INFORMATIONS- UND PUBLIZITÄTSVORSCHRIFTEN FÜR BEGÜNSTIGTE IM RAHMEN DES PROGRAMMS DER EUROPÄISCHEN TERRITORIALEN ZUSAMMENARBEIT

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1 INFORMATIONS- UND PUBLIZITÄTSVORSCHRIFTEN FÜR BEGÜNSTIGTE IM RAHMEN DES PROGRAMMS DER EUROPÄISCHEN TERRITORIALEN ZUSAMMENARBEIT Operationelles Programm Slowenien-Österreich Version 2.0 Gültig ab Juli 2011

2 Zweck der Vorschriften Der Zweck dieser Vorschriften ist die Bewusstseinsbildung für die Aktivitäten und Anliegen der Europäischen Union in der Öffentlichkeit, sowie die Schaffung eines konsistenten Images der europäischen territorialen Zusammenarbeit in den im Programm mitwirkenden Ländern. Eines der Ziele der Informations- und Publizitätsmaßnahmen ist es auch, die breite Öffentlichkeit über die Rolle der EU in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten bei der Verteilung der Fördermittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und deren Ergebnisse zu informieren. Benutzer der Vorschriften Die Vorschriften sollen allen Begünstigten, deren Vorhaben (Operation) im Rahmen des Operationellen Programms Slowenien-Österreich (im weiteren Textverlauf OP SI- AT ) vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im weiteren Textverlauf: EFRE) kofinanziert wird, bei der Durchführung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen, dienen. Handbuch des graphischen Gesamtbildes (Corporate Design manual) Bestandteil der Vorschriften ist auch eine Zusammenfassung des Handbuchs des graphischen Gesamtbildes (im weiteren Textverlauf: Graphik-Handbuch, das in den Anlagen 1 und 2 zu diesen Vorschriften zu finden ist), in dem die, im Programmzeitraum vorkommenden, Programmlogos und die gestalterischen, beziehungsweise graphischen Kennzeichnungsanforderungen vorgestellt werden. Sprachauswahl Da es sich um ein grenzübergreifendes Programm handelt, sind auch die Informations- und Publizitätsmaßnahmen diesem grenzübergreifendem Gedanken anzupassen. Dies bedeutet, dass die Sprache der Informations- und Publizitätsmaßnahmen dem jeweiligen Zielpublikum anzupassen ist und somit zwischen Slowenisch, Deutsch und Englisch gewählt werden kann. Die gestalterischen und inhaltlichen Anforderungen sind für die Partner auf beiden Seiten der Grenze gleich. Gültigkeit der Vorschriften Die Informations- und Publizitätsvorschriften für Begünstigte für das OP SI-AT treten mit dem Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite des Programms in Kraft. Kontakte Gemeinsames technisches Sekretariat OP SI-AT Kontaktperson: Natalie Majcenovič Svetozarevska 6, SI-2000 Maribor Tel.: (+386) , jts-si-at.svlr@gov.si 2

3 1 VERANTWORTUNG UND AUFGABEN DES BEGÜNSTIGTEN Die beiden graphischen Hauptelemente für die Informations- und Publizitätsmaßnahmen bei allen Vorhaben (Operationen) der Begünstigten sind das Logo des Operationellen Programms Slowenien-Österreich (im weiteren Textverlauf: Logo 1) und das Emblem der Europäischen Union mit der obligatorischen Angabe, dass das Vorhaben (die Operation) von der EU kofinanziert wird, mit dem Verweis auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Hinweis auf den Slogan Investition in Ihre Zukunft (im weiteren Textverlauf Logo 2). Außer den angeführten obligatorischen Elementen, dem Programmlogo und dem Emblem, kann auch das Logo des/der Begünstigten und sonstiger Institutionen, die das Vorhaben (Operation) kofinanzieren, angegeben werden. Die Größe (Fläche) der zusätzlichen Logos darf nicht die Größe des Programmlogos und des EU-Emblems mit obligatorischer Angabe übertreffen diese können entweder gleich groß oder kleiner sein. 1 Die beiden zu verwendenden Logos stehen auf der Internetseite des OP SI-AT unter zur Verfügung. Beide Logos (Logo 1 und Logo 2) müssen von gleicher Höhe sein. 1.1 Organisation von Pressekonferenzen beziehungsweise anderen Veranstaltungen und Veröffentlichungen in verschiedenen Medien Bei Pressekonferenzen ist der Begünstigte verpflichtet anzugeben, dass das jeweilige Vorhaben (Operation) von der Europäischen Union kofinanziert wird, und zwar aus dem 1 Eine Ausnahme gilt nur für das Logo des Vorhabens, jedoch darf dieses die Größe der Logos 1 und 2 nicht um mehr als um 50 % überschreiten. 3

