Regionalkonferenzen 2017

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1 Herzlich Willkommen zur StFV-Regionalkonferenz 2017

2 Montag, 6. Februar 2017 Region Nord: JUFA Hotel Bruck/Weitental Stadtwaldstraße 1, 8600 Bruck/Mur Mittwoch, 8. Februar 2017 Region Süd/Ost: JUFA Hotel Fürstenfeld Burgenlandstraße 15, 8280 Fürstenfeld Donnerstag, 9. Februar 2017 Region Mitte/West: Haus des Steirischen Fußballverbandes DDr. Gerhard Kapl Saal, Herrgottwiesgasse 134, 8020 Graz

3 Tagesordnung Eröffnung und Begrüßung Spielgemeinschaften für Zweite Mannschaften ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Nachwuchsfußball Förderprojekt Mädchenfußballs Schiedsrichterwerbung Anfragen Anliegen seitens der Vereinsvertreter Allfälliges

4 Dr. Wolfgang Bartosch Präsident

5 Herzlich Willkommen zur StFV-Regionalkonferenz 2017

6 Dir. Wolfgang Maier Vizepräsident

7 Spielgemeinschaften für Zweite Mannschaften Ausgangslage: Vereinsanfragen betreffend Weiterführung von Nachwuchsspielgemeinschaften in Bewerbe für Erwachsene Ziel war ein möglichst einfach handzuhabendes System Übernahme der wesentlichen Bestimmungen für die Teilnahme von Zweiten Mannschaften

8 Spielgemeinschaften für Zweite Mannschaften Zur regionalen Zusammenarbeit von Vereinen des Steirischen Fußballverbandes (StFV) auf dem Gebiet des älteren Nachwuchsfußballs bzw. jüngeren Erwachsenenfußballs können bis zu maximal drei Vereine beschließen, mit einer gemeinsamen Zweiten- Mannschaft an Erwachsenenbewerben des StFV als Spielgemeinschaft teilzunehmen. Genehmigung durch den StFV-Vorstand erforderlich

9 Spielgemeinschaften für Zweite Mannschaften Meldefrist für die Saison 2017/2018 bei Umsetzung: 26. Mai 2017 Eigenes Formular für die Meldung erforderlich Diese Spielgemeinschaft für Zweite-Mannschaften muss zumindest eine Leistungsstufe unter der niedrigklassigsten Ersten-Mannschaft der an dieser Spielgemeinschaft für Zweite-Mannschafen beteiligten Vereine spielen.

10 Spielgemeinschaften für Zweite Mannschaften Ein Verein kann sich nur an einer derartigen Spielgemeinschaft beteiligen, wenn er eine eigenständige Erste-Mannschaft zumindest in der Gebietsliga oder höher führt, und darf neben dieser Spielgemeinschaft für Zweite-Mannschaften keine eigenständige Zweite-Mannschaft führen. Verträge über Spielgemeinschaften für Zweite- Mannschaften sind in der Form abzuschließen, dass diese zum Ende eines Meisterschaftsjahres enden.

11 Spielgemeinschaften für Zweite Mannschaften Eine bereits bestehende Zweite-Mannschaft eines StFV-Vereins kann nach fristgerechter Meldung gemäß Abs. c) für die nachfolgende Meisterschaftssaison in eine Spielgemeinschaft für Zweite-Mannschaften durch Abschluss einer Spielgemeinschaft für Zweite-Mannschaften umgewandelt werden.

12 Spielgemeinschaften für Zweite Mannschaften Diese neue gegründete Spielgemeinschaft für Zweite- Mannschaften wird gemäß Abs. o) in der untersten Leistungsstufe eingeteilt. In diesem Fall wird die eigenständige Zweite-Mannschaft in der Endtabelle jener Liga/Klasse, an welche/r diese bisher teilgenommen hat, an den letzten Tabellenplatz gereiht und scheidet aus dieser Liga/Klasse aus, ausgenommen diese Zweite Mannschaft war bereits bisher der untersten Leistungsstufe zugeordnet.

