Sozialversicherung. Lernziele. 1 Allgemeines. 2 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 3 Invalidenversicherung (IV) 4 Erwerbsersatzordnung (EO)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sozialversicherung. Lernziele. 1 Allgemeines. 2 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 3 Invalidenversicherung (IV) 4 Erwerbsersatzordnung (EO)"

Transkript

1 Sozialversicherung Der Bund ist zuständig für die Gesetzgebung im Bereich der Sozialversicherungen. Dazu gehören als wichtigste Zweige die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung (EO) und die Ergänzungsleistungen (EL). Als Sozialversicherungen gelten aber auch die Arbeitslosenversicherung, die Kranken-, Unfallversicherung und die berufliche Vorsorge. Die Sozialversicherungen erfassen grundsätzlich die gesamte Bevölkerung und bieten hauptsächlich einen Schutz vor Einkommensverlusten aus wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod, Invalidität sowie Unfalll und Krankheit. Im Bereich der AHV, IV, EO und Ergänzungsleistungen sind die Kantone und Gemeinden - mit den Ausgleichskassen und AHV-Zweigstellen - wesentlich am Vollzug beteiligt. Sozialversicherungen 1/19

2 Sozialversicherung Lernziele 1 Allgemeines - eidgenössische und kantonale Rechtsgrundlagen aufzählen - Zielsetzung der einzelnen Sozialversicherungszweige erläutern - Durchführungsstellen aufzeichnen und ihre Hauptaufgaben beschreiben - Hauptaufgaben der Gemeindezweigstellen bei der Durchführung der AHV/IV/EO aufzählen - Haupt-Finanzierungsquellen der einzelnen Sozialversicherungswerke erklären - Rechtsweg aufzeichnen 2 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) - obligatorisch versicherten Personenkreis kennen - das Verfahren im Beitragsbezug für Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige unterscheiden - die verschiedenen Rentenarten, ihre Bezugsvoraussetzungen und das Anmeldeverfahren (Kassenzuständigkeit) aufzählen - Berechnungsgrundlagen für die massgebende Rente bezeichnen 3 Invalidenversicherung (IV) - Invaliditäts-Begriff als Voraussetzung für mögliche Leistungen erläutern - Leistungsarten, wichtigste erforderliche Voraussetzungen und Verfahren aufzählen 4 Erwerbsersatzordnung (EO) - entschädigungsberechtigte Personen und mögliche Entschädigungsarten beschreiben 5 Ergänzungsleistungen (EL) - wichtigste Bezugsvoraussetzungen aufzählen Sozialversicherungen 2/19

3 6 Familienzulagen (FLG) - Bezügerkreis, Voraussetzungen und Leistungen nach Bundesgesetz (FLG) und kantonalem Ausführungsgesetz aufzählen - Verfahren für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende von der Anmeldung bis zur Auszahlung erläutern 7 Krankenversicherung - gesetzliche Grundlagen für das Versicherungsobligatorium kennen - Durchführung einer Zwangsversicherung darstellen 8 Mutterschaftsentschädigung - Grundzüge kennen - Anmeldeverfahren kennen - Anmeldeformulare kennen Sozialversicherungen 3/19

4 Sozialversicherung Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 4 Erwerbsersatzordnung (EO) 11 Gesetzliche Grundlagen 41 Anspruchsberecht. Personen 12 Zielsetzung der einzelnen 42 Entschädigungsarten Sozialversicherungszweige 43 Geltendmachung des 13 Durchführungsstellen Anspruchs 14 Hauptaufgabe der Zweigstellen 15 Finanzierungsquellen 5 Ergänzungsleistungen (EL) 16 Rechtsweg 51 Ordentliche Ergänzungsleistungen 52 Ausserordentliche Ergänzungsleistungen 2 Alters- und 6 Familienzulagen (FLG, KZG) Hinterlassenenversicherung (AHV) 61 Anspruchsberechtigte 21 Obligatorisch versicherte Personen Personen 22 Beitragsbezug 62 Zulagenarten 23 Rentenarten/Bezugsvoraus- 63 Anmeldung setzungen/anmeldeverfahren 64 Auszahlung 24 Rentenberechnung 7 Krankenversicherung 71 Versicherungsobligatorium 3 Invalidenversicherung (IV) 8 Mutterschaftsentschädigung 31 Begriff 81 Anspruch 32 Leistungsarten 82 Leistungen 83 Geltendmachung 84 AHV-Beitragspflicht 85 Quellenbesteurung Sozialversicherungen 4/19

5 Sozialversicherung 1 Allgemeines 11 Gesetzliche Grundlagen Bundesverfassung Art. 111, 112 zur AHV AHVG 1948 AHVV zur IV IVG 1960 IVV zur EO EOG 1953 EOV zur EL ELG 1966 ELV kant. G über EL 1992 zur FAK FLG 1953 kant. Gesetz über die Familienzulagen Allgemein ATSG: Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gibt allgemeingültige Vorgaben zu den verschiedenen Bereichen des Sozialversicherungsrechtes (mit Ausnahme des BVG). Das ATSG hat koordinierende Funktion und vereinheitlicht das Verfahren. 12 Zielsetzung der einzelnen Sozialversicherungszweige Die AHV/IV/EO umfasst die ganze Bevölkerung der Schweiz und ist somit eine allgemeine und obligatorische Volksversicherung. Alters- und Hinterlassenenversicherung Die AHV als bedeutender Zweig der Schweiz. Sozialversicherung hat die sozialpolitische Aufgabe, den wegen Alter oder Tod zurückgehenden oder dahinfallenden Arbeitsverdienst wenigstens teilweise zu ersetzen. Sozialversicherungen 5/19

6 Invalidenversicherung Die IV bezweckt die Ein- oder Wiedereingliederung der Versicherten ins Erwerbsleben durch Eingliederungsmassnahmen. Kann mit Massnahmen die Eingliederung nicht oder nur teilweise erreicht werden oder ist sie zum vornherein ausgeschlossen, werden IV-Renten ausbezahlt um den wegen Invalidität zurückgehenden oder dahinfallenden Arbeitsverdienst wenigstens teilweise zu kompensieren. Erwerbsersatzordnung Die EO bezweckt, den in der Armee und im Zivilschutz Dienst leistenden Personen sowie den Teilnehmern von Leiterkursen (J+S, Jungschützenkurse) den Erwerbsausfall zu ersetzen. Ergänzungsleistungen An die AHV- und IV-Rentner in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen richten die Kantone Ergänzungsleistungen aus zur Erreichung eines Mindesteinkommens (Deckung der Differenz zum Existenzminimum). Familienausgleichskasse Sowohl das Bundesgesetz als auch das kantonale Ausführungsgesetz über die Familienzulagen regeln den Anspruch auf Familien- Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende in Gewerbe und Landwirtschaft. Sozialversicherungen 6/19

