Versicherungen dürfen eigene Ansprechpartner benennen - auch bei maklerbetreuten Kunden

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1 NEWSLETTER VERSICHERUNGS- UND VERSICHERUNGSVERTRIEBSRECHT MÄRZ 2015 Versicherungen dürfen eigene Ansprechpartner benennen - auch bei maklerbetreuten Kunden Das Oberlandesgericht Hamm (im Folgenden: OLG Hamm ) hat mit seiner Entscheidung, Az. 4 U 90/14, die am erschienen ist, die Klage mehrerer Versicherungsmakler zurückgewiesen. Diese wollten einem Versicherungsunternehmen untersagen, in Korrespondenz mit Versicherungsnehmern andere Ansprechpartner als die von den Versicherungsnehmern beauftragten Makler zu benennen. Vier Versicherungsmakler zeigten gegenüber dem beklagten Versicherungsunternehmen ihre Tätigkeit als Makler für einzelne Versicherungsnehmer unter Übersendung einer Maklervollmacht an. Die Versicherungsnehmer hatten jeweils eine private Krankenversicherung bei dem beklagten Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Nachfolgend übersandte das beklagte Versicherungsunternehmen an die Versicherungsmakler Schreiben zur Weiterleitung an ihre Versicherungsnehmer, mit denen es eine Änderung des jeweiligen Versicherungsvertrags dokumentierte bzw. einen Änderungsvorschlag unterbreitete. Diese Schreiben enthielten keinen Hinweis auf die jeweiligen Versicherungsmakler als Betreuer des Versicherungsvertrages. Vielmehr fanden sich auf den Schreiben folgende Angaben: Es betreute Sie: J Gruppe (es folgte die jeweilige Anschrift der regionalen Filialdirektion des beklagten Versicherungsunternehmens) und Ihr zentraler Kundenservice: Telefon: [ ]. Diese Daten wiesen auf die eigene Vertriebs- und Betreuungsorganisation des beklagten Versicherungsunternehmens hin. In seiner Entscheidung hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Versicherer gegenüber maklerbetreuten Kunden in Schreiben, die den Kunden über den Makler zugeleitet werden, ihre Filialdirektion als eigene Kundenservice -Stelle benennen darf und nicht den jeweils zuständigen Versicherungsmakler erwähnen muss. Das OLG Hamm tritt der Auffassung der klagenden Makler entgegen, wonach die Angabe eigener Ansprechpartner eine Irreführung der Versicherungsnehmer darstellen könnte. Angaben zur jeweiligen Filialdirektion seien übliche Angaben von Kontaktdaten. Dadurch würde nach Ansicht des Gerichts beim Kunden nicht der Eindruck erweckt werden, dass ausschließlich der vom Versicherer angegebene Ansprechpartner für sie zuständig sei. Schließlich sei auch die geschäftliche Tätigkeit der Versicherungsmakler nicht in einer wettbewerbswidrigen Weise behindert. Die Angaben dienen nach Ansicht des Gerichts vordergründig der zulässigen Förderung des eigenen Wettbewerbs des beklagten Versicherungsunternehmens. Selbst wenn man annehme, dass das beklagte Versicherungsunternehmen versuchen würde, Kunden der Versicherungsmakler abzuwerben, sei dies nicht unlauter. Ein Abwerben von Kunden werde erst durch das Hinzutreten besonderer Umstände unlauter. Diese Umstände seien aber im konkreten Fall nicht gegeben. Ein Versicherungsunternehmen kann in einem Anschreiben an Versicherte direkt die Kontaktdaten seiner eigenen Filialdirektion angeben, ohne Bezug auf den betreuenden Versicherungsmakler.

