1. Ausgangslage. 1.1 Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung
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- Ewald Reuter
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1 Bericht des Vorstandes der IMMOFINANZ AG zum Ausschluss des Kaufrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre bei der beabsichtigten Veräußerung eigener Aktien als Gegenstand von Finanzierungsgeschäften der Gesellschaft ( 65 Abs 1b ivm 170 Abs 2 ivm 153 Abs 4 Satz 2 AktG) und zum Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre beim beabsichtigten Rückerwerb eigener Aktien bei Beendigung der Finanzierungsgeschäfte. 1. Ausgangslage 1.1 Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung Die 19. ordentliche Hauptversammlung der IMMOFINANZ AG (im Folgenden auch die Gesellschaft ) vom hat die nachstehenden Ermächtigungen des Vorstands im Zusammenhang mit der Veräußerung und dem Rückerwerb eigener Aktien beschlossen: 1. Die in der 18. ordentlichen Hauptversammlung vom 28. September 2011 erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Rückerwerb eigener Aktien wird widerrufen und der Vorstand wird gemäß 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft, auch unter wiederholter Ausnutzung der 10%-Grenze, sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Gegenwert je Stückaktie darf die Untergrenze in Höhe von EUR 0,10 nicht unterschreiten. Der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert je Stückaktie darf nicht mehr als 15% über dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Tages-Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft der vorangegangenen 10 Handelstage an der Wiener Börse liegen. Erfolgt im Rahmen von Finanzierungsgeschäften (etwa Pensions- oder Swapgeschäften) eine Veräußerung und ein Rückerwerb von eigenen Aktien durch die Gesellschaft, gilt der Veräußerungspreis zuzüglich einer angemessen Verzinsung als höchster Gegenwert für den Rückerwerb. 2. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung gemäß 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.
2 Berichterstattung durch den Vorstand Zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Gesellschaft am hat der Vorstand der Gesellschaft im Zusammenhang mit der zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung des Vorstand, bei Veräußerung von eigenen Aktien auf andere Art als über die Börse oder durch öffentliches Angebot auch das Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen, gemäß 65 Abs 1b ivm 170 Abs 2 und 153 Abs 4 2. Satz AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Kaufrechts der Aktionäre (Ausschluss des Bezugsrechts) erstattet. Der Hauptversammlung der Gesellschaft am wurde weiters auch zur Beschlussfassung vorgeschlagen, den Vorstand zum Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre beim außerbörslichen Erwerb von eigenen Aktien ( 65 Abs 1 Z 8 AktG) zu ermächtigen. Auch zu dieser Ermächtigung wurde vom Vorstand unter sinngemäßer Anwendung der angeführten Berichtspflichten über den Grund für die Ermächtigung zum teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre beim außerbörslichen Rückerwerb von eigenen Aktien ein Bericht erstattet. Auf Grundlage dieser Vorstandsberichte wird nun vom Vorstand der Gesellschaft zum Ausschluss des Kaufrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre gemäß 65 Abs 1b ivm 171 Abs 1 ivm 153 Abs 4 2. Satz AktG der vorliegende schriftliche Bericht zur konkreten Begründung des Ausschlusses des Kaufrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre bei Veräußerung der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien erstattet. Unter sinngemäßer Anwendung der angeführten aktienrechtlichen Berichtspflichten wird vom Vorstand der Gesellschaft in dem vorliegenden Bericht auch konkret der Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre beim Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien bei Beendigung der Finanzierungsgeschäfte begründet. 2. Finanzierungsgeschäft IMMOFINANZ AG hält derzeit Stück IMMOFINANZ-Aktien (ISIN AT ). Weiters werden von IMBEA IMMOEAST Beteiligungsverwaltung GmbH (100% Tochtergesellschaft der Gesellschaft) derzeit Stück IMMOFINANZ-Aktien gehalten. Für die von der Gesellschaft in Aussicht genommenen Finanzierungsgeschäfte sollen Stück IMMOFINANZ-Aktien verwendet werden (im Folgenden auch gegenständliche IMMOFINANZ-Aktien ). Diese repräsentieren rund 9,00% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Im Rahmen der in Aussicht genommenen Finanzierungsgeschäfte, werden die gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien von der Gesellschaft an ein oder (anteilig) an mehrere Kreditinstitute (im Folgenden finanzierende Kreditinstitute ) zum dann vorliegenden Kurswert veräußert werden und ein Rückerwerb derselben Anzahl an IMMOFINANZ-Aktien durch die