7 13 Durchführungsstellen Bundesrat Bundesamt für Sozialversicherung Zentrale Ausgleichsstelle Genf (ZAS) Ausgleichskassen Kantonale Verbandsdes Bundes Ausgleichskassen IV-Stellen ausgleichskassen Zw eigstellen Kanton Graubünden Arbeitgeber Selbständigerw erbende Arbeitnehmer Nichterw erbstätige 14 Hauptaufgaben der Zweigstellen Die kantonalen Ausgleichskassen unterhalten für jede Gemeinde eine Zweigstelle. In Graubünden errichten die politischen Gemeinden die Zweigstellen (pro Gemeinden oder im Verbund). Die Zweigstelle hat darüber zu wachen, dass alle Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, die nicht bereits einer Ausgleichskasse angehören oder beizutreten im Begriffe sind, durch die Kantonale Ausgleichskasse als abrechnungspflichtige Mitglieder erfasst werden. Sozialversicherungen 7/19

8 Die Zweigstellen haben die abrechnungspflichtigen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen über die Rechte und Pflichten in der Sozialversicherung aufzuklären. Versicherten, die eine Leistung begehren, hat die Zweigstelle die nötigen Anmeldeformulare abzugeben und ihnen beim Ausfüllen behilflich zu sein. Die Gemeindezweigstelle berät und informiert die Versicherten in allen Bereichen der Sozialversicherung. 15 Finanzierungsquellen Arbeitgeber / Selbständigerwerbende Nichterwerbstätige Arbeitnehmer Beiträge in % des Beiträge nach Vermögen Beiträge in % des Einkommens und anderen Einkommens Renteneinkommen zahlreiche Ausgleichskassen (Verbände, Kanton, Bund) Nur AHV/IV/FAK/EL Beiträge Zinsen der öffentlichen Hand ZAS Genf Ausgleichsfonds/ (Bund (inkl. MWST)/Kantone) Ausgleichsfonds Anlagen Tabaksteuer und je nach Finanzkraft der Kantone 16 Rechtsweg Beschwerde Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse kann innert 20 Tagen (30 Tagen in EL- Sachen) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs erhoben werden. Sozialversicherungen 8/19

9 2 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 21 Obligatorisch versicherte Personen Natürliche Personen sind versichert: - bei Wohnsitz in der Schweiz - bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz - Personen, die im Dienste der Eidgenossenschaft im Ausland tätig sind Der Kreis der Versicherten deckt sich insofern nicht mit dem Kreis der Beitragspflichtigen als auch Kinder versichert sind Der Kreis der Versicherten deckt sich insofern nicht mit dem Kreis der Beitragspflichtigen als auch Kinder versichert sind (im Falle Waisenrente, Invalidenrente). 22 Beitragsbezug Wie bei jeder Versicherung müssen die Leistungen in erster Linie durch Beiträge der Versicherten finanziert werden. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird. Erwerbstätige Renter und Rentnerinnen sind weiterhin beitragspflichtig ab einem Freibetrag. Für alle Arbeitnehmer sind die Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Hälfte des Beitrages bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen. Zusammen mit ihrem Arbeitgeberbeitrag (die 2. Hälfte) müssen sie ihn an ihre Ausgleichskasse abliefern. Selbständigerwerbende zahlen den Beitrag direkt an ihre Ausgleichskasse. Sie erhalten von ihr jährlich eine Beitragsverfügung, die sich auf eine Einkommensmeldung der Steuerbehörde stützt. Die Erwerbstätigen haben Beiträge zu entrichten vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in dem das 18. Altersjahr vollendet wird. Die nichterwerbstätigen Personen (z.b. Invalide, Studenten, frühzeitig Pensionierte, etc.) sind verpflichtet, sich bei der AHV-Zweigstelle ihres Wohnortes zu melden, jedoch sollte auch die Zweigstelle prüfen, dass solche Personen als Beitragspflichtige erfasst werden.. Ihre Beiträge richten sich nach Vermögen und allfälligem Renteneinkommen. Die Beiträge der nichterwerbstätigen Ehefrau/des nichterwerbstätigen Ehemannes gelten aber als bezahlt, wenn sein Ehepartner erwerbstätig ist und im Minimum den sogenannten doppelten Mindestbeitrag an AHV-Beiträgen geleistet hat. Die Nichterwerbstätigen haben Beiträge zu entrichten vom 1. Januar des Kalenderjahres an, das der Vollendung des 20. Altersjahres folgt. 23 Rentenarten / Bezugsvoraussetzungen / Anmeldeverfahren Die AHV gewährt ihren Versicherten Alters- und Hinterlassenenrenten in Form von ordentlichen und ausserordentlichen Renten (Voll- und Teilrenten) sowie Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel. Sozialversicherungen 9/19

