Briefsendungen Der Absender kann nach der Aufgabe die Rückgabe der von ihm aufgegebenen Briefsendung verlangen. Das Abgabepostamt leitet die Briefsendung an den Absender zurück, wenn das schriftliche Verlangen vor Abgabe der Briefsendung einlangt und gegen die Durchführung des Verlangens keine Bedenken bestehen Die Rückgabe der Briefsendung erfolgt unter Anwendung der für die Abgabe an den Empfänger geltenden Bestimmungen. Eingeschriebene Briefsendungen erhält der Absender gegen Rückgabe der Aufgabebescheinigung zurück. Wenn die Rückgabe der Aufgabebescheinigung nicht möglich ist, wird die Briefsendung dem Absender nur dann ausgefolgt, wenn dieser die Übernahme der Postsendung sowie die Tatsache schriftlich bestätigt, dass er die Aufgabebescheinigung nicht zurückgegeben hat. 3 Abgabe 3.1 Zuständigkeit Die Abgabe der Briefsendungen erfolgt im Wege der Zustellung (Punkt 3.6) oder der Abholung (Punkt 3.7) Für die Abgabe einer Sendung ist das Postamt zuständig, in dessen Postbezirk die auf der Sendung angegebene Abgabestelle liegt (Abgabepostamt). Der Postbezirk umfasst den Ortszustellbezirk, in dem sich das Postamt befindet, den außerhalb des Ortszustellbezirkes gelegenen Landzustellbezirk und den Außenbezirk Für jedes Postamt ist der Umfang der Abgabe (Zustellung und Abholung) in der Dienstübersicht angegeben. Die Dienstübersichten sind in den Postämtern an einer allgemein zugänglichen Stelle angebracht. Soweit die Abgabe von Briefsendungen im Außenbezirk von Postservicestellen besorgt wird, werden ihre Abgabebereiche in den Geschäftsübersichten angegeben Die Post kann benachrichtigte oder nach dem Zustellgesetz, BGBl 200/1982 idgf, zu hinterlegende Sendungen bei einem Postamt ohne Zustelldienst oder bei einer Postservicestelle, die im Bereich des Abgabepostamtes liegt, zur Abholung bereithalten. Mit der Benachrichtigung oder der Verständigung über die Hinterlegung wird das Postamt (Postservicestelle), bei welchem die Sendung zur Abgabe bereitgehalten wird, zum Abgabepostamt. 3.2 Empfänger Empfänger einer Briefsendung ist die in der Anschrift angegebene (natürliche oder juristische) Person Briefsendungen werden, soweit nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, an den Empfänger abgegeben. Sind in der Anschrift mehrere Personen als Empfänger angegeben, kann die Post diese Briefsendungen wahlweise an eine der angegebenen Personen abgeben Die an einen Einzelkaufmann unter seiner Firma oder an den Gewerbebetrieb einer Einzelperson gerichteten Briefsendungen werden an den Inhaber abgegeben. Briefsendungen, in deren Anschrift keine natürliche Person angegeben ist, werden an eine Person abgegeben, die kraft Gesetzes, kraft Postvollmacht, kraft Anstaltsordnung oder kraft Postübernahmskarte zur Übernahme berechtigt ist. Der kraft Gesetzes zur Übernahme Berechtigte hat im Zweifelsfall seine Berechtigung gegenüber der Post glaubhaft zu machen Wenn der Empfänger an der in der Anschrift angegebenen Abgabestelle nicht auffindbar oder die Abgabestelle unvollständig angegeben ist, wird der richtige Empfänger nur soweit ermittelt, als dies ohne wesentliche Behinderung der Arbeitsabläufe möglich ist. Verlangen mehrere Personen, dass dieselbe Briefsendung an sie abgegeben wird, wird die Briefsendung mit einem entsprechenden Vermerk an den Absender zurückgeleitet, wenn der berechtigte Empfänger nicht ohne weiteres festgestellt werden kann Für verstorbene Empfänger einlangende eingeschriebene Briefsendungen werden als unzustellbar behandelt, soweit sie nicht an einen Übernahmsberechtigten kraft Postvollmacht abgegeben werden können. Nicht eingeschriebene Briefsendungen werden an ein geschäftsfähiges Familienmitglied abgegeben, welches mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. 8

9 3.3 Übernahmsberechtigte Kraft gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung Ist auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als an den Empfänger zuzustellen, tritt diese an die Stelle des Empfängers Ist der Empfänger ein Rechtsanwalt oder Notar, dessen Kanzlei von einem Stellvertreter oder Substituten geführt wird, werden für den Empfänger einlangende Briefsendungen an den Stellvertreter oder Substituten abgegeben, soweit nicht auf der Briefsendung eine von der Kanzlei verschiedene Abgabestelle angegeben oder aus anderen Umständen zu entnehmen ist, dass sich der Inhalt der Briefsendung nicht auf die Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes oder Notars bezieht Kraft Anstaltsordnung Ist der Empfänger einer Anstaltsordnung unterworfen, werden Briefsendungen statt an den Empfänger an die Person abgegeben, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Leiter der Anstalt und dem Abgabepostamt zur Übernahme der für die Angehörigen der Anstalt einlangenden Briefsendungen berechtigt ist Weigert sich der Leiter der Anstalt, eine solche Vereinbarung mit dem Abgabepostamt zu treffen, werden Briefsendungen an Empfänger, die einer Anstaltsordnung unterworfen sind, nach den sonstigen Bestimmungen der AGB behandelt Kraft Postvollmacht bzw. rechtsgeschäftlicher Vollmacht Briefsendungen können statt an den Empfänger auch an den/die Bevollmächtigten abgegeben werden, die der Empfänger der Post bei Einrichtung einer Postvollmacht als übernahmsberechtigt bekanntgegeben hat; gleiches gilt für die Abgabe an Bevollmächtigte bei Vorlage einer entsprechenden gerichtlich bzw. notariell beglaubigten rechtsgeschäftlichen Vollmacht Die (Post)vollmacht berechtigt auch zur Empfangnahme von Briefsendungen, die an den Empfänger als Übernahmsberechtigten kraft gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder kraft Anstaltsordnung abzugeben sind, soweit nicht in der gesetzlichen, behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder in der getroffenen Vereinbarung anderes bestimmt ist Briefsendungen mit dem Vermerk Nicht an Postbevollmächtigte werden ausschließlich an den Empfänger abgegeben. 