13 Spielgemeinschaften für Zweite Mannschaften Die Spieler der an einer Spielgemeinschaft für Zweite- Mannschaften beteiligten Vereine sind in der Spielgemeinschaft für Zweite-Mannschaften, die im Vertrag angeführt ist, gemäß Absatz i) spielberechtigt, wenn sie altersmäßig den Bestimmungen entsprechen und einen ordnungsgemäßen Spielerpass für einen Verein der Vertragspartner vorweisen können, wobei unerheblich ist, ob der Spieler unbefristet oder befristet für diesen Verein angemeldet ist.

14 Spielgemeinschaften für Zweite Mannschaften Die Spielberechtigung in dieser Spielgemeinschaft für Zweite-Mannschaften richtet sich nach den Bestimmungen für die Führung von Zweiten-Mannschaften durch Landesverbandsvereine für den Bereich des StFV. Dies bedeutet, dass die Altersregelung, Einsatzberechtigung nach Spielen in Ersten-Mannschaften, Verbüßung von Sperren, Straffolgen nach Verwarnungen etc. gemäß den Bestimmungen für die Führung von Zweiten-Mannschaften bzw. den einschlägigen Bestimmungen des ÖFB und des StFV zur Anwendung kommen.

15 Spielgemeinschaften für Zweite Mannschaften Finden die Spieler in Mannschaften außerhalb der Spielgemeinschaft für Zweite-Mannschaften Verwendung, dann ist die Spielberechtigung nur für jenen Verein gegeben, für welchen der Spieler ordnungsgemäß angemeldet ist. Sollte durch Aufstieg oder mögliche Relegation dieser Spielgemeinschaft für Zweite-Mannschaften die gleiche Leistungsstufe wie eine Erste-Mannschaft eines Vereins, der an dieser Spielgemeinschaft für Zweite-Mannschaften beteiligt ist, erreicht werden, wird der Aufstieg bzw. die Teilnahme an der Relegation sistiert und kann die in der Endtabelle nächste nachgereihte Mannschaft in die nächsthöhere Leistungsstufe aufsteigen bzw. an der Relegation um den Aufstieg teilnehmen.

16 Spielgemeinschaften für Zweite Mannschaften Sollte eine Erste-Mannschaft eines an der Spielgemeinschaft für Zweite-Mannschaften beteiligten Vereins in jene Klasse/Liga absteigen, in welcher sich diese SG-Zweite-Mannschaft befindet, muss die SG-Zweite-Mannschaft ebenfalls absteigen. Dies ist auch der Fall, wenn die SG-Zweite-Mannschaft in diese Klasse/Liga aufsteigen könnte; in diesem Fall kann die SG-Zweite- Mannschaft nicht aufsteigen, vielmehr muss die SG-Zweite- Mannschaft auch als Aufsteiger eine Klasse/Liga absteigen. Sollte eine Erste-Mannschaft in die letzte Leistungsstufe, aus welchem Grund auch immer, absteigen und ist dieser Verein in der letzten Leistungsstufe an einer SG-Zweiten-Mannschaft beteiligt, muss diese Spielgemeinschaft für Zweite-Mannschaften aufgelöst werden.

17 Spielgemeinschaften für Zweite Mannschaften Im ÖFB-Cup und Steirer-Cup sind die Spieler nur für ihren jeweiligen Stammverein spielberechtigt. Die Genehmigung einer Spielgemeinschaft für Zweite- Mannschaften oder die Beteiligung eines Vereins an einer Spielgemeinschaft für Zweite-Mannschaften kann aus wichtigen Gründen vom Vorstand des StFV jederzeit widerrufen werden, beispielsweise bei wiederholtem Nichtantreten, Einsatz unberechtigter Spieler, Auflösung des Vereins und weiteren Vorfällen bzw. Grundlagen.

18 Spielgemeinschaften für Zweite Mannschaften Jede Änderung in der Zusammensetzung der Spielgemeinschaft gemäß Abs. a) hat zur Folge, dass diese neu gebildete Spielgemeinschaft in der untersten Leistungsstufe (derzeit 1. Klasse) eingeteilt wird und die Zugehörigkeit zur Leistungsstufe vor dieser Änderung verloren geht. Dieses Modell der Spielgemeinschaft für Zweite-Mannschaften wird erstmals ab der Saison 2017/2018 für den Bereich des StFV auf Probe bis zum Ende der Saison 2019/2020 eingeführt, ständig evaluiert und im Vorstand des StFV entschieden, ob dieses Modell abgeändert, weitergeführt oder eingestellt wird.

