W E T T K A M P F O R D N U N G F Ü R D I E L A N D E S L I G A
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- Max Fuhrmann
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1 W E T T K A M P F O R D N U N G F Ü R D I E L A N D E S L I G A (Landesligastatut für die Rheinlandliga) Gerätturnen männlich R H E I N I S C H E R T U R N E R B U N D E. V. Landesverband im Deutschen Turner-Bund e.v. (Stand )
2 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Landesliga 1. Die Landesliga ist eine Wettkampfeinrichtung der teilnehmenden Vereine und des RTB. 2. Der am Ende der durchgeführten Wettkampfsaison Erstplatzierte ist Landesligameister. 3. Der Landesligameister nimmt am Aufstiegswettkampf der Deutschen Turnliga (DTL) teil. Nimmt der Landesligameister sein Startrecht nicht wahr, kann die nächstplatzierte Mannschaft am Aufstiegswettkampf teilnehmen. 2 Träger der Landesliga Träger der Landesliga sind die jeweiligen Landesligavereine und der RTB (s. 6). 3 Fassung und Änderung der Wettkampfordnung für die Landesliga 1. Für die Fassung und Änderung der Wettkampfordnung ist das TK Gerätturnen männlich zuständig, dem der Landesligaobmann angehört. 2. Die Versammlung der Vertreter der Landesligavereine (s. 6) hat bezüglich der Fassung und Änderung der Wettkampfordnung ein Vorschlagsrecht. 3. Ziffer 1. und 2. gelten gleichfalls bezüglich Auflösung der Landesliga. 4. Für Beschlüsse gemäß 3 Ziffer 1. und 3. ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich. II. Verwaltung der Landesliga 4 Landesligaobmann Der Landesligaobmann ist zuständig für die Erledigung aller die Landesliga betreffenden Angelegenheiten. Alternativ kann ein Ligaausschuss von maximal 3 Personen die Leitung der Liga übernehmen. In der gesamten Wettkampfordnung ist der Begriff Ligaobmann gleichzusetzen mit Ligaobmann oder Ligaausschuss. Der Landesligaobmann ist Mitglied des Ausschusses Wettkampfwesen im TK Geräteturnen männlich. Wird die Landesliga von einem Ligaausschuss geleitet, so entsendet dieser jeweils eines seiner Mitglieder zu den TK Sitzungen. 5 Wahl des Landesligaobmannes Der Landesligaobmann wird von den Landesligavereinen für zwei Jahre gewählt. In Ausnahmefällen kann er auch von diesen eingesetzt werden. Das TK Geräteturnen hat bei einer Einsetzung ein Vetorecht. 6 Versammlung der Vertreter der Landesligavereine 1. Landesligaverein ist ein an der Landesliga teilnehmender Verein. Wird eine Versammlung der Vertreter der Landesligavereine nach Abschluss einer Landesligasaison und vor der darauffolgenden Landesligasaison (1. Wettkampftag) einberufen, so ist Landesligaverein, wer zu mehr als der Hälfte der angesetzten Wettkampfbegegnungen der jeweils vergangenen Landesligasaison angetreten ist. Der Begriff Landesligamannschaft wird sinngemäß definiert. 2. Die Versammlung der Vertreter der Landesligavereine berät über alle Angelegenheiten der Landesliga.
