Sektionen in der Tierarztpraxis und zielgerichtete Organentnahme auf dem landwirtschaftlichen Betrieb

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1 Sektionen in der Tierarztpraxis und zielgerichtete Organentnahme auf dem landwirtschaftlichen Betrieb Karl Zimmer Landesuntersuchungsamt Institut für Tierseuchendiagnostik Gespräch zwischen dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz und der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz Mainz,

2 Diagnostik Blaha et al., Dt. Tierärzteblatt 1/2009, 16-18

3 Sektionen in der Tierarztpraxis

4 Sektionen in der Tierarztpraxis Rechtslage Tierärztliche Praxen, in denen Sektionen durchgeführt werden, unterliegen der Legaldefinition Zwischenbehandlungsbetrieb nach Anhang I Nr. 8 VO (EG) 1774/2002 und sind damit zulassungspflichtig nach Artikel 10 VO (EG) 1774/2002. Schreiben der Arbeitsgruppe Tierseuchen, Tiergesundheit der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz an die Bundestierärztekammer vom 09.September 2008

5 Zwischenbehandlungsbetrieb Begriffsbestimmung (Anhang 1 Nr. 8 VO (EG) 1774/2002) 8. Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 eine Anlage, in der unverarbeitetes Material der Kategorien 1 oder 2 vor der Weiterbeförderung zu seinem Endbestimmungsort behandelt und/oder zwischengelagert wird und wo bestimmte Vorbehandlungen, wie Entfernen von Häuten und Tierkörperuntersuchungen, durchgeführt werden können

6 Zwischenbehandlungsbetrieb Zulassung (Artikel 10 VO (EG) 1774/2002) (1) Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorien 1, 2 und 3 bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. (2) Um zugelassen zu werden, müssen Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 1 oder 2 folgende Bedingungen erfüllen: a) sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs III Kapitel I; b) sie behandeln und lagern Material der Kategorie 1 oder 2 nach Maßgabe von Anhang III Kapitel II Teil B; c) sie führen die Eigenkontrollen gemäß Artikel 25 durch, und d) sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert

7 Zwischenbehandlungsbetrieb Zulassungsbedingungen Zulassungsbedingungen o Anhang III Kapitel I VO (EG) 1774/2002) Allgemeine Hygienevorschriften o Anhang III Kapitel II Teil B VO (EG) 1774/2002) Eigenkontrollen o Artikel 25 VO (EG) 1774/2002) Amtliche Kontrollen o Artikel 26 VO (EG) 1774/2002)

8 Zwischenbehandlungsbetrieb Zulassungsbedingungen (Anhang III Kapitel I VO (EG) 1774/2002) 1. Die Anlagen und Einrichtungen von Zwischenbehandlungsbetrieben müssen zumindest folgende Anforderungen erfüllen: a) Die Anlagen müssen von öffentlichen Straßen und anderen Betrieben wie z. B. Schlachthöfen ausreichend getrennt sein. Durch die Anordnung der Anlagen muss gewährleistet sein, dass Material der Kategorien 1 und 2 von der Anlieferung bis zum Versand vollständig von Material der Kategorie 3 getrennt bleibt. b) Die Anlage muss über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Nebenprodukte verfügen. c) Die Anlage muss so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfließen können. d) Die Anlage muss über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen. e) Die Anlage muss über geeignete Vorkehrungen für die Bekämpfung von Ungeziefer wie Insekten, Nagern und Vögel verfügen. f) Die Anlage muss über ein hygienisch einwandfreies Abwasserableitungssystem verfügen. g) Soweit für die Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich, muss die Anlage über geeignete Lagereinrichtungen mit Temperaturregelung verfügen, die so leistungsfähig sind, dass die tierischen Nebenprodukte auf der erforderlichen Temperatur gehalten werden können, und die so konzipiert sind, dass die Temperaturen überwacht und aufgezeichnet werden können. 2. Die Anlage muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter, in denen die tierischen Nebenprodukte angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden, verfügen. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zum Desinfizieren von Fahrzeugrädern vorhanden sein.

9 Zwischenbehandlungsbetrieb Allgemeine Hygienevorschriften (Anhang III Kapitel II Teil B VO (EG) 1774/2002) B. Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 1 oder 2 6. Die Betriebe dürfen außer dem Abholen/Sammeln, Behandeln, vorübergehenden Lagern und Versenden von Material der Kategorie 1 oder 2 keine anderen Tätigkeiten ausführen. 7. Material der Kategorie 1 oder 2 ist so zu sortieren, dass jegliches Risiko der Verbreitung von Tierseuchen vermieden wird. 8. Während des Lagerns ist Material der Kategorie 1 oder 2 von anderen Erzeugnissen separat und in einer Weise zu behandeln und zu lagern, bei der die Verbreitung von Krankheitserregern vermieden wird. 9. Material der Kategorien 1 oder 2 ist bis zu seiner Weitersendung ordnungsgemäß, d. h. auch unter angemessenen Temperaturbedingungen, zu lagern. 11. Abwässer müssen behandelt werden um sicherzustellen, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, dass keine Krankheitserreger mehr vorhanden sind. Spezielle Vorschriften für die Behandlung von Abwässern aus Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

