(Beihilfe-Richtlinien Tierseuchenfonds) Bekanntmachung des Tierseuchenfonds vom V
|
|
- Bärbel Beutel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rahmenrichtlinie für die Gewährung von Beihilfen aus Mitteln des Tierseuchenfonds für Maßnahmen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen (Beihilfe-Richtlinien Tierseuchenfonds) Bekanntmachung des Tierseuchenfonds vom V , Rechtsgrundlagen Der Tierseuchenfonds gewährt aufgrund von 18 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom 16. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 141) nach Maßgabe dieser Richtlinien Beihilfen für bestimmte Maßnahmen, die zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen durchgeführt werden. Die 17 bis 19 und 22 Absatz 6 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) gelten für die Beihilfen aus Mitteln des Tierseuchenfonds entsprechend. Bei diesen Beihilfen des Tierseuchenfonds handelt es sich um staatliche Beihilfen, die gemäß Artikel 26 und 27 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1. Juli 2014, S. 1) im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind. Die Beihilfen betreffen Maßnahmen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom , S. 1) aufgeführt sind.
2 Sie betreffen keine Maßnahmen, deren Kosten nach dem Unionsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu zahlen sind, es sei denn, deren Kosten werden in voller Höhe aus den Pflichtbeiträgen der Tierhalter zum Tierseuchenfonds ausgeglichen. 2 Allgemeine Beihilfevoraussetzungen Nach Maßgabe dieser Richtlinien können Beihilfen aus Mitteln des Tierseuchenfonds für Tierverluste sowie für Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen gewährt werden, die als Teile eines staatlichen Programms zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeigepflichtigen- und meldepflichtigen Tierseuchen durchgeführt werden. Die beihilfefähigen Maßnahmen sind in der Anlage zu dieser Richtlinie aufgeführt. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Gewährung von Einzelbeihilfen ausgeschlossen. Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Unternehmen in Schwierigkeiten) sind ausschließlich beihilfeberechtigt in den nach Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a und b ii der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 genannten Ausnahmen. 3 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Halterinnen und Halter von zum Tierseuchenfonds meldeund beitragspflichtigen Tieren in Schleswig-Holstein, die Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 führen, in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind und ihrer Melde- und Beitragspflicht zum Tierseuchenfonds nachgekommen sind. Nach der Viehverkehrsverordnung zugelassene Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen sind nicht antragsberechtigt.
3 4 Art und Umfang, n 4.1 Beihilfen für Tierverluste Beihilfefähig sind der Verlust oder die Ausmerzung von Tieren (Schlachtung, Euthanasie oder Tod durch Verenden) zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von anzeige- oder meldepflichtigen Tierseuchen, deren Ausbruch von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Beihilfen werden nicht gewährt für den Verlust von Tieren, für die eine Entschädigung nach 15 TierGesG geleistet wird oder der Anspruch auf Entschädigung nach 18 TierGesG entfallen ist. Der Beihilfeanspruch entfällt, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche von der Tierhalterin oder dem Tierhalter schuldhaft verursacht wurde. Die für Tierverluste kann vom Tierseuchenfonds als Pauschale je Tier festgelegt werden, sie darf den gemeinen Wert nach 16 TierGesG (Marktwert) nicht übersteigen. Der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres, etwaige Versicherungsleistungen sowie nicht unmittelbar auf den Ausbruch der Tierseuche zurückzuführende Kosten, die anderenfalls angefallen wären, sind anzurechnen. 4.2 Beihilfen für Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen Beihilfefähig sind die Kosten für Schutzimpfungen, für Maßnahmen diagnostischer Art, für die Beseitigung von Tierkörpern und für die Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Vorbeugung vor und der Bekämpfung von Tierseuchen dienen, soweit sie in der Anlage zu dieser Richtlinie aufgeführt sind. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind nicht beihilfefähig. Der Beihilfeanspruch entfällt, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche von der Tierhalterin oder dem Tierhalter schuldhaft verursacht wurde.
