Unterlassungsanspruch gegen einen Handelsvertreter

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1 NEWSLETTER VERSICHERUNGS- UND VERSICHERUNGSVERTRIEBSRECHT MAI 2015 Unterlassungsanspruch gegen einen Handelsvertreter Das Oberlandesgericht München (im Folgenden: OLG München ) hat im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Unterlassungsanspruch gegen einen Versicherungsvertreter wegen Verletzung des zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Konkurrenzverbots bejaht, Urteil vom , Az.: 7 U 4696/14. Der Beklagte wurde verurteilt, es bis einschließlich zu unterlassen, für die ACE E. Ltd [ ] und / oder die C. I. als Angestellter oder als selbstständiger Unternehmer tätig zu sein. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu ,00 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angeordnet. Zum Sachverhalt: Der beklagte Handelsvertreter hat mit der Klägerin am einen Vertrag für den hauptberuflichen selbstständigen Außendienst geschlossen. In diesem Vertrag wurde ein Konkurrenzverbot vereinbart. Mit Schreiben vom kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis zum Da im Vertrag eine Kündigungsfrist von 12 Monaten geregelt wurde, widersprach die Klägerin einer Beendigung zu diesem Zeitpunkt. Sie akzeptierte die Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungstermin, dem Trotz des noch nicht beendeten Vertragsverhältnisses hat der Beklagte bei dem Unternehmen ACE E. Group eine Tätigkeit aufgenommen. Die Produktpalette der ACE E. Group und der Klägerin überschneiden sich zumindest in Teilen. Daraufhin hat die Klägerin im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt, dem Beklagten zu gebieten, es zu unterlassen, für Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsunternehmen tätig zu werden. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte jedoch überwiegend Erfolg. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte durch die Aufnahme seiner Tätigkeit bei der ACE E. Group als Vollzeitkraft gegen das vereinbarte Konkurrenzverbot verstoßen hat. Dort wurde ausdrücklich geregelt, dass der Beklagte während der Dauer des Vertragsverhältnisses ohne die Genehmigung der WWK für kein anderes in Konkurrenz zur WWK und / oder den Gesellschaften stehendes Unternehmen tätig werden darf. Diese Regelung stellt eine Konkretisierung der allgemeinen Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters gemäß 86 Abs. 1 Halbsatz 2 Handelsgesetzbuch dar. Es ist sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum anerkannt, dass der Handelsvertreter während eines bestehenden Vertragsverhältnisses nicht berechtigt ist, ein Unternehmen zu vertreten, das mit dem bereits vertretenen Unternehmen in Wettbewerb steht. Nach Auffassung des Gerichts erstreckt sich das Konkurrenzverbot auch auf die vorliegende Tätigkeit des Beklagten, die in der Anwerbung und Schulung von Vermittlungsvertretern für die ACE E. Group Ltd. besteht. Es komme nicht darauf an, ob die Tätigkeit als Handelsvertreter oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt werde. Das Konkurrenzverbot erstrecke sich auch nicht nur auf die Kerntätigkeit. Erfasst werden auch Nebentätigkeiten. Auch der BGH legt einen strengen Maßstab an. Schon in Zweifelsfällen, in denen die Möglichkeit besteht, dass die anderweitige Betätigung die Interessen des Unternehmens beeinträchtigen könnte, hat der Handelsvertreter vor der Übernahme der vertraglichen Vertretung dieses in