3 - 3 - Gesellschaft von den finanzierenden Kreditinstituten wirksam zum Zeitpunkt der Beendigung des Finanzierungsgeschäfts vereinbart werden. Der vereinbarte Rückerwerbspreis entspricht dabei der Höhe des Veräußerungspreises. Die der Gesellschaft zukommende Finanzierungsvaluta soll im Bereich von EUR 150 Mio liegen. Die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Finanzierungsvolumen wird als Ausgleichsbetrag den finanzierenden Kreditinstituten zurückgezahlt. Im Überblick stellen sich die Bedingungen auszugsweise wie folgt dar: Der Gesellschaft soll von finanzierenden Kreditinstituten eine Finanzierungsvaluta im Bereich von EUR 150 Mio erhalten. Für die gewährte Finanzierungsvaluta leistet die Gesellschaft Zinsen an die finanzierenden Kreditinstitute. Zur Erlangung der Finanzierungsvaluta veräußert die Gesellschaft die gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien (anteilig) an finanzierende Kreditinstitute und zwar zum aktuellen Kurswert der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien bei Vertragsabschluss. Die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Finanzierungsvaluta zahlt die Gesellschaft an die finanzierenden Kreditinstitute als Ausgleichsbetrag. Im Rahmen der Finanzierungsgeschäfte werden die gegenständlichen IMMOFINANZ- Aktien verkauft und gleichzeitig ein Rückerwerb derselben Anzahl an IMMOFINANZ- Aktien durch die Gesellschaft von finanzierenden Kreditinstituten wirksam zum Zeitpunkt der Beendigung des Finanzierungsgeschäfts vereinbart. Dabei entspricht der vereinbarte Rückerwerbspreis der Höhe des Veräußerungspreises der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien. Rückerwerb und Rückübertragung der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien an die Gesellschaft erfolgen zum Zeitpunkt der Beendigung der Finanzierungsgeschäfte. Dadurch wird die Finanzierungsvaluta von der Gesellschaft rückgeführt. Im Einzelnen: Die Gesellschaft leistet den Kaufpreis, der dem ursprünglichen Veräußerungspreis entspricht. Finanzierende Kreditinstitute zahlen den Ausgleichsbetrag an die Gesellschaft. Da der von der Gesellschaft zu leistende Kaufpreis beim Rückerwerb dem Veräußerungspreis der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien entspricht, partizipieren die finanzierenden Kreditinstitute nicht an allfälligen Kurssteigerungen der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien während der Laufzeit der Finanzierungsgeschäfte und sind aber auch nicht verpflichtet, allfällige Kursverluste der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien zu tragen oder auszugleichen. Die Laufzeit der Finanzierungsgeschäfte soll bis zu drei Jahre betragen. Der derzeit geltende Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom zum Rückerwerb von eigenen Aktien ( 65 Abs 1 Z 8 AktG) gilt für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung. Sofern von der Hauptversammlung der Gesellschaft der Ermächtigungsbeschluss nicht erneuert wird,
4 - 4 - endet die Laufzeit der Finanzierungsgeschäfte (vorzeitig) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des derzeit geltenden Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung. Der Vorstand beabsichtigt, der Hauptversammlung der Gesellschaft die Beschlussfassung über eine entsprechende Erneuerung des Ermächtigungsbeschluss gemäß 65 Abs 1 Z 8 AktG zum Rückerwerb von eigenen Aktien vorzuschlagen. Die Finanzierungsgeschäfte sind primär durch Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien zu beenden. Ein Rückerwerb von gegenständlichen IMMOFINANZ- Aktien durch die Gesellschaft ist aber in den folgenden Fällen ausgeschlossen: (i) wegen Nichtzahlung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den finanzierenden Kreditinstituten erfolgt von den finanzierenden Kreditinstituten eine (Teil)Verwertung von gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien zur Abdeckung der Verbindlichkeiten; (ii) es erfolgt eine Kündigung des Finanzierungsgeschäfts wegen Event of Default, wobei der Gesellschaft im Falle eines Event of Default auf Seite finanzierender Kreditinstitute (außer im Insolvenzfall) weiter das Recht zum Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien zukommt; oder (iii) für den Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien liegt kein (Ermächtigungs)beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß 65 Abs 1 Z 8 AktG vor. In diesen Fällen werden gegenständliche IMMOFINANZ-Aktien (anteilig) von finanzierenden Kreditinstituten veräußert. Erzielte Veräußerungserlöse sind an die Gesellschaft herauszugeben bzw auf Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber finanzierenden Kreditinstituten anzurechnen. Werden die Finanzierungsgeschäfte mangels Deckung eines Rückerwerbs durch Hauptversammlungsbeschluss der Gesellschaft ordnungsgemäß durch Veräußerung der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien beendet, hat die Veräußerung durch die finanzierende Kreditinstitute für die Gesellschaft ausschließlich über die Börse ( 65 Abs 1b AktG) zu erfolgen. Die Gesellschaft hat das Recht, die Finanzierungsgeschäfte jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zu kündigen und dadurch die entsprechende Anzahl der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien von finanzierenden Kreditinstituten rückzuerwerben. Dabei sind die Erwerbsvoraussetzungen für eigene Aktien einzuhalten. Die gänzliche oder teilweise Abwicklung der Finanzierungsgeschäfte erfolgt in diesen Fällen wie bei (regulärer) Beendigung zum Ende der Laufzeit. Während der Laufzeit der Finanzierungsgeschäfte kommt den finanzierenden Kreditinstituten die Verfügungsbefugnis über die jeweils erworbenen gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien zu. Beim Rückerwerb anlässlich der Beendigung der Finanzierungsgeschäfte ist die entsprechende Anzahl an IMMOFINANZ-Aktien von den finanzierenden Kreditinstituten an die Gesellschaft zu übertragen. Von der Gesellschaft auf die gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien während der Laufzeit der Finanzierungsgeschäfte ausgeschüttete Dividendenbeträge sind von finanzierenden Kreditinstituten (unter Abzug etwaig einbehaltener Kapitalertrag- oder
5 - 5 - Quellensteuerbeträge) an die Gesellschaft zurückzuzahlen (Dividenden- Ausgleichszahlungen). Zur Vorbereitung der Finanzierungsgeschäfte sollen die von IMBEA IMMOEAST Beteiligungsverwaltung GmbH (100%-Tochtergesellschaft) gehaltenen IMMOFINANZ-Aktien von IMBEA IMMOEAST Beteiligungsverwaltung GmbH an die Gesellschaft veräußert werden. Dabei werden zwischen der Gesellschaft und IMBEA IMMOEAST Beteiligungsverwaltung GmbH im Wesentlichen die gleichen Bedingungen für Veräußerung, Finanzierung und Rückerwerb der IMMOFINANZ-Aktien vereinbart, wie im Vertragsverhältnis zwischen der Gesellschaft und finanzierenden Kreditinstituten. 3. Ausschluss des Kaufrechts (Bezugsrechts) bei Veräußerung der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien sowie Ausschluss des Andienungsrechts beim Rückerwerb Im Rahmen der beabsichtigten Finanzierungsgeschäfte soll eine Veräußerung der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien an finanzierende Kreditinstitute erfolgen. Bei Beendigung der Finanzierungsgeschäfte soll als Bestandteil des Gesamtgeschäfts ein Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien durch die Gesellschaft stattfinden. Die Veräußerung der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien verbunden mit dem Ausschluss des Kaufrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre soll auf Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß 65 Abs 1b AktG vom durchgeführt werden. Durch diesen Beschluss wurde der Vorstand von der Hauptversammlung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts). Der beabsichtigte Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien von den finanzierenden Kreditinstituten bei Beendigung der Finanzierungsgeschäfte erfordert auch einen entsprechenden Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre. Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch den Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom gemäß 65 Abs 1 Z 8 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, eigene Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben. Der beabsichtigte Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien bei Beendigung der Finanzierungsgeschäfte verbunden mit dem Ausschluss der Andienungsrechte der Aktionäre soll auf Grundlage dieses Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft oder auf Grundlage eines entsprechend erneuerten Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft zum Rückerwerb eigener Aktien erfolgen.