19 Spielgemeinschaften für Zweite Mannschaften Online-Umfrage bei den Vereinen über die StFV-Homepage von 10. Februar 2017 bis 15. April 2017, 24 Uhr. Zur Online-Umfrage wurde vom Vorstand des StFV festgelegt, dass für eine zustimmende Beschlussfassung im Vorstand zumindest 2/3 der stimmberechtigten Vereine an der Umfrage teilnehmen und sich davon zumindest 2/3 dafür aussprechen müssen. Entscheidung im Vorstand des StFV nach Ende der Online- Umfrage in der Sitzung am 24. April 2017 und anschließend umgehende Information an die Vereine, ob eine Umsetzung ab der Saison 2017/2018 erfolgt oder nicht.

20 Dr. Wolfgang Bartosch Präsident

21 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Ausgangspunkt war das derzeitige System der Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen bei Vereinswechsel gemäß 9 ÖFB-Regulativ Dieses System war in dieser Form rechtlich nicht mehr haltbar Grundsätzliches Bekenntnis zur Notwendigkeit eines Systems der Ausbildungsentschädigung Ziel war ein möglichst einfach handzuhabendes System, das den rechtlichen Anforderungen (OGH) entspricht.

22 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Änderung Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen bei Vereinswechsel gemäß 9 ÖFB-Regulativ ab Sommer 2017 Erstinformation im April 2013 in den Regionalkonferenzen des StFV ÖFB-Arbeitsgruppe intensiv die neuen Bestimmungen der Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen erarbeitet Beschluss im ÖFB-Präsidium im Dezember 2015

23 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Höhe der neuen Entschädigung wird nach der jeweiligen tatsächlichen Ausbildungszeit des betreffenden Spielers errechnet Bezahlung nach dem Rucksack-Prinzip : aufnehmende Verein bezahlt Ausbildung durch abgebenden Verein plus (theoretisch) an Vorvereine gezahlte Entschädigungssummen (ohne Überprüfung, ob tatsächlich eine Zahlung erfolgt ist), d.h. es wird immer die gesamte Ausbildungszeit gesehen

24 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 keine rückwirkenden Zahlungen an frühere Vereine alle derzeit bestehenden Nebenbestimmungen (LAZ, AKA, 10 Bundesliga-Einsätze) wurden in das neue System integriert

25 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Entschädigung erstmals für das Spieljahr, in dem der Spieler das 9. Lebensjahr vollendet Einmaliger kostenloser Vereinswechsel im Schnupperjahr bis zum 13. Lebensjahr, wie bisher, ist weiterhin möglich Entschädigung wird bis zum Spieljahr mit Vollendung des 23. Lebensjahres berechnet Entschädigung wird fällig bei jedem Vereinswechsel bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres (28. Geburtstag)

26 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Nach Vollendung des 28. Lebensjahres (28. Geburtstag) kostenloser Vereinswechsel gemäß 9 ÖFB-Regulativ möglich, wobei das Alter des Spielers zum Zeitpunkt der Anzeige des Übertritts gemäß 9 Abs. 2 ÖFB- Regulativ maßgeblich ist

27 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1.Mai 2017 Zeiträume, in denen der Spieler befristet freigegeben war, werden grundsätzlich dem Stammverein zugerechnet, außer der Spieler wechselt unmittelbar nach Befristung zum Leihverein. In diesem Fall reduzieren die Zeiten der Befristung die vom erwerbenden Leihverein zu zahlende Entschädigung Spieljahre vor einem Vereinswechsel gemäß 11 (Abmeldung und Wartezeit), 12 Abs. 4 (Wartezeit ohne Abmeldung) oder 13 (Sperre und Auflösung von Vereinen) sind bei Anwendung des Rucksackprinzips nicht zu berücksichtigen

28 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1.Mai 2017 Diese Entschädigung sind auch für Nichtamateure bis zum vollendeten 28. Lebensjahr gültig. Nichtamateure, die mit einen laufenden Spielervertrag haben, sind bei dem Vereinswechsel unmittelbar nach dem Ende dieses Vertrages von der Anwendung der Bestimmungen über die Ausbildungsund Förderungsentschädigung ( 23a) ausgenommen.

