DPA 2223 Transport von lebenden Tieren - Infrastruktur [2223] v3
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- Walther Burgstaller
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1 Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Provinziale Kontrolleinheit von : Datum : Verantwortlicher Kontrolleur: Nr. : Betreiber : Einmalige Nr. : Adresse : DPA 222 Transport von lebenden Tieren - Infrastruktur [222] v C : vorschriftsmäßig NC : nicht vorschriftsmäßig, regelwidrig NA : nicht anwendbar H : Kapitel B : Anlage A : Artikel : Paragraph L : Absatz P : Punkt 1. Allgemeine Angaben 1. Nummernschild des Fahrzeugs 2. Sanitel-Nummer des Transporteurs C NC Gewichtung NA. Fahrer: 4. Transportierte Tierarten: 5. Transport : der Regelwidrigkeiten : Grenzen : Zu verbessern : Unbefriedigend : 2. Vorhergehende Anforderungen 1. Das Transportmittel wird in gereinigtem Zustand vorgestellt. Wenn die Tiere in Containern transportiert werden, stehen diese, sowie das Zubehör, für die Begutachtung zur Verfügung. Königlicher Erlass : 9/7/1999 A 1 (1*) 2. Das Transportmittel verfügt über einen gültigen und günstigen Inspektionsbericht. Königlicher Erlass : 9/7/1999 A 1 (1*)
2 der Regelwidrigkeiten : Grenzen : Zu verbessern : Unbefriedigend :. Infrastruktur.1. Allgemeine Vorschriften für die Transportmittel (kurze und lange Transporte) 1. Das Transportmittel ist so gebaut und instand gehalten, dass unnötige Verletzungen und Leiden vermieden werden und die Sicherheit des Tiers gewährleistet ist. Europäische Verordnung : 1/25 B1H2P1.1a (2*) 2. Das Transportmittel bietet Schutz vor Wetterunbilden, ist mit einem Dach von heller Farbe versehen oder bietet die Möglichkeit eine Plane zu befestigen. Die Plane steht bei der Begutachtung zur Verfügung. Europäische Verordnung : 1/25 B1H2P1.1b (2*). Das Transportmittel ist leicht zu reinigen und zu desinfizieren. Europäische Verordnung : 1/25 B1H2P1.1c (2*) 4. Die Tiere können weder aus dem stehenden noch aus dem sich bewegenden Transportmittel entweichen oder herausfallen. Europäische Verordnung : 1/25 B1H2P1.1d (2*) 5. In dem Transportmittel sind genügend einstellbare Belüftungsöffnungen vorhanden. Europäische Verordnung : 1/25 B1H2 1.1.E (2*) 6. Der Boden ist rutschfest. Europäische Verordnung : 1/25 B1H2P1.1g (2*) 7. Das Transportmittel ist so konstruiert, dass bei Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegentransporten kein(e) Kot, Einstreu oder Futter ausfließen kann. Beim Transport von Geflügel muss dieses Ausfließen auf ein Mindestmaß beschränkt sein. Europäische Verordnung : 1/25 B1H2P1.1h (2*) 8. In dem Fahrzeug muss eine ausreichende Lichtquelle sein, um die Tiere kontrollieren zu können. Europäische Verordnung : 1/25 B1H2P1.1i (2*) 9. Die Trennwände müssen fest genug sein, um dem Gewicht der Tiere standzuhalten. Die Trennwände müssen so konzipiert sein, dass sie ein schnelles und leichtes Versetzen ermöglichen. Europäische Verordnung : 1/25 B1H2P1.4 (2*) 1. Das Transportmittel muss außen eine Beschilderung tragen, auf der vermerkt ist, dass lebende Tiere transportiert werden. Europäische Verordnung : 1/25 B1H2P2.1 (2*) Hebebühnen, Laderampen und Etagen müssen mit einem Geländer gesichert sein, welches verhindert, dass Tiere während des Auf- oder Abladens entweichen oder herausfallen können.
