Bekanntmachung und Genehmigung der Satzung über Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse (Beihilfesatzung)

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1 Nr. 5/2015 Thüringer Staatsanzeiger Seite 333 ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 31 Bekanntmachung und Genehmigung der Satzung über Beihilfen der Thüringer nkasse (Beihilfesatzung) Die vom Verwaltungsrat der Thüringer nkasse am 3. Dezember 2014 beschlossene Beihilfesatzung wurde in der nachstehend veröffentlichten Fassung mit Schreiben des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 4. Dezember 2014 gemäß 8 Abs. 2 und 12 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299), genehmigt und wird hiermit im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gegeben. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Erfurt, Az.: /3 ThürStAnz Nr. 5/2015 S Satzung über Beihilfen der Thüringer nkasse (Beihilfesatzung) vom 16. Dezember 2014 Aufgrund des 8 Abs. 1, 12 Satz 1 Nr. 1 und 20 Abs. 3 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299), hat der Verwaltungsrat der Thüringer nkasse am 3. Dezember 2014 folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsätze (1) Die Thüringer nkasse kann Beihilfen und finanzielle Unterstützungen in den in 20 Abs. 1 und 2 ThürTierGesG genannten Fällen unter Beachtung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften gewähren. (2) Die Gewährung der Beihilfen nach dieser Satzung erfolgt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom , S. 1) in der.*) (3) Für die Gewährung der Beihilfen gelten folgende allgemeine Grundsätze unter Zugrundelegung der in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 enthaltenen Begriffsbestimmungen: 1. Die Gewährung der Beihilfen erfolgt im Rahmen von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen. 2. Die Beihilfen haben einen Anreizeffekt im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, es sei denn, ein Anreizeffekt ist nach Artikel 6 Abs. 5 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht erforderlich oder wird als gegeben angesehen. 3. Die Beihilfe und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler und unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für dieselben beihilfefähigen Kosten sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. 4. Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet (Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014). 5. Die Beihilfe darf keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach Unionsrecht von den Beihilfeempfängern selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Beihilfeempfänger ausgeglichen. 6. Beihilfen für die beihilfefähigen Kosten nach Artikel 26 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 werden dem Anbieter der Verhütungs- bzw. Tilgungsmaßnahmen in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt (keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Tierhalter). Abweichend von Satz 1 können die Beihilfen in den in Artikel 26 Abs. 11 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 genannten Fällen dem Beihilfeempfänger direkt als Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten gewährt werden. 7. Begünstigte nach dieser Satzung sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sowie Hobbytierhalter. 8. Nachdem durch eine verursachte beihilfefähige Kosten oder Verluste entstanden sind, sind Beihilfen binnen vier Jahren auszuzahlen (Artikel 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014). (4) Die Beihilfen werden nur gezahlt im Zusammenhang mit n, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union, des Bundes oder des Landes (einschließlich Landesprogramme) gibt, und als Teil - eines unionsweiten, nationalen oder vom Land erlassenen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden oder - einer auf öffentliche Anordnung durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahme. Das Programm oder die Dringlichkeitsmaßnahme enthalten eine Beschreibung der betreffenden Verhütungs-, Bekämpfungs- oder Tilgungsmaßnahme. Die betreffende muss in der Liste der n der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE-Liste) oder der Liste der n und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom , S. 1) in der aufgeführt sein. (5) Die Beihilfen werden entsprechend der Anlage 1 gewährt. Teil A enthält Beihilfen zu den beihilfefähigen Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von n im Sinne des Artikels 26 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014. Teil B enthält Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die Tierhaltern durch n entstehen, nach Artikel 26 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 außerhalb der in 15 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der geregelten Fälle. Die Beihilfen sind auf solche n zu begrenzen, deren Ausbruch von der zuständigen Behörde förmlich festgestellt worden ist (TSN-Meldung). 2 Voraussetzungen für die Beihilfegewährung (1) Beihilfen für Tierhalter können nur unter Beachtung der Grundsätze nach 1 und unbeschadet des 3 nur gewährt werden, wenn diese ihre Tierbestände ordnungsgemäß der nkasse gemeldet und die Beiträge nach der jeweils geltenden Satzung der *) Die Beihilfesatzung ist bei der Europäischen Kommission unter folgender Nummer registriert: SA.40159

