(Beihilfe-Richtlinien Tierseuchenfonds) Bekanntmachung des Tierseuchenfonds vom V

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1 Rahmenrichtlinie für die Gewährung von Beihilfen aus Mitteln des Tierseuchenfonds für Maßnahmen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen (Beihilfe-Richtlinien Tierseuchenfonds) Bekanntmachung des Tierseuchenfonds vom V , Rechtsgrundlagen Der Tierseuchenfonds gewährt aufgrund von 18 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom 16. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 141) nach Maßgabe dieser Richtlinien Beihilfen für bestimmte Maßnahmen, die zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen durchgeführt werden. Die 17 bis 19 und 22 Absatz 6 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) gelten für die Beihilfen aus Mitteln des Tierseuchenfonds entsprechend. Bei diesen Beihilfen des Tierseuchenfonds handelt es sich um staatliche Beihilfen, die gemäß Artikel 26 und 27 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1. Juli 2014, S. 1) im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind. Die Beihilfen betreffen Maßnahmen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom , S. 1) aufgeführt sind.

2 Sie betreffen keine Maßnahmen, deren Kosten nach dem Unionsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu zahlen sind, es sei denn, deren Kosten werden in voller Höhe aus den Pflichtbeiträgen der Tierhalter zum Tierseuchenfonds ausgeglichen. 2 Allgemeine Beihilfevoraussetzungen Nach Maßgabe dieser Richtlinien können Beihilfen aus Mitteln des Tierseuchenfonds für Tierverluste sowie für Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen gewährt werden, die als Teile eines staatlichen Programms zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeigepflichtigen- und meldepflichtigen Tierseuchen durchgeführt werden. Die beihilfefähigen Maßnahmen sind in der Anlage zu dieser Richtlinie aufgeführt. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Gewährung von Einzelbeihilfen ausgeschlossen. Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Unternehmen in Schwierigkeiten) sind ausschließlich beihilfeberechtigt in den nach Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a und b ii der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 genannten Ausnahmen. 3 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Halterinnen und Halter von zum Tierseuchenfonds meldeund beitragspflichtigen Tieren in Schleswig-Holstein, die Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 führen, in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind und ihrer Melde- und Beitragspflicht zum Tierseuchenfonds nachgekommen sind. Nach der Viehverkehrsverordnung zugelassene Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen sind nicht antragsberechtigt.

3 4 Art und Umfang, n 4.1 Beihilfen für Tierverluste Beihilfefähig sind der Verlust oder die Ausmerzung von Tieren (Schlachtung, Euthanasie oder Tod durch Verenden) zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von anzeige- oder meldepflichtigen Tierseuchen, deren Ausbruch von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Beihilfen werden nicht gewährt für den Verlust von Tieren, für die eine Entschädigung nach 15 TierGesG geleistet wird oder der Anspruch auf Entschädigung nach 18 TierGesG entfallen ist. Der Beihilfeanspruch entfällt, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche von der Tierhalterin oder dem Tierhalter schuldhaft verursacht wurde. Die für Tierverluste kann vom Tierseuchenfonds als Pauschale je Tier festgelegt werden, sie darf den gemeinen Wert nach 16 TierGesG (Marktwert) nicht übersteigen. Der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres, etwaige Versicherungsleistungen sowie nicht unmittelbar auf den Ausbruch der Tierseuche zurückzuführende Kosten, die anderenfalls angefallen wären, sind anzurechnen. 4.2 Beihilfen für Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen Beihilfefähig sind die Kosten für Schutzimpfungen, für Maßnahmen diagnostischer Art, für die Beseitigung von Tierkörpern und für die Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Vorbeugung vor und der Bekämpfung von Tierseuchen dienen, soweit sie in der Anlage zu dieser Richtlinie aufgeführt sind. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind nicht beihilfefähig. Der Beihilfeanspruch entfällt, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche von der Tierhalterin oder dem Tierhalter schuldhaft verursacht wurde.

4 Die umfasst die Kosten der beihilfefähigen Maßnahmen ganz oder teilweise. Sie kann vom Tierseuchenfonds als Pauschale je Maßnahme festgelegt werden. Die Beihilfe und sonstige für dieselben Maßnahmen an die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten gezahlten Beträge sind auf 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten begrenzt. Die Bruttobeihilfeintensität beträgt höchstens 100 Prozent. 5 Verfahren 5.1 Beihilfen für Tierverluste Die antragsberechtigte Tierhalterin oder der antragsberechtigte Tierhalter hat die Beihilfen für den Tierverlust unmittelbar beim Tierseuchenfonds schriftlich zu beantragen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem Tierseuchenfonds die Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vorliegen, insbesondere Name und Größe des Unternehmens, Benennung der Tierseuche, Beschreibung des Vorhabens einschließlich seines voraussichtlichen Beginns und Abschlusses, Standort und voraussichtliche Kosten des Vorhabens sowie Art der Beihilfe. Nach Vorgabe des Tierseuchenfonds sind Anträge auf Auszahlung zu stellen. Diesen sind Belege (Original oder Kopie) beizufügen, mit denen die Ausmerzungen der betroffenen Tiere nachzuweisen sind. Der jeweilige Antrag auf Auszahlung muss spätestens 3 Monate nach Ausmerzung der betroffenen Tiere beim Tierseuchenfonds vorliegen. Nach Prüfung des Antrags zahlt der Tierseuchenfonds die Beihilfe unmittelbar an die beihilfeberechtigte Tierhalterin oder den beihilfeberechtigten Tierhalter aus. 5.2 Beihilfen für Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen nach den maßgeblichen Programmen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen vollständig und fristgerecht durchzuführen.