4 Die umfasst die Kosten der beihilfefähigen Maßnahmen ganz oder teilweise. Sie kann vom Tierseuchenfonds als Pauschale je Maßnahme festgelegt werden. Die Beihilfe und sonstige für dieselben Maßnahmen an die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten gezahlten Beträge sind auf 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten begrenzt. Die Bruttobeihilfeintensität beträgt höchstens 100 Prozent. 5 Verfahren 5.1 Beihilfen für Tierverluste Die antragsberechtigte Tierhalterin oder der antragsberechtigte Tierhalter hat die Beihilfen für den Tierverlust unmittelbar beim Tierseuchenfonds schriftlich zu beantragen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem Tierseuchenfonds die Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vorliegen, insbesondere Name und Größe des Unternehmens, Benennung der Tierseuche, Beschreibung des Vorhabens einschließlich seines voraussichtlichen Beginns und Abschlusses, Standort und voraussichtliche Kosten des Vorhabens sowie Art der Beihilfe. Nach Vorgabe des Tierseuchenfonds sind Anträge auf Auszahlung zu stellen. Diesen sind Belege (Original oder Kopie) beizufügen, mit denen die Ausmerzungen der betroffenen Tiere nachzuweisen sind. Der jeweilige Antrag auf Auszahlung muss spätestens 3 Monate nach Ausmerzung der betroffenen Tiere beim Tierseuchenfonds vorliegen. Nach Prüfung des Antrags zahlt der Tierseuchenfonds die Beihilfe unmittelbar an die beihilfeberechtigte Tierhalterin oder den beihilfeberechtigten Tierhalter aus. 5.2 Beihilfen für Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen nach den maßgeblichen Programmen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen vollständig und fristgerecht durchzuführen.
5 Die antragsberechtigte Tierhalterin oder der antragsberechtigte Tierhalter hat die Beihilfe vor Beginn der Maßnahme unmittelbar beim Tierseuchenfonds schriftlich zu beantragen und den Beihilfeanspruch an den Dienstleister der bezuschussten Maßnahme abzutreten. Dabei ist sicherzustellen, dass dem Tierseuchenfonds die Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vorliegen, insbesondere Name und Größe des Unternehmens, Benennung der Tierseuche, Beschreibung des Vorhabens einschließlich seines voraussichtlichen Beginns und Abschlusses, Standort und voraussichtliche Kosten des Vorhabens sowie Art der Beihilfe. Anderweitige Anträge, insbesondere solche, die ohne erforderliche Abtretungserklärung gestellt werden, sind abzulehnen. Der Dienstleister legt dem Tierseuchenfonds für einen festgelegten Zeitraum eine nach den Vorgaben des Tierseuchenfonds in der Regel elektronisch lesbare Zusammenstellung über die erbrachten Dienstleistungen je Tierhalterin oder Tierhalter vor. Die Zusammenstellung über die erbrachten Dienstleistungen muss spätestens 3 Monate nach Ablauf des festgelegten Zeitraums beim Tierseuchenfonds eingegangen sein. Nach Prüfung der Zusammenstellung zahlt der Tierseuchenfonds die Beihilfe für die beihilfeberechtigte Tierhalterin oder den beihilfeberechtigten Tierhalter in Form einer bezuschussten Dienstleistung unmittelbar an den Dienstleister aus. Gleichzeitig teilt der Tierseuchenfonds dem Dienstleister die nicht beihilfeberechtigten Tierhalterinnen und Tierhalter aus der vorgelegten Zusammenstellung mit. Abweichend von dem Grundsatz der bezuschussten Dienstleistung kann der Tierseuchenfonds für bestimmte Impf- und Behandlungsmaßnahmen und im Falle der Bekämpfung von Tierseuchen für die Reinigung und Desinfektion des Betriebes bestimmen, dass der beihilfeberechtigten Tierhalterin oder dem beihilfeberechtigten Tierhalter die tatsächlich entstandenen Kosten ganz oder teilweise erstattet werden. Dann sind nach Vorgabe des Tierseuchenfonds zusätzlich zum Antrag nach Absatz 2 Anträge auf Auszahlung zu stellen. Diesen sind Belege (Original oder Kopie) beizufügen, mit denen insbesondere die vollständige und fristgerechte Durchführung sowie die verauslagten Kosten der Maßnahmen nachzuweisen sind. Der jeweilige Antrag auf Auszahlung muss
6 spätestens 3 Monate nach Durchführung der bestimmten Maßnahme beim Tierseuchenfonds vorliegen. Nach Prüfung des Antrags zahlt der Tierseuchenfonds die Beihilfe für diese bestimmten Maßnahmen als Erstattung zu den tatsächlich entstandenen Kosten unmittelbar an die beihilfeberechtigte Tierhalterin oder den beihilfeberechtigten Tierhalter aus. 6 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 1. Januar 2015 in Kraft und gelten bis zum Kiel, den Börner Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
