Aktuelles zum Tierseuchenrecht und zur Tiergesundheit. Hans-Joachim Bätza
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- Adolph Koenig
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1 1 Aktuelles zum Tierseuchenrecht und zur Tiergesundheit Hans-Joachim Bätza 1. Tiergesundheitsrecht Auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts werden derzeit folgende Rechtsetzungsvorhaben beraten: 1.1 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose- Verordnung und der Brucellose-Verordnung Mit der Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung wird die nationale Rechtsgrundlage geschaffen, zukünftig von der Stichprobenuntersuchung Gebrauch machen zu können. Dies vor dem Hintergrund, dass Deutschland seit 1999 amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose ist. Nach der Richtlinie 64/432/EWG 1 besteht die Möglichkeit, bei der EU- Kommission zu beantragen, von der regelmäßigen Untersuchung aller Bestände auf eine Stichprobenuntersuchung von 1 % der Bestände jährlich umzustellen. Diesen Antrag hat Deutschland gestellt und die EU-Kommission hat keine Einwände erhoben. Mit der Änderung der Tuberkulose-Verordnung wird die Definition der Rindertuberkulose erweitert, die Anzahl der im Falle des Verdachtes oder Ausbruchs zu untersuchenden Probenzahl reduziert sowie die Regelungen bei Feststellung der Tuberkulose bei anderen Haustieren als Rindern angepasst. Mit der Änderung der Brucellose-Verordnung sollen die bei der serologischen Diagnostik existierenden Probleme (insbesondere beim Schwein) dahingehend gelöst werden, dass zukünftig zur Seuchenfeststellung zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren durchzuführen sind; derzeit ist zur Seuchenfeststellung eine positive Serologie ausreichend. Zudem werden die Maßnahmen beim Ausbruch der Brucellose und beim Verdacht auf Brucellose bei Schweine-, Schaf- und Ziegenbeständen getrennt. Weiterhin werden die Begrifflichkeiten redaktionell an die des Tiergesundheitsgesetzes angepasst. Über die Verordnung wird er Bundesrat in seiner Sitzung am 12. Mai 2017 entscheiden. 1.2 Erste Verordnung zur Änderung der Maul- und Klauenseuche-Verordnung Im Rahmen von Tierseuchenübungen zur Maul- und Klauenseuche (MKS) haben sich Änderungen der MKS-Verordnung als notwendig erwiesen. Es werden Schutzmaßnahmen eingeführt, die es insbesondere im Falle eines MKS-Ausbruchs in einem Schlachthof, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen der jeweils zuständigen 1 Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl.Nr. L 121 vom , S. 1977)
2 2 Behörde ermöglichen, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Weiterverbreitung des Erregers zu vermeiden. Zudem werden Regelungen zur Reinigung und Desinfektion von Flugzeugen konkretisiert. Außerdem erfolgt eine Klarstellung der sog. Equidenregelung. Das heißt, in Zukunft soll gewährleistet werden, dass im Seuchenfall nicht für MKS empfängliche Tiere mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem betroffenen Betrieb verbracht werden können. Analog zur Schweinehaltungshygieneverordnung wird ein Frühwarnsystem eingeführt. Der Tierhalter ist bei Eintreten bestimmter Umstände, wie hohem Fieber oder erheblicher Verminderung der Milchleistung in einer bestimmten Zeiteinheit, verpflichtet, über eine Untersuchung eine Infektion mit MKS-Virus ausschließen zu lassen. Zudem erfolgt eine Anpassung der Anforderungen an Laboratorien und vergleichbare Einrichtungen, die mit dem MKS-Virus arbeiten. Um die Milch-Güteverordnung auch im Seuchenfall weiter anwenden zu können, wird zur Klarstellung eine entsprechende Ausnahmeregelung eingefügt. Die Verordnung befindet sich derzeit in der abschließenden rechtsförmlichen Prüfung. 