2 Zinsen bei der Berechnung von Lebensversicherungen - Versicherer müssen ihre Berechnungen nicht offenlegen Mit seinem Urteil vom , Aktenzeichen IV ZR 213/14 hat der Bundesgerichtshof (im Folgenden: BGH ) über die Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und an Bewertungsreserven, den sog. stillen Reserven, entschieden. Hierbei handelt es sich um Kursgewinne der Versicherer aus Anlagen auf dem Kapitalmarkt. Versicherte müssen seit 2008 an den stillen Reserven der Versicherungsgesellschaften beteiligt werden. In dem Rechtstreit ging es konkret um die Frage, wie die Versicherungsgesellschaft die Beteiligung ihrer Kunden im Einzelnen regeln, wenn die Versicherungspolice abgelaufen ist. Ein 71-Jähriger Rentner unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine kapitalbildende Lebensversicherung. Diese zahlte an den Rentner rund ,00 Euro aus, nachdem sein Versicherungsvertrag im Jahr 2008 ausgelaufen ist. Der Versicherer deklarierte etwa 9.000,00 Euro als Überschüsse. Ferner gab der Versicherer an, dass in dem ausgezahlten Betrag ein Schlussüberschuss von ca ,00 Euro sowie auf den Vertrag entfallende Bewertungsreserven von etwa 680,00 Euro enthalten seien. Die Bewertungsreserve setze sich aus einem Sockelbetrag von ca. 660,00 Euro sowie einem schwankenden Anteil von ca. 21,00 Euro zusammen. Der Rentner war der Ansicht, dass ihm die Versicherungsgesellschaft etwa 650,00 Euro zu wenig ausbezahlt habe und warf dieser eine unzulässige Berechnung vor. Die Klage des Rentners scheiterte in den Vorinstanzen. Die Revision des Klägers wurde ebenfalls zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass dem Kläger kein weiterer Zahlungsanspruch zustünde, da die Versicherungsgesellschaft ihn mit den geleisteten Zahlungen richtig an den Bewertungsreserven beteiligt habe. Ob und inwieweit dem Kläger im Einzelfall ein Anspruch auf Auskunft über die mathematische Berechnung seines Anteils an den stillen Reserven zustand, hat das Gericht offen gelassen. Durch den Prozess haben sich vor allem Verbraucherschützer erhofft, Versicherungsgesellschaften dazu zu verpflichten, die Berechnung der Zinsen für Versicherungsnehmer übersichtlicher und nachvollziehbarer zu gestalten. Leider ist mit der jetzigen Entscheidung des BGH nun ein weiterer Versuch gescheitert, mehr Transparenz in die deutsche Versicherungsbranche zu bringen. Krankentagegeldversicherung: Regelung zur Herabsetzung des Krankentagegeldes benachteiligt Versicherungsnehmer Sinkt das Nettoeinkommen eines Versicherungsnehmers, darf der Versicherer das Krankentagegeld nicht einseitig herabsetzen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (im Folgenden: OLG Karlsruhe ) hat mit dem am veröffentlichten Urteil vom , Az.: 9a U 15/14 entschieden, dass eine entsprechende Herabsetzungsklausel zulasten des Versicherungsnehmers unwirksam ist. Das OLG Karlsruhe hat die Revision zum Bundesgerichtshof (im Folgenden: BGH ) zugelassen, so dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Der Kläger arbeitete als selbständiger Handwerkker. Im Jahre 2006 schloss er eine Krankentagegeldversicherung ab. Im Versicherungsvertrag vereinbarte er ein Tagegeld in Höhe von 100,00 Euro. Dies entsprach seinem damaligen Nettoeinkommen. Sechs Jahre später, im Jahr 2012, teilte der Versicherer dem Kläger mit, dass das Tagegeld bei entsprechend geminderter Prämienhöhe nur noch 62,00 Euro betrage. Begründet wurde diese Minderung damit, dass das Einkommen des Klägers gesunken sei. Der selbstständige Handwerker wollte dies nicht akzeptieren und verklagte den Versicherer auf Feststellung, dass das Krankentagegeld in der zunächst vereinbarten Höhe von 100,00 Euro pro Tag weiter bestehe. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz war der Kläger hingegen erfolgreich. Da die Revision zum BGH zugelassen

3 wurde, bleibt eine abschließende Entscheidung abzuwarten. Das OLG Karlsruhe hat die Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zulasten des Versicherten bei sinkenden Nettoeinkommen unter anderem deshalb bejaht, weil die Gefahr besteht, dass das Tagegeld vom Versicherer gerade dann einseitig herabgesetzt wird, wenn mit der Erkrankung auch das Einkommen des Versicherten sinkt. 4 Abs. 4 MBKT lautet: Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Darüber hinaus führt nach Auffassung des Gerichts die Herabsetzungsmöglichkeit dazu, dass für einen selbstständigen Versicherten mit schwankendem Einkommen die Entwicklung seines Versicherungsschutzes nicht absehbar sei. Auch dies führe zur Unwirksamkeit der Klausel. Zudem steht dieser Herabsetzungsmöglichkeit kein ausreichender Anspruch des Versicherten gegenüber, bei steigendem Nettoeinkommen eine Erhöhung herbeizuführen. Durch die Regelung zur einseitigen Herabsetzung wird der Versicherte unangemessen benachteiligt. Zudem führt diese Klausel faktisch dazu, dass vor allem selbstständig tätige Versicherte nicht absehen können, in welcher Höhe sie Versicherungsschutz genießen. Dadurch wird dem Grunde nach der Vertragszweck gefährdet. Die Entscheidung ist daher zu befürworten. Diese Klausel ermöglicht es nach Auffassung des Gerichts dem Versicherer auch dann auf eine Leistungskürzung zu bestehen, wenn der Versicherte bereits erkrankt ist und Tagegeldansprüche geltend macht. Die Gefahr hierbei ist, dass der Versicherer nach Belieben die Leistung kürzen kann, wenn mit der Erkrankung auch das Einkommen des Versicherten sinkt. Mit der Krankentagegeldversicherung hat sich der Versicherte aber gerade gegen krankheitsbedingte Einkommensverluste schützen wollen. Policenmodell nach alter Rechtslage ewiges Widerspruchsrecht Anrechnung des Versicherungsschutzes bei Bemessung der Höhe der Rückerstattung der Beiträge Der Bundesgerichtshof (im Folgenden: BGH ) hat sich wiederholt mit dem Policenmodell nach 5a Versicherungsvertragsgesetz (im Folgenden: VVG ) alte Fassung beschäftigt. In seinen Entscheidungen vom , Az.: IV ZR 333/14 und , Az.: IV ZR 367/14 hat der BGH bestätigt, dass ein Versicherungsnehmer, der nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, den Versicherungsvertrag auch noch nach Jahren widerrufen kann. In beiden Fällen zahlte der Versicherer an die Versicherungsnehmer nach erfolgter Kündigung bzw. ausgesprochenem Widerspruch des Lebensversicherungsvertrages den Rückkaufswert aus. Die Versicherungsnehmer widerriefen noch einmal den Versicherungsvertrag. Gleichzeitig verlangten Sie die Rückzahlung aller auf den Versicherungsvertrag geleisteten Beiträge, abzüglich des bereits ausgezahlten Rückkaufswerts. Nachdem die Kläger jeweils in erster Instanz unterlagen, hatten sie in zweiter Instanz Erfolg.