3.4 Übernahmsbestätigung Der Übernehmer hat die Übernahme einer eingeschriebenen Briefsendung mit seiner Unterschrift zu bestätigen und das Datum der Übernahme beizufügen. Das Anbringen des Datums durch den Übernehmer kann entfallen, wenn das Datum schon aus dem Bestätigungsvordruck ersichtlich ist. Personen, deren Name sich geändert hat, haben, wenn in der Anschrift ihr früherer Name angegeben ist, ihrer Unterschrift den früheren Namen mit einem entsprechenden Vermerk beizufügen Wenn der Übernehmer aus irgendeinem Grund unfähig ist, die Übernahme einer eingeschriebenen Briefsendung durch seine Unterschrift zu bestätigen, wird die Briefsendung nur dann abgegeben, wenn ein geschäftsfähiger Zeuge in Gegenwart des Übernehmers die Übernahme durch seine Unterschrift als Zeuge bestätigt und der Unterschrift einen Vermerk beifügt, aus dem der Grund der Schreibunfähigkeit des Übernehmers ersichtlich ist. Der Zeuge hat, wenn seine Identität nicht außer Zweifel steht, diese nachzuweisen Wenn eine Briefsendung statt an den Empfänger an eine andere Person abgegeben wird, muss diese ihrer Unterschrift einen Vermerk beifügen, aus dem ihre Übernahmsberechtigung eindeutig erkennbar ist. 3.5 Nachweis der Identität Der Empfänger hat, wenn seine Identität nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden oder durch einen Zeugen, der dem mit der Ausfolgung betrauten Mitarbeiter bzw. Zusteller der Post persönlich bekannt ist, nachzuweisen, dass er die in der Anschrift genannte Person ist. Soweit Briefsendungen an einen Übernahmsberechtigten oder Ersatzempfänger abzugeben sind, hat dieser außer der Identität auch die Übernahmsberechtigung oder die Berechtigung zur Ersatzübernahme nachzuweisen, wenn diese nicht außer Zweifel steht Die Identität von Personen, denen auf Grund gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Maßnahmen zum Nachweis der Identität geeignete Urkunden entzogen wurden oder denen solche Urkunden nicht ausgestellt werden, kann durch einen Zeugen nachgewiesen werden, der berufsmäßig mit der Betreuung solcher Personen betraut ist. Die Betrauung ist durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde, die außerdem die Merkmale nach Punkt aufweist, nachzuweisen Zum Nachweis der Identität sind Urkunden geeignet, die den Namen, Geburtsdatum und Unterschrift des Empfängers sowie ein nicht austauschbares erkennbares Lichtbild enthalten und von Behörden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes ausgestellt sind. Zum Nachweis der Identität sind 9

10 Urkunden nicht geeignet, wenn das Lichtbild oder die Personenbeschreibung auf den Empfänger nicht mehr zutrifft Erfolgt die Abgabe einer Briefsendung auf Grund einer Urkunde, die einen für den Mitarbeiter der Post nicht erkennbaren Mangel aufweist, sonst aber zum Nachweis der Identität geeignet ist, gilt die Abgabe als ordnungsgemäß. 3.6 Abgabe durch Zustellung Die für Empfänger im Ortszustellbezirk oder im Landzustellbezirk bestimmten Briefsendungen werden, soweit nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, durch Zustellung abgegeben. Die für Empfänger im Außenbezirk bestimmten oder aus sonstigen Gründen nicht zuzustellenden Briefsendungen werden beim Abgabepostamt oder einer von der Post bekannt gegebenen Stelle zur Abholung bereitgehalten. Auskünfte über die für den Abgabebereich zuständige Abgabestelle oder das zuständige Abgabepostamt erteilt jedes Postamt. Nicht eingeschriebene Briefsendungen und Verständigungen über eingelangte Briefsendungen für Empfänger im Landzustellbezirk oder im Außenbezirk können auch in Abgabebriefkästen eingelegt werden Briefsendungen für Empfänger in Landzustellbezirken ohne tägliche Postzustellung werden vom Tag des Einlangens an bis zum nächsten Zustellgang beim Abgabepostamt zur Abholung bereitgehalten Die Briefsendungen werden dem in der Anschrift bezeichneten Empfänger, einem Übernahmsberechtigten oder einem Ersatzempfänger (Punkt 3.6.8) zugestellt. Briefsendungen mit dem Vermerk Eigenhändig werden nur dem Empfänger oder einem Übernahmsberechtigten für eigenhändige Briefsendungen (Punkt 3.3) übergeben. Gewöhnliche Briefsendungen werden durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen (z. B. Hausbriefkasten) zugestellt. Ist die Zustellung an den Empfänger einer Briefsendung in einer solchen Vorrichtung nicht möglich, so wird diese Briefsendung für den Empfänger bis zum Ende der Abholfrist beim zuständigen Abgabepostamt aufbewahrt Von einem erfolglosen Zustellversuch wird der Empfänger schriftlich verständigt Von der Zustellung sind Briefsendungen für Abgabestellen ausgeschlossen, deren Begehung unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für den Zusteller verbunden ist Bis zu welcher Wertangabe Wertbriefe und Nachnahmesendungen zugestellt werden, ist der Dienstübersicht des zuständigen Abgabepostamtes zu entnehmen Wenn eine Briefsendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden konnte, steht es der Post frei, den Zustellversuch zu wiederholen, wenn er Erfolg verspricht und die Briefsendung weder nachzusenden noch dem Absender zurückzugeben ist. Eine Verpflichtung, einen solchen zweiten Zustellversuch durchzuführen, besteht jedoch nicht. Dem Empfänger wird die Wiederholung des Zustellversuches schriftlich bekannt gegeben Die Zustellung einer Briefsendung ohne oder mit einer Wertangabe bis zur Höhe von 1.500, EUR (Ersatzzustellgrenze) ist ordnungsgemäß, wenn diese Briefsendung unter den nachstehend angeführten Bedingungen statt an den Empfänger oder den Übernahmsberechtigten an eine andere, an der Abgabestelle des Empfängers oder Übernahmsberechtigten anwesende Person abgegeben wird (Ersatzempfänger). Eine solche Ersatzzustellung ist zulässig, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Zustellung möglich ist und der Empfänger dagegen nicht im Vorhinein schriftlich Einspruch erhoben hat Von der Ersatzzustellung ausgeschlossen sind Briefsendungen, die an den Empfänger zu eigenen Handen (eigenhändig) zuzustellen sind oder deren Wertangabe über der Ersatzzustellgrenze liegt, sowie Briefsendungen, die beschädigt eingelangt sind. Dies gilt nicht für beschädigte Briefsendungen, die über Verlangen des Absenders oder des Empfängers nach der Schadensfeststellung zugestellt werden Soweit die Ersatzzustellung zulässig ist, werden Briefsendungen nur an eine zur Annahme bereite und geschäftsfähige Person zugestellt, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger anwesend ist oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist. Wurden dem Abgabepostamt vom Empfänger bestimmte Personen als Ersatzempfänger schriftlich bekannt gegeben, wird nur an diese Personen ersatzweise zugestellt. Das zuständige Abgabepostamt ist berechtigt, die Bekanntgabe solcher Personen nachweislich zu verlangen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Ersatzzustellung erleichtert wird Das Abgabepostamt kann verlangen, dass für Empfänger in Gemeinschaftsunterkünften (Wohnheimen, Beherbergungsbetrieben u. ä.), auf Campingplätzen oder an anderen Abgabestellen, an denen eine Zustellung ohne wesentliche Behinderung der Arbeitsabläufe nicht möglich ist, von dem über die Abgabestelle Verfügungsberechtigten (Inhaber, Verwalter, Betreiber usw.) eine oder mehrere Personen an der Abgabestelle als Ersatzempfänger für Briefsendungen ohne Wertangabe namhaft gemacht werden. Der Umfang der Empfangsberechtigung kann hierbei auf nicht eingeschriebene Briefsendungen eingeschränkt werden. Dem Ersatzempfänger können auch Benachrichtigungen zu Briefsendungen, die an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können, 10