1.3 Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sowie zur Aufhebung der Tierische Nebenprodukte- Bußgeldverordnung Die Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung vom 22. Dezember 2005, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2009 geändert worden ist, regelt die Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/ Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/ aufgehoben; sie ist am 4. Dezember 2009 in Kraft getreten und seit dem 4. März 2011 anzuwenden, wobei die wesentlichen Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beibehalten wurden. Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wurde zudem die Verordnung (EU) Nr. 142/ erlassen, die ebenfalls seit dem 4. März 2011 anzuwenden ist. Die genannte Verordnung dient der Bußgeldbewehrung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EU) Nr. 142/2011. Weiterhin wird die Tierische Nebenprodukte- Bußgeldverordnung aufgehoben. Die Verordnung bedarf gemäß 14 Absatz 4 des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes nicht der Zustimmung des Bundesrates; sie befindet sich derzeit in der abschließenden rechtsförmlichen Prüfung Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom , S. 1) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom , S. 1)
3 3 1.4 Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung Mit der Änderung der Viehverkehrsverordnung wird die Verordnung im Wesentlichen an das seit dem 1. Januar 2016 geltende EU-Recht zur Kennzeichnung von Equiden 5 angepasst (verpflichtende Angaben im Equidenpass, Festlegung der Frist zur Antragstellung auf Ausstellung eines Equidenpasses, Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen alternativen Kennzeichnung bei der Übernahme von Einhufern). Darüber hinaus wird für die Anzeige von Veranstaltungen, wie z. B. Viehmärkte, neben der Schriftform auch das elektronische Verfahren ermöglicht, womit dem Projekt Digitale Erklärung (Normenscreening) Rechnung getragen wird. Der Verordnungsentwurf befindet sich derzeit im Abstimmungsverfahren mit Ländern und Verbänden. Es ist vorgesehen, die Verordnung dem Bundesrat für seine Sitzung am 7. Juli 2017 zuzuleiten. 1.5 Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Geflügelpest- Verordnung Die derzeit diskutierten fachlichen Änderungen der Schweinepest-Verordnung und der Geflügelpest-Verordnung dienen jeweils der Klarstellung im Hinblick auf die Desinfektion von Flugzeugen im Seuchenfall. Bauarttechnisch bedingt ist die Reinigung und Desinfektion von Flugzeugen problematisch, sodass es im Wesentlichen darauf ankommt, die Behältnisse bzw. den Frachtraum, in denen bzw. in dem Tiere transportiert worden sind, zu reinigen und zu desinfizieren. Als Konsequenz des Geflügelpestgeschehens 2016/2017 sind weitere Anpassungen der Geflügelpest-Verordnung notwendig geworden. Neben redaktionellen Änderungen sowie die Anpassung der Verbringungsregelungen sind dies u.a. die Schaffung einer Möglichkeit für die zuständige Behörde, in kleinen Geflügel haltenden Betrieben (weniger als Stück Geflügel) Biosicherheitsmaßnahmen anordnen zu können sowie Regelungen im Hinblick auf mobile Händler. 1.6 Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU 6, der sich an die von ASP betroffene Mitgliedstaaten richtet, wird über die Bekämpfungsrichtlinie 2002/60/EG 7 hinaus eine Regionalisierung in verschiedene Zonen im Falle des Ausbruches der ASP bei einem Haus- oder Wild Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom , S. 1) Durchführungsbeschluss Nr. 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnah men zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchfüh rungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl.EU Nr. L 295 vom , S. 63) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27.Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 192 vom , S. 27)