10 Wir unterscheiden folgende Rentenarten: - Altersrente - Zusatzrente für noch nicht rentenberechtigten Ehegatte (unter bestimmten Voraussetzungen Besitzstand) - Kinder- bzw. Waisenrente (bis zum 18., bei Ausbildung bis zum 25. Altersjahr) - Witwen bzw. Wittwerrente (verwittwete Männer nur sofern sie Kinder haben, bis Kinder 18 Jahre alt sind; kinderlose Witwen über 45 Jahren, deren Ehe über 5 Jahre gedauert hat)) Der Rentenanspruch beginnt am ersten Tag des der Erreichung der Altersgrenze oder dem Tode folgenden Monates und erlischt am Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzung dahinfällt. Die Rentenanmeldung ist bei der Ausgleichskasse, welcher zuletzt noch Beiträge entrichtet worden sind, einzureichen. Die Rente kann unter Umständen bis 2 Jahre mit einer entsprechenden Rentenkürzung vorbezogen werden. Auch ein Aufschub der Rente bis zu 5 Jahren ist mit einem entsprechenden Zuschlag möglich. 24 Rentenberechnung Grundlagen - individuelle Konti (IK, Erwerbseinkommen) - Beitragsdauer (unvollständige Beitragsdauer führt zu einer Rentenkürzung, sogenannte Teilrenten) - Erziehungs- und Betreuungsgutschriften IK: Dient zur Buchführung über die deklarierten, zur Beitragserhebung und späteren Rentenberechnung massgebenden Jahreseinkommen Erziehungsgutschrift: Bonus für spätere AHV-Rente an einen Versicherten für die Jahre, während derer er die elterliche Sorge über unter 16-Jährige ausübte (bei Verheirateten je die Hälfte). Betreungsgutschrift: Auf jährlichen Antrag einem Beitragspflichtigen für dessen Pflege eines hilflosen Verwandten oder Ehegatten in Hausgemeinschaft gewährter Bonus für spätere AHV- /IV-Rente. Rentenformel Durchschnitt aus Erwerbseinkommen (anrechenbare Einkommen x Aufwertungsfaktor: massgebende Beitragsdauer) + Durchschnitt aus Erziehungsgutschriften (Anzahl Jahre x dreifache jährliche Minimalrente: massgebende Beitragsdauer) + Durchschnitt aus Betreuungsgutschriften (ausgleiche Berechnung wie Erziehungsgutschriften, aber mit diesen nicht kumulierbar) = Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen Sozialversicherungen 10/19

11 3 Invalidenversicherung (IV) 31 Begriff Anspruch auf Leistungen der IV haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit ganz oder teilweise erwerbsunfähig sind. Unerheblich ist, ob die Invalidität körperlicher oder geistiger Natur ist und ob sie durch ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall verursacht wurde. Nichterwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn der Gesundheitsschaden voraussichtlich später ihre Erwerbstätigkeit beeinträchtigen wird. 32 Leistungsarten Die Theorie lautet, dass primär Eingliederungsmassnahmen getroffen werden sollen und erst subsidiär Renten ausgerichtet werden. Medizinische Massnahmen Berufliche Massnahmen Sonderschulung invalider Kinder Hilfsmittel Rente - Massnahmen mit dem Ziel der Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit - Berufsberatung, Umschulung, etc. - wenn Besuch der Volksschule nicht zumutbar ist - die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nötig sind - frühestens ab 18 Jahren Lässt sich mit den erwähnten Eingliederungsmassnahmen eine Eingliederung nicht oder nur teilweise realisieren, muss der Rentenanspruch geprüft werden. Massgebend für die auszurichtende Rentenart ist der Invaliditätsgrad. Dieser wird wie folgt errechnet: Bei Erwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich. Sie ermittelt dabei zuerst das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon zieht sie das Erwerbseinkommen ab, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag: die Erwerbseinbusse als Folge der Invalidität. Drückt man diesen in Prozenten aus, erhält man den Invaliditätsgrad. Bei Nichterwerbstätigen (z. B. Hausfrauen, Ordensangehörige, Studierende) wird darauf abgestellt, in welchem Ausmass sie in ihrem gewöhnlichen Arbeitsbereich behindert sind. Die IV richtet folgende Renten aus: - Viertelsrenten bei einem IV-Grad von mind. 40% - Halbe Renten bei einem IV-Grad von mind. 50% Sozialversicherungen 11/19

12 - Dreiviertelsrenten bei einem IV-Grad von mind. 60% - Ganze Renten bei einem IV-Grad von mind. 70 % Der Anspruch richtet sich nach den folgenden Kriterien: - Langdauernde Krankheit Es liegt ein veränderlicher, evtl. vorübergehender Gesundheitsschaden vor. Der Rentenanspruch entsteht nach einer Wartezeit von einem Jahr. - Dauerinvalidität Es liegt ein bleibender, unveränderlicher Gesundheitsschaden vor. Der Rentenanspruch entsteht bei Eintritt der Invalidität. Hilflosenentschädigung - zusätzl. Geldleistungen an Rentner, die für alltägliche Verrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewisen sind., dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedürfen. Bei der Abklärung von IV-Leistungen gilt folgendes Verfahren: Anmeldung für IV- Leistungen Zweigstelle IV- Stelle verlangt Arztbericht holt Auskünfte ein entscheidet über Leistungen erlässt Verfügungen Ausgleichskassen Durchführungsstellen zahlen Renten, Taggelder Arzt, Spital, Eingliederungsund Hilflosenentschädigungen stätten, Sonderschulen, Hilfsmittel- Lieferanten usw. Sozialversicherungen 12/19

13 4 Erwerbsersatzordnung (EO) 41 Anspruchsberechtigte Personen - Dienstleistende in der Armee oder im Rotkreuzdienst - Zivilschutzdienstleistende - Zivildienstleistende - Teilnehmer von Leiterkursen J + S - Teilnehmer von Jungschützenleiterkursen 42 Entschädigungsarten Grundentschädigung - erhalten alle dienstleistenden Personen und zwar unabhängig ihres Zivilstandes und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Kinderzulagen - erhalten dienstleistende Personen für eigene Kinder und Pflegekinder Betriebszulagen - erhalten dienstleistende Personen, welche die Kosten eines Betriebes tragen und den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen - hauptberuflich mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Zulagen für Betreuungskosten - erhalten dienstleistende Personen, die mit Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben - vergütet werden nur die Mehrauslagen, die entstehen, weil die dienstleistende Person regelemässige Betreuungsaufgaben nicht selber wahrnehmen kann Sozialversicherungen 13/19

14 43 Geltendmachung des Anspruches Meldekarte Arbeitnehmer Lehrlinge Arbeitslose Werkstudenten Selbständigerwerbende Nichterwerbstätige Studenten Auslandschweizer Arbeitgeber (Lohnbestätigung) Zweigstelle Schweiz. Augsgleichskasse Ausgleichskasse (Berechnung/Auszahlung) 5 Ergänzungsleistungen (EL) 51 Ordentliche Ergänzungsleistungen Finanzielle Mittel, die Personen gewährt werden, die mit AHV- oder IV-Renten das Existenzminimum nicht erreichen. Anspruch auf EL haben: - Schweizer Bürger und Bürger der EU- und EFTA-Staaten, die eine AHV- oder IV- Rente beziehen und im Kanton gesetzlichen Wohnsitz haben - übrige Ausländer, welche sich vor Geltendmachung des Anspruches mind. 10 Jahre in der Schweiz aufhielten (Flüchtlinge und Staatenlose 5 Jahre) und die eine AHV- oder IV-Rente beziehen und im Kanton gesetzlichen Wohnsitz haben und deren anrechenbares Einkommen gewisse Einkommensgrenzen nicht erreichen. Als Abzüge bei der Berechnung der Einkommensgrenze (Existenzminimum) sind Mietzins oder Heimkosten, Prämien Krankenkasse, Unfallversicherung, Pflegekosten, Diätkosten, AHV-Beiträge u.a. zulässig. Sozialversicherungen 14/19