7 Anlage 1. Beihilfen für Maßnahmen zur Bekämpfung der Bovinen Herpesvirus Typ 1 Infektionen bei Rindern Wiedererlangung des Status als von einer Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) - Infektion freier Rinderbestand 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 des AGTierGesG Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ1 (BHV1-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl.I S. 3520), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) Landesverordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ1 (Schl.-H. BHV1-VO) vom 13. Mai 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 83) 1. Ausmerzung von weiblichen Rindern, bei denen Antikörper gegen das ge-glykoprotein des BHV1 nachgewiesen worden sind (ge-reagenten), 2. BHV1-Gesamtbestandsimpfungen mit Impfstoffen nach 2 Abs. 1 Nr. 1 BHV1-Verordnung 1. pauschale Beihilfe je fristgerecht ausgemerztem weiblichen ge-reagent, jedoch in Rinderbeständen, - die spätestens seit frei von einer BHV1-Infektion sind, 100 % Beihilfe und - die spätestens seit frei von einer BHV1-Infektion sind, 50 % Beihilfe 2. in Höhe der Kosten der BHV1-Impfung einschließlich Impfstoff und Dokumentation, jedoch in Rinderbeständen, - die spätestens seit frei von einer BHV1-Infektion sind, nicht mehr als 5,00 je Impfung, und - die spätestens seit frei von einer BHV1-Infektion sind, nicht mehr als 2,50 je Impfung 2. Beihilfen für Maßnahmen zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus Probenentnahme von Ohrgewebe zur Untersuchung auf eine Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus 18 Abs. 1 Nr. 4 des AGTierGesG Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498), zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) 1. Systeme zur Entnahme von Ohrgewebeproben 2. Versand der Ohrgewebeproben an das Landeslabor Schleswig-Holstein 1. in Höhe der von der Landwirtschaftlichen Kontroll- und Dienstleistungsgesellschaft mbh (LKD) nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittelund Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung erhobenen Gebühr 2. in Höhe der Portokosten für die Einsendung der Ohrgewebeproben an das Landeslabor Schleswig-Holstein in vorbeschriftetem Verpackungsmaterial
8 3. Beihilfen im Rahmen der Bekämpfung Leukose und Brucellose bei Rindern, Schafen und Ziegen Aufrechterhaltung der amtlichen Anerkennung der Leukose- und Brucellose-Freiheit von Rinder-, Schaf- und Ziegenbeständen 18 Abs. 1 Nr. 4 des AGTierGesG Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder-Leukose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601), geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) 1. Blutprobenentnahmen bei Rindern, Schafen und Ziegen 2. serologische Tankmilchuntersuchung bei Rindern 1. bis zur Höhe des einfachen Gebührensatzes für die tierärztliche Blutprobenentnahme 2. in Höhe des für die Untersuchung vom Labor erhobenen Entgelts 4. Beihilfen im Rahmen der Bekämpfung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 18 Abs. 1 Nr. 4 des AGTierGesG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE-Verordnung) (ABl. EU Nr. L 147 S. 1) 1. Vorbereitung auf die Probenentnahme bei verendeten Rindern, Schafen und Ziegen und Entnahme von Gehirnproben bei verendeten Rindern in der Tierkörperbeseitigungsanstalt 2. Entnahme von Gehirnproben bei Schafen und Ziegen im Rahmen der Schlachtung jeweils in Höhe der vom zuständigen Veterinäramt nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung erhobenen Gebühr
9 5. Beihilfen für die Tierkörperbeseitigung Tierkörperbeseitigung von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel, die in einem Bestand, jedoch nicht durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr, getötet wurden oder verendet sind (Entfernung und Beseitigung von Falltieren aus landwirtschaftlichen Betrieben) 18 Abs. 1 Nr. 6 des AGTierGesG Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Paralments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom , S. 1) Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) vom 16. November 2004 (GVOBl. S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2012 (GVOBl. S. 266), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von Rindern, Pferden, Schweine, Schafen, Ziegen und Geflügel aus landwirtschaftlichen Betrieben in Höhe der genehmigten und von der Tierkörperbeseitigungsanstalt erhobenen Entgelte 6. Beihilfe für Tierverluste zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest und der Aviären Influenza Reinigung und Desinfektion sowie Schädlingsbekämpfung in landwirtschaftlichen Betrieben nach Bestandsräumungen zur Tilgung von Tierseuchenausbrüchen 18 Abs. 1 Nr. 7 des AGTierGesG Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959), geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) Reinigung und Desinfektion sowie Schädlingsbekämpfung in Höhe der Kosten für die eingesetzten Verbrauchsmittel