11 übergeben werden. Wird kein Ersatzempfänger namhaft gemacht oder erhebt ein Empfänger gegen die Ersatzzustellung Einspruch, ist das zuständige Abgabepostamt berechtigt, einlangende Briefsendungen, die nicht auf andere Weise ordnungsgemäß zugestellt werden können, als unzustellbar zu behandeln. 3.7 Abholung am Postschalter Die Regelungen der Punkte 3.1 bis 3.6 gelten für die Abgabe von Briefsendungen am Postschalter sinngemäß Für Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konnten, wird eine Benachrichtigung bei der Abgabestelle zurückgelassen. Diese benachrichtigten Sendungen werden bis zum dritten Montag, der dem Tag ihrer Benachrichtigung folgt, bei der von der Post auf der Benachrichtigung bekannt gegebenen Stelle zur Abholung bereitgehalten. Die erstmalige Abholung der Sendung ist an dem der Benachrichtigung folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) möglich. Nach Ablauf der Abholfrist noch beim Postamt lagernde Briefsendungen werden als unzustellbar behandelt Nicht eingeschriebene Briefsendungen werden am Postschalter an die Person abgegeben, welche die Abgabe der Briefsendung verlangt, wenn dagegen keine Bedenken bestehen. Eingeschriebene Briefsendungen, deren Ersatzzustellung zulässig ist, können, wenn der Empfänger dagegen nicht schriftlich Einspruch erhoben hat, am Postschalter außer an den Empfänger an Personen abgegeben werden, an die ersatzweise zugestellt werden kann. Im Zweifelsfall hat die Person, welche die Abgabe der Briefsendung verlangt, ihre Identität sowie ferner nachzuweisen, dass an sie eine Ersatzzustellung zulässig ist. Der Nachweis der Zulässigkeit der Ersatzzustellung kann entfallen, wenn die Benachrichtigung oder die Verständigung übergeben wird. Sonstige eingeschriebene Briefsendungen werden am Postschalter nur an den Empfänger oder Übernahmsberechtigten abgegeben Bei Vorliegen eines gültigen Postfachvertrages bzw. Urlaubsfachvertrages werden Briefsendungen (ausgenommen RSa- und RSb Sendungen) zur Abholung bereitgehalten, wobei Briefsendungen, deren Übernahme zu bestätigen ist, nur bis zum Ende der Abholfrist gemäß Pkt zur Abholung bereitgehalten werden. 3.8 Postlagernde Briefsendungen Briefsendungen mit dem Vermerk Postlagernd werden beim Abgabepostamt bis zum dritten Montag, der dem Tag ihres Einlangens folgt, ohne Zustellung zur Abholung bereitgehalten. Postlagernde Briefsendungen werden auch bei Vorliegen eines Nachsendungsauftrages nicht nachgesandt Nicht eingeschriebene Briefsendungen werden an die Person abgegeben, die sich zur Abholung meldet, wenn dagegen keine Bedenken bestehen. Eingeschriebene Briefsendungen werden nur an den Empfänger oder an einen Übernahmsberechtigten abgegeben. 3.9 Annahmeverweigerung Der Empfänger kann die Übernahme von Briefsendungen ohne Angabe des Grundes verweigern (Annahmeverweigerung). Die Übernahme der Briefsendung gilt als verweigert, wenn sich der Empfänger weigert, die Übernahme der eingeschriebenen Briefsendung zu bestätigen oder die auf der Briefsendung lastenden Entgelte und Auslagen zu entrichten. Auf Verlangen werden dem Empfänger die wesentlichen Merkmale der Briefsendung bekannt gegeben. Bei Verweigerung der Übernahme soll der Empfänger auf der Briefsendung einen entsprechenden Vermerk anbringen Die Annahmeverweigerung kann nicht im Voraus und nicht für bestimmte Sendungsarten, sondern nur für jede einzelne Briefsendung erklärt werden Der Empfänger kann die Übernahme einer Briefsendung, die nicht an ihn selbst abgegeben worden ist, nachträglich verweigern. Die Briefsendung ist dem Zusteller oder dem Abgabepostamt ohne Verzögerung in ungeöffnetem Zustand und mit einem auf die Annahmeverweigerung hinweisenden Vermerk versehen zu übergeben. Die bei der Abgabe entrichteten Entgelte und Auslagen werden zurückerstattet Die Annahme von Antwortsendungen kann nicht verweigert werden. Der Empfänger als Veranlasser ist zur Zahlung der für die erbrachte Leistung festgesetzten Entgelte verpflichtet. Nicht zurückgesendet werden Briefsendungen, die von der Beförderung ausgeschlossen sind und bei denen durch die Rücksendung Personen verletzt, an der Gesundheit geschädigt oder Sachschäden verursacht werden können. In letzterem Fall wird der Absender, sofern auf der Briefsendung eine Absenderangabe angegeben ist, von der Unzustellbarkeit und dem Ort informiert, an dem der Absender die Briefsendung während eines Zeitraums von drei Monaten abholen kann Nachsendung über Vereinbarung Liegt ein Nachsendeauftrag vom Empfänger vor, werden Briefsendungen nachgesendet. Der Absender ist berechtigt, eine Nachsendung durch den entgeltfreien Vermerk Nicht nachsenden auszuschließen. Dieser Wunsch des Absenders ist für die Post bindend und geht auch einem Nachsendeauftrag vor. Die neue Anschrift des Empfängers wird dem Absender von der Post nicht bekannt gegeben. 11

12 3.11 Nachsendung auf Veranlassung der Post Wenn die neue Anschrift des Empfängers bekannt ist, kann die Post aus kundendienstlichen Erwägungen Briefsendungen auch dann nachsenden, wenn eine Nachsendung nicht vereinbart wurde oder der vereinbarte Nachsendungszeitraum abgelaufen ist, sofern der Absender die Nachsendung nicht ausgeschlossen hat Der Absender ist berechtigt, eine Nachsendung durch den entgeltfreien Vermerk Nicht nachsenden auszuschließen. Dieser Wunsch des Absenders ist für die Post bindend und geht auch einem Nachsendeauftrag gemäß Punkt 3.10 vor Unzustellbare Briefsendungen Briefsendungen sind unzustellbar, wenn keine Abgabe an den Empfänger, Übernahmsberechtigten oder Ersatzempfänger möglich ist und auch keine Nachsendung erfolgt Briefsendungen gelten als unzustellbar, wenn der Empfänger die Annahme der Briefsendung verweigert, den Nachnahmebetrag oder die auf der Briefsendung lastenden Entgelte und Auslagen nicht bezahlt oder die Übernahmsbestätigung bei Wertbriefen oder Einschreibsendungen nicht leistet; die Abholfrist verstrichen ist; nach der Aufgabe festgestellt wird, dass die Briefsendung von der Postbeförderung ausgeschlossen ist; der richtige Empfänger nicht ermittelt werden kann; die Empfangsberechtigung nicht nachgewiesen werden kann Unzustellbare Briefsendungen werden an den Absender zurückgesendet und nach Maßgabe des Punktes 3 dem Absender übergeben, sofern auf der Briefsendung eine Absenderangabe angegeben ist oder der Absender im Zuge einer von der Post durchgeführten Öffnung der Briefsendung ermittelt werden kann. Nicht zurückgesendet werden Briefsendungen, die von der Beförderung ausgeschlossen sind und bei denen durch die Rücksendung Personen verletzt, an der Gesundheit geschädigt oder Sachschäden verursacht werden können. In letzterem Fall wird der Absender, sofern auf der Briefsendung eine Absenderangabe angegeben ist, von der Unzustellbarkeit und dem Ort informiert, an dem der Absender die Briefsendung während eines Zeitraums von drei Monaten abholen kann Unanbringliche Briefsendungen Briefsendungen, die weder an den Empfänger abgegeben noch an den Absender zurückgegeben werden können oder deren Abgabe unzulässig ist, werden als unanbringlich behandelt. Unanbringliche Briefsendungen und unzustellbare Briefsendungen, die aus einem der in Punkt genannten