15 6 Familienzulagen 61 Allgemeines Es handelt sich um staatliche, monatliche Beiträge an Eltern von Kindern.Die Familienzulagen sind grösstenteils von den Kantonen geregelt. Nur für die Landwirtschaft und für das Bundespersonal gibt es Bundesregelungen. Es laufen Bestrebungen, die Beiträge bundesrechtlich einheiltich zu regeln. Alle Kantone sehen Familienzulagen für Arbeitnehmer vor. Zehn Kantone (AR, AI, GE, GR, LU, SG, SH, SZ, UR, ZG) kennen Familienzulagen für Selbständigerwerbende; in fünf Kantonen (FR, GE, JU, SH, VS) werden Familienzulagen auch an Nichterwerbstätige ausgerichtet. Neun Kantone (GE, JU, NE, SG, SH, SO, VD, VS, ZH) richten ergänzende Zulagen für die in der Landwirtschaft Tätigen aus. Wenn auch die kantonalen Gesetze in den Grundzügen weitgehend übereinstimmen, so bestehen im Einzelnen doch wesentliche Unterschiede in Bezug auf den Geltungsbereich, die Familienzulagen und die Organisation. 62 Familienzulagen für Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft Die den gesetzlichen Regelungen unterstellten Arbeitgeber müssen sich einer Familienausgleichskasse anschliessen und dieser Beiträge entrichten. In der Regel sind alle Arbeitgeber, die im Kantonsgebiet einen Betrieb, einen Geschäftssitz oder eine Zweigstelle haben und darin Arbeitnehmer beschäftigen, der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung unterstellt. Die Beschäftigten erhalten daher die Familienzulagen nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen ihres Wohn- und Beschäftigungskantons, sondern nach jenen des Domizilkantons ihrer Arbeitgeber. Anspruch auf Familienzulagen haben in der Regel Arbeitnehmer, die im Dienste eines dem Gesetze unterstellten Arbeitgebers stehen. Der Anspruch auf Familienzulagen dieser Angestellten hängt in keinem Kanton von den Einkommensverhältnissen ab. Geltendmachung des Anspruchs Arbeitnehmer haben den Anspruch auf Familienzulagen durch ein Formular geltend zu machen, das Angaben über ihre Personalien und Familienlasten enthält. Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihrer Familienausgleichskasse unverzüglich von sämtlichen Änderungen der massgebenden Verhältnisse, wie Geburt oder Tod eines Kindes, Erreichen der Altersgrenze, Unterbruch oder Abschluss der Ausbildung, Scheidung oder Trennung der Eltern usw. Kenntnis zu geben. Sie haben zudem die notwendigen Ausweise der Zivilstandsämter oder Gemeindebehörden (Familienbüchlein, Geburtsschein usw.) beizubringen. Auszahlung der Familienzulagen an die Arbeitnehmer Die Familienzulagen werden in der Regel durch die Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. Dabei sind die Familienzulagen ziffernmässig auszuscheiden und als solche zu bezeichnen. Die Familienausgleichskasse kann die Auszahlung selbst vornehmen, wenn die Arbeitgeber ihren Pflichten nicht nachkommen. Kinder im Ausland Für Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland sehen einige kantonale Gesetze Sonderregelungen vor. Diese können sich auf die Arten und Ansätze der Familienzulagen, die Altersgrenze und den Kreis der zulageberechtigten Kinder beziehen. Sozialversicherungen 15/19

16 Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten sind abgesehen vom Anspruch auf die Geburtszulagen in jedem Fall auch dann gleichgestellt, wenn sie ihre Kinder im EUoder EFTA-Ausland zurückgelassen haben. Besteht jedoch im Wohnland der Kinder auch ein Anspruch auf Familienzulagen aufgrund einer Erwerbstätigkeit, so geht der dortige Anspruch vor. In der Schweiz ist in diesem Fall die Differenz auszuzahlen, sofern die schweizerische Leistung höher ist. 63 Familienzulagen in der Landwirtschaft Landwirtschaftliche Arbeitskräfte haben bundesrechtlich (gemäss FLG) Anspruch auf eine monatliche Haushaltungszulage und auf Kinderzulagen, mit Abstufungen nach Tal- und Berggebiet. Kleinbäuern (Selbständigerwerbende) haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen, sofern ihr reines Einkommen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt. 64 Familienzulagen für Selbstständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe In Graubünden (wie in anderen Kantonen, zu Teil mit Einkommensgrenzen) haben Selbstständigerwerbende mit Wohn- und Geschäftssitz Anspruch auf Familienzulagen. Sie entsprechen den Familienzulagen für Arbeitnehmer. Die Zulagen an die Selbständigerwerbenden sind teilweise von diesen selber zu finanzieren (2.4% des steuerbaren Einkommens) und werden deshalb verbreitet nicht beansprucht. 7 Krankenversicherung 71 Versicherungsobligatorium Gesetzliche Grundlagen Aufgrund des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Zusätzlich gilt im Rahmen der bilateralen Verträge EG/EFTA das Erwerbsortsprinzip: Es gilt daher der (durch etliche länderspezifische Ausnahmen durchlöcherte) Grundsatz, dass auch in der Schweiz erwerbstätige Personen mit Wohnsitz in der EG/EFTA (also namentlich Grenzgänger und Kurzaufenthalter) sowie generell nichtwerwerbstätige Familenangehörige von in der Schweiz erwerbstätigen EG-/EFTA- Personen, in der Schweiz versicherungspflichtig sind, sofern sie sich nicht vom Obligatorium befreien lassen. Die Befreiung ist nur bei gewissen Typen von Ausländerbewillgungen möglich. Dabei gilt eine freie Kassenwahl. Sozialversicherungen 16/19