6 Gesellschaftsinteresse Die Veräußerung der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien (unter Ausschluss der Kaufrechte der Aktionäre) sowie der Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien (unter Ausschluss der Andienungsrechte der Aktionäre) erfolgt zur Finanzierung der Gesellschaft. Die gegenständlichen Finanzierungsgeschäfte liegen insbesondere aus den folgenden Gründen im Interesse der Gesellschaft: Die Gesellschaft verfolgt eine Expansions- sowie Akquisitionsstrategie, insbesondere im Immobilienmarkt in Deutschland. Die Mittel aus den Finanzierungsgeschäften sollen (auch) zur Finanzierung dieser Wachstumsstrategie der IMMOFINANZ-Gruppe eingesetzt werden. Durch die Finanzierungsgeschäfte wird es der Gesellschaft ermöglicht, neben den bestehenden Finanzierungsarten (Wandelanleihen, Anleihen, Kreditfinanzierungen, etc.), eine neue Finanzierungsform einzusetzen. Dadurch werden die Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft erweitert. Dies bietet der Gesellschaft zusätzliche Flexibilität bei der Finanzierung der Geschäftstätigkeit. Die Gesellschaft kann sofort Liquidität in Gesamthöhe der Finanzierungsvaluta aus den derzeit in den gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien gebundenen Mitteln generieren und zur Finanzierung einsetzen. Im Gegensatz dazu könnten angesichts der üblichen Handelsvolumina bei einer Veräußerung der eigenen Aktien über die Börse liquide Mittel nur langfristig generiert werden. Für die veräußerten eigenen Aktien könnte von der Gesellschaft auch kein Rückerwerb zum ursprünglichen Veräußerungspreis vereinbart werden, sodass die Gesellschaft nach der Veräußerung der eigenen Aktien nicht mehr an zukünftigen Steigerungen des Aktienkurses der IMMOFINANZ-Aktie partizipieren könnte. Die Finanzierungsgeschäfte bieten für die Gesellschaft eine flexible Laufzeit. Die Gesamtlaufzeit beträgt bis zu drei Jahren. Die Gesellschaft soll aber jederzeit berechtigt sein, vorzeitig zu kündigen; ggf. gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Bei ordnungsgemäßer Beendigung der Finanzierung erfolgt ein Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien durch die Gesellschaft. Dadurch ist es der Gesellschaft möglich, den ursprünglichen Zustand vor Veräußerung der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien wiederherzustellen. Über die Börse wäre dies nur langfristig und unter Kursrisiko möglich. Die Finanzierungsgeschäfte und die damit verbundene Veräußerung der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien auf andere Art als über die Börse oder öffentliches Angebot unter Ausschluss des Kaufrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre liegt somit im Gesellschaftsinteresse.