29 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1.Mai 2017 Die konkret für einen Spieler anfallende Entschädigung samt LAZ- und AKA-Anteil soll im Sinne der Transparenz für die Vereine in Fußball-Online abrufbar sein.

30 Thomas Nußgruber Direktor

31 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Die gesamte anfallende Ausbildungs- und Förderungsentschädigung ergibt sich durch Addition der pro Spieljahr gemäß lit a bis c anfallenden Entschädigungssummen. Der so errechnete Betrag gebührt dem abgebenden Verein bei einem Wechsel zu einem Verein - der 1. Leistungsstufe zu 160 % (Tipico Bundesliga) - der 2. Leistungsstufe zu 140 % (SKY GO Erste Liga) - der 3. Leistungsstufe zu 120 % (Regionalliga) - der 4. Leistungsstufe zu 100 % (Landesliga) - der 5. Leistungsstufe zu 80 % (Oberliga) - der 6. Leistungsstufe zu 60 % (Unterliga) - der 7. Leistungsstufe und darunter zu 40 % (Gebietsliga, 1. Klasse)

32 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 für Spieler a) Die jeweiligen Entschädigungssummen beziehen sich auf jenes Spieljahr, in dem der Spieler das festgelegte Lebensjahr vollendet. 09. Lebensjahr: 100,- 10. Lebensjahr: 150,- 11. Lebensjahr: 200,- 12. Lebensjahr: 250,- 13. Lebensjahr: 350,- 14. Lebensjahr: 450,- 15. Lebensjahr: 550,- 16. Lebensjahr: 650,- 17. Lebensjahr: 750,- 18. Lebensjahr: 850,- 19. Lebensjahr: 700,- 20. Lebensjahr: 600,- 21. Lebensjahr: 500,- 22. Lebensjahr: 400,- 23. Lebensjahr: 300,-

33 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 b) Für Spieljahre, in denen ein Spieler in einer vom ÖFB lizenzierten Akademie ausgebildet wurde (d.h. in der Kaderliste der Akademie aufscheint), erhöhen sich die in lit a festgesetzten Entschädigungssummen um folgende Beträge: pro Ausbildungsjahr in der Akademie: 1.400,- Verlässt der Spieler während oder nach der Winterübertrittszeit die Akademie, wird das betreffende Spieljahr zur Gänze angerechnet, verlässt der Spieler die Akademie vor der Winterübertrittszeit, wird das Spieljahr zur Hälfte angerechnet. Sofern der Spieler nicht für die Akademie gemeldet war, ist die zusätzliche Ausbildungs- und Förderungsentschädigung beim ersten auf die jeweilige Ausbildungszeit folgenden Vereinswechsel vom aufnehmenden Verein an den betroffenen Träger der Akademie innerhalb eines Monats nach dem Vereinswechsel zu entrichten. Es gilt das Rucksackprinzip

34 Regionalkonferenzen 2016 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 c) Für Spieljahre, in denen ein Spieler in einem vom ÖFB oder einem Landesverband geförderten bzw. lizenzierten LAZ ausgebildet wurde (d.h. in der Kaderliste des LAZ aufscheint), erhöhen sich die in lit a festgesetzten Entschädigungssummen um folgende Beträge: pro Ausbildungsjahr in der LAZ-Vorstufe: 300,- pro Ausbildungsjahr im LAZ: 600,- Verlässt der Spieler während oder nach der Winterübertrittszeit die LAZ-Vorstufe bzw. das LAZ, wird das betreffende Spieljahr zur Gänze angerechnet, verlässt der Spieler die die LAZ-Vorstufe bzw. das LAZ vor der Winterübertrittszeit, wird das Spieljahr zur Hälfte angerechnet. Die zusätzliche Ausbildungs- und Förderungsentschädigung ist vom aufnehmenden Verein an den betroffenen Landesverband innerhalb eines Monats nach dem ersten auf die jeweilige Ausbildungszeit folgenden Vereinswechsel zu entrichten. Es gilt das Rucksackprinzip.