17 Durch gezielt verteilte Prämienverbilligungen (IPV - individuelle Prämienverbilligung) werden Personen und Familien mit bescheidenem Einkommen finanziell entlastet. Die Gesuche sind bei der Gemeinde einzureichen (bis Ene Jahr). Durchführung einer Zwangsversicherung Die Gemeinden sind zur Kontrolle der Einhaltung des Versicherungsobligatoriums verpflichtet und beurteilen Befreiungsgesuche. Verfügt jemand über keine Versicherung, müssen die Gemeinden bei Eintritt einer Krankheit oder eines Unfalls die nicht beim Patienten einbringlichen Arzt- und Spitalkosten tragen.. Erbringt der Versicherte in der vorgeschriebenen Zeit und auf Ermahnung hin keinen Nachweis, wird er per Verfügung einer anerkannten Krankenka sse zugewiesen. 8 Mutterschaftsentschädigung Erwerbstätige Mütter haben Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches die Mutter vor der Niederkunft erzielt hat. Die Entschädigung ist bundesrechtlich, und zwar im EOG (Erwerbsersatzgesetz), geregelt. 81 Anspruch Allgemeines Massgebend für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geburt. Ob die Mutter nach der Niederkunft weiterhin als erwerbstätige gilt, ist unerheblich. Anspruchsberechtigte Personen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, welche im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder Arbeitnehmerinnen oder Selbstständigerwerbende sind oder arbeitslos sind und entweder ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden. Anspruchsvoraussetzungen Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren; in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Dauer des Anspruchs Sozialversicherungen 17/19

18 Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Falls die Mutter während dieser Zeit die Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt endet der Anspruch vorzeitig. Vorrang der Mutterschaftsentschädigung Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Invalidenversicherung etc., geht die Mutterschaftsentschädigung vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld. 82 Leistungen Höhe und Art der Entschädigung Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber Fr pro Tag. Auszahlung Wenn der Arbeitgebende der Mutter für die Dauer des Anspruchs Lohnfortzahlungen leistet, so zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung dem Arbeitgebenden aus. In allen übrigen Fällen zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigungen direkt an die Mutter oder an die auszahlungsberechtigte Person aus. 83 Geltendmachung Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann bei der zuständigen AHV- Ausgleichskasse geltend gemacht werden: Von der Mutter via Arbeitgeber, wenn sie unselbstständig erwerbend ist; direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn die Mutter selbstständigerwerbend ist. In Ausnahmefällen kann auch der Arbeitgebende oder eine angehörige Person die Entschädigung geltend machen. 84 AHV-Beitragspflicht Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung gilt als Erwerbseinkommen. Deshalb müssen darauf AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet werden. 85 Quellenbesteuerung Bei Ausländerinnen unterliegt die Mutterschaftsentschädigung der Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Frauen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder Frauen, die in rechtlicher und tatsächlicher Ehe mit einem Ehepartner leben, der Schweizer Bürger ist oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Sozialversicherungen 18/19

19 Sozialversicherung Praktische Arbeiten Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Bearbeitung der Anträge zur Neuerstellung von Versicherungsausweisen (VA) Erfassung von Beitragspflichtigen (SE/NE) oder Abrechnungspflichtigen mit dem damit zusammenhängenden Mutationswesen Hilfestellung beim Ausfüllen und Kontrolle auf Vollständigkeit Rentenanmeldungen Mutationswesen Mitarbeit beim Erstellen der Lohnabrechnung im Ausbildungsbetrieb Invalidenversicherung (IV) Hilfestellung beim Ausfüllen und Kontrolle auf Vollständigkeit Anmeldungen und Mutationswesen Erwerbsersatzordnung (EO) Kontrolle der Meldekarten Ergänzungsleistungen (EL) Hilfestellung beim Ausfüllen und Kontrolle auf Vollständigkeit von Anmeldungen und Revisionen Bearbeitung von Krankheitskosten und behinderungsbedingten Mehrkosten Mitarbeit beim Erstellen der Lohnabrechnung im Ausbildungsbetrieb Familienzulagen Kontrolle der Kinderzulagenanmeldungen und Mutationen auf Vollständigkeit IPV und Mutterschaftsentschädigung Auskunfterteilung, Aushändigung Formulare und Kontrolle von Anmeldungen auf Vollständigkeit Sozialversicherungen 19/19

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006 6.02 Stand am 1. Januar 2006 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009

1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009 1.2009 Stand am 1. Januar 2009 Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-6 Leistungen der IV 7-8 Ergänzungsleistungen zur AHV und

Mehr

6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,

6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, 6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich

Mehr

6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2009

6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2009 6.02 Stand am 1. Januar 2009 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet

Mehr

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO 2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die

Mehr

1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015

1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015 1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015 Stand am 1. Januar 2015 1 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2015 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge

Mehr

6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2010

6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2010 6.02 Stand am 1. Januar 2010 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

1.2012 Stand am 1. Januar 2012

1.2012 Stand am 1. Januar 2012 1.2012 Stand am 1. Januar 2012 Änderungen auf 1. Januar 2012 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5 Leistungen der IV 6-7 Auskünfte und weitere Informationen

Mehr

1.2011 Stand am 1. Januar 2011

1.2011 Stand am 1. Januar 2011 1.2011 Stand am 1. Januar 2011 Änderungen auf 1. Januar 2011 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-5 Leistungen der AHV 6-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und

Mehr

Ihre Sozialversicherungen unser Metier.

Ihre Sozialversicherungen unser Metier. Schwyzer Schlüssel zur sozialen Sicherheit Ihre Sozialversicherungen unser Metier. Wir sind für Sie da. Als kantonal verankertes Kompetenzzentrum sichern wir der gesamten Schwyzer Bevölkerung den Zugang

Mehr

Familienzulagen im Kanton Zug

Familienzulagen im Kanton Zug Familienzulagen im Kanton Zug Seit 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung im Kanton Zug in Kraft. Mit den Familienzulagen wird bezweckt,

Mehr

3.06 Leistungen der AHV Rentenvorausberechnung

3.06 Leistungen der AHV Rentenvorausberechnung 3.06 Leistungen der AHV Rentenvorausberechnung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV/IV. Sie zeigt auf, mit

Mehr

Erziehungsgutschriften

Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Gültig ab 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften

Mehr

1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016

1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 Stand am 1. Januar 2016 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2016 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge

Mehr

ALS Leistungsziele 5. Schriftliche Leistungsziele

ALS Leistungsziele 5. Schriftliche Leistungsziele ALS Leistungsziele 5 Schriftliche Leistungsziele Dajana Kuriger 06.11.2009 Inhaltsverzeichnis 1.7.1.4 Sozialversicherungen beschreiben...3 IV...3 EO...4 ALV...4 UVG...5 KVG...5 BVG...6 1.7.1.4 Sozialversicherungen

Mehr

6.02 Leistungen der EO/MSE Mutterschaftsentschädigung

6.02 Leistungen der EO/MSE Mutterschaftsentschädigung 6.02 Leistungen der EO/MSE Mutterschaftsentschädigung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung.