2 Seite 334 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 5/2015 nkasse über die Erhebung von nkassenbeiträgen entrichtet haben. Bei Verstößen gegen die Melde- oder Beitragspflicht kann die Beihilfe nachträglich zurückgefordert werden. (2) Im Falle von Beihilfen nach 1 Abs. 5 Satz 2, die im Zusammenhang mit Landesprogrammen zum Erhalt und zur Verbesserung der Tiergesundheit gewährt werden, ist die schriftliche Verpflichtungserklärung des Tierhalters zur Teilnahme am jeweiligen Programm Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe. (3) Im Falle von Beihilfen nach 1 Abs. 5 Satz 3 oder 3 Abs. 4 ist nachzuweisen, dass die Tiere an der betreffenden Seuche erkrankt oder verendet sind oder im Rahmen eines öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden die Verpflichtung zur Entfernung infizierter Tiere aus dem Bestand besteht. 3 Versagung, Einschränkung und Erweiterung der Beihilfen (1) Für Leistungsausschlüsse und Leistungsminderungen bei der Gewährung von Beihilfen gelten sinngemäß die 17 bis 19 und 21 Abs. 3 und 4 TierGesG. Vor Festsetzung der Beihilfe hat die nkasse bei dem für den Tierbestand zuständigen Veterinärund Lebensmittelüberwachungsamt nachzufragen, ob nach dessen Kenntnis Gründe für Leistungsausschlüsse oder Leistungsminderungen vorliegen oder festgestellt wurde, dass der betriebliche Maßnahmeplan zur Durchführung eines Landesprogrammes im Zusammenhang mit der Gewährung einer Beihilfe nach 1 Abs. 5 Satz 2 durch den Tierhalter schuldhaft nicht eingehalten wurde. (2) Liegen Feststellungen für Leistungsausschlüsse oder Leistungsminderungen nach Absatz 1 vor oder verstößt der Tierhalter gegen eine in der Anlage 1 genannte Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe, hat der Tierhalter auf Anforderung der nkasse die erbrachten Leistungen zu erstatten. Die nkasse kann den Tierhalter innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Kenntnis von dem Verstoß zur Erstattung der Leistung auffordern. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. 49 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (3) Übersteigen die für ein Wirtschaftsjahr beantragten Beihilfeleistungen den dafür vorgesehenen Planungsansatz der nkasse, können die beantragten Beihilfeleistungen entsprechend dem Planungsansatz gekürzt werden. (4) Auf Antrag können nach Beschluss des Verwaltungsrats der nkasse Einzelbeihilfen in besonderen Fällen unter Beachtung von 1 Abs. 1 gewährt werden. Diese Beihilfen werden nach Maßgabe der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 als Ad-hoc- Beihilfen oder unter Beachtung von Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nach Maßgabe der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom , S. 9) in der gewährt. Eine Einzelbeihilfe wird nicht gezahlt, wenn festgestellt wird, dass die vom Beihilfeempfänger absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde (Artikel 26 Abs. 12 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014). (5) Ist ein Beihilfeempfänger einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen, ist die Gewährung einer Leistung nach dieser Satzung nicht zulässig. (6) Beihilfen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 werden nicht gewährt für Unternehmen in Schwierigkeiten, sofern nicht ein in Artikel 1 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 geregelter Ausnahmetatbestand einschlägig ist. 4 Verfahren (1) Die Gewährung von Beihilfen erfolgt auf schriftlichen Antrag. Abweichend hiervon bedarf es keines Antrags, wenn dies unter Beachtung von Artikel 6 Abs. 5 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in der Anlage 1 Teil A bestimmt ist. (2) Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe nach 1 Abs. 5 Satz 2 (Anlage 1 Teil A) ist auf dem Formblatt nach Anlage 2 vor Beginn der Leistungserbringung oder Tätigkeit durch den Tierhalter an die nkasse zu stellen. Abweichend hiervon gilt für Beihilfen nach Anlage 1 Teil A Nr. 8 das in Absatz 3 geregelte Verfahren. Die nkasse teilt dem vom Tierhalter beauftragten Leistungserbringer nach Anlage 1 Teil A die Bezuschussung mit. Der Leistungserbringer vermindert den Rechnungsbetrag für seine Dienstleistung gegenüber dem Tierhalter um den Beihilfeanteil der nkasse und teilt dieser auf dem Formblatt nach Anlage 3 oder in elektronischer Form die Höhe des Beihilfebetrages mit, um den er seine Rechnung an den Tierhalter vermindert hat. Die nkasse erstattet dem Leistungserbringer den Beihilfeanteil. Die nkasse setzt jeweils für ein Kalenderjahr die Beihilfe fest und teilt diese dem Tierhalter mit. (3) Im Falle von Beihilfen nach 1 Abs. 5 Satz 3 (Anlage 1 Teil B) oder 3 Abs. 4 (Einzelbeihilfe) ist der Antrag auf Beihilfe innerhalb von sechs Monaten nach dem Verlust oder der Tötung der Tiere, im Falle von Beihilfen nach Anlage 1 Teil A Nr. 8 innerhalb eines Monats nach der amtlichen Abnahme der Abschlussdesinfektion, an das für den Tierhalter zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu stellen. Der Amtstierarzt prüft den Antrag auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit entsprechend 25 Abs. 2 ThürTierGesG sowie das Vorliegen von Versagungsgründen nach 3 Abs. 1. Er leitet den Antrag unverzüglich an die nkasse weiter, bei Erfordernis mit einem Gutachten. Die nkasse setzt nach 25 Abs. 3 ThürTierGesG die Beihilfen fest und zahlt sie aus. 21 Abs. 1 und 2 TierGesG gilt entsprechend. (4) Für die Schätzung zum der Gewährung von Beihilfen nach 1 Abs. 5 Satz 3 gelten 24 ThürTierGesG sowie Nummer 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes vom 11. Januar 1994 (ThürStAnz Nr. 4/1994 S. 157) in der. 5 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt unter Beachtung der in Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 genannten Anforderung zum 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Nummer 1 der Anlage 1 Teil B am 1. Juli 2015 in Kraft. Die vom Verwaltungsrat der Thüringer nkasse am 3. Dezember 2014 beschlossene Beihilfesatzung wurde in der vorstehenden Fassung mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 4. Dezember 2014 gemäß 8 Abs. 2 und 12 Satz 2 i. V. m. 12 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGesG genehmigt. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Jena, den Dr. Karsten Donat Geschäftsführer der Thüringer nkasse Es folgen Anlagen