3 7 Zusammensetzung der Versammlung 1. Die Versammlung setzt sich aus Vertretern der Landesligavereine und dem Landesligaobmann zusammen. Jeder Landesligaverein ist gemäß der Anzahl seiner Landesligamannschaften mit je 1 Vertreter pro Mannschaft in der Versammlung vertreten. 2. Die Versammlung wird vom Landesligaobmann geleitet. 3. Vereine, die Landesligaverein werden wollen, können Vertreter zur Versammlung entsenden, die nicht stimmberechtigt sind. 8 Beschlussfähigkeit der Versammlung 1. Die Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. 2. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei gültigen abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben hierbei unberücksichtigt. Bei Wahlen wird ebenso verfahren. 9 Einberufung der Versammlung 1. Die Versammlung der Vertreter der Landesligavereine wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr frühzeitig vor Beginn der Wettkämpfe der Landesliga, vom Landesligaobmann einberufen. 2. Die Versammlung kann per Rundschreiben ( ) durchgeführt werden. 3. Sie kann auch jederzeit von mehr als der Hälfte der Landesligamannschaften unter Angabe der Besprechungspunkte einberufen werden. III. Organisationsform der Landesliga 10 Organisation der Landesliga Der Landesligaobmann teilt die Staffeln ein, lost die Begegnungen aus und legt in Abstimmung mit den Landesligavereinen die weitere Ligaorganisation (Termine, Kampfgericht, Wettkampfmodus, Übungsinhalte, Startgelder, usw.) fest und berücksichtigt dabei die Jahresterminplanung des RTB und DTB. 11 Mannschaft 1. Pro Mannschaft können bis zu 15 Turner in der Landesliga eingesetzt werden. 2. Pro Wettkampf kann eine Mannschaft 4-10 dieser Turner einsetzen (Anmerkung: Wird ein Wettkampf mit weniger als 4 Wettkämpfern pro Gerät zu Ende geführt, so ist hieraus kein Grund zum Protest abzuleiten.) 3. An jedem Gerät können bis zu 4 Turner starten. Die Summe der drei höchsten Wertungen bildet das Geräteergebnis. 4. Treten an einem Gerät weniger als 3 Turner an, so setzt sich das Mannschaftsergebnis an diesem Gerät aus der Summe der erzielten Wertungen zusammen. 5. Pro Gerät ist pro Mannschaft nur ein Ausländer älter als 18 Jahre startberechtigt. Die Staatsangehörigkeit von jüngeren Turnern hat keinen Einfluss auf deren Startberechtigung. IV. Startberechtigung der Vereine 12 Allgemeine Startberechtigung In der Landesliga sind nur Vereine startberechtigt, die Mitglieder des RTB sind. Über Ausnahmen von diesem Grundsatz befindet die Ligaversammlung. Der
4 Landesligaobmann legt eine Meldefrist fest. Die schriftliche Meldung zur Teilnahme an der Landesliga muss ihm spätestens bis zu diesem Termin vorliegen. Mit ihrer Meldung erkennen die Landesligamannschaften diese Wettkampfordnung an. 13 Startberechtigung eines Vereins mit mehreren Mannschaften Ein Verein kann mit mehreren Mannschaften an der Landesliga teilnehmen. V. Startberechtigung der Turner 14 Grundsätze 1. Startberechtigt sind nur Turner die ein Erst- oder Zweitstartrecht für den Landesligaverein besitzen. Dazu ist vor jedem Wettkampf dem Oberkampfrichter der RTB-Startpass vorzulegen. 2. Ein Turner ist innerhalb einer Landesligasaison nur für eine Mannschaft startberechtigt. 3. Turnt ein Turner zeitgleich in einer höheren Liga oder turnte er in der vorherigen Ligasaison in einer höheren Liga bei mehr als der Hälfte der Wettkämpfe und an mehr als der Hälfte der Geräte, so darf er in der Landesliga nicht starten. Diese Regelung gilt nicht für Turner einer Mannschaft, die aus der DTL-Liga in die Landesliga abgestiegen ist. VI. Ablauf der Wettkämpfe 15 Durchführung der Wettkämpfe 1. Die Wettkämpfe werden gemäß der Wertungsvorschriften der F.I.G. und des DTB durchgeführt. Weiteres regelt Der Wettkampfausrichter lädt spätestens 14 Tage vor dem Wettkampf die gegnerischen Mannschaft/en und die Kampfrichter schriftlich ein. 3. Ein Wettkampfprotokoll, welches die Namen der Kampfrichter und Mannschaftsführer, Zustand der Wettkampfstätte, sowie Beginn und Ende des Wettkampfs dokumentiert wird vom Oberkampfrichter geführt und unterzeichnet. 4. Eine Ergebnisliste gemäß der aktuellen Vorlage des Ligaobmannes ist am Ende des Wettkampfs von den Mannschaftsführern und dem Oberkampfrichter zu unterzeichnen. Mit diesen Unterschriften ist das Wettkampfergebnis amtlich. 5. Die vollständigen Ergebnislisten sind am gleichen Tag dem Landesligaobmann, dem Kampfrichterbeauftragten und dem Pressewart zuzusenden. Des Weiteren ist das Wettkampfprotokoll dem Ligaobmann innerhalb von 3 Tagen zuzusenden. 6. Proteste (die nicht unmittelbar die Wertungen betreffen) sind zuerst dem Landesligaobmann und den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung des Protestes durch den Ligaobmann kann Berufung beim TK Geräteturnen eingelegt werden. Dieses entscheidet in letzter Instanz endgültig. Proteste werden nur behandelt, wenn sie binnen 3 Tagen beim Landesligaobmann eingehen. 16 Wettkampfprogramm Die Gerätereihenfolge darf im Ausnahmefall von den internationalen Bestimmungen (Boden, Pauschenpferd, Ringe, Sprung, Barren, Reck) abweichen. 17 Heim- und Auswärtswettkämpfe 1. Jeder Landesligaverein hat laut Auslosung Heim- und Auswärtswettkämpfe durchzuführen.