Mehr

Rentenberechnung und flexibles Rentenalter

Rentenberechnung und flexibles Rentenalter Rentenberechnung und flexibles Rentenalter Martin Truffer Ausgleichskasse des Kantons Wallis Abteilung Leistungen AHV/IV/EL 1 Das System unserer Altersvorsorge: Drei-Säulen-Konzept 1. Säule AHV, IV, EL

Mehr

Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule

Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Markus Aeschbacher Kassenleiter Einige Fakten zur Altersrente der AHV: Renten ab 2009: Einfache Altersrente: zwischen Fr. 1 140 und 2 280 Für

Mehr

3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter

3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter 3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das

Mehr

Familienzulagen ab 2016

Familienzulagen ab 2016 Familienzulagen ab 2016 Leistungen Familienzulagen 1 000 Franken Geburtszulage Einmalige Zulage bei Geburt eines Kindes. 1 000 Franken Adoptionszulage Einmalige Zulage bei der Adoption eines Kindes. 200

Mehr

3.03 Stand am 1. Januar 2014

3.03 Stand am 1. Januar 2014 3.03 Stand am 1. Januar 2014 Hinterlassenenrenten der AHV Renten für die Hinterlassenen 1 Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte,

Mehr

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für

Mehr

aktuell Sozialversicherungen: Beiträge und Leistungen 2012 die wichtigsten änderungen bei der ahv per 1. 1. 2012 finden sie auf der rückseite. 1. Säule, AHV/IV/EO Beiträge Unselbstständigerwerbende Ab

Mehr

Sozialversicherungen

Sozialversicherungen Workshop 3 Was Frau wissen sollte zu. Welche Leistungen stehen von AHV und IV zur Verfügung? Zahno Thomas Eingliederungskoordinator IV Stelle Wallis, Zweigstelle Brig Dipl. Sozialversicherungsexperte Thomas.zahno@vs.oai.ch

Mehr

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung 2.08 Beiträge Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische

Mehr

Erklärung zur Abrechnung

Erklärung zur Abrechnung Amt für Arbeit Arbeitslosenkasse Erklärung zur Abrechnung Mai 2014 Version 4.0 zur Volkswirtschaftsdepartement Taggeldansatz durchschnittliche Arbeitstage Versicherter Verdienst Taggeld Wartetage kontrollierte

Mehr

1 Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich

1 Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich 3.06 Stand am 1. Januar 2007 Rentenvorausberechnung Auskunft über zu erwartende Rente 1 Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV/IV. Sie zeigt auf, mit

Mehr

SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008. Probeprüfung

SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008. Probeprüfung SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008 Probeprüfung 2008 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) - Beiträge Lösungsvorschläge Zeitvorgabe: max. Punktzahl:

Mehr

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

2.08 Stand am 1. Januar 2011

2.08 Stand am 1. Januar 2011 2.08 Stand am 1. Januar 2011 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

2.1 MERKBLATT ÜBER DIE LEISTUNGEN DER AHV GÜLTIG AB 1. JANUAR 2012 RENTENARTEN ALTERSRENTEN

2.1 MERKBLATT ÜBER DIE LEISTUNGEN DER AHV GÜLTIG AB 1. JANUAR 2012 RENTENARTEN ALTERSRENTEN MERKBLATT ÜBER DIE LEISTUNGEN DER AHV GÜLTIG AB 1. JANUAR 2012 RENTENARTEN 1 Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) richtet folgende Leistungen aus: Altersrente - Zusatzrente

Mehr

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung vom 1. Januar 1970 Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf das Bundesgesetz über die

Mehr

Alles über die AHV. Informationsbroschüre mit Fragen und Antworten rund um die AHV. 2014, 10. Auflage

Alles über die AHV. Informationsbroschüre mit Fragen und Antworten rund um die AHV. 2014, 10. Auflage Alles über die AHV Informationsbroschüre mit Fragen und Antworten rund um die AHV 2014, 10. Auflage Impressum Herausgeberin: Informationsstelle AHV/IV, info@ahv-iv.ch, www.ahv-iv.info Autoren: Andreas

Mehr

Hintergrundinformation 4/2015: Familienpolitik im Kanton Schwyz 10 Jahre Mutterschaftsentschädigung 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2015

Hintergrundinformation 4/2015: Familienpolitik im Kanton Schwyz 10 Jahre Mutterschaftsentschädigung 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2015 Hintergrundinformation 4/2015: Familienpolitik im Kanton Schwyz 10 Jahre Mutterschaftsentschädigung 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2015 Schwyz, im Juni 2015 Rubiswilstrasse 8, Ibach/SZ, Telefon 041 819 04 25,

Mehr

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Gültig ab Inkrafttreten der bilateralen Abkommen Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Die Bestimmungen über die Koordination der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz

Mehr

2.07 Stand 1. Januar 2011

2.07 Stand 1. Januar 2011 2.07 Stand 1. Januar 2011 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber Allgemeines 1 Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

4.14 Stand am 1. Januar 2012

4.14 Stand am 1. Januar 2012 4.14 Stand am 1. Januar 2012 Assistenzbeitrag der IV Allgemeines 1 Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind,

Mehr

Sozialversicherungen: 2015

Sozialversicherungen: 2015 ? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:

Mehr

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 2.07 Beiträge Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht

Rechtswissenschaftliches Institut 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht Seite 1 Ziele der heutigen Lektion Sie wissen, aus welchen Quellen die schweizerischen Sozialversicherungen finanziert werden, kennen die zwei grundlegenden Finanzierungsmethoden