7 - 7 - Der Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre erfolgt zur Rückführung der Finanzierungsvaluta bei Beendigung der beabsichtigten Finanzierungsgeschäfte ist Bestandteil des Gesamtgeschäfts und liegt wie die Finanzierungsgeschäfte selbst - somit ebenso im Gesellschaftsinteresse. 3.2 Eignung und Erforderlichkeit Im Zuge der Finanzierungsgeschäfte erfolgt eine Veräußerung der vertragsgegenständlichen IMMOFINANZ-Aktie auf andere Art als über die Börse und unter Ausschluss des quotenmäßigen Kaufrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre. Die Veräußerung sowie der damit verbundene Ausschluss des Kaufrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre ist geeignet die im Gesellschaftsinteresse liegende Finanzierung der Gesellschaft zu erreichen. Die Maßnahme ist auch erforderlich. Gleiches gilt sinngemäß für den Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre beim Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien anlässlich der Beendigung der Finanzierungsgeschäfte. Die gegenständliche Finanzierung kann nur von professionellen Marktteilnehmern erlangt werden, sodass die Veräußerung der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien an finanzierende Kreditinstitute erfolgen muss. Diese Art der Finanzierungsgeschäfte sind daher ohne entsprechenden Ausschluss des Kaufrechts der Aktionäre nicht möglich. Der Ausschluss ist daher zur Erlangung der Finanzierung erforderlich. Die im Gesellschaftsinteresse liegende Finanzierung der Geschäftstätigkeit kann auch nicht jedenfalls nicht gleichwertig durch eine Veräußerung der eigenen Aktien unter Wahrung der quotenmäßigen Kaufrechten (Bezugsrechte) der Aktionäre erlangt werden. Zwar würden der Gesellschaft durch die Veräußerung der eigenen Aktien über die Börse oder durch öffentliches Angebot mittelfristig liquide Mittel (Veräußerungserlöse) zufließen. Diese (endgültige) Veräußerung der eigenen Aktien wäre aber nicht als Finanzierungsgeschäft zu qualifizieren. Die Gesellschaft hätte keine Möglichkeit, einen Rückerwerb der eigenen Aktien zu vereinbaren. Die Gesellschaft könnte somit auch nicht sicherstellen, an künftigen Kurssteigerungen der IMMOFINANZ-Aktie zu partizipieren. Aufgrund des erforderlichen Zeitrahmens für eine Veräußerung über die Börse würden die Finanzierungsmittel der Gesellschaft auch nicht sofort zur Verfügung stehen, sondern nur mittel bis langfristig. Diese Maßnahme ist somit nicht gleichwertig. Im Zuge der Finanzierungsverhandlungen hat sich gezeigt, dass eine hinsichtlich der Bedingungen (insbesondere Konditionen und Finanzierungsvolumen) vergleichbare Finanzierung allein durch die Besicherung einer Finanzierung mit den eigenen Aktien nicht erlangt werden könnte. Zur Erlangung der gegenständlichen Finanzierung ist es daher erforderlich, die gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien an finanzierende Kreditinstitute zu verkaufen und zu übertragen und finanzierenden Kreditinstituten auch die Verfügungsbefugnis
8 - 8 - über die gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien während der Laufzeit der Finanzierungsgeschäfte einzuräumen. Der Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien bei Beendigung der Finanzierungsgeschäfte stellt einen Bestandteil des Gesamtgeschäfts dar. Der Rückerwerb liegt im Gesellschaftsinteresse. Einerseits kann durch die Vereinbarung des Rückerwerbs der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien von der Gesellschaft die Finanzierung erlangt werden. Andererseits liegt es auch im Interesse der Gesellschaft, die gegenständlichen IMMOFINANZ- Aktien bei Beendigung des Finanzierungsgeschäfts wieder und zwar zum ursprünglichen Veräußerungspreis zu kaufen. Der Rückerwerb unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre ist daher geeignet das Gesellschaftsinteresse zu erreichen. Die Maßnahme ist auch erforderlich. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Veräußerung der gegenständlichen IMMOFINANZ- Aktien unter Ausschluss des Kaufrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre erforderlich und geeignet ist, die angestrebten Ziele (Finanzierung) im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre zu erreichen. Gleiches gilt sinngemäß für den Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ- Aktien bei Beendigung der Finanzierung. 