3 Nr. 5/2015 Thüringer Staatsanzeiger Seite Pferde 1.1. Früherkennung von Seuchen der Pferde Bekämpfungsprogramm Teil A Anlage 1 (zu 1 Abs. 5) n der Liste der n der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE-Liste) und/oder der Liste der n und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Pferdebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 552) in der Früherkennung und Feststellung der Prävalenz der o. g. bedeutsamen n der Pferde in den Tierbeständen in Thüringen und Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuchen im Bestand und zwischen Beständen Zuschussfähige Kosten Pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchungen einschließlich differentialdiagnostischer Untersuchungen sowie virologischer und serologischer Untersuchungen auf Equine Herpesviren Beihilfesatz 100 % Leistungserbringer Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz a) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Pferdebeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung b) Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der nkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse, c) Vorlage der Untersuchungsergebnisse 1.2. Impfung gegen Pferdeinfluenza und Herpesvirusinfektionen der Pferde Bekämpfungsprogramm Zuschussfähige Kosten Equine Influenza und Equine Rhinopneumonitis Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Pferdebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 552) in der Prophylaxe der Equinen Influenza und der Equinen Rhinopneumonitis in den Pferdebeständen in Thüringen durch Aufbau eines bestandsweisen Impfschutzes unter Einbeziehung der Influenzaviren und der Herpesviren und Verhinderung der Weiterverbreitung der Infektionserreger im Turnierbetrieb, Monitoring und Prophylaxe des Spätaborts der Stuten Impfung gegen Influenzaviren

4 Seite 336 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 5/2015 Impfung gegen Influenza- und Herpesviren Beihilfesatz a) je Impfung gegen Influenza- oder Herpesviren: 5,00 Euro Beihilfehöchstbetrag Leistungserbringer b) je Impfung gegen Influenza- und Herpesviren (Kombinationsimpfstoff): 7,50 Euro 15,00 Euro je geimpftes und gemeldetes Pferd und je Jahr Praktizierende Tierärzte (Impftierarzt) a) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Pferdebeständen in Thüringen in der jeweils gelten den Fassung, b) Grundimmunisierung und anschließende regelmäßige Wiederholungsimpfung 2. Rinder 2.1. Früherkennung von Seuchen der Rinder n n der Liste der n der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE-Liste) und/oder der Liste der n und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Rinderbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 16/2008 S. 554) in der Früherkennung und Feststellung der Prävalenz der o. g. bedeutsamen n der Rinder in den Tierbeständen in Thüringen und Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuchen im Bestand und zwischen Beständen Zuschussfähige Kosten Pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchungen von Rindern einschließlich differentialdiagnostischer Untersuchungen Beihilfesatz 50 % Leistungserbringer Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz spezifische Beihilfevoraussetzungeheit a) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesund- in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils b) Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der nkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse, c) Vorlage der Untersuchungsergebnisse