Gründe nicht an den Absender zurückgesendet werden, werden nach Ablauf von drei Monaten ab Feststellen der Unanbringlichkeit vernichtet, wenn sie keinen Verkaufswert haben. Anderenfalls werden diese Sendungen versteigert Der Absender erklärt sich mit der Aufgabe der Briefsendung damit einverstanden, dass unanbringliche Briefsendungen nach Ablauf der in Punkt genannten Frist in das Eigentum der Post übergehen. Die Post ist berechtigt, den Inhalt der Briefsendung zur Abdeckung sämtlicher Kosten und sonstiger Forderungen durch Versteigerung zu verwerten. Die Post ist jedoch verpflichtet, den ihre Kosten und sonstige Forderungen übersteigenden Erlös einer Versteigerung dem Absender auf dessen Verlangen herauszugeben Schadensfeststellung Nach der Aufgabe an Briefsendungen wahrgenommene Schäden, welche die ordnungsgemäße Abgabe nicht ermöglichen, werden, soweit dies die betrieblichen Möglichkeiten gestatten, von der Post behoben Lässt die Art des Schadens eine Beschädigung oder Minderung des Inhalts vermuten, wird der Umfang des Schadens nach Möglichkeit im Beisein des Absenders oder des Empfängers festgestellt Wenn weder der Absender noch der Empfänger bei der Schadensfeststellung anwesend ist, wird der Umfang des Schadens bei der Abgabe der Briefsendung bekannt gegeben. Nach der Schadensfeststellung kann der Absender oder der Empfänger die Zustellung der beschädigten Briefsendung verlangen, wenn kein weiterer Schaden zu erwarten ist Der Empfänger kann die Schadensfeststellung verlangen, wenn er bei der Übernahme Schäden an einer Briefsendung wahrnimmt. Wenn der Schaden anlässlich eines Zustellversuches vom Ersatzempfänger wahrgenommen wird, wird ihm die Briefsendung nicht ausgefolgt, sondern beim Postamt zur Abholung durch den Empfänger bereitgehalten Vorgefundene Sachen, die aus einer Briefsendung herrühren, werden mit ihr vereinigt. Wenn die vorgefundene Sache mit der Briefsendung nicht vereinigt werden kann, wird sie dem Empfänger oder dem Absender ausgefolgt. Ist dies nicht möglich, wird sie als unanbringlich behandelt. 12

13 3.15 Nachforschung Der Absender kann bei Briefsendungen innerhalb von 6 Monaten von dem der Aufgabe der Briefsendung folgenden Tag an bei jedem Postamt nach der richtigen Abgabe bzw. im Fall eines Nachnahmeauftrags nach der richtigen Einziehung und Überweisung des Nachnahmebetrages nachforschen lassen, wenn er die Aufgabe der Briefsendung glaubhaft machen kann. Bei eingeschriebenen Briefsendungen ist die Aufgabebescheinigung vorzuweisen. Kann diese Aufgabebescheinigung nicht vorgewiesen werden, sind die wesentlichen Merkmale der Sendung (wie Absender, Empfänger, Nachnahmebetrag, Aufgabedatum, Aufgabeort, Kontonummer udgl.) bekannt zu geben Der Absender wird vom Ergebnis der Nachforschung schriftlich verständigt. Ergibt die Nachforschung, dass die Leistung von der Post ordnungsgemäß erbracht wurde, hat der Absender bei der Verständigung vom Ergebnis der Nachforschung das Nachforschungsentgelt gemäß Anhang 1 zu entrichten. 4 Haftung 4.1 Haftung der Post Die Post haftet dem Absender aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere bei Verlust, Beschädigung und Verzögerung grundsätzlich nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Bei bloß leichter Fahrlässigkeit haftet die Post nur für Schäden an den zur Bearbeitung übergebenen Sachen (Briefsendungen) selbst und für Personenschäden, nicht jedoch für sonstige Schäden. Haftungsbegründende Verzögerung liegt vor, wenn Briefsendungen später als fünf Werktage (ausgenommen Samstag) von dem der Aufgabe der Sendung folgenden Tag beim Empfänger einlangen oder beim Postamt zur Abholung bereitgehalten werden. Diese Frist erhöht sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des Postverkehrs (z.b. vor Weihnachten) zurückzuführen ist. Der Lauf der Frist ruht bei Verzögerungen, die die Post nicht zu vertreten hat Der Anspruchsteller hat nachzuweisen, dass er einen Vertrag mit der Post abgeschlossen hat (primär durch Vorlage der Aufgabebescheinigung); die Post diesen Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass, je nach der gewählten Art der Aufgabe, der Leistungsumfang der Post unterschiedlich ist (siehe Punkt 1.3); ein Schaden in einer bestimmten Höhe eingetreten ist; der Schaden auf die Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung durch die Post zurückzuführen ist Die von der Post zu leistenden Ersatzbeträge betragen höchstens: bei Briefen mit Wertangabe den angegebenen Wert bzw. das angegebene Interesse; bei Briefsendungen ohne Wertangabe 72,67 EUR; bei einem über 72,67 EUR hinausgehenden Wert oder Interesse ist eine Briefsendung mit Wertangabe zu senden siehe Punkt Die Haftung der Post ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Schaden auf mangelhafte Verpackung, die natürliche Beschaffenheit der beförderten Sache oder ein Verschulden des Absenders zurückzuführen ist; bei Briefsendungen mit Wertangabe ein niedrigerer als der tatsächliche Wert bzw. das tatsächliche Interesse angegeben worden ist oder eine Briefsendung mit einem Wert bzw. Interesse von über 72,67 EUR ohne Wertangabe gesandt worden ist, hinsichtlich des 72,67 EUR bzw. den angegebenen Wert bzw. das Interesse übersteigenden Betrags; der Inhalt der Briefsendung unter eines der in Punkt 1.7 angeführten Verbote fällt oder die Briefsendung von einer Behörde beschlagnahmt oder vernichtet worden ist Die Post ist im Interesse der Kunden bemüht, Schadensfälle raschest möglich aufzuklären. Es wird daher unverbindlich empfohlen, vor der Geltendmachung von Ersatzansprüchen, insbesondere bei Verlust, Beschädigung, Verzögerung, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen eine schriftliche Schadensmeldung unter Vorlage entsprechender Nachweise, die auf den Wert der Briefsendung schließen lassen (z.b.: Rechnungen) zu erstatten. Bei Beschädigung oder Teilverlust wird unverbindlich empfohlen, die schriftliche Schadensmeldung innerhalb einer Woche nach dem der Abgabe der Sendung folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) beim Abgabe- oder Aufgabepostamt zu erstatten. Bei Verlust oder Verzögerung von Briefsendungen wird unverbindlich empfohlen, die schriftliche Schadensmeldung (Nachforschungsauftrag) innerhalb von sechs Monaten von dem der Aufgabe der Briefsendung folgenden Tag bei der Post zu erstatten (siehe Punkt 3.15) Die Ersatzbeträge gemäß Punkt gelten nicht gegenüber Verbrauchern isd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern vom Verbraucher sämtliche sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten, insbesondere Punkt bis und Punkt 1.7, beachtet wurden und der Schaden von der Post grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. 13