4 Europäischen Fonds für regionale Entwicklung. Ebenso ist er verpflichtet anzugeben, dass das Vorhaben (Operation) im Rahmen des OP SI-AT durchgeführt wird. Das gesamte Pressematerial für Pressekonferenzen beziehungsweise für andere Veranstaltungen muss entsprechend mit den obligatorischen Logos auf der Titelseite ausgestattet sein, was insbesondere für folgende Dokumente gilt: - Einladungen und Veranstaltungsprogramm, - Teilnehmerlisten, - Pressemappen, Präsentationen und andere schriftliche Dokumente. Die gleichen Regeln gelten sinngemäß auch für Veröffentlichungen in verschiedenen Medien (Zeitungen, Internet etc.). Bei Pressekonferenzen bzw. bei anderen Ereignissen werden vor den Redner Tischfahnen der Republik Slowenien, der Republik Österreich und der Europäischen Union aufgestellt. 1.2 Veröffentlichungen auf den Internetseiten des Begünstigten Wenn der Begünstigte auf seinen Internetseiten Informationen über die Durchführung des Vorhabens (Operation) veröffentlicht, ist er verpflichtet, den Titel des Vorhabens und beide Logos (Logo 1 und Logo 2) anzuführen. Im Falle, dass der Begünstigte die Informationen über die Durchführung des Vorhabens (Operation) auf der Internetseite des Vorhabens veröffentlicht, ist sie/er verpflichtet einen Link auf die Internetseite des Programms herzustellen und folgende Informationen zu veröffentlichen: Titel und kurze Beschreibung des Vorhabens (Operation), Name des Haupbegünstigten beziehungsweise der Gruppe von Begünstigten, Logo 1 (siehe Punkt 1), Logo 2 (siehe Punkt 1), Kontaktpersonen, die Informationen über die Durchführung des Vorhabens (Operation) geben können. 1.3 Kennzeichnung von verschiedenem Schriftmaterial und anderweitigen Unterlagen, die während des Vorhabens entstehen Bei der Erstellung von verschiedenem Schriftmaterial (Einladungen, Anwesenheitslisten, PowerPoint-Präsentationen usw.) und Drucksorten bei der Durchführung von Vorhaben 4

5 (Operationen) sind die Begünstigten verpflichtet, die Einhaltung der Anforderungen im Bereich der Information und Publizität zu gewährleisten. Logo 1 muss auf der Titelseite, Logo 2 entweder an der Titel- oder Rückseite angeführt werden (für Beispiele siehe Anlage 2). Der Verweis auf den Fonds und den Slogan ist nicht erforderlich, wenn es sich um kleine Werbeartikel (z. B. Bleistifte, Radiergummis und ähnliches) handelt. 1.4 Kennzeichnung durch Infotafeln bzw. Bautafeln, Erläuterungstafeln und Aufkleber Info- und Erläuterungstafeln Anbringung Die Infotafel muss während der Durchführung des Vorhabens (Operation) ausgehängt bzw. aufgestellt werden, und zwar an der jeweiligen Stelle des Vorhabens (Operation), wenn: die öffentlichen Fördermittel für das Vorhaben (Operation) die Summe von ,00 EUR übersteigen und das Vorhaben (Operation) die Finanzierung von Infrastruktur oder Bauvorhaben beinhaltet. Nach Abschluss des Vorhabens (Operation) ist der Begünstigte verpflichtet, die Infotafel durch eine bleibende Erläuterungstafel zu ersetzen. Inhaltliche Anforderungen Die auf Infotafeln bzw. Erläuterungstafeln für Informationen über die Beteiligung der Europäischen Union vorbehaltene Fläche muss folgende Informationen beinhalten: Logo 1, Logo 2 und die Angabe der Art und des Namens (Kurztitels) des Vorhabens, die mindestens 25% der Gesamtfläche einnehmen müssen. Technische und gestalterische Anforderungen Größe der Infotafeln: mindestens 220 x 250 cm Die Schriftfarbe für die Angabe des Namens (Kurztitels) des Vorhabens muss in einer dunklen, in der Regel von schwarzer Farbe, sein. Wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, wird eine kleinere Tafel aufgestellt, jedoch nicht kleiner als 100 x 150 cm. In diesem Fall sollten die Angaben zum Namen (Kurztitel) des Vorhabens in Buchstaben mit einer Mindestgröße von 4 cm und in einer dunklen, üblicherweise schwarzen Schrift erfolgen. 5