5 Nr. 5/2015 Thüringer Staatsanzeiger Seite Probenahme zur Diagnostik anzeigepflichtiger n der Rinder Enzootische Bovine Leukose, Brucellose, Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustuläre Vulvovaginitis (IBR/IPV), Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD) Bekämpfungsverordnung Rinder-Leukose-Verordnung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458) in der, BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) in der Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) in der geltenden Fassung BVDV-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320) in der Maßnahmen der Bekämpfung und Tilgung von n bei Rindern nach nationalen Rechtsvorschriften Zuschussfähige Kosten a) Kosten der Blutprobenentnahme zur Diagnostik anzeigepflichtiger n, b) Kosten der Milchprobenentnahme zur Diagnostik anzeigepflichtiger n Beihilfesatz Milchprobenentnahme: 100 % Beihilfehöchstbetrag Leistungserbringer 1,00 Euro je Blutprobe bei weiblichen Rindern und bei männlichen Rindern unter 9 Monaten, 2,50 Euro je Blutprobe bei männlichen Rindern über 9 Monate Blutprobenentnahme: Praktizierende Tierärzte, Milchprobenentnahme: Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V. (TVL) Probenahme im Rahmen der Jahresplanung des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Anmerkung: 2.3. Bekämpfung der Salmonellose der Rinder Ein Beihilfeantrag ist nicht erforderlich. Maßnahme 2.3.1: Bestandsimmunisierung gegen Salmonellen nach Seuchenfeststellung Bekämpfungsverordnung Bekämpfungsprogramm Zuschussfähige Kosten Salmonellose der Rinder Rinder-Salmonellose-Verordnung vom 14. November 1991 (BGBl. I. S 2118) in der Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Rinderbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 16/2008 S. 554) in der Unterstützung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Salmonellose in den Rinderbeständen in Thüringen zur Tilgung der Seuche im Bestand Impfstoffkosten für die Bestandsgrundimmunisierung nach Seuchenfeststellung mit inaktiviertem Impfstoff (zweimalige Impfung)

6 Seite 338 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 5/2015 Beihilfehöchstbetrag Leistungserbringer 2,00 Euro je geimpftes Rind (zweimalige Impfung) Praktizierende Tierärzte a) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils b) Erstausbruch der Salmonellose im Betrieb oder erneuter Ausbruch frühestens 2 Jahre nach Erlöschen der Seuche, c) Einhaltung der betrieblichen Impfpläne Maßnahme 2.3.2: Prophylaktische Impfung der Kälber gegen Salmonellen Salmonellose der Rinder Bekämpfungsverordnung Rinder-Salmonellose-Verordnung vom 14. November 1991 (BGBl. I. S. 2118) in der Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Rinderbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr.16/2008 S. 554) in der Prophylaxe der Salmonelleninfektion der Rinder durch vorbeugende Impfung der neugeborenen Kälber mit Lebendimpfstoff Zuschussfähige Kosten Impfstoffkosten Beihilfehöchstbetrag 2,00 Euro je geimpftes Kalb Leistungserbringer Praktizierende Tierärzte spezifische Beihilfevoraussetzungeheit a) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesund- in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils b) Einhaltung der betrieblichen Impfpläne 2.4. Bekämpfung der Paratuberkulose in Rinderbeständen Maßnahme 2.4.1: Laboruntersuchungen zur Ermittlung von Ausscheidern und zur Herdendiagnostik Bekämpfungsprogramm Zuschussfähige Kosten Paratuberkulose Empfehlungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern vom 7. Juli 2014 (BAnz AT B1) in der (Abschnitt III Nr. 1: Maßnahmen zum Schutz gegen die Paratuberkulose in Rinderhaltungen) Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen in der Kontrolle der Infektion der Rinder mit dem Erreger der Paratuberkulose durch Identifikation und Eliminierung der infizierten Tiere in Verbindung mit tier- und seuchenhygienischen Maßnahmen Untersuchungskosten zum Erregernachweis in Einzelkotproben und Umgebungskotproben (incl. Sockentupfer und Güllemisch-