5 Die antragsberechtigte Tierhalterin oder der antragsberechtigte Tierhalter hat die Beihilfe vor Beginn der Maßnahme unmittelbar beim Tierseuchenfonds schriftlich zu beantragen und den Beihilfeanspruch an den Dienstleister der bezuschussten Maßnahme abzutreten. Dabei ist sicherzustellen, dass dem Tierseuchenfonds die Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vorliegen, insbesondere Name und Größe des Unternehmens, Benennung der Tierseuche, Beschreibung des Vorhabens einschließlich seines voraussichtlichen Beginns und Abschlusses, Standort und voraussichtliche Kosten des Vorhabens sowie Art der Beihilfe. Anderweitige Anträge, insbesondere solche, die ohne erforderliche Abtretungserklärung gestellt werden, sind abzulehnen. Der Dienstleister legt dem Tierseuchenfonds für einen festgelegten Zeitraum eine nach den Vorgaben des Tierseuchenfonds in der Regel elektronisch lesbare Zusammenstellung über die erbrachten Dienstleistungen je Tierhalterin oder Tierhalter vor. Die Zusammenstellung über die erbrachten Dienstleistungen muss spätestens 3 Monate nach Ablauf des festgelegten Zeitraums beim Tierseuchenfonds eingegangen sein. Nach Prüfung der Zusammenstellung zahlt der Tierseuchenfonds die Beihilfe für die beihilfeberechtigte Tierhalterin oder den beihilfeberechtigten Tierhalter in Form einer bezuschussten Dienstleistung unmittelbar an den Dienstleister aus. Gleichzeitig teilt der Tierseuchenfonds dem Dienstleister die nicht beihilfeberechtigten Tierhalterinnen und Tierhalter aus der vorgelegten Zusammenstellung mit. Abweichend von dem Grundsatz der bezuschussten Dienstleistung kann der Tierseuchenfonds für bestimmte Impf- und Behandlungsmaßnahmen und im Falle der Bekämpfung von Tierseuchen für die Reinigung und Desinfektion des Betriebes bestimmen, dass der beihilfeberechtigten Tierhalterin oder dem beihilfeberechtigten Tierhalter die tatsächlich entstandenen Kosten ganz oder teilweise erstattet werden. Dann sind nach Vorgabe des Tierseuchenfonds zusätzlich zum Antrag nach Absatz 2 Anträge auf Auszahlung zu stellen. Diesen sind Belege (Original oder Kopie) beizufügen, mit denen insbesondere die vollständige und fristgerechte Durchführung sowie die verauslagten Kosten der Maßnahmen nachzuweisen sind. Der jeweilige Antrag auf Auszahlung muss

6 spätestens 3 Monate nach Durchführung der bestimmten Maßnahme beim Tierseuchenfonds vorliegen. Nach Prüfung des Antrags zahlt der Tierseuchenfonds die Beihilfe für diese bestimmten Maßnahmen als Erstattung zu den tatsächlich entstandenen Kosten unmittelbar an die beihilfeberechtigte Tierhalterin oder den beihilfeberechtigten Tierhalter aus. 6 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 1. Januar 2015 in Kraft und gelten bis zum Kiel, den Börner Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