14 4.2 Erleichterte Geltendmachung von Ansprüchen Über die gesetzlich bestehende Haftung hinaus übernimmt die Post eine Haftung bis zu einem Höchstbetrag von 72,67 EUR für Verlust, Beschädigung und Verzögerung von eingeschrieben aufgegebenen Briefsendungen nach den folgenden Bestimmungen: Die Haftung wird nur für den tatsächlich an der Briefsendung oder ihrem Inhalt eingetretenen Schaden bis zum Höchstbetrag von 72,67 EUR übernommen. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, das Interesse oder Folgeschäden besteht nach diesem Punkt nicht. Der Absender muss lediglich den Abschluss des Vertrags mit der Post durch die Vorlage der Aufgabebescheinigung nachweisen und den tatsächlichen Wert der Briefsendung glaubhaft machen. Die weiteren in Punkt genannten, aufgrund des Gesetzes vom Absender zu erbringenden Nachweise sind in diesem Fall nicht erforderlich. Augenscheinliche Beschädigungen oder Teilverluste sind spätestens an dem der Abgabe der Sendung folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) beim Abgabe- oder Aufgabepostamt schriftlich zu melden. Sind die Beschädigungen oder Teilverluste nicht augenscheinlich, sind diese innerhalb einer Woche ab dem der Abgabe der Sendung folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) beim Abgabeoder Aufgabepostamt schriftlich zu melden. Erfolgt innerhalb der Frist keine Schadensmeldung, geht der Anspruch gemäß diesem Punkt wieder verloren, es sei denn die rechtzeitige Schadensmeldung wurde durch ein nachzuweisendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert und wird innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt. Einen Verlust muss der Absender innerhalb von sechs Monaten von dem der Aufgabe der Briefsendung folgenden Tag beim Abgabe- oder Aufgabepostamt bei sonstigem Verlust des Anspruchs nach diesem Punkt schriftlich melden. Bei Verlust oder völliger Beschädigung erstattet die Post darüber hinaus dem Absender sämtliche für diese Sendungen entrichteten Entgelte mit Ausnahme des Wertentgelts. 4.3 Haftung des Absenders Der Absender einer Briefsendung haftet der Post für jeden Schaden an Personen und Sachen, der infolge der Versendung nicht zugelassener Gegenstände oder Nichtbeachtung der Zulassungsbedingungen entstanden ist. Die Annahme einer solchen Briefsendung durch die Post befreit den Absender nicht von seiner Haftung Der Absender haftet durch drei Jahre, vom Tag der Aufgabe der Briefsendung an, für nicht entrichtete Entgelte sowie für Beträge, welche die Post berechtigterweise im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beförderung für den Absender ausgelegt hat. Die Post ist berechtigt, zur Sicherung aller Ansprüche der Post die Briefsendung zurückzubehalten und durch öffentliche Versteigerung zu verwerten, wenn die Zahlung der auf der Briefsendung lastenden Entgelte oder Auslagen vom Absender und vom Empfänger verweigert wird. 4.4 Haftung der Post für den Nachnahmedienst Soweit nachfolgend (im Punkt 4.4) nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die unter Punkt 4.1 bis 4.3 und 4.5 angeführten Regelungen für den Nachnahmedienst sinngemäß Führt die Post einen Nachnahmeauftrag abweichend von diesen AGB aus, so hat der Kunde das Recht, Gewährleistungsansprüche gemäß Pkt oder Schadenersatzansprüche gemäß Pkt geltend zu machen Gewährleistung: Wird der eingezogene Nachnahmebetrag von der Post nicht an den vom Absender angegebenen Empfänger überwiesen oder wird der Nachnahmebetrag bei der Zustellung der Briefsendung nicht eingezogen, kann der Absender von der Post die Zahlung des eingezogenen Nachnahmebetrages bzw. eines Betrages in Höhe des einzuziehenden Nachnahmebetrages verlangen. Dieses Recht muss von Verbrauchern binnen 2 Jahren und von Unternehmern isd 1 KSchG binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt mit dem Werktag, der dem Tag der Einziehung bzw. der Abgabe folgt Schadenersatz: Wird der eingezogene Nachnahmebetrag von der Post nicht an den vom Absender angegebenen Empfänger überwiesen oder wird der Nachnahmebetrag bei der Zustellung der Briefsendung nicht eingezogen, kann der Absender von der Post die Zahlung des eingezogenen Nachnahmebetrages bzw. eines Betrages in Höhe des einzuziehenden Nachnahmebetrages verlangen. Die Post haftet dem Kunden für von ihr oder ihr aufgrund des Gesetzes zuzurechnenden Personen verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine darüber hinausgehende Haftung der Post, insbesondere für entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Absender ist, soweit dem nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. 4.5 Sonderregelungen für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts Für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten über die allgemeinen, weiterhin anwendbaren Regelungen, die im Folgenden genannten weiteren Bestimmungen zusätzlich. 14

15 4.5.1 Rügepflicht für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts Dem Absender stehen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nur zu, wenn Mängel und Verzögerungen innerhalb einer Woche nach Abgabe der Briefsendung beim Abgabe- oder Aufgabepostamt schriftlich gerügt werden Augenscheinliche Beschädigungen oder Teilverluste sind über die Rügepflicht gem. dem vorigen Absatz hinaus an dem der Abgabe der Sendung folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) beim Abgabeoder Aufgabepostamt schriftlich zu rügen Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Schadensmeldung, erlöschen alle Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche Haftung der Post gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts Über die Regelung in Punkt hinaus ist bei bloß leichter Fahrlässigkeit die Haftung der Post auch für Schäden an den zur Bearbeitung übergebenen Sachen (Briefsendungen) selbst und für Personenschäden ausgeschlossen Neben den in Punkt genannten Voraussetzungen muss der Absender weiters das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Post beweisen Ersatzansprüche gegen die Post sind vom Absender innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und Schädigers, unabhängig von dieser Kenntnis innerhalb dreier Jahre ab Abschluss des Vertrags mit der Post gerichtlich geltend zu machen. In diese Frist wird der Zeitraum zwischen Beginn und Abschluss eines Verfahrens vor dem Postbüro (siehe Punkt 4.5.1) bis zu einer maximalen Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts Der Absender kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. 4.6 Rechtsweg und Gerichtsstand Streit- oder Beschwerdefälle mit der Post, die für den Kunden nicht befriedigend gelöst werden konnten, können dem Postbüro vorgelegt werden. Das Postbüro hat sich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen und eine Empfehlung abzugeben, die jedoch weder verbindlich noch anfechtbar ist ( 28 Postgesetz). Die Post ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist außer bei Klagen gegen Konsumenten, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind das örtlich für die Landeshauptstadt des Bundeslandes (in Wien: 1010 Wien) zuständige Gericht, in dem die Briefsendung zur Aufgabe gebracht wurde bzw. bei Antwortsendungen, in dem die Briefsendung abgegeben wurde. Bei Klagen gegen Konsumenten, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, ist das Gericht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung zuständig. 