35 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai für Spielerinnen bzw. Futsal-Spieler: Die Bestimmungen für Spieler gemäß Z.1 sind grundsätzlich auch für Spielerinnen bzw. für den Wechsel von einem Futsal-Verein zu einem anderen Futsal-Verein anzuwenden, die sich gemäß Z 1 ergebenden Beträge sind jedoch durch 5 zu dividieren. Bei Spielerinnen werden die für Ausbildungsjahre in einer Akademie (lit b) oder einem LAZ (lit c) anfallenden Entschädigungssummen nicht durch 5 dividiert, sondern stehen in voller Höhe zu.

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37 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 für Spieler Beispiel A: Spieler beginnt mit 11 Jahren und wird nach dem 16. Lebensjahr gemäß 9 ÖFB-Regulativ von einem Landesligaverein erworben: 11. LJ. 200,- plus 12. LJ. 250,- plus 13. LJ. 350,- plus 14. LJ. 450,- plus 15. LJ. 550,- plus 16. LJ. 650,- ergibt: 2.450,-- Entschädigung mal 100% für erwerbenden Landesligaverein = 2.450,-- Beispiel B: Spieler beginnt mit 11 Jahren und wird nach dem 16. Lebensjahr gemäß 9 ÖFB-Regulativ von einem Gebietsligaverein erworben: 11. LJ. 200,- plus 12. LJ. 250,- plus 13. LJ. 350,- plus 14. LJ. 450,- plus 15. LJ. 550,- plus 16. LJ. 650,- ergibt: 2.450,-- Entschädigung mal 40% für erwerbenden Gebietsligaverein = 980,--

38 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 für Spieler Auf der Homepage des StFV steht eine Excel-Tabelle zur informellen Vorberechnung zur Verwendung bereit.

39 Meisterschaften 2017/2018 Saison 2017/2018: Die Mannschaftsmeldungen der Ersten- und Zweiten-Mannschaften für die Saison 2017/2018 sind ab Freitag, 7. April 2017 über das Netzwerk "Fußball-Online" bis Freitag, 26. Mai 2017 vorzunehmen, wobei die Ersten- und Zweiten-Mannschaften (nicht IB, Reserve und Nachwuchs) aus der laufenden Saison 2016/2017 kopiert werden und nur Änderungen bekannt zu geben sind. Dies betrifft auch den Wunschspieltermin, der von 2016/2017 zu 2017/2018 übertragen wird. Sollte der Wunschheimspieltermin für die neue Saison geändert werden, ist dies umgehend bei der Mannschaft in der Saison 2017/2018 entsprechend zu korrigieren.

40 Meisterschaften 2017/2018 Die Streichung von Ersten- und Zweiten- Mannschaften, die in der Saison 2017/2018 nicht mehr teilnehmen sind unter zu avisieren und sodann bis Mittwoch, 14. Juni 2017 (Einlangen im StFV) vereinsmäßig gefertigt schriftlich an die Postanschrift des StFV zu bestätigen.

41 Meisterschaften 2017/2018 Saison 2017/2018: Einteilungswünsche (Ligen- bzw. Klassenwechsel) für die Saison 2017/2018 sind bis 28. April 2017 schriftlich an die Geschäftsstelle des Steirischen Fußballverbandes per Post (Herrgottwiesgasse 134, 8020 Graz) oder mittels zu übermitteln. Diese Wünsche werden durch die Kommission für Bewerbe und Termine des StFV auf ihre Machbarkeit überprüft und nach Möglichkeit umgesetzt.

42 Meisterschaften 2017/2018 Saison 2017/2018 Auslosungswünsche: Auslosungswünsche sind bei der Online-Anmeldung zu den Klassensitzungen anzuführen. Als Zeitraum für die Bekanntgabe der Auslosungswünsche bitte unbedingt die Begründung für den Wunsch anführen, damit Ihrem Klassenreferenten die Wichtigkeit Ihres Wunsches bekannt ist wurde Dienstag, 20. Juni, 8 Uhr bis Freitag, 23. Juni 2017, 12 Uhr festgelegt. Die Anmeldemöglichkeit für die Landesliga wird bereits nach Ende der Landesligameisterschaft freigeschalten. Nur in diesem Zeitraum können Auslosungswünsche AUSSCHLIESSLICH über die Online-Anmeldung zur Klassensitzung bekannt gegeben werden!!!

