Brucellose Status und Rechtsrahmen

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1 Tierseuchenrisiko Wildschwein Aujeszkysche Krankheit, Schweinepest, Brucellose und Co. Brucellose Status und Rechtsrahmen Dr. Andreas Tyrpe Status: Anzeigepflichtige Tierseuche Rind, Schwein, Schaf und Ziege (Deutschland, O.I.EMitgliedstaaten); nicht meldepflichtig nach der RL 82/894/EWG (!!!); in EU nur Meldepflicht in freien Staaten oder Regionen gegenüber der KOM Amtlich (EU) anerkannte Brucellosefreie Mitgliedstaaten oder Regionen: Rinderbrucellose gemäß Anhang A Kapitel II Nummer 7 der RL 64/432/EWG (Ausschussverfahren) Dänemark, Großbritannien (VK), Deutschland, Provinz Bozen (Italien), Luxemburg, Region EmiliaRomagna (Italien), Niederlande, Inseln Pico, Graciosa, Flores und Österreich, Corvo (Autonome Region der Finnland, Azoren, Portugal). Schweden, (Norwegen), 1

2 Status: Schaf und Ziegenbrucellose (Br. melitensis) gemäß Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der RL 91/68/EWG (Ausschussverfahren) Belgien, Frankreich (64 Departements), Tschechische Republik, Italien (2 Regionen + 49 Provinzen in 11 Dänemark, Regionen), Deutschland, Portugal (Autonome Region der Azoren), Irland, Spanien (Teneriffa, Las Palmas), Luxemburg, Ungarn, (Schweiz), Österreich, (Norwegen). Polen, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich, BrucelloseStatus EU: Geographische Übersicht Rind: MS/Region Schaf/Ziege: MS/Region Azoren Teneriffa, Las Palmas 2

3 Brucellosefälle in Deutschland Jahr Zahl BL Tierart BB, SH Schw, Rd SN Schw MV, NI Schw, Schaf BB, NW Schw, Schaf / Zg MV Schw BB, BY, MV Schw, Schaf Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 64/432/EWG (ABl. L 121 vom 29. Juli 1964 S. 1977) SCHWEINEBRUCELLOSE Artikel 9: Möglichkeit der Genehmigung von nationalen Bekämpfungsprogrammen von Tierseuchen im Anhang E Teil II (AK, IBR, Brucella suis, TGE) durch die EUKOM, Vorteil: innergemeinschaftliche Zusatzgarantien, mögliche Finanzhilfe der EU, Artikel 10: Möglichkeit der Seuchenfreiheitsanerkennung für MS oder Region des MS; Zusatzgarantien. 3

4 Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 64/432/EWG (ABl. L 121 vom 29. Juli 1964 S. 1977) SCHWEINEBRUCELLOSE Bisher keine Entscheidung/Beschluss der KOM über genehmigte Verfahren und freie MS/Regionen!! Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 64/432/EWG (ABl. L 121 vom 29. Juli 1964 S. 1977) RINDERBRUCELLOSE Artikel 2 i.v.m. Anhang A Kapitel II,» Nr. 1 brucellosefreier Rinderbestand,» Nr. 2 Aufrechterhaltung Bestandsstatus Rinderbestand,» Nr. 3 Aussetzung/Entzug des Status,» Nr. 4 brucellosefreier Rinderbestand mit vorheriger Impfung,» Nr. 5 Aufrechterhaltung in Impfbeständen,» Nr. 6 Aussetzung/Entzug des Status in Impfbeständen,» Nr. 7 brucellosefreier MS/Region,» Nr. 8 Aufrechterhaltung des Status für MS/Region,» Nr. 9 Meldepflicht zu Ausbrüchen; Aussetzung/Entzug des Status,» Nr. 10 Verwendung von diagnostischen Tests (i.v.m. Anhang C). 4

5 Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1999 über die amtliche Anerkennung der Brucellosefreiheit von Rinderbeständen bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Entscheidung 97/175/EG 1999/466/EG (ABl. L 181 vom , S. 34) Listung der MS und Regionen in MS, die amtlich anerkannt frei von Rinderbrucellose sind. Richtlinie des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen 91/68/EWG (ABl. der EG Nr. L 46 S. 19) BRUCELLOSE DER SCHAFE UND ZIEGEN (Br. melitensis) Artikel 2 Nummern 4 und 5 i.v.m. Anhang A Kapitel 1 (amtlich anerkannt freie Bestände, MS und Regionen in MS; Ausschussverfahren) und Kapitel 2 (freie Bestände), Anhang C Testverfahren. 5