5 Versandbedingungen für den Briefdienst 5.1 Brief Grundsätzliches Briefe im Sinne dieser AGB sind Sendungen, deren Beförderung als Brief vom Absender verlangt wird und die von der Post nach Maßgabe der Versandbedingungen als Brief angenommen werden Maße/Gewicht/Beschaffenheit Brief Allgemein 1) Höchstmaße: Länge, Breite und Höhe (für Briefe in Rollenform: Länge und zweifacher Durchmesser) zusammen 90 Zentimeter, größte Ausdehnung 50 Zentimeter; 2) Mindestmaße: Länge 140 mm, Breite 90 mm; 3) Höchstgewicht: Gramm. Von den in den Punkten 1) und 2) angeführten Maßen darf bis zu 2 Millimeter abgewichen werden Maße/Gewicht/Beschaffenheit Briefe zum Standardentgelt 1) Höchstmaße: Länge 235 mm, Breite 162 mm; 2) Dicke (Höhe) 5 mm; Dicke bei Briefen in Kartenform muss mindestens der von der Post herausgegebenen Postkarten entsprechen; 3) Mindestmaße: Länge 140 mm, Breite 90 mm; 4) Höchstgewicht: 20 Gramm Maße/Gewicht/Beschaffenheit Brief mit Sonderformatszuschlag Eine Briefsendung mit Sonderformat liegt vor bei Briefsendungen mit einem Mindestgewicht von über 50 Gramm bis zu einem Höchstgewicht von 1000 Gramm, wenn 1) die Höchstmaße (auch im Einzelmaß) von Länge 353 mm und Breite 250 mm überschritten werden; oder 2) die höchste Dicke (Höhe) von 24 mm überschritten wird; oder 3) die Sendung nicht rechteckig ist; oder 15

16 4) die Sendung nicht gleichmäßig flach ist (d.h. ein deutlicher Einschluss vorliegt) Zusätzliche Leistungen Als zusätzliche Leistungen sind möglich: Wertangabe, Einschreiben, Eigenhändig (nur bei Einschreibsendungen und Wertbriefen), Rückschein (nur bei Einschreibsendungen und Wertbriefen), Nachnahme (nur bei Einschreibsendungen und Wertbriefen), Antwortsendungdetaillierte Regelungen siehe in Punkt Bearbeitungsfähigkeit 1) Es sind die allgemeinen Bestimmungen nach Punkt zu beachten. 2) Zur Maschinenfähigkeit werden an einen Brief folgende Anforderungen gestellt: Sie müssen von Format und Beschaffenheit der Umhüllung bzw. der Karten (bei Briefen in Kartenform) her maschinenfähig sein; die Anschriftseite muss automationsgerecht gegliedert sein; die Anschrift soll in maschinell lesbarer Schrift geschrieben sein; Maße siehe Anhang 2 Maschinenfähige Sendungen Sendungen zum Standardentgelt: Voraussetzungen; die Briefsendung muss durchgehend flach sein; an der Außenseite dürfen z. B. keine auftragenden Gegenstände angebracht sein; die Briefsendung muss ausreichend biegsam sein; die Codierzone auf der Umhüllung (lt. Punkt 8.2.1) muss weißes oder einfarbig hellfarbenes Papier aufweisen; außer einem Anschriftenfenster dürfen auf der Vorderseite keine Fenster angebracht sein. 3) An eine automationsgerecht gegliederte Anschriftseite werden folgende Anforderungen gestellt: Linksbündiger, geschlossener Anschriftenblock (d.h.: keine Leerzeilen in der Anschrift), keine Unterstreichungen in der Anschrift, Reihenfolge siehe Anhang 2 Maschinenfähige Sendungen Sendungen zum Standardentgelt: Voraussetzungen; Freihalten der Freimachungszone, Lesezone und Codierzone von sonstigen Angaben diese Flächen müssen in heller Farbe gehalten sein; Briefsendungen in Kartenform müssen einen senkrechten, mindestens 1,2 mm breiten Trennungsstrich tragen. 4) Nähere Angaben über die maschinelle Bearbeitbarkeit von Briefsendungen enthält Anhang 2 Maschinenfähige Sendungen Sendungen zum Standardentgelt: Voraussetzungen 5.2 Postkarte Grundsätzliches 1) Postkarten im Sinne dieser AGB sind einteilige rechteckige Briefsendungen in Kartenform aus Papier oder Karton, die besonderen Maßbeschränkungen unterliegen. 2) Die Postkarte ist eine Briefsendung ohne Verpackung Maße und Flächengewichte Höchstmaße : Länge 148 mm, Breite 105 mm; Mindestmaße: Länge 140 mm, Breite 90 mm; Die Länge darf höchstens das 1,414 fache der Breite betragen; Stärke: die Dicke darf jene der von der Post herausgegebenen Postkarten nicht unter- und 1 Millimeter nicht überschreiten; Flächengewichte: mindestens 160 Gramm/m 2 und höchstens 500 Gramm/m Zusätzliche Leistungen Als zusätzliche Leistungen sind möglich: Einschreiben, Eigenhändig (nur bei Einschreiben), Rückschein (nur in Verbindung mit Einschreiben) Bearbeitungsfähigkeit Für Postkarten gelten jene Anforderungen wie für Briefe zum Standardentgelt bzw. für Briefe in Kartenform. 5.3 Blindensendung Grundsätzliches Als Blindensendung im Sinne dieser AGB können versandt werden Schriftstücke in Blindenschrift; für Blinde bestimmte Tonaufzeichnungen, deren Absender oder Empfänger eine amtlich anerkannte Blindenanstalt ist; Papiere für die Aufnahme von Blindenschrift, wenn sie von einer amtlich anerkannten Blindenanstalt an Blinde versandt werden Maße Für Blindensendungen gelten die Maße wie für Briefe Höchstgewicht Das Höchstgewicht beträgt Gramm Bezeichnung 1) Auf der Anschriftseite muss die Bezeichnung Blindensendung oder Cecogramme angebracht sein. 2) Blindensendungen, für die keine zusätzlichen Leistungen in Anspruch genommen werden, sind rechts oben mit dem Vermerk Nicht stempeln zu versehen. 16

17 5.3.5 Verpackung/Verschluss Blindensendungen müssen grundsätzlich offen aufgegeben werden. Der Inhalt der Sendung muss von der Post leicht geprüft werden können Zusätzliche Leistungen Als zusätzliche Leistungen gegen Entrichtung des jeweiligen Entgeltes sind möglich: Einschreiben, Eigenhändig (nur in Verbindung mit Einschreiben), Rückschein (nur in Verbindung mit Einschreiben). 6 Zusätzliche Leistungen 6.1 Einschreiben Grundsätzliches Briefe, Postkarten und Blindensendungen werden auf Wunsch des Absenders als Einschreibsendung bearbeitet Entgelt Bei der Aufgabe wird für Einschreiben ein zusätzliches Entgelt lt. Anhang 1 eingehoben Aufgabebescheinigung/Übernahmsbestätigung Die Aufgabe wird bescheinigt. Die Abgabe erfolgt ausschließlich gegen Übernahmsbestätigung. 6.2 T&T für Einschreiben Bei Einschreibsendungen kann der Absender über anhand der Aufgabenummer den Sendungsstatus verfolgen. Die letztgültigen T&T- Statusdaten stehen für einen Zeitraum von drei Monaten online zur Verfügung Für die Zusatzleistung T&T für Einschreiben wird pro Einschreiben ein zusätzliches Entgelt laut Anhang 1 eingehoben. 6.3 Wertangabe Grundsätzliches Briefe in Umhüllung (keine Faltbriefe und keine Briefe in Kartenform) werden auf Wunsch des Absenders mit Wertangabe befördert. Die Wertangabe muss mindestens dem Wert des Inhalts entsprechen. Bei Briefen mit einem Wert bzw. einem Interesse von über 72,67 EUR ist eine Wertangabe zwingend vorgeschrieben; unterbleibt diese, ist die Haftung der Post mit 72,67 EUR begrenzt Bezeichnung Die Anschriftseite muss den Vermerk Wert und die Angabe des Wertbetrages in EUR tragen. Der Wertbetrag muss unauslöschlich in arabischen Ziffern so angegeben sein, dass er nachträglich nicht geändert werden kann Entgelt Bei der Aufgabe werden für die Wertangabe das Einschreibentgelt und ein zusätzliches Wertentgelt lt. Anhang 1 eingehoben Aufgabebescheinigung/Übernahmsbestätigung Die Aufgabe wird bescheinigt. Die Abgabe erfolgt ausschließlich gegen Übernahmsbestätigung Umhüllung/Verpackung/Verschluss 1) Der Umschlag bei Wertbriefen muss mindestens den von der Post aufgelegten Wertbriefumschlägen entsprechen. 