Amtsblatt Kreis Nordfriesland

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1 Kreis Nordfriesland Amt für Zentrale Dienste Postfach Husum Amtsblatt Kreis Nordfriesland W Sonder-Ausgabe 15 vom 14. November 2010 Inhalt Seite Einladung zur Sitzung des Zweckverbandes Hamburger Hallig am Einladung zur Verbandsversammlung des Zweckverbandes Anlegestelle Strucklahnungshörn am Verordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Nordfriesland 4 Erscheinungsfolge: Erster Donnerstag des Monats

2 Zweckverband Hamburger Hallig Theodor-Storm-Str Bredstedt An die Mitglieder der Verbandsversammlung Hiermit lade ich Sie ein zur 6. Sitzung des Zweckverbandes Hamburger Hallig am Dienstag, den , um 14:30 Uhr, in der Amtsverwaltung, Sitzungssaal 304a (DG), Theodor-Storm-Str. 2, Bredstedt. Tagesordnung 1. Einwohnerfragestunde 2. Beschlussfassung über evtl. Einwendungen gegen die Niederschrift Nr. 5 vom 24. März Bericht des Zweckverbandvorstehers 4. Bericht aus dem Amsinck-Haus (Heinke Ehlers) 5. Kenntnisnahme bzw. Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben 6. Neudruck des Faltblattes Hamburger Hallig 7. Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan Beratung über die personelle Besetzung Verschiedenes Mit freundlichen Grüßen F.d.R gez. Volquardsen Bahnsen Ausgabe Seite

3 Zweckverband Anlegestelle Strucklahnungshörn Nordstrand Bekanntmachung Am Donnerstag, dem 02. Dezember 2010, Uhr findet in dem Restaurant Nordseeblick, Inh. Dörte Koch, Tammensiel 4 (Am Hafen), Pellworm, die 5. öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Anlegestelle Strucklahnungshörn statt. Abfahrt Fähre von Nordstrand 8:40 Uhr, Abfahrt Fähre Rückfahrt von Pellworm 11:45 Uhr Tagesordnung 1. Begrüßung und Mitteilungen 2. Feststellung der Niederschrift über die 4. Sitzung der Verbandsversammlung vom Feststellung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages für das Wirtschaftsjahr Beratung und Beschlussfassung über den Erlass des Wirtschaftsplanes Nachlese Hafenjubiläum Verschiedenes gez. Werner Peter Paulsen Verbandsvorsteher Ausgabe Seite

4 Verordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Nordfriesland Aufgrund des 17 Abs. 5 Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom (BGBl. I, S ) in Verbindung mit 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und Bestimmungen von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom (GVOBl. Schl.H. S. 25) sowie in Verbindung mit 55 Abs. 1 und Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) vom (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in der zur Zeit geltenden Fassung, wird verordnet: 1 Begriffsbestimmung Ratten im Sinne dieser Verordnung sind: Wanderratten (Rattus norvegicus) und Hausratten (Rattus rattus). 2 Verpflichtete (1) Zur Rattenbekämpfung 1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf allen Grundstücken, in Gebäuden und an Gewässern, 2. außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf allen bebauten Grundstücken, in Gebäuden einschließlich der Grundstücke, auf denen sich Zeltplätze oder Lagerplätze für Lebensmittel, Futtermittel, Abfallstoffe oder Kompost befinden sowie angrenzende oder die Grundstücke durchfließende Gewässer, 3. in Abwasseranlagen (Kanalisation und Kläranlagen), sind die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Unterhaltungspflichtige und daneben Personen, die die tatsächliche Gewalt ausüben (z.b. Mieter, Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte, Erbbauberechtigte u.a. verpflichtet (im folgenden: Verpflichtete). (2) Wer die tatsächliche Gewalt gegen den Willen der Eigentümerin / des Eigentümers ausübt oder auf einen im Einverständnis mit der Eigentümerin / dem Eigentümer schriftlich oder zur Niederschrift gestellten Antrag von der zuständigen Behörde als allein verpflichtet anerkannt worden ist, ist an Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. Unterhaltspflichtigen verpflichtet. 3 Feststellung und Anzeige des Befalls (1) Die Verpflichteten haben jeden Rattenbefall und seinen Umfang sowie die zur Bekämpfung getroffenen Maßnahmen ( 4 Abs. 1) der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Besteht der dringende Verdacht eines Rattenbefalls, so kann die zuständige Behörde den Umfang selbst feststellen oder durch Fachkräfte feststellen lassen. 4 Einzelbekämpfung (1) Die Verpflichteten haben jeden Rattenbefall unverzüglich zu bekämpfen. Die Bekämpfung soll die Ratten an der Ausbreitung und Vermehrung hindern und sie vernichten. (2) Die zuständigen Behörden können Bekämpfungsmaßnahmen anordnen, die von den Verpflichteten auszuführen sind. Diese Maßnahmen können sich auf die befallenen Ausgabe Seite