6 Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, daß bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei 93/52/EWG (ABl. L 13 vom , S. 14) Listung der MS und Regionen in MS, die amtlich anerkannt frei von Brucellose (Br. melitensis) sind. Neufassung der Brucellose Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) regelt Brucellose der Rinder,Schweine, Schafe und Ziegen, Definitionen (Ausbruch, Verdacht, freier Bestand), allgemeine Schutzmaßregeln:» Verbot von Impfungen und Heilversuchen,» Untersuchungspflicht für Rinder (serologische Untersuchungen und Abortabklärung bei > 24 Mon. alten Rindern und Aborten im letzten Drittel der Trächtigkeit),» Untersuchungspflicht für > 12 Mon. Alte Schafe und Ziegen (Blutuntersuchung),» Ermächtigung für zust. Behörde (Anordnung Absonderung und amtliche Beobachtung),» Erste Maßnahmen bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs (Sperre, Absonderung seuchenverdächtiger Tiere, Anordnung von Untersuchungen in einem verdächtigen Gebiet, öff. Bek.). 6

7 Neufassung der Brucellose Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) besondere Schutzmaßregeln (Rinder):» Blutuntersuchung > 12 Mon. alte Rinder, Möglichkeit der Anordnung für jüngere Rinder und andere empfängliche Arten,» Fortführung der Sperre und Absonderungsmaßnahmen, Aufstallung,» Verbringen von Rindern in den Bestand genehmigungspflichtig,» Milcherhitzung,» Deck und KBVerbot,» R + DMaßnahmen,» weitere Biosicherheitsmaßnahmen,» Anordnung der Tötung der seuchenkranken Rinder (ohne Ermessen); der verdächtigen Rinder (mit Ermessen),» Ausnahmen von Aufstallungspflicht, Verbot des Deckens/der KB und eingeschränktem Personenverkehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Neufassung der Brucellose Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) besondere Schutzmaßregeln (Schweine):» Blutuntersuchung > 4 Mon. alte Schweine, Möglichkeit der Ausnahme für Mastschweine und der Untersuchungsanordnung für andere empfängliche Tiere und andere Untersuchungsmaterialien als Blut (Feten, NG),» Fortführung der Sperre und der Absonderung,» dauerhafte Kennzeichnung der Schweine,» Verbringen von Schweine in/aus den/dem Bestand genehmigungspflichtig,» Sperre der Weiden und Ausläufe für Klauentiere für 4 Monate,» Deck und KBVerbot,» R + DMaßnahmen,» weitere Biosicherheitsmaßnahmen,» Anordnung der Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine (mit Ermessen),» Ausnahmen von Verbot des Deckens/der KB, Sperre der Weiden und Ausläufe und eingeschränktem Personenverkehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 7

8 Neufassung der Brucellose Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) besondere Schutzmaßregeln (Schweine):» Möglichkeit der Festlegung eines gefährdeten Gebietes mit Verbot oder Beschränkung:» des Deckens,» des gemeinschaftlichen Weidegangs,» des Durchführens von Veranstaltungen mit Schweinen,» des Verbringens von Schweinen aus dem Gebiet (Ausnahme: zur alsbaldigen Tötung). Neufassung der Brucellose Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) besondere Schutzmaßregeln (Schafe/Ziegen):» Blutuntersuchung aller Schafe/Ziegen außer Sauglämmer, Möglichkeit der Anordnung für andere empfängliche Arten,» Fortführung der Sperre und Absonderungsmaßnahmen, Aufstallung; zusätzliche Kennzeichnung der seuchenkranken und verdächtigen Tiere,» seuchenkranke und verdächtige Tiere sind unverzüglich ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen, Möglichkeit der Tötungsanordnung für ansteckungsverdächtige Schafe/Ziegen,» Schur und Enthäutungsverbot,» Deck und KBVerbot,» Milcherhitzung,» Tierverkehr aus (zur alsbaldigen Tötung) und in den Bestand nur mit amtlicher Genehmigung,» R + DMaßnahmen,» weitere Biosicherheitsmaßnahmen,» Ausnahmen von beschränktem Tierverkehr (mit alsbaldiger Tötung), Verbot des Deckens/der KB und eingeschränktem Personenverkehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 8

9 Neufassung der Brucellose Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) besondere Schutzmaßregeln (andere Haustiere):» Anordnung der vorgenannten Maßnahmen hier auch möglich. Neufassung der Brucellose Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) besondere Schutzmaßregeln (Rinder, Schweine,Schafe/Ziegen):» Desinfektionsmaßnahmen nach Entfernung der seuchenkranken, verdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tiere,» Aufhebungsprocedere (diverse Untersuchungen),» amtliche Anerkennung der Freiheit von Brucellose in Rinderbeständen und Rücknahme der Anerkennung,» brucellosefreier Schweinebestand,» OWI s. 9

10 Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung SchHaltHygV) vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252) 4 Abs. 3 (Änderung 2009) Ermächtigung zur Versagung der Freilandhaltung von Hausschweinen beim Auftreten von Tierseuchen bei Wildschweinen (also auch Brucellose!!) bzw. Verbindung der Genehmigung der Freilandhaltung mit Auflagen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!! 10

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