3 Europäische Verordnung : 1/25 B1HP1.4b (2*) 12. Einrichtung der Laderampen : Schweine, Kälber und Pferde : Gefälle von höchstens 2 (oder 6,4 ), Schafe, Rinder (außer Kälber) : Gefälle von höchstens 26 4 (oder 5 ). Europäische Verordnung : 1/25 B1HP1.4a (2*) 1. Einrichtung der Laderampen : rutschfest die Bodenfläche der Laderampe oder der Plattform ist rutschfest wenn das Gefälle mehr als 1 (oder 17,6) beträgt, müssen Querlatten vorhanden sein. Europäische Verordnung : 1/25 B1HP1.4a (2*) 14. Für Schweine muss das Transportmittel über ein System verfügen, welches die ständige Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet. Europäische Verordnung : 1/25 B1H5P1.4b (2*).2. Zusätzliche Vorschriften für lange Transporte 1. Das Transportmittel hat ein Dach von heller Farbe und ist gut isoliert. Europäische Verordnung : 1/25 B1H6P1.1 (2*) 2. Das Transportmittel muss eingerichtet sein, um Futter mitzuführen. Das Futter muss vor Witterungseinflüssen sowie Einwirkungen von Staub, Treibstoff, Abgasen, Urin und Mist geschützt sein. Europäische Verordnung : 1/25 B1H6P1. (2*). Wenn die Fütterung der Tiere eine spezielle Vorrichtung erfordert, muss diese im Transportmittel mitgeführt werden. Europäische Verordnung : 1/25 B1H6P1.5 (2*) 4. Das Belüftungssystem muss innerhalb des Transportmittels eine Temperatur zwischen 5 C und C (+/- 5 C) gewährleisten können. Europäische Verordnung : 1/25 B1H6P.1 (*) 5. Das Belüftungssystem muss eine Minimalluftrate von 6 m³/stunde/kn Nutzlast gewährleisten können. Europäische Verordnung : 1/25 B1H6P.2 (*) 6. Das Belüftungssystem muss während 4 Stunden unabhängig vom Fahrzeugmotor funktionieren können. Europäische Verordnung : 1/25 B1H6P.2 (*) der Regelwidrigkeiten : Grenzen : Zu verbessern : Unbefriedigend : 4. Zusätzliche Vorschriften für den Transport in Containern 1. Geschlossene Container müssen eine Beschilderung zum Hinweis auf die Anwesenheit von lebenden Tieren sowie eine Kennzeichnung der Oberkante des Containers tragen. Europäische Verordnung : 1/25 B1H2P5.1 (*)
4 2. Das Transportmittel muss mit einer Ausrüstung zur Befestigung der Container versehen sein, damit diese während des Transports aufrecht bleiben und nicht verrutschen können. Europäische Verordnung : 1/25 B1H2P5.2 (*). Das Übereinandersetzen der Container verhindert nicht die Belüftung. Europäische Verordnung : 1/25 B1HP1.7c (*) 4. Wenn die Tiere in Containern transportiert werden, müssen die Tränkevorrichtungen voll funktionstüchtig sein und so konstruiert sein, dass sie für die Tiere zugänglich sind. Europäische Verordnung : 1/25 B1H6P2.2 (*) 5. Wenn die Tiere in Containern transportiert werden, muss das Gesamtfassungsvermögen der Wasservorratsbehälter mindestens 1,5 der Höchstnutzlast eines jeden Transportmittels betragen. Die Wasservorratsbehälter müssen so konstruiert sein, dass sie nach jeder Beförderung geleert und gereinigt werden können, und mit einem Wasserstandsmesser ausgerüstet sein. Sie müssen an Tränkevorrichtungen, die sich innerhalb der Laderäume befinden, angeschlossen sein und stets funktionstüchtig sein. Europäische Verordnung : 1/25 B1H6P2. (*) der Regelwidrigkeiten : Grenzen : Zu verbessern : Unbefriedigend : Anmerkungen über die Artikel der Gesetze : 1. Königlicher Erlass vom 9/7/1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen. 2. Verordnung (EG) Nr. 1/25 des Rates vom 22. Dezember 24 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/42/EWG und 9/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97.. Verordnung (EG) Nr. 1/25 des Rates vom 22. Dezember 24 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/42/EWG und 9/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97. Kommentar Kontrolleur :
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