4 4 schwein eingeführt, nach der in Abhängigkeit von der betroffenen Tierart (nur Hausschwein oder nur Wildschwein oder aber auch beide Tierarten) und in Abhängigkeit von der einzurichtenden Zone unterschiedliche Verbringungs- bzw. Ausfuhrregelungen für lebende Haus-und Wildschweine sowie für von diesen Tieren stammende Erzeugnisse gelten. Der Durchführungsbeschluss ist an die betroffenen Mitgliedstaaten gerichtet. Da, wie im Fall der LSD (siehe 1.7), nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch in Deutschland ASP festgestellt wird, wird mit der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest der genannte Durchführungsbeschluss in nationales Recht umgesetzt, um im Ereignisfall als Dringlichkeitsverordnung erlassen zu werden. 1.7 Verordnung zum Schutz gegen die Lumpy-Skin-Krankheit Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/ werden Festlegungen zur Impfung sowie zum Verbringen und zur Ausfuhr von empfänglichen Tieren und Erzeugnissen dieser Tiere getroffen. Auch wenn sich der Durchführungsbeschluss derzeit nur an Kroatien, Bulgarien und Griechenland richtet, kann eine Verschleppung des Erregers nach Deutschland nicht ausgeschlossen werden, sodass mit der genannten Verordnung der Durchführungsbeschluss in Verbindung mit einigen Schutzmaßnahmen der Richtlinie 92/119/EWG 9 in nationales Recht umgesetzt wird. Die Verordnung soll im Ereignisfall als Dringlichkeitsverordnung erlassen werden. 1.8 Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Rahmen- Überwachung Die AVV Rahmen-Überwachung enthält nationale Vorschriften zur einheitlichen Durchführung, insbesondere der lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vorschriften für die amtliche Kontrolle. Für tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte galt die AVV Rahmen-Überwachung bisher nicht. Zur Verbesserung eines ländereinheitlichen Modells zur risikoorientierten Kontrolle im Bereich tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte ist u. a. eine Integration dieses Bereichs in die AVV Rahmen-Überwachung erforderlich. Zwar hat der Bundesrat der AVV bereits in seiner Sitzung am 15. November 2016 zugestimmt; die AVV wurde aber erst am 15. Februar 2017 erlassen und am 17. Februar verkündet, weil das BVL mit der Erarbeitung von Kontrollplänen mit einer Änderung des BVL-Gesetzes beauftragt wurde, welches erst am 12. Februar 2017 in Kraft getreten ist. 8 9 Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Maß nahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl.EU Nr. L 310 vom , S. 51) Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. EG Nr. L 62 vom , S. 69)
5 5 1.9 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( Tiergesundheitsrechtsakt ) Der Tiergesundheitsrechtsakt, der in Zukunft eine einheitliche Anwendung der im Wesentlichen harmonisierten veterinärrechtlichen Bestimmungen und insoweit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten und den Handel durch ein hohes Tiergesundheitsniveau stärken soll, wurde seit seiner Verabschiedung durch die Kommission im Frühjahr 2013 intensiv beraten. Zwischenzeitlich wurde er als Verordnung (EU) 2016/ am 31. März 2016 im Amtsblatt (ABl. L 84, S. 1) veröffentlicht; er ist im Wesentlichen ab dem 21. April 2021 anzuwenden. Bis zum Datum der Anwendung müssen allerdings noch die erforderlichen Sekundärrechtsakte erarbeitet und verabschiedet werden. Vor dem Hintergrund der vielen Ermächtigungen der KOM zum Erlass delegierter und Durchführungsrechtsakte beleibt die Beteiligung der Mitgliedstaaten abzuwarten. 2. Tiergesundheitssituatio 2.1 Geflügelpest Bei gehaltenen Vögeln wurden (Stand ) in Deutschland (betroffen sind bis auf das Saarland alle Bundesländer) seit Anbeginn des Geschehens 96 Ausbrüche festgestellt, davon 81 Ausbrüche bei Geflügel und 15 Ausbrüche in Zoos oder ähnlichen Einrichtungen (BW 1; BY 9; BB 11; HH 1; MV 15; NI 35; NW 6; SN 3; ST 4; SH 5 (davon 3 x H5N5); TH 4, HE 1; RP 1). Von den insgesamt 96 Ausbrüchen waren zum Stichtag noch 33 Ausbrüche aktiv (BW 1; BY 5; BB 1; MV 3; NI 18; SN 1; RP 1; TH 3). Von den Mitgliedstaten waren im Hinblick auf Hausgeflügel in 2016 primär Ungarn mit 219 Ausbrüchen