2) Die Sendungen müssen nach Inhalt und Umfang so sicher verpackt und mit Siegelabdrucken so sicher verschlossen sein, dass dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Umhüllung oder der Siegel nicht beizukommen ist. Sendungen ohne Umschnürung werden den Anforderungen gerecht, wenn die Umhüllung aus einem Stück hergestellt ist, aus besonders festem Papier besteht und an den Klappen fest verklebt ist. 3) Für Wertbriefe eignen sich nur Abdrucke mit Siegellack oder ein Siegelband, das den Anforderungen der Post entspricht. Eine generelle Zulassung für geeignete Verpackung und Verschlussmittel erfolgt über die Unternehmenszentrale der Post, Anschrift: Unternehmenszentrale Marketing Brief Postgasse Wien 4) Die Verwendung dieser Siegelbandverschlüsse mit Heißprägesiegel ist nur dann zulässig, wenn sie sich nach Art der Verpackung und Beschaffen-heit der Umhüllung hierfür eignen. Sie müssen der ganzen Fläche nach ebenliegend auf die Umhüllung aufgebracht werden und dürfen dabei keinen Druck- oder Zugbelastungen ausgesetzt sein (z.b. kein Überkleben von stark auftragenden Faltkronen einer Umhüllung aus Packpapier). Die Umhüllung muss einfarbig und in einem hellen Farbton gehalten sein. Das Siegelband muss so aufgebracht werden, dass die Ränder aller Umschlagklappen möglichst vollständig von dem Band abgedeckt sind. Mehrere Streifen des Bandes dürfen sich an keiner Stelle überlappen. 5) Der Siegelabdruck muss ein unverwechselbares, nicht allgemein zugängliches Gepräge tragen (z.b.: Finger- oder Hartgeldabdrucke entsprechen diesem Erfordernis nicht). Alle Siegelabdrucke einer Sendung müssen das gleiche eigentümliche Gepräge aufweisen. Die Siegel sind so anzulegen, dass alle Klappen der Umhüllung erfasst, mindestens aber zwei Siegel angebracht sind. Bei verschnürten Umhüllungen sind die Anfänge und Enden der Fäden so zu versiegeln, dass sie nur nach Zerstörung der Lacksiegel gelöst werden können. 6) Auf der Außenseite der Sendung sind keine Zettel, Etiketten und keine Unterstreichungen zugelassen. 7) Briefe, deren Wertangabe die Ersatzzustellgrenze nicht übersteigt, brauchen keinen Siegelabdruck zu tragen. Hinsichtlich Verpackung, Verschluss, 17

18 Aufschrift und Außenseite müssen unversiegelte Wertbriefe lediglich den Anforderungen genügen, die an verschlossene Einschreibbriefe gestellt sind Anschriftseite Wertbriefe, bei denen Angaben in der Aufschrift durchgestrichen oder geändert sind, werden nicht angenommen. 6.4 Eigenhändig Grundsätzliches Eingeschriebene Briefsendungen werden auf Wunsch des Absenders dem Empfänger eigenhändig zugestellt Bezeichnung Der Vermerk Eigenhändig muss auf der Anschriftseite der Briefsendung angebracht sein Entgelt Für die Zusatzleistung Eigenhändig wird ein zusätzliches Entgelt lt. Anhang 1 eingehoben. 6.5 Rückschein Grundsätzliches Bei Einschreibbriefsendungen wird von der Post eine Übernahmsbestätigung bei Abgabe der Briefsendung vom Empfänger, Übernahmsberechtigten oder Ersatzempfänger eingeholt und dem Absender ausgefolgt Bezeichnung Der Vermerk Rückschein muss auf der Anschriftseite der Briefsendung angebracht sein Entgelt Für den Rückschein wird ein zusätzliches Entgelt lt. Anhang 1 eingehoben. 6.6 Rückscheinbriefe der Behörden und Ämter (RSa- und RSb-Briefe) Grundsätzliches 1) Behörden und Ämter sind berechtigt, Briefe, deren Übernahme vom Empfänger bestätigt werden soll, mit abtrennbarem Rückschein (Formular 3/1 oder Formular 3/2 oder Formular 3/3 und Formular 4/1 oder Formular 4/2 oder Formular 4/3 zu 22 des Zustellgesetzes nach der Zustellformularverordnung 1982, BGBl 600/1982 in der Fassung des BGBl. II Nr. 152/2008) als Rückscheinbriefe zu versenden. 2) Die Aufgabe von RSa- und RSb-Briefen mit Wertangabe oder als Nachnahmebriefsendung ist nicht zugelassen Entgelt Für die Behandlung als RSa-/RSb - Brief wird ein zusätzliches Entgelt lt. Anhang 1 eingehoben. 6.7 Nachnahme Der Absender kann der Post den Auftrag erteilen (nachfolgend "Nachnahmeauftrag" genannt), dass die Post eine eingeschriebene Briefsendung nur gegen Einziehung eines Geldbetrages (nachfolgend "Nachnahmebetrag") abgibt Der Nachnahmeauftrag wird mittels Formblatt Nachnahme-Verrechnungspostanweisung (nachfolgend "Formblatt") unter Angabe folgender Informationen auf der Anweisung sowie auf der Sendung selbst in den von der Post hiefür vorgesehenen Annahmestellen und -zeiten erteilt: - Name und Anschrift des Absenders; - Name und Anschrift des Empfängers der Briefsendung (nachfolgend "Empfänger" genannt); - Höhe des einzuziehenden Nachnahmebetrages (vgl. auch Punkt 6.6.3); - Name und Anschrift des Empfängers des eingezogenen Nachnahmebetrages; - Konto eines inländischen Kreditinstituts (Kontonummer und Bankleitzahl), an das der eingezogene Nachnahmebetrag überwiesen werden soll. Das Formblatt wird der Briefsendung mit Nachnahme beigefügt Die Angabe eines EUR 3.600,-- übersteigenden Betrages ist nur zulässig, wenn die Briefsendung mit einer Wertangabe aufgegeben wird, die höher ist als jene Wertangabe, bis zu der das Mindestwertentgelt zu entrichten ist. Unterscheidet sich der auf der Briefsendung angebrachte Nachnahmebetrag von jenem auf dem Formblatt, wird bei der Einziehung des Nachnahmebetrages der auf der Briefsendung angebrachte Nachnahmebetrag als maßgeblich herangezogen Eine nachträgliche Änderung des Nachnahmeauftrags, insbesondere des einzuziehenden Nachnahmebetrages, ist nicht möglich Der Absender ist verpflichtet, bei der Erteilung des Nachnahmeauftrags die zusätzlichen Entgelte für Einschreiben und Nachnahme lt. Anhang 1 zu entrichten. Die Entrichtung der Entgelte erfolgt durch das Anbringen von Briefmarken, Freistempelabdrucke oder Barfreimachungsvermerke auf der Briefsendung. Die ordnungsgemäße Freimachung der Briefsendung stellt die Voraussetzung für die Annahme und Ausführung des Nachnahmeauftrags seitens der Post dar. Die Post kann die Entgelte nach gesonderter Vereinbarung stunden, wenn dies nach der Höhe der zu entrichtenden Entgelte und den sonstigen Umständen zweckmäßig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Absender der Post die Ermächtigung erteilt, die gestundeten Entgelte von einem Konto bei der Österreichischen Postsparkasse oder bei einem 18