2 Kenntnis zu setzen und seine Zustimmung einzuholen. Im vorliegenden Fall verletzte der Beklagte aus Sicht des Gerichts die Belange der Klägerin, indem er konkret mit seiner Tätigkeit die Ausweitung und Verbesserung der unternehmerischen Aktivitäten der Wettbewerberin unterstützte und förderte. Dies genügte dem Gericht zur Bejahung des Konkurrenzverbots. Irrelevant war hierbei, dass sich der Beklagte auch noch um Bestandskunden der Klägerin kümmerte. Solange das Vertreterverhältnis noch nicht wirksam beendet worden ist, ist dringend von einer Konkurrenztätigkeit abzusehen. Nach der Rechtsprechung genügt für die Bejahung des Wettbewerbs in Zweifelsfällen bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen des Unternehmens. Ersatz der Kosten für ein Hörgerät In seinem Urteil vom Az.: IV ZR 419/ 13 hat sich der Bundesgerichtshof (im Folgenden: BGH ) damit beschäftigt, wann verordnete Hilfsmittel das medizinisch notwendige Maß überschreiten und damit von der privaten Krankheitskostenversicherung nicht gedeckt sind. Die Klägerin begehrte vom Versicherer die Erstattung der Kosten für ein Hörgerät aus einer privaten Krankheitskostenversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Rahmenbedingungen 2009 (RB/KK 2009) und die Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009) zugrunde. In den RB/KK 2009, die mit den Musterbedingungen MB/KK 2009 im Wesentlichen übereinstimmen, heißt es unter 5 - Einschränkung der Leistungspflicht: (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen [ ]. Der Klägerin wurde für ihr linkes Ohr ein Hörgerät verordnet. Nachdem sie eine vergleichende Anpassung verschiedener Hörgerätetypen vornahm, entschied sie sich für ein Gerät zum Preis von 3.083,00 Euro. Der Versicherer erstattet daraufhin aber lediglich 1.500,00 Euro. Nach Auffassung des Versicherers wies das Hörgerät zahlreiche medizinisch nicht gebotene Ausstattungsmerkmale auf und sei daher im konkreten Fall nicht medizinisch notwendig gewesen. Der Versicherer zahlte daher an die Klägerin den Preis eines Alternativgeräts in Höhe von 1.500,00 Euro aus. Mit der Klage hat die Klägerin den Differenzbetrag von 1.583,00 Euro vom Versicherer verlangt. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Die Revision der Beklagten führte jedoch zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung. In diesem Urteil geht es vorrangig um die Auslegung von Versicherungsklauseln. Diese sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Der Versicherungsnehmer kann 5 Abs. 2 Satz 1 RB/KK 2009 entnehmen, dass die Leistungseinschränkung für Heilbehandlungen und sonstige Maßnahmen gelten solle, so der BGH. Zudem könne der Versicherungsnehmer das Ziel der Übermaßregelung erkennen, dass der Versicherer sich vor einer unnötigen Kostenbelastung durch aus medizinischer Sicht nicht notwendiger Maßnahmen schützen will. Dies gelte für Hilfsmittel ebenso wie für Heilbehandlungsmaßnahmen. Es bestehe nach Auffassung des BGH die Gefahr einer Überversorgung, der die Regelung erkennbar vorbeugen will. Dies vor allem dann, wenn die Auswahl des konkreten Hilfsmittels von einer Willensentscheidung des Versicherungsnehmers abhängt. Der BGH stellt in seinen Entscheidungsgründen danach fest, dass Aufwendungen für ein Hilfsmittel das medizinisch notwendige Maß im Sinne der

3 obigen Klausel übersteigen, wenn das Hilfsmittel zusätzliche, nicht benötigte Funktionen oder Ausstattungsmerkmale aufweist und es zugleich preiswertere, den notwendigen medizinischen Anforderungen für den jeweiligen Versicherungsnehmer entsprechende Hilfsmittel ohne diese zusätzlichen Funktionen oder Ausstattungsmerkmale zur Verfügung stehen. Da sich der Versicherer auf eine Leistungskürzung beruft, muss dieser aber beweisen, dass bei einer an sich medizinisch notwendigen Heilbehandlung eine einzelne Behandlungsmaßnahme medizinisch nicht notwendig ist. Der Versicherer muss auch darlegen und beweisen, dass bei einem an sich notwendigen Hilfsmittel bestimmte Funktionen oder Ausstattungsmerkmale medizinisch nicht notwendig sind. Darüber hinaus muss der Versicherer darlegen und beweisen, dass ein Hilfsmittel ohne diese zusätzlichen Ausstattungsmerkmale oder Funktionen, welches ebenfalls das medizinisch notwendige Maß erfüllt, zu einem niedrigeren Preis auf dem Markt erhältlich ist. Gelingt dies dem Versicherer, so hat der Versicherungsnehmer nur einen Anspruch auf Ersatz der Kosten eines medizinisch notwendigen Alternativgeräts ohne zusätzliche Funktionen. Wie die Entscheidung zeigt, werden nur Kosten für medizinisch notwendige Maßnahmen erstattet. Ein darüber hinausgehender zusätzlicher Funktionsumfang und Bedienungskomfort kann vom Versicherungsnehmer beansprucht werden. Die Mehrkosten hierfür muss der Versicherungsnehmer jedoch selbst tragen. versichert ist. In der Zeit vom bis zum war der Kläger wegen eines Burn- Out-Syndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bereits ab dem wurde er stufenweise in den Arbeitsprozess eingegliedert. Während der Wiedereingliederung erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber keinen Lohn, sondern ausschließlich Krankengeld. Wiedereingliederungsmaßnahme eines Arbeitsnehmers Kein Krankentagegeld! Der Arbeitnehmer erhält nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit während einer stufenweisen Wiedereingliederung an seinem bisherigen Arbeitsplatz kein Krankentagegeld. Dies entschied der Bundesgerichtshof (im Folgenden: BGH ) mit seinem Urteil vom IV ZR 54/14. Ob eine Ausnahme möglich ist, wenn es sich um einen bloßen Arbeitsversuch handelt, ließ der BGH im konkreten Fall aber offen, da nicht entscheidungserheblich. Der klagende Versicherungsnehmer unterhält bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Krankentagegeldversicherung, mit der ein Krankentagegeld in Höhe von 120,00 Euro täglich Mit der Klage verlangte der Kläger für die gesamte Zeit seiner Krankschreibung Krankentagegeld. Das Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung der Karenzzeit von 42 Tagen für die Zeit bis zum stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers, auch für den Monat April 2010 Krankentagegeld zu erhalten, blieb erfolglos. Die Revision vor dem BGH führte ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der BGH bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung der Vorinstanzen. Der Kläger habe demnach kein Recht, für den April eine Leistung aus seiner Krankentagegeldversicherung zu erhalten. Gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ist Arbeitsunfähigkeit gegeben, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