7 Nr. 5/2015 Thüringer Staatsanzeiger Seite 339 proben) Beihilfesatz 50 % Leistungserbringer TGD-Labor a) Teilnahme am Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils b) Einhaltung des betrieblichen Bekämpfungsplans, c) Inanspruchnahme des Tiergesundheitsdienstes der nkasse für Labordiagnostik und Befunderstellung Maßnahme 2.4.2: Probenahme zur Ermittlung von Ausscheidern und zur Herdendiagnostik Paratuberkulose Bekämpfungsprogramm Empfehlungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern vom 7. Juli 2014 (BAnz AT B1) in der (Abschnitt III Nr. 1: Maßnahmen zum Schutz gegen die Paratuberkulose in Rinderhaltungen) Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen in der Kontrolle der Infektion der Rinder mit dem Erreger der Paratuberkulose durch Identifikation und Eliminierung der infizierten Tiere in Verbindung mit tier- und seuchenhygienischen Maßnahmen Zuschussfähige Kosten Kosten der tierärztlichen Entnahme von Einzel- und Umgebungskotproben Beihilfehöchstbetrag 2,00 Euro je entnommene Probe Leistungserbringer Praktizierende Tierärzte spezifische Beihilfevoraussetzungekulose a) Teilnahme am Programm zur Bekämpfung der Paratuber- in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils b) Einhaltung des betrieblichen Bekämpfungsplans und der erforderlichen Sorgfalt (Handschuhwechsel) zur Vermeidung von Kontaminationen, c) Inanspruchnahme des Tiergesundheitsdienstes der nkasse für Labordiagnostik und Befunderstellung Maßnahme 2.4.3: Serologische Laboruntersuchungen zur Identifizierung von Hochrisikotieren Bekämpfungsprogramm Paratuberkulose Empfehlungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern vom 7. Juli 2014 (BAnz AT B1) in der (Abschnitt III Nr. 1: Maßnahmen zum Schutz gegen die Paratuberkulose in Rinderhaltungen) Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinder-

8 Seite 340 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 5/2015 Zuschussfähige Kosten Beihilfehöchstbetrag Leistungserbringer beständen in Thüringen in der Identifizierung von Hochrisikotieren in Beständen in der Kontrollphase Laborkosten der serologischen Untersuchung 1,00 Euro je untersuchte Probe TGD-Labor a) Teilnahme am Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils b) Einhaltung des betrieblichen Bekämpfungsplans, c) Inanspruchnahme des Tiergesundheitsdienstes der nkasse für Labordiagnostik und Befunderstellung 3. Schafe und Ziegen 3.1. Früherkennung von Seuchen der Schafe und Ziegen n n der Liste der n der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE-Liste) und/oder der Liste der n und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 554) in der Früherkennung und Feststellung der Prävalenz der o. g. bedeutsamen n der Schafe und Ziegen in den Tierbeständen in Thüringen und Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuchen im Bestand und zwischen Beständen Zuschussfähige Kosten Pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchungen von Schafen und Ziegen einschließlich differentialdiagnostischer Untersuchungen Beihilfesatz 50 % Leistungserbringer Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz spezifische Beihilfevoraussetzungeheit a) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesund- in den Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen in der, b) Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der nkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse, c) Vorlage der Untersuchungsergebnisse

9 Nr. 5/2015 Thüringer Staatsanzeiger Seite Bekämpfung des Chlamydienaborts der Schafe Bekämpfungsprogramm Zuschussfähige Kosten Beihilfehöchstbetrag Leistungserbringer Chlamydienabort der Schafe Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 554) in der Prophylaxe des Chlamydienaborts der Schafe und Förderung der Tiergesundheit durch Verminderung klinischer Erkrankungen in infizierten Schafbeständen sowie Verminderung der Lämmerverluste Impfstoffkosten für die Bestandsgrundimmunisierung nach Seuchenfeststellung mit inaktiviertem Impfstoff 2,50 Euro je geimpftes Schaf a) im Jahr der Erstimpfung höchstens bis zur Zahl der bei der nkasse gemeldeten Schafe, b) in den Folgejahren höchstens bis zu 25 % der bei der nkasse gemeldeten Schafe (Zutreter) Praktizierende Tierärzte a) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen in der, b) Einhaltung des betrieblichen Maßnahmeplans, c) jährliche Impfung der Zutreter über mindestens 5 Jahre, d) Nachweis der Fortführung der Impfung im Bestand 3.3. Bekämpfung der Maedi/Visna der Schafe und Caprinen Arthritis-Encephalitis (CAE) der Ziegen Maedi/Visna der Schafe und CAE der Ziegen Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 554) in der Tilgung der und Schaffung von Maedi/Visnaunverdächtigen Schafbeständen und CAE-unverdächtigen Ziegenbeständen Zuschussfähige Kosten Untersuchungskosten Beihilfehöchstbetrag 2,50 Euro je untersuchtes Schaf oder untersuchte Ziege höchstens bis zur Zahl der bei der nkasse gemeldeten Schafe und Ziegen Leistungserbringer TGD-Labor spezifische Beihilfevoraussetzungeheit a) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesund- in den Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen in der, b) Einhaltung des betrieblichen Maßnahmeplans