19 sonstigen in Österreich ansässigen Kreditinstitut im Rahmen eines Ermächtigungsauftrags einzuziehen. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangen Die Briefsendung mit Nachnahme wird nur gegen Einziehung des vom Absender angegebenen Nachnahmebetrages und Übernahmsbestätigung abgegeben Der eingezogene Nachnahmebetrag wird auf das vom Absender angegebene Konto eines inländischen Kreditinstituts, lautend auf den vom Absender angegebenen Empfänger überwiesen. Als Empfänger des eingezogenen Nachnahmebetrages kann auch eine vom Absender verschiedene Person angegeben werden Wenn der erste Zustell- bzw. Einziehungsversuch erfolglos bleibt und ein allfälliger zweiter Zustell- bzw. Einziehungsversuch keinen Erfolg verspricht oder wenn auch der zweite Zustell- bzw. Einziehungsversuch erfolglos bleibt, wird die Briefsendung mit Nachnahme beim für die Abgabestelle des Empfängers zuständigen Postamt für die Dauer der Abholfrist zur Abholung bereitgehalten; hievon wird der Empfänger schriftlich benachrichtigt. Die Abholfrist endet jeweils am dritten Montag, der dem Tag der Benachrichtigung folgt Wird der Empfänger beim Zustell- bzw. Einziehungsversuch an seiner Abgabestelle angetroffen, ist er berechtigt zu verlangen, dass die Abgabe bzw. Einziehung aufgeschoben und die Briefsendung mit Nachnahme bis zum letzten Tag der Abholfrist gemäß Pkt zur Einlösung bereitgehalten wird, soweit der Absender dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat Bleibt die Zustellung bzw. Einziehung erfolglos, wird nach Ablauf der Abholfrist gemäß Pkt die Briefsendung samt Formblatt von der Post mit einem entsprechenden Vermerk an den Absender zurückgesendet Unanbringliche Nachnahmebeträge: Nachnahmebeträge, die nicht an den Absender überwiesen werden können, werden als unanbringlich behandelt. Der Absender ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 3 Jahren (ab dem der Einzahlung folgenden Werktag) die Überweisung des Nachnahmebetrages auf ein von ihm anzugebendes Konto eines inländischen Kreditinstituts zu verlangen Zurückbehaltrecht: Die Post ist berechtigt, zur Sicherung aller Ansprüche der Post gegenüber dem Absender den eingezogenen Nachnahmebetrag im Ausmaß ihrer Forderungen zurückzubehalten bzw. ihre Forderungen gegenüber diesem Nachnahmebetrag aufzurechnen Datenschutz: Alle vom Absender angegebenen Daten werden von der Post zum Zweck der Abwicklung des Nachnahmeauftrages verwendet und streng vertraulich behandelt. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig. Mit Übergabe der Nachnahmesendung in den Gewahrsam der Post (Aufgabe) stimmt der Absender ausdrücklich zu, dass die Post diese Daten verwenden darf; der Absender kann diese Zustimmung jederzeit widerrufen. 6.8 Antwortsendungen Grundsätzliches 1) Als Antwortsendungen können nicht eingeschriebene Briefe und Postkarten versandt werden, die nicht freigemacht sind. 2) In der rechten oberen Ecke der Anschriftseite ist grundsätzlich der gedruckte Vermerk Porto beim Empfänger einheben oder ein anderer gedruckter Vermerk mit gleicher Bedeutung anzubringen. 3) Die Anschrift muss gedruckt bzw. gestempelt und maschinell lesbar (Anforderungen an maschinelle Lesbarkeit siehe Punkt 8.3) sein Bezeichnung Auf der Anschriftsseite ist oberhalb der Anschrift der Vermerk Antwortsendung anzubringen Entgelt Vom Empfänger der Antwortsendung werden eingehoben das jeweilige Beförderungsentgelt und das zusätzliche Entgelt für Antwortsendungen lt. Anhang Freistempel-Antwortsendungen Briefsendungen mit Freistempelabdrucken, die eine gedruckte, mit der Absenderangabe im Freistempelabdruck übereinstimmende Anschrift aufweisen (Freistempel-Antwortsendungen), dürfen innerhalb eines Jahres von dem im Freistempelabdruck enthaltenen Datum an auch in einem anderen Ort als dem im Freistempelabdruck enthaltenen Aufgabeort aufgegeben werden. Entgelte für nichtbeförderte Freistempel-Antwortsendungen werden nicht zurückgezahlt. 6.9 Vorausverfügungen Nicht nachsenden 1) Durch einen deutlich hervortretenden Vermerk oberhalb der Anschrift kann der Absender vorausverfügen, dass die Briefsendung nicht nachgesandt werden soll; die Vorausverfügung lautet: Nicht nachsenden oder Wenn Empfänger verzogen, nicht nachsenden. 2) Die neue Anschrift des Empfängers wird dem Absender von der Post nicht bekannt gegeben. 19

20 6.9.2 Nicht an Postbevollmächtigte 1) Durch den deutlich hervortretenden Vermerk Nicht an Postbevollmächtigte oberhalb der Anschrift kann der Absender bei eingeschriebenen Briefsendungen mit dem Vermerk eigenhändig bzw. bei eigenhändigen Rückscheinbriefen der Behörden und Ämter vorausverfügen, dass die Briefsendung nicht an Personen, die auf Grund einer gültigen (Post)vollmacht übernahmsberechtigt sind, ausgefolgt werden soll. 2) Für die dem Vermerk entsprechende Behandlung der Briefsendungen wird ein Entgelt laut Anhang 1 eingehoben Nicht retournieren Unzustellbare Sendungen werden nicht an den Absender retourniert, sofern ein entsprechender Vermerk über der Empfängeradresse deutlich sichtbar angebracht ist (zb Nicht retournieren bzw. Retouren an Postfach 555, 1008 Wien ) 6.10 Leitzettel Gegen Entrichtung des Leitzettelentgeltes lt. Anhang 1 und unter Verwendung der von der Post aufgelegten Leitzettel können nicht eingeschriebene oder eingeschriebene Briefsendungen an saisonale Postämter gesandt werden, sofern für diese ein Leitzettel vorgesehen ist (z.b.: Postamt Christkindl, etc.); die mit Leitzettel versehenen Sendungen müssen am Schalter eines Postamtes aufgegeben werden. Die auf den mit Leitzettel versehenen Briefsendungen angebrachten Postmarken werden mit dem Poststempelabdruck des saisonalen Postamtes entwertet und danach an den Empfänger als nicht eingeschriebene oder eingeschriebene Briefsendung (falls das erforderliche Entgelt in Postmarken auf der Briefsendung angebracht ist) weitergeleitet. 7 Anhang 1 Entgelttabellen Sämtliche angeführten Entgelte verstehen sich als Nettoentgelte exklusive allfälliger gesetzlich geschuldeter Abgaben, insbesondere der USt. 7.1 Beförderungsentgelte Beförderungsentgelte EUR Briefsendungen zum Standardentgelt (lt. Anhang 2) 0,55 Gewichtsstufen bis Gramm 50 0, , , , , , Zusatzentgelt für Briefe mit Sonderformat Zusätzlich zum Beförderungsentgelt gem. Pkt. 7.1 ist folgender Zuschlag zu entrichten. Beförderungsentgelte EUR Gewichtsstufen in Gramm , , Entgelte für zusätzliche Leistungen (Sonderbehandlungen) Nr. Bezeichnung des Entgeltes EUR 1 Einschreiben 2,10 2 Wertangabe 1% der auf volle Hundert aufgerundeten Wertangabe, jedoch mindestens bei einer Wertangabe über 1.500, EUR 36,00 3 Eigenhändig 2,10 4 Rückschein 2,10 Rückscheinbrief der Behörden und Ämter 2,10 5 Nachnahme Überweisung auf Konto 3,50 6 Einhebungsentgelt (zuzügl. zum Beförderungsentgelt) je Antwortsendung 0,10 je sonstiger Briefsendung 0,50 7 T&T für Einschreiben 0, Sonstige Entgelte Nr. Bezeichnung des Entgeltes EUR 1 Nachforschungsentgelt 4,00 2 Entgelt je Leitzettel 0,55 3 Nicht an Postbevollmächtigte 1,00 4 Postlagernd 1,00 20

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