4 Nach Auffassung des Gerichts genügt bereits eine nur zum Teil gegebene Arbeitsfähigkeit, um den Anspruch auf Krankentagegeld auszuschließen. Dies vor allem dann, wenn der Versicherte seinen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung teilweise nachgehen kann oder tatsächlich nachgeht. Die Tätigkeit muss dabei nach ihrer Art der zuletzt konkret ausgeübten beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sein. Das Gericht nimmt im Rahmen seiner Entscheidungsgründe eine Abgrenzung zu einem bloßen Arbeitsversuch vor. Die vom Kläger aufgenommene Wiedereingliederungsmaßnahme stellt nach Auffassung des Gerichts eindeutig eine berufliche Tätigkeit nach der obigen Versicherungsklausel dar. Der Kläger ist im April 2010 an seinem Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber in zeitlich begrenztem Umfang inhaltlich derselben Tätigkeit nachgegangen. Diese hat er auch vor seiner Erkrankung ausgeübt. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit ist ungeachtet ihrer zeitlichen Reduzierung und unbeschadet einer im Einzelfall entfallenden Lohnzahlung als Ausübung beruflicher Tätigkeit zu qualifizieren, so der BGH. Eine solche Tätigkeit des Arbeitnehmers stelle deshalb keinen bloßen Arbeitsversuch dar. Der Kläger hat seine berufliche Tätigkeit, wenn auch nur im beschränkten Maße ausgeübt. Nach dem Wortlaut entfällt der Anspruch auf das Krankentagegeld, wenn der Versicherte seinen Beruf in der konkreten Ausgestaltung auch nur teilweise ausübt. Eine andere Auslegung sei auch nicht dem Zweck der Klausel zu entnehmen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann nach den Ausführungen des Gerichts erkennen, dass mit dieser Klausel kein umfassender Schutz gegen jegliche Einkommenseinbußen bezweckt wird. Folglich fehlt es vorliegend für den Zeitraum der Wiedereingliederungsmaßnahme an der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit als Vorrausetzung für den Leistungsanspruch aus der Krankentagegeldversicherung. Verjährungsbeginn Rückzahlung der Prämien nach Widerspruch von Renten- und Lebensversicherungen Der Widerspruch einer Renten- und Lebensversicherung im Rahmen des Policenmodells nach 5a Versicherungsvertragsgesetz alte Fassung (im Folgenden: VVG a.f. ) befasst den Bundesgerichtshof (im Folgenden BGH ) in letzter Zeit immer häufiger. In seiner Entscheidung vom , Az.: IV ZR 103/15 setzte sich der BGH nun mit dem Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach erfolgtem Widerspruch gemäß 5a VVG a.f. auseinander. In vergangenen Entscheidungen hat der BGH bereits bestätigt, dass einem Versicherungsnehmer ein ewiges Widerspruchsrecht zusteht, wenn er nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden ist und / oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Zum konkreten Fall: Der Versicherungsnehmer hat im Jahr 1998 mit der Versicherungsgesellschaft einen Rentenversicherungsvertrag nach dem Policenmodell abgeschlossenen. Bis Mai 2008 zahlte der Versicherungsnehmer Beiträge in Höhe von 9.356,18 Euro. Dann widerrief er den Versicherungsvertrag und kündigte diesen hilfsweise. Die Kündigung wurde vom Versicherer akzeptiert und der Rückkaufswert ausgezahlt. Dem Versicherungsnehmer genügte dies jedoch nicht. Er erhob Klage und forderte die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen, abzüglich des bereits ausbezahlten Rückkaufswerts. In den Vorinstanzen ist die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen worden, weil der Widerspruch aus Sicht der Richter verfristet war. Die Revision vor dem BGH war erfolgreich. Unter Berufung auf das bereits am ergangene Urteil des IV. Zivilsenats des BGH, Az.: IV ZR 76/11, entschied der BGH, dass der vom Kläger erklärte Widerspruch aufgrund fehlerhafter Belehrung rechtzeitig war. Die Widerspruchsfrist ist damit nicht in Gang gesetzt worden. Infolgedessen ist der geschlossene Versi-