4 Auf die Revision der Versicherungsgesellschaft gab der BGH den Klägern Recht. Da vor allem zur Höhe des Rückzahlungsanspruchs noch nicht alle Feststellungen getroffen wurden, wurde der Rechtsstreit jeweils an das zuständige Landgericht zurückverwiesen. Der BGH hat festgehalten, dass die Versicherungsverträge infolge des erklärten Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen sind. Ungeachtet der normierten Jahresfrist in 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.f. für den Ausspruch des Widerspruchs, war dieser selbst Jahre später nach Abschluss des Versicherungsvertrages noch möglich. Da in beiden Fällen der Versicherungsnehmer über das Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, bestand das Recht zum Widerspruch fort. Dies ergab die richtlinienkonforme Auslegung des 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.f. auf Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Der BGH hat unter Beachtung dieser europäischen Rechtsprechung mit seinem Urteil vom , Az.: IV ZR 76/11 daraufhin entschieden, dass bei Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer über das Recht zum Widerspruch nicht belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Die Versicherungsnehmer haben, so die Urteilsbegründung, einen Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsbeiträge. Dies allerdings nicht eins zu eins zu den eingezahlten Beiträgen. Vielmehr müssen sich die Versicherungsnehmer bei Bemessung der Höhe der zurückzuzahlenden Versicherungsprämien den Wert des bis zum Ausspruch des Widerspruchs genossenen Versicherungsschutzes anrechnen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann nach der Rechtsprechung des BGH unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden. Bei Lebensversicherungen kann beispielsweise dem Risikoanteil Bedeutung zukommen. Mit den genannten Entscheidung führt der BGH seine Rechtsprechung fort. Soweit Versicherungsnehmer ihre Versicherungsverträge noch unter Geltung des alten Versicherungsgesetzes nach dem Policenmodell abgeschlossen haben, können diese Verträge im Einzelfall noch wirksam widerrufen werden. Newsletter-Abo Wenn Sie regelmäßig aktuelle Informationen zum Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrecht und anderen Rechtsgebieten erhalten möchten, können Sie auf kostenfrei unsere Newsletter abonnieren.

5 Lebensversicherungsreformgesetz - Die wichtigsten Änderungen in Kürze Das Lebensversicherungsreformgesetz soll nach der Intention des Gesetzgebers der Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte dienen. Ein Teil des Gesetzes ist bereits Mitte 2014 in Kraft getreten. Seit dem gilt das Gesetz nun in Gänze. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen kurz dargestellt: Begrenzung der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven Absenkung des Höchstzinssatzes (Garantiezins) Beteiligung an den Risikoüberschüssen Begrenzung der Gewinnausschüttung an Aktionäre Erweiterte Informationspflichten und mehrjährige Prognoserechnungen 1. Begrenzung der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven Eine grundlegende Neuregelung betrifft die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Bewertungsreserven dienen zur Sicherstellung des Garantiezinses und werden von den Versicherungsgesellschaften angelegt. Versicherte werden über Ausschüttungen an diesen Reserven beteiligt. Ausschüttungen der Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren werden nach den Neuregelungen nun der Höhe nach beschränkt. Ausscheidenden Versicherungsnehmern dürfen Lebensversicherer nur noch die Reserven zur Hälfte auszahlen, die den sog. Sicherungsbedarf übersteigen. Wie die Berechnung des Sicherungsbedarfs vorzunehmen ist, wird vom Gesetz im Einzelnen vorgeschrieben. Zusammengefasst kann der Sicherungsbedarf als derjenige Betrag bezeichnet werden, der zur Finanzierung des Garantiezinses notwendig ist. Die aufgezeigte Beschränkung gilt nicht für die Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven aus Immobilien und Aktien. 