10 Seite 342 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 5/ Scrapie-Resistenzzuchtprogramm Bekämpfungsprogramm Zuschussfähige Kosten Beihilfehöchstbetrag Scrapie Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 554) in der Tilgung der und Schaffung von Schafbeständen mit scrapieresistenten Zuchttieren durch Förderung der Verbreitung des Scrapie-Resistenzgens unter den Zuchttieren Zukaufkosten 60,00 Euro je zugekaufter G 1 -Bock Leistungserbringer Landesverband Thüringer Schafzüchter e. V. je Bock kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden 4. Schweine 4.1. Früherkennung von Seuchen der Schweine n n der Liste der n der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE-Liste) und/oder der Liste der n und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schweinebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 16/2008 S. 566) in der Früherkennung und Feststellung der Prävalenz der o. g. bedeutsamen n der Schweine in den Tierbeständen in Thüringen und Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuchen im Bestand und zwischen Beständen Zuschussfähige Kosten Pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchungen von Schweinen einschließlich differentialdiagnostischer Untersuchungen Beihilfesatz 50 % Leistungserbringer Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz spezifische Beihilfevoraussetzungeheit a) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesund- in den Schweinebeständen in Thüringen in der jeweils b) Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der nkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse, c) Vorlage der Untersuchungsergebnisse

11 Nr. 5/2015 Thüringer Staatsanzeiger Seite Probennahme zur Diagnostik von n/zoonosen der Schweine /Zoonosen Aujeszkysche Krankheit (AK), Porcines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom (PRRS), Salmonelleninfektion beim Schwein Bekämpfungsverordnung Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) in der Schweine-Salmonellen-Verordnung vom 13. März 2007 (BGBl. I S. 322) in der Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schweinebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 16/2008 S. 566) in der Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 36/2008 S. 1558) in der jeweils geltenden Fassung Bekämpfung der PRRS und der Salmonelleninfektion beim Schwein, Überwachung der Freiheit von AK in den Schweinebeständen in Thüringen Zuschussfähige Kosten Kosten für die Blutprobenentnahme Beihilfehöchstbetrag 3,50 Euro je Blutprobe Leistungserbringer Praktizierende Tierärzte a) bezüglich PRRS: Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schweinebeständen in Thüringen in der, b) bezüglich Salmonelleninfektion beim Schwein: Teilnahme am Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen in Thüringen in der, c) bezüglich AK: Nachweis über die Durchführung der Probenahme durch den beauftragten Tierarzt im Rahmen der Jahresplanung des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Anmerkung: Ein Beihilfeantrag bezogen auf die AK ist nicht erforderlich Untersuchung auf PRRS Bekämpfungsprogramm Porcines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom (PRRS) Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schweinebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 16/2008 S. 566) in der Untersuchung von Blutproben oder Organmaterial zur PRRS- Diagnostik einschließlich notwendiger Differentialdiagnostik mit dem Ziel der Bekämpfung der PRRS und der Überwachung PRRS-unverdächtiger Bestände in Verbindung mit tier- und seuchenhygienischen Maßnahmen

12 Seite 344 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 5/2015 Zuschussfähige Kosten Beihilfesatz 100 % Leistungserbringer 4.4. Salmonellenüberwachung Untersuchungskosten Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz/TGD-Labor a) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schweinebeständen in Thüringen in der jeweils b) Hinzuziehung des Tiergesundheitsdienstes der nkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse, c) Vorlage der Untersuchungsergebnisse Salmonelleninfektion beim Schwein Bekämpfungsprogramm Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 36/2008 S. 1558) in der jeweils geltenden Fassung Regelmäßige Salmonellenüberwachung zur Früherkennung eines Salmonelleneintrags und zur Reduzierung der Salmonellenbelastung in Schweinebeständen und des Eintrags in die Lebensmittelkette durch abgestimmte Bekämpfungsmaßnahmen über alle Produktionsstufen auf einheitlicher methodischer Grundlage Zuschussfähige Kosten Kosten der labordiagnostischen Untersuchungen von Blutproben und bakteriologischen Abklärungsuntersuchungen einschließlich Differentialdiagnostik Beihilfesatz 100 % Leistungserbringer Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz/TGD-Labor a) Teilnahme am Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung, b) Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der nkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse, c) Vorlage der Untersuchungsergebnisse 5. Geflügel 5.1. Früherkennung von Seuchen des Geflügels n n der Liste der n der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE-Liste) und/oder der Liste der n