3.3 Verhältnismäßigkeit Die Interessen der Gesellschaft an der Maßnahme überwiegen die Interessen der bei Veräußerung vom Kaufrecht (Bezugsrecht) sowie beim Rückerwerb vom Andienungsrecht ausgeschlossenen Aktionären. Durch die Veräußerung der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien an finanzierende Kreditinstitute, erfolgt kein wesentlicher Eingriff in die Rechtsposition der ausgeschlossenen Aktionäre: Das von der Gesellschaft mit dem Geschäft verfolgte Finanzierungsinteresse liegt auch im Interesse sämtlicher Aktionäre der Gesellschaft. Die Finanzierungsgeschäfte beeinträchtigen die vermögensrechtliche Position der vom Kaufrecht (Bezugsrecht) für die gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien ausgeschlossenen Aktionäre nicht. Durch die Veräußerung der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien erlangt die Gesellschaft eine Finanzierung. Die Gesellschaft leistet dafür Zinsen. Aufgrund des Verkaufs und der Übertragung der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien an finanzierende Kreditinstitute und Leistung der Ausgleichsbeträge übernimmt die Gesellschaft ein Kontrahentenrisiko (Counterparty-Risk) gegenüber finanzierenden Kreditinstituten. Am Ende der Laufzeit der Finanzierung soll ein Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien durch die Gesellschaft erfolgen. Der Kaufpreis für den Rückerwerb entspricht dem ursprünglichen Veräußerungspreis.
9 - 9 - Dadurch der Zustand vor Abschluss des Finanzierungsgeschäfts wiederhergestellt werden. Die Stimmrechtsquote der Aktionäre verändert sich zwar durch die Veräußerung der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien. Dadurch wird zunächst aber nur jene Quote wiederhergestellt, die vor dem Rückerwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft bestanden hat und sich aufgrund der Beschränkung der Rechte aus den eigenen Aktien für die Gesellschafter ( 65 Abs 5 AktG) vorübergehend zugunsten der Aktionäre verändert hat. Darüber hinaus führt die Veräußerung nicht zu einer dauerhaften Veränderung der Stimmrechtsquoten, da ein Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien durch die Gesellschaft bei Beendigung des Finanzierungsgeschäfts erfolgen soll. Im Umfang der üblichen Handelsvolumina steht den Aktionären auch der Zukauf von Aktien über die Börse offen, sodass es im Regelfall Aktionären möglich sein sollte, im Wege des Zukaufs über die Börse eine Verwässerung ihrer Beteiligungs- sowie Stimmrechtsquote zu verhindern. Durch die Veräußerung der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien kommt es auch nicht zu einer vermögensmäßigen Verwässerung der Beteiligungsquoten der Aktionäre. Der Veräußerungspreis der vertragsgegenständlichen IMMOFINANZ-Aktie bestimmt sich nach dem Kurswert der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung und für die Beendigung des Finanzierungsgeschäfts ist ein Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ- Aktien durch die Gesellschaft und zwar zum ursprünglichen Veräußerungspreis vereinbart. Sofern finanzierenden Kreditinstituten für die erworbenen gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien Dividendenerträge zufließen, sind diese der Gesellschaft rückzuerstatten (unter Abzug etwaig einbehaltener Kapitalertrag- oder Quellensteuerbeträge) und mindern daher nicht das Gesellschaftsvermögen. Liegt keine Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft für einen Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien vor, erfolgt eine Veräußerung der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien durch finanzierende Kreditinstitute zur Rückführung der Finanzierungsvaluta. Erzielte Veräußerungserlöse für die gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien stehen der Gesellschaft zu bzw sind auf die Rückzahlungsverbindlichkeiten der Gesellschaft anzurechnen. Die Veräußerung durch die finanzierenden Kreditinstitute hat für die Gesellschaft über die Börse ( 65 Abs 1b AktG) zu erfolgen. Diese Art der Veräußerung erfüllt gemäß 65 Abs 1b AktG das Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre ( 47a AktG). Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Veräußerung der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien im Rahmen der Finanzierungsgeschäfte nicht von einer Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Position der vom Kaufrecht (Bezugsrecht) ausgeschlossenen Aktionäre auszugehen ist. Auch der Eingriff in die Stimmrechtsquoten der Aktionäre erfolgt