2. Absenkung des Höchstzinssatzes (Garantiezins) Lebensversicherungen garantieren ihren Kunden eine bestimmte Mindestverzinsung, die für die gesamte Vertragslaufzeit gilt. Deshalb wird dieser Wert auch als Garantiezins bezeichnet. Der Garantiezins ist im Laufe der Jahre stetig nach unten gesunken. Seit dem gilt nun der neue, von 1,75 % auf 1,25 % herabgesetzte Höchstzinssatz. Diese Absenkung gilt allerdings nur für Neuverträge, die ab dem abgeschlossen werden. Für bestehende Policen verbleibt es bei den abgegebenen Garantiezusagen. 3. Beteiligung an den Risikoüberschüssen Bisher wurden Versicherungsnehmer allgemein zu 75 % an den Risikoüberschüssen beteiligt. Nach der Gesetzesänderung wurde nun die Mindestbeteiligung an Risikoüberschüssen auf 90 % erhöht. Dadurch sollen die Folgen für Versicherte aufgrund der vorgenannten Änderung des Garantiezins abgemildert werden. Risikoüberschüsse sind neben den Kostenüberschüssen und den Kapitalerträgen Teil der sog. Überschussbeteiligung, die die Lebensversicherten zusätzlich zum Garantiezins erhalten. Die Risikoüberschüsse entstehen durch kalkulatorische Abweichungen, wenn also die Versicherten länger leben, als zuvor anhand von Sterbetafeln kalkuliert wurde. 4. Begrenzung der Gewinnausschüttung an Aktionäre Damit die Versicherer ihre Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen auch bei künftig niedrigen Zinsen dauerhaft finanzieren können, hat der Gesetzgeber eine Ausschüttungssperre beschlossen. Ausschüttungen dürfen an die Aktionäre der Versicherungsunternehmen nur dann erfolgen, wenn der Bilanzgewinn einen etwaigen Sicherungsbedarf überschreitet. Für die Aktionäre bedeutet dies, dass sie je nach Finanzsituation keine oder nur geringe Dividenden erhalten, falls die Finanzmittel zur Sicherung der Garantien benötigt werden.

6 5. Erweiterte Informationspflichten und mehrjährige Prognoserechnungen Weiter werden durch die Gesetzesänderung Unternehmen zu mehr Kostentransparenz verpflichtet. Seit müssen Lebensversicherer potentiellen Versicherungsnehmern vor Vertragsschluss die Effektivkosten mitteilen. Diese werden in der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen näher erläutert. Danach sind Effektivkosten der Prozentsatz, um den sich die Weiterentwicklung des Versicherungsvertrages durch die Kosten mindert. Vor Vertragsschluss müssen die Versicherungsunternehmen neben den einkalkulierten Abschluss- auch die einkalkulierten Verwaltungskosten angegeben. Verwaltungskosten sind ebenfalls im Produktinformationsblatt zu veröffentlichen. Darüber hinaus sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Versicherten im Rahmen der jährlichen Information zur Überschussbeteiligung auf die Veröffentlichung von zusätzlichen Informationen zur Überschussbeteiligung hinzuweisen. Dies können beispielsweise Informationen zu Kapitalerträgen oder Risikoergebnissen sein. Die Versicherungsaufsicht erhält zudem erweiterte Eingriffsbefugnisse. Sie kann beispielsweise Prognoserechnungen auch für einen längeren Betrachtungszeitraum verlangen. Unter Geltung der neuen Regelungen zum Lebensversicherungsrecht werden sich potenzielle Kunden eingehender mit den neuen Rahmenbedingungen auseinandersetzen müssen, um zu kalkulieren, ob ein Neuabschluss eines Lebensversicherungsvertrages ihnen im Alter einen ausreichenden finanziellen Schutz bietet. Es ist wohl damit zu rechnen, dass es zu einer Reduzierung von Neuabschlüssen kommen wird. Aktuelles: Lebensversicherung - Rückstellung für Beitragsrückerstattung Die Bundesregierung hat Vertragsentwürfe zu geänderten Regeln für Ausschüttungen von Lebensversicherungen vorgelegt. In der Plenarsitzung am wird der Bundesrat hierüber beraten. Nach den Verordnungsentwürfen soll die Maximalgröße für den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung von derzeit 80 % der Eigenmittel auf 60 % gesenkt werden. Diese Regelung wird vor allem vom Bund der Versicherten e.v. begrüßt, da hiervon vor allem die Verbraucher profitieren werden. AUTORINNEN ULRIKE SPECHT Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Leitung Referat Versicherungsund Versicherungsvertriebsrecht Leitende Partnerin TATIANA AUBURGER, LL.M. Rechtsanwältin Fachanwältin für Versicherungsrecht Referat Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrecht

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