und Frankreich mit 101 Ausbrüchen betroffen; insgesamt wurden mit Stand in 15 Mitgliedstaaten 401 Fälle beim Hausgeflügel festgestellt. In 2017 (Stand ) wurden bisher in 18 Mitgliedstaaten in 693 Geflügelhaltungen HPAI H5N8 festgestellt; primär betroffen war Frankreich mit 380 Ausbrüchen gefolgt von Bulgarien mit 61 Ausbrüchen. Bei Wildvögeln wurde HPAI in Deutschland in mal und in 2017 (Stand ) 621mal nachgewiesen. Die in 2016 in der Europäischen Union festgestellten 712 Nachweise bei Wildvögeln verteilten sich auf 16 Mitgliedstaaten, wobei Deutschland mit 584 Ausbrüchen am stärksten betroffen war, in weitem Abstand folgte Dänemark mit 35 Ausbrüchen. In 2017 wurde HPAI in 23 Mitgliedstaaten bisher 1.153mal festgestellt; auch in 2017 ist Deutschland mit 621 Nachweisen am stärksten betroffen, gefolgt von Rumänien (83 Nachweise) und Polen (63 Nachweise). 10 Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht) (ABl. EU Nr. L 84 vom , S. 1)
6 6 2.1 Afrikanische Schweinepest (ASP) Die Situation bei Wildschweinen in Estland, Lettland, Litauen und Polen ist über die Jahre im Wesentlichen stabil geblieben, will heißen, dass sich das Seuchengeschehen nicht wesentlich über sein ursprüngliches Verbreitungsgebiet hinaus ausgedehnt hat. Die zahlenmäßigen Veränderungen ergeben sich aus nachstehender Tabelle, jeweils aufgelistet nach den Jahren 2014/2015/2016/2017 (Stand ) Hausschweine Wildschweine Estland 0 / 18 / 6 / 41 / 723 / 1052 / 246 Lettland 32 / 10 / 3 / / 752 / 856 / 180 Litauen 6 / 13 / 19 / 1 45 / 111 / 303 / 115 Polen 2 / 1 / 20./ 30 / 53 / 80 / 79 GESAMT 40 / 42 / 48 / / / 2300 / BHV-1 freier Status von Bundesländern Inzwischen haben nur noch die Regionen Düsseldorf und Köln in Nordrein-Westfalen keinen Status als BHV-1-freies Gebiet, auch wenn für diese beiden Regionen der Antrag auf Anerkennung bei KOM gestellt wurde. Ende 2015 (neuere Angaben liegen noch nicht vor) waren 98,85% der Rinderbestände mit insgesamt 96,8% der Rinder BHV 1-frei. 2.4 Bovine Virusdiarrhoe (BVDV) Wurden im Jahr 2011 in Beständen BVDV-persistent infizierte Rinder entdeckt, waren es im Jahr 2014 noch persistent infizierte Rinder in Betrieben, 2015 noch persistent infizierte Rinder in 566 Betrieben und 2016 noch 1005 persistent infizierte Rinder in 324 Betrieben. Die Prävalenz, bezogen auf neugeborene Kälber, konnte durch die eingeleiteten Maßnahmen von 0,5 % im Jahr 2011 auf 0,06 % im Jahr 2014, 0,03% im Jahr 2015 und 0,02% im Jahr 2016 reduziert werden. 2.5 Aujeszkysche Krankheit (AK) bei Wildschweinen Zwischen 2010 und 2015 wurden mehr als Wildschweine auf AK untersucht mit dem Ergebnis, dass sich AK von Ost nach West ausgebreitet hat und nunmehr bis auf Bremen und Hamburg alle Bundesländer in unterschiedlichem Maße bis zu einer Seroprävalenz von über 30% betroffen sind. Trotz der z.t. landesweiten Verbreitung der AK bei Wildschweinen ist es in all den Jahren nicht zu einem Übertrag in die Hausschweinepopulation gekommen
7 7 (Deutschland ist nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG amtlich anerkannt AK-frei). Bei Hunden wurde AK dagegen verschiedentlich festgestellt. 2.6 Blauzungenkrankheit (BT) in der EU Die Situation der Blauzungenkrankheit mit ihren unterschiedlichen Serotypen und Verbreitungsgebieten ergibt sich aus nachstehender Karte. In Deutschland wurden empfängliche Tiere in BW sowohl gegen BTV 8 als auch gegen BTV 4 geimpft; dies gilt in vermindertem Maße auch für BY. Zwischenzeitlich wurde in Frankreich in einer Entfernung von weniger als 150 km Entfernung von der deutschen Grenze BTV 8 nachgewiesen. Ausbreitung der Blauzungenkrankheit in der EU (Stand ) 2.7. Knötchenkrankheit der Rinder, Lumpy skin disease (LSD) Auch wenn sich die Dynamik der Ausbreitung in 2016 etwas abgeschwächt hat, ist dennoch vor dem Hintergrund Situation auf dem Balkan und der bisherigen Ausbreitung in nordwestlicher Richtung erhöhte Aufmerksamkeit angesagt.