43 Meisterschaften 2017/2018 Diese Wünsche werden durch den zuständigen Klassenreferenten auf ihre Machbarkeit überprüft und nach Möglichkeit umgesetzt. Die Klassenreferenten werden vor 24. Mai 2017 ihre voraussichtlichen Spielkalender für die Saison 2017/2018 festlegen. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass diese Spielkalender bis zur Genehmigung durch die jeweilige Klassensitzung provisorisch sind und erst in der Klassensitzung im Juni/Juli 2017 bestätigt werden.

44 Mit Jänner 2017 wurden die Öffnungszeiten der Geschäftsstelle des StFV an Werktagen wie folgt an die Anforderungen unserer Vereine angepasst: Wochentag Vormittag Nachmittag Montag Uhr Uhr Dienstag Uhr Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr Uhr Freitag Uhr Vor allem mit dem langen Dienstag und dem verlängerten Freitag hoffen wir unseren Vereinen ein verbessertes Service bieten zu können.

45 Alfred Steindl Vizepräsident

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47 Nachwuchsfußball Nachwuchsmeisterschaften 2017/2018: Durchführungsbestimmungen werden nach Beschluss im StFV-Vorstand auf der StFV-Homepage verlautbart und sind verbindlich einzuhalten 2017/2018 werden von U7 bis U18 alle Bewerbe angeboten Steirische Leistungsklassen für U13, U15 und U17 Nachwuchsmannschaften Meldefrist 23. Juni 2017

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49 Dr. Doris Seybold Vorsitzende Kommission für Frauenfußball

50 Frauenfußball Förderprojekt Mädchenfußball Unter welchen Bedingungen wären Vereine bereit reine Mädchen-Nachwuchsmannschaften zu führen? Bei den Auflagen zur Führung von Nachwuchsmannschaften sind Mädchenteams bereits Burschenmannschaften gleichgestellt. Nachhaltigkeit von reinen Mädchenmannschaften steht im Vordergrund

51 Frauenfußball Förderprojekt Mädchenfußball finanzielle Förderung von reinen Mädchenmannschaft im Altersbereich von U7- bis U12-Mannschaften, wenn diese 2 Saisonen durchgehend an entsprechenden Meisterschaftsbewerben des StFV teilnehmen Förderhöhe nach Altersbereich gestaffelt U7, U8: 800,-- U9, U10: 1.000,-- U11, U12: 1.200,-- Erstmals Ausschüttung der Förderung im Jahr 2019 bei Teilnahme 2017/2018 und 2018/2019

52 Franz Roschitz Vorsitzender Kommission für Schiedsrichterwesen

53 Schiedsrichterwesen Ausgewählte Schiedsrichter kommen mit dem Transparent zu ihren besetzten Spielen und ist bei diesen Spielen das Transparent beim Einlaufen auf das Spielfeld durch die Spieler gemeinsam mit dem Schiedsrichter dem Publikum zu präsentieren.

54 Schiedsrichterwesen Dazu wäre durch Ihren Platzsprecher folgender Text, der vom Schiri zum Spiel mitgebracht wird, zu verlesen: Kein Spiel ohne Schiedsrichter! Emotion, Spannung, Erfolg: Dafür kämpfen diese 22 Spieler am Feld. Ohne Schiedsrichter wäre das aber nicht möglich. Lass dich zum Schiedsrichter ausbilden, halte das Spiel am Laufen und sorge für Fair-Play am Rasen! Denn es gibt kein Spiel ohne Schiedsrichter! Jetzt anmelden auf

55 Anfragen Anliegen Allfälliges

56 Wir bedanken uns bei unseren Vereinen für ihr Interesse und hoffen auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit und wünschen allen steirischen Vereinen eine sportlich und wirtschaftlich erfolgreiche Frühjahrssaison.

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