10 7. Beihilfe für Tierverluste zur Bekämpfung von gelisteten Tierkrankheiten in Fällen unbilliger Härte Ausgleich für Tierverluste bei der Bekämpfung von anzeige- oder meldepflichtigen Tierkrankheiten 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des AGTierGesG Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 2013 (BGBl. I S. 1576) Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) Tierverluste, die entstehen oder entstanden sind - aus Anlass von Tierseuchen, - durch die Ausmerzung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger oder der Ansteckung verdächtiger Tiere oder - durch zur Bekämpfung von Tierseuchen in Tierbeständen angeordneten Maßnahmen bis zur Höhe des gemeinen Wertes (Verkehrswertes) des Tieres 8. Beihilfen zur Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche 18 Abs. 1 Nr. 4 und 28 Abs. 1 des AGTierGesG Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) behördlich angeordnete und in der HI-Tier-Datenbank dokumentierte Impfungen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen gegen die Maul- und Klauenseuche (Impfstoff und Impfverrichtung) 1. in Höhe der Kosten des MKS-Impfstoffs 2. bis zur Höhe des einfachen Gebührensatzes für die tierärztlichen Impfvergütung
Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V)
Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V) Zum 29.09.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Aufgrund des 38 Absatz 9 in
MehrTierseuchenverhütung und bekämpfung
Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! Zusammenstellung rechtlicher Regelungen für das Veterinärwesen, die Lebensmittel- und die Futtermittelüberwachung des Landes Brandenburg A Tierseuchenverhütung
MehrZum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. 1 Zuständigkeiten des Ministeriums
Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ZustVO-Tierseuchenrecht Ausfertigungsdatum: 02.06.2004 Gültig ab: 09.07.2004 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Gliederungs-Nr: GBl. 2004, 431
MehrGewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit
Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! A 1.2.2.1 Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit Erlass des Ministeriums
MehrVerordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand MilzbRbV Ausfertigungsdatum: 23.05.1991 Vollzitat: "Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I
MehrTierseuchenbekämpfung wozu?
Inhalt Tierseuchenbekämpfung wozu?.......................... 4 Allgemeine Erläuterungen zum Tierseuchenrecht............... 6 Meldepflicht.......................................... 7 Ansteckende Metritis
MehrInformationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015
Informationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 Veterinäramt BHV1-Schutzverordnung Baden-Württemberg - ergänzende Regelungen Impfverbot ab 28. Februar 2015: Die Impfung von Rindern gegen
Mehr(Südhessen-Woche SüWo lokal Nr. 44/2015)
SATZUNG des Landkreises Groß-Gerau über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) vom 12.10.2015 (Südhessen-Woche SüWo
Mehrhat der Kreistag des Hochsauerlandkreises am folgende Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung
Satzung des Hochsauerlandkreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht (Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung) vom 11.12.2006
MehrRichtlinien der Hessischen Tierseuchenkasse über die Gewährung von Leistungen (Beihilferichtlinien)
Richtlinien der Hessischen nkasse über die Gewährung von Leistungen (Beihilferichtlinien) Aufgrund von 7 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum ngesetz (HAGTierSG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I
MehrErlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 10. Juli 2013, Az.: /72
Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! A 1.4.8.1 Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Artikel 13 i.v.m. Anhang VII Kapitel B Nr. 2.2.2 und Nr. 2.2.3. der Verordnung des Europäischen Parlaments
MehrMerkblatt. für Schaf- und Ziegenhalter
Berliner Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Merkblatt für Schaf- und Ziegenhalter 1. Anzeige und Registrierung Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner,
MehrSatzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2016
Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2016 Zum 28.09.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Aufgrund des 6 Absatz 2 Nummer 4 und des 14 AGTierGesG in der
MehrInhalt. Tierseuchenbekämpfung wozu?... 4 Allgemeine Erläuterungen zu den Grundlagen der Tierseuchenbekämpfung... 6
Inhalt Tierseuchenbekämpfung wozu?... 4 Allgemeine Erläuterungen zu den Grundlagen der Tierseuchenbekämpfung.... 6 Affenpocken.... 13 Afrikanische Pferdepest.... 14 Afrikanische Schweinepest.... 16 Amerikanische