13 Nr. 5/2015 Thüringer Staatsanzeiger Seite 345 und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 Bekämpfungsverordnung Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) in der Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58) in der Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Geflügelbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 5/2013 S. 244) in der jeweils geltenden Fassung Früherkennung und Feststellung der Prävalenz der o. g. bedeutsamen n des Geflügels in den Tierbeständen in Thüringen und Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuchen im Bestand und zwischen Beständen Zuschussfähige Kosten Pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchungen von Geflügel einschließlich differential-diagnostischer Untersuchungen Beihilfesatz 50 % Leistungserbringer Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz spezifische Beihilfevoraussetzungeheit a) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesund- in den Geflügelbeständen in Thüringen in der jeweils b) Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der nkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse, c) Vorlage der Untersuchungsergebnisse 6. Bienen 6.1. Bekämpfung der Varroatose der Honigbienen Varroatose der Honigbienen Bekämpfungsverordnung Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung Bekämpfung und Tilgung der Varroamilbe und Vorbeugung der Erkrankung von Bienenvölkern durch vorbeugende Behandlung der Bienenstände Zuschussfähige Kosten Kosten der eingesetzten Varroamittel Beihilfesatz 20 % Leistungserbringer Lieferant von Varroamitteln spezifische Beihilfevoraussetzungekasse Bestellung der Varroamittel über die Thüringer n- Anmerkung:

14 Seite 346 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 5/2015 Ein Beihilfeantrag ist nicht erforderlich. 7. Früherkennung von Infektionen milchgebender Tiere Salmonellose, verotoxinbildende Escherichia coli Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Rinderbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 16/2008 S. 554) in der Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 554) in der Landesverwaltungsvorschrift ThürVV-Milchhygiene vom 22. Mai 2008 (ThürStAnz Nr. 24/2008 S. 886) in der Prophylaxe und Bekämpfung von Infektionen der zur Milchgewinnung gehaltenen Tiere mit zoonotischen Salmonellen und verotoxinbildenden Escherichia coli und Sicherung der Anforderungen an Rohmilch nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, insbesondere zur Verhinderung infektiöser Magen- Darm-Erkrankungen mit Durchfall und Fieber und eitriger Genitalinfektionen, sowie Sicherung und Verbesserung der Tiergesundheit, der hygienischen Wertigkeit der Rohmilch und der Produktionshygiene Tierarten Rind, Schaf, Ziege Zuschussfähige Kosten Kosten der bakteriologischen und zytologischen Untersuchung von Milchproben und Hygienetupfern Beihilfesatz 50 % Beihilfehöchstbetrag 2,50 Euro je Milch- oder Tupferprobe Leistungserbringer TGD-Labor a) Teilnahme am Tiergesundheitsprogramm der jeweiligen Tierart, b) Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der nkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse 8. Reinigung und Desinfektion einschließlich Entwesung im nfall n der Liste der n der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE-Liste) und/oder der Liste der n und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 Bekämpfungsprogramm Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen Gewährleistung einer frist- und fachgerecht ausgeführten Reinigung und Desinfektion einschließlich Entwesung von Ställen mit Haltung von beitragspflichtigen Tierarten nach einer seu-

15 Nr. 5/2015 Thüringer Staatsanzeiger Seite 347 Zuschussfähige Kosten Beihilfesatz 50 % Leistungserbringer chenbedingt amtlich angeordneten Gesamtbestandstötung auf der Grundlage des TierGesG und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen Folgende Kosten der Reinigung und Desinfektion einschließlich Entwesung gemäß o. g. bestimmung, sofern die zuständige Behörde die frist- und fachgerechte Ausführung abgenommen und bescheinigt hat: - Kosten der Anmietung von spezieller Ausrüstung, die zur Reinigung und Desinfektion einschließlich Entwesung benötigt wird, - Kosten für die verwendeten notwendigen Reinigungs-, Entwesungs- und Desinfektionsmittel, - Kosten für den Einkauf von Dienstleistungen zur Ausführung der Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten Spezialisierte geeignete Dienstleistungsunternehmen zur Reinigung, Desinfektion und Entwesung in der Tierhaltung oder im Einzelfall der Tierhalter a) Amtliche Anordnung der Reinigung, Desinfektion und Entwesung (Maßnahme) nach einer seuchenbedingt amtlich angeordneten Gesamtbestandstötung, b) Vorlage der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung und Abnahme der Maßnahme durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, c) Vorlage der Rechnungskopien und Zahlungsnachweise durch den Tierhalter, d) Einreichung des Antrags auf Beihilfe innerhalb eines Monats nach der amtlichen Abnahme der Abschlussdesinfektion an das für den Tierhalter zuständige Veterinärund Lebensmittelüberwachungsamt, e) Größennachweis der gereinigten und desinfizierten Flächen auf Verlangen der nkasse, f) Folgende Kosten sind nicht beihilfefähig: - Kosten bezüglich Beseitigung/Rückbau/Entfernen fest eingebauter Stallausrüstungen, - Desinfektion und Reparatur der verwendeten Ausrüstung (z.b. Fahrzeuge, Container), - Wasser, - Verbrauchsmaterial, Schutzkleidung und kleinere Ausrüstungsgegenstände, Verpflegung, Unterbringung, Qualifizierung, Koordinierung und Impfung des Personals sowie Reisekosten Anmerkung: TGD-Labor im Sinne dieser Anlage ist grundsätzlich die Laboreinrichtung der nkasse. Eine andere akkreditierte Laboreinrichtung kann durch den Tierhalter beauftragt werden, sofern

16 Seite 348 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 5/2015 der Tierhalter dieses im Voraus der nkasse unter Angabe der zu erwartenden Untersuchungskosten angezeigt hat und die nkasse dem zustimmt und mit der Laboreinrichtung eine schriftliche Vereinbarung über die Verfahrensweise zur Gewährung der Beihilfe abschließt.