5 Grundstücke, auf umliegende Grundstücke und Gewässer sowie Anlagen und Einrichtungen ( 2 Abs. 1 Nr. 1-3) erstrecken, von denen anzunehmen ist, dass sie von Ratten befallen sind. Erfordert die Ausführung der Maßnahmen besondere Sachkunde, so kann angeordnet werden, dass die Verpflichteten hiermit Fachkräfte auf ihre Kosten beauftragen. 5 Allgemeine Bekämpfung Bei erheblichem Rattenbefall in einem zusammenhängenden Teil oder im gesamten Gebiet einer Gemeinde können die zuständigen Behörden für das befallene Gebiet und die umliegenden Gebiete, von denen anzunehmen ist, dass sie ebenfalls von Ratten befallen sind, eine allgemeine Bekämpfung von Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen anordnen; die Anordnung ist öffentlich bekannt zu geben. 4 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 6 Bekämpfungsmittel und Bekämpfungsgeräte Für die Bekämpfung von Ratten dürfen gem. 18 IfSG nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Bundesbehörde in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Mittel und Verfahren hinreichend wirksam sind und keine unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. 7 Sicherheitsmaßnahmen (1) Bei der Rattenbekämpfung nach den 4 und 5 dürfen Menschen und Haustiere nicht gefährdet werden. (2) Auf Bekämpfungsmittel und Bekämpfungsgeräte ist deutlich sichtbar hinzuweisen; bei Giften sind auch der Name des Mittels und sein Wirkstoff anzugeben. (3) Wird die Bekämpfung nicht von den Verpflichteten selbst vorgenommen, so sind diese unverzüglich von den mit der Durchführung beauftragten Fachkräften darüber zu unterrichten, wo sich Bekämpfungsmittel und Bekämpfungsgeräte befinden. Es gilt Abs. 2 entsprechend. 8 Beseitigung der Ratten und Giftköder (1) Die Verpflichteten haben nach einer Bekämpfung nach toten Ratten zu suchen. Gefundene tote Ratten sind unverzüglich so zu beseitigen, dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann. (2) Die Verpflichteten haben Giftköder nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen unverzüglich so zu beseitigen, dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann. Giftige Bekämpfungsmittel, deren Anwendung besonderer Erlaubnis bedarf (hochgiftige Stoffe), sind von demjenigen, der die Erlaubnis zur Anwendung besitzt, so zu beseitigen, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist Ausgabe Seite

6 9 Nachfolgende Bekämpfung (1) Nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen sind die Rattenlöcher und die von Ratten genagten Durchtrittsstellen mit geeigneten Mitteln fest zu verschließen. Bauliche Mängel, die den Aufenthalt von Ratten begünstigen oder den Zugang der Ratten in Gebäude erleichtern, sind unverzüglich fachgerecht zu beseitigen. (2) An Orten, Plätzen und Gewässern, die von Ratten bevorzugt befallen werden, sind Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Befall verhindern. Dies gilt insbesondere für Abwasseranlagen und Lagerplätze für Lebensmittel, Futtermittel, Abfallstoffe und Kompost. 10 Überwachung der Bekämpfungsmaßnahmen Die zuständige Behörde überwacht die Maßnahmen nach den Mitwirkungs- und Duldungspflichten (1) Bei Maßnahmen nach den 3 Abs. 2, 9 und 10 müssen die Verpflichteten den Bediensteten der zuständigen Behörde und der Aufsichtsbehörden sowie den von ihnen beauftragten Fachkräften den Zutritt zu den Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen ( 2 Abs. 1 Nrn. 1-3) ermöglichen, die zur Bekämpfung erforderlichen Auskünfte erteilen und, soweit erforderlich, die Bekämpfungsmaßnahmen unterstützen. (2) Dritte, deren Rechte an Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen ( 2 Abs. 1 Nr. 1-3) durch die in Abs. 1 aufgeführten Maßnahmen beeinträchtigt werden, müssen dies dulden. 12 Grundrechtseinschränkung In den Fällen des 11 in Verbindung mit den 3 Abs. 2 und 10 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) nach 17 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes eingeschränkt 13 Zuständige Behörden Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren der Ämter, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden. 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 73 Abs. 1 Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht nach 3 Abs. 1 nicht nachkommt, die Bekämpfungsmaßnahmen nach 4 oder 5 unterlässt, nicht anerkannte Bekämpfungsmittel oder Bekämpfungsgeräte verwendet, die Sicherheitsmaßnahmen nach 7 unterlässt, die toten Ratten und Giftköder nicht nach 8 beseitigt, die nachfolgende Bekämpfung nach 9 unterlässt, die Mitwirkung und Duldungspflichten nach 11 nicht oder ungenügend erfüllt Ausgabe Seite

7 15 Andere Vorschriften Die Vorschriften über den Verkehr mit Giften bleiben unberührt. 16 Inkrafttreten Diese Kreisverordnung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Sie verliert am ihre Gültigkeit. Husum, den gez. Dieter Harrsen Landrat Ausgabe Seite

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