MehrInhalt. Tierseuchenbekämpfung wozu?... 4 Allgemeine Erläuterungen zu den Grundlagen der Tierseuchenbekämpfung... 6
Inhalt Tierseuchenbekämpfung wozu?... 4 Allgemeine Erläuterungen zu den Grundlagen der Tierseuchenbekämpfung.... 6 Affenpocken.... 13 Afrikanische Pferdepest.... 14 Afrikanische Schweinepest.... 16 Amerikanische
MehrTOP Klassische Schweinepest - Status und Rechtsrahmen
Fortbildungsveranstaltung der für Tierseuchenbekämpfung zuständigen obersten Landesbehörden und der Tierärztekammern der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 1. Falldefinition 2. Problemkreis vor
MehrGewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit 1
Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit 1 Erlass des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz Vom 9.
MehrVerordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)
Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Vom 6. April 2006 (ebanz AT19 2006 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung
MehrNÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten R i c h t l i n i e des Landes Niederösterreich zur Förderung der Sozialen Betriebshilfe beschlossen von der
MehrHerkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) Verfahren zur Bekämpfung der Tierseuche Bovine Virusdiarrhoe (BVD)
Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) Verfahren zur Bekämpfung der Tierseuche Bovine Virusdiarrhoe (BVD) Entstehung der Datenbank 1999 ging das Herkunftssicherungs- und Informationssystem
MehrTuberkulose-Verordnung* RindTbV
Tuberkulose-Verordnung* RindTbV * Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes Ausfertigungsdatum: 16.06.1972 Vollzitat: Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März
MehrBHV 1 -Bekämpfung ist Pflicht
Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Calenberger Str. 2 30169 Hannover Niedersächsische Tierseuchenkasse - Anstalt des öffentlichen Rechts
Mehr1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes
- Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005
MehrGebührenverzeichnis des Kreises Nordfriesland für die Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene
Gebührenverzeichnis des Kreises Nordfriesland für die Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene Auf Grundlage der VO (EG) Nr. 882/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom
MehrVerordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien
Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien vom 12. Januar 2011 Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz
Mehrzu Punkt der 931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015
Bundesrat Drucksache 5/1/15 20.02.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - Fz - G zu Punkt der 931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015 Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen
MehrVerordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder- Leukose-Verordnung)
Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder- Leukose-Verordnung) LeukoseV 1976 Ausfertigungsdatum: 10.08.1976 Vollzitat: "Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Mehr(EDAV-KVEU) vom... Zusätzliche Garantien. zusätzlichen Garantien erforderlich:
Verordnung des EDI über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-KVEU) vom... Das Eidgenössische Departement
MehrINHALT. 1 Kostenpflichtige Tatbestände. 2 Gebührensätze. 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 4 Gebühren nach Zeitaufwand
SATZUNG des Main-Kinzig Kreises über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) Aufgrund des 5 der Hessischen Landkreisordnung
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
18.10.2016 L 280/13 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1832 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und behandelten
MehrEingangsformel. 1 Monitoring
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest- Monitoring-Verordnung - SchwPestMonV) V. v. 09.12016
Mehr53.51 Fleisch-/Geflügelfleischhygienegebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht vom 21.12.2006 1 (in der Fassung der 1. Änderung vom 15.06.2007, Artikel 1) 2 Der Rat
Mehrzu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung
Bundesrat Drucksache 94/1/15 27.04.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV zu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung Der Ausschuss
MehrInformationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015
Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 BHV1-Schutzverordnung Baden-Württemberg - ergänzende Regelungen: Impfverbot ab 28. Februar 2015: Die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion
MehrTierseuchenbekämpfung wozu?