8 8 Grundsätzlich sollten in fraglichen Fällen diagnostische Ausschlussuntersuchungen eingeleitet werden. Das Friedrich-Loeffler-Institut steht in Kontakt mit den zuständigen Veterinäruntersuchungsämtern der Länder, um die diagnostischen Möglichkeiten abzugleichen. Auch wenn KOM die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, Impfpläne vorzulegen, ist eine prophylaktische Impfung gegen LSD in bisher freien Ländern sehr zurückhaltend zu beurteilen, und zwar einerseits wegen der Verfügbarkeit von ausschließlich Lebendimpfstoffen (die zudem in der EU nicht zugelassen sind und von nicht unerheblichen Nebenwirkungen begleitet sind) und der möglichen Auswirkungen auf den Handel andererseits. Die Kommission hat eine Impfstoffbank für LSD, aus der sie die Länder unterstützt, die jetzt schon Impfstoff benötigen. Allerdings deckt diese Bank nur einen kleinen Anfangsbedarf, z. B. hat Griechenland Dosen bekommen, müsste aber Rinder impfen; Bulgarien hat für ebenfalls Rinder Impfdosen erhalten. Die kleineren Balkanländer haben jeweils Impfdosen erhalten; ihr Bedarf ist damit gleichwohl nicht gedeckt. Aktuell wird in der EU in Kroatien, Bulgarien und Griechenland geimpft.
9 9 2.7 BSE Von 2001 bis 2015 wurden in der EU etwa 114 Mio Rinder auf BSE untersucht; im Jahr 2015 wurden unionsweit noch etwa 1,4 Mio Rinder untersucht. Dabei wurden insgesamt noch sechs BSE-Fälle (0,0004%) in vier Mitgliedstaaten (Vereinigtes Königreich, Irland, Slowenien und Spanien) entdeckt und zwar ausschließlich bei der Untersuchung verendeter Rinder. Zwei der sechs BSE-Fälle wurden als klassische BSE-Fälle typisiert, wobei die Tiere nach dem gemeinschaftsweiten Verfütterungsverbot geboren wurden. In Deutschland wurden im Jahr 2016 insgesamt Rinder auf BSE untersucht, davon im Wesentlichen verendete Rinder ( Rinder). Vor dem Hintergrund, dass die BSE-Untersuchungsverordnung in 2015 aufgehoben und insoweit eine regelmäßige Untersuchung der über 96 Monate alten gesund geschlachteten Rinder nicht mehr durchgeführt wurde, wurden in 2016 nur noch 599 gesund geschlachtete Rinder auf BSE untersucht, die im Wesentlichen aus Mitgliedstaaten stammten, in denen noch ein Untersuchungsregime durchgeführt wird. Von 2002 bis 2015 wurden unionsweit etwa 8,4 Mio Schafe und Ziegen auf Scrapie untersucht; in 2015 waren dies etwa Schafe mit 641 Nachweisen in 18 Mitgliedstaaten und Ziegen mit Nachweisen in acht Mitgliedstaaten (wobei etwa 90% der Fälle auf Zypern entfallen). In Deutschland wurden im Jahr 2016 insgesamt Schafe (davon gesund geschlachtete Schafe, verendete Schafe) mit fünf Nachweisen auf Scrapie untersucht; die fünf Nachweise ergaben sich bei der Untersuchung von verendeten Schafen. Im gleichen Zeitraum wurden Ziegen untersucht; alle Untersuchungen verliefen negativ. 2.8 Kofinanzierung In den Jahren 2007 bis 2014 hat die KOM bis zu 13 Tiergesundheitsprogramme (2010 Programme für 13 Tierseuchen, 2011 Programme für 11 Tierseuchen und ab 2015 Programme für 10 Tierseuchen) mit insgesamt kofinanziert. Davon flossen etwa 30,5% oder etwa 398 Mio in Programme zur TSE-Tilgung, 26,8% oder etwa 350 Mio in Programme zur Tilgung der Tuberkulose, 13,1% oder etwa 170 Mio in Programme zur Tilgung der Blauzungenkrankheit, 7,7% oder etwa 100 Mio in Programme zur Tilgung der Tollwut, 7% oder etwa 91,5 Mio in Programme zur Tilgung der Salmonellose und 5,7% oder etwa 74 Mio in Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose hat die KOM die Tiergesundheitsprogramme der Mitgliedstaaten mit 154 Mio kofinanziert; davon hat Deutschland 0,93% oder etwa 1,43 Mio abgerufen. Anschrift des Verfassers Prof. Dr. Hans-Joachim Bätza Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Rochusstrasse 1, Bonn
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