10 Sektionen in der Tierarztpraxis Stand der Dinge Zulassungspflicht nach Art. 10 VO (EG) 1774/2002 zugelassene Tierarztpraxen NS 8, NW 1, RP 0 (Quelle: BMELV, zugelassene Betriebe für tierische Nebenprodukte, Stand )

11 zielgerichtete Organentnahme auf dem landwirtschaftlichen Betrieb Bruns, bpt-mitteilungsblatt des ganzen Nordens, 1/08 Stöppler, bpt-info 9/03

12 zielgerichtete Organentnahme auf dem landwirtschaftlichen Betrieb Rechtslage... wird auf die Unzulässigkeit der Zerlegung verendeter oder getöteter Tiere im landwirtschaftlichen Betrieb durch praktizierende Tierärzte hingewiesen. Das Tierische Nebenproduke-Beseitigungsgesetz lässt diesbezüglich keinen Spielraum zu. Schreiben des Ministeriums für Umwelt Forsten und Verbraucherschutz an die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz vom

13 Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz 10, Aufbewahrungspflicht Bis zur Abholung durch die Beseitigungspflichtige oder bis zur Ablieferung hat der Besitzer das in 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material jeweils getrennt nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bestimmten Kategorien und getrennt von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material in Berührung kommen können. Verendete oder getötete Tiere dürfen während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. Nach der Abholung hat der Besitzer die Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen das in 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material aufbewahrt worden ist, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht für Zerlegungen durch den beamteten Tierarzt oder die beamtete Tierärztin oder - im Falle seiner oder ihrer Verhinderung - durch einen beauftragten anderen Tierarzt oder eine beauftragte andere Tierärztin.

14 zielgerichtete Organentnahme auf dem landwirtschaftlichen Betrieb Stand der Dinge Verbot nach 10 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz Pilotprojekt NS Alternative: Pilotprojekt SN

15 zielgerichtete Organentnahme auf dem landwirtschaftlichen Betrieb Pilotprojekt Niedersachsen Voraussetzungen o Anzeige des Betriebes bei der zuständigen Behörde o Genehmigung durch zuständige Behörde nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen o außerhalb von Schweineseuchen-Restriktionsgebieten ca. 10 definierte Betriebe o außerhalb der Verkehrszonen gelegener Raum o ausschließlich für tierärztliche Zwecke genutzt o reinigungs- und desinfektionsfähig o Wasseranschluss und abfluss o ausreichende Beleuchtung o Kadavertonne o tropffreies Verbringen zum Kadaverbehälter ca. 5 definierte Praxen o Tiermediziner o Weiterbildung nach Schweine-Haltungshgiene-VO Durchführung o keine Sektion nur begrenzte Öffnung des Tierkörpers o ggf. Organentnahme o Vermeidung von Seuchenverschleppungen und Kontaminationen o Befunddokumentation o Verbot bei klinischem Seuchenverdacht o Abbruch bei seuchenverdächtigen Veränderungen o Absicherung des Betriebes und Information der zuständigen Behörde Kontrollen o LTK: Tierarzt o zuständige Behörde: Betrieb

16 pathologisch-anatomische Diagnostik Pilotprojekt Sachsen Anschaffung eines 3-kammerigen TBA-Fahrzeugs telefonische Anmeldung von > 30 kg schweren Tierkörpern von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen zur Sektion bis 08:00 Uhr Abholung der Tierkörper und Transport zum LUA am gleichen Tag vollständige labordiagnostische Untersuchung und Befundmitteilung Kosten für o Transport (30 50 ), o labordiagnostische Untersuchung (20 ) o Entsorgung (6 Ct/kg Körpergewicht) gehen zu Lasten des Tierbesitzers 1. Erfahrungen o Anstieg der Untersuchungszahlen Pferd 600 %, Rind 200 %, Schwein geringfügig o Nachweis anzeigepflichtiger Tierseuchen und meldepflichtiger Tierkrankheiten, Zoonosen

17 Sektionen in der Tierarztpraxis und zielgerichtete Organentnahme auf dem landwirtschaftlichen Betrieb Zusammenfassung Die flächendeckende Versorgung mit geeigneten Einrichtungen zur qualifizierten pathologisch-anatomischen Untersuchung von Tierkörpern ist zunehmend gefährdet. Tierärztliche Praxen in denen Sektionen durchgeführt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 10 der VO (EG) 1774/2002. Bedingungen für die Zulassung sind die Erfüllung von allgemeinen Zulassungsbedingungen, die Einhaltung von Hygienevorschriften, die Durchführung von Eigenkontrollen sowie amtliche Kontrollen. Die zielgerichtete Organentnahme auf dem landwirtschaftlichen Betrieb ist nicht erlaubt. Zurzeit laufen verschiedene Pilotprojekte zur Optimierung der pathologisch-anatomischen Bestandsdiagnostik

18 Institut für Tierseuchendiagnostik

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