Inhalt Tierseuchenbekämpfung wozu?... 4 Allgemeine Erläuterungen zum Tierseuchenrecht............... 6 Meldepflicht... 8 Ansteckende Metritis des Pferdes (Contagious Equine Metritis, CEM)... 10 Campylobacteriose
MehrAuf Grund. hat der Kreistag folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührentatbestand und Gebührenschuldner
Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene (Satzung vom 17.12.2014) Inhaltsverzeichnis
Mehrvom 8. April 1969 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung der Tierseuchen (Tierseuchengesetz) verordnet die Regierung:
916.411.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1969 Nr. 24 ausgegeben am 2. Mai 1969 Verordnung vom 8. April 1969 über die Bekämpfung der Bienenseuchen Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli
MehrINHALT. 1 Kostenpflichtige Tatbestände. 2 Gebührensätze. 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 4 Gebühren nach Zeitaufwand
SATZUNG des Lahn-Dill-Kreises über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) vom 23. März 2015 Aufgrund des 5 der Hessischen
MehrGAK-Rahmenplan 2015 Förderbereich 6 - Bund: Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere
Stand: 07.10.2014 GAK-Rahmenplan 2015 Förderbereich 6 - Bund: Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere Maßnahmen 1.0 Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere
MehrVerordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung) BlutArmV 2010 Ausfertigungsdatum: 04.10.2010 Vollzitat: "Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober
MehrVerordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut- Verordnung)
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut- Verordnung) BlutArmV 2010 Ausfertigungsdatum: 04.10.2010 Vollzitat: "Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober
MehrAmtliche Bekanntmachung des Kreises Schleswig-Flensburg
Bekanntmachung der Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 12.11.2016 Amtliche Bekanntmachung des Kreises Schleswig-Flensburg Tierseuchenbehördliche Anordnung zum Schutz gegen die Geflüqelpest
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung. in Rheinland-Pfalz, im Saarland,
1714-1 G e b ü h r e n s a t z u n g des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg vom 11. Januar 1995 Aufgrund des
MehrBundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) 06.03.15 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE, zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
916.411.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1969 Nr. 24 ausgegeben am 2. Mai 1969 Verordnung vom 8. April 1969 über die Bekämpfung der Bienenseuchen Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli
MehrVerordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien
Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und vom 27. Januar 2011 Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
MehrVerordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV)
Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) BetrPrämDurchfV Ausfertigungsdatum: 03.12.2004 Vollzitat: "Betriebsprämiendurchführungsverordnung
MehrRichtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Förderung der Tierzucht (Förderrichtlinie Tierzucht)
Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Förderung der Tierzucht (Förderrichtlinie Tierzucht) 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Mit der Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit
MehrBremisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/88 Landtag 19. Wahlperiode 29.09.15 Mitteilung des Senats vom 29. September 2015 Bremisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz M i t t e i l u n g des Senats
Mehr089413/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12985/12 AGRILEG 120 CODEC 1993
089413/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 27. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12985/12 AGRILEG 120 CODEC 1993 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission 26.
MehrVerordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien
Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und vom 27. Januar 2011 Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
MehrDritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)
1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung Vom 25. April 2006 (ebanz AT25 2006 V1) Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie
MehrVerordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder-Leukose-Verordnung)
Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder-Leukose-Verordnung) vom 13. März 1997, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I S.454 vom 23. Dezember 2005, geändert am 20. Dezember 2005 durch
MehrSektionen in der Tierarztpraxis und zielgerichtete Organentnahme auf dem landwirtschaftlichen Betrieb
Sektionen in der Tierarztpraxis und zielgerichtete Organentnahme auf dem landwirtschaftlichen Betrieb Karl Zimmer Landesuntersuchungsamt Institut für Tierseuchendiagnostik Gespräch zwischen dem Ministerium
MehrAktuelles zum Tierseuchenrecht und zur Tiergesundheit. Hans-Joachim Bätza
1 Aktuelles zum Tierseuchenrecht und zur Tiergesundheit Hans-Joachim Bätza 1. Tiergesundheitsrecht Auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts werden derzeit folgende Rechtsetzungsvorhaben beraten: 1.1 Verordnung
MehrVom 27. November 2017
Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse im Jahr 2017 für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen
MehrLebensmittelsicherheit und Tierseuchen. Von Dr. med.vet Hans Wilhelm Warnecke Vorgetragen am
Lebensmittelsicherheit und Tierseuchen Von Dr. med.vet Hans Wilhelm Warnecke Vorgetragen am 20.09.2006 Lebensmittelsicherheit System zu einem vorausschauenden, dynamischen undumfassenden Instrument, mit
MehrSatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz über die Gewährung von Beihilfen und Leistungen (Beihilfesatzung)
Satzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz über die Gewährung von Beihilfen und Leistungen () Auf Grund des 9 Satz 2 Nr. 2 des Landestierseuchengesetzes vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert
MehrLandesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten (Ausgleichsverordnung AVO) Vom 7.
Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten (Ausgleichsverordnung AVO) Vom 7. März 2014 Aufgrund des 104 Satz 7 und 8 des Landeswassergesetzes
MehrSatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz über die Gewährung von Beihilfen und Leistungen (Beihilfesatzung)
Satzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz über die Gewährung von Beihilfen und Leistungen () Auf Grund des 9 Satz 2 Nr. 2 des Landestierseuchengesetzes vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert
Mehr1 Kostenpflichtige Tatbestände
Rechtsverordnung des Landratsamtes Ostalbkreis über Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Gebührenverordnung
MehrBetrieblicher Maßnahmenplan zur Bekämpfung von Tierseuchen
Betrieblicher Maßnahmenplan zur Bekämpfung von Tierseuchen Entsprechend 3 des seit 1. Mai 2014 geltenden Tiergesundheitsgesetzes hat der Tierhalter folgende Pflichten: 1. dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen
MehrVerordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten TKrMeldpflV 1983 Ausfertigungsdatum: 09.08.1983 Vollzitat:
MehrVerordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) BVDVV Ausfertigungsdatum: 11.12.2008 Vollzitat: "BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
Mehrin der Fassung vom , gültig ab
Verordnung des Landratsamtes Ortenaukreis über die Erhebung von en für öffentliche Leistungen in der Lebensmittelüberwachung und im Veterinärwesen (enverordnung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen)
MehrTierseuchenverordnung
Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom 16. Mai 2007 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. 2 Bst. i Betrifft nur den französischen
MehrMerkblatt Weinwirtschaftsjahr 2016/2017
Merkblatt Weinwirtschaftsjahr 2016/2017 Zentrale Verbraucherinformationsmaßnahmen in Mitgliedstaaten über verantwortungsvollen Weinkonsum oder über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen und geografische
MehrGeflügelpest bei Wildvögeln
Öffentliche Bekanntmachung Am 03.01.2017 wurde der Ausbruch der Geflügelpest bei in Lüttmoorsiel tot aufgefundenen Wildvögeln amtlich festgestellt. Der Landrat des Kreises Nordfriesland erlässt daher gemäß
Mehrvom 17. Dezember 2002
916.421.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2002 Nr. 186 ausgegeben am 23. Dezember 2002 Verordnung vom 17. Dezember 2002 über die Entschädigung der Tierärzte, des Bienen- inspektors und des
Mehra) die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein- Westfalens gelegen ist,
Inklusive: Konsolidierte Fassung der Ursprungsversion zwecks durchgängiger Lesbarkeit Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der
MehrG e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird
G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel
Mehr1 Kostenpflichtige Tatbestände
Rechtsverordnung des Landratsamts Böblingen über Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Gebührenverordnung
MehrBekämpfung der PRRS. Gesetzliche Vorgaben. Auszurottende Seuche. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995
7.0.0 Bekämpfung der PRRS Gesetzliche Vorgaben TVL-Frühjahrstagung Luzern, 8. April 0 Auszurottende Seuche Tierseuchenverordnung vom 7. Juni 995 Art. Auszurottende Seuchen Als auszurottende Seuchen gelten
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 276/12 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1944 R KOMMISSION vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess
MehrBrucellose Status und Rechtsrahmen
Tierseuchenrisiko Wildschwein Aujeszkysche Krankheit, Schweinepest, Brucellose und Co. Brucellose Status und Rechtsrahmen Dr. Andreas Tyrpe Status: Anzeigepflichtige Tierseuche Rind, Schwein, Schaf und
MehrNeues aus der Rechtssetzung
Neues aus der Rechtssetzung und mangelhafte Umsetzung von älteren Verordnungen Fortbildungsveranstaltung des TBV Oberfranken 17.03.2010 Himmelkron Dr. Iris Fuchs Regierung von Oberfranken Novellierung
MehrFörderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen
Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen 1. Förderzweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage 1.1 Der Landschaftsverband Hameln-Pyrmont gewährt als Regionale
