Rechtswissenschaftliches Institut 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht
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- Frieda Walter
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1 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht Seite 1
2 Ziele der heutigen Lektion Sie wissen, aus welchen Quellen die schweizerischen Sozialversicherungen finanziert werden, kennen die zwei grundlegenden Finanzierungsmethoden der Sozialversicherung (Umlageverfahren/ Kapitaldeckungsverfahren) und verstehen die Grundzüge der Beitragsbemessung und des Beitragsbezugs in den wichtigsten Sozialversicherungszweigen (AHV/IV/EO, berufliche Vorsorge, ALV, UV). 2
3 Risikogemeinschaft Entschädigung Obligatorium Risikoeintritt 3
4 4
5 Möglichkeiten der Finanzierung Umlageverfahren Kapitaldeckungsverfahren Rentenwertumlageverfahren = Kalkulationsvarianten der Versicherungsträger, die sich im Beitragsrecht spiegeln.
6 Grundmodell: Umlagefinanzierung zukünftige Unterstützung aktuelle Unterstützung Kinder/Jugendliche Erwerbstätige Pensionierte Elterlicher Unterhalt evtl. Beitragspflicht Solidarität zwischen den Generationen 6
7 Grundmodell: Umlagefinanzierung Versichert und leistungsberechtigt in AHV und IV Kinder/Jugendliche Erwerbstätige Pensionierte Beitragsbefreit bis 18./20. Altersjahr Grundsätzlich unbeschränkt beitragspflichtig Reduzierter Beitrag (Freibetrag 1 400/16 800) 7
8 Grundmodell: Kapitaldeckungsverfahren gemäss BVG Altersgutschriften (Art. 16 BVG) «Überwiesene» Altersgutschriften Zinsen (Mindestzinssatz) Zinsen (Mindestzinssatz) X Min. 6.8 % = Jährliche Altersrente Von der versicherten Person angespart aus Beiträgen Arbeitnehmer/Arbeitgeber Umwandlungssatz 8
9 Grundmodell: Rentenwertumlageverfahren gemäss UVG Art. 90 UVG 1 Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heilbehandlung und der übrigen kurzfristen Versicherungsleistungen das Ausgabenumlageverfahren an. Zur Deckung aller Ausgaben aus bereits eingetretenen Unfällen sind angemessene Rückstellungen vorzunehmen. 2 Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten das Rentenwertumlageverfahren an. Das Deckungskapital muss für die Deckung aller Rentenansprüche aus bereits eingetretenen Unfällen ausreichen. ( ) 9
10 10
11 Beitragsbemessung und Beitragsobjekt 1. Beitragsobjekt ist die Grösse, auf die das Beitragsrecht abstellt AHV/IV/EO BVG UVG AVIG KVG Massgebender Lohn/Vermögen (bei Nichterwerbstätigen) Massgebender Lohn (unter Berücksichtigung des koordinierten Lohns) Prämie in Promille des versicherten Verdiensts (auf Grundlage des massgebenden Lohns) Massgebender Lohn Beiträge in Form von Prämien 2. Beitragsobjekt steht im Zusammenhang mit den Leistungen, da diese die Ausgaben der Versicherung beeinflussen.
12 Einzelne Zweige: KV Art. 60 KVG Finanzierungsverfahren und Rechnungslegung 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. Die Versicherer bilden für bereits eingetretene Krankheiten und zur Sicherstellung der längerfristigen Zahlungsfähigkeit ausreichende Reserven. 2 Die Finanzierung muss selbsttragend sein. Die Versicherer weisen die Rückstellungen und Reserven für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Bilanz gesondert aus. 12
13 Einzelne Zweige: KV Art. 61 KVG Prämien der Versicherten: Grundsätze 1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien. 2 Der Versicherer kann die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person. Das Bundesamt legt die Regionen für sämtliche Versicherer einheitlich fest. 3 Für Versicherte bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Kinder) hat der Versicherer eine tiefere Prämie festzusetzen als für ältere Versicherte (Erwachsene). Er ist berechtigt, dies auch für die Versicherten zu tun, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben (junge Erwachsene). 13
14 Einzelne Zweige: AHV/IV/EO Beiträge: 480 bis
15 Einzelne Zweige: UV 15
16 Einzelne Zweige: UV 16
17 Einzelne Zweige: UV Art. 92 UVG 17
18 Einzelne Zweige: bv / koordinierter Lohn Koordinierter Lohn dient der Abstimmung von erster und zweiter Säule Lohn Maximales in der AHV rentenbildendes Einkommen Koordinierter Lohn Maximale AHV-Altersrente Grenzwert Versicherungsunterstellung 18 / 25 (Risiko Alter/Tod) Alter 18
19 Einzelne Zweige: bv Fr maximal versicherbarer Verdienst Fr Koordinationsabzug Fr Lohnuntergrenze Lohn Koordinierter Lohn (Untergrenze = Koordinationsabzug) Aufrunden vom Grenzwert auf koordinierten Lohn Alter Koordinationsabzug = 87.5 % der AHV-Maximalrente (87.5 % von Fr = Fr. 24'570) maximal versicherbarer Verdienst= 3 x AHV-Maximalrente ( 3 x Fr = Fr ) 19
20 Einzelne Zweige: bv Art. 16 BVG: 20
21 Einzelne Zweige: bv 21
22 Einzelne Zweige: bv 22
23 BGE 131 V 97 Kommanditäre AHV Kommanditgesellschaft AHV-rechtlicher Status der Kommanditäre? Beitragspflicht? Verhältnis von Beitrag und Risikosicherung/AHV/IV-Leistungen?
24 BGE 131 V 97 Art. 20 Abs. 3 AHVV (im Abschnitt über selbständige Erwerbstätigkeit) Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten.
25 BGE 131 V 97 Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht? Z.B. zweckwidrige Verwendung eines Rechts / Instituts (Näheres: Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2005, 4). Zweck der AHV: Versicherungsschutz gegen Beiträge sozialer Ausgleich Zweckwidrige Verwendung der AHV als Anlagevehikel.
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