7 Anlage 1. Beihilfen für Maßnahmen zur Bekämpfung der Bovinen Herpesvirus Typ 1 Infektionen bei Rindern Wiedererlangung des Status als von einer Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) - Infektion freier Rinderbestand 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 des AGTierGesG Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ1 (BHV1-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl.I S. 3520), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) Landesverordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ1 (Schl.-H. BHV1-VO) vom 13. Mai 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 83) 1. Ausmerzung von weiblichen Rindern, bei denen Antikörper gegen das ge-glykoprotein des BHV1 nachgewiesen worden sind (ge-reagenten), 2. BHV1-Gesamtbestandsimpfungen mit Impfstoffen nach 2 Abs. 1 Nr. 1 BHV1-Verordnung 1. pauschale Beihilfe je fristgerecht ausgemerztem weiblichen ge-reagent, jedoch in Rinderbeständen, - die spätestens seit frei von einer BHV1-Infektion sind, 100 % Beihilfe und - die spätestens seit frei von einer BHV1-Infektion sind, 50 % Beihilfe 2. in Höhe der Kosten der BHV1-Impfung einschließlich Impfstoff und Dokumentation, jedoch in Rinderbeständen, - die spätestens seit frei von einer BHV1-Infektion sind, nicht mehr als 5,00 je Impfung, und - die spätestens seit frei von einer BHV1-Infektion sind, nicht mehr als 2,50 je Impfung 2. Beihilfen für Maßnahmen zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus Probenentnahme von Ohrgewebe zur Untersuchung auf eine Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus 18 Abs. 1 Nr. 4 des AGTierGesG Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498), zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) 1. Systeme zur Entnahme von Ohrgewebeproben 2. Versand der Ohrgewebeproben an das Landeslabor Schleswig-Holstein 1. in Höhe der von der Landwirtschaftlichen Kontroll- und Dienstleistungsgesellschaft mbh (LKD) nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittelund Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung erhobenen Gebühr 2. in Höhe der Portokosten für die Einsendung der Ohrgewebeproben an das Landeslabor Schleswig-Holstein in vorbeschriftetem Verpackungsmaterial

8 3. Beihilfen im Rahmen der Bekämpfung Leukose und Brucellose bei Rindern, Schafen und Ziegen Aufrechterhaltung der amtlichen Anerkennung der Leukose- und Brucellose-Freiheit von Rinder-, Schaf- und Ziegenbeständen 18 Abs. 1 Nr. 4 des AGTierGesG Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder-Leukose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601), geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) 1. Blutprobenentnahmen bei Rindern, Schafen und Ziegen 2. serologische Tankmilchuntersuchung bei Rindern 1. bis zur Höhe des einfachen Gebührensatzes für die tierärztliche Blutprobenentnahme 2. in Höhe des für die Untersuchung vom Labor erhobenen Entgelts 4. Beihilfen im Rahmen der Bekämpfung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 18 Abs. 1 Nr. 4 des AGTierGesG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE-Verordnung) (ABl. EU Nr. L 147 S. 1) 1. Vorbereitung auf die Probenentnahme bei verendeten Rindern, Schafen und Ziegen und Entnahme von Gehirnproben bei verendeten Rindern in der Tierkörperbeseitigungsanstalt 2. Entnahme von Gehirnproben bei Schafen und Ziegen im Rahmen der Schlachtung jeweils in Höhe der vom zuständigen Veterinäramt nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung erhobenen Gebühr

9 5. Beihilfen für die Tierkörperbeseitigung Tierkörperbeseitigung von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel, die in einem Bestand, jedoch nicht durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr, getötet wurden oder verendet sind (Entfernung und Beseitigung von Falltieren aus landwirtschaftlichen Betrieben) 18 Abs. 1 Nr. 6 des AGTierGesG Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Paralments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom , S. 1) Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) vom 16. November 2004 (GVOBl. S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2012 (GVOBl. S. 266), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von Rindern, Pferden, Schweine, Schafen, Ziegen und Geflügel aus landwirtschaftlichen Betrieben in Höhe der genehmigten und von der Tierkörperbeseitigungsanstalt erhobenen Entgelte 6. Beihilfe für Tierverluste zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest und der Aviären Influenza Reinigung und Desinfektion sowie Schädlingsbekämpfung in landwirtschaftlichen Betrieben nach Bestandsräumungen zur Tilgung von Tierseuchenausbrüchen 18 Abs. 1 Nr. 7 des AGTierGesG Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959), geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) Reinigung und Desinfektion sowie Schädlingsbekämpfung in Höhe der Kosten für die eingesetzten Verbrauchsmittel

10 7. Beihilfe für Tierverluste zur Bekämpfung von gelisteten Tierkrankheiten in Fällen unbilliger Härte Ausgleich für Tierverluste bei der Bekämpfung von anzeige- oder meldepflichtigen Tierkrankheiten 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des AGTierGesG Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 2013 (BGBl. I S. 1576) Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) Tierverluste, die entstehen oder entstanden sind - aus Anlass von Tierseuchen, - durch die Ausmerzung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger oder der Ansteckung verdächtiger Tiere oder - durch zur Bekämpfung von Tierseuchen in Tierbeständen angeordneten Maßnahmen bis zur Höhe des gemeinen Wertes (Verkehrswertes) des Tieres 8. Beihilfen zur Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche 18 Abs. 1 Nr. 4 und 28 Abs. 1 des AGTierGesG Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) behördlich angeordnete und in der HI-Tier-Datenbank dokumentierte Impfungen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen gegen die Maul- und Klauenseuche (Impfstoff und Impfverrichtung) 1. in Höhe der Kosten des MKS-Impfstoffs 2. bis zur Höhe des einfachen Gebührensatzes für die tierärztlichen Impfvergütung

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