MehrRechtliche Grundlagen für die Ausbildung von Tierärzten
Ausbildung von Tierärzten an der Justus-Liebig-Universität Gießen Fachliche Bedeutung und Rahmenbedingungen des Praktikums in der Veterinärverwaltung Rechtliche Grundlagen für die Ausbildung von Tierärzten
MehrSatzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Fleischhvgienerechts
Anhang 2 Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Fleischhvgienerechts Gemäß - Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des
MehrVerkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5
Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November
MehrBekanntmachung der Hauptsatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz vom
Bekanntmachung der Hauptsatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz vom 03.03.2009 Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 26. November 2008 auf Grund des 9 Landestierseuchengesetz (LTierSG)
MehrMöglichkeiten und Herausforderungen an ein Landeslabor im Tierseuchenfall Maul- und Klauenseuche
Fortbildungsveranstaltung am 15.10.2014 in Bernburg/Strenzfeld Der Tierseuchenkrisenfall - Maul- und Klauenseuche - Möglichkeiten und Herausforderungen an ein Landeslabor im Tierseuchenfall Maul- und Klauenseuche
Mehr- 4. Änderung des Gebührenverzeichnisses für die Festsetzung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen
Gebührenverzeichnis für die Festsetzung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht im Kreis Steinburg LESEFASSUNG auf Grundlage des Gebührenverzeichnisses
MehrAujeszkysche Krankheit Status und Rechtsrahmen
Tierseuchenrisiko Wildschwein Aujeszkysche Krankheit, Schweinepest, Brucellose und Co. Aujeszkysche Krankheit Status und Rechtsrahmen Dr. Andreas Tyrpe Status: Anzeigepflichtige Tierseuche (Deutschland,
MehrVeterinärrechtliche Anforderungen für die Durchführung der Grünen Tage / Landestierschau vom 16. bis 18. September 2016 Messe GmbH Erfurt
Veterinärrechtliche Anforderungen für die Durchführung der Grünen Tage / Landestierschau vom 16. bis 18. September 2016 Messe GmbH Erfurt Auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/594 16.11.2016 Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes
MehrRichtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches
MehrI. Zuständigkeiten und Aufgaben
455.0 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz vom 8. November 008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 4 Abs. des Tierschutzgesetzes vom 6. Dezember 005 (TSchG) ), der Tierschutzverordnung
MehrDresden, den. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Dr. Stephan Koch Abteilungsleiter
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Satzung über die Beihilfen und Leistungen der Sächsischen Tierseuchenkasse (Leistungssatzung) Das Sächsische Staatsministerium
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18. Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AG TierGesG) und zur Änderung anderer Vorschriften
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 276/22 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1945 R KOMMISSION vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.10.2012 COM(2012) 578 final 2012/0280 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen
MehrINTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
1.10.2016 L 268/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE BESCHLUSS (EU) 2016/1749 S RATES vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten
MehrEU-Beihilfenrecht für Kommunen und Berichtspflichten
EU-Beihilfenrecht für Kommunen und Berichtspflichten Jahrestagung des Fachverbandes der Kämmerer in Schleswig-Holstein e.v. 11. September 2014, Neumünster Dr. Hans Arno Petzold stv. Referatsleiter Gliederung
MehrLANDRATSAMT WEIMARER LAND
LANDRATSAMT WEIMARER LAND Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Landratsamt Weimarer Land, Bahnhofstraße 28, 99510 Apolda An alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter in den Gemeinden Vippachedelhausen
MehrBAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN
BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Grundsätze für die Absatzförderung von Milch und Milcherzeugnissen aus Mitteln des Sondervermögens der Milch- und Fettwirtschaft
Mehr