Mehr

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb 2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung

Mehr

Sozialversicherung. Sozialversicherung aktualisiert am / Seite 1 Copyright by NetzSG - Alle Rechte vorbehalten -

Sozialversicherung. Sozialversicherung aktualisiert am / Seite 1 Copyright by NetzSG - Alle Rechte vorbehalten - Sozialversicherung Der Bund ist zuständig für die Gesetzgebung im Bereich der Sozialversicherungen. Dazu gehören als wichtigste Zweige die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung

Mehr

Stand am 1. Januar 2006

Stand am 1. Januar 2006 3.01 Stand am 1. Januar 2006 Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV 1 Altersrenten Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt

Mehr

3.03 Leistungen der AHV Hinterlassenenrenten der AHV

3.03 Leistungen der AHV Hinterlassenenrenten der AHV 3.03 Leistungen der AHV Hinterlassenenrenten der AHV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen

Mehr

Die Broschüre «Alles über die IV» ist unter www.shop.ahv-iv.ch erhältlich.

Die Broschüre «Alles über die IV» ist unter www.shop.ahv-iv.ch erhältlich. Impressum Herausgeberin: Informationsstelle AHV/IV, info@ahv-iv.ch, www.ahv-iv.ch Autoren: Monika Dudle-Ammann, Andreas Dummermuth, Rolf Lindenmann Layout: RTK Medientechnik AG, Kloten Druck: Binkert Buag,

Mehr

Das III-Säulen System. Herzlich willkommen

Das III-Säulen System. Herzlich willkommen Das III-Säulen System Herzlich willkommen Das III-Säulen System Übersicht der Sozialversicherungen AHV IV EL AVI EO MV FL FamZG MSE UVG KVG BVG Alters- und Hinterlassenenversicherung Invalidenversicherung

Mehr

Existenzsicherung. Die staatliche Vorsorge gewährleistet im Rahmen der AHV/IV die Deckung des Existenzbedarfes für die gesamte Bevölkerung.

Existenzsicherung. Die staatliche Vorsorge gewährleistet im Rahmen der AHV/IV die Deckung des Existenzbedarfes für die gesamte Bevölkerung. 1. Säule, AHV/IV Existenzsicherung Die staatliche Vorsorge gewährleistet im Rahmen der AHV/IV die Deckung des Existenzbedarfes für die gesamte Bevölkerung. 1. Ausgangslage. Die Alters-, Hinterlassenen-

Mehr

4.02 Leistungen der IV Taggelder der IV

4.02 Leistungen der IV Taggelder der IV 4.02 Leistungen der IV Taggelder der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV): Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten

Mehr

6.01. Erwerbsausfallentschädigungen. Entschädigungsberechtigte Personen. Stand am 1. Juli 2005

6.01. Erwerbsausfallentschädigungen. Entschädigungsberechtigte Personen. Stand am 1. Juli 2005 6.01 Stand am 1. Juli 2005 Erwerbsausfallentschädigungen 1 Entschädigungsberechtigte Personen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben Dienst leistende Personen, die in der Schweiz oder im

Mehr

1. Ausgangslage. 2. Ziel der staatlichen Vorsorge (1. Säule AHV/IV).

1. Ausgangslage. 2. Ziel der staatlichen Vorsorge (1. Säule AHV/IV). 1. Ausgangslage. Die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - vorsorge ist in der Schweiz auf drei Säulen aufgebaut: Die erste Säule dient im Fall von Alter, Tod und Invalidität der Existenzsicherung.

Mehr

AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22.

AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22. AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22. Oktober 2015 Seite Selbständig oder unselbständig Selbständigerwerbend sind

Mehr

ALTERSVORSORGE Arbeitsauftrag

ALTERSVORSORGE Arbeitsauftrag Aufgabe 1 Verständnisfragen zum Einstiegstext a. Mit welchem Alter beginnt die Beitragspflicht von erwerbstätigen Personen? b. Ab welchem Alter beginnt die Beitragspflicht von nichterwerbstätigen Personen?

Mehr

Erwerbsausfallentschädigungen

Erwerbsausfallentschädigungen 6.01 Leistungen der EO/MSE Erwerbsausfallentschädigungen Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Wer Dienst leistet in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz, im Rotkreuzdienst, im Zivildienst oder

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsrecht Sozialversicherungsrecht ZV, Fachtagung Brunnen, 7. / 8. November 2013 Grundlagen Übersicht 1. Wozu braucht es Sozialversicherungen? / Geschichte 2. Das 3-Säulen-Konzept 3. Finanzierung / Leistungen 4.

Mehr

2.08 Stand am 1. Januar 2014

2.08 Stand am 1. Januar 2014 2.08 Stand am 1. Januar 2014 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

Flexibles Rentenalter. Anspruch auf eine Altersrente 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das

Flexibles Rentenalter. Anspruch auf eine Altersrente 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das 3.04 Stand am 1. Januar 2011 Flexibles Rentenalter Anspruch auf eine Altersrente 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. 2 Für Männer liegt das ordentliche

Mehr

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Bezugsberechtigte Personen Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung

Mehr

Trainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben

Trainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben Trainingsprüfung / Aufgaben für Personalfachleute Sozialversicherungen Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen Nachbarstaaten getroffen? Wie würden Sie diese

Mehr

Abrechnungsverfahren 2014

Abrechnungsverfahren 2014 AUSGLEICHSKASSE ZUG Informationen zur Lohnbescheinigung im vereinfachten Abrechnungsverfahren 2014 Beitragsbezug Fristen Formulare Achtung! Einreichefrist 30. Januar 2015 Beitragsbezug 2 VEREINFACHTES

Mehr

Updates. Internationales. Stand: 1. Juni 2015. Revisionen. Revisionen. Informationsstelle AHV/IV. Informationsstelle AHV/IV

Updates. Internationales. Stand: 1. Juni 2015. Revisionen. Revisionen. Informationsstelle AHV/IV. Informationsstelle AHV/IV Updates Stand: 1. Juni 2015 2014.10 EO V Vollzug 2015.1 EL 55 9a EL 56 ELG 10 I lit. a EO 49 9a EO 50 EOV 36 FZ 53 9a 2015.2 EO 51 EOG 1a, 11 I, 20a Internationales Das Sozialversicherungsabkommen mit

Mehr

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72

Mehr

4.04 Stand am 1. Januar 2012

4.04 Stand am 1. Januar 2012 4.04 Stand am 1. Januar 2012 Invalidenrenten der IV Allgemeines 1 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit

Mehr

Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015

Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015 Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015 Informationen Berechnungshilfen Allgemeines 2 Warum werden Krankenkassenprämien verbilligt? Die Krankenkassen erheben

Mehr

Flexibles Rentenalter. Anspruch auf eine Altersrente 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das

Flexibles Rentenalter. Anspruch auf eine Altersrente 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das 3.04 Stand am 1. Januar 2013 Flexibles Rentenalter Anspruch auf eine Altersrente 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. 2 Für Männer liegt das ordentliche

Mehr

Merkblatt über die Familienzulagen im Kanton Appenzell I.Rh.