17 Nr. 5/2015 Thüringer Staatsanzeiger Seite 349 Merzungs- oder Verlustbeihilfen Teil B 1. Ausmerzung von Paratuberkulose-Ausscheidern Paratuberkulose Bekämpfungsverordnung Empfehlungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern vom 7. Juli 2014 (BAnz AT B1) in der (Abschnitt III Nr. 1: Maßnahmen zum Schutz gegen die Paratuberkulose in Rinderhaltungen) Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen in der Bekämpfung der Infektion der Rinder mit dem Erreger der Paratuberkulose und Anreiz für schnellstmögliche Eliminierung der den Erreger ausscheidenden Tiere in Beständen mit niedriger Paratuberkulose-Intraherdenprävalenz Zuschussfähige Kosten Beihilfe für Rinder mit positivem Erregernachweis, die innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Befundes gemerzt werden Beihilfehöchstbetrag pro Rind bis zum Alter von 6 Monaten: 75,00 Euro pro Rind im Alter über 6 Monate: 200,00 Euro spezifische Beihilfevoraussetzungekulose a) Teilnahme am Programm zur Bekämpfung der Paratuber- in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils b) Einhaltung des betrieblichen Bekämpfungsplans und Nachweis des Einstufung des Betriebs als Bestand mit niedriger Paratuberkulose-Intraherdenprävalenz durch den Rindergesundheitsdienst, c) Inanspruchnahme des Tiergesundheitsdienstes der nkasse für Labordiagnostik und Befunderstellung d) Nachweis des Abgangs aus dem Bestand (Schlachtbescheinigung/HIT-Ausdruck Einzeltierverfolgung) 2. Ausmerzung von persistent mit BVD-Virus infizierten Rindern Bekämpfungsverordnung Zuschussfähige Kosten Bovine Virusdiarrhoe / Mucosal Disease (BVD/MD) BVDV-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320) in der Tilgung der BVDV-Infektion in den Rinderbeständen in Thüringen, Verhinderung der Weiterverbreitung der BVDV- Infektion im Bestand und zwischen Beständen, Schaffung BVDV-unverdächtiger Rinderbestände Beihilfe für gemerzte oder verendete persistent BVDV-infizierte Rinder

18 Seite 350 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 5/2015 Beihilfehöchstbetrag pro Rind bis zum Alter von 6 Monaten: 75,00 Euro pro Rind im Alter über 6 Monate: 150,00 Euro a) Vorlage der BVDV-positiven Ergebnisse der tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen zur Einstufung als persistent infiziertes Tier, b) nachgewiesene Ausmerzung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden der Untersuchungsbefunde gemäß Buchstabe a 3. Beihilfe für wegen Salmonelleninfektionen getöteter Legehennen Bekämpfungsverordnung Salmonelleninfektion des Geflügels Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom , S. 1) in der, Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58) in der Tilgung der Salmonelleninfektion in den Jung- oder Legehennenbeständen in Thüringen, Verhinderung der Weiterverbreitung von Salmonellen im Bestand und zwischen den Beständen Zuschussfähige Kosten Beihilfe für getötete oder geschlachtete Legehennen 1) Beihilfesatz 50 % des gemeinen Wertes abzüglich Schlachterlös 2) a) amtliche Feststellung der Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 vor der Einstallung in den Legebereich oder in Folge der Untersuchungen nach 22 der Hühner-Salmonellen-Verordnung bis zur 55. Lebenswoche, b) Haltung gemäß den 13 und 13a der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung, c) Umsetzung und Einhaltung der gemäß betrieblichem Bekämpfungsprogramm vereinbarten Management- und Hygienemaßnahmen, d) Wiederbelegung der betroffenen Bestände oder Teilbestände nach Abschluss der Hygienemaßnahmen 1) 1) Die Zahl der maximal beihilfefähigen Hennen richtet sich nach der Zahl der zur Wiederbelegung neu eingestallten Hennen. 2) Der Abzug des Schlachterlöses erfolgt pauschal in Höhe von 0,15 Euro je getötete oder geschlachtete Henne.

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