6 In Slowenien müssen Bautafeln den Bedingungen aus Artikel 2 und 3 der Baustellenverordnung (Pravilnik o gradbiščih) entsprechen (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 55/08, 54/09 mit allen Änderungen). In Österreich muss bei der Aufstellung von Infotafeln die Gesetzgebung der Republik Österreich bzw. der einzelnen Bundesländer berücksichtigt werden. Größe der Erläuterungstafeln: mindestens 500 x 350 mm Für den Hintergrund der Tafel soll eine helle Farbe gewählt werden, die Schriftfarbe zur Angabe des Namens (Kurztitels) sollte dunkel, üblicherweise in schwarzer Farbe sein. Bei der Fertigung von Tafeln, ist auf die Witterungsbeständigkeit des Materials und der Farben zu achten. Wenn die Vorhaben (Operationen) auch den Bau von verschiedenen Straßen (z. B. Radwegen, Wein- und Obststraßen) einbeziehen, müssen diese in der Republik Slowenien gemäß dem Gesetz über öffentliche Straßen (Zakon o javnih cestah, Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 33/06 mit allen Änderungen) und der Verordnung über die Verkehrssignalisierung und Verkehrsausstattung auf öffentlichen Straßen (Pravilnik o prometni signalizaciji in prometni opremi na javnih cestah, Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 46/00, 110/06 und 49/08 mit allen Änderungen) gekennzeichnet sein. In Österreich muss die Gesetzgebung der Republik Österreich bzw. der einzelnen Bundesländer berücksichtigt werden Aufkleber Aufkleber dienen der Kennzeichnung von Gegenständen (Computer- und andere Ausstattung, Innenausstattung), für dessen Kauf, Miete oder Pacht die öffentlichen Gesamtfördermittel nicht die Gesamtsumme von ,00 EUR übersteigen. Anbringung Die Aufkleber in angepasster Dimension müssen an einer sichtbaren und zugänglichen Stelle an der Ausstattung oder in deren Nähe angebracht sein und dürfen keiner Abnutzung ausgesetzt sein. Die Aufkleber müssen sofort nach Kauf bzw. Aufstellung/Anbringung der Ausrüstung angebracht werden. Inhaltliche Anforderungen Die Aufkleber müssen Folgendes beinhalten: Logo 1 Logo 2 6

7 ANLAGE 1: A. Programmlogo Logo 1 Den Kern des Logos bildet das Emblem der Europäischen Union, umrahmt von stilisierten Fahnen der Partnerstaaten und von deren internationalen, im weltweiten Internet verwendeten Kennzeichen. Bestandteil des Logos ist auch die Programmbezeichnung»Europäische Territoriale Zusammenarbeit«. Das Logo gibt es in folgenden Sprachvarianten: Slowenisch, Englisch, Deutsch, zweisprachig. Das Logo gibt es auch ohne Angabe des Programms. Die Mindestgröße des Logos 1, bei dem die Lesbarkeit gewährleistet ist, wird mit einer Höhe von mindestens 10 mm festgelegt. Es gibt nur drei Variationen von Logo 1. Genutzt werden sollte das farbige Grundlogo auf weißem Hintergrund (Freiraum um das Logo). Die anderen Variationen werden in jenen Fällen gebraucht, wenn die Technologie die Anwendung des farbigen Grundlogos nicht erlaubt. 7

8 Farben des Logos: Auf einem schwarz-weißen Hintergrund wird ein schwarz-weißes Logo im Positiv mit einem Schwarzgehalt im Hintergrund von bis zu 49 Prozent verwendet. Grundsätzlich gilt, dass das Logo auf weißem Hintergrund zu platzieren ist. Bei Werbematerial (z. B. Bleistifte, USB-Sticks, Radiergummis, ), das zu klein für einen weißen Hintergrund ist, kann auch ein farbiger Hintergrund verwendet werden, der im Einklang mit den Farben des Logos ist. 8

9 B. EU-Emblem Logo 2 Das EU-Emblem wird immer in Kombination mit diesen obligatorischen Angaben verwendet: Investition in Ihre Zukunft, Operation teilfinanziert von der Europäischen Union und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung. Wie schon das Programmlogo zuvor, besteht auch das EU-Emblem in mehreren Sprachvarianten: Slowenisch, Englisch, Deutsch und zweisprachig. Steht nur die schwarze Farbe zur Verfügung, ist die Fahne mit einem schwarzem Umriss und schwarzen Sternen auf weißem Hintergrund wiederzugeben. Weitere Informationen über erlaubte Kombinationen der Anwendung des EU-Emblems finden Sie unter 9

10 ANLAGE 2: Graphische Richtlinien für Drucksachen (mehrseitige Publikationen, Plakate, Flugblätter) Bei der Erstellung von Drucksachen ist der Begünstigte verpflichtet, die Hinweise zur Einsetzung von Logo 1 und 2 zu berücksichtigen. Die Verweise auf den Fonds und den Slogan sind nicht erforderlich, wenn es sich um kleine Werbeartikel (z. B. USB-Sticks) handelt, obligatorisch jedoch ist die Anführung des Programmlogos. 10

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Dabei umfassen die in Ziffer 3.1-3.4 aufgeführten Gestaltungsmerkmale mindestens 25 % der Fläche des Hinweisschilds.

Dabei umfassen die in Ziffer 3.1-3.4 aufgeführten Gestaltungsmerkmale mindestens 25 % der Fläche des Hinweisschilds. ANLAGE A ZU DEN ANBEST-K UND ANBEST-P RWB-EFRE Merkblatt zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen 1 ZUSTÄNDIGKEITEN DER BEGÜNSTIGTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN INFORMATI- ONS- UND PUBLIZITÄTSMAßNAHMEN

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