5 2. Ein Verzicht auf das Heimrecht ist nur in Absprache mit den Wettkampfgegnern möglich. Der Landesligaobmann ist hiervon rechtzeitig zu unterrichten. 3. Der Ausrichter eines Wettkampfs hat dafür Sorge zu tragen, dass ein ausgebildeter Ersthelfer vor Ort ist. 18 entfällt 19 Austragung, Terminverschiebung Die Wettkämpfe finden grundsätzlich samstags statt. Beginn nicht vor Uhr und nicht nach Uhr. Auf Antrag können die Wettkämpfe im Einvernehmen mit dem/n Wettkampfgegner/n und dem Ligaobmann verlegt werden. 20 Punktsystem 1. Für jeden gewonnen Wettkampf erhält der Wettkampfsieger zwei Wettkampfpunkte. Bei einem Unentschieden erhalten beide Mannschaften einen Wettkampfpunkt. Der Wettkampfsieger wird anhand der höheren Gesamtsumme der Wertungspunkte bestimmt. 2. Für jedes gewonnene Gerät erhält der Gerätesieger zwei Gerätepunkte. Bei einem Unentschieden erhalten beide Mannschaften einen Gerätepunkt. Der Gerätesieger wird anhand der höheren Gesamtsumme der Wertungspunkte bestimmt. 3. Über die Rangfolge innerhalb der Staffeln der Landesliga entscheidet die Anzahl der Wettkampfpunkte. Bei Gleichheit der Wettkampfpunkte entscheidet die Anzahl der gewonnenen Gerätepunkte. Wird auch hier keine Entscheidung erzielt, entscheidet der Wettkampf gegeneinander. 21 Landesligaendkampf VII. entfällt 22 entfällt Zum Abschluss der Wettkämpfe der Landesliga findet der Landesligaendkampf statt, an dem, so weit, möglich alle Ligamannschaften teilnehmen. Im Anschluss an den Wettkampf erfolgt die Siegerehrung. VIII. Kampfgericht 23 Neutrale Kampfrichter Der Kampfrichterbeauftragte bestimmt Oberkampfrichter und neutrale Kampfrichter. 24 Vereinskampfrichter IX. Kosten Die Vereine stellen für jeden Wettkampf in der Landesliga einen Kampfrichter. Die Vereine benennen ihre Kampfrichter bei der schriftlichen Anmeldung (siehe 12). 25 Grundsätze 1. Der ausrichtende Verein trägt die Kosten, die durch die Ausrichtung der Wettkämpfe entstehen. 2. Die Kosten für die neutralen Kampfrichter werden jeweils von den ausrichtenden Vereinen getragen.
6 26 Startgeld Für die Teilnahme an der Landesliga ist ein Startgeld zu zahlen. Weiteres regelt 10. X. Verfahren bei Verstößen gegen die Wettkampfordnung 27 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Wettkampfordnung 28 Verweis Verstöße gegen die Wettkampfordnung können durch Verweis, Aberkennung von Punkten und andere Maßnahmen geahndet werden. Der Verweis ahndet geringfügige, erstmalige Verstöße gegen die Wettkampfordnung. Er wird durch den Landesligaobmann ausgesprochen. 29 Aberkennung von Punkten 1. Der Landesligaobmann kann einer Mannschaft Wettkampf- und / oder Gerätepunkte aberkennen, wenn diese zum Beispiel a. Turner einsetzt, die gemäß 14 nicht startberechtigt sind. b. ohne Angabe von Gründen oder nicht bis eine Stunde nach vereinbartem Wettkampfbeginn antritt. c. bei einem Heimwettkampf keine geeigneten Wettkampfbedingungen zur Verfügung gestellt werden. 2. Werden einer Mannschaft Wettkampf- und Gerätepunkte aberkannt, so werden dem Wettkampfgegner entsprechende Punkte durch den Landesligaobmann zuerkannt. 3. Das TK Geräteturnen hat ein Vetorecht gegen die Aberkennung von Punkten und ist letzte Instanz in Streitfällen. 30 Andere Maßnahmen Über andere Maßnahmen entscheidet der Ligaobmann in enger Abstimmung mit dem TK Geräteturnen. (TK Vorsitzender) (Ligaobmann / Ligaausschuss)
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