Merkblatt über die Familienzulagen im Kanton Appenzell I.Rh. Merkblatt über die Familienzulagen im Kanton Appenzell I.Rh. Für Arbeitnehmende ausserhalb der Landwirtschaft Für Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft Für Nichterwerbstätige Stand: 1. Januar

Mehr

3.01 Stand am 1. Januar 2014

3.01 Stand am 1. Januar 2014 3.01 Stand am 1. Januar 2014 Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV Altersrenten 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt

Mehr

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,

Mehr

Ziele der heutigen Lektion

Ziele der heutigen Lektion 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht Seite 1 Ziele der heutigen Lektion Sie wissen, aus welchen Quellen die schweizerischen Sozialversicherungen finanziert werden, kennen die zwei grundlegenden Finanzierungsmethoden

Mehr

SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008. Probeprüfung. Invalidenversicherung (IV) Lösungsvorschläge

SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008. Probeprüfung. Invalidenversicherung (IV) Lösungsvorschläge SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008 Probeprüfung 2008 Invalidenversicherung (IV) Lösungsvorschläge Zeitvorgabe: max. Punktzahl: 30 Minuten 40 Punkte Aufgabe

Mehr

Trainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben

Trainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben Seite 1 Trainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben Aufgabe 1 Nennen Sie drei Soziale Risiken und ordnen Sie diese entsprechenden Sozialversicherungszweigen zu. Aufgabe 2 Nennen Sie die Versicherungszweige

Mehr

Altersrenten und Hilflosenentschädigungen

Altersrenten und Hilflosenentschädigungen 3.01 Leistungen der AHV Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

2.02. Beiträge der Selbständigerwerbenden. AHV, die IV und die EO. Selbständige Erwerbstätigkeit. Stand am 1. Juli 2005

2.02. Beiträge der Selbständigerwerbenden. AHV, die IV und die EO. Selbständige Erwerbstätigkeit. Stand am 1. Juli 2005 2.02 Stand am 1. Juli 2005 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO 1 Selbständige Erwerbstätigkeit Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung

Mehr

6.08 Stand am 1. Januar 2012. 2 Bezüger. Allgemeines 1 Zweck der Familienzulagen

6.08 Stand am 1. Januar 2012. 2 Bezüger. Allgemeines 1 Zweck der Familienzulagen 6.08 Stand am 1. Januar 2012 Familienzulagen Allgemeines 1 Zweck der Familienzulagen Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen.

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Verordnung vom 8. November 2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995

Mehr

Stand am 1. Januar 2003

Stand am 1. Januar 2003 3.05 Stand am 1. Januar 2003 Drittauszahlung von Renten der AHV/IV und Taschengeld an Bevormundete oder Unterstützte 1 Allgemeines Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV und IV können nicht an Dritte

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Rente und Hinzuverdienst

Rente und Hinzuverdienst Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen

Mehr

Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement

Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband Statuten und Reglement Ausgabe 2002 Statuten Art. 1 Name, Sitz und Zweck 1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) gründet unter dem Namen "Militärdienstkasse

Mehr

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des

Mehr

Sozialversicherungen 2009

Sozialversicherungen 2009 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2009 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen

Mehr

3.05 Leistungen der AHV Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ

3.05 Leistungen der AHV Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ 3.05 Leistungen der AHV Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung

Mehr

Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen

Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen 86. Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen vom 9. September 986 ) I. Allgemeines Kinder- und Ausbildungszulagen dienen dem teilweisen Ausgleich der Familienlasten. Das Gesetz regelt die Ansprüche

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Name / Vorname: Probeprüfung Invalidenversicherung Lösungsvorschläge

Mehr

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV 4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten

Mehr

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Guten Tag. Arbeitgeberpräsentation 2011

Guten Tag. Arbeitgeberpräsentation 2011 Guten Tag 1 Für Arbeitgebende Das Kompetenzzentrum für Sozialversicherungen Produkte Kantonale Ausgleichskasse AHV Invalidenversicherung Zusatzleistungen zu AHV / IV Familienzulagen Mutterschaftsentschädigung

Mehr

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK)

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) 2015. KROATISCHES RENTENVERSICHERUNGSAMT Geltendes Gesetz: Rentenversicherungsgesetz (seit dem 1.

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen

Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen 2.04 Beiträge Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzuziehen

Mehr

Beitragsverordnung. der Gemeinde Richterswil. zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014

Beitragsverordnung. der Gemeinde Richterswil. zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014 Beitragsverordnung der Gemeinde Richterswil zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014 In Kraft per 1. August 2014 1 Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich... 3 Art. 1 Gegenstand

Mehr

Zusatzleistungen zur AHV/IV. Präsentation von Fällen

Zusatzleistungen zur AHV/IV. Präsentation von Fällen Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich Zusatzleistungen zur AHV/IV Präsentation von Fällen Helga Schreiber Paul Wettstein Béatrice Peterhans 1 Fall 1 Somalischer Staatsangehöriger Einreise invalid

Mehr

Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod in Form von Alters-, Witwen- und Waisenrenten. oder geistigen Gesundheitsschaden.

Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod in Form von Alters-, Witwen- und Waisenrenten. oder geistigen Gesundheitsschaden. 37.01 Bezeichnung der Sozialversicherung Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen: AHV EO Zweck Beiträge in % des Bruttolohnes Schutz

Mehr

Kontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung

Kontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung Seite 1a Begrifferklärung Welches sind die Beitragsbemessungsgrundlage der AHV für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige? Welche Faktoren werden bei der Berechnung einer AHV-Rente berücksichtigt? Splitting

Mehr