10 aufgrund des Rückerwerbs der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien bei ordnungsgemäßer Beendigung des Finanzierungsgeschäfts nur vorübergehend für die Laufzeit des Finanzierungsgeschäfts. Die Erlangung der Finanzierungsmittel durch das Finanzierungsgeschäft liegt im Gesellschaftsinteresse und damit auch im Interesse der Aktionäre. Bei der Interessenabwägung zwischen dem verfolgten Gesellschaftsinteresse und der nicht wesentlichen Beeinträchtigung der vom Kaufrecht (Bezugsrecht) ausgeschlossenen Aktionäre, überwiegt das Gesellschaftsinteresse. Die Maßnahme ist somit verhältnismäßig. 4. Begründung des Veräußerungspreises und Rückerwerbspreises Durch die Veräußerung der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien an die finanzierenden Kreditinstitute erlangt die Gesellschaft eine Finanzierung. Der Veräußerungspreis wird anhand des Kurswertes der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien bei Vertragsabschluss festgesetzt. Der vereinbarte Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien durch die Gesellschaft bei Beendigung des Finanzierungsgeschäfts erfolgt zum Veräußerungspreis. Von der Gesellschaft an die finanzierenden Kreditinstitute geleistete Ausgleichsbeträge sind bei Beendigung der Finanzierung an die Gesellschaft wieder herauszugegeben. Durch die Vereinbarung eines Kaufpreises für den Rückerwerb, der dem ursprünglichen Veräußerungspreis entspricht, ist die Angemessenheit des Veräußerungspreises für die gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien gewährleistet. Für den Fall, dass bei Beendigung der Finanzierungsgeschäfte keine Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft zum Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ- Aktien besteht, hat eine Veräußerung der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien durch die finanzierenden Kreditinstitute über die Börse zu erfolgen. Die Veräußerung erfolgt dabei zu Börsekursen. Veräußerungserlöse sind an die Gesellschaft herauszugeben bzw auf die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Rückführung der Finanzierungsvaluta anzurechnen. Durch diese Vorgangsweise wird die Angemessenheit des Veräußerungspreises für die gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien gewährleistet. Der beim Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien von der Gesellschaft zu leistende Kaufpreis entspricht dem ursprünglichen Veräußerungspreis. Wie ausgeführt, wird durch den Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien die Finanzierung von der Gesellschaft rückgeführt. Gemäß dem Hauptversammlungsbeschluss der Gesellschaft vom gilt für eine Veräußerung und einen Rückerwerb von eigenen Aktien durch die Gesellschaft im Rahmen von Finanzierungsgeschäften, der Veräußerungspreis (allenfalls zuzüglich einer angemessenen Verzinsung) als höchster Gegenwert für den Rückerwerb. Der Kaufpreis für den Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien entspricht somit den
11 vom Hauptversammlungsbeschluss der Gesellschaft festgesetzten Grenzen. Der Kaufpreis für den Rückerwerb der gegenständlichen IMMOFINANZ-Aktien ist somit angemessen. Der vorliegende Vorstandsbericht wird gemäß 171 Abs 1 AktG mindestens zwei Wochen vor dem Zustandekommen des Aufsichtsratsbeschlusses zur Zustimmung über den Ausschluss des Kaufrechts (Bezugsrechts) sowie des Andienungsrechts der Aktionäre veröffentlicht. Wien, 17. Dezember 2012 Der Vorstand
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