5 cherungsvertrag aufgrund des Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers war nach Auffassung des Senats bei Klageerhebung im April 2011 auch nicht verjährt. Dieser sei nämlich erst durch die Ausübung des Widerspruchsrechts mit Schreiben vom entstanden. Damit war für den Kläger erst zu diesem Zeitpunkt ersichtlich, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Erst nach der Entscheidung des Versicherungsnehmers, den Widerspruch zu erklären, stand fest, dass der Vertrag, den die Parteien bis dahin wie einen wirksamen Vertrag durchgeführt hatten, endgültig unwirksam war, so der BGH. Die maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist habe daher mit dem Schluss des Jahres 2008 begonnen. Die im Jahr 2011 erhobene Klage war somit noch rechtzeitig. Wie diese Entscheidung verdeutlicht, hat der BGH im Zusammenhang mit dem immer noch aktuellen Thema des Policenmodells nach altem Recht erneut verbraucherfreundlich entschieden. Somit haben Versicherungsnehmer, die sich erst jetzt dafür entscheiden, ihre alten Renten- und Lebensversicherungen zu widerrufen, gute Aussichten, ihre Rückzahlungsforderungen einzuklagen. Dies gilt aber nur, falls eine ordnungsgemäße Belehrung fehlt. Mit den genannten Entscheidung führt der BGH seine Rechtsprechung fort. Soweit Versicherungsnehmer ihre Versicherungsverträge noch unter Geltung des alten Versicherungsgesetzes nach dem Policenmodell abgeschlossen haben, können diese Verträge im Einzelfall noch wirksam widerrufen und die Beiträge zurückgefordert werden. Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.b. [ ] Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen. Kaskoversicherung Anhänger ist ein gezogenes Fahrzeug Auf dem Prüfstand stand die Auslegung der Klausel A der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (im Folgenden: AKB ). Der Bundesgerichtshof (im Folgenden: BGH ) bestätigt in seiner Entscheidung vom , Az.: IV ZR 128/14, dass im Sinne von A AKB auch ein Anhänger ein gezogenes Fahrzeug sei. Diese Klausel bestimmt: Versichert sind Unfälle des PKW. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den PKW wirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Der Kläger hat seinen versicherten PKW durch den Anhänger beschädigt. Während einer Fahrt mit dem PKW und Anhänger sei nach Schilderung des Klägers der Anhänger beim Rückwärtsfahren kurz stehen geblieben und habe dann unvermittelt nach rechts gedreht. Der Anhänger hat dabei den hinteren rechten Kotflügel des PKWs eingedrückt. Es entstand ein Sachschaden von circa 2.600,00 Euro. Der Kläger meinte, dass es durch das Stehenbleiben des Anhängers, durch den Fahrbahnzustand oder dergleichen eine Einwirkung von außen gegeben habe. Er verklagte den Kaskoversicherer daher auf Ersatz seines Schadens. Die gerichtliche Verfolgung des Sachschadens war aufgrund der Ausschlussklausel in allen Instanzen jedoch erfolglos. Die Klausel verstoße nach Ansicht des Gerichts nicht gegen das Transparenzgebot. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann der Klausel unter A AKB klar entnehmen, dass der

6 Risikoausschluss auch Schäden zwischen einem Kraftfahrzeug und einem von diesem gezogenen Anhänger betrifft. Der Begriff Fahrzeug umfasse als Oberbegriff ebenfalls Anhänger, unabhängig davon, ob sie über einen eigenen Antrieb verfügen oder nicht. Ein Verständnis, wonach als Fahrzeug nur etwas anzusehen sei, das aktiv fahren könne, entspreche nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei unter einem Fahrzeug jeder Gegenstand zur Fortbewegung zu verstehen. Als gezogenes Fahrzeug im Sinne der obigen Klausel ist somit ebenfalls ein Anhänger anzusehen, der von einem anderen, dem ziehenden Fahrzeug bewegt wird. Versichert ist demnach nur ein Schaden, wenn er durch eine Einwirkung von außen verursacht worden ist, die weder von dem PKW noch von dem Anhänger ausgeht. Die beklagte Versicherungsgesellschaft war damit im vorliegenden Fall leistungsfrei. Newsletter-Abo Wenn Sie regelmäßig aktuelle Informationen zum Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrecht und anderen Rechtsgebieten erhalten möchten, können Sie auf kostenfrei unsere Newsletter abonnieren. AUTORINNEN ULRIKE SPECHT Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Leitung Referat Versicherungsund Versicherungsvertriebsrecht Leitende Partnerin TATIANA AUBURGER, LL.M. Rechtsanwältin Fachanwältin für Versicherungsrecht Referat Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrecht

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8 Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte Prinz-Ludwig-Straße Regensburg Tel: Fax Partnerschaftsgesellschaft Amtsgericht Regensburg PR39

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